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Beschluss

9 K 3154/22

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Tochter der Antragsteller, ..., die Benutzung der gemeindlichen Tageseinrichtung für Kinder „Kindergarten ...“ in ... bis zur vollziehbaren Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu gestatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Fortsetzung der Betreuung ihrer Tochter ... in der Tageseinrichtung „...“ über den 30.06.2022 hinaus. 2 Die Antragsteller sind die Eltern des am ......2016 geborenen Mädchens .... Die Antragsteller leben getrennt, die gemeinsame Tochter lebt bei der Antragstellerin zu 1. 3 Zunächst wurde die Tochter der Antragsteller in der Einrichtung „Krippe ...“ in ... von Juli 2018 bis Juni 2019 betreut, anschließend von Juni 2019 bis Juni 2020 in der Einrichtung „Kindergarten ...“ in ... . 4 Seit 14.09.2020 besucht das Kind die Tageseinrichtung „...“, Trägerin der Einrichtung ist die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin schloss mit den Antragstellern am 09.08./01.09.2020 einen Vertrag über die Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung. Die Antragsgegnerin verwandte hierzu einen Mustervertrag aus dem Anmeldeheft „Kindergartenordnung des evangelischen Landesverbandes“, welches den Antragstellern ebenso wie die Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder auch ausgehändigt wurde. 5 Die Antragstellerin zu 1. zog zum 15.05.2022 gemeinsam mit ihrer Tochter von ... nach .... 6 Mit einem an die „Familie ...“ gerichteten und an die Anschrift der Antragstellerin zu 1. adressierten Schreiben vom 22.05.2022 kündigte die Antragsgegnerin das Betreuungsverhältnis gegenüber der Antragstellerin zu 1. zum 30.06.2022, da die Antragstellerin zu 1. mit ihrer Tochter nun nicht mehr in ... lebe und der Betreuungsplatz für ein in der Gemeinde lebendes Kind benötigt werden würde. Eine entsprechende, an den Antragsteller zu 2. gerichtete, Erklärung erging nicht. 7 Die Antragsteller haben am 08.06.20222 einen Antrag auf vorläufigen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt und zugleich bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kündigung sei nicht wirksam erfolgt, eine Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses sei nicht durch einfache Willenserklärung möglich. Ohne die begehrte Anordnung entstünden dem Kind schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile. Das Kind habe bereits drei Betreuungseinrichtungen besucht und aufgrund der besonderen Situation und der vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten sei der erneute Wechsel der Einrichtung nicht zumutbar, zumal das Kind nur noch ein Jahr bis zum Schuleintritt habe. Das Kind werde zwar bereits im Juli 2022 sechs Jahre alt, jedoch werde es erst im nächsten Jahr und nicht bereits zum Schuljahr 2022/2023 eingeschult. 8 Die Antragsteller haben eine ärztliche Stellungnahme des Kinderarztes Dr. ... vom 19.05.2022 vorgelegt, wonach der Wunsch der Eltern befürwortet werde, dass der Besuch des jetzigen Kindergartens fortgesetzt werde, ein neuerlicher Abbruch könne sich negativ auf die zukünftige Entwicklung des Kindes auswirken. 9 Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich, 10 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihrer Tochter ... die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder „Kindergarten ...“ in ... über den 30.06.2022 hinaus bis zur vollziehbaren Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu gestatten. 11 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung wird ausgeführt, in der Gemeinde bestehe eine lange Warteliste für die Aufnahme in den Kindergarten, ortsansässige Familien müssten vorgezogen werden, ortsfremde Familien könnten nicht betreut werden. Daher habe der Betreuungsplatz des Kindes nach dessen Umzug nach ... zum 30.06.2022 gekündigt werden müssen. Dem könne auch nicht die Stellungnahme des Kinderarztes entgegengehalten werden, wonach der Verbleib des Kindes im jetzigen Kindergarten förderlich sei. Sie sei nicht in der Lage, auswärtigen Kindern Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Nach der dem Aufnahmevertrag zugrundeliegenden „Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder“ ende das Betreuungsverhältnis mit dem Erreichen des Grundschulalters, die Einschulung des Kindes der Antragsteller stehe bald bevor. Am neuen Wohnort bestehe ein Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes. 14 Am 21.06.2022 replizierten die Antragsteller und führen aus, dass der Umzug nicht aufgrund der Trennung erfolgt sei, vielmehr lebten sie bereits seit dem Jahr 2017 getrennt. Die Kündigung hätte auch gegenüber dem Antragsteller zu 2. als Vertragspartei erfolgen müssen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen. II. 16 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. 17 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich vorliegend gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und diese Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 M 105/99 -, juris Rn. 2). 18 Das Rechtsverhältnis, aus dem die Antragsteller ihren Anspruch auf Weiterbetreuung ihrer Tochter herleiten, beruht auf dem zwischen den Beteiligten am 09.08./ 01.09.2020 geschlossenen Vertrag über die Aufnahme und Betreuung von ... in die Tageseinrichtung für Kinder „Kindergarten ...“ der Antragsgegnerin. Dieser Vertrag ist als einheitlich zu beurteilender öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG zu qualifizieren. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris Rn. 11). Ein Vertrag gehört danach dem öffentlichen Recht an, wenn er die Begründung, Aufhebung oder Änderung öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten regelt. 19 Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - und vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 L 34.15 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 35), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben des §§ 22 f. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen. Bei öffentlichen Einrichtungen ist nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie zwischen der Zulassung der Benutzung und dem Benutzungsverhältnis zu differenzieren. Während sich die erste Stufe, d.h. das „Ob“ der Nutzungsüberlassung stets nach öffentlichem Recht richtet, hat die Behörde bezüglich der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ein Wahlrecht. Über die Zulassung („Ob“) kann durch Verwaltungsakt entschieden werden, denkbar ist auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder eine schlicht hoheitliche Überlassung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 118). Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“) kann durch einseitig begründetes Nutzungsverhältnis, durch privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch eine Mischung der Rechtsformen erfolgen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2014, § 54 Rn. 41). 20 Gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst einen Verwaltungsakt richten würde. Ein Verwaltungsvertrag liegt vor, wenn die schriftlichen Erklärungen der Beteiligten einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen aufweisen, die Erklärungen also auf die gemeinsame Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet sind. Um einen hiervon abzugrenzenden mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt es sich hingegen dann, wenn die Behörde hoheitlich eine den Bürger bindende einseitige Rechtsfolgenanordnung trifft, der von Seiten des Bürgers lediglich zugestimmt wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der erkennbare Wille der Beteiligten, so wie er nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Wesentliche Indizien für die Einordnung bieten die Bezeichnung als Vertrag oder Bescheid, das Verfahren und die Begleitumstände des Zustandekommens der Regelung (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 54 Rn. 24,25). 21 Davon ausgehend haben die Beteiligten vorliegend sowohl über die Zulassung der Tochter der Antragsteller zur Einrichtung der Antragsgegnerin als auch über die Möglichkeiten der Beendigung der Zulassung als Kehrseite zu der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 – 12 S 1644/18 -, juris Rn. 62) einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Gemäß Ziffer 1 des Aufnahmevertrages vom 09.08./01.09.2020 wurde die Tochter der Antragsteller am 14.09.2020 in den Kindergarten ... der Antragsgegnerin aufgenommen. Durch Ziffer 6 des Aufnahmevertrages wurde in den Vertrag die „Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder“ des Evangelischen Landesverbandes - Tageseinrichtungen für Kinder in Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden: OTK) einbezogen. Diese Ordnung regelt in Ziffer 5 die Modalitäten für eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Dabei ist in Ziffer 5.3 OTK nicht nur der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt worden, sondern in Ziffer 5.1 OTK auch den Antragstellern. Dafür, dass die Antragsgegnerin nicht lediglich eine einseitige Rechtsfolgenanordnung getroffen hat, spricht bereits die äußere Form. So ist das von der Antragsgegnerin vorbereitete Formular mit „Aufnahmevertrag“ überschrieben, wurde sowohl von ihr als auch den Antragstellern unterzeichnet und enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. In Ziffer 1.5 OTK ist bestimmt, dass eine Aufnahme erst nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrags und Aufnahmebogens erfolgt. Daraus geht wiederum hervor, dass erst mit Unterzeichnung der vorbereiteten Vertrags- und Verpflichtungsformulare eine endgültige Einigung zustande kommen sollte. Wie sich aus § 60 LVwVfG ergibt, ist die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch Kündigung grundsätzlich möglich, wobei vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte vorgehen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 60 Rn. 11). 22 Es liegt kein Mangel der Vollmacht hinsichtlich der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nach § 67 Abs. 6 VwGO vor. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist sowohl durch die Antragstellerin zu 1. als auch durch den Antragsteller zu 2. bevollmächtigt worden. Die vorgelegte Vollmachtserteilung vom 06.06.2022 wurde erkennbar durch beide Antragsteller unterzeichnet. Entgegen der Auffassung der Antrags-gegnerin hat auch der Antragsteller zu 2. die Vollmachturkunde unterzeichnet und es handelt sich nicht lediglich um eine Mitteilung der Adresse des Antragstellers zu 2. Dies ergibt sich bereits durch einen Vergleich der Unterschriften der Antragsteller auf dem Aufnahmevertrag vom 01.09.2020 und der Vollmachtsurkunde. 23 Der Antrag ist auch begründet. 24 Aktivlegitimation der Antragsteller und Passivlegitimation der Antragsgegnerin ergeben sich daraus, dass es vorliegend allein um den Nutzungsanspruch geht, der sich unmittelbar aus dem am 09.08./01.09.2020 zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin - als Trägerin der Kindertageseinrichtung - geschlossenen Betreuungsvertrag ergibt. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Betreuungsanspruch des Kindes der Antragsteller aus § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG gegenüber dem zuständigen Jugendhilfeträger. Die Antragsteller sind aktiv legitimiert, den geltend gemachten Anspruch zu verfolgen. Sie haben den Aufnahmevertrag im eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter in deren Namen unterzeichnet. Offen bleiben kann, ob auch die Tochter der Antragsteller durch den Vertragsschluss einen eigenen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin erworben hat (Vertrag zugunsten Dritter). Jedenfalls verpflichtete sich die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern, deren Tochter im vereinbarten Umfang in der Einrichtung zu betreuen. 25 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um – unter anderem – wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 26 Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 27 Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Ziffer 1 des fortdauernden Betreuungsvertrages zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin. Aus dieser vertraglichen Regelung ergibt sich ein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf die Betreuung ihrer Tochter Mila in der Halbtagesgruppe des Kindergartens .... Dieser Anspruch geht aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin als Trägerin der genannten Einrichtung über den aus § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG bestehenden Anspruch des Kindes gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinaus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 M 65/19 -, juris Rn. 21) und kann grundsätzlich neben diesem Anspruch bestehen. 28 Der vertraglich begründete Anspruch der Antragsteller ist durch die seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.05.2022 gegenüber der Antragstellerin zu 1. erklärten Kündigung nicht erloschen, denn diese ist unwirksam. 29 Die Kündigung ist bereits formal unwirksam, da die Kündigungserklärung nur gegenüber der Antragstellerin zu 1. erfolgte. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die bei mehreren Vertragspartnern gegenüber jedem einzelnen Vertragspartner abgegeben werden muss (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. 2018, § 60 Rn. 37). Ein mehrseitiges Vertragsverhältnis kann nicht dadurch beendet werden, dass ein Vertragspartner gegenüber nur einem anderen Vertragspartner ein Gestaltungsrecht ausübt. Der Aufnahmevertrag ist durch beide Antragsteller unterzeichnet worden, weshalb davon auszugehen ist, dass sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. Vertragspartei geworden sind. Die Kündigung wurde jedoch nur gegenüber der Antragstellerin zu 1. erklärt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Kündigungsschreiben an „Familie ...“ adressiert ist, da es alleine an die Adresse der Antragstellerin zu 1. gerichtet war. In der Anrede des Schreibens ist zudem nur die Antragstellerin zu 1. („Frau ...“) angesprochen, weshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen ist, dass die Kündigung nur gegenüber der Antragstellerin zu 1. erklärt werden sollte. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. fehlt bereits ein erkennbarer Erklärungswille der Antragsgegnerin. 30 Weiterhin lag im Zeitpunkt der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin kein Kündigungsgrund vor. Weder besteht ein vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund noch kann sich die Antragsgegnerin auf ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen. 31 Der Aufnahmevertrag selbst sieht kein ausdrückliches (Beendigungs-)Kündigungs-recht der Beteiligten vor, sondern spricht in Ziffer 5.3 lediglich von der Möglichkeit einer Änderungskündigung, wenn sich die Einrichtungs- oder Betriebsform verändert. Eine solche Kündigung ist jedoch nach den vertraglichen Vereinbarungen mit einem neuen Angebot eines Betreuungsplatzes zu geänderten Bedingungen verbunden. Die mit Schreiben vom 19.05.2022 erklärte Kündigung stellt keine Kündigung nach Ziffer 5.3 des Aufnahmevertrages dar, da diese auf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses gerichtet ist. 32 Die weiteren in Ziffer 5.3 der OTK geregelten Kündigungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Die Tochter der Antragsteller hat weder über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt, noch haben die Antragsteller wiederholt ihre Pflichten nach der OTK trotz schriftlicher Abmahnung nicht eingehalten und es sind auch keine Zahlungsrückstände des Elternbeitrags über drei Monate oder nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Antragstellern als Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht auf einen in der OTK genannten Kündigungsgrund berufen. 33 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend auf den geschlossenen Aufnahmevertrag grundsätzlich das LVwVfG oder das SGB X Anwendung findet, da hinsichtlich der einschlägigen Normen beide Gesetzbücher in § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X gleichlautende Regelungen enthalten. Danach kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Der Wegzug der Antragstellerin zu 1. mit ihrer Tochter aus dem Gebiet der Gemeinde ..., der einzige von der Antragsgegnerin genannte Kündigungsgrund, stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der genannten Vorschriften dar. Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend sind, sind solche Umstände, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, die jedoch nicht bloß inneres Motiv geblieben sind und deren Bestand die Vertragsparteien als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. 2018, § 60 Rn. 13 m. w. N.). Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner oder die für die Vertragspartner erkennbaren und von ihnen nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.1999 - 8 S 2877/98 -, juris Rn. 38). Umstände können Tatsachen oder Rechts-änderungen sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, Rn. 16). 34 Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass das Kind in der Gemeinde ... seinen Wohnsitz hat und/oder sich dort tatsächlich aufhält, als wesentlich beim Vertragsabschluss zu Tage getreten ist bzw. dass es für die Antragsteller bei Vertragsschluss erkennbar war, dass der Geschäftswille der Antragsgegnerin darauf aufbaut, den Aufnahmevertrag nur mit Eltern von ortsansässigen Kindern schließen zu wollen. Weder aus dem Aufnahmevertrag selbst noch aus der OTK oder dem Internetauftritt der Antragsgegnerin ergibt sich erkennbar, dass der Wohnort des Kindes ein für das Zustandekommen eines Betreuungsverhältnisses wesentlicher Umstand ist, der für den Abschluss des Vertrages entscheidend war. Hiergegen spricht bereits, dass der Wohnort des Kindes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in den Aufnahmevertrag aufgenommen worden ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass für die Antragsteller beim Vertragsschluss erkennbar zu Tage getreten ist, dass das Wohnsitzerfordernis für das Zustandekommen des Vertrages entscheidend sein könnte. Der von der Antragsgegnerin genutzte Vertrag und die OTK stammen aus dem Anmeldeheft des evangelischen Landesverbandes. Für kirchliche Träger einer Tageseinrichtung ist der Wohnort des zu betreuenden Kindes nicht maßgeblich, weshalb sich aus den von der Antragsgegnerin genutzten Mustern auch keinerlei Bezug auf den Wohnort ergibt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 GemO vor, dass nur die Einwohner einer Gemeinde einen Anspruch auf den Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde haben, ein Zugang Ortsfremder zu den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Auch der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII gegenüber dem Jugendhilfeträger ist nicht wohnortgebunden, die Zuteilung eines Betreuungsplatzes kann auch außerhalb der Wohnortgemeinde erfolgen, soweit dieser nach der Rechtsprechung innerhalb von 30 Minuten vom Wohnort erreichbar ist. § 8a KiTaG sieht zudem eine Regelung für den interkommunalen Kostenausgleich zwischen den Gemeinden vor, wenn ein Kind nicht an seinem Wohnort betreut wird. Der Wohnort des Kindes ist für die Antragsteller daher nicht erkennbar so erheblich gewesen, dass es ohne diesen nicht zum Vertragsschluss oder jedenfalls nicht zu einem Vertrag mit diesem Inhalt gekommen wäre. Im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages lag diese Voraussetzung zwar vor, die Vorstellung der Antragsgegnerin, dass ein Wegzug des Kindes zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses führen soll, war für die Antragsteller bei Vertragsschluss jedoch nicht ersichtlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller im Vorfeld des Vertragsschlusses auf diesen Umstand explizit hingewiesen hat. 35 Mangels wirksamer Kündigung besteht der zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin geschlossene öffentlich-rechtliche Aufnahme- und Betreuungsvertrag damit fort. Darauf, ob es hier zur wirksamen Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses einer hoheitlichen Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedurft hätte (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -; VG Augsburg, Beschluss vom 31.08.2016 - Au 3 K 16.819 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, alle juris), kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht an. 36 Das Betreuungsverhältnis wurde auch nicht auf andere Weise beendet. Soweit die OTK in Ziffer 5.2 vorsieht, dass das Betreuungsverhältnis mit dem Wechsel in die Grundschule zum Ende des Kindergartenjahres endet, ist dieser Beendigungsgrund vorliegend noch nicht eingetreten. Die Tochter der Antragsteller ist im Zeitpunkt der Entscheidung noch fünf Jahre alt und noch nicht nach § 73 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg schulpflichtig, da dies die Vollendung des sechsten Lebensjahres voraussetzt. Da die Tochter erst am 17.07.2022 das sechste Lebensjahr vollendet, besteht für sie die Schulpflicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz erst ab dem Schuljahr 2023/2024. Die Antragsteller haben ihre Tochter auch nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz bereits vorher in der Grundschule angemeldet. 37 Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Vertrag aus anderen Gründen unwirksam o-der nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. 38 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies folgt bereits daraus, dass die Tochter der Antragsteller ausweislich des Kündigungsschreibens vom 19.05.2022 ab dem 30.06.2022 die gemeindliche Tageseinrichtung nicht mehr besuchen darf (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, juris Rn. 32). Dass der Anspruch des Kindes der Antragsteller nach § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG anderweitig erfüllt worden wäre oder die Antragsteller – wie die Antragsgegnerin geltend macht – in der Zwischenzeit einen anderen Betreuungsplatz hätten finden können, ist mit Blick auf den vertraglichen Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin für die Bewertung des Vorliegens eines Anordnungs-grundes nicht maßgeblich, da dieser Anspruch einen anderen Bezugspunkt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 M 65/19 -, juris Rn. 31). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob der Tochter der Antragsteller aufgrund der Beendigung des Betreuungsvertrags erhebliche Nachteile drohen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.