Urteil
4 K 2539/16
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:0330.4K2539.16.0A
3mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 5 Abs 1 S 2 Nr 6 TierSchMVG BW (juris: TierSchVKG BW) entspricht inhaltlich und von der Zielsetzung her § 29 Abs 2 S 2 Nr 5 BNatSchG i. d. F. vom 20.12.1976 (juris: BNatSchG, Fassung 1976-12-20), so dass bei der Beurteilung der Satzung eines die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation begehrenden Vereins auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden kann, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 55.82 - aufgestellt hat.(Rn.36)
2. Eine Einschränkung des grundsätzlichen "Jedermanns-Beitrittsrechts" kommt nach § 5 Abs 1 S 2 Nr 6 TierSchMVG BW (juris: TierSchVKG BW) nur in Betracht, wenn es einem Bewerber objektiv an der notwendigen Unterstützung der Vereinsziele fehlt bzw. dies vom Verein aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist. Ein Ausschluss des Vereinsbeitritts als stimmberechtigtes Mitglied aus anderen Gründen ist demgegenüber nicht zulässig, was zur Konsequenz hat, dass eine diese ermöglichende Satzungsregelung einer Anerkennung des Vereins als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation entgegensteht.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs 1 S 2 Nr 6 TierSchMVG BW (juris: TierSchVKG BW) entspricht inhaltlich und von der Zielsetzung her § 29 Abs 2 S 2 Nr 5 BNatSchG i. d. F. vom 20.12.1976 (juris: BNatSchG, Fassung 1976-12-20), so dass bei der Beurteilung der Satzung eines die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation begehrenden Vereins auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden kann, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 55.82 - aufgestellt hat.(Rn.36) 2. Eine Einschränkung des grundsätzlichen "Jedermanns-Beitrittsrechts" kommt nach § 5 Abs 1 S 2 Nr 6 TierSchMVG BW (juris: TierSchVKG BW) nur in Betracht, wenn es einem Bewerber objektiv an der notwendigen Unterstützung der Vereinsziele fehlt bzw. dies vom Verein aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist. Ein Ausschluss des Vereinsbeitritts als stimmberechtigtes Mitglied aus anderen Gründen ist demgegenüber nicht zulässig, was zur Konsequenz hat, dass eine diese ermöglichende Satzungsregelung einer Anerkennung des Vereins als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation entgegensteht.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach § 5 Abs. 1 TierSchMVG. Der Ablehnungsbescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 19.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die umgestellte Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Für die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 27.11.2015 auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchMVG das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zuständig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag ist § 5 Abs. 1 TierSchMVG. Nach § 5 Abs. 1 TierSchMVG ist die Anerkennung einem eingetragenen rechtsfähigen Tierschutzverein oder einer rechtsfähigen Stiftung auf Antrag zu erteilen, wenn der Verein oder die Stiftung 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert, 2. seinen Sitz in Baden-Württemberg hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt, 3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen, 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, 6. jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt und 7. sich verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die aufgrund dieses Gesetzes erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe von Unterlagen, besondere von personenbezogenen Daten, an Mitglieder der anerkannten Tierschutzorganisation oder von ihr beauftragte Sachverständige ist ausschließlich zur Verfolgung des in § 1 Satz 1 festgelegten Zwecks zulässig und dabei zugleich auf das notwendige Maß zu beschränken. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchMVG besteht ein gebundener Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation, wenn die abschließend aufgezählten Voraussetzungen der Nrn. 1 - 7 kumulativ vorliegen. Fehlt es hingegen an einer hiernach erforderlichen Anerkennungsvoraussetzung, besteht kein Anspruch auf Anerkennung. Dass der Kläger die Anerkennungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 5 und 7 TierSchMVG erfüllt, steht nicht in Streit. Auf das Fehlen der Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG ist der ablehnende Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 19.12.2016 nicht gestützt. Ob der Kläger die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG bietet, kann angesichts des Fehlens einer weiteren Anerkennungsvoraussetzung – dazu unten – vorliegend offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Kläger die Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG erfüllt. Zwar dürfte diesbezüglich – entgegen der Auffassung des Beklagten – irrelevant sein, dass der Kläger in Baden-Württemberg nicht mindestens 500 ordentliche Mitglieder hat, auch wenn § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG dies für die Annahme einer landesweiten Tätigkeit voraussetzt. Denn § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG, der explizit auf § 5 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 2 TierSchMVG abstellt, dürfte keine zulässige Konkretisierung des in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG genannten Anerkennungskriteriums des satzungsgemäßen Tätigkeitsbereichs darstellen. Zwar enthält § 6 Nr. 3 TierSchMVG eine Verordnungsermächtigung auch zur Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 2 TierSchMVG; die im letzten Satzteil („zum Beispiel durch“) vorgesehene Konkretisierungsmöglichkeit betreffend die Festlegung von Mindestmitgliederzahlen dürfte sich jedoch nach seiner Systematik auf eine Konkretisierung der Kriterien, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 4 TierSchMVG bieten, (mittlerer Satzteil – „insbesondere […] oder […]“) beziehen. Ein solches Verständnis liegt einerseits deshalb nahe, weil der Mitgliederkreis ein nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 TierSchMVG zu berücksichtigendes Kriterium darstellt, andererseits deshalb, weil der Mitgliederkreis kein taugliches Kriterium für die Frage ist, ob sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich – und nur auf das formale Kriterium des Inhalts der Satzung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG an – auf das gesamte Landesgebiet erstreckt oder nicht. Dass der tatsächliche Tätigkeitsbereich eines Vereins bei der Beurteilung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG unbeachtlich ist, wird zum einen bestätigt durch die Binnensystematik des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG, der neben dem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich auf das ebenfalls formale Kriterium des Vereinssitzes in Baden-Württemberg abstellt, zum zweiten durch die Gesetzessystematik des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchMVG, der hinsichtlich eines tatsächlichen Tätigwerdens nur auf die Nr. 1 (und nicht auch auf die Nr. 2) verweist, und zum dritten durch die Gesetzesbegründung zu § 5 TierSchMVG (LT-Drs. 15/6593, S. 19), wonach „mit den Anerkennungsvoraussetzungen in Abs. 1 Satz 1 (gemeint ist wohl Satz 2) Nr. 3 - 7 (…) dem Gedanken Rechnung getragen“ wird, „dass im Interesse einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung (…) bestimmte Voraussetzungen wie Mitgliederzahl, (…), landesweite Tätigkeit, (…) unerlässlich sind“. Abgesehen davon, dass § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG nach vorstehend Gesagtem keine zulässige Konkretisierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG darstellen dürfte, ließe sich die darin enthaltene Regelung angesichts der expliziten und eindeutigen Bezugnahme des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG in § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG wohl auch nicht in eine Konkretisierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG umdeuten. Ob sich die Festlegung einer Mindestanzahl ordentlicher Vereinsmitglieder und das Erfordernis einer tatsächlichen landesweiten Tätigkeit eines Tierschutzvereins auf die Verordnungsermächtigung des § 6 Nr. 3 TierSchMVG in Konkretisierung der Kriterien, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG bieten, – wofür angesichts der im 2. Halbsatz des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG genannten Unterkriterien „Mitgliederkreis“ bzw. „Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit“ einiges spricht – stützen lässt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend offen bleiben. Offen bleiben kann schließlich, ob in der klägerischen Satzung der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich, der sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG auf das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg erstrecken muss, hinreichend klar geregelt ist. Denn eine explizite Festlegung des Tätigkeitsbereichs lässt sich der klägerischen Satzung nicht entnehmen; vielmehr kommt dies allenfalls mittelbar, etwa durch den Vereinsnamen „...“ oder den Vereinssitz in ... zum Ausdruck. Dem geltend gemachten Anerkennungsanspruch des Klägers steht jedenfalls entgegen, dass die Aufnahmebedingungen für stimmberechtigte Mitglieder in der klägerischen Satzung den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG nicht genügen. Danach ist die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation zu erteilen, wenn der Verein jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn im Gegensatz zum nach § 8 Nr. 1 der klägerischen Satzung voraussetzungslosen Erwerb der Fördermitgliedschaft für jedermann, der sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet, ist der Erwerb der (ordentlichen) Vereinsmitgliedschaft mit Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung nach § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung an qualitativ weitergehende, zum Teil unbestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nach § 8 Nr. 2 Satz 1 der klägerischen Satzung kann stimmberechtigtes Mitglied nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zu den Rechten der Tiere bekennt, sich überparteilich verhält und wer in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele von ... und ihre Verwirklichung nach Maßgabe der hierfür getroffenen Richtlinien einsetzt. Für die Beurteilung der Frage, ob § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung diesen Anforderungen entspricht, kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a. F. ergangenen Urteil vom 06.12.1985 (4 C 55.82 - juris, Rn. 15 ff.) aufgestellt hat. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG entspricht inhaltlich und von der Zielsetzung her § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a. F. Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 5 TierSchMVG (vgl. LT-Drs. 15/6593, S. 19) orientieren sich die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung auf Antrag zu erteilen ist, an den umwelt- und naturschutzrechtlichen Regelungen. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen des Umwelt- und Naturschutzrechts (vgl. z. B. außerdem § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG) stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG an Vereine, welche die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation erstreben, bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Vereinssatzung, die öffentlich-rechtlich (nicht auch vereinsrechtlich) ihre bürgerlich-rechtliche Vereinsautonomie in gewissem Maße einschränken, wobei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG dem Verein ein Entscheidungsraum bezüglich der Aufnahme von Mitgliedern verbleibt, solange die Satzung keinen mit der genannten Regelung unvereinbaren Inhalt hat (so zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 55.82 -, juris, Rn. 12 f.). Durch die Regelung soll – entsprechend den genannten bundesrechtlichen Regelungen (vgl. dazu: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 63, Rn. 25; Fellenberg/ Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Stand: 65 EL April 2012, Rn. 27) – gewährleistet werden, dass der Verein binnendemokratisch organisiert ist, was nur dann der Fall ist, wenn das Beitrittsrecht als stimmberechtigtes Mitglied grundsätzlich jedermann, der die Ziele des Vereins unterstützt, voraussetzungslos offen steht, was nicht ausschließt, dass der Verein auch nicht stimmberechtigte (Förder-)Mitglieder haben darf. Notwendig ist lediglich, dass grundsätzlich allen Bewerbern eine Vollmitgliedschaft mit Stimmrecht angeboten wird (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Stand: 65 EL April 2012, Rn. 30) und dass diese Beitrittsmöglichkeit nicht entgegen den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG eingeschränkt wird. So führt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zu § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a.F. aus: „Im Grundsatz muss der Verein jeden Bewerber aufnehmen, der diese an § 1 BNatSchG orientierten Ziele des Vereins unterstützt. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Verein schlechterdings jedermann aufnehmen muss, der erklärt, diese Ziele unterstützen zu wollen oder der diese Ziele tatsächlich unterstützen will: Daß allein die Erklärung der Bereitschaft, die Vereinsziele unterstützen zu wollen, nicht ausreicht, folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BNatSchG stellt nicht auf die Erklärung, sondern darauf ab, ob der um Aufnahme Nachsuchende tatsächlich 'die Ziele des Vereins unterstützt'; insoweit ist also entscheidend, ob der Verein objektiv mit einer Förderung der Vereinsziele durch den Bewerber rechnen kann. Der Verein muss deshalb in der Lage sein, eine 'Unterwanderung' z. B. durch solche Personen abzuwehren, die zwar vorgeben, den Naturschutz fördern zu wollen, letztlich jedoch - etwa auch durch Majorisierung des Vereins - andere Ziele erreichen wollen. Darüber hinaus kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, auch solchen Personen die Aufnahme zu versagen, die zwar ernsthaft gewillt sein mögen, die Vereinsziele zu fördern, die aber aus bestimmten, in ihrer Person liegenden Gründen objektiv eine Störung des Vereinsbetriebes, eine Behinderung seiner Aufgabenerfüllung oder eine Schädigung des Ansehens oder der Glaubwürdigkeit des Vereins befürchten lassen. Auch bei solchen Bewerbern kann es im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BNatSchG objektiv an der notwendigen Unterstützung der Vereinsziele fehlen. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BNatSchG will mithin von der Mitwirkung an Naturschutzmaßnahmen einen Verein nicht deshalb ausschließen, weil er im Interesse einer effektiven Vereinsarbeit die Mitgliedschaft z. B. Querulanten oder anderen Personen versagt, die - bei allem subjektiven Engagement für den Umweltschutz - dennoch erwarten lassen, daß sie letztlich zu einer Behinderung der Erfüllung der Vereinsziele beitragen werden.“ Ausgehend vom Gesetzeswortlaut geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.12.1985 vom Erfordernis eines grundsätzlichen „Jedermanns-Beitrittsrechts“ aus und billigt einem die Anerkennung als mitwirkungsberechtigter Verein erstrebenden Verein lediglich zu, Bewerbern den Beitritt zu versagen, die die Vereinsziele objektiv nicht unterstützen. Als Beispiele für Personen, denen der Verein den Beitritt versagen darf, nennt das Bundesverwaltungsgericht einerseits solche, die dem Verein nur unter dem „Deckmantel“ der Vereinszielförderung beitreten, tatsächlich aber andere Ziele verfolgen, sowie andererseits solche, die zwar die Vereinsziele ernsthaft fördern wollen, aus bestimmten, in ihrer Person liegenden Gründen aber eine Störung des Vereinsbetriebs, eine Behinderung seiner Aufgabenerfüllung oder eine Schädigung des Ansehens oder der Glaubwürdigkeit des Vereins befürchten lassen. Eine Einschränkung des grundsätzlichen „Jedermanns-Beitrittsrechts“ kommt demnach nur in Betracht, wenn es einem Bewerber objektiv an der notwendigen Unterstützung der Vereinsziele fehlt bzw. dies vom Verein aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, wobei das Bundesverwaltungsgericht diese Einschränkung am Gesetzeswortlaut „der die Ziele des Vereins unterstützt“ festmacht. Ein Ausschluss des Vereinsbeitritts aus anderen Gründen - außer der Verpflichtung zur Zahlung eines diskriminierungsfrei und nicht prohibitiv wirkenden Mitgliedsbeitrags (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Stand: 65 EL April 2012, Rn. 29 a. E.) - ist demgegenüber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG nicht zulässig, was zur Konsequenz hat, dass eine dies ermöglichende Satzungsregelung einer Anerkennung des Vereins als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation entgegensteht. Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die in § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung enthaltenen Anforderungen an den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied daran zu messen sind, ob sie nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.12.1985 aufgestellten Grundsätze objektiv lediglich solchen Personen die Aufnahme als voll stimmenberechtigten Mitgliedern - nur auf sie kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut an (vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Stand: 65 EL April 2012, Rn. 30) - versagt, bei denen der Verein objektiv mit einer Förderung der Vereinsziele nicht rechnen kann. Es stimmen also nur solche Aufnahmekriterien mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG überein, die zum Zwecke des Ausschlusses von Personen gerechtfertigt sind, die objektiv die Vereinsziele nicht unterstützen. Danach entsprechen folgende in § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung enthaltenen Aufnahmevoraussetzungen für stimmberechtigte Mitglieder nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG für einen Ausschluss vom Beitrittsrecht: - das Alterserfordernis („das 18. Lebensjahr vollendet hat“), - das Überparteilichkeitserfordernis („sich überparteilich verhält“), - das vergangenheitsbezogene Beweiserfordernis („in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele von ... und ihre Verwirklichung nach Maßgabe der hierfür getroffenen Richtlinien einsetzt“). Durch die Festlegung des Mindestbeitrittsalters auf 18 Jahre werden Jugendliche als stimmberechtigte Vereinsmitglieder ausgeschlossen, ohne dass bei ihnen eine mangelnde Vereinsunterstützung vorliegen oder zu befürchten sein muss. Dass dies bereits aus einem Alter unter 18 Jahren geschlossen werden könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Das Erfordernis, sich überparteilich zu verhalten, ist zu pauschal und inhaltlich unbestimmt, als dass dazu nur solche Personen zu zählen wären, bei denen objektiv nicht mit einer Förderung der Vereinsziele zu rechnen ist oder die andere Ziele erreichen wollen. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen Umständen einem Beitrittskandidaten vom Vorstand des Klägers der Vereinsbeitritt versagt wird, so dass eine Missbrauchsgefahr besteht, die der Gesetzgeber bewusst ausschließen wollte (vgl. LT-Drs. 15/6593, S. 12 und S. 19). Es wird zudem auch nicht hinreichend deutlich, ob insoweit schon jede Parteimitgliedschaft als solche dem Beitritt entgegenstehen soll oder ob ein Zusammenhang zwischen parteipolitischem Verhalten und Unterstützungstätigkeiten für den Verein gefordert werden soll, der diese Folge auslöst. Unbestimmt sind die Beitrittsvoraussetzungen auch insofern, als ein Einsatz für die Ziele nach Maßgabe der hierfür getroffenen Richtlinien gefordert wird. Auf welche Richtlinien hier verwiesen wird, lässt sich - nachdem die Richtlinien nicht veröffentlicht sind - weder von einem Beitrittskandidaten noch von der Kammer erkennen. Ungeachtet der Unbestimmtheit der zuvor genannten Beitrittsvoraussetzungen kann in der Voraussetzung einer aktiven Vereinsunterstützung in der Vergangenheit aber auch deshalb keine zulässige Einschränkung des Beitrittsrechts gesehen werden, weil sich aus dem Verhalten in der Vergangenheit nicht generell und ohne Weiteres der Schluss ziehen lässt, dass von Personen, die sich nicht bereits in der Vergangenheit aktiv für die Ziele des Vereins eingesetzt haben, eine Vereinsunterstützung zukünftig objektiv nicht zu erwarten ist. Ferner ist das Erfordernis eines Nachweises des aktiven Einsatzes für die Ziele von ... und ihre Verwirklichung unbestimmt und auch daher von dem Zweck, Personen von der Aufnahme abzuhalten, die die Vereinsziele nicht unterstützen, nicht gedeckt, denn es bleibt nach der Satzungsbestimmung offen, in welcher Form und in welchem Umfang ein entsprechender Beweis der Vereinsunterstützung zu erbringen wäre. Unbestimmt ist schließlich das Vergangenheitskriterium als solches, da objektiv nicht erkennbar ist, über welchen vergangenen Zeitraum vom Beitrittskandidaten eine aktive Vereinsunterstützung gefordert wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.10.1993 (- 1 A 216.91 -, juris, Rn. 30 ebenfalls zu § 29 BNatSchG a. F.). Im dort entschiedenen Fall stand es nach der maßgeblichen Vereinssatzung jedermann völlig frei zu entscheiden, ob er eine Vollmitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht wählt. Da die Satzung die ordentliche Mitgliedschaft an keinerlei besondere Voraussetzungen knüpfte, wurde ein Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht gesehen. Im Gegensatz zum vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall stellt die klägerische Satzung in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 unterschiedliche Anforderungen an den Erwerb der Fördermitgliedschaft einerseits und an den Erwerb der Vollmitgliedschaft andererseits. Die in § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung enthaltenen qualifizierten und zum Teil unbestimmten Voraussetzungen für den Vereinsbeitritt als stimmberechtigtes Mitglied lassen sich auch nicht mit den „klaren und harten Zielen von ...“ begründen, die nach Auffassung des Klägers zu verwässern drohen, denn sie schließen - wie bereits ausgeführt - zum Teil pauschal ganze Personengruppen von vornherein aus. Dass die in § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung enthaltenen Beitrittsvoraussetzungen über die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG gedeckten Einschränkungen hinausgehen, wird indiziell und ohne dass es bei der formalen Prüfung der satzungsrechtlichen Regelungen darauf ankäme, durch die tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger - worauf der Beklagte zurecht hinweist - untermauert: So hat der Kläger tatsächlich deutschlandweit nur ... stimmberechtigte Vereinsmitglieder, von denen nur ... in Baden-Württemberg leben. Dieser kleinen Zahl an ordentlichen Vereinsmitgliedern stehen allein in Baden-Württemberg ca. ... Fördermitglieder gegenüber, wobei sich nach den Angaben des Klägers auch unter den Fördermitgliedern durchaus aktive Tierschützer befinden. Hinzu kommt, dass die Homepage des Klägers (www...de) an mehreren Stellen Hinweise/Links auf den Erwerb der Fördermitgliedschaft enthält und eine entsprechende Antragstellung unmittelbar über ein Online-Eingabeformular ermöglicht. Demgegenüber findet sich auf der Homepage des Klägers zur ordentlichen Mitgliedschaft lediglich der lapidare, nicht verlinkte Hinweis darauf, dass sich nähere Informationen hierzu aus der klägerischen Satzung ergäben. Ein entsprechendes Antragsformular findet sich dort nicht. Tatsächlich wurde beim Kläger seit nunmehr über zehn Jahren auch kein Aufnahmeantrag als stimmberechtigtes Mitglied mehr gestellt. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass die klägerische Satzung in § 8 Nr. 2 nicht nur ein zulässiges Fernhalten von Personen ermöglicht, die objektiv die Vereinsziele nicht unterstützen, sondern weit darüber hinausgehend in qualifizierter Weise einen Vereinsbeitritt als stimmberechtigtes Mitglied erschwert. Da der Kläger somit jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG genannte, zwingende Anerkennungsvoraussetzung nicht erfüllt, war seine Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Der Kläger, ein eingetragener Verein mit Sitz in ..., bezweckt nach seiner Satzung vom ..., zuletzt geändert am ..., die Förderung des Tierschutzes. Der gemeinnützige und von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreite Verein betreibt in ... eine Geschäftsstelle mit ... fest angestellten Mitarbeitern. Er hat ... stimmberechtigte Mitglieder, von denen ... in Baden-Württemberg wohnen, und rund ... Fördermitglieder. Die Mitgliedschaft bei dem Kläger kann - worüber der Vorstand des Klägers gemäß § 8 Nr. 3 der Vereinssatzung entscheidet - gemäß § 8 Nr. 1 und Nr. 2 der Vereinssatzung wie folgt erworben werden: „Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.“ „Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zu den Rechten der Tiere bekennt, sich überparteilich verhält und wer in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele von ... und ihre Verwirklichung nach Maßgabe der hierfür getroffenen Richtlinien einsetzt. Ordentliches Mitglied kann ferner jede juristische Person werden, insbesondere solche, zu deren Aufgabe die Unterstützung des Tierschutzes gehört.“ Der Kläger begehrt vom beklagten Land nach § 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12.05.2015 die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Hierzu stellte der Kläger am 27.11.2015 beim Regierungspräsidium Stuttgart einen entsprechenden Antrag mit der Bitte um Weiterleitung an das (damalige) Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Den dort am 30.11.2015 eingegangenen Antrag leitete das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 08.12.2015 an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg weiter, das dem Kläger mit Schreiben vom 07.03.2016 den Eingang des Antrags bestätigte und zugleich ankündigte, über den Antrag erst nach Erlass der TierSchMVG-Durchführungsverordnung zu entscheiden. Am 29.04.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das Fehlen der Durchführungsverordnung, auf das sich das beklagte Land berufe, hindere dieses nicht, den Antrag nach Gesetzeslage zu bescheiden, zumal die Durchführungsverordnung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 TierSchMVG ohnehin nur näher konkretisieren, nicht aber verschärfen könne. Da es sich bei § 5 TierSchMVG um eine gebundene Entscheidung handele, müsse die Anerkennung bei Vorliegen der - im Falle des Klägers vorliegenden - Tatbestandsvoraussetzungen erteilt werden; ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum stehe der Beklagten nicht zu. Das beklagte Land trat der Untätigkeitsklage des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass der noch nicht erfolgte, aber bevorstehende Erlass der Durchführungsverordnung einen zureichenden Grund dafür darstelle, dass über den Antrag des Klägers sachlich noch nicht entschieden worden sei, zumal es aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern und zur Vermeidung eines Präjudizes für das Verordnungsverfahren geboten sei, eine Entscheidung über den Antrag bis zum Erlass der Durchführungsverordnung zurückzustellen. Überdies stehe der Beklagten bei der Auslegung einzelner Kriterien des § 5 TierSchMVG ein Beurteilungsspielraum zu, weswegen dem Kläger auch insoweit kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation zustehe. Am 30.07.2016 trat die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen vom 08.07.2016 (DVO TierSchMVG) in Kraft. Mit Schreiben vom 16.08.2016 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz das zurückgestellte Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen habe, und forderte den Kläger zugleich auf, zwecks Entscheidung über den Anerkennungsantrag weitere Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 30.09.2016 hörte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Anerkennungsantrags vom 27.11.2015 an, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, dass der Kläger über die nach § 5 Abs. 1 TierSchMVG i. V. m § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG erforderliche Anzahl von mindestens 500 ordentlichen Mitgliedern in Baden-Württemberg verfüge. Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Antrag des Klägers auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger mit nur ... ordentlichen Mitgliedern bereits die Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG i. V. m § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG nicht erfülle, wonach von einer landesweiten Tätigkeit (nur) auszugehen sei, wenn die betreffende Tierschutzorganisation mindestens 500 ordentliche Mitglieder in Baden-Württemberg habe und an mindestens drei verschiedenen Orten in mindestens zwei Regierungsbezirken in Baden-Württemberg tätig sei. Denn nur eine ausreichende Anzahl ordentlicher Mitglieder gewährleistete durch ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Einbringen ihrer Interessen, dass ein Verein in der Fläche präsent sei und den Vorstellungen aller ordentlichen Mitglieder gerecht werde. Da Fördermitglieder keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Vereins hätten, könne ihre Anzahl kein Indiz für eine landesweite Tätigkeit des Vereins darstellen. Die Einräumung des Verbandsklagerechts solle nicht die Verfolgung individueller Interessen Einzelner oder Weniger ermöglichen; der Gesetzgeber habe bewusst eine Missbrauchsgefahr vermeiden wollen. Zudem bestünden Zweifel an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG, nachdem im Zusammenhang mit Tierschutzaktionen von ...-Mitarbeitern der Verdacht strafbarer Begleithandlungen bestünde, von denen sich in zumindest einem Fall („Fall ...“) die Vereinsleitung nicht klar und eindeutig distanziert habe, sondern vielmehr illegale Methoden als sachgerechte Arbeitsweise angesehen habe. Schließlich fehle es dem Kläger an der Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG. Zwar räume die Satzung des Klägers in § 8 Abs. 2 den Erwerb der Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied theoretisch jedermann ein. Jedoch sei dies an schwer erfüllbare und darüber hinaus an sehr unbestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Zielsetzung des Klägers, Mitgliedern möglichst kein volles Stimmrecht zukommen zu lassen, zeige sich etwa am Internetauftritt des Klägers, wonach offensichtlich und leicht zugänglich mit entsprechenden Online-Eingabefeldern nur die Fördermitgliedschaft sofort und unmittelbar angeboten würde. Auch das Verhältnis der Anzahl von ordentlichen Mitgliedern zu Fördermitgliedern bestätige den Befund, dass ein „Anspruch“ auf Erwerb der Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied tatsächlich nicht zu Gunsten möglicher Antragsteller umgesetzt werde. Daraufhin stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.01.2017 seine Klage von der erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage um. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das beklagte Land den Antrag des Klägers nicht unvoreingenommen geprüft habe, sondern gezielt nach Wegen gesucht habe, eine Ablehnung rechtfertigen zu können, was sich bereits im Laufe des Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsverfahrens angedeutet habe, wonach kurz nach der Veröffentlichung des Artikels „Frische Eier aus Ekelhaltung“ in der ... Zeitung vom ... („Fall ...“) ein dahin gehendes „Umschwenken“ des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz festzustellen gewesen sei, den Kläger weder in den Landesbeirat für Tierschutz aufzunehmen noch ihn als klageberechtigte Tierschutzorganisation anzuerkennen. Zwar verbreite der Kläger heimlich von Tierschutzaktivisten erstelltes Bild- und Videomaterial, um die Öffentlichkeit und die Politik über tierschutzrelevante Sachverhalte zu informieren und die zuständigen Behörden durch Zulieferung handfesten Beweismaterials zum Tätigwerden zu veranlassen. Der Kläger verhalte sich dabei aber stets rechtstreu, was auch für den vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Ablehnungsbescheid vom 19.12.2016 genannten „Vorfall ...“ gelte, hinsichtlich dessen das gegen die Tierschutzaktivistin geführte Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation zustehe, da er insbesondere auch die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6 TierSchMVG erfülle. Die Forderung einer Mindestanzahl „ordentlicher“ Mitglieder in § 3 Abs. 3 Satz 1 DVO TierSchMVG sei von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt und daher unwirksam. Zum einen verwende die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 6 TierSchMVG, auf die sich die DVO TierSchMVG explizit stütze, insbesondere auch in Nr. 3, den Begriff der „ordentlichen“ Mitglieder überhaupt nicht. Durch die Beschränkungen auf bestimmte Gruppen von Vereinsmitgliedern würden in § 3 Abs. 3 Satz 1 DVO TierSchMVG qualitative Beschränkungen hinsichtlich des Mitgliederkreises aufgestellt, die weder vom Wortlaut der Verordnungsermächtigung noch vom Willen des Gesetzgebers gedeckt seien und keine zulässige Konkretisierung der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen darstellten. Hinzu komme, dass die Verordnungsermächtigung des § 6 Nr. 3 TierSchMVG die Festlegung von Mindestmitgliederzahlen nur in Konkretisierung des Kriteriums „Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG erlaube, nicht jedoch in Konkretisierung des Kriteriums des „satzungsgemäßen Tätigkeitsbereichs“ “ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG. § 3 Abs. 3 DVO TierSchMVG stelle auch deshalb keine zulässige Konkretisierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG dar, weil die Mitgliederzahl kein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Frage sei, ob eine landesweite Tätigkeit einer Tierschutzorganisation vorliege. Am Beispiel des Klägers werde deutlich, dass er als Tierschutzverein mit rund ... Fördermitgliedern über einen ganz erheblichen Rückhalt in der baden-württembergischen Bevölkerung verfüge. Er mache seine Fördermitglieder auf die aktive Teilnahme an den Tätigkeiten des Vereins aufmerksam; eine ganze Reihe von Fördermitgliedern engagiere sich auch an Aktionen des Klägers und unterstütze dessen Arbeit nicht nur finanziell, sondern etwa auch durch die Meldung von tierschutzrelevanten Sachverhalten, die dann in der täglichen Vereinsarbeit aufgegriffen würden. Zudem verstoße die in § 3 Abs. 3 Satz 1 DVO TierSchMVG enthaltene Beschränkung auf „ordentliche“ Mitglieder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie Tierschutzorganisationen, die nicht der Rechtsform einer Stiftung organisiert seien, jenen gegenüber ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandele und damit benachteilige. Der Kläger erfülle auch die gesetzliche Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG, da § 8 Abs. 2 der Satzung des Klägers jedermann die Möglichkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied einräume. Die Möglichkeit bestehe nicht nur theoretisch; sie sei auch nicht an „schwer erfüllbare“ oder „sehr unbestimmte Voraussetzungen“ geknüpft. Vielmehr müsse der Kläger jedem den Eintritt als voll stimmberechtigtem Mitglied ermöglichen, der die Ziele des Vereins unterstützten. Der Kläger habe ein legitimes Interesse daran, dass nur solche Personen als stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen würden, die den Vereinszweck auch tatsächlich unterstützen, weswegen es z. B. legitim sei, wenn der Kläger von Interessenten, die als voll stimmberechtigtes Mitglied aufgenommen werden wollten, fordere, dass diese die ethischen Grundvorstellungen des Klägers zur Gewaltfreiheit auch und gerade im Umgang mit Tieren sowie den Rechten der Tiere teile. § 8 Abs. 2 der Satzung des Klägers entspreche auch den in der Rechtsprechung zum umweltrechtlichen Verbandsklagerecht anerkannten Vorgaben. Insbesondere stehe dem Verein ein Entscheidungsspielraum bezüglich der Aufnahme von Mitgliedern zu. Der Tierschutzverein müsse nicht schlechterdings jedermann aufnehmen, der erkläre, die Ziele des Vereins unterstützen zu wollen, oder der diese Ziele tatsächlich unterstützen wolle, denn der Verein müsse in der Lage sein, eine „Unterwanderung“ z. B. durch solche Personen abzuwehren, die zwar vorgäben, den Tierschutz fördern zu wollen, letztlich jedoch – etwa auch durch Majorisierung des Vereins – andere Ziele erreichen wollten. Darüber hinaus könne es im Einzelfall gerechtfertigt sein, auch solchen Personen die Aufnahme zu versagen, die zwar ernsthaft gewillt seien, die Vereinsziele zu fördern, die aber aus bestimmten, in ihrer Person liegenden Gründen objektiv eine Störung des Vereinsbetriebs, eine Behinderung seiner Aufgabenerfüllung oder eine Schädigung des Ansehens oder der Glaubwürdigkeit des Vereins befürchten ließen. Die tatsächliche Aufnahmepraxis des Klägers entspreche den Satzungsbestimmungen; es treffe nicht zu, dass es die Zielsetzung des Klägers sei, den Mitgliedern kein volles Stimmrecht zukommen zu lassen. Je nachdem, an welcher Form der Mitgliedschaft einem Interessenten gelegen sei, werde der Antrag anhand der jeweils einschlägigen Satzungsbestimmungen geprüft und entschieden. Den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG sei Genüge getan, wenn allen Personen eine Mitgliedschaft mit Stimmrecht angeboten würde. Lehne das neue Mitglied das Angebot ab und beschränke es sich auf den in der Satzung vorgesehenen Status als Fördermitglied, werde dies dem Prinzip der Binnendemokratie in vollem Umfang gerecht. Die Homepage des Klägers weise nicht nur auf die Fördermitgliedschaft hin, sondern verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Satzung, die ebenfalls unmittelbar über die Homepage des Klägers abrufbar sei, so dass sich jeder Interessent unproblematisch ein Bild davon machen könne, welche Form der Mitgliedschaft für ihn die richtige sei. Im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG spiele die Zahl der „ordentlichen“ Mitglieder keine Rolle. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Anerkennung gemäß seinem Antrag vom 27.11.2015 als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach § 5 Abs. 1 TierSchMVG zu erteilen; Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Bescheids vom 19.12.2016 erwiderte das beklagte Land auf das klägerische Vorbringen vom 12.01.2017. Es bestritt, dass die Ablehnungsentscheidung nicht unvoreingenommen erfolgt sei, sondern dass der Kläger die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchMVG nicht erfülle, da der Kläger unstreitig nicht über 500 „ordentliche“ Mitglieder in Baden-Württemberg verfüge. Das TierSchMVG unterscheide in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 selbst zwischen ordentlichen und sonstigen Mitgliedern. Im Regelungszusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6 TierSchMVG komme zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber des TierSchMVG und der Verordnungsgeber der DVO TierSchMVG nur solchen Organisationen die prozessualen Sonderrechte verleihen wollte, die über eine demokratische Struktur verfügten, was nur über ordentliche, zur Entscheidung über die Ausrichtung des Vereins berufene Mitglieder, nicht hingegen über Fördermitglieder gewährleistet sei. Die Verordnungsermächtigung sei verfassungskonform. Der Verordnungsgeber habe einen Gestaltungsspielraum, im Rahmen dessen er die gesetzliche Anforderungen insbesondere auch zur Frage der Anzahl ordentlicher Mitglieder konkretisieren dürfe. Die Festlegung der Mindestmitgliederzahl auf 500 ordentliche Mitglieder verstoße weder gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger-Vertreter im Wesentlichen an, dass seit über zehn Jahren kein Aufnahmeantrag als stimmberechtigtes Mitglied mehr gestellt worden sei. Ein entsprechendes Aufnahmeformular existiere nicht; vielmehr könne ein solcher Antrag auch formlos gestellt werden, wobei es für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht genüge zu sagen: „Ich liebe Tiere!“. Die Richtlinien, auf die § 8 Nr. 2 der klägerischen Satzung Bezug nehme, seien nicht veröffentlicht; deren Inhalt entspräche jedoch dem auf der Homepage des Klägers veröffentlichten Motto: „Tiere sind nicht dazu da, dass 1.) ..., 2.) ..., 3.) ..., 4.) ... und 5.) ...“. Erst kürzlich habe es einen „Unterwanderungsversuch“ durch dem politisch rechten Spektrum zugehörige Personen gegeben, den der Verein zum Glück rechtzeitig bemerkt habe und erfolgreich habe verhindern können. Der „Unterwanderungsversuch“ sei jedoch nicht durch die Stellung von Aufnahmeanträgen als stimmberechtigte Mitglieder erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegende Akte des beklagten Landes verwiesen.