OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 4029/18

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0520.6K4029.18.00
1mal zitiert
29Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen. Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen. Bei der Prüfung dieser fürsorgerechtlichen Anspruchsnorm tritt an die Stelle des sozialhilferechtlichen Kriteriums der Bedürftigkeit der - für die Berücksichtigung persönlicher Nähe- und Beziehungsverhältnisse grundsätzlich offene - Maßstab der Zumutbarkeit. Vor diesem Hintergrund verbleibt - wenn überhaupt - nur wenig Raum für die Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen. Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen. Bei der Prüfung dieser fürsorgerechtlichen Anspruchsnorm tritt an die Stelle des sozialhilferechtlichen Kriteriums der Bedürftigkeit der - für die Berücksichtigung persönlicher Nähe- und Beziehungsverhältnisse grundsätzlich offene - Maßstab der Zumutbarkeit. Vor diesem Hintergrund verbleibt - wenn überhaupt - nur wenig Raum für die Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.04.2018 noch das Anliegen verfolgt hat, zwei Brüder des Klägers und das Landratsamt ... als zuständigen Träger der Sozialhilfe zum Verfahren beizuladen, hat er auf den gerichtlichen Hinweis vom 13.08.2018, wonach keine Veranlassung für eine Beiladung gesehen wurde, nicht reagiert. Sollte ein entsprechender Antrag dennoch aufrechterhalten geblieben sein, wäre dieser abzulehnen. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt sind, beiladen. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die hier nur in Betracht kommende sogenannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO steht - auch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses eines Dritten - im Ermessen des Gerichts. Eine Veranlassung zur Beiladung des - wie im laufenden gerichtlichen klargestellt wurde - einen Bruders des Klägers ist für das Gericht nicht ersichtlich, nachdem der Kläger als Gesamtschuldner zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen wurde und sein grundsätzlich bestehender Ausgleichsanspruch im Verhältnis zu seinem Bruder hiervon unberührt bleibt. Eine Beiladung des Landratsamtes ... scheidet schon deshalb aus, weil das Landratsamt ... angesichts dessen, dass das Land Baden-Württemberg von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat, nicht beteiligungsfähig wäre und im Übrigen auch kein rechtliches Interesse des Klägers bezogen auf die von dieser Behörde eigenständig zu treffende Entscheidung über eine etwaige Kostenübernahme ersichtlich ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.02.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist § 31 Abs. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG i.V.m. § 68 Abs. 1 PolG) - für den Fall, dass nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird, die Bestattung anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden. Die Ermächtigung, die hierdurch entstandenen Bestattungskosten dem Bestattungspflichtigen gegenüber mittels eines Leistungsbescheides festzusetzen, ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Danach können die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. § 31 Abs. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeiliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris m.w.N.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Innerhalb des von der Beklagten vorgegebenen Zeitraums hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung der Verstorbenen gesorgt, weshalb sie auf Veranlassung der Beklagten hin durchgeführt wurde. Hierbei hat die Beklagte die Anforderungen an den Nachrang des behördlichen Handelns beachtet. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris). Etwaige Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten, die die Veranlassung der Bestattung in Frage stellen könnten, sind insbesondere unter Beachtung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG, wonach Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden müssen, nicht ersichtlich. Die Beklagte hat noch am Tag des Versterbens der Mutter des Klägers die Benachrichtigung der beiden Söhne hierüber in die Wege geleitet und sie auf ihre Pflichten und die kostenrechtlichen Folgen im Falle einer fehlenden selbst veranlassten Bestattung der Verstorbenen hingewiesen. Der Umstand, dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand seitens der Beklagten keine Veranlassung, nachdem im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich ist, dass die Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit einem Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. zu diesem Erfordernis: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2000 - 6 K 6296/99 -, BWGZ 2001, 298). 2. Der Kläger ist als Bestattungspflichtiger auch zur Erstattung der für die Bestattung entstandenen Kosten verpflichtet (§ 31 Abs. 2 BestattG). Bestattungspflichtig sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG), wobei sich die Reihenfolge der Pflichtigen nach § 21 Abs. 3 BestattG richtet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG). Nach den aus der vorgelegten Akte nachvollziehbaren Ermittlungen der Beklagten war die Verstorbene geschieden und daher waren die beiden volljährigen Söhne der Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. 3. Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände, wonach die Erstattung der Kosten der Bestattung seiner Mutter für ihn eine unzumutbare Belastung darstellen würde, weil diese ihn misshandelt habe, lassen seine Erstattungspflicht im vorliegenden Fall unberührt. Die Bestattungspflicht - und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten - knüpft in §§ 31 Abs. 2, 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen (vgl. zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07/2815 -, juris u. Beschluss vom 17.01.2013 - 4 ZB 12.2374 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 - 19 A 4250/06 -, juris m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10 -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2014 - 1 L 120/12 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - 3 KO 341/11 -, juris). Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg enthält auch keine Regelungen, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris). Die Regelung der uneingeschränkten Bestattungs- und Kostentragungspflicht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und anderer Obergerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris sowie zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10 -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17.01.2013 - 4 ZB 12.2374 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - 3 KO 341/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 31.08.2009 - 27 K 5075/07 -, juris). Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkung der Verpflichtung, beispielsweise bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, bestehe von Verfassungs wegen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris m.w.N.). Dabei wird zum einen damit argumentiert, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr diene. Sie solle den Gefahren entgegenwirken, die durch eine nicht rechtzeitige Bestattung eines menschlichen Leichnams drohen. Zum anderen sei die Bestattungspflicht Ausdruck des in Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Leitbilds der Familie als Solidargemeinschaft (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - 3 KO 341/11 -, juris). Als solche stelle sie einen Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses dar, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit seinen Angehörigen verbunden hat, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Insofern knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegenden Totenfürsorge an (vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris). Andernfalls hätte letztlich die öffentliche Hand die Kosten der Bestattung zu tragen, was dem Sinn und Zweck der §§ 30, 31, 21 BestattG widerspräche. Denn nach der dieser Norm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Überlegung stehen die dort aufgeführten Angehörigen einem Verstorbenen regelmäßig näher als die Allgemeinheit (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 6 K 1316/16 -, juris). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall an. Die danach - ausnahmslose - Bestattungspflicht bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris). So verbleibt bspw. für den Bestattungspflichtigen eines nicht völlig mittellos Verstorbenen der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben und auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten sind möglich (vgl. § 844 Abs. 1, § 1360 a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615 m BGB). In Fällen, in denen solche Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene - wie hier - mittellos verstirbt, besteht nach § 74 SGB XII die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung - worauf die Beklagte im vorliegenden Fall mehrmals hingewiesen hat - vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Mit § 74 SGB XII wird ausdrücklich und ausschließlich für Fälle der Unzumutbarkeit der Kostentragung bei Bestattungen eine fürsorgerechtliche Regelung der Hilfe in einer besonderen Lebenslage getroffen. Die Norm bestimmt eigens für diese Fallgestaltung, dass die Bestattungskosten letztlich beim Sozialhilfeträger verbleiben sollen. Dem ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass die Kosten von der Gemeinschaft der Steuerzahler durch Sozialhilfe abgedeckt werden, wenn kein anderer Kostentragungspflichtiger vorhanden oder diesem die Kostentragung unzumutbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13 -, juris). Die Prüfung der Zumutbarkeitsfrage wird danach den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10 -, juris). Bei dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten handelt es sich um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen, der sich in seiner Bedarfsstruktur wesentlich von den Ansprüchen auf Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet und für den statt des sozialhilferechtlichen Kriteriums der Bedürftigkeit der Maßstab der Zumutbarkeit maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris; zur Vorgängernorm des § 15 BSHG BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, juris). Dabei ist anerkannt, dass zur Begründung der Unzumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu sowie zu etwaigen Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten: BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 S 23/08 R -, juris) auch weitere Gesichtspunkte herangezogen werden können, die - wie solche persönlicher Natur - als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind. Daher kann die Kostentragung etwa bei schweren Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen unzumutbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris; zur Vorgängernorm des § 15 BSHG BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, juris). Dies kommt in Betracht, wenn die Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen (etwa bei einem schweren vorwerfbaren Fehlverhalten gegenüber dem Bestattungspflichtigen), dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt (vgl. HessLSG, Urteil vom 06.10.2011 - L9 SO 226/10 -, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 - L 4 SO 22/12 -, juris; SG Gotha, Urteil vom 12.11.2012 - S 14 SO 1019/11 -, juris). Allein die Tatsache der Entfremdung zwischen den Angehörigen, ein zerrüttetes familiäres Verhältnis, fehlende Nähe oder Unterhaltspflichtverletzungen von geringer Tragweite, dürften nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme der Unzumutbarkeit allerdings nicht genügen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 - L 4 SO 22/12 -, juris). Vor dem Hintergrund dieser von der Rechtsprechung herausgebildeten Maßstäbe ist der Kläger im vorliegenden Fall sowohl was die von ihm geltend gemachte wirtschaftliche Situation als auch die persönliche Beziehung zu seiner verstorbenen Mutter betrifft, auf den sozialhilferechtlichen Anspruch zu verweisen. Ob in besonderen Ausnahmefällen trotz der Möglichkeit, die Übernahme der Kosten nach § 74 SGB XII beanspruchen zu können, eine unbillige Härte anzunehmen sein kann, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die engen Voraussetzungen, die insoweit von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an deren Annahme geknüpft werden, sind auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen die Erstattungspflicht unverhältnismäßig sein kann, wenn persönliche Härtegründe vorliegen (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 [Tötung der Mutter des Klägers durch Verstorbenen]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 8 LA 150/12 [Entzug des Sorgerechts gemäß §§ 1666, 1666 a BGB a.F. in Abgrenzung zur Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 2 BGB a.F.]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2014 - 1 L 120/12 [Notwendigkeit der Inobhutnahme des Klägers aufgrund gewalttätigen Verhaltens des Verstorbenen]; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 - 11 K 1326/06 [Sexualdelikt des Verstorbenen gegenüber der Klägerin] -, jeweils juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04; OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10; OVG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - 3 KO 341/11; OVG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13 -, jeweils juris). Ein derart zerrüttetes Verhältnis, dass ein grundsätzlich angenommenes familiäres Verhältnis als nicht mehr bestehend angesehen werden muss, wird auch von dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen. Dies kann insbesondere bei nachweislich schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen und damit einhergehender nachhaltiger Störung der Familienverhältnisse der Fall sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015 - 2 LB 28/14 - juris; VG Gießen, Urteil vom 05.04.2000 - 8 E 1777/98 - juris; VG Koblenz, Urteil vom 14.06.2005 - 6 K 93/05.KO - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 - 11 K 1326/06 - juris; VG Köln, Urteil vom 31.08.2009 - 27 K 5075/07 - juris; VG Neustadt, Urteil vom 14.09.2015 - 5 K 282/15.NW - juris). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein derart eng begrenzter Ausnahmefall von der Erstattungspflicht gegeben ist. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, seine verstorbene Mutter habe ihn in der Kindheit misshandelt, weshalb auch seinem Vater bei der Scheidung der Eltern das alleinige Sorgerecht übertragen worden sei. Weder auf die ausdrückliche Aufforderung der Beklagten noch des Gerichts zu möglichen Nachweisen hat er taugliche Unterlagen vorgelegt, die hierüber Aufschluss gäben. Auch seine Angaben zu dem von ihm behaupteten Geschehen hat er nicht konkretisiert. Auch das vorgelegte nervenärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie Dr. ... genügt zur Begründung eines Ausnahmefalls nicht. Denn der dort geschilderten Symptomatik lassen sich bereits keine weitergehenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines Härtefalls aufgrund einer grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses entnehmen. In dem vorgelegten Attest wird aufgeführt, dass bei dem Kläger eine nervenärztliche Erkrankung vorliege. Es wird allerdings nicht erwähnt oder dargelegt, worauf die im Attest erwähnten Traumatisierungen konkret beruhen. Vielmehr wird letztlich mit dem „Attest zur Vorlage bei der Stadtverwaltung ...“ lediglich die Bitte des Klägers, die Zahlung der Beerdigungskosten zu erlassen, von der Fachärztin unterstützt. Ein tauglicher Nachweis für eine schwere Verfehlung der Verstorbenen gegenüber dem Kläger kann darin nicht erblickt werden. Auch die von dem Kläger behauptete Übertragung der elterlichen Sorge auf seinen Vater bei der Scheidung seiner Eltern würde selbst bei Vorlage eines Nachweises hierüber nach der oben genannten Rechtsprechung nicht genügen (s.o., OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 8 LA 150/12), da die Übertragung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Scheidung nicht mit dem dauerhaften Entzug des Sorgerechts wegen einer Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666 a BGB gleichzusetzen ist. 4. Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte die Bestattung nicht in einfacher Form hat vornehmen lassen und den erstattungsfähigen Kostenrahmen überschritten hat (vgl. zum Umfang der Erstattungsfähigkeit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris). 5. Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Kostentragungspflicht des Klägers und seines Bruders stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der Kläger und sein Bruder schulden die Bestattungskosten in der Weise, dass jeder verpflichtet ist, die gesamten Kosten zu tragen, die Beklagte diese aber nur einmal fordern darf, mithin in Form eines Gesamtschuldverhältnisses (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris). Die Beklagte hatte somit eine Entscheidung darüber zu treffen, welchen der Bestattungspflichtigen sie zur Zahlung heranzieht. Es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris m.w.N.). Grenzen ergeben sich dabei lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind Ermessensfehler der Beklagten im Rahmen der Ausübung ihres Auswahlermessens - nachdem der (gehörlose) Bruder des Klägers auf zweimalige schriftliche Kontaktaufnahme nicht reagierte und der Kläger selbst sein Einkommen offengelegt hat - nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in einem solchen Fall auf den Schuldner zugreift, der ihr am leichtesten erreichbar erscheint und diesen auf den ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seinen gesamtschuldnerisch haftenden Bruder verweist (Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB bzw. GOA gemäß §§ 677, 683, 670 BGB; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris m.w.N.). Die so zugrunde gelegte Würdigung wird zwar auch im Widerspruchsbescheid nur fragmentarisch angesprochen, sie ergibt sich jedoch in der Zusammenschau mit der Aufforderung der Widerspruchsbehörde zur nochmaligen Ermittlung der Kostenpflichtigen bzw. zur erneuten Ermessensentscheidung durch die Beklagte sowie dem im Nachgang hierzu erfolgten Vorlagebericht seitens der Beklagten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 20. Mai 2020 Der Streitwert wird auf 1.903,58,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der im Streit stehenden Geldleistung. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Bestattungskosten für die Beerdigung seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter des Klägers, Frau ..., war geschieden; sie verstarb am 15.02.2016. Nachdem die Beklagten den Kläger in den darauffolgenden Tagen telefonisch nicht erreichen konnte, wurde er mit Schreiben vom 18.02.2016 vom Tod seiner Mutter unterrichtet und ihm die Möglichkeit eingeräumt, für die Bestattung seiner Mutter zu sorgen. Anderenfalls kündigte die Beklagte an, die Bestattung auf die im Schreiben beschriebene Weise vornehmen zu lassen und wegen der Kostenübernahme auf ihn zuzukommen. Den (gehörlosen) Bruder des Klägers, Herr ..., wies die Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 15.02.2016 auf seine Bestattungspflicht hin. Mit E-Mail vom 22.02.2016 sowie telefonisch teilte der Kläger mit, dass er seine Mutter zuletzt vor ca. 35 Jahren gesehen habe. Diese hätte ihn damals misshandelt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht sei von dem Gericht seinem Vater übertragen worden. Er befinde sich deshalb seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente ein. Zudem sei er hochverschuldet. Er lehne jegliche Verantwortung für seine verstorbene Mutter ab. Auf Nachfrage der Beklagten hinsichtlich etwaiger Nachweise für die behaupteten Misshandlungen teilte der Kläger nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 22.02.2016 mit, dass diese nicht nachgewiesen seien, aber - auch von den behandelnden Psychologen - vermutet werden würden. Eine Reaktion seitens des Bruders des Klägers erfolgte nicht. Für die von der Beklagten angeordnete Bestattung entstanden nach den in der Akte der Beklagten befindlichen Aufstellungen Kosten in Höhe von insgesamt 1.903,58 €. Mit Schreiben vom 17.03.2016 hörte die Beklagte den Kläger zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs an und forderte ihn mit Bescheid vom 20.06.2016, zugestellt am 22.06.2016, zur Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.903,58 € auf. Sie nahm den Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch und wies auf die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger hin. Hiergegen erhob der Kläger am 19.07.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm sei es nicht möglich, die von ihm geforderte Summe zu begleichen. Er befinde sich seit 07.10.2013 regelmäßig in ambulanter psychiatrischer und therapeutischer Behandlung, da er von seiner verstorbenen Mutter regelmäßig misshandelt worden sei. Die Aufbürdung der Bestattungskosten sei vor diesem Hintergrund unbillig. Zudem habe der Kläger zwei weitere Geschwister. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der Leistungsunfähigste für die Bestattungskosten aufkommen sollte. Der Ehemann der verstorbenen Mutter, Herr ..., sei vorrangig in der Verpflichtung, die Kosten der Bestattung seiner Ehefrau zu übernehmen. Der Kläger habe einen schwerbehinderten Bruder, der bei der Firma SSL Messebau beschäftigt sei und wohl einen Vormund habe. Wie sich aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen ergebe, verdiene er lediglich 2.050,- € und seine Ehefrau lediglich 300,- € (jeweils netto). Mit sämtlichen Gläubigern sei Ratenzahlung vereinbart worden. Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Verstorbene geschieden gewesen sei und daher keine vorrangigen Bestattungspflichtigen vorlägen. Mit weiterem Schreiben vom 07.02.2017 legte sie dem Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch vor. Dieses bat mit Schreiben vom 07.03.2017 die Beklagte darum, die weiteren Geschwister des Klägers ausfindig zu machen, um nach deren Anhörung eine Ermessensentscheidung treffen zu können. Daraufhin wurde der Bruder des Klägers, Herr ..., mit Schreiben vom 11.05.2017 erneut zur Übernahme der Bestattungskosten angehört. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Einen weiteren Bruder konnte die Beklagte nicht ermitteln. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.02.2018, dem Kläger zugestellt am 02.03.2018, zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger nach § 31 Abs. 1, 2 i.V.m. § 30 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestattG) bestattungspflichtig sei und daher auch für die entsprechenden Kosten aufzukommen habe. Die Leiche habe nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden müssen, da ein entsprechender Wille der Verstorbenen der Beklagten nicht bekannt gewesen sei und die anatomischen Institute keinen Bedarf hätten. Diese hätten teilweise Aufnahmestopps verhängt bzw. entsprechende Vermächtnisse zurückgegeben. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten bei der Auswahl des als Gesamtschuldner herangezogenen bestattungspflichtigen Klägers sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe die Beklagte auf die Möglichkeit eines Antrags bei der zuständigen Sozialhilfestelle auf Übernahme der Bestattungskosten hingewiesen. Auch wenn Verständnis dafür bestehe, dass ungern für einen Angehörigen bezahlt werde, zu dem seit Jahren keinerlei Verbindungen bestanden hätten, so sei dieser Vortrag nicht geeignet, die Regelungen des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, 3 BestattG zu durchbrechen, da diese eine Bestattungs- und Kostentragungspflicht unabhängig davon vorsähen, ob die dort genannten Personen ein gutes, schlechtes oder gar kein Verhältnis zu dem Verstorbenen gehabt hätten. Der Kläger hat am 29.03.2018 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er im Schriftsatz vom 26.04.2018 ergänzend vor, der Bruder ..., für den ein Vormund bestellt sei, und der weitere Bruder sowie der zuständige Träger der Sozialhilfe seien beizuladen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Kläger habe nahezu sein ganzes Leben keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Diese habe ihn misshandelt und ihn bei der Scheidung aus dem Haus „geworfen“. Den Kindern habe sie nichts hinterlassen. In diesem Sonderfall hätte die Allgemeinheit einzuspringen. Zudem habe es die Beklagte versäumt, bei den Kindern nachzufragen, ob der Leichnam einem anatomischen Institut zugeführt werden solle. Die Zustimmung wäre erteilt worden. Der Kläger sei leistungsunfähig und nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen. Sein Bruder sei weitaus leistungsfähiger. Dem Schriftsatz vom 26.04.2018 ist ein nervenärztliches Attest der Dr./MU ... vom 07.07.2016 beigefügt, wonach sich der Kläger in regelmäßiger ambulanter psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung befinde und bei diesem eine schwere nervenärztliche Erkrankung vorliege. Der Kläger sei im Kindesalter regelmäßig von seiner Mutter misshandelt worden und habe ab dem zehnten Lebensjahr getrennt von ihr gelebt. Er sei aufgrund der problematischen Beziehung zu seiner Mutter nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2018 stellte der Kläger klar, dass er lediglich einen Bruder habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.02.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 20.06.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 28.02.2018. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 30.04.2020 und vom 07.05.2020 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Behördenakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.