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Urteil

4 K 1444/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1114.4K1444.22.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer auf die Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsklage ist im Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO derjenige der Entscheidung des Gerichts.(Rn.22) 2. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG), nach der bei der Einbürgerung grundsätzlich einbürgerungsschädliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten außer Betracht bleiben, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, ist auch dann anwendbar, wenn eine Freiheitsstrafe von genau drei Monaten verhängt wurde.(Rn.28) 3. Eine Freiheitsstrafe bleibt gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) nur dann außer Betracht, nachdem sie tatsächlich erlassen worden ist.(Rn.28) 4. Der Einbürgerungsbehörde steht es im Fall des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) vor dem Ablauf der Bewährungszeit frei, den Einbürgerungsantrag abzulehnen, das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe auszusetzen oder – bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen – eine Einbürgerungszusicherung für den Fall zu erteilen, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.(Rn.28) 5. Die Einbürgerungsbehörde hat nur dann eine Einzelfallentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4, Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) darüber zu treffen, ob eine Freiheitsstrafe außer Betracht bleiben kann, wenn die Strafe den in § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) vorgegebenen Strafrahmen nur geringfügig übersteigt und die Strafe bereits tatsächlich erlassen ist.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer auf die Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsklage ist im Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO derjenige der Entscheidung des Gerichts.(Rn.22) 2. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG), nach der bei der Einbürgerung grundsätzlich einbürgerungsschädliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten außer Betracht bleiben, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, ist auch dann anwendbar, wenn eine Freiheitsstrafe von genau drei Monaten verhängt wurde.(Rn.28) 3. Eine Freiheitsstrafe bleibt gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) nur dann außer Betracht, nachdem sie tatsächlich erlassen worden ist.(Rn.28) 4. Der Einbürgerungsbehörde steht es im Fall des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) vor dem Ablauf der Bewährungszeit frei, den Einbürgerungsantrag abzulehnen, das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe auszusetzen oder – bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen – eine Einbürgerungszusicherung für den Fall zu erteilen, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.(Rn.28) 5. Die Einbürgerungsbehörde hat nur dann eine Einzelfallentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4, Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) darüber zu treffen, ob eine Freiheitsstrafe außer Betracht bleiben kann, wenn die Strafe den in § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) vorgegebenen Strafrahmen nur geringfügig übersteigt und die Strafe bereits tatsächlich erlassen ist.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16/16 –, Rn. 9, juris; vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 4 K 6097/20 –, Rn. 25, juris) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch steht ihm einer der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung oder erneute Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag zu. I. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband steht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten bei gleichzeitiger Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung entgegen. 1. Die Einbürgerung eines Ausländers gemäß § 10 StAG setzt insbesondere voraus, dass dieser nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG. Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung zu einer Strafe zu einem materiellen Einbürgerungshindernis (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4/14 –, Rn. 19, 22, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 4 K 6097/20 –, Rn. 29, juris). Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen will, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 C 4/17 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Das Unbescholtenheitserfordernis dient daher der rechtlichen Reaktion auf eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gescheiterte Integration in Staat und Gesellschaft (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 C 4/17 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Der Kläger ist nicht unbescholten im vorgenannten Sinn. Ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22. August 2023 hat das Amtsgericht Heilbronn den Kläger mit Urteil vom 5. März 2021 – 23 Cs 57 Js 15332/19 –, rechtskräftig seit 13. März 2021, wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zugleich eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Verurteilung auch nicht gemäß § 12a StAG außer Betracht bleiben. Bei der Einbürgerung bleiben insbesondere Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten außer Betracht, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Dies gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe von genau drei Monaten auf Bewährung verhängt wurde (Geyer in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, StAG § 12a, Rn. 6; Sachsenmaier, in: HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 1 bis 3, Stand: 19.04.2022, Rn. 26). Voraussetzung für die Anwendung von § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist aber in jedem Fall, dass die Strafe tatsächlich erlassen worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2006 – OVG 5 M 24.06 –, Rn. 10, juris; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2002 – 13 S 880/00 –, Rn. 26, juris; Sachsenmaier, in: HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 1 bis 3, Stand: 19.04.2022, Rn. 29). Ist die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, kann die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsantrag ablehnen oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe aussetzen; sie kann aber auch – bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen – eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilen, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird (Sachsenmaier, in: HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 1 bis 3, Stand: 19.04.2022, Rn. 29; vgl. Geyer in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, StAG § 12a, Rn. 6.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar hat das Amtsgericht Heilbronn die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings ist weder die Bewährungszeit von drei Jahren, die vorliegend mit der Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung am 13. März 2021 begonnen hat (vgl. § 56a Abs. 2 StGB), verstrichen noch wurde die Strafe tatsächlich erlassen (vgl. § 56g StGB). Dass die Strafe aufgrund eines Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG unberücksichtigt bleiben müsste, kann der Einzelrichter nicht erkennen. Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot, das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. Tilgungsreife Beachtung verlangt unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten haben (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4/14 –, Rn. 14, juris). Die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG für die Tilgung der noch im Register aufgeführten strafrechtlichen Verurteilung liegen im Fall des Klägers aber nicht vor. Denn die Tilgungsfrist, die hier gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BZRG fünf Jahre beträgt und deren Lauf mit dem Tag des Urteils am 5. März 2021 begonnen hat, vgl. § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG, endet frühestens im März 2026. Das Landratsamt musste auch keine Ermessensentscheidung darüber treffen, ob die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe im Einzelfall außer Betracht bleiben kann. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafe außer Betracht bleiben kann, falls die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach Satz 1 übersteigt. Diese Voraussetzung liegt hier allerdings offensichtlich nicht vor, da die Freiheitsstrafe von drei Monaten den Strafrahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht – und auch nicht geringfügig – übersteigt. Vielmehr scheitert die Anwendbarkeit von § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG daran, dass die Strafe noch nicht erlassen worden ist (vgl. Sachsenmaier, in: HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 4 und 5, Stand: 08.03.2023, Rn. 15). 2. Da auch eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 StAG eine strafrechtliche Unbescholtenheit im vorstehenden Sinn voraussetzt, steht die strafrechtliche Verurteilung des Klägers einem auf diese Normen gestützten Anspruch selbst dann entgegen, wenn er mit Erfolg eine Ermessensreduzierung auf null geltend machen könnte. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Denn § 10 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 StAG setzen jeweils die hier – nicht vorliegende – strafrechtliche Unbescholtenheit des Klägers voraus. Von dieser Voraussetzung kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Offenbleiben kann dabei, ob § 8 Abs. 2 StAG im vorliegenden Fall des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG anwendbar ist, in dem eine strafrechtliche Verurteilung nicht außer Betracht bleiben kann, weil die Strafe noch nicht erlassen worden ist. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das nur gegeben ist, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 StAG einzubürgern (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 S 1167/14 –, Rn. 9, juris, m.w.N.), ist hier nichts ersichtlich oder geltend gemacht. Aber auch eine besondere Härte kann der Einzelrichter nicht erkennen. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N.; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 S 1167/14 –, Rn. 10, juris, m.w.N.), wobei der Einbürgerungsbewerber diese Umstände aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit vorzubringen hat (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4/14 –, Rn. 29, juris). Für das Vorliegen atypischer Umstände, die der Kläger auch nicht vorgebracht hat, ist nichts ersichtlich. III. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gemäß § 38 (L)VwVfG. Die Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Betroffene alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4/14 –, Rn. 11, juris). Daran fehlt es hier – wie bereits ausführlich dargestellt –. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 14. November 2023 Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh § 164, Rn. 14). Danach war für das auf Einbürgerung gerichtete Klageverfahren ein Streitwert in Höhe des doppelten Auffangwerts für eine Person festzusetzen. Eine Erhöhung des Streitwerts war auch in Ansehung der hilfsweise gestellten Klageanträge nicht angezeigt, da diese einheitlich auf die Einbürgerung des Klägers gerichtet sind und nicht Streitgegenstände mit einem selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder materiellen Gehalt betreffen (vgl. § 39, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Empfehlungen in Nr. 1.1.1, 1.1.4 des Streitwertkatalogs). Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der 1974 geborene und 1994 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und jedenfalls seit 2005 Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Am 15. Juli 2020 stellte der Kläger beim Landratsamt Heilbronn einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Heilbronn mit, dass das Amtsgericht Heilbronn den Kläger mit Urteil vom 5. März 2021 – 23 Cs 57 Js 15332/19 –, rechtskräftig seit 13. März 2021, wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und zugleich eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt hatte. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2021, lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung der Straffreiheit. Die strafrechtliche Verurteilung könne nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG nicht außer Betracht bleiben. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Juli 2021 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2022, dem Kläger zugestellt am 17. Februar 2022, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten könne nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat am 14. März 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Straffälligkeit habe außer Betracht zu bleiben, da nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten außer Betracht blieben, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden seien. Der Kläger hat schriftsätzlich – sachdienlich gefasst – beantragt, den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 1. Juli 2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger sei mit Urteil vom 5. März 2021 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung drei Jahre lang zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Bewährungszeit sei vorliegend noch nicht abgelaufen, sodass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllt seien. Ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22. August 2023 enthält dieses für den Kläger einen Eintrag. Danach hatte das Amtsgericht Heilbronn den Kläger mit Urteil vom 5. März 2021 – 23 Cs 57 Js 15332/19 –, rechtskräftig seit 13. März 2021, wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zugleich eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. August 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2023 und vom 8. November 2023 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Gericht gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.