Urteil
4 K 238/20
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0422.4K238.20.00
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Leitsätze
Die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständige Behörde ist zu einer eigenständigen Prüfung baurechtlicher Vorfragen im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG berufen, wenn es an bindenden Vorentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde fehlt.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständige Behörde ist zu einer eigenständigen Prüfung baurechtlicher Vorfragen im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG berufen, wenn es an bindenden Vorentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde fehlt.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 21.04.2021 gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen wieder zu eröffnen, weil er kein wesentlich neues Vorbringen enthält (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2018 in der Fassung vom 05.12.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (I.). Auch die Schließungs- und Einstellungsanordnung ist rechtmäßig (II.). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin bedarf einer Erlaubnis des Betriebs des Prostitutionsgewerbes (§ 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG), weil sie eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG betreibt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ wird als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit verstanden, wozu auch das bloße Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen zählt. Die Einordnung als Prostitutionsstätte gilt auch unabhängig davon, ob die Wohnung zugleich auch zum Zwecke des Wohnens oder Schlafens genutzt wird, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolgt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2019 – 22 CS 19.297 – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin stellt die Räume durch die Vermietung an Prostituierte gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung. Sie steuert die Nutzung der Wohnung maßgeblich, indem sie gezielt Prostituierte akquiriert, und zieht durch die Mieteinnahmen einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution. In den Angaben im Erlaubnisantrag hat sie die Wohnung als „Terminwohnung“ bezeichnet. Ob die Klägerin neben der Vermietung weitere Tätigkeiten erbringt, ist für die Einordnung als Prostitutionsstätte irrelevant. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Zum einen sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt (1.). Zum anderen widerspricht die örtliche Lage dem öffentlichen Interesse (2.). 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 ProstSchG nicht erfüllt sind. Nach § 18 Abs. 2 ProstSchG muss in Prostitutionsstätten unter anderem mindestens gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen (Nr. 2), dass die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt (Nr. 4), dass die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt (Nr. 6) und dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind (Nr. 7). Bereits diese Mindestanforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin zuletzt angegeben, u.a. Notrufknöpfe angebracht zu haben. Aber es gibt keine abschließbaren Spinde und bei den Kontrollen am 21.10.2019 und am 21.11.2019 gaben die Prostituierten an, in den Verrichtungsräumen zu schlafen. Zudem gibt es nur eine Toilette und Dusche gemeinsam für Prostituierte und Kundinnen und Kunden. Dass die Klägerin notwendige Umbaumaßnahmen insoweit nur vornehmen möchte, wenn die Erlaubnis nicht an der Annahme des öffentlichen Interesses scheitert, ändert nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. 2. Unabhängig davon war die Erlaubnis auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG zu versagen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen. Das Ordnungsamt der Beklagten war zu einer selbständigen Prüfung der baurechtlichen Belange befugt (a.) und der Betrieb einer Prostitutionsstätte ist vorliegend bauplanungsrechtlich unzulässig (b.). a) Das Ordnungsamt der Beklagten hat zu Recht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als dem öffentlichen Interesse widersprechender Belang berücksichtigt. Zwar böte der Wortlaut dieser Bestimmung einen Anknüpfungspunkt dafür, die Prüfungskompetenz der zuständigen Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz auf bestimmte Fragen der örtlichen Lage zu beschränken. Nicht übersehen werden darf aber, dass die in Halbsatz 2 der Vorschrift vorgenommene Aufzählung beispielhaften Charakter hat und nicht abschließend ist. Es bleibt danach dabei, dass sich der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG allgemein und uneingeschränkt auf die örtliche Lage bezieht. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Gesetzgeber verfolgten Absichten. Denn die Begründung (BT-Drs. 18/8556 S. 79) führt insoweit aus: Eine Versagung der Erlaubnis hat auch zu erfolgen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts des Prostitutionsgewerbes oder dessen örtlicher Lage eine Gefährdung der in Nummer 5 genannten Schutzgüter zu befürchten ist. Die Vorschrift ist dem § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gaststättengesetzes nachgebildet (vgl. zu dieser Vorschrift: BVerwG Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18/87). Hier besteht von Seiten der Erlaubnisbehörde materieller Prüfungsbedarf, ob ein solcher Versagungsgrund vorliegt. Die Behörde kann sich zur Prüfung dabei gegebenenfalls bei den zuständigen Baubehörden informieren, und auf deren Prüfungen zu baunutzungs- und bauplanungsrechtlichen Belangen Bezug nehmen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG eine zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) gleichlaufende Regelung schaffen und die anerkannte Auslegung dieser Norm durch das Bundesverwaltungsgericht für das Prostituiertenschutzgesetz übernommen wissen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung das Verhältnis zwischen gaststättenrechtlicher Erlaubnis und Baugenehmigung geklärt. Es hat festgehalten, dass ein Gaststättenbetrieb, der wegen seiner örtlichen Lage ganz oder teilweise den Vorschriften des Bauplanungsrechts widerspricht, zugleich dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zuwiderläuft, weshalb die Gaststättenerlaubnis versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 – NVwZ 1990, 559 f.). Aus den zitierten Teilen der Gesetzesbegründung folgt daher der Wille des Gesetzgebers, im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG eine Ablehnung des Antrags auch deshalb zu ermöglichen, weil die zur Genehmigung gestellte Prostitutionsstätte mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Die Beklagte war folglich nicht gehindert, bauplanungsrechtliche Fragen zum Gegenstand ihrer Prüfung nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu machen (ebenso Stühler, GewArch 2016, 129/135; VG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2020 – RO 4 S 20.81 – juris Rn. 23 ff.). Dass im Arbeitsentwurf vom 11.04.2015 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgesehen war, eine Erlaubnis zu versagen, wenn eine für den Nutzungszweck erteilte Baugenehmigung noch nicht erteilt worden sei oder wenn die Betriebsstätte den baunutzungs- oder bauplanungsrechtlichen Festsetzungen widerspreche, spricht nicht gegen diese Auffassung. Denn mit dem Gesetz gewordenen Begriff der „örtlichen Lage“ sind die baurechtlichen Belange – wie bereits ausgeführt – mit umfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keine vorherige Entscheidung der Baurechtsbehörde erforderlich. Die Versagung der Erlaubnis wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin als möglicherweise „sachnähere“ Behörde die Möglichkeit hätte, im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten, dass die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren insoweit Bindungswirkung entfaltet, als Rechtsfragen betroffen sind, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr zumindest den stärkeren Bezug aufweist (vgl. Urteil vom 17.10.1989, a.a.O.). Es hat aber zugleich ausgesprochen, dass bei Fehlen entsprechend bindender Vorentscheidungen die Gaststättenbehörde zur Prüfung der örtlichen Lage und damit auch des Bauplanungsrechts berufen ist. Eine bislang fehlende Baugenehmigung steht danach der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen. Die Gaststättenbehörde ist nach dieser Rechtsprechung an der Prüfung auch nicht deshalb gehindert, weil sie – anders als die Bauaufsichtsbehörde – baurechtliche Vorfragen nicht mit Bindungswirkung entscheiden kann. Eine vergleichbare Konstellation liegt hinsichtlich der angefochtenen Bescheide vor. Die gegenwärtige Nutzung der Prostitutionsstätte ist baurechtlich nicht genehmigt. Es fehlt an bindenden Vorentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde. Daher war die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständige Behörde auch zu einer eigenständigen Prüfung baurechtlicher Vorfragen im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG berufen (vgl. Stühler, GewArch 2016, 129/135; VG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2020, a.a.O., Rn. 29 ff.). Anders als in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zu (vom 22.07.2020 – W 6 K 20.116 – juris) zugrunde liegenden Sachverhalt, hat die Beklagte vorliegend eine inhaltliche Stellungnahme des Baurechtsamts eingeholt, in der materiell begründet wird, weshalb der Betrieb der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Insoweit sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Schließlich spricht der Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.07.2020, a.a.O., Rn. 40) vorliegend nicht für eine Abschichtung der Zuständigkeiten. Es wäre nicht verfahrensökonomisch, von der Klägerin zu verlangen, einen Bauantrag zu stellen und die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, für den Fall des Versagens der Baugenehmigung. Denn insoweit würden die Behörden doppelt in Anspruch genommen. b. Der Betrieb einer Prostitutionsstätte ist vorliegend bauplanungsrechtlich unzulässig nach § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 BBauG, § 1 Abs. 2 Nr. 6, § 6 BauNVO i.V.m. der Ortsbausatzung der Beklagten von 1939. Vorliegend befindet sich die Wohnung der Klägerin in der F- Straße x nach der Stellungnahme des Baurechtsamtes vom 10.03.2021 in einer dem heutigen Mischgebiet nach § 6 BauNVO entsprechenden Baustufe gemäß der o.g. Ortsbausatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 – 3 S 3005/06 – juris Rn. 61 ff. zu dieser Ortsbausatzung). Nach dem heute geltenden § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Allgemein zulässig sind dort unter anderem sonstige Gewerbebetriebe (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Unabhängig von der Einordnung als sonstiger Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte stellen ein bordellartiger Betreib und die davon ausgehenden Auswirkungen eine wesentliche Störung des Wohnens dar, und ist ein bordellartiger Betrieb daher mit der Wohnnutzung unvereinbar und in einem Mischgebiet nicht zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1990 – 5 S 3103/89 – juris LS 1 = VBlBW 1991, 220 f. mit Gründen; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 2570/96 – juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01 – juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 4 C 8.12 – juris Rn. 14 m.w.N.). Es handelt sich vorliegend auch um einen bordellartigen Betrieb und nicht um Wohnungsprostitution (vgl. zur Abgrenzung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002, a.a.O., juris Rn. 23). Denn die Prostituierten halten sich in der Terminwohnung nicht länger als einige Wochen oder Monate auf und begründen dort nicht ihren Lebensmittelpunkt mit einer eigenen Häuslichkeit, so dass sie dort nicht wohnen. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Prostituierten melderechtlich in dieser Wohnung gemeldet wären. Bordellartige Betriebe sind regelmäßig mit nach außen wirkenden Begleiterscheinungen verbunden (sog. „milieubedingte Unruhe“). Ihr belästigender Charakter folgt aus dem städtebaulichen Konfliktpotential, welches das Nebeneinander von Prostitutionstätigkeit und Wohnen begründet. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität zu rechnen. Hinzukommt ein mit der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben verbundener und möglicher sog. „Trading - Down - Effekt“ (typischer Entwicklungstrend vom vollständigen Angebot mit pulsierendem Leben zu zunehmenden Leerständen inklusive ausbleibender Kundschaft bzw. Mieter, vgl. https://de.linkfang.org/wiki/Trading-Down_(Raumplanung); vgl. zum Ganzen auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019 – OVG 2 B 2.18 – juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 16.10.2020 – 12 A 125/19 – juris Rn. 24). Entscheidend ist, dass eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist, wonach es auf die Umstände des Einzelfalles nicht ankommt und dessen Besonderheiten nicht geeignet sind, die planungsrechtliche Unzulässigkeit der hier streitbefangenen Nutzung zu beseitigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 – 5 S 2570/96 – juris Rn. 16; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2020 – 2 A 287/20 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, a.a.O., Rn. 61; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 16.10.2020, a.a.O., Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Annahme der Mischgebietsunverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Bordellen auch im Einklang mit den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30. Januar 2018 (C-360/15 u.a., ZfBR 2018, 368 ) entschieden, dass die Vorschriften des Kapitels III der Richtlinie 2006/123/EG auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar seien und dass es sich bei Bestimmungen in einem Bauleitplan um eine territoriale Beschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG handeln könne, die den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG genügen müsse. Eine solche Bestimmung dürfe nicht diskriminieren und müsse für die Erreichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich sowie verhältnismäßig sein, was durch das nationale Gericht zu überprüfen sei (vgl. EuGH, a.a.O., S. 371, Rn. 129 ff.). Er hat aber weiter ausgeführt, dass einem Verbot, welches den Zweck habe, im Sinne einer guten Stadt- und Raumplanung die Lebensqualität in einem bestimmten Gebiet zu erhalten und welches dem Schutz der städtischen Umwelt diene, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses zugrunde liegen könne, der eine solche territoriale Beschränkung rechtfertigen könne (vgl. EuGH, a.a.O.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30.05.2013 – 4 B 3.13 – NVwZ 2013, 1085, 1086 Rn. 4 und OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2019 – 2 E 10/16.N – juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, a.a.O., Rn. 71). Danach bestehen gegen den Ausschluss von prostitutiven Betrieben, die bei typisierender Betrachtungsweise die im Mischgebiet zulässige Wohnnutzung stören, keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Ein solcher Ausschluss ist nicht diskriminierend, weil er nicht an die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers anknüpft. Er dient mit dem Ziel des Schutzes der städtischen Umwelt einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses und ist zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Abstellen auf das konkrete Störpotential im Einzelfall würde dem Anliegen, dafür Sorge zu tragen, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Katalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt, nicht im gleichen Maße zum Erfolg verhelfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, a.a.O., Rn. 72). II. Ferner sind die Schließungs- und die Einstellungsanordnung in Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 31.10.2018 rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. § 15 Abs. 2 GewO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Gewerbeausübung in einem gewerberechtlichen Nebengesetz der Zulassungspflicht unterworfen wird, in dem Nebengesetz aber eine dem § 15 Abs. 2 GewO entsprechende Spezialvorschrift fehlt (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, September 2020, § 15 Rn. 12 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2020 – 4 B 468/19 – NVwZ-RR 2020, 969, Rn. 14). Das Prostituiertenschutzgesetz ist ein gewerberechtliches Nebengesetz, das keine spezielle Regelung hierfür enthält. Deshalb ist § 15 Abs. 2 GewO vorliegend anwendbar. Die Klägerin betreibt auch die Prostitutionsstätte als Gewerbe ohne die nach § 12 ProstSchG erforderliche Erlaubnis. Eine solche könnte ihr nach den o.g. Ausführungen auch nicht erteilt werden. Am Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung ändert nichts, dass die Beklagte bei der baurechtlichen Stellungnahme zunächst von einem anderen Flurstück ausging. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde dadurch auch kein Ermessensdefizit begründet. Die Behörde muss als Voraussetzung ihrer Entscheidung alle dafür vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend ermitteln. Ermessensfehlerhaft sind insbesondere Verwaltungsakte bei deren Erlass die Behörde von nicht hinreichend durch sorgfältige Ermittlungen vollständig und umfassend ermittelten festgestellten und gesicherten oder in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Kopp/Ramsauer, 21. Aufl. 2020, § 40 VwVfG, Rn. 78). Denn es steht bereits nicht fest, dass die Beklagte für den Bescheid in der korrigierten Fassung vom 05.12.2018 von einer unzutreffend ermittelten Tatsache ausging. Zwar wurde vor Erlass des Bescheides in der korrigierten Fassung vom 05.12.2018 keine erneute baurechtliche Stellungnahme für das korrekte Flurstück eingeholt. Allerdings hat das Rechtsamt der Beklagten darauf hingewiesen, dass durch die Berichtigung des Bescheides ein anderes Grundstück betroffen ist und diesbezüglich die Bauunterlagen (Baugenehmigung) angefordert (vgl. Behördenaktenseite 49). Selbst wenn die baurechtliche Zulässigkeit zunächst nicht explizit durch das Baurechtsamt erneut geprüft wurde, konnte sich dies im Rahmen des Ermessens der Beklagten nicht auswirken, weil für beide Grundstücke dieselbe rechtliche Bewertung – baurechtliche Unzulässigkeit – getroffen wurde. Insoweit wurde der Sachverhalt – Nichtvorliegen der Erlaubnis und kein Anspruch auf eine Genehmigung – zutreffend ermittelt. Im Übrigen wäre ein Ermessensdefizit nach § 114 Satz 2 VwGO unerheblich. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist nach der Rechtsprechung materiell-rechtlich zulässig, wenn die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 46.12 – juris Rn. 32; Eyermann, VwGO,15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 89 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte eine neue Stellungnahme des Baurechtsamtes vom 10.03.2021 eingeholt, die sich auf das korrekte Grundstück bezieht, und klar ausgeführt, dass dieselbe rechtliche Bewertung für beide Grundstücke gilt. Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes erfolgt dadurch nicht. Andere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ließe sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit auch nicht durch eine Auflage hinsichtlich der Betriebszeiten beseitigen (vgl. zu letzterem als milderes Mittel § 17 Abs. 2 a.E. ProstSchG; BT-Drs. 18/8556, S. 79, 81; ebenso ProstSchVwV-Gewerbe v. 05.12.2017 - Az.: 13-4918.3-101.02 - GABl. 2017, S. 656, ber. GABl. 2018, S. 58 - Ziffer 2.5.4.2 Abs. 5). Dass die Klägerin den Betrieb bereits vor der Geltung des Prostituiertenschutzgesetzes aufgenommen hatte, führt ferner nicht zu einer Ermessensunterschreitung. Der Beklagten war ausweislich des angefochtenen Bescheides bewusst, dass die Wohnung seit 2003 als Terminwohnung polizeilich bekannt war (vgl. S. 4 des Bescheides vom 31.10.2018). Mithin hat die Beklagte diesen Umstand berücksichtigt. Begründungsmängel sind nicht ersichtlich. Schließlich ist die Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zur Betriebseinstellung verhältnismäßig. Sie gewährt der Klägerin ausreichend Zeit, um die notwendigen Vorkehrungen wie die Abwicklung der Mietverträge zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich u.a. gegen die Schließung einer Prostitutionsstätte. Bei einer Kontrolle durch die Kriminalpolizei und das Ordnungsamt der Beklagten am 05.07.2018 wurde die Klägerin auf die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) hingewiesen. Am 09.08.2018 beantragte die Klägerin daraufhin eine Erlaubnis gemäß § 12 ProstSchG zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in der H-straße x a. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplans xx „Beim Friedhof“ der Beklagten vom 18.02.1901 und der Ortsbausatzung 1939 der Beklagten. Das Baurechtsamt der Beklagten teilte mit Schreiben vom 24.09.2018 u.a. mit, dass für das Flurstück x70/x in der H-straße x/1 die prostitutive Nutzung von der baurechtlich genehmigten Nutzung abweiche und die Räume aufgrund der festgesetzten Baustufe IIa der Ortsbausatzung 1939, die einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO entspreche, für die beabsichtigte Nutzung nicht genehmigungsfähig seien, weil § 2 Abs. 1 der Ortsbausatzung 1939 Bordelle und bordellartige Betriebe ausschließe. Mit Bescheid vom 31.10.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG nach Anhörung der Klägerin ab (Ziffer 1) und ordnete die Schließung der Prostitutionsstätte (Ziffer 2), die Einstellung des Prostitutionsbetriebs bis zum 16.11.2018 (Ziffer 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 - 3 des Bescheids an (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Klägerin nach Ablauf der in Ziffer 3 gesetzten Abwicklungsfrist den Prostitutionsbetrieb weiter ausübe, wurde die zwangsweise Durchsetzung der Betriebsschließung im Wege unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 5). Mit Bescheid der Beklagten vom 05.12.2018 wurde der Bescheid vom 31.10.2018 hinsichtlich der Anschrift der Prostitutionsstätte wegen einer offenbaren Unrichtigkeit korrigiert und als korrekte Anschrift die F-Straße x in Heilbronn anstelle der H-straße x/1 benannt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Erlaubnisantrag nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG abzulehnen sei, weil die örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspreche. Die Anordnung der Betriebsschließung wurde auf § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 12 Abs. 1 ProstSchG gestützt. Im Rahmen des Ermessens sei insbesondere auch das nähere Umfeld (Kindergärten, Schule, Wohngebäude, Spielplatz) berücksichtigt worden. Insofern sei die Schließung erforderlich, um die Allgemeinheit vor Nachteilen und Belästigungen sowie vor einer Gefährdung der Jugend zu bewahren. Mit Schreiben vom 12.11.2018 bzw. 13.12.2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Im Eilverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.01.2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Schließungs- und Einstellungsanordnung gemäß Ziffern 2 und 3 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 des Bescheids angeordnet (Az. 4 K 11017/18). Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ziffer 3 des Bescheides dahingehend ab, als dass der Prostitutionsbetrieb zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen sei. Ziffern 4 und 5 des Bescheides wurden aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte sei nach § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG zu versagen, weil die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse aufgrund der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit widerspreche. Es liege insoweit eine formelle und materielle Illegalität vor. Die Klägerin sei auch Betreiberin der Prostitutionsstätte. Die Betriebseinstellung sei nach § 15 Abs. 2 GewO rechtmäßig erfolgt. Das Ermessen sei sachgerecht und korrekt ausgeübt worden. Der Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG könne auch nicht durch Auflagen u.a. zu Betriebszeiten ausgeräumt werden, weil sich hierdurch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht beseitigen lasse. Hinsichtlich der abgeänderten Ziffer 3 des Bescheides seien zwei Monate nach Bestandskraft der Entscheidung ausreichend, um die erforderlichen Vorkehrungen wie die Abwicklung der Mietverträge zu treffen. Am 10.01.2020 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Rechtsgrundlage sei fraglich, weil unklar sei, ob die Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG zum Gewerberecht oder zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstelle, zähle. Die Vermietung der Wohnungen an Prostituierte sei weiter nicht als Prostitutionsstätte im Sinne des § 12 Abs. 2 ProstSchG einzuordnen. Denn die Klägerin erhalte nur die Miete und es kämen keine weiteren Tätigkeiten hinzu. Die Klägerin wohne in der Wohnung und vermiete Räume in der Wohnung wochen- oder monatsweise an maximal drei Prostituierte. Der Beklagten sei die Nutzung der Wohnung zu Prostitutionszwecken seit 2003 bekannt. Ein (baurechtliches) Vorgehen sei bislang nicht erfolgt. Die weite Auslegung des „öffentlichen Interesses“ durch die Beklagte, so dass die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ausreiche, entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes und der Gesetzesbegründung. Die Versagung der Erlaubnis mit der Begründung, die Wohnung widerspräche den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, sei rechtswidrig, zumindest wenn die Bauaufsichtsbehörde keine verbindliche Entscheidung gegenüber der Klägerin getroffen habe. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22.07.2020 (W 6 K 20.116) verwiesen. Es erscheine zudem fraglich, ob der Betrieb im Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der Betrieb störe die zulässige Wohnnutzung nicht. Es habe in den vergangenen Jahrzehnten auch keine Beschwerden gegeben. Der Ausschluss von prostitutiven Betrieben auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise, wonach diese die im Mischgebiet zulässige Wohnnutzung störten, erscheine europarechtlich im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123/EG bedenklich. Bei einer Bestimmung in einem Bauleitplan handle es sich um eine territoriale Beschränkung im Sinne von Art. 15 Abs. 1a, Abs. 1 der Richtlinie. Diese dürfe nicht diskriminieren und müsse verhältnismäßig sein. Das konkrete Störpotential sei mit zu berücksichtigen, so dass der Betrieb nicht als mischgebietsunverträglich betrachtet werden könne. Die Befürchtung der Beklagten von Konflikten aufgrund von sensiblen Nutzungen in der Nähe und eines Trading-Down-Prozesses sei nicht begründet. Das Gebäude liege an der Hauptverkehrsstraße „F- Straße“ und füge sich unscheinbar in das Straßenbild ein, die Fenster seien nicht einzusehen. Die beiden Kindergärten seien mehr als 100 m entfernt und hätten zwischen 7.30 Uhr und 13.30 Uhr bzw. 16.30 Uhr geöffnet. Die Schule und ein Spielplatz befänden sich im Gebiet südlich der Hauptverkehrsstraße, mehrere Hundertmeter entfernt. Die Beklagte hätte veränderte Betriebszeiten vorgeben können, dies habe nach der Gesetzesbegründung Vorrang vor einer Versagung. Schließlich sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte nur auf die Verhältnismäßigkeit eingehe. Es hätten Ermessenserwägungen dahingehend angestellt werden müssen, ob von einer Schließung vorübergehend Abstand genommen werden solle. Denn § 15 Abs. 2 GewO sei auf Fallgestaltungen zugeschnitten, in denen ein gewerblicher Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis begonnen worden sei. Demgegenüber sei vorliegend der Betrieb im Bereich sexueller Dienstleistungen bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG ausgeübt worden. Zudem habe die Beklagte verkannt, dass Veränderungen der Betriebszeiten, Lärmschutzauflagen oder andere Auflagen in Betracht kommen könnten und Vorrang vor einer Versagung der Erlaubnis hätten. Schließlich beziehe sich die baurechtliche Stellungnahme vom 24.09.2018 auf das Gebäude in der H-straße x/1 (Flurstücknummer x70/x) und nicht auf das Gebäude in der F- Straße 18 (Flurstücksnummer x67/x), in dem sich die Wohnung der Klägerin befinde. Deshalb liege ein Ermessensdefizit in Bezug auf die Schließungs- und Einstellungsverfügung vor. Die Beklagte sei von der in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsache ausgegangen, dass die Baurechtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit der Betriebsstätte überprüft habe, es sei aber ein anderes Grundstück überprüft worden. Zu den Anforderungen aus §§ 18 und 24 ProstSchG sei die Klägerin bereit, diese zu erfüllen, sofern die Erlaubnis nicht bereits an der Annahme des öffentlichen Interesses scheitere. Anforderungen, die ohne bauliche Veränderung zu erfüllen gewesen seien, habe die Klägerin bereits erfüllt, wie etwa ein Hinweisschild auf das Zutrittsverbot unter 18, den Aushang des Jugendschutzgesetzes, ein Hinweis auf Handy- und Kameraverbot, ein Hinweis zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, die Auslage von Flyern zu Untersuchung und Beratungsstellen sowie das Anbringen eines Alarmknopfes pro Zimmer, Rauchmelder und Feuerlöscher. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2018 in der korrigierten Fassung vom 05.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, § 15 Abs. 2 GewO sei zutreffende Rechtsgrundlage für die Betriebsschließung. Der Anwendungsbereich erstrecke sich auf alle Gewerbe, die einer der aufgezählten Zulassungsarten bedürften. Nicht erfasst seien nur die „freien“ Gewerbe, die lediglich der Anzeigepflicht unterlägen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO lägen vor. Die Klägerin sei Betreiberin der Prostitutionsstätte, weil sie wochen- oder monatsweise gezielt an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution vermiete. Laut Betriebskonzept gebe es eine „Hauswirtschafterin“ zur Leitung und Beaufsichtigung der Damen. Es sei eine Überwachungskamera im Eingangsbereich angegeben, die Klägerin kontrolliere die Anmelde- und Aliasbescheinigungen der Prostituierten. Nach der Hausordnung stelle die Klägerin Kondome, Toys und Dildos zur Verfügung. Es handle sich nicht um Wohnungsprostitution, weil die Prostituierten nicht ihren Lebensmittelpunkt über längere Zeit in der Wohnung hätten. Es liege ferner eine fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit vor. Der Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG könne auch nicht durch Auflagen zum Betriebskonzept, Betriebszeiten, Immissionsschutz oder andere Auflagen ausgeräumt werde, weil sich hiermit die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht beseitigen lasse. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg sei nicht zuzustimmen, weil damit ein Gleichlauf von Baugenehmigung und Erlaubnis nach § 12 ProstSchG eingeführt werde, den der Gesetzgeber so gerade nicht gewollt habe. Im Übrigen sei der Sachverhalt anders als in dem vom Verwaltungsgericht Würzburg entschiedenen Fall. Die Stellungnahme des Baurechtsamts sei eingeholt worden und darin sei materiell begründet, weshalb der Betrieb der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Gründe der Verfahrensökonomie würden hier ins Gegenteil verkehrt, wenn man vorliegend erst ein Baugenehmigungsverfahren fordern würde und die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG mit einem Widerrufsvorbehalt versehen würde. Dass baurechtlich bislang gegen den Betrieb der Klägerin nicht eingeschritten worden sei, beruhe auf Gründen der Arbeitskapazität. Seit dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes zum 01.07.2017 liege die Federführung für Verfahren im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe beim Ordnungsamt der Beklagten, um Doppelarbeit zu vermeiden. Hinzu komme, dass der Betrieb der Klägerin die Anforderungen aus §§ 18 und 24 ProstSchG nicht erfülle. Hierzu seien – nach Erlass der angefochtenen Bescheide – Feststellungen bei Kontrollen der Polizei, des Ordnungsamtes und des Gesundheitsamtes am 04.04.2019, am 21.10.2019 und am 21.11.2019 getroffen worden. Anlass für die Kontrolle am 21.11.2019 sei eine anonyme Beschwerde vom 14.11.2019 über untragbare hygienische Zustände im Betrieb der Klägerin gewesen. Diese Umstände stünden dem Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis entgegen. Ferner sei die Beklagte durch die baurechtliche Stellungnahme bezüglich des Nachbargrundstücks zwar von einer Stellungnahme zum falschen Flurstück ausgegangen. Die rechtlichen Voraussetzungen für beide Flurstücke seien aber die gleichen. Mit Stellungnahme vom 10.03.2021 habe das Baurechtsamt seine Stellungnahme vom 24.09.2018 berichtigt. Es gelte für das Grundstück F- Straße x dasselbe Planungsrecht wie für das Grundstück H-straße x/1. Deshalb hätte die Stellungnahme nicht zu einer abweichenden Entscheidung geführt. Die Beklagte habe das Ermessen bezüglich der Betriebsschließung auf der richtigen Datengrundlage ausgeübt. Selbst wenn man von einem Ermessensfehlgebrauch ausgehen sollte, hätte dieser keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt. Mit Beschluss vom 10.02.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren und die zur Sache gehörenden Behördenakten der Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.