Urteil
A 4 K 94/21
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0917.A4K94.21.00
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Leitsätze
1. Muslimen droht in Sri Lanka keine Gruppenverfolgung.
2. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut.
3. Bei den in Sri Lanka vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muslimen droht in Sri Lanka keine Gruppenverfolgung. 2. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. 3. Bei den in Sri Lanka vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet nach Art 16a Abs. 2 GG von vornherein aus, da die Klägerin auf dem Landweg und mithin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. Antoni in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 16a Rn. 10). Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 14). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2018, a.a.O. Rn. 15). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2018, a.a.O. Rn. 16). Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für die Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35). Bei Anwendung dieser Grundsätze erfüllt die Klägerin hier nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Klägerin droht bei Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass ihr Manager unrechtmäßig Visa vergeben habe, sie in Sri Lanka deshalb habe festgenommen werden solle und sie in Sri Lanka von ihrem Manager und dessen Leute bedroht worden sei, hat sich das Gericht keine hinreichende Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO bilden können, dass sich die von der Klägerin behaupteten Geschehnisse in Sri Lanka tatsächlich zugetragen haben. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu dem Geschehen in Sri Lanka spricht zunächst, dass sich bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Vergleich mit ihrem Vorbringen bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erhebliche Widersprüche ergeben haben, die sie nicht vermocht hat, nachvollziehbar aufzulösen. Ein erster Widerspruch ergab sich hinsichtlich der beim Bundesamt geltend gemachten Bedrohung durch ihren Manager und dessen Leute. Beim Bundesamt erklärte sie, dass sie von ihrem Manager und dessen Leuten bedroht worden sei und dieser gesagt habe, er würde sie und ihre Familie töten, wenn sie gegen ihn aussage. Der Manager habe sie telefonisch bedroht. Er habe gesagt, dass er sie vernichten würde, wenn sie sage, dass er die Visa veranlasst habe. Ihre Angaben beim Bundesamt sprechen dafür, dass diese telefonische Bedrohung stattfand, während sie sich mit ihren Kindern bei ihrem Bekannten in Batticaloa aufhielt. Denn sie ging ihren Angaben zufolge noch am 03.12.2017 als dem Tag, an dem die unrechtmäßige Visavergabe durch ihr Reisebüro aufflog, mit ihren Kindern nach Batticaloa. In der mündlichen Verhandlung hat sie dagegen eine durch ihren Manager erfolgte Bedrohung zunächst von sich aus nicht erwähnt. Auch auf die Frage, ob sie in der Zeit, in der sie bei ihrem Geschäftspartner in Batticaloa gewesen sei, nochmal bedroht worden sei, hat sie keine Bedrohung durch ihren Manager angegeben. Stattdessen hat sie erklärt, dass niemand sie direkt kontaktiert habe, weil niemand gewusst habe, wo sie gewesen sei. Auf den Vorhalt ihrer Angaben beim Bundesamt hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, eine nachvollziehbare Erklärung für die fehlende Erwähnung der Bedrohung durch ihren Manager zu geben. Sie hat lediglich erklärt, dass sie die Bedrohung nicht erwähnt habe, weil sie nicht danach, sondern nur nach dem CID gefragt worden sei. Dabei waren die ihr bis dahin gestellten Fragen zu dem Fluchtgeschehen und den Gründen für ihre Ausreise aus Sri Lanka keineswegs alle ausdrücklich auf eine Verfolgung durch den CID bezogen. Vielmehr war sie offen nach den Gründen für ihre Ausreise aus Sri Lanka und dem Geschehen bis zu ihrer Ausreise gefragt worden, sodass sie hinreichend Gelegenheit hatte, eine etwaige Bedrohung durch den Manager zu erwähnen. Auch war zuvor zu erwarten gewesen, dass sie eine durch den Manager erfolgte Bedrohung erwähnen würde, da sie ausdrücklich gefragt worden war, ob sie in der Zeit des Aufenthalts bei ihrem Geschäftspartner noch einmal bedroht worden sei, und es ihren Angaben beim Bundesamt zufolge während ihres Aufenthalts bei dem Bekannten in Batticaloa zu telefonischen Bedrohungen durch den Manager kam. Ein weiterer, nicht plausibel aufgelöster Widerspruch ist hinsichtlich des Bestehens eines Haftbefehls in Sri Lanka festzustellen gewesen. Während sie beim Bundesamt von sich aus und bereits zu Beginn ihrer Anhörung angab, dass ein Haftbefehl gegen sie vorgelegen habe und man sie am Flughafen habe verhaften wollen, hat sie in der mündlichen Verhandlung einen gegen sie bestehenden Haftbefehl von sich aus nicht erwähnt. Auch auf die Frage, woher sie wisse, dass sie durch den CID festgenommen habe werden sollen, hat sie nicht angegeben, dass ein Haftbefehl gegen sie ergangen war. Auf den sodann erfolgten Vorhalt, dass sie beim Bundesamt einen Haftbefehl erwähnt habe, und die Frage, warum sie von diesem bislang nicht gesprochen habe, hat sie erneut lediglich erklärt, auf die Fragen des Gerichts geantwortet zu haben und bisher nicht dazu gekommen zu sein, von dem Haftbefehl zu sprechen, obwohl die an sie gerichteten Fragen ihr ohne Weiteres ermöglicht hätten, einen gegen sie ergangenen Haftbefehl zu erwähnen, und angesichts des Zeitpunkts der Erwähnung des Haftbefehls beim Bundesamt zu Beginn der Anhörung von sich aus auch zu erwarten gewesen wäre, dass sie einen gegen sie vorliegenden Haftbefehl erwähnen würde. Die Widersprüche in ihren Angaben wecken erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Bezug auf das gesamte Verfolgungsgeschehen. Diese werden dadurch verstärkt, dass die Klägerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung weiter steigerte, indem sie in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, dass die Leute, die das Visum zu Unrecht bekommen hätten, verdächtigt würden, etwas mit den Osteranschlägen von 2019 zu tun gehabt zu haben. Auch die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben zu dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Sri Lanka nach ihrem Auslandsaufenthalt in Saudi-Arabien verstärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens insgesamt. Beim Bundesamt erklärte sie, dass sie von 2005 bis 2011 in Saudi-Arabien gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie dagegen angegeben, dass sie bereits 2009 nach Sri Lanka zurückkehrte. Ihre auf den Vorhalt ihrer Angabe beim Bundesamt abgegebene Erklärung, dass es 2011 nicht gewesen sei und sie nicht wisse, warum dies so im Bundesamtsprotokoll stehe, ist nicht geeignet, den Widerspruch plausibel aufzulösen. Denn ausweislich eines Vermerks am Ende der Niederschrift über die Anhörung in der Akte des Bundesamts wurde ihr die verfasste Niederschrift rückübersetzt. Dass sie dabei Änderungen veranlasst oder die Korrektheit der niedergeschriebenen Angaben in Frage gestellt hätte, ist nicht erkennbar. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht der Klägerin in Sri Lanka eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Tamilen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es liegen seit dem Ende des Bürgerkriegs keinerlei Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger in Sri Lanka vor (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 11.03.2021 - A 4 K 2983/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Auch wegen ihres muslimischen Glaubens droht der Klägerin eine Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dass die Klägerin vor ihrer Ausreise Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen und deshalb insoweit vorverfolgt ausgereist wäre, ist nach ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Muslimen in Sri Lanka sind nicht erfüllt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen landesweit droht, das heißt, wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 37 f.). Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Gruppenverfolgung wegen ihres muslimischen Glaubens ausgesetzt wäre. Zwar hat sich nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamische Extremisten zu Ostern 2019 eine skeptische Grundstimmung gegen die muslimische Minderheit entwickelt, die zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte führte. Die erfolgten islamistischen Angriffe vom April 2019 verschärften die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen der buddhistischen Mehrheit Sri Lankas und der muslimischen Minderheit. Zudem erließ die Regierung nach den Bombenanschlägen am Ostersonntag 2019 eine Anordnung, die Gesichtsbedeckungen verbietet, insbesondere die Schleier, die einige muslimische Frauen tragen. Nach dieser Anordnung sahen sich muslimische Frauen, auch solche, die andere Formen der Kleidung wie Kopftücher und Abayas trugen, am Arbeitsplatz und an öffentlichen Orten Schikanen ausgesetzt. Einigen wurde der Zugang zu öffentlichen Diensten wie Schulen, Krankenhäusern und Universitäten verweigert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Sri Lanka v. 08.09.2020, S. 23 f.). Auch in der Covid-19-Krise wurden Ressentiments gegen Muslime deutlich. Die Anordnung, alle an Covid-19 Verstorbenen einzuäschern, führte zu erfolglosen Protesten von muslimischen Vertreterinnen und Vertretern (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 9). Hinreichende Anhaltspunkte für ein gegen Muslime gerichtetes staatliches Verfolgungsprogramm, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht, liegen jedoch nicht vor. Ein derartiges staatliches Verfolgungsprogramm kann zum Beispiel vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben möchte (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20; Bayr. VGH., Beschl. v. 20.08.2019 - 11 ZB 19.32867 -, juris Rn. 8). Hier ist indes nicht ersichtlich, dass der sri-lankische Staat nach diesem Maßstab zielgerichtet und systematisch gegen Muslime vorginge. Der Islam ist eine der vier rechtlich anerkannten Religionen in Sri Lanka, wenngleich die sri-lankische Verfassung dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zuweist (vgl. USDOS, 2020 Report in International Religious Freedom: Sri Lanka, 12.05.2021; AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 9). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach der Religion (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 9). Zudem wird in Sri Lanka in staatlichen Schulen muslimischer Religionsunterricht angeboten (vgl. USDOS, 2020 Report on International Religious Freedom: Sri Lanka, 12.05.2021). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich zudem, dass zahlreiche Regierungspolitiker und religiöse Führer zu nationaler Einheit und gegenseitiger Toleranz aufriefen, nachdem sich die bereits zuvor existierende skeptische Grundstimmung gegenüber der muslimischen Minderheit nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamistische Extremisten verstärkt hatte und es zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte gekommen war (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 9). Überdies informierte der sri-lankische Gesundheitsminister Wanniarachchi im November 2020 das Parlament, dass die Regierung einen Ausschuss zur Untersuchung der Bestattungsfrage von an Covid-19 Verstorbenen eingesetzt habe. Medienberichten zufolge hatte Premierminister Mahinda Rajapaksa in diesem Monat zugestimmt, muslimische Bestattungen für Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 zuzulassen, und die Behörden gebeten, geeignete Gebiete dafür zu bestimmen (vgl. USDOS, 2020 Report on International Religious Freedom: Sri Lanka, 12.05.2021). Auch eine die Annahme der Gefahr einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte ist nicht ersichtlich. Für die asylrechtliche Gefahrenprognose ist auf den Distrikt Kegalle, in dem sich die Stadt Mawanella befindet, als der Herkunftsregion der Klägerin abzustellen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77). Dafür, dass dort für jede Person muslimischen Glaubens nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr bestünde, Verfolgungshandlungen wegen des muslimischen Glaubens ausgesetzt zu sein, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass es nach den Osteranschlägen 2019 vor allem in der nordwestlichen Provinz und der westlichen Provinz zu Angriffen gegenüber Muslimen gekommen ist (vgl. IRB Canada, Sri Lanka: Situation and treatment of Muslims by society and the authorities; state protection, 11.05.2021). Dass es in der Sabaragamuwa Provinz, in der sich Mawanella und der Distrikt Kegalle befinden (vgl. Internetseite von Wikipedia, abrufbar unter https://en.wikipedia.org/wiki/Mawanella ), zu einer die Annahme einer aktuellen Gefahr rechtfertigenden Anzahl von Verfolgungshandlungen gegen Muslime käme, ist indes nicht erkennbar. Jedenfalls muss sich die Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung aufgrund ihres muslimischen Glaubens in ihrer Herkunftsregion auf eine Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG verweisen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin in Sri Lanka die etwaige Gefahr einer Gruppenverfolgung landesweit droht. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln besteht in der Ostprovinz keine aktuelle Gefahr für Muslime, einer Verfolgungshandlung ausgesetzt zu sein. Nach Angaben von Vertretern einer etwa 10.000 Mitglieder zählenden muslimischen Sufi-Gemeinde in der Stadt Kathankudy in der Ostprovinz gab es im Laufe des Jahres keine Vorfälle gegen sie. Sie sagten, sie fühlten sich sicher, da die öffentliche Aufmerksamkeit für die Beziehungen der Sufis zu den konservativen, von den Wahhabiten inspirierten sunnitischen Muslimen seit dem Bombenanschlag am Ostersonntag nachgelassen habe und die Wahhabiten von der Regierung stärker kontrolliert würden (vgl. USDOS, 2020 Report on International Religous Freedom: Sri Lanka, 12.05.2021). Dass die Klägerin Wahhabitin wäre, ist nach ihren Angaben nicht ersichtlich. Die Ostprovinz ist für die Klägerin auch ohne Weiteres erreichbar. Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Bewohner und Bewohnerinnen Sri Lankas im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Einschränkungen gibt es im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 13). Dass die Ostprovinz infolge von Reisebeschränkungen oder Ausgangssperren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erreichbar sein könnte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. Internetseite des AA, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit/212254 ). Von der Klägerin ist auch vernünftigerweise zu erwarten, dass sie sich in der Ostprovinz niederlässt. Die Niederlassung kann im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, wenn sie zumutbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 23). Sie ist zumutbar, wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum gesichert ist und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019, a.a.O. Rn. 25). Der Eintritt der tatsächlichen Umstände, die die Niederlassung zumutbar machen, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Es ist auf Grundlage verlässlicher Tatsachenfeststellungen eine weitgehend gesicherte Prognose dazu zu treffen, unter welchen tatsächlichen allgemeinen und persönlichen Umständen, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevant sind, sich der Betroffene am infrage kommenden Ort niederlassen müsste. Unterschreitungen des Existenzminimums oder andere Verletzungen von Art. 3 EMRK dürfen nicht beachtlich wahrscheinlich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019, a.a.O. Rn. 51). Danach ist für die Klägerin die Niederlassung in der Ostprovinz zumutbar. Zwar sind nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Rückkehrende in Sri Lanka auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 16 f.). Gleichwohl droht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse keine unmenschliche Behandlung. Die Klägerin ist arbeitsfähig. Erkrankungen, die ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, sind nicht ersichtlich. Zwar machte sie gegenüber dem Bundesamt geltend, dass sie an der Niere operiert und durch Schläge ihres Mannes am Rücken verletzt worden sei, dass ein Eierstock entfernt worden sei und die deshalb noch Blutungen habe und dass sie unter Asthma leide. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, dass sie wegen einer Zuckererkrankung und wegen der Asthmaerkrankung Medikamente einnehme, Probleme im Bereich der Hüfte habe und deshalb ebenfalls Medikamente einnehme sowie im nächsten Jahr am Hals operiert werden solle. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung ärztliche Unterlagen vorgelegt, wonach sie vom 01.06.2021 bis zum 02.06.2021 im R-Krankenhaus in Stuttgart wegen Schmerzen links seitlich am Brustkorb in stationärer Behandlung war, am 09.07.2021 eine Dobutamin-Stress-Kardio-MRT-Untersuchung stattfinden sollte, bei einer radiologischen Untersuchung am 27.07.2021 eine Schilddrüse mit gering inhomogenem Schilddrüsenparenchym mit einzelnen Verkalkungen vor allem im rechten Schilddrüsenlappen festgestellt wurde und sie erneut vom 13.08.2021 bis zum 18.08.2021 im R-Krankenhaus in Stuttgart wegen linksseitigen Rückenschmerzen („Lumboischialgie links“, vgl. Internetseite der Orthopädischen Gelenk-Klinik, abrufbar unter https://gelenk-klinik.de/orthopaedie-glossar/lumboischialgie.html ) in stationärer Behandlung war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die vorgetragenen Beschwerden in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie derzeit bei einem Burger King in Vollzeit arbeite. Auch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt wäre. Soweit sie zur Aufrechterhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit auf Medikamente angewiesen sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese für sie in Sri Lanka nicht verfügbar und erreichbar wären. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (vgl. AA, Lagebericht Sri Lanka v. 18.12.2020, S. 17). Zudem verfügt die Klägerin über eine ordentliche Schulbildung. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erklärte sie, die Schule bis zur zehnten Klasse besucht zu haben. Schließlich hat die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt Familie in Sri Lanka. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erklärte sie, dass sie in Sri Lanka eine Tochter und sechs Halbgeschwister habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese der Klägerin nicht bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Besondere Belastungen, welche die Sicherung des Existenzminimums in Sri Lanka gefährden könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn, mit dem sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in Deutschland zusammenlebt, nach Sri Lanka zurückkehrte und auch den Lebensunterhalt ihres Sohnes in Sri Lanka erwirtschaften müsste. Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband ist hier nicht anwendbar, da diese eine familiäre Gemeinschaft zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 18), der Sohn der Klägerin deren Angaben zufolge aber 18 Jahre alt und damit bereits volljährig ist. Auch sonstige Umstände, welche die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr geböten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihr Sohn zwingend auf die Anwesenheit seiner Mutter angewiesen wäre. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerin unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, in der Ostprovinz eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich aufzubauen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige Krise aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 der Sicherung des Existenzminimums in der Ostprovinz entgegenstehen könnte. Laut allgemeinverfügbarer Informationen ist Sri Lanka von Covid-19 stark betroffen, zuletzt sind die Infektionszahlen sehr deutlich gestiegen (vgl. Internetseite des AA, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit/212254 ). Bis zum 01.10.2021 besteht eine landesweite Ausgangssperre. Nur eine Person pro Haushalt darf das Haus verlassen. Ausnahmen bestehen für Personen, die in bestimmten Industriezweigen tätig sind oder medizinische Hilfe benötigen. Strengere Regeln gelten in Gebieten mit einem hohen Risiko für eine Ansteckung. In diesen Gebieten müssen nicht lebenswichtige Betriebe mit Ausnahme von Betrieben ausdrücklich zugelassener Branchen schließen (vgl. Internetseite von Gardaworld, abrufbar unter https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/525461/sri-lanka-officials-extend-nationwide-covid-19-restrictions-through-0400-oct-1-update-74 ). Es ist danach indes nicht ersichtlich, dass infolge der derzeit landesweit geltenden Ausgangssperre die Sicherung des Existenzminimums der Klägerin gefährdet wäre. Dafür, dass es für die Klägerin wegen der Ausgangssperre nicht möglich wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere dürfen auch unter der derzeit geltenden Ausgangssperre Hotels und Lebensmittelbetriebe geöffnet bleiben, wenngleich mit reduzierter Kapazität (vgl. Internetseite von Gardaworld, abrufbar unter https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/525461/sri-lanka-officials-extend-nationwide-covid-19-restrictions-through-0400-oct-1-update-74 ). Dass die Ostprovinz ein Gebiet mit einem hohen Risiko für eine Ansteckung wäre und dort deshalb die strengeren Regeln der Ausgangssperre gölten, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Den Angaben der Klägerin zu den Geschehnissen in Sri Lanka kann nicht geglaubt werden (siehe oben). Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich (zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris Rn. 32), dass der Klägerin in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden im Hinblick auf ihre tamilische Volkszugehörigkeit oder ihren muslimischen Glauben droht (siehe oben). Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden drohen könnte, sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter dem Gesichtspunkt der schlechten Versorgungslage in Sri Lanka nicht in Betracht, da es insoweit am erforderlichen Akteur nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 70). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Klägerin im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. zum Maßstab VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017, a.a.O. Rn. 161 ff.). Der Klägerin droht unter dem Gesichtspunkt der schlechten Lebensverhältnisse in Sri Lanka – auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Krise aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 – keine unmenschliche Behandlung (siehe oben). Es bestehen auch keine Zweifel an der Einschätzung des Bundesamts, dass der Klägerin in ihrem Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr liegen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Insbesondere ist keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Hinblick auf die von der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Beschwerden ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Danach hat die Klägerin hier schon keine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Es ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden. Insbesondere erfüllen die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellenden Anforderungen nicht, da sie unter anderem keine Informationen dazu erhalten, welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation im Falle einer Abschiebung voraussichtlich ergeben. Bei den in Sri Lanka vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Auch bei den Gefahren durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um Gefahren, der die Bevölkerung in Sri Lanka allgemein ausgesetzt ist, sodass ihnen nicht mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall, sondern nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur durch den Erlass einer allgemeinen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begegnet werden kann. Nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO handelt es sich bei dem neuartigen Coronavirus um eine Pandemie, also um eine nicht örtlich beschränkte, sondern Länder und Kontinente übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Das Risiko, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken und in der Folge an der Lungenkrankheit Covid-19 zu erkranken, ist in der Bundesrepublik Deutschland ebenso gegeben wie im Heimatstaat der Klägerin oder jedenfalls nicht wesentlich geringer. Laut allgemein zugänglicher Fallzahlen gibt es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 59.058 aktive Fälle von Covid-19 in Sri Lanka (Deutschland: 171.805). Insgesamt waren in Sri Lanka bis zu diesem Zeitpunkt 500.772 Menschen an Covid-19 erkrankt, wobei 11.938 Menschen starben (Internetseite worldometer, abrufbar unter https://www.worldometers.info/coronavirus/country/sri-lanka/ und https://www.worldometers.info/coronavirus/country/germany/ ). Zudem ist nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin ein höheres Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der Covid-19-Erkrankung bestünde (vgl. (vgl. Internetseite des RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html ). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie an Asthma erkrankt sei, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass sie deshalb auch zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung gehörte. Ein höheres Risiko besteht nur für Menschen mit schwerem Asthma und für nicht-allergische Asthmatiker (vgl. Internetseite der Barmer, abrufbar unter https://www.barmer.de/gesundheit-verstehen/coronavirus/coronavirus-asthma-234646#Soll_ich_mich_bei_Asthma_oder_COPDchronic_obstructive_pulmonary_disease_gegen_Gr ). Dass die Klägerin an einer solchen Form von Asthma litte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Jedenfalls erhielt die Klägerin bereits eine Impfung gegen Covid-19 und ist daher zu etwa 80 Prozent vor einer schweren Covid-19-Erkrankung geschützt (vgl. Internetseite des RKI, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html ). Angesichts der tagesaktuellen Fallzahlen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung und des geringen Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs ist nicht erkennbar, dass bei der Klägerin eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 und für einen schweren oder gar tödlichen Krankheitsverlauf bestünde. Es mag zwar durchaus sein, dass im Fall eines schweren Verlaufs von Covid-19 die Gesundheitsversorgung in der Bundesrepublik Deutschland besser und leichter zugänglich ist, als das im Heimatstaat der Klägerin der Fall wäre. Allein der Umstand, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, begründet jedoch nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG noch keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot. Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person der Klägerin zwingend gegen eine Abschiebung nach Sri Lanka sprechen, sind nicht ersichtlich. Schließlich begegnet auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 6 des Bescheids (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthG) in Ziffer 7 des Bescheids sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt Asyl und internationalen Schutz, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die am ...1973 geborene Klägerin ist sri-lankische Staatsangehörige, dem Volk der Tamilen zugehörig und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie reiste am 10.04.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.04.2018 einen Asylantrag. Zur Zulässigkeit und Begründung ihres Asylantrags machte die Klägerin bei persönlichen Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 02.05.2018 in H. im Wesentlichen folgende Angaben: Sie sei an der Niere operiert worden. Durch Schläge ihres Mannes sei ihr Rücken gebrochen gewesen. In Saudi-Arabien sei ein Eierstock entfernt worden, weshalb sie immer noch Blutungen habe. Zudem habe sie Asthma. Sie habe Sri Lanka am 05.01.2018 verlassen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in M im Kegalla Distrikt gelebt. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe vier Kinder. Ihr ältester Sohn sei 30 Jahre alt und lebe in Kuwait, ein Sohn sei 22 Jahre alt und sei mit ihr nach Deutschland gekommen, ihre Tochter sei 20 Jahre alt und in Sri Lanka verheiratet und ihr jüngster Sohn sei 14 Jahre alt und habe in Dubai bleiben müssen. Überdies habe sie noch sechs Halbgeschwister in Sri Lanka. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Nach der Schulausbildung sei sie von 2005 bis 2011 in Saudi-Arabien gewesen und habe dort in einer Arbeitsvermittlung für sri-lankische Arbeitnehmer gearbeitet. In Sri Lanka habe sie dann in einem Reisebüro der Regierung gearbeitet. Sie sei selbständig gewesen und ihr Verdienst habe von der Anzahl der Vermittlungen abgehangen. Circa zehn bis 15 Personen habe sie pro Monat ins Ausland vermittelt. Durch ihre berufliche Tätigkeit sei sie oft ins Ausland gereist. In ihrem Reisebüro habe sie einen singhalesischen Manager gehabt. Während ihrer Abwesenheit habe dieser Manager einer Gruppe ein Visum gegeben, die einer ausländischen terroristischen Gruppierung angehört hätten. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten gefälschte sri-lankische Pässe gehabt und sich so ein Visum für Saudi-Arabien erschlichen. Eine Person dieser Gruppe sei mit seinem falschen Pass ausgeflogen. Es sei bekannt geworden, dass er sein Visum von ihrem Reisebüro erhalten habe. Der CID und die Polizei seien daraufhin gekommen, um sie zu verhaften. Sie habe von ihren Mitarbeiterinnen die Information erhalten, dass die staatlichen Behörden sie im Büro besuchen würden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Sie habe ihre Kinder genommen und sei mit ihnen in die Stadt Batticaloa zu Bekannten gegangen. Sie habe sich zusammen mit ihren Kindern im Haus eines tamilischen Bekannten versteckt. Es habe ein Haftbefehl vorgelegen. Am Flughafen habe man sie verhaften wollen, sie habe das Land jedoch mit gefälschten Pässen verlassen. Sie habe gemerkt, dass sie in Sri Lanka nicht mehr leben könne und es dort keine Sicherheit mehr für sie und die Kinder gebe. Sie habe Schleuser beauftragt, sie über Dubai nach Deutschland zu bringen. Für die Flucht habe sie alles verkauft, was sie gehabt habe. Sie sei von ihrem Manager und dessen Leuten bedroht worden. Ihr Manager habe gesagt, dass er sie und ihre Familie töte, wenn sie aussagen werde, dass er die Visa aufgegeben habe und nicht sie. Sie sei Muslima und in Sri Lanka würden immer die Singhalesen unterstützt. Deshalb würde ihr die Schuld gegeben. Es gehe ihr nicht gut. Sie wolle, dass ihr 14-jähriger Sohn zu ihr komme. Sie wisse, dass ihr Manager schon andere Leute illegal ins Ausland geschickt habe, er habe es aber nie zugegeben. Dennoch habe sie ihm vertraut, weil er für ihre berufliche Existenz wichtig gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrem früheren Mann. Ihr Exmann habe ihre Selbständigkeit nicht gewollt. Sie habe gehört, dass ihr Exmann und ihr Manager noch Kontakt hätten. Sie traue ihrem Exmann zu, dass er in die Geschichte verwickelt sei. Sie könnten nicht in Sri Lanka leben; sie habe dort alles verkauft. Mit Bescheid vom 28.12.2020, am 04.01.2021 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab (Ziffern 2 und 3). Es stellte zugleich fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 4) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 5). Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziffer 6). Ferner wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG hinsichtlich eines Verfolgungsgrunds gemäß § 3b Abs. 1 AsylG von der Klägerin nicht vorgebracht worden sei. Es sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die vorgetragenen staatlichen Maßnahmen unter dem Deckmantel der Bekämpfung kriminellen Unrechts politisch verfolgt worden wäre. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie von dem Manager bedroht werde, damit sie nicht gegen ihn aussage, und sie aus diesem Grund ausgereist sei, sei ihrem Sachvortrag kein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3b AsylG zu entnehmen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Der Klägerin drohe in ihrem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Soweit die Klägerin geltend mache, es liege ein Haftbefehl gegen sie vor, sei festzustellen, dass es als sri-lankische Staatsbürgerin in ihrer Verantwortung liege, in ihrem Herkunftsland bei einer Tat mit möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen sich den Behörden zu stellen und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Umstände oder Tatsachen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme führten, dass die Klägerin im Fall einer Inhaftierung mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch den sri-lankischen Staat konfrontiert würde, seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde in Sri Lanka von dem Manager des Reisebüros bedroht, stehe ihr in Sri Lanka ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sri Lanka führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch bei Annahme einer Haftstrafe beziehungsweise Untersuchungshaft der Klägerin sei keine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen. Die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention komme nicht in Betracht. Es drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Klägerin hat am 11.01.2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihr in Sri Lanka als Muslima im Fall einer Verhaftung nicht geglaubt werde. Es herrschten in der sri-lankischen Gesellschaft zahlreiche Vorurteile gegen Muslime. Wenn es darauf ankomme, glaube man grundsätzlich eher den Singhalesen. Zwar stellten Strafverfolgungshandlungen der Polizei für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Es liege jedoch dann eine asylerhebliche Verfolgung vor, wenn zusätzlich objektive Umstände hinzuträten, die darauf schließen ließen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werde. Solche objektiven Umstände lägen hier vor, da sie Muslima sei. Zudem drohe ihr in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden in Form der individuellen Bedrohung des Lebens durch ihren ehemaligen Manager als nichtstaatlichen Akteur. Schutz durch staatliche Behörden habe sie als Muslima nicht zu erwarten. Jedenfalls seien Abschiebungsverbote festzustellen. Sie laufe in ihrem Heimatland Gefahr, auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellte. Wegen der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie sei die Wirtschaft in Sri Lanka in einer derart desolaten Lage, dass nicht damit zu rechnen sei, dass sie ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern könne. Überdies habe sie zahlreiche Erkrankungen, deren Behandlung in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Aufgrund ihrer Asthma-Erkrankung gehöre sie auch zur Hochrisikogruppe im Falle einer Corona-Infektion. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 28.12.2020 in den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Klagegründen angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegt die die Klägerin betreffende Akte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die Gerichtsakte und auf die Akte des Bundesamts betreffend F. M. (Az. xx) Bezug genommen.