Beschluss
4 K 1432/23
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0627.4K1432.23.00
1mal zitiert
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für einen ab dem Jahr 2014 erworbenen neuseeländischen Schulabschluss „National Certificate of Educational Achievement (NCEA)“ ist für die Bewertung eines Abschlusses „New Zealand Certificate of Steiner Education (NZCSE)“ entsprechend anzuwenden (Anschluss an: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, juris).(Rn.58)
2. Das „New Zealand Certificate of Steiner Education (NZCSE)“ kann in Deutschland nicht als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden, sofern ein Betroffener den Abschluss an einer deutschen Waldorfschule in deutscher Sprache erworben hat. Eine Anerkennung würde nach dem Bewertungsvorschlag NZL-BV05 der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen jedenfalls voraussetzen, dass das NZCSE auf Basis der Unterrichtssprachen Englisch oder Maori erworben wurde (Anschluss an: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, juris).(Rn.70)
7 3. § 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG BW entspricht inhaltlich den insoweit einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II, 713), übernommen in nationales Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II, 712).(Rn.51)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für einen ab dem Jahr 2014 erworbenen neuseeländischen Schulabschluss „National Certificate of Educational Achievement (NCEA)“ ist für die Bewertung eines Abschlusses „New Zealand Certificate of Steiner Education (NZCSE)“ entsprechend anzuwenden (Anschluss an: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, juris).(Rn.58) 2. Das „New Zealand Certificate of Steiner Education (NZCSE)“ kann in Deutschland nicht als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden, sofern ein Betroffener den Abschluss an einer deutschen Waldorfschule in deutscher Sprache erworben hat. Eine Anerkennung würde nach dem Bewertungsvorschlag NZL-BV05 der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen jedenfalls voraussetzen, dass das NZCSE auf Basis der Unterrichtssprachen Englisch oder Maori erworben wurde (Anschluss an: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, juris).(Rn.70) 7 3. § 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG BW entspricht inhaltlich den insoweit einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II, 713), übernommen in nationales Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II, 712).(Rn.51) Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Anerkennung ihres neuseeländischen Schulabschlusses „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE) für die Zulassung zu einem Studium in Baden-Württemberg. Am 3. April 2019 beantragte die Antragstellerin beim Regierungspräsidium Stuttgart die Anerkennung ihres Schulzeugnisses NZCSE für ein Studium der Psychologie an der Universität Heidelberg. Hierbei gab sie unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift ihres Zeugnisses sowie weiterer Unterlagen zu ihrem schulischen Lebenslauf insbesondere an: Von – bis Bezeichnung der Schule / Hochschule / Universität Ort, Land 09/2009 – 07/2018 Freie Waldorfschule, xx Thüringen 09/2015 – 07/2018 Transnational New Zealand Certificate of Steiner Education, Level 1 bis 3, Napier, New Zealand Aus dem vorgelegten Zeugnis geht insbesondere hervor, dass die Antragstellerin die dokumentierten schulischen Leistungen an der Freien Waldorfschule xx erbrachte. Zudem belegte sie das Fach „English“ als „Second Language“. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 wies das Regierungspräsidium darauf hin, es könne den Fall nicht bearbeiten. Es lägen nach Rücksprache mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) noch keine endgültigen Bewertungskriterien bezüglich der Anerkennungsfähigkeit der an Waldorfschulen erworbenen „Steiner School Certificates“ vor. Soweit es in der Vergangenheit den Fall einer Anerkennung gegeben habe, handele es sich um einen Einzelfall, der neu geprüft werde. Aus anderen Bundesländern seien große Bedenken an der Anerkennungsfähigkeit von in Deutschland erworbenen neuseeländischen Abschlüssen vorgebracht worden. Der Abschluss der Antragstellerin eröffne in Neuseeland den Hochschulzugang nur deshalb, da Neuseeland zugestimmt habe, den hierzulande erworbenen Schulabschluss einem in Neuseeland erlangten Abschluss gleichzustellen. Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 9. Juni 2019 unter anderem, ihren Schulabschluss habe sie nicht in Deutschland, sondern in Neuseeland erworben. Die Leistungen habe sie zwar bei einem akkreditierten Dienstleister in xx erbracht. Sie seien dann aber gemäß den neuseeländischen Regeln nach Neuseeland transferiert worden. Nach dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen wäre unerheblich, wenn ihr Abschluss in Deutschland ausgestellt worden wäre. Entscheidend sei lediglich, dass er in Neuseeland ein Recht zum Hochschulzugang gewähre. Mit E-Mail vom 8. Januar 2020 teilte die ZAB dem Regierungspräsidium mit, man habe einen Vergleich des Abschlusses der Antragstellerin mit der allgemeinen Hochschulreife und unter Berücksichtigung der einzelnen Bildungsstandards bzw. einheitlichen Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer vorgenommen, wobei man formale Aspekte, Unterricht und Fächerbreite sowie die inhaltliche Vergleichbarkeit berücksichtigt habe. In Baden-Württemberg seien im Jahr 2018 für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife der Qualifikationsphase 40 Halbjahresergebnisse einzubringen gewesen. Neben den drei Pflichtkernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch seien zudem zwei weitere Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau zu belegen gewesen. Das NZCSE sei „learning outcome (LO)“-basiert. Da es bei der Wahl der Kurse einen großen Spielraum gebe, sei ein bloßer Vergleich der Unterrichtsstunden nicht zielführend. Es sei geprüft worden, welche Fächer in den beiden letzten Schuljahren auf welchem Niveau belegt worden seien. Eine inhaltliche Prüfung sei für die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie zwei weitere Fächer durchgeführt worden. Die Kursbeschreibungen hätten kaum inhaltliche Vorgaben gemacht. Damit seien nach hiesigem Kenntnisstand verschiedene Bildungsstandards oder Kompetenzen nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, um eine Entsprechung zum Niveau der allgemeinen Hochschulreife in Deutschland zu sehen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb des NZCSE keine Abschlussprüfungen durchgeführt würden, während in Baden-Württemberg fünf Abiturprüfungen abzulegen seien. In der Gesamtbetrachtung könne daher die Anerkennung einer Hochschulzugangsqualifikation nicht empfohlen werden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilte das Regierungspräsidium mit, dem Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung einer Hochschulzugangsqualifikation könne nicht entsprochen werden. Eine Überprüfung der ZAB habe ergeben, dass verschiedene Bildungsstandards/Kompetenzen nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen worden seien, um eine Entsprechung zum Niveau der allgemeinen Hochschulreife in Deutschland zu sehen. Zudem erwerbe man das NZCSE ohne Abschlussprüfung, während in Baden-Württemberg fünf Abiturprüfungen abzulegen seien. Das Schreiben des Regierungspräsidiums enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 führte die Antragstellerin aus, sie bewerte das Schreiben vom 13. Januar 2020 als Bescheid und erhebe hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Bekannte derselben Schule habe ihren neuseeländischen Abschluss ein Jahr vor der Antragstellerin erworben. Das Regierungspräsidium habe diesen Abschluss im Gegensatz zu demjenigen der Antragstellerin anerkannt. Es habe ihr nicht mitgeteilt, was genau sie nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen habe, obwohl es gemäß einem internationalen Abkommen die Beweislast trage. Die Antragstellerin habe zwar keine gebündelten Abschlussprüfungen, allerdings viele Prüfungen absolviert, um das NZCSE zu erwerben. Bei jedem einzelnen Learning Outcome sei eine Prüfung der Lernergebnisse erfolgt. Mit als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnetem Bescheid vom 6. Juli 2020 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag der Antragstellerin „vom 09.04.2019 auf Zuerkennung einer Hochschulzugangsqualifikation“ ab. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen der ZAB aus der E-Mail vom 8. Januar 2020. Am 30. Juli 2020 erhob die Antragstellerin Klage (4 K 3917/20). Sie bewarb sich im September 2020 um einen Studienplatz im Fach Linguistik an der Universität Stuttgart, wurde wegen fehlender Hochschulzugangsberechtigung allerdings nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium mit Beschluss vom 25. November 2020 – 13 K 5141/20 – ab. Die Antragstellerin hat am 8. März 2023 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und ihre Klage zugleich begründet. Zur Begründung von Klage und Eilantrag führt sie im Wesentlichen aus, sie habe zwischenzeitlich ein Musikstudium an einer privat geführten Institution belegt. Dieses werde sie voraussichtlich im Juli 2023 abschließen und wolle dann ein Studium der Linguistik in Stuttgart beginnen, weshalb Eilbedürftigkeit bestehe. Das Verwaltungsgericht Weimar habe mit Urteil vom 23. September 2023 – 2 K 1865/19 We – entschieden, dass ein neuseeländisches NZCSE anzuerkennen sei. Die Antragstellerin habe nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen – LAÜ) einen Anspruch darauf, dass ihr NZCSE anerkannt werde. Es handele sich um eine neuseeländische Qualifikation im Sinne des LAÜ. Dem stehe nicht entgegen, dass das NZSCE nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit nach dem LAÜ richte sich nach der Qualität der Lehre und der Qualifikationen einer Einrichtung. Diese Qualität sei seitens der New Zealand Qualifications Authority sichergestellt, da das NZCSE im National Qualification Framework enthalten sei. Im Explanatory Report zum LAÜ, der eine rechtsverbindliche Auslegungshilfe sei, werde darauf abgestellt, dass Einrichtungen und Programme zu dem Hochschulsystem einer Vertragspartei gehörten. Unerheblich sei, dass sich diese im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befänden oder dort betrieben würden. Danach erfasse das LAÜ auch Qualifikationen, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei gehörten, aber in einer Einrichtung erworben worden seien, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragspartei befinde. Das NZSCE sei auch dann als Qualifikation der Vertragspartei Neuseeland zu bewerten, wenn es in einer Schule erworben werde, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets Neuseelands befinde. Dass das NZSCE auf dem internationalen Waldorfcurriculum aufbaue, dieses in Ländern wie Deutschland nicht zu einer Hochschulzugangsberechtigung führe, könne weder das NZSCE entwerten noch die Anwendung des LAÜ außer Kraft setzen. Der Anerkennungsfähigkeit stehe auch nicht das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds im Sinne von Art. IV.1 LAÜ entgegen. Die Annahme der ZAB, die Anerkennungsfähigkeit im Einzelfall setze Pflichtkernfächer Deutsch, Mathematik und Englisch auf erhöhtem Anforderungsniveau voraus, sei falsch, worauf bereits das Verwaltungsgericht Weimar hingewiesen habe. Die Antragstellerin habe zudem drei Fächer German, Physical Education and Movement und Englisch auf Level 3 nachgewiesen. Im Übrigen habe der Antragsgegner auch durch die Stellungnahme der ZAB nicht das Vorliegen eines wesentlichen Unterschiedes nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht Berlin habe in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 – VG 12 L 10/22 – in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass die Stellungnahme der ZAB, die Antragstellerin habe verschiedene Bildungsstandards/Kompetenzen nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, nicht als nachvollziehbare Begründung anerkannt werden könne. Form und Umfang von Prüfungen seien unerheblich, da beispielsweise Hochschulzugangsberechtigungen aus Schweden und Belgien anerkannt würden, bei denen keine Abschlussprüfungen stattfänden. Die Antragstellerin sei außerdem bei jedem Learning Outcome geprüft worden. Vorliegend könne der Bewertungsvorschlag der ZAB zum NCEA, der NZL-BV05, entsprechend angewendet werden, wie es die ZAB in der Vergangenheit bereits mehrmals getan habe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründe eine Pflicht zur Anwendung dieses Bewertungsvorschlags. Das NCEA und das NZCSE seien im Falle des Prädikats „with university entrance“ bezüglich der Hochschulzugangsberechtigung gleichgestellt, was bereits das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt habe. Unter Zugrundelegung des Bewertungsvorschlags erfülle die Antragstellerin alle Bedingungen für die Hochschulzulassung. Stellungnahmen der ZAB aus den letzten vier Jahren könnten nicht verwertet werden, weil diese wesentliche Tatsachen und Argumente insbesondere des European Council for Steiner Waldorf Education nicht zur Kenntnis genommen oder unberücksichtigt gelassen habe. Beim NCEA werde in keinem Fach eine aufsteigende Belegung über zwei Jahre geprüft, keine Fremdsprache und auch kein Fach Religion/Ethik verlangt. All dies werde von NZCSE-Absolventen ohne Begründung gefordert. Unklar bleibe zudem, auf Grundlage welcher Bewertungskriterien die ZAB das NZCSE der Antragstellerin geprüft habe. Dass die Antragstellerin das NZCSE in Deutschland an einer deutschen Waldorfschule erworben habe, führe nicht dazu, dass ihr Abschluss den Charakter als neuseeländische Qualifikation verliere. Eine deutsche Behörde habe die Entscheidung der zuständigen neuseeländischen Stelle zu respektieren. Unerheblich sei auch, dass an der deutschen Waldorfschule auch Schüler unterrichtet würden, die das NZCSE nicht anstrebten. Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich gefasst –, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihren neuseeländischen Schulabschluss als Qualifikation für ein Hochschulstudium vorläufig anzuerkennen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den „Widerspruchsbescheid“ vom 22. Juni 2020. Ergänzend führt er aus, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin ihre Klage erst zwei Jahre nach Klageerhebung begründet habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob das LAÜ im Fall der Antragstellerin anwendbar sei. Es stelle eine Umgehung der nationalen Regelungen zur Erlangung einer inländischen Hochschulqualifikation dar, wenn das Abkommen missbräuchlich dazu benutzt werden könnte, dass eigene Staatsangehörige auf eigenem Hoheitsgebiet ausländische Abschlüsse in deutscher Sprache erlangten, mit denen sie wiederum auf eigenem Hoheitsgebiet eine Hochschulqualifikation anstreben. Zweck des LAÜ sei vielmehr, eine Einheitlichkeit des Anerkennungsvorgangs ausländischer Abschlüsse bei allen Mitgliedstaaten herbeizuführen. Weiterhin bestünden bei einem Vergleich des Schulabschlusses der Antragstellerin wesentliche Unterschiede zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des Art. IV.1 LAÜ. Für Waldorfschulen sei in Baden-Württemberg gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen vom 28. April 2011 für die Zulassung zur schulfremden Abiturprüfung ein dreizehntes Schuljahr mit einer bestimmten Anzahl und Qualitätsvorgaben Pflicht- und Wahlfächer notwendig erforderlich. Ein zwölfjähriger Schulbesuch, wie er bei der Antragstellerin erfolgt sei, führe lediglich zu einem mittleren Bildungsabschluss. Während des dreizehnten Schuljahres werde eine gegenüber dem Bildungsplan des Bunds freier Waldorfschulen wesentlich anspruchsvollere Schulbildung vermittelt. So werde etwa im Fach Mathematik am Gymnasium Wissen vermittelt, das an Waldorfschulen nicht oder nur in Grundzügen gelehrt werde, so etwa in den Bereichen Stochastik und Lineare Algebra. Wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsdauer und der vermittelten Unterrichtsinhalte ergäben sich aus einer erneuten Bewertung der ZAB vom 17. April 2023. In dieser Stellungnahme habe die ZAB auch dargestellt, dass das NZCSE nicht mit dem neuseeländischen Schulabschluss National Certificate of Educational Achievement (NCEA) vergleichbar sei. Die ZAB habe erneut eine Bewertung der Fächerwahl und der Abschlüsse der Antragstellerin vorgenommen, auf die verwiesen werde. In dieser komme die ZAB zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der erworbenen Kompetenzen nicht genüge, um eine Entsprechung zum Niveau der allgemeinen Hochschulreife in Deutschland zu sehen. Die Fächer Geschichte und Religion / Ersatzfach: Ethik / Philosophie habe die Antragstellerin weder auf Level 2 noch auf Level 3 nachgewiesen. Diese Fächer müssten in Baden-Württemberg aber für den Erwerb des Abiturs absolviert werden. Die Learning Outcomes des NZCSE seien mit dem zeitlichen und inhaltlichen Anspruch der Abiturprüfungen nicht vergleichbar, zumal die Noten für die Abiturprüfungen in die Gesamtnote einfließen würden. Die ZAB habe in ihrer Stellungnahme auch eine hypothetische Anwendung des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin auch hiernach keinen Hochschulzugang erreicht habe. Die Vorgaben der ZAB, die als antizipierte Sachverständigengutachten bindend seien, könnten weder durch den European Council for Steiner Waldorf Education noch durch neuseeländische Stellen entkräftet werden. Im vorliegenden Fall seien die Vorgaben weder methodisch zweifelhaft noch sachlich überholt noch seien im Einzelfall bestimmte Besonderheiten erkennbar nicht bedacht worden. Die Antragstellerin habe damit den Nachweis einer Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang gemäß § 58 Abs. 2 LHG nicht führen können. Ihr Abschluss an der Waldorfschule xx sei hinsichtlich der Prüfungsleistungen nicht mit einem Abitur vergleichbar. Waldorfschüler in Baden-Württemberg müssten, um eine Hochschulzugangsberechtigung zu erhalten, dieselben Prüfungen ablegen wie Schüler an einem allgemeinbildenden oder fachspezifischen Gymnasium. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 10 Satz 1 Landeshochschulgesetz werde eine ausländische Vorbildung als Qualifikation nur dann anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes bestehe. Einer Mitschülerin der Antragstellerin sei – aus heutiger Sicht rechtsfehlerhaft – als Einzelfallentscheidung im Dezember 2017 eine beschränkte Hochschulzugangsqualifikation auf Grundlage von Schreiben der ZAB erteilt worden. Die Anerkennung habe man nicht zurücknehmen können, sie werde künftig allerdings nicht wiederholt werden. Die ZAB hat mit Schreiben vom 17. April 2023 ihre gutachterliche Stellungnahme vom 8. Januar 2020 ausführlich ergänzend begründet. Die durch die Antragstellerin belegten Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie und Geschichte seien mit den Anforderungen an die gymnasiale Oberstufe verglichen worden. Für das Fach Deutsch ergebe sich, dass den Beschreibungen der Learning Outcomes nicht zu entnehmen sei, inwiefern z.B. ein „literaturgeschichtliches und poetologisches Überblickswissen“ vermittelt worden sei. Zudem sei fraglich, ob die Anforderungen in den domänenspezifischen Kompetenzbereichen „Sich mit Texten und Medien auseinandersetzen“ und „Sprache und Sprachgebrauch reflektieren“ erfüllt werden könnten. So fehlten beispielsweise Nachweise darüber, dass Analysen von „Sprache als System und als historisch gewordenes Kommunikationsmedium“ (S. 20) durchgeführt worden seien. Für den Teilbereich „Sich mit pragmatischen Texten auseinandersetzen“ lägen keine Nachweise vor. Für das Fach Mathematik fehle der Nachweis wesentlicher inhaltlicher Teile wie z.B. Matrizen- und Vektorrechnung sowie Stochastik. Von den inhaltsbezogenen Kompetenzen der Bildungsstandards seien damit Inhalte der Leitideen „Algorithmus und Zahl“, „Messen“, „Funktionaler Zusammenhang“ und „Daten und Zufall“ nur teilweise oder gar nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Fachs Englisch gelte: Es bestünden Zweifel daran, dass die Teilbereiche „Hör- / Hörsehverstehen“, „Leseverstehen“, „Schreiben“, „Sprachmitteilung“ und „Verfügen über sprachliche Mittel“ sowie der Bildungsstandard „Text- und Medienkompetenz“ vollumfänglich vorlägen, da dies den Kursbeschreibungen nicht eindeutig zu entnehmen sei. Zusätzlich fehlten Nachweise für den Bildungsstandard „Interkulturelle kommunikative Kompetenz“. Es sei bereits nicht nachgewiesen, dass das Fach Biologie durchgehend während des zwölften und des dreizehnten Schuljahres belegt worden sei. Soweit es belegt worden sei, werde außer Zellbiologie und u.U. einem nicht näher erläuterten Fachbereich nichts nachgewiesen. Mögliche Themenbereiche wie „Ökologie und Nachhaltigkeit“, „Evolution und Zukunftsfragen“ oder „Physiologie“ und „Genetik“ tauchten nicht auf. Hinsichtlich des Faches Geschichte sei eine eindeutige Feststellung der erworbenen Kompetenzen auf Grundlage der Kursbeschreibungen schwierig, da keine konkreten Angaben gemacht würden. Inwiefern Kompetenzen des einfachen Anforderungsbereichs I, wie das Wiedergeben von grundlegendem historischen Fachwissen unter Berücksichtigung verschiedener Dimensionen der historischen Fachwissenschaften, Fachwissen zu verschiedenen Epochen oder Subjekten der Geschichte sowie das Bestimmen der Quellenart vorlägen, sei zwar nicht eindeutig feststellbar. Zweifel bestünden jedoch aufgrund des geringen Umfangs an Kursen daran, dass diese in der notwendigen Breite vorliegen könnten. Weiter zeichne sich das NZCSE dadurch aus, dass es eine besondere Form der Leistungsüberprüfung darstelle. Somit entstünden keine Mehrleistungen für die Lernenden. Es werde daher kein zusätzliches Wissen vermittelt. Das NZCSE sei nur eine neue Beurteilung der Leistungen des normalen Waldorfschulbesuchs. Da keine Mehrleistungen vorlägen und nur der Unterricht an der deutschen Waldorfschule Grundlage für die Bewertung sein könnte, würde eine Zusprechung der Allgemeinen Hochschulreife für den Abschluss bedeuten, dass der reguläre zwölfjährige Waldorfschulbesuch bereits Wissen auf dem Niveau des deutschen Abiturs vermittele. Dies sei allerdings fragwürdig, da Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der 13. Jahrgangsstufe zur Abiturprüfung zugelassen werden könnten. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Vorschriften der Bundesländer. Der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 sei nicht anwendbar, da das NZCSE inhaltlich nicht dem NCEA entspreche und in Neuseeland hinsichtlich des Hochschulzugangs nicht zwangsläufig identisch behandelt werde. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das NZCSE im neuseeländischen Qualifikationsrahmen dem Level des NCEA zugeordnet werde. In Deutschland sei der Hochschulzugang auch mit beruflichen Qualifikationen möglich, ohne dass diese mit dem Abitur inhaltlich identisch seien. In der Hochschulpraxis in Neuseeland würden die beiden Abschlüsse teilweise unterschiedlich behandelt. So würden Studienplätze für Interessierte mit besonders gutem NCEA teilweise garantiert, wohingegen Absolventen mit NZCSE am regulären Auswahlverfahren teilnehmen müssten. Die im NZCSE dokumentierten Leistungen bezögen sich auf Lehrinhalte einer deutschen Waldorfschule. Es könne sich damit nicht um einen neuseeländischen Abschluss handeln. Weiterhin wäre bei Anwendung des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 auf das NZCSE erforderlich, Englisch auf muttersprachlichem Niveau nachzuweisen, da dies für einen neuseeländischen Abschluss anzunehmen sei. Außerdem habe die Antragstellerin keine drei Fächer mit mindestens je 14 Credits, auch unter Beachtung des hier anwendbaren Umrechnungsschlüssels, nachgewiesen. Maßgeblich dafür seien die Leistungen, die im Overseas Result Notice (ORN) der Antragstellerin dokumentiert seien. Demgegenüber sei das „Final Record of Achievement“ (RoA) der Antragstellerin nicht zugrunde zu legen, da lediglich im ORN die „Subjects“ in tatsächliche Fächer aufgeschlüsselt seien. Daher werde das ORN im Bewertungsvorschlag NZL-BV05 explizit aufgeführt, das RoA hingegen nicht. Darauf hat die Antragstellerin repliziert, Dringlichkeit sei erst eingetreten, weil das von ihr gewählte Ausweichstudium nunmehr ende. Zudem habe eine Begründung der Klage in der Hauptsache erst nach vollständiger Akteneinsicht erfolgen können. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei das LAÜ anwendbar, da der Ausschluss eigener Staatsangehöriger aus der Anerkennung fremder Abschlüsse nicht mehr vorgesehen sei. Eine Hochschulzugangsberechtigung, die zum Bildungssystem von Neuseeland gehöre, dürfe nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil das Programm dazu in Deutschland durchlaufen worden sei. Soweit hierin eine Umgehung zu sehen sei, sei dies wegen des LAÜ hinzunehmen. Die Stellungnahme der ZAB vom 17. April 2023 zeige Unterschiede, diese seien allerdings nicht wesentlich. Bei einem Programm, das zu einem Hochschulzugang führe, sei nicht wesentlich, wenn es im Vergleich weniger als zwei Jahre kürzer dauere. In einigen Bundesländern könne das Abitur zudem bereits nach zwölf Jahren erlangt werden. Die für das Fach Mathematik monierten fehlenden Lerninhalte seien der Antragstellerin entgegen der Behauptungen der ZAB vermittelt worden. Soweit der Antragstellerin der fehlende Nachweis bestimmter Lerninhalte zur Last gelegt werde, verkenne man die Beweislastverteilung. Auch für das Fach Biologie seien die Lerninhalte vermittelt worden, was allerdings nicht aus dem Titel einer Learning Outcome hervorgehen könne. Die Ausführungen zum Fach Geschichte seien allenfalls Mutmaßungen. Die Anforderung, dass ein Fach Ethik/Philosophie belegt werden müsse, gelte lediglich für das Abitur, nicht aber für ausländische Abschlüsse. Das ORN sei nicht Teil des NZCSE, sondern ermögliche lediglich die Notenberechnung. Maßgeblich sei allein das RoA. Danach habe die Antragstellerin in drei Fächern 14 Credits erreicht. Zudem seien in bestimmten Bundesländern lediglich zwei Leistungskurse erforderlich. Deren Abschlüsse würden auch in Baden-Württemberg anerkannt. Dem Vorbringen, dass Absolventen mit besonders gutem NCEA Vorteile bei der Studienplatzvergabe hätten, werde widersprochen. Entsprechendes finde man auch nicht auf den Webseiten der genannten Universitäten. Die ZAB habe das neuseeländische Steiner Zertifikat zwischen 2014 und 2020 als Hochschulzugangsberechtigung bewertet und die Bewertungsvorschläge NZL-BV04 auf NZL-BV05 zugrunde gelegt. Die geänderte Behördenpraxis sei willkürlich. Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners vor. Hierauf sowie auf die in den Verfahren vor dem Gericht gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht der Zulässigkeit des Eilantrags nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Klage im Hauptsacheverfahren mehr als zwei Jahre lang nicht begründet hat. Der Antragsgegner lässt hierbei unberücksichtigt, dass er selbst maßgeblich zur Verzögerung im Klageverfahren beigetragen hat, indem er verfahrensrelevante Unterlagen, insbesondere Schriftverkehr mit der ZAB, zunächst nicht, sondern erst im August 2022 und damit erst mehr als zwei Jahre nach Klageerhebung vorgelegt hat. Der Antragstellerin kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass das Gericht – erstmals mit Verfügung vom 13. Januar 2023 – zur Begründung der Klage aufgefordert hat. Schließlich ist die Geltendmachung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf das bald endende Privatstudium der Antragstellerin und ihre Absicht zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität in Baden-Württemberg nachvollziehbar und keinesfalls rechtsmissbräuchlich. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern auch dann, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich sein müssen, vgl. § 294 ZPO. Gemessen daran hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund, allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin hat nachvollziehbar ausgeführt, sie wolle im Herbst 2023 ein Studium der Linguistik der Universität Stuttgart aufnehmen. Die Frist für die Bewerbung zu diesem Studienfach endet zum 15. September 2023 (https://www.uni-stuttgart.de/studium/bachelor/linguistik-b.a./, zuletzt abgerufen am 27. Juni 2023). Da eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis dahin voraussichtlich nicht ergehen wird, besteht hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin die erforderliche Eilbedürftigkeit. b) Die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das NZCSE der Antragstellerin als Qualifikation für ein Hochschulstudium gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG anerkennt. aa) Nach dieser Vorschrift gilt, dass die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang durch eine anerkannte ausländische Vorbildung nachgewiesen wird. Eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen des § 58 Abs. 2 LHG besteht. Gemäß § 35 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 LHG, die entsprechend gelten, obliegt es einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden. Diese landesspezifischen Regelungen entsprechen inhaltlich den insoweit einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II, 713), übernommen in nationales Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II, 712), sodass die Kammer dahinstehen lassen kann, ob das Abkommen, wie vom Antragsgegner angezweifelt, vorliegend Anwendung findet, wofür allerdings viel sprechen dürfte. Neuseeland und Deutschland sind Vertragsparteien des LAÜ (https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=165, zuletzt abgerufen am 27. Juni 2023). In Art. IV.1 LAÜs ist geregelt: Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle, Art. III.3 Abs. 5 LAÜ. bb) Einer Anerkennung des NZCSE der Antragstellerin als Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland steht entgegen, dass der Antragsgegner einen wesentlichen Unterschied zu anderen Qualifikationsnachweisen des § 58 Abs. 2 LHG nachgewiesen hat. Die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses mit Hochschulqualifikation setzt grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit einem deutschen hochschulqualifizierenden Schulabschluss voraus. Die Beurteilung dieser Gleichwertigkeit erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 –, Rn. 16, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, Rn. 25 und vom 7. März 2022 – 7 ZB 20.197 –, Rn. 12, beide juris). Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form – und damit losgelöst vom jeweiligen Einzelfall – durch die ZAB vorgenommen. Diese prüft in Bezug auf die Bildungsnachweise der Vertragsparteien der Lissabonner Anerkennungskonvention, ob wesentliche Unterschiede bestehen zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in Deutschland als der Vertragspartei, in der die Anerkennung der ausländischen Qualifikation angestrebt wird (vgl. Art. IV.1 LAÜ). Werden wesentliche Unterschiede in diesem Sinne festgestellt, legt die ZAB fest, welche Anforderungen an den ausländischen Bildungsnachweis zu stellen sind, und veröffentlicht diese in der Datenbank „anabin.de“. Die dort für die jeweiligen Staaten festgelegten Vorgaben beruhen auf tatsächlichen Feststellungen und Wertungen. Sie geben auch die Bedingungen vor, unter denen i.S.v. Art. IV.1 LAÜ von der Gleichwertigkeit ausländischer mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen auszugehen ist. Diese in der Datenbank „anabin.de“ für das jeweilige Land aufgelisteten Vorgaben binden als antizipiertes Sachverständigengutachten in dem Sinne, dass sich die Hochschule und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses über sie nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrundeliegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 –, Rn. 16, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, Rn. 26, juris). Dies gilt auch für Einzelfallgutachten der ZAB in den Fällen, in denen ein in anabin.de veröffentlichter, allgemeingültiger Bewertungsvorschlag nicht vorliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 M 26/21 –, Rn. 11, juris; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2023 – 18 L 2518/22 –, Rn. 12, juris). Da der Abschluss der Antragstellerin auf Anabin nicht gelistet ist, muss über die Anerkennung im Einzelfall entschieden werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, Rn. 28 und vom 7. März 2022 – 7 ZB 20.197 –, Rn. 15, beide juris). Der weit überwiegende Teil der Rechtsprechung hat die Anerkennungsfähigkeit des NZCSE bzw. des Vorgänger-Abschlusses „Steiner School Certificate (SSC)“ verneint und ist vom Vorliegen eines wesentlichen Unterschiedes ausgegangen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, Rn. 30 ff., juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2022 – 7 ZB 20.197 –, Rn. 15 ff., juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 M 26/21 –, Rn. 9 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2023 – 18 L 2518/22 –, Rn. 15 ff., juris; VG Ansbach, Urteil vom 3. Februar 2021 – AN 2 K 19.01863 –, Rn. 68, juris; VG Würzburg, Urteil vom 9. Dezember 2019 – W 7 K 17.1306 –, Rn. 24, juris; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 12 L 10/22 –, Rn. 10, juris; VG Weimar, Urteil vom 23. September 2022 – 2 K 1865/19 We, n.v.). Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Im Fall der Antragstellerin gilt Folgendes: Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der ZAB ist der in Anabin gelistete Vorschlag NZL-BV05 für einen ab dem Jahr 2014 erworbenen neuseeländischen Schulabschluss (National Certificate of Educational Achievement – NCEA) für die Bewertung eines NZCSE entsprechend anwendbar. Sowohl das NCEA als auch das NZCSE stellen neuseeländische Schulabschlüsse mit Hochschulzugangsberechtigung in Neuseeland dar (hierzu und zum Folgenden: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, Rn. 29, juris; in diese Richtung auch VG Weimar, Urteil vom 23. September 2022 – 2 K 1865/19 We, n.v.). Das NZCSE ist damit in Neuseeland dem NCEA gleichgestellt. Es ist folglich konsequent, dass die Zeugnisanerkennungsstelle für die Prüfung der Gleichwertigkeit des NZCSE mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung die unter NZL-BV05 formulierten Bedingungen, unter denen von der Gleichwertigkeit des NCEA mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen auszugehen ist, heranzieht. Mit der ZAB geht auch die Kammer davon aus, dass das NZCSE den Hochschulzugang in Neuseeland mit „admission ad eundem statum“ eröffnet. Das bedeutet, dass der Abschluss im neuseeländischen Qualifikationsrahmen dem Level des NCEA zugeordnet wird. Soweit die ZAB ausführt, das NZCSE entspreche inhaltlich nicht dem Schulabschluss NCEA und in der Praxis könnten sich jedoch für das NZCSE andere Zugangsbedingungen in Neuseeland ergeben als mit dem NCEA, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die zuständige neuseeländische Behörde, die New Zealand Qualifications Authority (NZQA), erläutert in den vorgelegten Schreiben vom 16. März 2020, vom 11. November 2020 und vom 20. November 2020 insbesondere (Hervorhebung durch die Kammer): „NZCSE Level 3 is accepted by New Zealand universities for admission ad eundem statum. This means that for the purposes of entrance to a university the qualification is deemed to be equivalent by the universities to the University Entrance award described above. The recognition of the NZCSE for entrance to university in New Zealand is described in the listing of the qualification on the NZQF. […] Universities New Zealand has established equivalent admission requirements for non-NCEA secondary qualifications (known as admission ad eundem statum or admission 'at an equivalent level'). Admission ad eundem statum is set by Universities New Zealand's Subcommittee on University Entrance. Students who have met the requirements for ad eundem statum are eligible to apply for admission into a New Zealand university. This is the minimum requirement for admission and universities may establish additional entry requirements for admission into specific programmes of study. New Zealand Certificate of Steiner Education (NZCSE) ad eundem statum The New Zealand Certificate of Steiner Education (NZCSE)1 is accepted by the eight New Zealand universities for admission ad eundem statum at entrance level. This means that for the purposes of entrance to a university the qualification is deemed to be equivalent to the officially-established minimum common entrance standard in this country. New Zealand universities accept a number of secondary qualifications for admission at university entrance level. In determining the university entrance standard for non-NCEA qualifications universities apply the same criteria as the NCEA University Entrance award, namely three Level 3 approved subjects/elective (of at least 14 credits / 9 points each) and equivalent literacy and numeracy requirements. Universities New Zealand has determined that the NZCSE Level 3 fulfils these requirements. […] Students who have met the requirements for ad eundem statum are eligible to apply for admission into a New Zealand university. This is the minimum requirement for admission and universities may establish additional entry requirements for admission into specific programmes of study.“ Wenden die neuseeländischen Behörden bzw. Universitäten danach für das den Hochschulzugang eröffnende NZCSE dieselben Kriterien an wie für das NCEA, erscheint die ablehnende Haltung der ZAB zur Anwendung des für das NCEA gültigen Bewertungsvorschlags auf das NZCSE schwer nachvollziehbar. Dass neuseeländische Universitäten für bestimmte Studienfächer weitere Zugangsvoraussetzungen aufstellen können, beseitigt nicht die Gleichwertigkeit des NZCSE hinsichtlich des Hochschulzugangs in Neuseeland. Nach den in https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2023) für Neuseeland veröffentlichten Informationen (NZL-BV05) liegt für einen ab dem Jahr 2014 erworbenen neuseeländischen Schulabschluss (National Certificate of Educational Achievement – NCEA) eine uneingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung zu allen deutschen Hochschulen dann vor, wenn laut „School Results Summary“ (SRS) oder „Overseas Result Notice“ (ORN) insgesamt mindestens fünf voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer mit insgesamt 60 credits im „Level 3“ und 20 credits im „Level 2“ oder höher nachgewiesen werden, darunter drei Fächer mit mindestens je 14 credits im „Level 3“ (darunter Mathematik mit mindestens sieben credits im „Level 3“ und sieben credits im „Level 2“ oder höher), darunter Englisch oder Maori mit mindestens zehn credits im „Level 2“ oder höher, davon fünf im Bereich „writing“ und fünf im Bereich „reading“. Diese Voraussetzungen erfüllt der Abschluss der Antragstellerin nach den insoweit hilfsweise angestellten, überzeugenden Ausführungen der ZAB nicht. Danach wäre für eine Anerkennung des NZCSE notwendig, Englisch auf muttersprachlichem Niveau nachzuweisen, da dies für einen neuseeländischen Abschluss anzunehmen ist mit der Ausnahme, dass andernfalls auch Maori auf muttersprachlichem Niveau vorliegen kann. Diese Voraussetzung kann die Antragstellerin allerdings nicht nachweisen. Vielmehr kann sie das Fach „English“ lediglich als „Second Language“ nachweisen. Der an der Freien Waldorfschule xx absolvierte Unterricht hat unwidersprochen in deutscher Sprache stattgefunden. Bereits damit erfüllt die Antragstellerin die Bewertungsvorgaben nicht. Denn sie hat gerade nicht ein Programm durchlaufen, das auch in Neuseeland Anwendung findet (hierzu und zum Folgenden: vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 – 7 ZB 21.1292 –, Rn. 32, juris). Die ZAB hat im Rahmen der Bewertungsvorgaben NZL-BV05 nicht nur inhaltliche Anforderungen an nachgewiesene Leistungen im Fach Englisch formuliert, sondern zugleich postuliert, dass das Fach Englisch zudem auch Erstsprache, d.h. wesentliche Unterrichtssprache sein muss. Auf diesen Aspekt gehen das VG Weimar (Urteil vom 23. September 2022 – 2 K 1865/19 We – n.v.) sowie das VG Berlin (Beschluss vom 18. Mai 2022 – 12 L 10/22 –, Rn. 10, juris) nicht ein. Zudem und unabhängig hiervon konnte die Antragstellerin auch die weiteren Voraussetzungen des Bewertungsvorschlags nicht nachweisen. Denn ausweislich der insoweit maßgeblichen „School Results Summary“ (SRS) oder „Overseas Result Notice“ (ORN) konnte sie nicht drei Fächer mit mindestens je 14 credits im „Level 3“ nachweisen. Selbst unter Beachtung des durch die NZQA vorgegebenen Umrechnungsfaktors von 1 credit nach NZCSE = 1,6 credits nach NCEA hat die Antragstellerin ausweislich des vorgelegten ORN lediglich in einem Fach die erforderliche Mindestpunktanzahl von 8,75 credits NZCSE = 14 credits NCEA erreicht. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der ZAB: „Zwar wird im „Final Record of Achievement“ (RoA) das Fach „Physical Education and Movement“ mit 9 „Points“ ausgewiesen, ausschlaggebend sind jedoch die Angaben auf der ORN, da nur dort die „Subjects“ in tatsächliche Fächer aufgeschlüsselt werden. Andernfalls wäre hier z.B. nur „Science“ nachgewiesen, das als übergeordnete Fachrichtungen keine Entsprechung in Deutschland findet. Im ORN werden hingegen „Biology“ und „Physics“ ausgewiesen. Auch bei der Anwendung des BV für das NCEA sind die Angaben des ORN ausschlaggebend und nicht das RoA. Daher wird auch im BV explizit das ORN aufgeführt, das RoA jedoch nicht. […] Mit der o.a. Aufschlüsselung der Fächer kann NZL-BV05 jedoch nicht erfüllt werden, da keine „3 Fächer mit mindestens je 14 credits“ nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn man die Umrechnung von 1:1,6 ansetzen würde.“ Diese Ausführungen der ZAB sind weder methodisch zweifelhaft noch hätte die Antragstellerin diese als sachlich überholt widerlegt. Zudem weist der Fall der Antragstellerin keine Besonderheiten auf, die die ZAB erkennbar nicht bedacht hätte. Soweit die Antragstellerin Anerkennungen vergleichbarer Abschlüsse durch Zeugnisanerkennungsstellen in anderen Bundesländern vorlegt, kann sie daraus nichts für ihren Einzelfall herleiten, da deren Entscheidungspraxis den Antragsgegner nicht bindet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2023 – 18 L 2518/22 –, Rn. 23, juris). Soweit das Regierungspräsidium das NZCSE einer ehemaligen Mitschülerin der Antragstellerin in der Vergangenheit anerkannt hatte, kann diese – nach den vorstehenden Ausführungen mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrige –Entscheidung nicht zu einer Anerkennungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin führen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach ist für eine Klage auf Anerkennung der Hochschulreife, Zulassung zum Studium, Immatrikulation oder Exmatrikulation der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Da das das Begehren der Antragstellerin auf eine – jedenfalls teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, sieht die Kammer davon ab, den Streitwert gemäß der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 M 26/21 –, Rn. 15, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2023 – 18 L 2518/22 –, Rn. 27, juris; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 12 L 10/22 –, Rn. 14, juris; a.A.: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 4 K 1614/16 – n.v.).