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Urteil

4 K 6097/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1216.4K6097.20.00
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Leitsätze
1. Abgesehen von den in § 12a Abs 1 StAG (juris: RuStAG) aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis; der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht nicht entgegen, dass diese möglicherweise bereits längere Zeit zurückliegen.(Rn.29) 2. Nur Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt; erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs 1 BZRG ein Verwertungsverbot.(Rn.29) 3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs 2 StAG (juris: RuStAG) bezieht sich allein auf Belange des Gemeinwohls.(Rn.35) 4. Eine wiederholte Straffälligkeit steht der Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 8 Abs 2 StAG (juris: RuStAG) regelmäßig entgegen.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abgesehen von den in § 12a Abs 1 StAG (juris: RuStAG) aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis; der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht nicht entgegen, dass diese möglicherweise bereits längere Zeit zurückliegen.(Rn.29) 2. Nur Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt; erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs 1 BZRG ein Verwertungsverbot.(Rn.29) 3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs 2 StAG (juris: RuStAG) bezieht sich allein auf Belange des Gemeinwohls.(Rn.35) 4. Eine wiederholte Straffälligkeit steht der Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 8 Abs 2 StAG (juris: RuStAG) regelmäßig entgegen.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). 1. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen. Ob der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, braucht nicht entschieden zu werden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei bleiben Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG). Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis; der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht nicht entgegen, dass diese möglicherweise bereits längere Zeit zurückliegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Stand: 14.11.2021, Rn. 22 m.w.N). Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tilgungsentscheidungen des Bundeszentralregisters gebunden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 23 m.w.N). Nur Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt; erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein Verwertungsverbot (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 24 m.w.N). Da auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist von vorangegangenen Verurteilungen, die die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG überschreiten, nach § 47 Abs. 3 BZRG führen, sind diese bis zum Eintritt der Tilgung bzw. Tilgungsreife nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG einbürgerungsschädlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 25 m.w.N). Die vom Amtsgericht N mit Urteil vom 27.02.2003 verhängte Strafe liegt deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 21.02.2020 werden die für den Kläger im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst am 19.12.2028 tilgungsreif sein. Die im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen können auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG geringfügig übersteigt, im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von drei Monaten um das Achtfache. Eine solche Überschreitung ist nicht mehr geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 4 und 5, Stand: 03.12.2021, Rn. 8 m.w.N.), so dass sie nicht nach Ermessen außer Acht gelassen werden kann; dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 2. Der Kläger kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Er erfüllt nicht - auch unter Berücksichtigung des § 12a Abs. 1 StAG - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Da es sich bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG um eine spiegelbildliche Regelung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG handelt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Von dem Erfordernis strafrechtlicher Unbescholtenheit kann der Beklagte nicht nach § 8 Abs. 2 StAG absehen. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Es liegen aber weder ein öffentliches Interesse (a) noch eine besondere Härte (b) vor, so dass dem Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet ist. a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern; erforderlich ist ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 14.11.2021, Rn. 10 m.w.N.). Ein derartiges öffentliches Interesse ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Der mittlerweile langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erfüllt jedoch nicht die Kriterien eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses bezieht sich allein auf Belange des Gemeinwohls (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). b) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Zwar ist § 8 Abs. 2 StAG auch dann anwendbar, wenn die Grenzen der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG überschritten worden sind (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Gleichwohl gelten für ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit strenge Anforderungen, weil bereits die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 4 StAG zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen; es müssen daher beim Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Derart besonders beschwerende atypische Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine wiederholte Straffälligkeit - wie vorliegend - steht der Annahme eines Härtefalls regelmäßig entgegen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Keine besondere Härte liegt in dem Umstand, dass die im Jahr 2003 erfolgte Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nur deshalb noch im Bundeszentralregister erfasst ist, weil der Kläger kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut, dieses Mal wegen einer Bagatellstraftat, verurteilt wurde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.12.2014 - 19 E 1189/14 - juris Rn. 6; HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Denn dieser Umstand ist weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte er durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Vielmehr wären alle im Bundeszentralregister aufgeführten Straftaten auch dann erst im Dezember 2028 tilgungsreif, wenn der Beklagte den Kläger einbürgern würde. Die Tilgungsregel des § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG trifft jeden verurteilten Straftäter gleichermaßen, nicht nur den strafrechtlich verurteilten Ausländer, der seine Einbürgerung beantragt hat. Die vorliegend zu berücksichtigenden längeren Tilgungsfristen sind lediglich die typische einbürgerungsschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers. Mit den begangenen Straftaten bringt der Kläger eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am ...1976 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein. Am 05.02.2020 beantragte er die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.02.2020 ist der Kläger wie folgt vorbestraft: 1. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 02.12.1996: 10 Tagessätze wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. 2. Urteil des Amtsgerichts T vom 19.07.1999: 3 Monate Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen. Die Strafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 02.08.2002 erlassen. 3. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 27.09.1999: 15 Tagessätze wegen fahrlässigen Fahrens ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag. 4. Urteil des Amtsgerichts G vom 19.12.2002: 70 Tagessätze wegen Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen ausländerrechtliche Auflagen. 5. Urteil des Amtsgerichts N vom 27.02.2003: Zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Freiheitsberaubung. Die Strafe wurde für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 03.01.2008 erlassen. 6. Urteil des Amtsgerichts K vom 24.06.2014: 40 Tagessätze wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung 7. Urteil des Amtsgerichts E vom 23.01.2015: 50 Tagessätze wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung. 8. Urteil des Amtsgerichts K vom 19.12.2018: 60 Tagessätze wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung. Mit Schreiben vom 21.02.2020 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 19.12.2028 tilgungsreif sind. Mit Bescheid vom 06.05.2020 lehnte das Landratsamt E den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, Voraussetzung für die Einbürgerung sei u. a., dass der Ausländer nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Die vom Kläger begangenen Straftaten stünden einer Einbürgerung entgegen. Nur wenn die Summe der Strafen den Rahmen der in § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG aufgeführten Bagatellstrafen geringfügig überstiegen, sei eine Ermessensentscheidung möglich. Eine geringfügige Überschreitung liege im Fall des Klägers nicht vor. Bis zur Tilgung im Bundeszentralregister blieben die vom Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten einbürgerungsschädlich. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG bestünden nicht. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2020 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2020 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration habe in seinen Anwendungshinweisen festgelegt, welche Grenze als eine geringfügige Überschreitung im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen sei. Danach sei eine Strafe oder die Summe von Strafen nur dann geringfügig, wenn die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe überschritten sei. Der Kläger sei in den Jahren 1996 - 2018 zu insgesamt 245 Tagessätzen und zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien bisher nicht getilgt und insoweit handele es sich nicht um eine geringfügige Überschreitung. Am 14.12.2020 hat der Kläger Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Der Kläger beantragt sachdienlich, den Bescheid des Landratsamts E vom 06.05.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.