Urteil
A 4 K 438/22
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1124.A4K438.22.00
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Leitsätze
1. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet; sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.(Rn.28)
2. Rückkehrer können bei der freiwilligen Ausreise nach Nigeria auf die finanzielle Unterstützung etwa des REAG/GARP-Programms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit u. a. mit der Bundesregierung zählen; des Weiteren werden für Nigeria zusätzliche Reintegrationsprogramme angeboten.(Rn.28)
3. Eine HIV-Infektion ist in Nigeria behandelbar.(Rn.33)
4. Rückkehrhilfen und Leistungen aus Reintegrationsprogrammen können in der Anfangszeit nach der Rückkehr dazu beitragen, dass die HIV-infizierte Person sich die medizinische Behandlung und die Medikamente leisten kann.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet; sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.(Rn.28) 2. Rückkehrer können bei der freiwilligen Ausreise nach Nigeria auf die finanzielle Unterstützung etwa des REAG/GARP-Programms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit u. a. mit der Bundesregierung zählen; des Weiteren werden für Nigeria zusätzliche Reintegrationsprogramme angeboten.(Rn.28) 3. Eine HIV-Infektion ist in Nigeria behandelbar.(Rn.33) 4. Rückkehrhilfen und Leistungen aus Reintegrationsprogrammen können in der Anfangszeit nach der Rückkehr dazu beitragen, dass die HIV-infizierte Person sich die medizinische Behandlung und die Medikamente leisten kann.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ziffern 4 - 6 des angefochtenen Bescheids sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15). Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17). Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; Beschl. v. 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Zielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25). Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Insbesondere ist ihr auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Herkunftsland kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzusprechen. Das Gericht verkennt dabei nicht die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria. Das Bruttoinlandsprodukt des Landes fiel von seinem vorläufigen Höchststand im Jahr 2014 (546,68 Mrd. USD) bis 2017 zunächst stark ab, wuchs seither jedoch erneut auf 440,78 Mrd. USD im Jahr 2021 an (vgl. World Bank, abrufbar unter: https://data.worldbank.org/indicator/NY.GDP.MKTP.CD?contextual=default&end=2021&locations=N G&start=1960&view=chart), wobei auch für 2022 ein Wachstum prognostiziert wird (vgl. World Bank, Nigeria Development Update, Stand: Juni 2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 Prozent; damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 29.07.2022, S. 54). Die Einkommen im Land sind jedoch höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut. Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 54). Gleichzeitig weist Nigerias Mittelschicht weiterhin die höchste Kaufkraft in Afrika auf (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Nigeria, Stand: 31.01.2021, S. 14). Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten im informellen Sektor, wobei Schätzungen von bis zu 56 Millionen Menschen ausgehen (vgl. J. Schwettmann/Friedrich-Ebert-Stiftung, Covid-19 and the informal economy, Stand: August 2020, S. 9). Unterschiedlichen Quellen zufolge trägt der informelle Sektor ca. 65 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt des Landes bei (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O., S. 16; J. Schwettmann / Friedrich-Ebert-Stiftung, a.a.O., S. 9; EASO, Nigeria Key socio-economic indicators, Stand: November 2018, S. 24). Betätigungsfelder in diesem Bereich umfassen die landwirtschaftliche Produktion, den Transport von Gütern und Personen, Tätigkeiten im Bergbau und im Baugewerbe sowie in kleinen Werkstätten, den Verkauf von Waren als (Straßen)händler und Beschäftigungen als Haushaltshilfen (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O.; J. Schwettmann/Friedrich-Ebert-Stiftung, a.a.O.; EASO a.a.O.). Frauen spielen hierbei vor allem in der Landwirtschaft und im Verkauf von Gütern auf Märkten eine aktive Rolle, sind in der formellen Wirtschaft hingegen unterrepräsentiert und erhalten keine gleiche Bezahlung (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, Stand: September 2021, S. 8). Lediglich staatliche Bedienstete sowie Angestellte in (teilweise) staatlichen oder internationalen Unternehmen verfügen über ein gewisses Level an sozialer Absicherung (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O., S. 20). Leistungen der für Beschäftigte im formellen Sektor vorgesehenen Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich dauerhaft zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bestehen außer im Nordosten des Landes generell nicht (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Stand: Oktober 2021, S. 162). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von zehn Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 54). Es steht jedoch auch im Hinblick auf die dargestellte Lage in Nigeria zu erwarten, dass es der Klägerin gelingen wird, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich durch eine eigene Erwerbstätigkeit in dem in Nigeria vorherrschenden informellen Sektor einen Lebensunterhalt, zumindest am Existenzminimum zu erwirtschaften. Die Klägerin ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Dass ihre Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die HIV-Infektion eingeschränkt wäre, wurde durch ärztliche Atteste nicht belegt. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Deutschland habe sie im Monat Dezember 2021 bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet; bis zum 09.12.2022 mache sie in einem Krankenhaus ein Praktikum (Betreuung von alten Menschen). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, sie habe in Nigeria die Sekundarschule bis zum Ende der fünften Klasse besucht. Zwei Jahre lang habe sie an einer Grundschule kleine Kinder unterrichtet. Danach habe sie vier Jahre lang auf der Straße Kinderkleider verkauft. Auch in Italien habe sie über sechs Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet, mehr als sechs Jahre in einem Callcenter sowie drei Jahre in einem metallverarbeitenden Betrieb. Auf dieser Grundlage sind von der Klägerin Bemühungen zu erwarten, auch auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und durch ihrer eigenen Hände Arbeit selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem ist festzustellen, dass auch eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird; sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 55). Dementsprechend wird eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias auch ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen; die Sicherung der Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist - wenn auch unter prekären Bedingungen - gewährleistet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 56 m.w.N.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer bei der freiwilligen Ausreise nach Nigeria auf die finanzielle Unterstützung etwa des REAG/GARP-Programms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit u. a. mit der Bundesregierung zählen können; des Weiteren werden für Nigeria zusätzliche Reintegrationsprogramme angeboten (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria/, abgerufen am 23.11.2022). Die Unterstützung durch Rückkehrer- und Migrationshilfsprogramme ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Antragsteller auf diese einen Rechtsanspruch haben. Maßgeblich ist deren grundsätzliche, im konkreten Einzelfall nicht widerlegte Zugänglichkeit und Erhältlichkeit. Dies ist für die genannten Programme genauso wie für weitere Hilfsprogramme wie etwa das BMZ-Programm „Perspektive Heimat“ oder andere Projekte zu bejahen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 157ff m.w.N.). Die internationalen Rückkehrhilfen mildern tatsächlich die schwierigsten Umstände nach Rückkehr ab und können sogar die Grundlage für eine dauerhafte wirtschaftliche Lebensgrundlage befördern (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 64). Dem steht nicht entgegen, dass die Rückkehrhilfen sich an freiwillige bzw. die Rückkehr jedenfalls aktiv mitgestaltende Asylbewerber richten. Kann eine Rückkehr in das Herkunftsland bei Mitwirkung des Asylbewerbers in solcher Weise ausgestaltet werden, dass die bei Rückkehr dort vorgefundenen Bedingungen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllen, so ist diese Mitwirkung grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Asylbewerber bei freier Wahl einen Verbleib im Bundesgebiet vorziehen würde. Denn grundsätzlich bedarf derjenige nicht des Schutzes im Bundesgebiet, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris Rn. 27). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerin die Möglichkeit haben wird, sich in Nigeria eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 2. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris Rn. 16). Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche Gefahrenlage aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2007 - 10 B 85.07 - juris Rn. 3). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 16). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 16). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. In Nigeria lebten im Jahr 2020 circa 1,7 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Die 2018 durchgeführte Nigeria HIV/AIDS Indicator and Impact Umfrage (NAIIS) schätzte die HIV-Prävalenz unter der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15-64 Jahre) auf 1,4 Prozent (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 58). Bei einer Gesamtbevölkerung von knapp über 200 Millionen Menschen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: Januar 2022 S. 6) dürften die HIV-Infektionen in Nigeria keine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG darstellen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2019 - 27 K 18322/17.A - juris Rn. 17; a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2019 - A 4 K 10388/18 - juris Rn. 28ff). Ob die Zahl der in Nigeria an HIV leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG rechtfertigt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - juris Rn. 33). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 7). In die Beurteilung der Gefahrenlage sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, mit einzubeziehen; solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - a.a.O.). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185.01 - juris Rn. 2). "Konkret" ist die Gefahr, wenn die wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung "alsbald" (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat eintritt, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 13). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 32). An diesen Maßstäben gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die Klägerin leidet nach der von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2022 an einer HIV-Infektion im Stadium B 3. Sie bedarf einer regelmäßigen Behandlung in Form einer antiretroviralen Therapie. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen leidet das Gesundheitssystem Nigerias an chronischer Unterfinanzierung und begrenzter Infrastruktur. In der sogenannten Abuja Declaration wurde ein Budget von mindestens 15 Prozent des nationalen Haushalts für den Gesundheitssektor festgelegt. Dieses Ziel verfehlt die Regierung seit Jahren regelmäßig. So wandte der nigerianische Staat im Jahr 2019 4,1 Prozent, im Jahr 2020 4,0 Prozent, im Jahr 2021 4,3 Prozent und im Jahr 2022 4,6 Prozent seines Budgets für Gesundheitskosten auf (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Nigeria Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie Stand: 08/2022 S. 2). Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 29.07.2022, S. 56). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22.02.2022, Stand: Januar 2022 S. 21). Rückkehrende finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essentielle Medikamente (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 21). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung, für Medikamente muss man selbst aufkommen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 57). Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 57). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 57). Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an HIV leiden, stellen sich wie folgt dar: 86 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 59). Der nigerianische Staat unternimmt beträchtliche Anstrengungen, um die Ausbreitung des HIV-Virus einzudämmen und erkrankte Personen zu behandeln; zu diesem Zweck hat er etwa eine „National Agency for the Control of AIDS“ eingerichtet (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Nigeria - Key socio-economic indicators vom November 2018, S. 49). Es gibt HIV-Abteilungen und HIV-Sprechstunden in privaten und öffentlichen Kliniken sowie bei NGO's (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.09.2018 an VG Hannover). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 59). Der Zugang zu einer (umfassenden) antiretroviralen Therapie in einem Krankenhaus sowie die Verfügbarkeit von kostenlosen HIV-Medikamenten ist dabei in (größeren) nigerianischen Städten eher gewährleistet als auf dem Land (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, S. 16). Angesichts dieser Erkenntnislage muss die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Die HIV-Infektion der Klägerin ist auch in Nigeria behandelbar. Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass für die Klägerin eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihr individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist. Der Klägerin als arbeitsfähige Person ist möglich und zumutbar, ihren Wohnsitz innerhalb Nigerias an einen Ort zu verlagern, an dem sie Zugang zu der benötigten Therapie hat; hierbei handelt es sich um größere Städte mit einer besseren medizinischen Infrastruktur. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Selbst wenn die Klägerin zusätzliche Kosten für einzelne ärztliche Behandlungen und Medikamente tragen müsste, ist zunächst schon nicht ersichtlich, warum sie die finanziellen Mittel hierfür nicht durch eine Arbeitsaufnahme erwirtschaften können sollte. Eine Arbeitsaufnahme ist ihr möglich und zumutbar; auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird verwiesen. Außerdem kann die Klägerin - wie bereits dargelegt - Rückkehrhilfen und Leistungen aus Reintegrationsprogrammen in Anspruch nehmen; diese können in der Anfangszeit nach der Rückkehr auch dazu beitragen, dass die Klägerin sich die medizinische Behandlung und die Medikamente leisten kann. Auch wenn die in Nigeria zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht, ist dies für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Dementsprechend vermittelt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Klägerin keinen Anspruch auf eine bestmögliche medizinische Behandlung. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin „alsbald“ nach ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung ihrer HIV-Erkrankung drohen könnte. Denn der Klägerin ist zumutbar, vorbeugend für einen Medikamentenvorrat in Deutschland zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in den ersten Monaten nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 69). 3. Die Klage hat schließlich keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheids getroffenen Verfügungen richtet, denn diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen werden, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die nach eigenen Angaben am ...1976 geborene Klägerin gibt an, nigerianische Staatsangehörige zu sein. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 28.04.2019 in das Bundesgebiet ein. Am 16.05.2019 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Heidelberg am 20.05.2019 trug die Klägerin vor, in Nigeria habe sie in Benin City gelebt. Sie habe drei Schwestern und drei Brüder, die sich noch in Nigeria aufhielten. Nach Abschluss der Mittelschule habe sie ein Jahr lang an einer Schule als Lehrerin gearbeitet. Außerdem habe sie in Nigeria Kinderkleidung verkauft. Ihr Vater sei vor vier Jahren und ihre Mutter vor mehr als zwei Jahren verstorben. Ihr Vater habe drei Frauen gehabt und 22 Kinder bekommen. Das Leid in ihrer Familie sei sehr groß gewesen, da sie nicht genug Geld gehabt hätten. Deshalb habe sie Nigeria verlassen wollen. Sie habe ihre Eltern gefragt, ob diese ihr deshalb Geld leihen könnten. Dies hätten ihre Eltern jedoch abgelehnt. Auch ihre in Benin City lebende Tante habe ihr Geld nicht geliehen. Dann habe sie eine Person namens P getroffen. Ihm habe sie mitgeteilt, dass sie Nigeria verlassen wolle. P habe einen Freund in Lagos angerufen. Danach habe dieser ihr mitgeteilt, dass sein Freund ihr gegen einen Geldbetrag ein holländisches Visum beschaffen könne. Anschließend habe sie ihre Mutter gebeten, ihr Geld zu leihen mit dem Versprechen, es ihr zurückzuschicken. Ihre Mutter habe daraufhin Geld geliehen und dieses ihr gegeben. Dieses Geld habe sie P überreicht. Sie habe dann ein drei Monate gültiges holländisches Visum erhalten. Daraufhin sei sie nach Lagos gefahren, wo sie sich fast vier Tage aufgehalten habe. P habe sie zum Flughafen gebracht. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie in zwei Ländern umsteigen würde. Im Juni 2000 habe sie Nigeria verlassen. Mit dem Flugzeug sei sie nach Zürich und von dort nach Holland geflogen. Von Holland aus sei sie mit dem Zug über Frankreich nach Italien gefahren. In Italien habe sie zunächst zwei Jahre lang für eine Frau gearbeitet. Sie habe ihr geholfen, die Wohnung zu putzen und aufzustehen. Nach dem Tod dieser Frau sei sie arbeitslos gewesen. Manchmal habe sie in einer Fabrik gearbeitet, in der Plastikteile für Autos hergestellt würden. Es habe aber auch mehrere Jahre gegeben, in der es überhaupt keine Arbeit gegeben habe. In dieser Zeit habe sie bei Freunden gelebt, die sich auf der Straße prostituiert hätten. Außerdem habe sie vor Supermärkten gebettelt. In Italien sei sie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Asyl habe sie in Italien nicht beantragt. Im Jahr 2008 sei sie einmal im Besitz eines von der nigerianischen Botschaft in Rom ausgestellten nigerianischen Reisepasses nach Benin City für die Dauer eines Monats gereist, um ihre Eltern und ihre Familie zu sehen. Danach sei sie nach Italien zurückgekehrt. In einem Krankenhaus in Italien sei festgestellt worden, dass sie HIV-positiv sei. Die in Italien erhaltene medizinische Behandlung reiche nicht aus, weshalb sie nach Deutschland gereist sei. Eine medizinische Behandlung in Nigeria könne sie sich nicht leisten. Mit Schreiben vom 24.06.2019 trug die Klägerin weiter vor, in Italien habe sie auf einem Spielplatz eine Frau kennengelernt und sei mit ihr ins Gespräch gekommen. Diese Frau habe ihr angeboten, sie könne auf ihre alte Mutter aufpassen. Zwei Jahre lang habe sie dies getan. In dieser Zeit habe die Frau ihr auch geholfen, italienische Dokumente zu bekommen. Nach dem Tod der Frau habe sie ca. vier Jahre bei der Organisation Caritas gelebt. Vier Jahre habe sie in einer Fabrik gearbeitet. Dann sei sie aus der Organisation ausgezogen und habe sich eine kleine Wohnung gemietet. Nach vier Jahren sei sie in eine andere Stadt gezogen. Dort habe sie in einem Büro gearbeitet und u.a. auch Aufträge von Western Union übernommen. Nach einer Zwischentätigkeit in einer Fabrik habe sie lange Zeit keine Arbeit gefunden. Sie habe angefangen, vor Supermärkten zu betteln. Aufgrund finanzieller Probleme habe sie ihre Wohnung verloren und auf der Straße gelebt. Gesundheitlich sei es ihr immer schlechter gegangen, sie habe angefangen, Blut zu husten. Alle Tests im Hinblick auf HIV seien zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Keiner habe ihr medizinisch helfen können. Deshalb habe sie sich entschlossen, nach Deutschland zu reisen. Mit Bescheid vom 11.01.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Klägerin habe Nigeria einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Für Rückkehrer bestehe in Nigeria die Möglichkeit, ökonomisch eigenständig zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben. Die Klägerin sei in der Lage, in der Wirtschaftsmetropole Benin City ein ausreichendes Einkommen sicherzustellen. Die HIV-Infektion begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine hinreichende medikamentöse Behandlung mit angemessener medizinischer Überwachung sei in Nigeria gewährleistet. Die von der Klägerin benötigten Wirkstoffkombinationen ihrer Medikamente seien in Nigeria erhältlich. Die Klägerin könne im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria eine Reisebeihilfe von 200,00 Euro, eine einmalige Starthilfe von 1.000,00 Euro sowie eine medizinische Unterstützung in Höhe von maximal 2.000,00 Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft erhalten. Am 27.01.2022 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die wechselnde Medikation sei bei ihrer Erkrankung typisch und notwendig, um eine lebensgefährliche Verschlimmerung zu verhindern. Es sei unklar, wie sie die notwendige Behandlung in Nigeria wirklich erreichen können soll. Sie habe das Stadium Aids erreicht, so dass eine Unterbrechung der Behandlung lebensgefährlich sei. Sie befinde sich im Stadium B 3 (weniger als 200 CD 4-Zellen), also mit der Gefahr des Übergangs in das tödliche Stadium C 1 bis C 3. Die medizinische Behandlung in Nigeria sei auch nicht kostenfrei. Auch mit Rückkehrhilfen könne sie mittel- oder gar langfristig nicht überleben. Sie könne auch nicht arbeiten, da sie neben der Aids-Erkrankung auch weitere organische Erkrankungen habe, die behandlungsbedürftig seien. Auch in Deutschland sei sie nicht erwerbstätig. Zu ihren Verwandten in Nigeria habe sie so gut keinen Kontakt mehr. Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 trug die Klägerin weiter vor, jede Unterbrechung ihrer ärztlichen Behandlung in Deutschland führe relativ schnell zum Tod. In Nigeria könne sie nicht überleben. Dort drohe ihr die Verelendung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei sie nicht in der Lage, in Nigeria ihren Lebensunterhalt zu sichern. In Nigeria könne sie sich auch nicht um die lebensnotwendige ärztliche Behandlung kümmern. Eine ärztliche Behandlung in Nigeria könne sie nicht erreichen und Medikamente nicht erlangen. Seit Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer in Nigeria lebenden Familie. Deshalb könne sie sich auf ein nachhaltiges familiäres Netzwerk nicht stützen. Eine Abschiebung sei nur zu verantworten, wenn verlässlich und nachweislich sichergestellt sei, dass es im Fall einer Rückkehr nach Nigeria nicht zu einer Unterbrechung der ärztlichen Behandlung komme. Die Klägerin beantragt, Ziffern 4 - 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2022 führte der Facharzt für Innere Medizin, Infektiologie, Tropenmedizin Dr. R aus, bei der Klägerin liege eine HIV-Infektion vor, die im Jahr 2019 festgestellt worden sei und sich im Stadium B 3 befinde. Im Stadium B 3 sei mit einem raschen Übergang ins Aids-Stadium zu rechnen. Bei der Klägerin liege ein fortgeschrittener Immundefekt vor, der bei Unterbrechung der Therapie kurzfristig zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit unmittelbarer Todesfolge führen könne. Unbehandelt führe die Erkrankung sicher zum Tod. Aktuell werde die Klägerin mit den Medikamenten Norvir, Emtricitabin/Tenofovir und Darunavir behandelt. Mit diesen Medikamenten sei es insgesamt zu einer Stabilisierung der gesundheitlichen Lage gekommen. Aufgrund der schwierigen Situation der Klägerin sei es immer wieder zu Therapieunterbrechung gekommen. In den letzten Monaten sei es der Klägerin jedoch gelungen, regelmäßig zu den vereinbarten Terminen zu erscheinen. Auch ihre Rezepte habe sie regelmäßig abgeholt. Eine durchgehende Therapie sei zwingend erforderlich. Der Klägerin werde es schwerfallen, sich unter den stressigen Bedingungen einer Abschiebung in Nigeria umgehend um eine neue und regelmäßige Therapie ihrer HIV-Erkrankung zu kümmern. Im Bundesgebiet sei durch die klare Struktur der Termine im Dreimonatsintervall und die sofortige Vergabe neuer Termine eine Regelmäßigkeit gewährleistet. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, nach der fünften Klasse der Sekundarschule habe sie in Nigeria den Schulbesuch beendet. Eine Berufsausbildung habe sie nicht gemacht. Anschließend habe sie zwei Jahre lang an einer Grundschule kleine Kinder unterrichtet. Danach habe sie vier Jahre lang auf der Straße Kinderkleider verkauft. Als sie 22 oder 23 Jahre alt gewesen sei, sei bei einer Blutuntersuchung im Krankenhaus festgestellt worden, dass sie HIV-positiv sei. Danach habe sie sich entschlossen, Nigeria zu verlassen. In Nigeria habe sie zunächst im Haus ihres Vaters gewohnt, später habe sie zusammen mit ihrer Schwester eine Mietwohnung bezogen. Nigeria habe sie im Jahr 1999 verlassen. Die Ausreise habe 5000,- Euro gekostet. Eine fremde Person habe ihr das Ticket bezahlt, weil dieser überzeugt gewesen sei, dass sie das Geld an ihn zurückzahlen werde. Dieses Geld habe sie in Italien durch Prostitution verdient. Die fremde Person habe ihr auch einen Reisepass mit ihrem Bild, jedoch mit einem anderen Namen, sowie ein Visum für Holland besorgt. Sie sei allein über Zürich (Transit) nach Amsterdam geflogen. Mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, wisse sie nicht. Die Schwester des fremden Mannes, mit dessen Hilfe sie Nigeria verlassen habe, habe in Italien gelebt. Deshalb sei sie mit dem Zug von Holland nach Italien gefahren. Beim Abflug aus Nigeria habe der fremde Mann ihr 200.- US-Dollar mitgegeben. In Mailand sei sie am Bahnhof von der Schwester der fremden Person abgeholt worden; zuvor habe sie diese telefonisch informiert. Die Schwester des fremden Mannes habe ihr dann den Reisepass, mit dem sie nach Europa geflogen sei, abgenommen und sie nach Bari gebracht. Dort habe sie ein Jahr und mehrere Monate auf der Straße als Prostituierte gearbeitet und mit der Schwester des fremden Mannes in einer Wohnung zusammengewohnt. Nach der Rückzahlung des Geldes sei sie zu Caritas in Bari gegangen. Caritas habe ihr eine Tätigkeit besorgt; zwei Jahre lang habe sie in Bari einen alten Mann betreut. Dann habe sie von Caritas Dokumente erhalten und sei nach Bergamo geschickt worden. Dort habe sie sechs Jahre und ein paar Monate bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Anschließend habe sie weitere sechs Jahre in Modena in einem Callcenter gearbeitet. Daran anschließend habe sie auch in Modena drei Jahre in einem metallverarbeitenden Betrieb gearbeitet. Die nächsten fünf Jahre sei sie arbeitslos gewesen und habe gebettelt. Ihre Wohnung habe sie jedoch behalten können, da sie zwei Zimmer untervermietet habe. Nach dem Ende des Mietvertrags habe sie ein Jahr und ein paar Monate bei einer Freundin gewohnt. Danach habe sie auf der Straße gelebt. Die Polizei habe sie in eine Obdachlosenwohnung eingewiesen. Zwischenzeitlich sei sie immer wieder im Krankenhaus gewesen; diese letzte Phase habe zwei Jahre und zwei Monate gedauert. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe zwei Brüder und drei Schwestern, die in Nigeria lebten; zu ihnen habe sie jedoch keinen Kontakt. In Deutschland habe sie im Monat Dezember 2021 bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Bis 09.12.2022 mache sie in einem Krankenhaus ein Praktikum (Betreuung von alten Menschen). Aufgrund ihrer HIV-Infektion habe sie aktuell Husten und manchmal schwere Kopfschmerzen. Behandelt werde sie von der Ärztin V; bei ihr werde jeden Monat Blut abgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.