Beschluss
4 K 3287/21
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1202.4K3287.21.00
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Leitsätze
§ 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Industrie- und Handelskammern auf eine wirtschaftspolitische Interessenvertretung beschränkt sind und nur im Rahmen der Wahrnehmung dieser Kompetenz auch eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung besteht. § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021 eröffnet hingegen bei verfassungskonformer Ausle-gung keine Kompetenz für die Industrie- und Handelskammern sich bei gesellschaftspoli-tisch umstrittenen Themen unabhängig vom Bestehen eines wirtschaftspolitischen Bezugs zu äußern.(Rn.36)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Äußerung „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht.“ zu unterlassen und zu verbreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt zwei Drittel, die Antragsgegnerin ein Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Äußerung „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht.“ zu unterlassen und zu verbreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt zwei Drittel, die Antragsgegnerin ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, Mitglied bei der Antragsgegnerin, begehrt, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, öffentliche Äußerungen zum Projekt „Aus- oder Umbau der B 27“ ohne vorherige Beratung und Beschlussfassung ihrer Vollversammlung sowie öffentliche Äußerungen zum Projekt „Aus- oder Umbau der B 27“ ohne qualifizierte Berücksichtigung abweichender (Minderheiten-)Positionen zu verbreiten. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung weiterer drei konkreter Aussagen. Am 08.06.2021 beschloss die IHK-Bezirksversammlung xxx ein Positionspapier zum Ausbau der B 27 mit 19 „Ja-Stimmen“, einer „Nein-Stimme“ und einer Enthaltung. Dem Beschlussvorschlag lag zur Vorbereitung der Bezirksversammlung ein einseitiges internes Hintergrundpapier zugrunde. Das Positionspapier ist auf der Website der Antragsgegnerin veröffentlicht. Die jetzige Verkehrssituation auf der B 27 sei für die regionale Wirtschaft eine echte Belastung und ein Standortnachteil. Die Wirtschaft der Region sei auf leistungsfähige Hauptachsen angewiesen, damit Waren, Kunden und Mitarbeitende ohne regelmäßige Staus unterwegs sein könnten. Auf der Basis der seit langem bestehenden wirtschaftspolitischen Positionen der Antragsgegnerin zur Verkehrsinfrastruktur leite die Bezirksversammlung xxx angesichts des Beginns des konkreten Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der B 27 unter anderem folgende Positionierungen ab: · „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht.“ · „Die Bündelungsfunktion des Verkehrs auf leistungsfähigen Hauptachsen in der Region dient auch den Belangen des Umweltschutzes, da Ausweichverkehre und Staus deutlich reduziert werden.“ · „Wir setzen uns zusätzlich für die zeitnahe Realisierung des vorgezogenen Baus eines Verflechtungsstreifens zwischen der Einmündung der B 312 in die B 27 bei Aich und der Anschlussstelle Filderstadt-Ost in Fahrtrichtung Stuttgart bis spätestens 2021 ein, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und eine Teilentlastung der Strecke herbeizuführen.“ Mit Schreiben vom 11.06.2021 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was diese schriftlich ablehnte, woraufhin der Antragsteller mit Schreiben vom 24.06.2021, das am gleichen Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat. Er stelle die Zulässigkeit von Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu Verkehrsprojekten nicht grundsätzlich in Frage. Soweit jedoch die Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung des Positionspapiers zum Ausbau der B 27 ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschritten und somit seine Rechte verletzt habe, stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin habe mit den Äußerungen inhaltlich den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabenrahmen verlassen, abweichende Meinungen seien nicht hinreichend berücksichtigt und die Äußerungen nicht durch vorherige Gremienbeschlüsse ausreichend legitimiert worden. In den Gremien der Antragsgegnerin gebe es eine wahrnehmbare starke Strömung, zu der auch er gehöre, die sich immer wieder kritisch gegenüber den Forderungen nach dem weiteren Ausbau der klassischen Verkehrsinfrastruktur zu Wort meldeten. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft versäumt, die inhaltliche Kritik in das Positionspapier aufzunehmen. Auch in den veröffentlichten wirtschaftspolitischen Positionen, auf die sich die Antragsgegnerin zu stützen suche, fehle die Darstellung solcher abweichenden Positionen in der Wirtschaft. Tatsächlich bemängele er nicht das Fehlen von Umwelt- und Klimaschutz als abweichende Positionen, sondern das Fehlen bzw. die mangelhafte Berücksichtigung der Darstellung abweichender Positionen in der öffentlichen Äußerung bzw. dem Positionspapier. Geradezu kurios mute es an, wenn die Antragsgegnerin aus der Erwähnung der Präambel schlussfolgere, dass damit in dem Positionspapier abweichende Belange bzw. Ansichten ausgleichend und abwägend dargestellt würden. Tatsächlich handele es sich bei dieser von der Vollversammlung beschlossenen Präambel mitnichten um eine abweichende Position, sondern um die beschlossene Mehrheitsmeinung. Die abweichenden Positionen, die auch innerhalb der Wirtschaft und den Gremien der Antragsgegnerin vertreten würden, gingen unstrittig darüber hinaus. Natürlich reiche es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht aus, außerhalb veröffentlichter Positionspapiere ohne jede Konkretisierung auf das Vorhandensein anderer abweichender Positionen - gegebenenfalls lediglich in Form eines Hinweises auf Mehrheitsentscheidungen - zu verweisen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine angemessene Berücksichtigung abweichender Positionen geboten sei, so dass diese auch inhaltlich - zumindest ansatzweise - benannt würden. Richtig sei, dass die Antragsgegnerin keinen direkten Einfluss auf die Berichterstattung habe. Wenn aber abweichende Positionen nur außerhalb der Positionspapiere oder in Gesprächen nur am Rande kommuniziert würden, nehme die Antragsgegnerin schon durch die Form einer solchen Darstellung erheblichen Einfluss. Entscheidend sei vorliegend, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Öffentlichkeit genau den Eindruck zu erwecken suche, der sich in der Berichterstattung wiederfinde, dass nach Ansicht der Kammer die Vorteile überwögen. Dass es eben keine einheitliche Positionierung der Gesamtheit der Wirtschaft gebe, die in der Kammer zusammengeschlossen seien, werde hier unterschlagen. Die Forderung nach der „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgehe.“ gehe offenkundig über den vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabenrahmen hinaus. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, worin bei dieser Forderung der Bezug zur Wahrung des Gesamtinteresses der Wirtschaft im Kammerbezirk liegen könne. Auf die inhaltliche Qualität und die Frage, ob diese Forderung gegebenenfalls auch von anderen Institutionen oder Personen geteilt werde, komme es dabei sicherlich nicht an. Es gehe schlicht um die Frage eines konkreten wirtschaftlichen Bezugs bzw. die Auswirkungen auf die Wirtschaft im gesamten Kammerbezirk. Gleiches gelte für die Äußerung „Die Bündelungsfunktion des Verkehrs auf leistungsfähigen Hauptachsen in der Region dient auch den Belangen des Umweltschutzes, da Ausweichverkehre und Staus deutlich reduziert werden.“ Ein wie immer gearteter konkreter Bezug zum Gesamtinteresse der Wirtschaft im Kammerbezirk sei nicht erkennbar und werde auch nicht verdeutlicht. Die - gegebenenfalls durchaus sinnvolle - Thematisierung von Belangen des Umweltschutzes gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Antragsgegnerin. Anders würde sich das nur dann darstellen, wenn die Antragsgegnerin in einer Äußerung verdeutliche, dass und warum die Wahrung von Belangen des Umweltschutzes konkrete Auswirkungen auf die Wirtschaft im Kammerbezirk haben könne. Dergleichen sei in dem Positionspapier aber nicht aufzufinden. Schließlich müsse aus den gleichen Gründen die Äußerung „Wir setzen uns zusätzlich für die zeitnahe Realisierung des vorgezogenen Baus eines Verflechtungsstreifens (…) um die Verkehrssicherheit zu erhöhen …“ als Kompetenzüberschreitung bewertet werden. Denn so wenig die Antragsgegnerin ganz allgemein für die Bewahrung des Umweltschutzes zuständig sei, so wenig sei sie auch ganz allgemein für die Wahrung der Belange der Verkehrssicherheit zuständig. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich rüge, er zitiere in diesem Zusammenhang verkürzt und unterschlage eine weitergehende Begründung, verkenne sie hier die Rechtslage. Der vorliegende Antrag könne sich selbstverständlich nur auf unzulässige Äußerungen und Forderungen der Antragsgegnerin beschränken. Wenn die Antragsgegnerin - wie vorliegend - zulässige mit unzulässigen Äußerungen mische, so sei es zwingend, die unzulässigen Äußerungen zu destillieren und sich dann nur auf diese zu konzentrieren. Eine Einbettung von unzulässigen Äußerungen in zulässige öffentliche Äußerungen könne nicht zu einer Gesamtbewertung führen, wonach sich undifferenziert eine Zulässigkeit ergebe. Ließe man diesen Ansatz gelten, stünde es zur Disposition der Antragsgegnerin durch das Mittel der rhetorischen Verknüpfung bestimmte Äußerungen oder Formulierungen einer gerichtlichen Kontrolle zu entziehen und so die Reichweite des nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden effektiven Rechtsschutzes zu bestimmen. Zudem seien die Äußerungen in dem Positionspapier auch nicht durch die Gremienbeschlüsse legitimiert. Die Bezirkskammerversammlung selbst könne und dürfe für die Antragsgegnerin keine Stellungnahmen abgeben. Ob und gegebenenfalls in welcher Form aus anderen Bereichen Einwendungen gegen das Ausbauprojekt der B 27 zu berücksichtigen seien, könne nur die Vollversammlung entscheiden. Ein Rückgriff auf die allgemeinen von der Vollversammlung beschlossenen wirtschaftspolitischen Positionen vermöge hier auch nicht zu helfen. Dies beginne damit, dass dort in der Präambel beschlossen worden sei: „Die wirtschaftspolitischen Positionen mit Bezug zu verkehrlichen Themen werden daran gemessen, ob sie geeignet sind, die Empfehlungen des Weltklimarates zu erfüllen, mit dem Ziel, eine Reduzierung der globalen Erwärmung auf maximal 1,5 Grad Celsius zu erreichen.“ Ganz offenkundig versäume das Positionspapier jede Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Leitsatz und lasse auch keinerlei Bezugnahme hierzu erkennen. Warum der unverminderte Ausbau der Verkehrsinfrastruktur mit der Erreichung dieses Ziels im Einklang stehend könne, lasse das Positionspapier völlig offen. Soweit die Äußerungen und Forderungen nicht auch inhaltlich über den Kompetenzrahmen der Antragsgegnerin hinausgingen, fänden sich in dem Positionspapier auch konkrete Aussagen und Forderungen, für die es keinerlei Legitimation durch den Beschluss eines zuständigen Gremiums (hier die Vollversammlung der Antragsgegnerin) gebe. Beispielhaft sei hier die Forderung nach einem zusätzlichen Verflechtungsstreifen genannt. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die öffentliche Debatte um dieses Verkehrsprojekt finde jetzt statt. Erkennbar sei, dass die Antragsgegnerin daher jetzt mit dem Positionspapier Einfluss zu nehmen suche. Die Antragsgegnerin habe sich - wie ausgeführt - in rechtswidriger Weise in diese Debatte eingemischt. Ohne eine rasche Intervention werde einerseits nicht die notwendige Klarstellung geschaffen, dass die Äußerung der Antragsgegnerin in dieser Form nicht im Namen der Mitgliedschaft erfolgt sei. Öffentlichkeit und politische Akteure müssten davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin hier in legitimer Weise im Namen der Mitgliedschaft spreche. Zu berücksichtigen sei auch, dass zu befürchten stehe, dass sich die Antragsgegnerin auch zukünftig in dieser unzulässigen Weise äußern werde. In der Rechtsprechung sei es unumstritten, dass hinsichtlich der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch unzulässige öffentliche Äußerungen im Wege der Veröffentlichung von Pressemitteilungen der Eilrechtsschutz gegeben sei. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die von dem Antragsteller beanstandeten Äußerungen gehörten zum Kernbereich der den Industrie- und Handelskammern zugewiesenen Aufgaben. Das vom Antragsteller beanstandete Positionspapier beziehe sich auf den Ausbau der B 27 und damit auf ein Verkehrsvorhaben im Bezirk der Antragsgegnerin und der Bezirkskammer xxx. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre die Verkehrspolitik zu einem der Kernbereiche der den Industrie- und Handelskammern zugewiesenen Aufgaben. Dies werde auch durch den ersten Satz des Positionspapiers zum Ausdruck gebracht, wonach die jetzige Verkehrssituation auf der B 27 für die regionale Wirtschaft eine echte Belastung und ein Standortnachteil sei. Die Wirtschaft der Region sei auf leistungsfähige Hauptverkehrsachsen angewiesen, damit Waren, Kunden und Mitarbeitende ohne regelmäßige Staus unterwegs sein könnten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei eine Industrie- und Handelskammer bei Äußerungen, die sich auf den Kernbereich ihrer Aufgaben bezögen, nicht darauf beschränkt, sich nur mit den Belangen auseinanderzusetzen, die sich auf die Wirtschaft bezögen und andere Belange, die im Zusammenhang mit einem Projekt ebenfalls relevant seien (beispielsweise umweltpolitische Belange bei einem Verkehrsprojekt) zu ignorieren. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass sich eine Industrie- und Handelskammer zu Bereichen (Ausbau einer Ganztagesbetreuung im Rahmen einer Schulreform) äußern dürfe, wenn sich hieraus unmittelbar nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft in ihrem Bezirk ergäben. Dabei dürfe sich eine Industrie- und Handelskammer auch zu Bereichen äußern, die nicht nur wirtschaftspolitische Fragen, sondern auch andere Fragen, wie beispielweise die Ganztagsbetreuung oder umweltpolitische Fragen, aufwerfen würden. So habe das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass sich eine Industrie- und Handelskammer zu Abgaben und Steuern auf den Energieverbrauch äußern dürfe, auch wenn die Energiepolitik nicht nur wirtschafts-, sondern beispielsweise auch umweltpolitische Fragen aufwerfe. Daher sei eine Industrie- und Handelskammer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur berechtigt, sondern bei gesellschaftspolitisch sehr umstrittenen Themen sogar verpflichtet, auch andere, insbesondere umweltpolitische Belange darzustellen. Genau dies habe die Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen getan. Soweit sie die Auswahl einer Ausbauvariante fordere, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgehe, fordere sie gerade nicht eine nur aus verkehrlicher Sicht und damit für die Wirtschaft optimale Ausbauvariante, sondern eine Ausbauvariante, die auch Gesichtspunkte des Umwelt- und Klimaschutzes (sorgsamer Umgang mit den Flächenressourcen) und Belange der Anrainerkommunen (beispielsweise Lärmschutz und damit ebenfalls Gesichtspunkte des Umweltschutzes) berücksichtige. Soweit der Antragsteller zudem beanstande, dass in dem Positionspapier ausgeführt werde, dass die Bündelungsfunktion des Verkehrs auf leistungsfähigen Hauptachsen in der Region auch den Belangen des Umweltschutzes diene, da Ausweichverkehre und Staus deutlich reduziert würden, gelte insofern, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sei, auch Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Satz selbst bereits ein unmittelbarer Bezug zu den Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft, da mit der Bündelung Staus reduziert werden sollen, damit Waren, Kunden und Mitarbeitende ohne regelmäßige Staus unterwegs sein könnten. Soweit der Antragssteller ferner die verkürzt wiedergegebene Forderung des Positionspapiers „Wir setzen uns zusätzlich für die zeitnahe Realisierung des vorgezogenen Baus eines Verflechtungsstreifens (…) um die Verkehrssicherheit zu erhöhen (…).“ beanstande, würden wesentliche Aspekte des Satzes nicht zitiert. Der Antragsteller unterschlage, dass der vorgezogene Bau des Verflechtungsstreifens auch damit begründet werde, eine erste Teilentlastung der Strecke herbeizuführen. Bereits daraus ergebe sich ein unmittelbarer Bezug zur Wirtschaft im Bezirk der Antragsgegnerin. Unabhängig davon stehe auch der Hinweis zur Verkehrssicherheit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Stauvermeidung. Stauvermeidung bzw. Verkehrsverflüssigung seien Kernanliegen der Wirtschaft in Bezug auf den geforderten sechsstreifigen Ausbau der B 27. Verflechtungsstrecken wie auf der B 27 stellten regelmäßig Engstellen im Sinne der Stauforschung dar, an denen bei entsprechend hohem Verkehrsaufkommen Störungen des Verkehrsflusses einträten. Punktuelle lokale Störungen im Verkehrsfluss wie Unfälle, beispielsweise ausgelöst durch Spurwechsel bei Verflechtungsstrecken, lösten dann einen Stau aus. Anders als der Antragsteller glauben machen wolle, vertrete sie damit nicht die von der Rechtsprechung beanstandete „Einbettungstheorie“. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass einzelne Äußerungen oder Formulierungen nicht aus einem textlichen Zusammenhang gerissen werden dürften, der ihnen erst ihren eigentlichen Sinn vermittele. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass alle drei vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen zum Kernbereich ihrer Aufgaben gehörten. Hinsichtlich der Form der Äußerung wahre das Positionspapier die notwendige Zurückhaltung und sei sachlich. Belange, die von einem Ausbau negativ betroffen seien, würden ausdrücklich mit in das Positionspapier aufgenommen (sorgsamer Umgang mit den Flächenressourcen, Berücksichtigung der Belange der Anrainerkommunen) bzw. es werde dargestellt, dass der Straßenausbau auch diesen Belangen dienen könne (Bündelungsfunktion des Verkehrs auf leistungsfähigen Hauptachsen diene auch dem Belang des Umweltschutzes). Damit werde auch der Gedanke der Präambel der wirtschaftspolitischen Position der Vollversammlung aufgenommen, verkehrliche Themen daran zu messen, ob sie geeignet seien, die Empfehlungen des Weltklimarates zu erfüllen, mit dem Ziel, eine Reduzierung der globalen Erwärmung zu erreichen. Dass eine Auseinandersetzung mit der Präambel erfolgt sei, ergebe sich auch aus der Begründung des Beschlussvorschlages, die der Bezirksversammlung bei der Beschlussfassung vorgelegen habe und in der ausgeführt werde, dass der Beschlussvorschlag im Einklang mit den wirtschaftspolitischen Positionen der Antragsgegnerin / Vollversammlung zur Verkehrsinfrastruktur und zum B 27 Ausbau, inklusive der Präambel zum Klimaschutz sei. Damit würden in dem Positionspapier abweichende Belange bzw. Ansichten ausgleichend und abwägend dargestellt. Im Übrigen sei die Argumentation des Antragstellers widersprüchlich, wenn er einerseits fordere, dass seine Ansicht (die Berücksichtigung der Belange Klima- und Umweltschutz bei Verkehrsprojekten) angeblich nicht als abweichende Meinung dargestellt würde, und andererseits argumentiere, es überschreite angeblich ihren Aufgabenbereich, wenn sie genau diese Themen in ihrem Positionspapier berücksichtige. Der Antragsteller müsse sich schon entscheiden, was er eigentlich wolle. Wenn er seine abweichende Ansicht zum Ausbau der B 27 mit Klima- und Umweltschutzgründen begründe und fordere, dass sie dies darstellen solle, könne er nicht gleichzeitig die Ansicht vertreten, sie sei nicht befugt, in ihrem Positionspapier die Themen Klima- und Umweltschutz zu berücksichtigen. Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts seien nicht alle Minderheitsbelange, sondern nur relevante Minderheitsbelange zu ermitteln und darzustellen. Es sei nicht jede abweichende Ansicht eines einzelnen Mitglieds in jedem Fall zu berücksichtigen. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung, in der auch die zahlenmäßige Stärke einer Gruppe oder der Umstand zu berücksichtigen sei, ob die Ansicht von Betrieben einer bestimmten Größenordnung vertreten werde. Der Antragsteller sei Geschäftsführer und Inhaber eines kleinen Unternehmens mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Es handele sich daher nicht um den Betrieb einer bestimmten Größenordnung. Diesem Umstand müsse zumindest bei der Darstellung der abweichenden Ansicht Rechnung getragen werden. Innerhalb der Bezirksversammlung der Bezirkskammer xxx, die wie die Vollversammlung entsprechend der rechtlichen Vorgaben ein möglichst spiegelbildliches Abbild der regionalen Wirtschaft darstelle, habe nur der Antragsteller gegen die Positionierung votiert. Die übrigen gewählten Wirtschaftsvertreter der Bezirksversammlung hätten sich branchenübergreifend klar für eine Positionierung ausgesprochen. Auch aus diesem Grund reiche es aus, dass in dem Positionspapier mehrfach auf verschiedene Ansichten zu dem Thema verwiesen werde und das Positionspapier mit dem Hinweis veröffentlicht worden sei, dass es auch abweichende Ansichten gebe. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es kein einstimmiger Beschluss gewesen sei und es daher auch abweichende Ansichten gegeben habe. Zudem weise sie auf ihrer Website an der Stelle, an der das Positionspapier heruntergeladen werden könne, ebenfalls darauf hin, dass es in der anschließenden Aussprache „neben vereinzelten skeptischen Haltungen eine eindeutige, befürwortende Positionierung der regionalen Wirtschaft zu diesem Ausbauvorhaben“ gegeben habe. Auch in dem Positionspapier werde unter dem zweiten Spiegelstrich auf „widerstreitende Interessen“ hingewiesen. Ein Präsidiumsmitglied der Bezirkskammer xxx habe am 10.06.2021 gegenüber der Presse und gerade auch im Hinblick auf die Äußerungen des Antragstellers von sich aus darauf hingewiesen, dass auch kritische Stimmen in Gesellschaft und Unternehmerschaft existierten und dass etwa vor dem Hintergrund der Herausforderungen beim Klimaschutz und der sich verändernden Arbeitsweise auch Kritik an dem Ausbauvorhaben geäußert worden sei. Diese differenzierte Darstellung sei auch in Teilen der regionalen Presse entsprechend wiedergegeben worden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sie keinen Einfluss auf die Presseberichterstattung nehmen könne. Eine breitere Darstellung der Gegenansicht des Antragstellers würde im Missverhältnis zur Ansicht der Mehrheit der Vollversammlung und der Bezirkskammer stehen. Dass keine Gruppe institutionell majorisiert werden dürfe, könne nicht dazu führen, dass die Mehrheitsmeinung durch Einzelansichten völlig verwässert werde. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei das Positionspapier vollumfänglich durch einen Beschluss der Vollversammlung gedeckt. Bestandteil der von der Vollversammlung beschlossenen Positionen sei - wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus den von der Vollversammlung beschlossenen wirtschaftspolitischen Positionen mit Verkehrsbezug ergebe - unter anderem folgende Positionierung: „Ausbau B 27 zwischen Aichtal und dem „Echterdinger Ei“: Die Wirtschaft spricht sich für den Ausbau der B 27 zwischen den Anschlussstellen Aichtal und Leinfelden-Echterdingen von vier auf sechs Fahrstreifen aus: Der hohe Nutzen-Kosten-Koeffizient von über 10 im Rahmen der Bewertungen für den BVWP 2030 sei ein deutlicher Indikator für die Notwendigkeit, den Ausbau an diesem Nadelöhr zeitnah zu realisieren. Die Aufnahme in die Kategorie „vordringlicher Bedarf“ mit dem Attribut „Engpassbeseitigung“ im BVWP 2030 seien aus IHK-Sicht konsequent.“ Damit habe die Vollversammlung nicht nur beschlossen, dass die B 27 ausgebaut werden solle. Sie habe auch beschlossen, dass der Ausbau zügig realisiert werden solle. Das Positionspapier bewege sich vollumfänglich innerhalb dieses Beschlusses. Dies gelte auch für die Forderung nach der zeitnahen Realisierung des vorgezogenen Baus eines Verflechtungsstreifens, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und eine erste Teilentlastung der Strecke herbeizuführen. In dem Positionspapier werde ausgeführt, dass diese vorgezogene Maßnahme später Teil des Ausbaus werden solle. Der Bau eines Verflechtungsstreifens sei daher ein Minus zum vollständigen sechsstreifigen Ausbau. Dies hätten auch die Vertreter des Regierungspräsidiums bestätigt, die in der Sitzung am 08.06.2021 über das Projekt informiert hätten. Der Grundsatzbeschluss der Vollversammlung, einen sechsspurigen Ausbau der B 27 zu fordern, umfasse daher auch die Forderung, zeitnah als Minus einen Verflechtungsstreifen zu bauen, um bereits eine Teilentlastung der Strecke zu erreichen. Aus § 2 Abs. 2 ihrer Satzung folge, dass die Bezirksversammlung bei Angelegenheiten ihres Bezirks die Aufgaben wahrnehme, die für den Gesamtbezirk der Vollversammlung zukämen. Schließlich habe der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller vortrage, dass die öffentliche Debatte um das Verkehrsprojekt jetzt stattfinde und sie mit dem Positionspapier daher versuche, Einfluss zu nehmen, verkenne er, dass das Ausbauprojekt inzwischen politisch beschlossen sei, wie sich aus einer in der Presse wiedergegebenen Äußerung des Verkehrsministers ergebe. Die Erweiterung der B 27 auf sechs Fahrstreifen zwischen den Anschlussstellen Leinfelden-Echterdingen-Nord und Aich sei unter der laufenden Nummer 60 in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als „vordringlicher Bedarf“ aufgenommen worden. § 1 Abs. 2 FStrArbG regele, dass die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprächen und die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich sei. Das Land Baden-Württemberg habe auf dieser Basis eine Umsetzungskonzeption zur Konkretisierung der zeitlichen Umsetzung der auf Baden-Württemberg entfallenden Maßnahmen erstellt, in der der B 27-Ausbau als „gesetzt“ in der ersten Stufe der Umsetzung bezeichnet werde. Daher sei keine Eilbedürftigkeit mehr ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig und insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs statthaft. Der Anspruch ist jedoch nur hinsichtlich des Begehrens, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Äußerung „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht.“ zu unterlassen und zu verbreiten, begründet; im Übrigen jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, als auch eines Anordnungsgrundes, und damit die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen. Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein müssen. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22). Soweit die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erfüllt, soweit der Antragsteller die Aussage „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht.“ beanstandet hat; im Übrigen jedoch nicht. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch bezüglich der Aussage „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht.“ glaubhaft gemacht, da er insoweit einen Anspruch auf Unterlassung durch die Antragsgegnerin hat, weil diese damit ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschritten und folglich ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Position des Antragstellers eingegriffen hat. Die Pflichtzugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 21). Zwangsverbände sind nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Legitime öffentliche Aufgaben sind solche, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 22). Der Antragsteller hat als Pflichtmitglied der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzten Grenzen einhält. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist Art. 2 Abs. 1 GG. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Antragsgegnerin sich bei ihren Äußerungen in ihrem Positionspapier zum Ausbau der B 27 im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gehalten hat, ist § 1 Abs. 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021, da bei Entscheidungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist (Schenke in Kopp/Schenke, 26. Aufl., § 123 Rn. 27). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021 haben die Industrie- und Handelskammern, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben: 1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken, 3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere 1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, 2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Trotz der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 IHGK in der Fassung vom 07.08.2021 ist die Kammer vorliegend nicht aufgrund von Art. 100 Abs. 1 GG an einer Entscheidung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gehindert. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein Fachgericht in einem Verfahren nach § 123 VwGO, wenn es um die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesnorm geht, grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine Richtervorlage kommt aber auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur unter den in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genannten Voraussetzungen in Betracht, an denen es gerade im Eilverfahren fehlen kann. So muss die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm zur Überzeugung des Fachgerichts feststehen; bloße Zweifel reichen nicht aus. Bei seinen Überlegungen zur etwaigen Verfassungswidrigkeit einer Norm muss sich das Gericht gerade im Eilverfahren aber auch mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der Norm auseinandersetzen (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 123 Rn. 13). § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Industrie- und Handelskammern auf eine wirtschaftspolitische Interessenvertretung beschränkt sind und nur im Rahmen der Wahrnehmung dieser Kompetenz auch eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung besteht. § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021 eröffnet hingegen bei verfassungskonformer Auslegung keine Kompetenz für die Industrie- und Handelskammern sich bei gesellschaftspolitisch umstrittenen Themen unabhängig vom Bestehen eines wirtschaftspolitischen Bezugs zu äußern. Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Zweifel beziehen sich auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG, soweit darin auf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung der Industrie- und Handelskammer Bezug genommen wird. Die funktionale Selbstverwaltung sei dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf die Erledigung bestimmter Aufgaben beschränke. Das Gesetz verlasse diesen funktional eindeutig festgelegten ausschließlich wirtschaftsbezogenen Auftrag, weil die Kammern im Gegensatz zur auch die gesamtgesellschaftliche Verantwortung einschließenden Allzuständigkeit von Staat und Gemeinden nicht legitimiert seien, eine derart weitreichende gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und sie für die Kammermitglieder zu erledigen. Die Industrie- und Handelskammern dienten nicht dem Gesamt- oder Gemeinwohl ihrer Mitglieder. Sie dürften sich nur mit einem Ausschnitt, dem in § 1 Abs. 1 IHKG gemeinten Wirtschaftswohl befassen, das sie als Gesamtinteresse zu ermitteln und zu transportieren hätten. Die Kammern sollten sich, mit anderen Worten, allein um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gewerbetreibenden und nicht um ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung kümmern und die Gremien sollten ihren besonderen Sachverstand für gewerbeaffine und nicht für gesamtgesellschaftliche Themen einsetzen (Stober, Zur gesamtgesellschaftlichen und übernationalen Verantwortung der Industrie- und Handelskammern in: GewArch 2021, 95 (97)). Die Überbürdung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung auf alle Kammerangehörige sei unverhältnismäßig, da § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG ungeeignet, nicht erforderlich und für die Kammermitglieder unzumutbar sei (Stober, aaO, 98). Gegen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes spricht hingegen, dass sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass aus Sicht des Gesetzgebers mit der bisherigen Formulierung von § 1 Abs. 1 IHKG bereits eine Ausschöpfung des verfassungsrechtlich zulässigen Aufgabenbereichs gegeben war. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Industrie- und Handelskammern könne daher aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden und die durch sie bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, rechtlich nicht erfolgen. Mit dem Gesetzentwurf solle daher eine klarstellende Neuformulierung des gewollten Aufgabenbereichs durch eine Konkretisierung und Weiterentwicklung des Wortlauts erfolgen (BT-Drs. 19/27452, S. 16). Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang bei der Auslegung die Begrenzung der Industrie- und Handelskammern auf eine wirtschaftspolitische Interessensvertretung. Eine solche Auslegung findet auch eine Stütze im Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021. Denn danach haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen. Daraus ergibt sich, dass die Wahrnehmung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung keine losgelöste und zusätzliche Aufgabe darstellt, sondern eingebettet in die wirtschaftspolitische Interessenvertretung ist. Dies ist auch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen, wonach sich die Industrie- und Handelskammern den globalen Zielen einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zuwenden sollen (vgl. BT-Drs 19/27452, S. 20). Durch die Bezugnahme auf den Rahmen der gesetzlichen Aufgaben wird deutlich, dass zu diesen Fragen nur bei einem wirtschaftlichen Bezug von den Industrie- und Handelskammern Stellung genommen werden kann. Bei Zugrundelegung einer solchen Auslegung kann auch auf die zu § 1 Abs. 1 IHKG in seiner bisherigen Fassung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als die auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Angesichts der Vielzahl der öffentlichen und staatlichen Aufgaben, die die gewerbliche Wirtschaft berühren, kann eine genaue Abgrenzung nur schwer erfolgen. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 24). Auch in diesen Randbereichen ist die Kompetenz der Industrie- und Handelskammer gegenüber dem Kernbereich nicht eingeschränkt. Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 30). Diese Grenze ist nicht erst dann überschritten, wenn Erklärungen ohne jeden wirtschaftlichen Bezug zum Gesamtinteresse der Kammermitglieder abgegeben werden. Es reicht zur Begründung der Kompetenz nicht aus, dass die Auswirkungen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Konsequenz auch die Wirtschaft berühren können. Vielmehr werden nur dann Belange der gewerblichen Wirtschaft wahrgenommen, wenn die Äußerung der Industrie- und Handelskammer sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Es genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder das die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie andere (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 21). Ergeben sich diese nachvollziehbaren Auswirkungen nicht unmittelbar aus der Äußerung selbst, können sie sich auch aus ihrer Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 31). Er muss umso genauer dargelegt werden, je weniger er offenkundig ist (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 21). Ist thematisch der Kompetenzbereich der Industrie- und Handelskammer eröffnet und damit die Frage, ob sie sich zu einem bestimmten Sachverhalt äußern darf, bejaht, ist bei der Form, die sie dabei zu wahren hat, sozusagen dem „Wie“ der Äußerung, zu beachten, dass die Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Daraus ergibt sich eine generelle Beschränkung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Interessenverbänden und politischen Parteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt auch die den Industrie- und Handelskammern übertragene Aufgabe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat keine reine Interessenvertretung dar. Sie müssen stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein und dürfen die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen. Es ist ihnen die gesetzliche Verantwortung dafür auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern, als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 32). Das setzt voraus, dass die Äußerungen der Industrie- und Handelskammern sachlich sind und die notwendige Zurückhaltung wahren. Damit sind nicht nur Anforderungen an die Formulierung gestellt. Die notwendige Objektivität verlangt auch eine Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und gegebenenfalls die Darstellung von Minderheitenpositionen. Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 33). Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen einschließlich von Positionen partikulärer Wirtschaftsstrukturen darzustellen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 22). Dieses von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 1 Abs. 1 IHKG wahrzunehmende Gesamtinteresse ihrer Mitglieder muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend ermittelt werden. Es ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner. Seine Ermittlung obliegt primär der Vollversammlung, deren Mitglieder gemäß § 5 IHKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen gewählt werden (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 34). Erklärungen und Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern sind zudem nur dann zulässig, wenn sie unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen sind. Denn die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer ist nur gerechtfertigt, wenn die Kammer das durch das vorgegebene Verfahren legitimierte Gesamtinteresse wahrnimmt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer die Vollversammlung, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Dabei kann, wie in § 2 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin geschehen, der Vollversammlung die Bestimmung der Richtlinien der Kammerarbeit und die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten bleiben und darauf basierend die Entscheidung über Einzelfragen delegiert werden. Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 35). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin insoweit einen Unterlassungsanspruch, da die seitens des Antragstellers beanstandete Aussage „Auswahl einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht“ keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Antragsgegnerin erkennen lässt. Diese ergeben sich auch nicht aus der vorangestellten Einleitung oder der internen Begründung zum Positionsvorschlag. Soweit mit dieser Aussage die Auswahl einer Ausbauvariante gefordert wird, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht, ist nicht erkennbar, inwieweit der sorgsame Umgang mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen die Wirtschaft betrifft. Aus dieser Äußerung lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie beispielsweise Teil eines Abwägungsvorganges wäre, bei dem verschiedene Ausbauvarianten gegeneinander abgewogen, diese für die Wirtschaft als gleichwertig befunden und daher unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung und der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung einer ressourcensparenden Ausbauvariante der Vorrang eingeräumt worden wäre. Anders als die Ausführungen der Antragsgegnerin nahelegen, eröffnete die Auslegung des § 1 Abs. 1 IHKG in der bis zum 11.08.2021 geltenden Fassung keine Möglichkeit zu allgemeinen politischen Äußerungen, auch wenn diese gesellschaftspolitisch umstritten waren. Erforderlich war vielmehr immer ein enger wirtschaftlicher Bezug. Dies wird insbesondere auch bei der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich. Soweit sich die Industrie- und Handelskammer in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zur Bildungspolitik geäußert hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die Forderung nach einem Ausbau der Ganztagsbetreuung im Hinblick auf die damit einhergehende Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für zulässig und vom Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern gedeckt gehalten, gleichzeitig aber die Forderung einer größeren Gestaltungsautonomie für die Schulen als unzulässig angesehen, weil damit nicht Belange der gewerblichen Wirtschaft betroffen seien (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 36). Auch aus dem Umstand, dass sich die Industrie- und Handelskammern nach dieser Entscheidung zu den ständig wachsenden Abgaben und Steuern auf den Energieverbrauch äußern dürfen, ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Zulässigkeit dieser Äußerung ist damit begründet worden, dass diese Forderung die Wirtschaft unmittelbar betrifft (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 41). Soweit die Antragsgegnerin unter anderem aus dieser Entscheidung ableiten will, dass eine Industrie- und Handelskammer nicht nur berechtigt, sondern bei gesellschaftspolitisch sehr umstrittenen Themen sogar verpflichtet sei, auch andere, insbesondere umweltpolitische Belange darzustellen, ergibt sich dies nicht aus der zitierten Entscheidung. Denn danach darf eine Industrie- und Handelskammer insoweit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnehmen, auch wenn Energiepolitik nicht nur wirtschafts-, sondern auch umweltpolitische Fragen aufwirft (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 41). Aus diesem Satz wird sehr deutlich, dass bei jeder Äußerung ein wirtschaftlicher Bezug gegeben sein muss und, nur wenn dieser bejaht werden kann, zusätzlich auch andere Gesichtspunkte in eine Äußerung einfließen können. Diese Beschränkung gilt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - auch bei § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021 fort. Soweit in § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG auf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung der gewerblichen Wirtschaft Bezug genommen wird, eröffnet dies - wie oben dargelegt - keine neuen Kompetenzen der Industrie- und Handelskammern. Der beanstandete Satz ist auch nicht als Darstellung einer Minderheitenposition gerechtfertigt. Insoweit fehlt es ohne zusätzliche Erläuterung ebenfalls an einem wirtschaftlichen Bezug. Dem Antragsteller ist insofern zuzustimmen, dass die neben dem befürworteten Ausbau erhobene Forderung nach einer Ausbauvariante, die sorgsam mit den Flächenressourcen und den Belangen der Anrainerkommunen umgeht, etwas anderes ist als beispielsweise der Verzicht auf den Ausbau aufgrund der Berücksichtigung dieser Belange. 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der beiden weiteren von ihm ausdrücklich beanstandeten Aussagen glaubhaft gemacht. Insoweit hat er keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Diese Aussagen sind zulässig (dazu unter a) und b)) und sie sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Form der Äußerung (dazu unter c)) und des Verfahrens (dazu unter d)) zu beanstanden. a) Die Aussage „Die Bündelungsfunktion des Verkehrs auf leistungsfähigen Hauptachsen in der Region dient auch den Belangen des Umweltschutzes, da Ausweichverkehre und Staus deutlich reduziert werden.“ ist vom Kompetenzbereich der Antragsgegnerin gedeckt und damit zulässig, denn diese Position nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Leistungsfähigkeit der B 27 und trägt damit dem Anliegen der Wirtschaft, eine zuverlässige Infrastruktur für Waren, Kunden und Mitarbeitende zur Verfügung zu haben, Rechnung. Dass diese Aussage dabei auch eine Aussage zum Umweltschutz enthält, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Es handelt sich nicht bloß um eine rhetorische Verknüpfung, sondern vielmehr um den oben angesprochenen Fall, in dem der wirtschaftliche Bezug die Äußerungsmöglichkeit zu anderen Themenbereichen eröffnet bzw. nach der neuen Gesetzeslage eine Berücksichtigungspflicht besteht. b) Entsprechendes gilt für einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Äußerung „Wir setzen uns zusätzlich für die zeitnahe Realisierung des vorgezogenen Baus eines Verflechtungsstreifens (…) um die Verkehrssicherheit zu erhöhen …“. Auch insoweit hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch besteht, da diese Aussage - selbst in der verkürzt wiedergegebenen Fassung - vom Aufgabenbereich der Antragsgegnerin gedeckt und somit zulässig ist. Denn durch den Bau eines Verflechtungsstreifens wird die Verkehrssicherheit erhöht und der Verkehrsfluss verbessert, wodurch wiederum das wirtschaftsbezogene Ziel einer leistungsfähigeren Infrastruktur erreicht wird. Der vorliegende wirtschaftspolitische Bezug wird jedoch noch deutlicher unter Berücksichtigung des vollständigen Satzes und des Inhalts des Positionspapiers. Dass der textliche Zusammenhang bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Aussage herangezogen werden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. c) Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet - über das von ihr vorgenommene Maß hinaus - die Position des Antragstellers darzustellen. Mit der Erklärung im Positionspapier, dass der Beschluss mit großer Mehrheit getroffen worden sei, und dem Hinweis an der Stelle, an der das Positionspapier von der Website der Antragsgegnerin abgerufen werden kann, dass es in der anschließenden Aussprache neben vereinzelten skeptischen Haltungen eine eindeutige, befürwortende Positionierung gegeben habe, hat die Antragsgegnerin ausreichend deutlich gemacht, dass die dargestellte Position nicht unumstritten gewesen ist. Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass es in den Gremien der Antragsgegnerin eine wahrnehmbare starke Strömung gebe, die sich immer wieder kritisch gegenüber den Forderungen nach dem weiteren Ausbau der klassischen Verkehrsinfrastruktur zu Wort meldete, hat er den Umstand, dass er die von ihm vertretene Position nicht alleine vertritt, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses nicht glaubhaft gemacht. Angesichts des Abstimmungsergebnisses von 19 „Ja-Stimmen“, einer Enthaltung und einer „Nein-Stimme“ war eine weitergehende Auseinandersetzung und Darstellung der Position des Antragstellers nicht erforderlich. Aus diesem Ergebnis lässt sich ableiten, dass die Äußerung nicht zu einem besonders umstrittenen Thema innerhalb der Bezirkskammer gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IHKG in der Fassung vom 07.08.2021, der zum Zeitpunkt der Äußerung der Antragsgegnerin noch gar nicht in Kraft getreten war. Danach haben die Industrie- und Handelskammern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten, 1. indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und 2. abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass sich die Verpflichtung der Industrie- und Handelskammern zur Vollständigkeit bei der Ermittlung und Darstellung des Gesamtinteresses bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Mit der Ergänzung durch § 1 Abs. 1 Satz 3 IHKG solle diese Verpflichtung auch im Gesetz verankert werden. Dabei sei aber nicht erforderlich, jede Einzelmeinung gesondert aufzuführen, sondern im Verfahren geäußerte Positionen zu berücksichtigen und, soweit relevante Positionen vom ermittelten Gesamtinteresse abweichen, darauf hinzuweisen, dass es abweichende Positionen gebe. Um Transparenz hinsichtlich der vom Gesamtinteresse abweichenden Positionen herzustellen, sollten diese in geeigneter Form zugänglich gemacht werden, soweit das Einverständnis dazu erteilt werde (BT-Drs. 19/30440, S. 15). Auch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IHKG ist nur angemessener Minderheitenschutz zu gewährleisten. Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass damit im Grundsatz an der bestehenden Rechtsprechung festgehalten werden soll und nicht jede Einzelmeinung aufzuführen ist. Auch nach der Neufassung reicht demnach der Hinweis auf die Existenz einer abweichenden Ansicht aus. d) Die Äußerungen der Bezirkskammer xxx zum Ausbau der B 27 sind, soweit sie keine Überschreitung ihrer grundsätzlichen Kompetenz darstellen, auch nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IHKG beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 IHKG Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin hat diese die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Gewerbetriebe sowie Bezirke abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung nehmen die Bezirkskammern die Aufgaben der Antragsgegnerin wahr, soweit sie Angelegenheiten ihres Bezirks betreffen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt die Vollversammlung der Antragsgegnerin die Richtlinien der Arbeit der Industrie- und Handelskammern und beschließt über Fragen, die für die der Industrie- und Handelskammer zugehörige Wirtschaft oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung listet einzelne Bereiche nicht abschließend auf, die der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Die Einrichtung von Bezirkskammern und die Bildung von Bezirksversammlungen regelt § 7 der Satzung. Die Vollversammlung der Antragsgegnerin hat sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2014 und im Jahr 2019 für einen zügigen Ausbau der B 27 von vier auf sechs Fahrstreifen ausgesprochen und damit die grundsätzliche Frage im Sinne der Antragsgegnerin bejaht. Soweit die Bezirksversammlung diese Position durch eine weitere Begründung („Die Bündelungsfunktion des Verkehrs auf leistungsfähigen Hauptachsen in der Region dient auch den Belangen des Umweltschutzes, da Ausweichverkehre und Staus deutlich reduziert werden.“) untermauert und sich für eine Modalität des Ausbaus ausspricht, die in ihren Augen die Beschleunigung des Ausbaus vorantreibt („Wir setzen uns zusätzlich für die zeitnahe Realisierung des vorgezogenen Baus eines Verflechtungsstreifens zwischen der Einmündung der B 312 in die B 27 bei Aich und der Anschlussstelle Filderstadt-Ost in Fahrtrichtung Stuttgart bis spätestens 2021 ein, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und eine Teilentlastung der Strecke herbeizuführen.“), bewegt sie sich im Rahmen des Grundsatzbeschlusses und nimmt durch die Konkretisierung die ihr durch § 2 Abs. 2 der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Frage, ob mit dieser Positionierung eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Präambel erfolgt ist, ist festzustellen, dass die Vollversammlung der Antragsgegnerin unter Voranstellung dieser Präambel bereits einen sechsstreifigen Ausbau der B 27 befürwortet hatte. Insofern deckt das vorangegangene Abwägungsergebnis gerade die von der Bezirkskammer beschlossene Position. Ein anderes Ergebnis, wie beispielsweise der Verzicht auf den Ausbau mit der Begründung, nur so die Ziele der Präambel erreichen zu können, hätte vielmehr einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedurft. 3. Schließlich ist, soweit die beanstandete Äußerung unzulässig und damit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist auf der Grundlage einer Interessensabwägung zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Es liegen auch die strengen Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich einer zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig ist. Das Positionspapier und damit die unzulässige Äußerung ist weiterhin über die Web-site der Antragsgegnerin abrufbar. Damit wird die Äußerung fortlaufend getätigt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich auch in Zukunft bei Bedarf entsprechend positionieren möchte. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG bereits in der Pflichtmitgliedschaft liegt. Dieser Eingriff ist nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn sich der Zwangsverband innerhalb seines Aufgabenbereichs bewegt. Die Rechtfertigung entfällt demnach im Bereich einer unzulässigen Äußerung. Auf die Frage des Erfolgs des Positionspapiers, d.h. ob durch das Positionspapier eine Beeinflussung in der Sache möglich ist, kommt es für die andauernde Grundrechtsverletzung nicht maßgeblich an. Diese tritt bereits durch die Äußerung an sich ein. Im Übrigen zeigt die allgemeine Erfahrung bei größeren Infrastrukturprojekten, dass diese in der Planungs- und Umsetzungsphase immer wieder in Frage gestellt werden. Der Verweis auf einen möglichen Rechtsschutz in der Hauptsache würde dazu führen, dass eine unzulässige Äußerung für eine geraume Zeit getätigt werden dürfte und damit Einfluss genommen werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat sich hinsichtlich der Kostenverteilung daran orientiert, dass der Antragsteller hinsichtlich zwei der drei vom ihm beanstandeten Äußerungen unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die die Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach war der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zugrunde zu legen. Abweichend von Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hält die Kammer eine Halbierung des Streitwerts nicht für angemessen, da der Antrag die zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand hat, und damit Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 anwendbar ist.