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Beschluss

4 K 4596/21

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 37 Abs. 4 ProstSchG (Erlaubnisfiktion) schließt die Anwendung von § 18 Abs. 2 ProstSchG auf eine bereits betriebene Prostitutionsstätte bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag aus. • Für vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich; dies liegt vor, wenn ohne einstweilige Regelung unzumutbare oder nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. • Die Behörde kann statt automatischer Anwendung materieller Mindestanforderungen nach § 18 Abs. 2 ProstSchG nach § 37 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 ProstSchG anordnen; unterbleibt dies und verweilt die Entscheidung längere Zeit, rechtfertigt das die Gewährung vorläufiger Feststellung. • Die vorläufige Feststellung kann nur bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag und nicht bis zur bestandskräftigen Entscheidung ergehen.
Entscheidungsgründe
Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs.4 ProstSchG verdrängt vorläufig Anwendung von § 18 Abs.2 ProstSchG • § 37 Abs. 4 ProstSchG (Erlaubnisfiktion) schließt die Anwendung von § 18 Abs. 2 ProstSchG auf eine bereits betriebene Prostitutionsstätte bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag aus. • Für vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich; dies liegt vor, wenn ohne einstweilige Regelung unzumutbare oder nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. • Die Behörde kann statt automatischer Anwendung materieller Mindestanforderungen nach § 18 Abs. 2 ProstSchG nach § 37 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 ProstSchG anordnen; unterbleibt dies und verweilt die Entscheidung längere Zeit, rechtfertigt das die Gewährung vorläufiger Feststellung. • Die vorläufige Feststellung kann nur bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag und nicht bis zur bestandskräftigen Entscheidung ergehen. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, die bereits vor dem Stichtag betrieben und fristgerecht angezeigt sowie eine Erlaubnis beantragt worden war, begehrt vorläufig festzustellen, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG auf seine Betriebsstätte bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag nicht anwendbar ist. Die Behörde hatte die Erteilung einer Ausnahme abgelehnt und mit Bescheid ausgeführt, die Erlaubnisfiktion erlaube nur die Fortführung im zulässigen Rahmen einschließlich der Mindestanforderungen. Die Behörde hat zuvor ein Bußgeldverfahren geführt; eine Anordnung nach § 37 Abs.4 Satz2 ProstSchG wurde nicht erlassen und die Verwaltungsentscheidung über den Erlaubnisantrag liegt seit Jahren nicht vor. Der Antragsteller rügt die Androhung bzw. Durchführung weiterer Bußgelder und wirtschaftliche Nachteile durch Schließung der Betriebsstätte. Er beantragt einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Form einer vorläufigen Feststellung. • Zulässigkeit: Ein vorläufiges Feststellungsbegehren nach § 123 VwGO ist statthaft; es liegt ein konkret anwendbares Rechtsverhältnis vor (§ 43 Abs.1 VwGO). • Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: Der Antragsteller kann mit seinem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid die Frage der Anwendbarkeit von § 18 Abs.2 ProstSchG nicht klären; mangels zeitnaher Entscheidung und trotz Möglichkeit der Behörde, Anordnungen nach § 37 Abs.4 Satz2 i.V.m. §17 ProstSchG zu treffen, besteht die Gefahr unzumutbarer Nachteile (dauerhafte Schließung oder Bußgeldrisiko). • Anordnungsanspruch: Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs.4 ProstSchG die automatische Anwendung der materiellen Mindestanforderungen des § 18 Abs.2 ProstSchG für bereits betriebene Einrichtungen ausschließt. Systematisch und teleologisch sprechen § 37 Abs.5 (Regelung von Ausnahmen bei späterer Erteilung der Erlaubnis) sowie § 37 Abs.3 (Aufzählung einzuhaltender Pflichten ohne Nennung von §18 Abs.2) dafür, dass Betreiber nicht während der Fiktion verpflichtend alle Mindestanforderungen umzusetzen haben. Würde §18 Abs.2 unmittelbar anwendbar sein, entstünde ein Widerspruch zu §37, da bei späterer Erteilung Ausnahmen möglich wären und vorherige kostenintensive Maßnahmen aufgebürdet würden. • Anordnungsgrund: Aufgrund der mehrjährigen Verfahrensdauer und der bereits erfolgten Bußgeldverfolgung besteht Eilbedarf; dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, seine Betriebsstätte weiterhin geschlossen zu halten oder bei Öffnung ein weiteres Bußgeldverfahren und Folgen für die Zuverlässigkeit hinzunehmen. • Beschränkung der Entscheidung: Die vorläufige Feststellung ist nur bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag gerechtfertigt; eine Bindung bis zur bestandskräftigen Entscheidung ist nicht geboten. Das Gericht gab dem Antrag insoweit statt und stellte vorläufig fest, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG auf die konkrete Prostitutionsstätte bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag nicht anwendbar ist. Der Antrag wurde im übrigen abgelehnt; eine Feststellung bis zur bestandskräftigen Entscheidung war nicht möglich. Begründend liegt der Erfolg darin, dass die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 ProstSchG die automatische Anwendung der materiellen Mindestanforderungen ausschließt und die Behörde bislang keine Anordnung nach § 37 Abs.4 Satz2 i.V.m. §17 ProstSchG getroffen hat, sodass dem Betreiber unzumutbare Nachteile drohten. Die Kostenentscheidung wurde geteilt: der Antragsteller trägt 1/4, die Antragsgegnerin 3/4 der Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.