Urteil
6 K 1805/22
VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0921.6K1805.22.00
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Leitsätze
1. Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG (juris: BestattG BW) allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen.(Rn.36)
2. Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII (juris: SGB 12) vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.(Rn.40)
3. Zum Vorliegen eines seltenen Ausnahmefalles der Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG (juris: BestattG BW) (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 20.02.2020 - 6 K 4029/18 - juris).(Rn.43)
Tenor
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 03.03.2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG (juris: BestattG BW) allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen.(Rn.36) 2. Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII (juris: SGB 12) vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.(Rn.40) 3. Zum Vorliegen eines seltenen Ausnahmefalles der Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG (juris: BestattG BW) (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 20.02.2020 - 6 K 4029/18 - juris).(Rn.43) Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 03.03.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Klage, über die der Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 VwGO), ist zulässig und dringt in der Sache durch. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 03.03.2022 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in deren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann sich zwar auf eine wirksame Rechtsgrundlage für ihren Bescheid berufen (dazu I.) und formelle Mängel dieses Bescheids lassen sich nicht erkennen (dazu II.). Die meisten inhaltlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin dem Grunde nach lagen vor (dazu III. 1 u. 2). Zu Unrecht hat die Beklagte hier aber einen seltenen Ausnahmefall der bereits von ihr zu prüfenden Unzumutbarkeit deren Heranziehung verneint (dazu IIII. 3.), so dass es eines Eingehens auf die Höhe der angeforderten Kosten nicht bedarf. I. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist § 31 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG in entsprechender Anwendung. Verstorbene müssen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BestattG bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). Nach § 31 Abs. 2 BestattG hat aber die zuständige Behörde eine Bestattung anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Die Ermächtigung, die hierdurch entstandenen Bestattungskosten dem Bestattungspflichtigen gegenüber mittels eines Leistungsbescheides festzusetzen, ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Danach können die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. § 31 Abs. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeiliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 16; Urt. d. Kammer v. 20.05.2020 - 6 K 4209/18 - juris Rn. 25). II. Die Beklagte war für die Anordnung der Bestattung des Verstorbenen und damit auch für den Erlass des Kostenerstattungsbescheids zuständig. Zuständige Behörde im Sinne des § 31 Abs. 2 BestattG ist nach § 36 Abs. 4 BestattVO die Ortspolizeibehörde. Örtlich zuständig ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 PolG die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht oder in deren Dienstbezirk sich die Gefahrenquelle befindet. Das ist die Gemeinde, in der sich der Leichnam bei Eintritt des Todes befindet (so auch Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, § 31 S. 96). Wird der Leichnam auf behördliche Veranlassung - hier durch den Polizeivollzugsdienst - in die Räume eines Bestattungsunternehmens auf der Gemarkung einer anderen Gemeinde verbracht, berührt dies die einmal begründete Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde nicht, da anderenfalls kleine Gemeinden ohne Bestattungsunternehmen auf ihrer Gemarkung nie bestattungsrechtlich handlungspflichtig würden (missverständlich insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.09.2022 - 1 S 1890/22 - juris Rn. 18). III. Es lagen nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin dem Grunde nach vor. Zwar war die Klägerin bestattungspflichtig (dazu 1.) und kann sie einen Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Subsidiarität nicht rügen (dazu 2.). Doch hat die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines seltenen Härtefalles verneint, in welchem die Geltendmachung einer Kostenerstattung unverhältnismäßig ist (dazu 3.). 1. Die Klägerin war bestattungspflichtig. Bestattungspflichtig sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG), wobei sich die Reihenfolge der Pflichtigen nach § 21 Abs. 3 BestattG richtet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG). Nachdem der verstorbene Vater der Klägerin weder einen Ehegatten noch einen Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft hatte, sind seine volljährigen Kinder - die Klägerin und deren Halbschwester - verpflichtet, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 BestattG. Das gilt unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind oder nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 1 B 149.94 - NVwZ-RR 1995, 283; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, § 31 S. 97). 2. Die Klägerin kann nicht rügen, die Beklagte habe den Grundsatz der Subsidiarität ihres Handelns missachtet. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2023 - 1 S 3770/21 - juris Rn. 29; Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 17). Da der Leichnam des Verstorbenen in einer „Ruhekammer“ (Kühlzelle) eines Bestattungsunternehmens lag, galt zwar die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG bestimmt Frist von 96 Stunden für dessen Bestattung ab dem Eintritt seines Todes für die Beklagte nicht (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2023 - 1 S 3770/21 - juris Rn. 34 ff.). Spätestens 14 Tage nach dessen Tod am 28.11.2020, also am 12.12.2020, war dessen Bestattung aber erforderlich (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2023 - 1 S 3770/21 - juris Rn. 43 ff.). Dass die Beklagte den Vater der Klägerin schon am 08.12.2020, mithin vier Tage vor Ablauf dieser Frist, welche sie zu Ermittlungen nach den Angehörigen zu nutzen hat, bestatten ließ, und unklar ist, was sie bis dahin zur Ermittlung der Angehörigen unternommen hat, vermag die Klägerin nicht zu rügen. Denn sie weigert sich bis heute, für die Bestattung ihres Vaters verantwortlich zu sein. Zudem ist es der Beklagten bis heute nicht gelungen, die Adresse der Halbschwester der Klägerin zu erlangen. 3. Die Beklagte hat allerdings ausgeblendet, dass hier einer der seltenen Ausnahmefälle der Unzumutbarkeit der Heranziehung der Klägerin vorliegt. a) Die Bestattungspflicht - und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten - knüpft in §§ 31 Abs. 2, 21 Abs. 1 BestattG allerdings allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen (vgl. zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen etwa OVG Thür., Urt. v. 23.04.2015 - 3 KO 341/11 - juris Rn. 44; BayVGH, Beschl. v. 09.06.2008 - 4 ZB 07/2815 - juris Rn. 5). Das baden-württembergische Bestattungsgesetz enthält zudem - anders als Bestimmungen mancher anderen Bundesländer - keine Regelungen, die die Erstattung von Bestattungskosten in das Ermessen der Behörde stellt (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24; Urt. d. Kammer v. 20.05.2020 - 6 K 4209/18 - juris Rn. 30). b) Diese uneingeschränkte Bestattungs- und Kostentragungspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24; vgl. zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen BayVGH, Beschl. v. 17.01.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7; OVG Thür., Urt. v. 23.04.2015 - 3 KO 341/11 - juris Rn. 44). aa) Denn zunächst dient die Bestattungspflicht vorrangig der Gefahrenabwehr. Sie soll den Gefahren entgegenwirken, die durch eine nicht rechtzeitige Bestattung eines menschlichen Leichnams drohen (VG Köln, Urt. v 31.08.2009 - 27 K 5075/07 - juris Rn. 24). Innerhalb der kurz bemessenen Bestattungsfristen ist es der zuständigen Behörde aber regemäßig nicht möglich, längere Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen vorzunehmen. Um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, müssen vielmehr objektive Maßstäbe wie die Reihenfolge der Angehörigen in § 21 Abs. 1 BestattG greifen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24). bb) Weiter ist die Bestattungspflicht Ausdruck des in Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Leitbilds der Familie als Solidargemeinschaft (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 - juris Rn. 68; OVG Thür., Urt. v. 23.04.2015 - 3 KO 341/11 - juris Rn. 44). Als solche stellt sie einen Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses dar, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit seinen Angehörigen verbunden hat, welches über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24). Insofern knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Andernfalls hätte letztlich die öffentliche Hand häufig die Kosten der Bestattung zu tragen. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck der §§ 30, 31, 21 BestattG. Denn nach der dieser Norm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Überlegung stehen die dort aufgeführten Angehörigen einem Verstorbenen regelmäßig näher als die Allgemeinheit. Daher obliegt es vorrangig diesen Angehörigen, für die Bestattung zu sorgen (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 14.06.2005 - 6 K 93/05.KO - juris Rn. 24). cc) Zum Dritten ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung zu beachten, dass § 74 SGB XII gerade in Härtefällen die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger vorsieht (vgl. insbes. OVG NRW, Beschl. v. 30. 05.2023 - 19 E 348/23 - juris Rn 4; Säch. OVG, Besch. v. 02.10.2019 - 4 A 10/19 - juris; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2021 - 9 K 3906/19 - juris Rn. 26). Diese Bestimmung hat zwar primär Fälle im Blick, in welchen Angehörige ihre Verstorbenen bestatten wollen, jedoch über keine Mittel hierfür verfügen. Ein Übernahmeanspruch nach dieser Norm besteht aber auch bei sonstiger Unzumutbarkeit. Daher wäre es wenig einleuchtend, wenn eine Kommune in Härtefällen stets schon keine Kostenerstattung vom Angehörigen verlangen könnte. c) Trotz dieser Rechtfertigung der unbeschränkten Kostenerstattungspflicht wird vertreten, in eng begrenzten Ausnahmefällen könne bereits die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Kommune unverhältnismäßig sein, wenn (besondere) persönliche Härtegründe vorliegen (vgl. nur Bay. VGH, Urt. v. 28.04.2023 - 4 B 22.2078 - juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.01.2007 - 11 K 1326/06 - juris). Eine solche Ausnahme sei dann denkbar, wenn sich die Erstattungspflicht im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erweist. Denn am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sich jeder belastende Verwaltungsakt, auch gebundene Entscheidungen, und somit auch ein Bescheid über die Pflicht zur Erstattung von Bestattungskosten zu messen. Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne setzt aber zum einen eine so nachhaltige Zerstörung des Familienverhältnisses bereits zu Lebzeiten voraus, dass sich die Kostenerstattungspflicht des Erstattungspflichtigen als unzumutbare Belastung darstellt. Ein derart zerrüttetes Verhältnis kann vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen werden, etwa bei nachweislich schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen (vgl. BayVGH, Beschl. v 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 7; VG Würzburg, Urt. v. 06.10.2021 - W 2 K 21.556 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.01.2007 - 11 K 1326/06 - juris). Und selbst dann wird es häufig gleichwohl an einer „bestattungsrechtlichen“ Unzumutbarkeit fehlen, weil § 74 SGB XII dieser nachhaltigen Zerrüttung und der daraus folgenden Unzumutbarkeit ausreichend Rechnung tragen dürfte. d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Vaters aus den Umständen des Einzelfalls als unverhältnismäßig, was hier die Aufhebung des gesamten Bescheids der Beklagten gebietet. aa) Der Einzelrichter hat zunächst keine Zweifel am vollständig zerrütteten Familienverhältnis durch den erfolgten Missbrauch seitens ihres Vater im Kleinkindalter in einer Gesamtschau der vorliegenden Belege und Umstände. Zwar gibt es durch die damalige Verfahrenseinstellung kein strafgerichtliches Urteil gegen den verstorbenen Vater. Die Klägerin hat aber ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28.09.2021 vorgelegt, wonach während einer stationären Behandlung vom 04.08.2021 bis zum 28.09.2021 eine glaubhafte Schilderung von Missbrauchserfahrungen erfolgt sei. Dies wird gestützt durch detaillierte schriftliche Schilderungen ihrer Mutter auch von den damals seitens der Klägerin erfolgten unbeholfenen kindlichen Äußerungen über das Erlebte. Schließlich hat der für Härtefallprüfungen zuständige Sozialhilfeträger des Landratsamts Heilbronn im Jahr 2017 im Rahmen der Prüfung einer Überleitungsanzeige den schon damals geschilderten Sachverhalt als glaubwürdig erachtet. Auch die Beklagte stellt in Übrigen den erfolgten Missbrauch der Klägerin nicht in Frage. bb) Gleichwohl wäre selbst ein solcher glaubhafter Missbrauch durch den Verstorbenen in der Vergangenheit regelmäßig noch kein Umstand, der bereits eine Unzumutbarkeit der Heranziehung der Klägerin durch die Beklagte nach § 31 Abs. 2 BestattG begründen würde. Denn der darin unzweifelhaft liegenden Härte wäre regelmäßig (alleine) durch Geltendmachung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zu begegnen. cc) Hier hat die für die Bearbeitung des entsprechenden Antrags der Klägerin nach dem SGB XII zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamts Heilbronn aber telefonisch angedeutet, dass man der Klägerin den erfolgten Missbrauch zwar abnehme. Auf Grund des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII) und der Existenz einer Halbschwester könne man jedoch nur die Hälfte der angefallenen Kosten übernehmen und müsse die Klägerin hinsichtlich der andere Hälfte auf eine Inanspruchnahme ihrer Halbschwester verweisen bis die Klägerin belege, dass von der Halbschwester nicht zu erlangen sei. Diese Auffassung dürfte im Einklang mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur stehen (vgl. etwa LSG Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2022 - L 2 SO 1679/19 - juris Rn. 47; Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, Stand 2023, § 74 Rn. 11b). Trotz richterlichen Hinweises auf diesen Umstand vor und in der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte aber geweigert, ihren Kostenerstattungsbescheid dahingehend abzuändern, die Klägerin nicht mehr als Gesamtschuldnerin sondern nur noch auf ihren Anteil hälftig in Anspruch zu nehmen. Auch diese Form der Härte sei vom Sozialhilfeträger zu prüfen und die Klägerin müsse dann gegebenenfalls gegen diesen sozialgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Damit bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin trotz ihres noch laufenden Verfahrens gegen den Sozialhilfeträger auf einem Teil der von ihr durch die Beklagte verlangten Kosten „sitzen bleiben“ wird. Sie bleibt mit Aufwendungen für den Vater, der sie missbraucht hat, vermutlich jahrelang belastet. Hinzu kommt, dass sie schon durch das bisherige Verfahren seelisch erheblich mitgenommen ist und sich derzeit in Behandlung befindet. Die Gesamtschau dieser Umstände des Einzelfalles lässt es als somit als unzumutbar erscheinen, ihr nun auch noch eine Rechtsverfolgung gegenüber ihrer Halbschwester aufzuerlegen und rechtfertigt die Annahme eines besonderen Härtefalles. Dieser gebietet hier die Aufhebung des gesamten und nicht nur des hälftigen Kostenerstattungsbescheids der Beklagten, da diese es bei der Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin belassen hat. Eine nur hälftige Aufhebung des Bescheids durch das Gericht würde die Belastung der Klägerin als Gesamtschuldnerin mit der anderen Hälfte fortbestehen lassen und damit wiederum ausschließen, dass der Sozialhilfeträger den ihr noch auferlegten Betrag sogleich insgesamt übernehmen kann. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Vaters. Ihre Mutter heiratete im Jahr 1995 ihren im Jahr 1952 geborenen Vater, der eine im Jahr 1977 geborene Tochter hat. Kurz darauf trennten sich Vater und Mutter der Klägerin. Im Jahr 1996 wurde die Klägerin geboren; die Ehe der Eltern wurde 1999 geschieden. Der Vater der Klägerin verstarb am 28.11.2020 in einer Wohnung auf der Gemarkung der Beklagten. Sein Leichnam wurde auf Veranlassung des Polizeivollzugsdienstes von einem Bestattungsunternehmen in die „Ruhekammer“ dieses Unternehmens in einen anderen Ort verbracht. Nachdem die Beklagte nach ihren Angaben keine bestattungspflichtigen und bestattungsbereiten Angehörigen zeitnah ermitteln konnte, ordnete sie am 08.12.2020 die Einäscherung des verstorbenen Vaters der Klägerin an. Das beauftragte Bestattungsinstitut stellte ihr hierfür 3.045 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 04.03.2021 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Erstattung der angefallenen Kosten in Höhe von 3.045 € des Unternehmens sowie weiterer 993 € an Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung der Beklagten an. Die Klägerin entgegnete, sie habe das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen und zudem eine Halbschwester, deren Namen und Adresse ihr nicht bekannt seien. Mit Bescheid vom 31.03.2021 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erstattung der angefallenen 4.038 € an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, wegen des Gesundheitsschutzes und der Pietät müsse eine Leiche innerhalb kurzer Frist bestattet werden. Bestattungspflichtig seien die Angehörigen, deren Reihenfolge § 21 BestattG regele. Falls diese nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgten, müsse sie als zuständige Behörde die Bestattung vornehmen und könne dann von bestattungspflichtigen Angehörigen wie der Klägerin den Ersatz ihrer Kosten hierfür verlangen. Mit Schreiben vom 13.04.2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung machte sie geltend, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hätten die Erben die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen. Sie habe aber das Erbe ausgeschlagen. Von einer Ausschlagung ihrer Halbschwester wisse sie nichts, so dass diese die gesamten Kosten zu tragen habe. Zudem beantragte die Klägerin beim Sozialamt des Landratsamts Heilbronn die Übernahme der Bestattungskosten. Der Pfleger des Nachlasses des Verstorbenen teilte der Beklagten am 28.05.2021 mit, der Nachlass sei überschuldet. Die Beklagte ermittelte vom Geburtsstandesamt des Verstorbenen eine Geburtsurkunde der Halbschwester der Klägerin. Nach ihren Angaben verweigerte ihr das zentrale Testamentsregister aber weitergehende Auskünfte zu dieser Halbschwester, da diese nur Notaren oder Gerichten erteilt werden dürften. Die Beklagte legte den Widerspruch der Klägerin der Kommunalaufsicht des Landratsamts Heilbronn zur Bearbeitung vor. Dieses schrieb die Klägerin am 07.10.2021 an, dass deren Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Klägerin erwiderte im Oktober 2021, die geforderte Kostenerstattung sei ihr nicht zumutbar, weil sie vom verstorbenen Vater im Kleinkindalter missbraucht worden sei. Das Verfahren um diese Kostenerstattung habe bei ihr die vormaligen traumatischen Erlebnisse wieder aktualisiert, so dass sie sich in eine stationäre Behandlung begeben habe. Das belege die Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28.10.2021. Ihren Missbrauch habe sie im Übrigen schon im Jahr 2017 gegenüber dem Sozialamt des Landratsamts Heilbronn geltend gemacht, als dieses damals versucht habe, wegen Leistungen für ihren Vater eine Überleitungsanzeige hinsichtlich ihres Elternunterhalts geltend zu machen. Damals sei bei ihr das Vorliegen eines Härtefalls mit Bescheid des Landratsamts vom 25.04.2017 anerkannt und von der Überleitung abgesehen worden. Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2022 wurden die frühkindlichen Erfahrungen aus Sicht der Mutter der Klägerin detailliert geschildert und darauf verwiesen, dass sich die Klägerin seit Februar 2022 erneut in stationärer Behandlung befinde. Mit Bescheid vom 03.03.2022 wies das Landratsamt Heilbronn - Kommunalaufsicht - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe sich geweigert, die Bestattung ihres Vaters zu organisieren. Diese Pflicht habe zwar auch ihrer Halbschwester oblegen. Als Ortspolizeibehörde sei die Beklagte aber berechtigt, eine von beiden als Gesamtschuldnerin für die angefallenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Diese öffentlich-rechtliche Kostenschuld sei nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht zur Kostentragung identisch. Die Bestattungspflichtigen hafteten vielmehr ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse. Das sei deswegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil einer Betroffenen im Falle fehlender Zumutbarkeit ein Anspruch nach § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zustehe. Am 25.03.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, sie bestreite die Höhe der angefallenen Kosten. Der Kostenerstattungsbescheid sei jedenfalls schon deswegen rechtswidrig, weil er von ihr die gesamten Kosten verlange, somit auch jene, welche ihre Halbschwester tragen müsse. Unabhängig davon liege bei ihr ein Fall der Unzumutbarkeit der Tragung jeglicher Bestattungskosten vor. Durch den frühen Missbrauch im Kindesalter sei sie bis heute aus der Bahn geworfen und habe sogar mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach einem Bericht des Chefarztes des ZfP Weinsberg vom 07.08.2023 bestehe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung. Auf Grund eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung erhalte sie seit 31.01.2023 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin beantragt, den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 03.03.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht sie geltend, Billigkeitsgesichtspunkte wie der Missbrauch seien alleine im Rahmen eines Anspruchs nach § 74 SGB XII zu prüfen. Ihre Nachforschungen nach der aktuellen Anschrift der Halbschwester seien ohne Erfolg geblieben. Zudem sei diese gleichrangig neben der Klägerin bestattungspflichtig, so dass sie eine von beiden als Gesamtschuldnerin heranziehen könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.07.2023 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin noch ausgeführt, die Mutter der Klägerin habe damals zwar den Vater angezeigt; die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren aber mangels Beweisen eingestellt. Der Beklagtenvertreter hat betont, er weigere sich, den Bescheid durch Aufhebung der gesamtschuldnerischen Heranziehung der Klägerin abzuändern, da daraus resultierende Unzumutbarkeiten nur vom Sozialhilfeträger zu prüfen seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.