Beschluss
PL 22 K 4037/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Software bei den XXX. 2 Der Antragsteller ist der Gesamtpersonalrat der weiteren Beteiligten. Diese ist eine von deutschlandweit elf rechtlich selbstständigen Krankenkassen, die unter dem Namen XXX als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet ist. 3 Die elf XXX sind zusammengeschlossen im XXX-Bundesverband als einer Dachorganisation, zu dessen Aufgaben die Interessenvertretung gegenüber den politischen Institutionen auf Bundes- und Europaebene, die Unterstützung des XXX-Systems beim Datenmanagement sowie beim Finanzmanagement im Haftungsverbund der XXX-Gemeinschaft sowie die Entwicklung neuer Produkte und innovativer Verträge gehören. Zentrales Gremium das XXX-Bundesverbandes ist der Erweitere Vorstand (EVS). Ihm gehören der Geschäftsführende Vorstand des XXX-Bundesverbandes sowie die Vorstandsvorsitzenden der elf XXX an. Aufgabe des EVS ist u.a. die strategische Ausrichtung des XXX-Systems. Er ist gegenüber den einzelnen XXX nicht weisungsbefugt. 4 Im Jahr 2019 schloss der XXX-Bundesverband einen Vertrag zur Lizensierung der Personalmanagement-Software „YYY“ für die XXX ab. Dem XXX-Bundesverband obliegt die Aufgabe, das Projekt zur Einführung der genannten Software zu organisieren, um diese auf die Anforderungen aller XXX abzustimmen. Eine Pilotierung der Software ist in den XXX B., N. und H. vorgesehen. Die Software soll als sog. „One-tenant-model“ eingeführt werden, bei dem sämtliche Daten auf einem Server gespeichert und verarbeitet werden. Zur Abstimmung über die Inhalte und die Konzeptionierung der Implementierung des Programms haben alle elf XXX gemeinsame Arbeitsgruppen/Projektgruppen und Unterarbeitsgruppen gebildet, an denen Mitarbeiter aller XXX teilnehmen. 5 Nachdem der Antragsteller in einer Sitzung am 11.02.2020 mit der Thematik der Software-Einführung befasst war, wandte er sich mit Schreiben vom 06.03.2020 an die weitere Beteiligte und beantragte gemäß § 71 Abs. 1 LPVG die umfassende Unterrichtung über die geplante Einführung von YY in der XXX Bx. sowie die Teilnahme an den Arbeitsgruppen der XXX Bx. zur Einführung von YY. Ferner beantragte der Antragsteller gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 13, 14, 15, 17 LPVG die Mitbestimmung bei der Einführung von YY. 6 Die weitere Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2020 mit, dass sie zusammen mit einer Vertreterin des XXX-Bundesverbandes die Leitung des Teilprojekts „Rechtlicher Rahmen und Datenschutz“ auf Bundesebene übernommen habe. Sie schlug einen kurzfristigen mündlichen Austausch zu den vom Antragsteller aufgeworfenen Themen vor. 7 In seinem Antwortschreiben vom 29.05.2020 verwies der Antragsteller auf seine Anträge auf Beteiligung nach § 75 Abs. 4 Nr. 13, 14, 15, 17 LPVG und auf sein Recht zur Teilnahme an den verschiedenen Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen zu YY gemäß § 71 Abs. 2 LPVG. Sollte bis 18.06.2020 hierzu keine Rückmeldung erfolgen, werde ein Beschlussverfahren eingeleitet. 8 Die weitere Beteiligte kündigte daraufhin mit unter dem 16.06.2020 an, dass der Antragsteller bis Ende des Monats darüber informiert werde, wie – unter Berücksichtigung einer Absprache auf Bundesebene – die Einbindung des Antragstellers in das Projekt sichergestellt werden könne. Konkrete Entscheidungen, die die Beteiligungsrechte des Antragstellers tangierten, würden aktuell nicht getroffen. 9 Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte die weitere Beteiligte dem Antragsteller mit, dass im Teilprojekt „Rechtlicher Rahmen/Datenschutz“ die im Zusammenhang mit der Einführung der Software „YYY“ berührten personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen aufgegriffen und für die XXX und ihre Personalvertretungen aufgearbeitet würden. Die Personalvertretungsgesetze der Länder sähen eine frühzeitige und fortlaufende Einbindung der Personalräte vor. Die am Projekt beteiligten XXX hätten sich deshalb auf eine enge Einbindung ihrer Personalvertretungen vor Ort verständigt, um eine unmittelbar zeitnahe Information aus den einzelnen Teilprojekten sicherzustellen und die Einschätzungen, Bewertungen und Impulse der Personalvertretungen in das Projekt zurückzuspiegeln. Ein agiles und iteratives Vorgehen sei in den Personalvertretungsgesetzen nicht vorgesehen. Eine gemeinschaftliche Beteiligung aller Personalvertretungen werde aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen. 10 Mit Emails vom 10.07.2020, 13.07.2020 und 07.08.2020 übermittelte die weitere Beteiligte dem Antragsteller Informationen und Unterlagen zu verschiedenen Teilprojekten und Software-Modulen sowie über die Termine von Iterations-Workshops. Sie bat ferner mit Schreiben vom 21.07.2020 um Benennung eines Ansprechpartners von Seiten des Antragstellers. 11 Der Antragsteller wandte sich gemeinsam mit den Personalratsvorsitzenden acht weiterer XXX und der Personalvertretung beim XXX-Bundesverband mit Schreiben vom 02.07.2020 an den EVS und vertrat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, dass der Einsatz der Software YYY aufgrund der zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit sowie der Möglichkeit automatisierter Leistungsbewertungen weder durch die Gesamtpersonalräte der einzelnen XXX noch durch die örtlichen Personalräte auf Dienststellenebene geregelt werden könne. Die Aufspaltung einer einheitlichen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in Teile, für die der GPR zuständig sei, und Teile, die in die Zuständigkeit der örtlichen Personalräte fielen, sei unzulässig. Gleiches gelte auch für das XXX-System als Ganzes, wenn über den EVS bundesweite einheitliche Projekte initiiert würden. Die Vorsitzenden der Personalvertretungen der XXX/XXX-BV forderten eine rechtzeitige und umfassende Beteiligung aller zuständigen Personalvertretungen der elf XXX/XXX-BV durch Teilnahme an den verschiedenen, auch vorbereitenden Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen. Die rechtliche Beteiligung dürfe nicht erst erfolgen, wenn die Maßnahme an die jeweiligen XXX zur Umsetzung gegeben werde. 12 Der stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstands des XXX-Bundesverbandes lehnte in seinem Antwortschreiben vom 06.08.2020 an den Antragsteller und die Personalvertretungen der XXX die eingeforderte Beteiligung auf Bundesebene ab. Einen mit dem Gesamtbetriebsrat eines Konzerns vergleichbaren Personalrat auf Bundesebene gebe es nicht, weshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht einschlägig sei. Aufgrund der auch vom Antragsteller betonten Eigenständigkeit der einzelnen XXX werde eine formelle Beteiligung erst auf der Ebene der jeweiligen XXX erfolgen können. Die vorgesehene „One-tenant“-Lösung bilde eine synergetisierte, möglichst breitgefächerte Grundlage und ermögliche landesspezifische Konfigurationen der einzelnen XXX. In der Software seien weder „automatisierte“ Beurteilungsprozesse noch eine Verknüpfung der Daten der einzelnen XXX untereinander vorgesehen. Die formelle Beteiligung der Personalvertretungen werde auf der Ebene der jeweiligen XXX erfolgen, wenn die dortigen Parameter der Einführung gemeinsam mit den jeweiligen Personalvertretungen vereinbart und verabschiedet würden. 13 Der Antragsteller hat am 29.07.2020 einen Beschluss zur Einleitung des Beschlussverfahrens gefasst und mit Antrag vom 06.08.2020 eine einstweilige Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beantragt. Er strebt damit die Zulassung zur beratenden Teilnahme an sämtlichen Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen an, die auf Ebene des XXX-Bundesverbandes zum Thema der Vorbereitung der Einführung der Software YYY eingerichtet sind oder werden. 14 Er stützt seinen Anordnungsanspruch auf § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG. Sofern zur Vorbereitung von Organisationsentscheidungen von der Dienststelle Arbeitsgruppen gebildet würden, habe die Personalvertretung nach dieser Regelung Anspruch auf beratende Teilnahme an diesen Arbeitsgruppen. Bei der bundesweiten Einführung der Software „YY“ handele es sich um eine gemeinsam abgestimmte Organisationsentscheidung im Sinne des § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG der jeweiligen XXX für sich selbst. Die Einführung der Softwaremodule „Learning“, „Performance & Goals“ und „Success & Development“ stellten wesentliche Elemente zur Einführung eines Karrieresystems neuen Typs da, die nach dem Änderungsgesetz 2013 als Form einer Organisationsentscheidung der Beteiligung der Personalvertretungen unterliege. Diese Organisationsentscheidung sei auf eine beteiligungspflichtige Maßnahme gerichtet. Die zur Einführung vorgesehenen Module ermöglichten durch vorgegebene Algorithmen automatisierte Bewertungs- und Kategorisierungsentscheidungen in Bezug auf die Leistung der Beschäftigten. Es handele sich damit um eine technische Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG, die nicht nur dazu geeignet, sondern gerade dazu gedacht sei, die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Mitbestimmungspflicht folge auch aus § 75 Abs. 4 Nr. 13 LPVG, da dem Mechanismus der automatisierten, Algorithmus gesteuerten Leistungsbeurteilung eine vorher festgelegte „Schablone“ zugrunde liege, anhand derer die Software eingespeiste Daten abgleiche und ihre Beurteilungsentscheidung generiere. Der Anspruch auf Beteiligung bestehe auch nicht erst mit der unmittelbaren Implementierung der Software bei der weiteren Beteiligten, sondern bereits in der aktuellen Phase der Konzeptionierung und Pilotierung der Software. Dies folge aus § 73 Abs. 1 S. 2 LPVG, wonach eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme bereits dann vorliege, wenn durch eine Handlung die mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt werde. Das Arbeitsergebnis der streitgegenständlichen Arbeitsgruppen solle die Erstellung einer zu 80 % in den Arbeitsgruppen definierten Softwarearchitektur sein, deren Veränderung bei der konkreten örtlichen Implementierung nur noch zu 20 % möglich sei. Dadurch werde ein maßgeblicher Teil der Entscheidung über die Ausgestaltung der Software vorweggenommen, so dass die Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 4 Nr. 11 und Nr. 13 LPVG ohne die frühzeitige Beteiligung in den Arbeitsgruppen nicht mehr effektiv zu verwirklichen seien. Da die Software „YY“ sämtliche Vorgänge einer XXX in einem datentechnischen Protokoll auf einem zentralen Server festhalten könne und diese Daten für die anderen XXX grundsätzlich ohne technischen Aufwand nutzbar seien, sei zudem das von den streitgegenständlichen Arbeitsgruppen zu entwerfende Konzept der Zugriffsrechte der einzelnen XXX von besonderer Bedeutung. Das von der weiteren Beteiligten vorgeschlagene Verfahren der fortlaufenden Information über den Diskussionsstand und anschließender Zurückspiegelung der Position des Antragstellers in die verschiedenen Gremien schaffe einen erheblichen zeitlichen Verzug und mache den Antragsteller von der weiteren Beteiligten als seinem „Sprachrohr“ gegenüber den Arbeitsgruppen abhängig. Da die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte aus §§ 71 Abs. 2 S. 2 und 73 Abs. 1 S. 2 LPVG auf eine frühzeitige, prozessbegleitende Teilnahme und Einflussnahme auf die maßgeblichen Entscheidungsprozesse zielten, sei im vorliegenden Fall nicht nur ein Anordnungsgrund gegeben, sondern auch die Vorwegnahme der Hauptsache unumgänglich, da anderenfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust des geltend gemachten Teilnahmerechts eintrete. 15 Die weitere Beteiligte ist dem entgegengetreten. Dem Antragsteller stehe kein Recht auf beratende Teilnahme aus § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG zu. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen seien nicht auf die Vorbereitung einer Organisationsentscheidung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LPVG gerichtet. Mit der Einführung der neuen Software sei weder die Einführung neuer Führungsmechanismen noch eines Karrieresystems neuen Typs verbunden. Es handele sich vielmehr lediglich um die Digitalisierung bestehender Instrumente der Personalentwicklung, die bisher bei der weiteren Beteiligten schon angewendet würden. Zudem sei vorerst nur eine teilweise Implementierung der einzelnen Softwaremodule geplant. Das Modul „Success/Developement“ solle nach derzeitigem Stand nicht eingeführt werden. Das Modul „Learning“, mit dem das Veranstaltungsmanagement der Weiterbildung digital abgebildet werde, solle erst 2022/23 eingeführt werden. Das Modul „Performance & Goals“ solle nur bezüglich des Perspektivengesprächs eingeführt werden, das bisher papiergebunden dokumentiert werde. Weitere Funktionen des Moduls sollten nach derzeitigem Stand nicht eingeführt werden. § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG gewähre ein Teilnahmerecht nur an solchen Arbeitsgruppen, die in der Dienststelle gebildet bzw. von dieser eingesetzt würden. Arbeitsgruppen, die über den organisatorischen Bereich einer Dienststelle hinausgingen, seien davon nicht erfasst. Auch aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Teilnahme des Antragstellers an den Arbeitsgruppen zur Einführung der Software „YYY“. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 73 Abs. 1 S. 2 LPVG. Nach dieser Vorschrift unterliege eine Maßnahme schon dann der Mitbestimmung, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt werde. Dies sei bei der Einführung der Software „YYY“ nicht der Fall. Es sei nicht zutreffend, dass aufgrund der geplanten „One-tenant-Architektur“ eine zu 80 % einheitliche Gestaltung der Software für alle XXX erforderlich sei, mit der Folge, dass dem Antragsteller bei der lokalen Implementierung nur noch die Möglichkeit bliebe, ein weitestgehend feststehendes Gesamtpaket anzunehmen oder insgesamt abzulehnen. Die Konfigurationen und Einstellungen der Module müssten zwar weitestgehend einheitlich für alle XXX vorgenommen werden. Dennoch könnten diese aus technischer Sicht jederzeit verändert und geänderten Anforderungen individuell für die einzelnen XXX angepasst werden. Ebenfalls nicht zutreffend sei die Darstellung des Antragstellers, dass die Software eine automatisierte Leistungsbeurteilung der Beschäftigten erlaube. Bei Anwendung der Software handele es sich nicht um die Einführung automatisierter Prozesse, sondern um die Digitalisierung bereits vorhandener papiergebundener Vorgehensweisen. Die Software treffe keine Entscheidungen und nehme auch keine Beurteilungen vor, sondern stelle nur Daten dar oder fasse diese zusammen, die vorher von Personen bewertet und eingegeben worden seien. Aufgrund des datenschutzkonformen Rollen- und Berechtigungskonzepts sei auch kein Zugriff auf die Daten anderer XXX möglich. 16 Selbst wenn durch die Einstellungen und Konfigurationen der Software „YYY“ mitbestimmungspflichtige Maßnahmen bereits vorweggenommen oder festgelegt würden, bestünde kein Recht des Antragstellers zur prozessbegleitenden Teilnahme an sämtlichen Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen. Im Teilprojekt „Rechtlicher Rahmen/Datenschutz“ sei entschieden worden, dass keine Mitglieder der Personalvertretungen, auch nicht der Pilotierungskassen an den Workshops der Teilprojekte teilnehmen sollen. Den Gesamtpersonalräten sei vom XXX-Bundesverband im Namen der XXX-Vorstände mit Schreiben vom 06.08.2020 mitgeteilt worden, dass eine formelle Beteiligung erst auf Ebene der jeweiligen XXX erfolgen könne, wenn die dortigen Parameter der Einführung gemeinsam mit der jeweiligen Personalvertretung vereinbart und verabschiedet worden seien. Die Einbindung der Personalvertretungen durch ihre jeweilige XXX vor Ort sei ausreichend, um Änderungswünsche, Verbesserungsvorschläge und sonstige Anregungen des Antragstellers in den Arbeitsgruppen und bei der Einstellung und Konfiguration der Software zu berücksichtigen. Die abgestimmten Anforderungen und Anregungen der Personalvertretungen könnten durch die jeweilige XXX zeitgerecht in die Teilprojekte eingebracht werden. Diese Zusammenarbeit mit den Gesamtpersonalräten vor Ort verlaufe in den anderen XXX zielführend und gut. Der Antragsteller sei gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 LPVG von der weiteren Beteiligten durch Zuleitung der Unterlagen zum aktuellen Projektstand unterrichtet worden. Es verwundere, dass der Antragsteller nicht auf das Angebot der weiteren Beteiligten eingehe, in einen Dialog einzutreten und so in die Einführung der Software einbezogen zu werden. Dem Antragsteller stehe auch kein Verfügungsgrund zu, weil ihm ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung keine schweren und unzumutbaren Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht unumgänglich. Im Übrigen handele es sich bei den Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen nicht um solche des XXX-Bundesverbandes, sondern aller XXX. Dem Bundesverband obliege lediglich die Projektorganisation, nicht aber die Kompetenz, inhaltliche Vorgaben zu machen. II. 17 Gemäß §§ 92 Abs. 2 LPVG, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 Abs. 2 und 944 ZPO entscheidet wegen Dringlichkeit die Vorsitzende ohne mündliche Anhörung. 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. 19 Nach den gemäß § 92 Abs. 2 LPVG und § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind in beiden Fällen gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Verfügung dienen soll (Verfügungsanspruch) und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Verfügungsgrund). 20 Es fehlt an einem Verfügungsanspruch für sämtliche vom Antragsteller unter den Ziffern 1 bis 6 formulierten Anträge und Hilfsanträge. 21 Der Antragsteller beantragt unter Ziffer. 1a), die weitere Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm nachzulassen, einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Mitglieder des Antragstellers zur beratenden Teilnahme an sämtlichen Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen des XXX-Bundesverbandes, die zum Thema Vorbereitung der Einführung der Software YYY“ eingerichtet sind oder eingerichtet werden, zu entsenden, und die den Mitgliedern des Antragstellers dafür entstehenden erforderlichen Kosten zu übernehmen. 22 Einen solchen Teilnahmeanspruch kann der Antragsteller nicht aus § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG herleiten. Nach § 71 Abs. 2 S. 1 LPVG ist die Personalvertretung vor Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu unterrichten. Nach S. 2 dieser Vorschrift können Mitglieder der Personalvertretung an Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, beratend teilnehmen. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei den vorbereitenden Maßnahmen zur Ausgestaltung der Software „YYY“, die von den im XXX-Bundesverband zusammengeschlossenen XXX durchgeführt werden, um Organisationsentscheidungen im Sinne von § 71 Abs. 2 S. 1 LPVG handelt. Denn ein Teilnahmerecht aus § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG scheitert bereits daran, dass die zur Entwicklung und Abstimmung der Software gebildeten Arbeitsgruppen nicht bei der weiteren Beteiligten, sondern auf Bundesebene von allen XXX gemeinsam eingerichtet worden sind. Der weiteren Beteiligten steht deshalb keine alleinige Entscheidungskompetenz über die Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an diesen gemeinsam mit den anderen XXX gebildeten Arbeitsgruppen zu. 23 Dies sieht offenbar auch der Antragsteller selbst so, denn er hat mit seinem Antrag unter Ziffer 1b) die Verpflichtung der weiteren Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, sich gegenüber den im XXX-Bundesverband verbundenen Mitgliedskörperschaften dafür einzusetzen, dass Mitglieder des Antragstellers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur beratenden Teilnahme an den entsprechenden Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen zugelassen werden. Dieser Antrag geht indes ins Leere, da die im XXX-Bundesverband verbundenen Mitgliedskörperschaften bereits entschieden haben, keine Mitglieder der Personalvertretungen an den Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen teilnehmen zu lassen. Dies folgt aus dem Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes des XXX-Bundesverbandes vom 06.08.2020, demzufolge eine Beteiligung der Personalvertretungen der einzelnen XXX auf Bundesebene ausdrücklich abgelehnt wird. 24 Der Antragsteller kann den geltend gemachten Teilnahmeanspruch auch nicht auf § 73 Abs. 1 LPVG stützen. Nach Satz 1 dieser Regelung kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Satz 2 bestimmt, dass eine Maßnahme in Sinne von Satz 1 bereits dann vorliegt, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. 25 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (BVerwG, Beschlüsse vom 16.11.1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 2 S. 2, vom 29.01.2003 - BVerwG 6 P 15.01 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 S. 18, vom 18.05.2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 und vom 09.09.2010 - BVerwG 6 PB 12.10 - juris Rn. 5). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 = Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 1 S. 2, vom 14.10.2002 - BVerwG 6 P 7.01 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 S. 33 und vom 29.01.2003 - BVerwG 6 P 16.01 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 5 S. 24). Vorbereitungshandlungen sind als Maßnahmen zu werten, wenn die gesetzlich vorgesehene Beteiligung sonst ganz oder weitgehend leerläuft (BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 – 6 PB 17/10 –, juris). 26 Die Einführung einer neuen Software bei der weiteren Beteiligten stellt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 75 Abs. 4 Nr. 11 und 13 LPVG dar; dies wird von der weiteren Beteiligten nicht bestritten. Allerdings wird die Entscheidung über die Einführung der Software in den einzelnen XXX nicht in den streitgegenständlichen Arbeitsgruppen getroffen. Erst die Implementierung der Software bei der weiteren Beteiligten stellt eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Diese ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens. 27 Streitig zwischen den Beteiligten ist vielmehr die Frage, inwieweit die Ausgestaltung der Software, an der die Arbeitsgruppen mitwirken, eine Handlung im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 LPVG darstellt, durch die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Dabei ist es zwischen den Beteiligten vor allem streitig, ob es mit der Ausgestaltung von Konfigurationen des Programms und der Einrichtung von Zugriffsrechten auf den Server bereits zu Festlegungen im Sinne der vorgenannten Norm kommt. Nach den Angaben der weiteren Beteiligten kommen bei ihr lediglich einzelne Modulfunktionen für eine Implementierung in Betracht, die zudem einer individuellen Anpassung zugänglich seien. Der Antragsteller macht hingegen geltend, die Softwarekonfigurationen würden etwa zu 80 % bereits in den Arbeitsgruppen festgelegt, so dass bei der Entscheidung über die Implementierung bei der weiteren Beteiligten keine Einflussnahme auf die Gestaltung mehr möglich wäre, weshalb eine Festlegung im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 LPVG in den Arbeitsgruppen erfolge. 28 Auf diese streitigen Fragen kommt es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an. Denn die Ausgestaltung der Software in den streitgegenständlichen Arbeitsgruppen stellt schon deshalb keine vorbereitende Handlung i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 LPVG dar, weil es sich nicht um eine Handlung der Dienststelle handelt. Nur eine solche könnte Gegenstand der Mitbestimmung im Rahmen des § 73 Abs. LPVG sein (Bader in Rooschütz/Bader, LPVG, Kommentar, 16. Aufl. § 73 Rn. 15, 16). Die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 LPVG gewährt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne einer „prozessbegleitenden Mitbestimmung“ (vgl. hierzu: Baden, PersV 2020, 216 ff.) an den der Maßnahme selbst vorgelagerten Handlungen. Der Mitbestimmung unterliegen aber stets nur Maßnahmen der eigenen Dienststelle; nichts anderes kann daher für vorwegnehmende oder festlegende Handlungen i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 LPVG gelten. Die Ausgestaltung der Software erfolgt hier aber in den auf Bundesebene gebildeten Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen und nicht bei der weiteren Beteiligten. Es handelt sich damit nicht um Vorbereitungshandlungen der eigenen Dienststelle. 29 Im Übrigen wird durch die Abstimmung über die Inhalte der Software und über die Einrichtung von Zugriffsrechten auf den Server in den streitgegenständlichen Arbeitsgruppen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme auch nicht vorweggenommen oder festgelegt i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 LPVG. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist die Implementierung der Software YYY bei der weiteren Beteiligten. Denn dabei handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen im Sinne von § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG bzw. die Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 75 Abs. 4 Nr. 13 LPVG. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Einführung von EDV-Systemen erstrecken sich auf ein umfassendes Informationsrecht über die Art und die konkrete Ausgestaltung des Systems einschließlich der Software (Berg in Altvater u.a. BPersVG 9. Aufl. § 75 Rn. 268), nicht aber auf eine Mitwirkung an der Ausgestaltung der Software. Das BVerwG führt hierzu im Beschluss vom 08.11.1989 (– 6 P 7/87 –, juris Rn. 48) aus: 30 „Ist bei der Einführung von EDV-Systemen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezüglich der Eingabe, Speicherung und Auswertung von Daten gegeben, die zu einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle führen können, so besteht ein Informationsrecht der Personalvertretung über das technische System einschließlich des Betriebsprogramms und etwaige Anwendungsprogramme sowie über die Verknüpfungsmöglichkeiten mit anderen Systemen. Dem ist in der Regel durch Übergabe entsprechender Hard- und Softwarebeschreibungen zu entsprechen, die lückenlos sein müssen. Außerdem hat die Dienststelle die Personalvertretung über alle gespeicherten Datenfelder mit Personaldaten zu informieren und die Arbeitsweise bzw. Verwendungszusammenhänge der Programme einschließlich der Möglichkeit der Verknüpfung der Datenfelder offenzulegen (vgl. zu allem Jobs RDV 1987, 125 ; Koffka in Jobs/Samland, Personalinformationssysteme in Recht und Praxis, 1984, S. 105 ff. ). Bei umfangreichen und komplizierten Systemen müssen die Unterlagen zumindest im Zusammenhang mit den für den Mitbestimmungstatbestand erheblichen Daten auch ein angemessenes Datenschutzkonzept erkennen lassen. Dies fordert der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes des § 79 Abs. 3 Nr. 9 LPVG BW. Dazu nötigt auch der Umstand, dass es sich bei den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder um zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW handelt (vgl. zu § 68 Abs. 1 Buchst. b LPersVG Rh-Pf: Beschluss des Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 6 P 31.82 - ; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG, Beschluss vom 17. März 1987 - 1 ABR 59/85 - ).“ 31 Diese Informations- und Auskunftsansprüche der Personalvertretung stellen die sachgerechte Ausübung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Einführung einer technischen Einrichtung sicher. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 4 Nr. 11 und 13 LPVG erfordert hingegen keine Beteiligung der Personalvertretung an der Ausgestaltung der technischen Einrichtung. Es liegt maßgeblich in der Hand und der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle, welche Art von technischer Einrichtung er anschaffen und installieren möchte. Die Auswahl des Herstellers, des Modells und die Installation einer technischen Einrichtung sind alleine Angelegenheit des Dienststellenleiters (Sommer, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG 14. Aufl. § 75 Rn. 199a). Der Dienstherr trägt damit das Risiko, dass er eine technische Einrichtung – hier: die Software YYY – zur Implementierung bringen möchte, der die Personalvertretung gegebenenfalls die Zustimmung versagen kann, sofern hierfür berechtigte Gründe vorliegen. Der Dienstherr ist nicht gehindert, die jeweilige Personalvertretung durch frühzeitige Information an dem Entscheidungsprozess über die Ausgestaltung der technischen Einrichtung und die Auswahl der einzuführenden Software zu beteiligen, um diesem Risiko zu begegnen. Dementsprechend ist in dem Projekt der Einführung der Software YYY von den beteiligten XXX die Einbindung der jeweiligen Personalvertretungen vor Ort durch zeitnahe Information aus den einzelnen Teilprojekten vorgesehen worden. Eine solche Einbindung der Personalvertretung dürfte im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit auch sinnvoll sein. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine beratende Beteiligung an der Ausgestaltung der vom weiteren Beteiligten vorgesehen Software besteht hingegen nicht. Vielmehr kann erst dann, wenn konkret feststeht, welche Software mit welchen Modulen bei der weiteren Beteiligten eingeführt werden soll, im Rahmen des formellen Mitbestimmungsverfahrens geprüft werden, ob gegebenenfalls Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verletzt sind. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist daher nicht die Konzeptionierung und Ausgestaltung der Software YYY als technischer Einrichtung, sondern allein deren Einführung bei der weiteren Beteiligten. Diese Maßnahme wird durch die Tätigkeit der streitgegenständlichen Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen der XXX aber nicht vorweggenommen oder festgelegt. 32 Zudem kann ein Recht auf Teilnahme an vorbereitenden Arbeitsgruppen auch deshalb nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 2 LPVG hergeleitet werden, weil diese Regelung auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte gerichtet ist. Hält der Personalrat eine Handlung der Dienststellenleitung als Vorwegnahme oder Festlegung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen für zustimmungspflichtig, muss er sein Mitbestimmungsrecht durch Einleitung eines förmlichen Mitbestimmungsverfahrens bezogen auf diese Handlung verfolgen (Bader in Rooschütz/Bader, LPVG, Kommentar, 16. Aufl. § 73 Rn. 17). Andere Beteiligungsrechte gewährt § 73 Abs. 1 LPVG nicht. 33 Fehlt es damit an einem Teilnahmerecht des Antragstellers an den streitgegenständlichen Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen bleiben auch die hilfsweise gestellten Feststellunganträge unter 2.a) und 2.b) ohne Erfolg. Denn mangels eines solchen Teilnahmeanspruchs kann weder festgestellt werden, dass der Antragsteller berechtigt ist, einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Mitglieder in diese Arbeitsgruppen zu entsenden (Antrag 2.a)), noch dass sich die weitere Beteiligte dafür einzusetzen hat, dass Mitglieder des Antragstellers zur beratenden Teilnahme an den Arbeitsgruppen zugelassen werden (Antrag 2.b)). 34 Der Hilfsantrag unter Ziffer 3., gerichtet auf den einstweiligen Beschluss einer dem Gericht als zweckmäßig erscheinenden Maßnahme zur Verwirklichung des Teilnahmerechts des Antragstellers bleibt mangels eines Anspruchs auf Teilnahme ebenfalls ohne Erfolg. 35 Gleiches gilt für den unter Ziffer 4. höchst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass das Beteiligungsrecht des Antragstellers nach § 71 Abs. 2 S. 2 LPVG verletzt wird, indem die weitere Beteiligte dem Antragsteller verweigert, Mitglieder zur Teilnahme an den streitgegenständlichen Arbeitsgruppen zu entsenden. Ein solches Beteiligungsrecht steht dem Antragsteller nicht zu, so dass die beantragte Feststellung nicht getroffen werden kann. 36 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.09.2020 unter Ziff. 5 hilfsweise eine Erweiterung seiner Anträge unter Ziffer 1 bis 4 dahingehend beantragt hat, über diese Anträge mit der Maßgabe zu entscheiden, dass in den Anträgen zu Ziff. 1 – 4 eingefügt wird: ...Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen der Mitgliedskörperschaften des XXX Bundesverbandes ...(Hervorhebung im Original), haben die Anträge unter Ziffer 1. bis 4. auch mit dieser modifizierten Bezeichnung der Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen keinen Erfolg. Denn auch insoweit ist maßgeblich, dass es an einem Teilnahmerecht des Antragstellers fehlt. 37 Schließlich hat der Antrag auch mit dem unter Ziffer 6. – hilfsweise – beantragten Erlass einer in das Ermessen des Gerichts gestellten sachdienlichen Entscheidung keinen Erfolg. Denn dem Begehren des Antragstellers, Mitglieder in die streitgegenständlichen Arbeitsgruppen zu entsenden, kann mangels Teilnahmeanspruchs auch nicht auf andere Weise entsprochen werden. 38 Damit bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt ohne Erfolg. 39 Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen.