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Beschluss

3 K 2552/13

VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2013:0909.3K2552.13.0A
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Leitsätze
1. Das Verschweigen langjähriger, in Episoden auftretender Schwellungen und Schmerzen an den Gelenken bei der amtsärztlichen Untersuchung stellt eine arglistige Täuschung dar mit der Folge der Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung.(Rn.8) 2. Bei eindeutiger Rechtslage ist der Sofortvollzug der Rücknahmeverfügung gerechtfertigt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 31.133,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verschweigen langjähriger, in Episoden auftretender Schwellungen und Schmerzen an den Gelenken bei der amtsärztlichen Untersuchung stellt eine arglistige Täuschung dar mit der Folge der Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung.(Rn.8) 2. Bei eindeutiger Rechtslage ist der Sofortvollzug der Rücknahmeverfügung gerechtfertigt.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 31.133,77 € festgesetzt. Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ihrer Ernennungen zur Beamtin auf Probe und auf Lebenszeit. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2013 Bezug genommen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 08.07.2013 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der beiden Ernennungen ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich und bezogen auf den konkreten Einzelfall begründet. Die bei der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das vom Antragsgegner dargelegte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ihrer Ernennungen überwiegt auch nach Auffassung der Kammer das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Widerspruchs- und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens in den Blick zu nehmen. Denn je geringer diese Erfolgsaussichten sind, umso gewichtiger müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerin sein, um eine Aussetzung gleichwohl zu rechtfertigen. Vorliegend werden die Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die Rücknahme ihrer Ernennungen aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, denn der Bescheid des Antragsgegners lässt keine Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die beamtenrechtliche Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Nach Überzeugung der Kammer ist dieser Tatbestand vorliegend erfüllt, denn die Antragstellerin hat ihre Ernennungen zur Beamtin auf Probe am 09.09.2005 und zur Beamtin auf Lebenszeit am 23.03.2007 durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Amtsträger der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Dies ist zu bejahen, wenn der Täuschende erkennt oder jedenfalls damit rechnet und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 12 BeamtStG, Rn. 4). Die Antragstellerin hat in diesem Sinne bei ihrer Einstellungsuntersuchung am 07.03.2003 vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf, aufgrund derer ihr der Amtsarzt unter dem 14.03.2003 uneingeschränkt die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrerin mit Verbeamtung auf Lebenszeit bescheinigt hat und die auch Grundlage für die nachfolgenden Ernennungen zur Beamtin auf Probe und auf Lebenszeit war, arglistig getäuscht. Infolge dieser Täuschung ist es kausal zu den beiden zurückgenommenen Ernennungen gekommen. Die Antragsteller hat in ihren handschriftlichen „Angaben zur Vorgeschichte“ im Erhebungsbogen vom 07.03.2003 trotz des Hinweises auf die Bedeutung richtiger und vollständiger Angaben auf die Frage, „welche Erkrankungen (außer Bagatellkrankheiten) insbesondere an Herz, Lunge, Leber, Niere, Verdauungsorganen, Schilddrüse, Wirbelsäule und Gliedmaßen sowie Allergien, Infektionskrankheiten oder Unfälle“ sie durchgemacht habe, geantwortet: „Keine!“. Demgegenüber hat sie anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am 14.06.2012, deren Anlass die langfristige Erkrankung der Klägerin ab 02.11.2011 (Symptome: starke Gelenkschwellungen und Schmerzen in den Knien, Händen, Füßen und Fingern) war, von seit der Kindheit in Episoden auftretenden Gelenkproblemen berichtet. Schon als Kind mit 4 ½ Jahren habe sie über ein Jahr lang unter einem geschwollenen Knie gelitten. Dann sei mehrere Jahre gar nichts gewesen. Im Gymnasium mit 16 Jahren habe sie dann wieder geschwollene Knie und starke Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen gehabt. Ein ganzes Jahr lang sei kein Sport mehr möglich gewesen und sei das linke Bein mit einem Gips ruhig gestellt worden. Mit 19 Jahren während des Abiturs seien Schwellungen und Gelenkschmerzen in den Händen zusätzlich zu den Knieschmerzen aufgetreten. Diese Episode habe fast ein 1 ½ Jahre gedauert. Sie sei bei Rheumatologen, Orthopäden, Physiotherapeuten usw. gewesen, bis die Schwellungen von selbst wieder vergangen seien. Mit 25 Jahren seien im Studium wieder Schwellungen, Schmerzen und Bewegungssteife aufgetreten, ohne dass eine fundierte ärztliche Diagnose erfolgt sei. Nach ca. 1 ½ Jahren seien die Schmerzen wieder vergangen. 10 Jahre sei dann nichts mehr gewesen bis zum Sommer 2011. Das Verschweigen dieser Krankheitsgeschichte mit immer wieder auftretenden längeren Phasen von Gelenksschwellungen und -schmerzen stellt eine arglistige Täuschung des Amtsarztes dar. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin bei der Untersuchung am 07.03.2003 diese Krankheitsvorgeschichte bewusst verschwiegen hat, um Bedenken gegen ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin gar nicht erst aufkommen zu lassen. Diese Täuschung war auch kausal für die Bewertung im amtsärztlichen Zeugnis vom 14.03.2003, dass die Antragstellerin für eine Tätigkeit als Lehrerin mit Verbeamtung auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet sei und mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Aufgrund dieses Zeugnisses wurde dann später bei den Ernennungen zur Beamtin auf Probe und auf Lebenszeit auf weitere Gesundheitsprüfungen verzichtet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Kausalität der Täuschung nicht darauf an, ob der Dienstherr in Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung letztendlich Abstand genommen hätte. Vielmehr ist es notwendig aber auch ausreichend, dass die Behörde nach ihrer tatsächlichen Praxis ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen anstellt und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über die Bewerbung entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.07.1998 - 2 B 63.98 -, ZBR 2001, 106 und Urteil v. 10.06.1999 - 2 C 20.98 -, ZBR 2000, 37). Hiervon ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gesundheitsamts … im Schreiben vom 15.01.2013 auszugehen. Angesichts der von der Antragstellerin erst im Jahr 2012 geschilderten Krankheitsvorgeschichte hätte sich eine Abklärung des Krankheitsbildes jedenfalls vor den nunmehr zurückgenommenen Ernennungen geradezu aufgedrängt. Welche Diagnose den Gesundheitsproblemen der Antragstellerin zu Grunde liegt und ob eine sichere Abklärung vor den Ernennungen überhaupt möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass bei Kenntnis der Vorgeschichte eine Abklärung des Krankheitsbildes in die Wege geleitet worden wäre. Unerheblich ist auch, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Ernennungen voll dienstfähig war, denn die gesundheitliche Eignungsprognose hat sich auf der Basis der Vorgeschichte auf die ganze künftige Dienstzeit zu beziehen. Offen bleiben kann, ob das im angefochtenen Bescheid gerügte Verschweigen weiterer Vorerkrankungen (Harnblasenentzündungen, Tinnitus, HWS-Schleudertrauma) ebenfalls die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnte. Denn der für die Rücknahme der Ernennungen erforderliche Tatbestand ist bereits durch das Verschweigen der Gelenksschwellungen und -schmerzen verwirklicht worden. Die Antragstellerin hat auch mit dem für eine arglistige Täuschung erforderlichen Täuschungsbewusstsein gehandelt. Ohne Erfolg macht sie insoweit geltend, es habe sich nur um vier Gelenksschwellungen verteilt auf 25 Jahre gehandelt, die sich ihr lediglich als Bagatellerkrankungen dargestellt hätten. Lediglich durch Befragung der Eltern, Schwester, Freunde und langjährigen Bekannten hätten plötzliche Erkrankungen in der Vergangenheit eine Relevanz erhalten, die vorher keine Rolle gespielt hätten und an die sie sich bis dato auch nicht mehr habe erinnern können. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dies im angefochtenen Bescheid zu Recht als Schutzbehauptung gewertet. Die detaillierte Darstellung der Antragstellerin im Anamnesebogen vom 14.06.2012 belegt, wie stark sie unter den Gelenkschmerzen immer wieder gelitten hat und wie lange diese Phasen trotz der Behandlungsversuche von „Rheumatologen, Orthopäden, Physiotherapeuten usw.“ gedauert haben. Der Umstand, dass die letzte, ca. 1 ½ Jahre dauernde Schmerzphase nach den Angaben der Antragstellerin im Alter von 25 Jahren auftrat und damit im Zeitpunkt der Untersuchung vom 07.03.2003 nur ca. 2 Jahre zurücklag, lässt die Behauptung, sie habe diese Vorgeschichte vergessen, als abwegig erscheinen. Was an den detaillierten Angaben der Antragstellerin einer depressiven Stimmung und einer „Tendenz zur dramatischen Schilderung“ geschuldet sein soll (so die damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 01.03.2013 an das Regierungspräsidium), ist nicht nachvollziehbar. Unglaubhaft ist auch die Behauptung im Schriftsatz vom 05.09.2013, die Angaben der Antragstellerin im Erhebungsbogen vom 14.06.2012 seien überzogen, da sie bei ihrer verzweifelten Suche nach einer Diagnose den Sachverhalt übertrieben dargestellt und außerdem gegenüber den Kollegen wegen der langen Dauer ihrer Abwesenheit unter einem starken Rechtfertigungsdruck gestanden habe. Nach Überzeugung der Kammer versucht die Antragstellerin hier, ihre ehrlichen Angaben im Anamnesebogen, deren Bedeutung im angefochtenen Bescheid dargelegt ist, nachträglich zu relativieren. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 08.07.2013 - auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch aus den im Bericht der Praxis Dres. ... vom 14.11.2012 wiedergegebenen Angaben der Antragstellerin und aus der von ihr in dieser Praxis ausgefüllten Borreliose-Checkliste eine entsprechende Schilderung der seit 1980 („Mit dem Knie fing 1980 alles an!“) anhaltenden Krankheitsgeschichte ergibt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf einen Abwägungsfehler wegen Unverhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG eröffnet als gebundene Entscheidung keinen Beurteilungsspielraum. Nach der Wertung des Gesetzgebers hat die Verwirklichung des im Tatbestand aufgeführten massiven Fehlverhaltens („Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung“) vielmehr zwingend die rückwirkende Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Unschädlich ist, dass es einer ausdrücklichen Rücknahme auch der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit wohl nicht bedurft hätte. Wenn - wie hier - die das Beamtenverhältnis begründende Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen wird, entfällt damit rückwirkend das Beamtenverhältnis insgesamt. Innerhalb dieses Beamtenverhältnisses werden also weitere Ernennungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG - also auch die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - gegenstandslos (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 10; GKÖD, § 12 BBG a.F. Rn. 8; Bay.VGH, Beschluss vom 24.11.2005 - 15 BV 03.3017 -, juris Rn. 38). Der Rücknahme auch der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit kommt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung zu, ohne dass dies Rechte der Antragstellerin verletzen würde. Auf der Grundlage der Einschätzung, dass Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, begegnet auch die Begründung des Sofortvollzugs keinen rechtlichen Bedenken. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat insoweit zu Recht zu Ungunsten der Antragstellerin gewertet, dass sie durch die arglistige Täuschung das dienstliche Vertrauensverhältnis zerstört hat und ein starkes öffentliches Interesse daran besteht, trotz der einschneidenden Folgen für die Antragstellerin das auf der Täuschung beruhende Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die entstehende Härte muss sich die Antragstellerin aufgrund Ihres Verhaltens selbst zurechnen lassen. Auch die weiteren im Bescheid genannten Gesichtspunkte, dass zum einen bei einer Weiterbeschäftigung der Anspruch auf Bezügerückforderung eventuell nicht durchsetzbar wäre und zum anderen angesichts der bereits einmal aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten von rund 11 Monaten während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Gefahr weiterer erheblicher Fehlzeiten zu besorgen sei, stützen das öffentliche Vollzugsinteresse. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesen Interessen den Vorrang vor den entgegenstehenden Aussetzungsinteressen der Antragstellerin eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens erscheint der Ansatz der Hälfte des dort genannten Betrags angemessen.