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Beschluss

12 S 1644/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert vorträgt, er könne durch die angegriffene Rechtsvorschrift in eigenen Rechten verletzt sein. • Regelungen, die den Zugang zu öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, sind in der Regel öffentlich-rechtlich und damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. • Elternbeiräte haben ein formelles Informations- und Anhörungsrecht; daraus ergeben sich jedoch keine eigenen materiellen subjektiven Rechte, die eine Normenkontrolle durch einen Elternbeiratsvorsitzenden begründen würden. • Fehlende Antragsbefugnis führt zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags, wenn eine Rechtsverletzung für die Antragsteller offensichtlich ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Normenkontrolle gegen kommunale Kinderbetreuungsordnung mangels Antragsbefugnis • Ein Normenkontrollantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert vorträgt, er könne durch die angegriffene Rechtsvorschrift in eigenen Rechten verletzt sein. • Regelungen, die den Zugang zu öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, sind in der Regel öffentlich-rechtlich und damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. • Elternbeiräte haben ein formelles Informations- und Anhörungsrecht; daraus ergeben sich jedoch keine eigenen materiellen subjektiven Rechte, die eine Normenkontrolle durch einen Elternbeiratsvorsitzenden begründen würden. • Fehlende Antragsbefugnis führt zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags, wenn eine Rechtsverletzung für die Antragsteller offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Stadt M. beschloss am 14.07.2016 eine neue Kinderbetreuungsordnung, die u.a. das Mindestaufnahmealter, Ferienregelungen und Elternbeiträge änderte; Bekanntmachung erfolgte am 16.07.2016. Die Tochter der Antragsteller besuchte die städtische K.-H.-Kindertageseinrichtung bis August 2017; der Antragsteller zu 1. war im Kindergartenjahr 2016/17 Vorsitzender des Elternbeirats. Die Antragsteller rügten, sie seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden und erlitten durch eine Betriebsausflugsschließung einen Vermögensschaden. Sie beantragten am 17.07.2017 die Feststellung der Unwirksamkeit der Benutzungsordnung. Die Antragsgegnerin hielt die Ordnung für zulässig und bestritt Antragsbefugnis und Statthaftigkeit. Das Verfahren vor dem Senat klärte insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsnatur der Regelungen und die Antragsbefugnis. • Zuständigkeit und Rechtsnatur: Regelungen über Aufnahme (§§4,5) betreffen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und sind unter dem Landesrecht öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften i.S.d. §47 Abs.1 Nr.2 VwGO; Elternbeiträge (§8) sind ausdrücklich privatrechtlich ausgestaltet (§1 Satz3, Wahlrecht nach §6 Satz2 KiTaG). • Statthaftigkeit: Ob die gesamte Benutzungsordnung der Normenkontrolle zugänglich ist, kann offen bleiben, weil das Verfahren an der Antragsbefugnis scheitert. • Antragsbefugnis: Nach §47 Abs.2 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er gegenwärtig oder in absehbarer Zeit in eigenen Rechten verletzt ist. Eine solche Möglichkeit bestand hier nicht, da die Antragsteller seit Oktober 2017 nicht mehr im Gemeindegebiet wohnen und kein Kind der Antragsteller in absehbarer Zeit die Einrichtungen der Antragsgegnerin besuchen werde. • Keine Vermögensverletzung durch Schließtage: Kurzzeitige Schließungen etwa wegen Betriebsausflug begründen regelmäßig keine Rechtsverletzung; das SGB VIII verpflichtet zur Sicherstellung anderweitiger Betreuung nur bei Ferien-Schließungen, nicht bei kurzfristigen Schließungen; der Ferienplan mit 16 Schließtagen liegt deutlich unter dem Mindesturlaubsanspruch von Erwerbstätigen. • Elternbeirat und subjektive Rechte: Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien gewähren dem Elternbeirat ein Informations- und Anhörungsrecht, aber keine materiellen subjektiven Rechte, die eine persönliche Klagebefugnis des ehemaligen Vorsitzenden begründen würden; mit Ende des Kindergartenjahres endete auch das Mandat des Vorsitzenden. • Verfahrensfolge: Mangels Antragsbefugnis ist der Normenkontrollantrag unzulässig; Streitwert und Kosten wurden festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Der Antrag ist abgelehnt, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Eine Rechtsverletzung ist evident ausgeschlossen, da die Antragsteller nicht mehr im Gebiet der Antragsgegnerin wohnen und kein Kind von ihnen die Einrichtungen in absehbarer Zeit nutzen wird. Soweit sie einen Vermögensschaden durch eine kurzzeitige Schließung geltend machen, ist ein solcher Anspruch offensichtlich aussichtslos, da das Recht auf anderweitige Betreuung nur bei Ferien-Schließungen greift und Betriebsausflüge kurzzeitige Schließungen sind, die Erwerbstätigen zumutbar sind. Der Elternbeirat besitzt lediglich ein Informations- und Anhörungsrecht ohne durchsetzbare materielle Rechte, weshalb der ehemalige Vorsitzende auch in dieser Funktion nicht antragsbefugt ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.