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Urteil

6 K 3116/22

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0315.6K3116.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Überlassung eines Wahlgrabs erhält der Berechtigte ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger.(Rn.31) 2. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition.(Rn.31) 3. Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch Satzung zu bestimmen, ob und auf wen das Grabnutzungsrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht.(Rn.31) 2. Zu einem Einzelfall, in dem das Grabnutzungsrecht wegen dessen Nichtausübung auf den durch die Friedhofsordnung bestimmten nächsten Berechtigten übergegangen ist.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Überlassung eines Wahlgrabs erhält der Berechtigte ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger.(Rn.31) 2. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition.(Rn.31) 3. Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch Satzung zu bestimmen, ob und auf wen das Grabnutzungsrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht.(Rn.31) 2. Zu einem Einzelfall, in dem das Grabnutzungsrecht wegen dessen Nichtausübung auf den durch die Friedhofsordnung bestimmten nächsten Berechtigten übergegangen ist.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Klage, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (dazu I.), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu II.), aber unbegründet (dazu III.). I. An die Rechtswegverweisung des Amtsgerichts B. ist das erkennende Verwaltungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist aber ohnehin eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2023 - 1 S 2793/20 - juris Rn. 73). Dies ist vorliegend der Fall. Denn das in Streit stehende Grabnutzungsrecht auf dem Friedhof der Beklagten ist als ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der öffentlichen Anstalt Friedhof anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2001 - 9 BN 5.01 - juris Rn. 3; zum Rechtsweg: OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2017 - 19 A 1970/14 - juris Rn. 11) und nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beurteilen. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungklage). Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 31). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nutzungsberechtigt für das Wahlgrab Nr. 4 in der Reihe 1 der Abteilung Süd xx auf dem B.-Friedhof der Beklagten ist. Diese Feststellung betrifft ein durch die öffentlich-rechtliche Friedhofsordnung der Beklagten begründetes, konkretes und zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. 2. Der Kläger ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der entsprechende Anwendung auf die allgemeine Feststellungsklage findet (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2018 - 3 C 21.16 - juris Rn. 21), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hier erscheint es möglich, dass er in der von ihm behaupteten Rechtsstellung als Grabnutzungsberechtigter durch die von der Beklagten versagte Anerkennung in eigenen Rechten verletzt ist. 3. Der Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 13). Es muss im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Beklagte bestreitet, dass er Nutzungsberechtigter des Wahlgrabes ist. 4. Der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der einem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2014 - 6 C 8.13 - juris Rn. 13). Mit der Feststellungsklage kann der Kläger sein Anliegen effektiv verfolgen. Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall aufgrund der Ausgestaltung der Friedhofsordnung der Beklagten nicht in Betracht. Die Friedhofsordnung der Beklagten ist hier derart ausgestaltet, dass sich der erstmalige Erwerb des Nutzungsrechts nach deren § 7 Abs. 1, der Übergang von einem Nutzungsberechtigten auf den nächsten nach den Regelungen in § 7 Abs. 4 bis 7 richtet. Die seit 1974 hinsichtlich der Regelungen zur Rechtsnachfolge im Wesentlichen unveränderte Friedhofsordnung der Beklagten geht dabei davon aus, dass sich der Übergang von einem Nutzungsberechtigten auf den nächsten entsprechend der festgelegten Reihenfolge vollzieht, ohne dass es eines Übertragungsaktes durch die Beklagte bedürfte. Ein etwaiger Übertragungsakt im Sinne eines Verwaltungsaktes kann hier auch im Hinblick auf die von Beklagtenseite mitgeteilte Verwaltungspraxis nicht erkannt werden. Beim (Erst-)Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer Grabstätte wird nach der geübten Praxis der Beklagten eine Urkunde über dessen Verleihung ausgestellt und an den Erwerber ausgehändigt. Eine Umschreibung dieser Urkunde erfolgt jedoch im Falle späterer Übergänge des Grabnutzungsrechts nicht. Die Eintragung in ein von der Friedhofsverwaltung geführtes EDV-System ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Satzung der Beklagten ein solches Register nicht vorsieht (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 21.11.2014 - 2 LB 6/14 - juris Rn. 29 ff.). Da die Friedhofsordnung der Beklagten die Möglichkeit eines Verzichts einräumt, kann in der vorliegenden Ausgestaltung auch keine unzulässige „Zwangsaufdrängung“ des Grabnutzungsrechts erkannt werden (dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Aufl. 2019, Kap. 11 Rn. 72; Barthel, Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016, 22, 28), die ein anderes Verständnis gebieten könnte. III. Die Klage ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Feststellung liegen nicht vor. Denn er ist nach den maßgeblichen Regelungen der Friedhofsordnung der Beklagten (dazu 1.) nicht Grabnutzungsberechtigter für das Wahlgrab Nr. 4 in der Reihe 1 der Abteilung Süd xx auf dem B.-Friedhof (dazu 2.). 1. Nach § 12 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG) kann an Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab). Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen. Bei der Überlassung solcher Wahlgräber erwirbt der Berechtigte zwar kein Eigentum, aber er erhält ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger. Als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art kann das Grabnutzungsrecht nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden, daher kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden. Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht (zum Ganzen: Bay. VGH, Beschl. v. 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 10 f.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Aufl. 2019, Kap. 11 Rn. 46). Dies ist hier in § 7 der Friedhofsordnung der Beklagten erfolgt, wobei die Regelungen zum Übergang des Nutzungsrechts seit dem Jahr 1974 im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Nach § 7 Abs. 4 der Friedhofsordnung soll der Erwerber eines Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens einen Rechtsnachfolger aus dem nachstehend genannten Personenkreis bestimmen. Andernfalls geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers in dieser Reihenfolge über: a) auf die Ehegattin/den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) […]. Innerhalb einer Gruppe wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Die gleiche Reihenfolge gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Die folgenden Absätze des § 7 der Friedhofsordnung enthalten weitere Regelungen zum Übergang des Nutzungsrechts: Nach Absatz 5 tritt, wenn der Nutzungsberechtigte verhindert ist oder das Nutzungsrecht nicht ausübt, der nächste in der Reihenfolge an seine Stelle. Nach Absatz 6 kann jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Anwärter über. Nach Absatz 7 kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Die Nutzungsberechtigten haben nach § 7 Abs. 8 im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in den Wahlgräbern bestattet zu werden und über andere Bestattungen sowie über Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden. 2. Ausgehend von diesen Regelungen ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht Grabnutzungsberechtigter. a) Der Mutter des Klägers wurde mit Urkunde vom xx.1993 eine Grabnutzungserlaubnis für das Wahlgrab Nr. 4 in der Reihe 1 der Abteilung Süd xx auf dem B.-Friedhof für die Dauer von 50 Jahren von der Beklagten erteilt. b) Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 lit. b) und Satz 3 der Friedhofsordnung ist das Grabnutzungsrecht nach ihrem Tod im März 2002 auf den Kläger als ältestes Kind übergegangen. Eine vorrangige Bestimmung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 der Friedhofsordnung, wie sie die Beklagte angenommen hat, ist mangels Mitteilung einer solchen Bestimmung durch einen Grabnutzungsberechtigten an die Beklagte nicht zu erkennen. c) Das Grabnutzungsrecht ist jedoch gemäß § 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung der Beklagten vom Kläger auf seinen jüngeren Bruder, den Ehemann der Beigeladenen, übergangen. Nach § 7 Abs. 5 treten die Nächsten in der Reihenfolge u.a. dann an die Stelle der Nutzungsberechtigten, wenn diese das Nutzungsrecht nicht ausüben. Die Regelung ist im Kontext der übrigen Bestimmungen in § 7 der Friedhofsordnung zu sehen. Anders als die Vorschriften in § 7 Abs. 6 und 7 der Friedhofsordnung, die für einen Übergang des Grabnutzungsrechts eine Erklärung bzw. eine Mitteilung an die Beklagte voraussetzen, knüpft § 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung allein an die tatsächlichen Verhältnisse an. Aus § 7 Abs. 8 der Friedhofsordnung ergibt sich, dass die Ausübung des Grabnutzungsrechts, insbesondere die Entscheidung über die Bestattungen in dem Wahlgrab und über die Gestaltung und Pflege, umfasst. Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden Anhörung des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab bereits zu Lebzeiten seines Bruders, jedenfalls in der Zeit nach 2010, nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung ausgeübt hat, sodass sein jüngerer Bruder, der Ehemann der Beigeladenen, als in der Reihenfolge Nächster an seine Stelle getreten ist. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung sowohl des Aspekts der Entscheidung über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte (dazu aa) als auch der Entscheidung über die Bestattungen in dem Wahlgrab (dazu bb). Es kann offenbleiben, ob der Tatbestand der Nichtausübung in § 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung voraussetzt, dass die tatsächlichen Verhältnisse für die Beklagte erkennbar sein müssen; hier waren sie es jedenfalls (dazu cc). aa) Nach den Angaben des Klägers und der Beigeladenen ist zunächst davon auszugehen, dass die eigentliche Grabpflege und -gestaltung nach dem Tod der Mutter des Klägers im Jahre 2002 bereits maßgeblich durch den vor Ort lebenden Bruder des Klägers und dessen Ehefrau, die Beigeladene, erfolgt ist. Hinsichtlich der Ausübung der Entscheidungen über die Grabpflege und -gestaltung hat der Kläger zwar angegeben, alle Entscheidungen seien im Einverständnis zwischen ihm und seinem Bruder getroffen worden. Zugleich hat er jedoch auch ausgeführt, dass sein Bruder mehr habe entscheiden dürfen. Es kann letztlich dahinstehen, ob schon insoweit von einem Übergang des Grabnutzungsrechts vom Kläger auf seinen jüngeren Bruder auszugehen ist. Denn ein solcher ist jedenfalls in der Zeit von 2010 bis zum Tode des jüngeren Bruders im Jahre 2017 erfolgt. So ist nach den unwidersprochen gebliebenen und überzeugenden Angaben der Beigeladenen der Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Bruder im Jahre 2010, nach ihrer Erkrankung, abgerissen. In der Folge ist auch eine Abstimmung zwischen den Brüdern über die Grabpflege und -gestaltung nicht mehr erfolgt. Die Entscheidungen über die Grabpflege und -gestaltung trafen nunmehr allein der Bruder des Klägers und seine Ehefrau, die Beigeladene. bb) Dementsprechend ist der Kläger auch nicht an der Entscheidung darüber beteiligt gewesen, ob sein Bruder in dem Wahlgrab bestattet wird. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, wer die Bestattung als solche beauftragt hat und an wen die Bestattungskostenbescheide gerichtet waren. Denn insoweit ist zwischen der Bestattungspflicht (§ 31 BestattG) mit der entsprechenden Kostentragung und der Entscheidung über die Grabnutzung zu unterscheiden. Bestattungspflichtiger und Grabnutzungsberechtigter fallen nicht automatisch zusammen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 28.10.2019 - Au 7 K 18.1158 - juris Rn. 40). Maßgeblich ist jedoch, wer darüber entschieden hat, dass die Bestattung in dem konkreten Wahlgrab erfolgen darf und soll. An dieser Entscheidung war der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben nicht einmal beteiligt. cc) Die Ausübung des Grabnutzungsrechts durch den vor Ort lebenden jüngeren Bruder des Klägers war für die Beklagte auch erkennbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Grabpflege und -gestaltung, die von dem jüngeren Bruder und der Beigeladenen eigenständig und nicht etwa wie bei einer beauftragten Friedhofsgärtnerei auf Weisung ausgeführt wurden, als auch hinsichtlich der Entscheidung über die Bestattungen in dem Wahlgrab, wegen der der Bruder des Klägers und die Beigeladene in Kontakt mit der Beklagten standen. Dementsprechend ist auch die Eintragung in das interne EDV-System erfolgt. Der Kläger hat sich hingegen erst im Jahre 2020, nach seinen Angaben wegen einer Nachfrage zur Laufzeit des Grabnutzungsrechts, an die Beklagte gewandt. d) Nach dem Ableben des Bruders des Klägers im Jahre 2017 ist das Grabnutzungsrecht auf seine Ehefrau, die Beigeladene, übergegangen. Dies ergibt sich, da auch insoweit keine vorrangige Bestimmung anzunehmen ist, aus § 7 Abs. 4 Satz 2 lit. a) der Friedhofsordnung der Beklagten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Ausgenommen von der Kostentragung durch den Kläger sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger und die Witwe seines Bruders, die Beigeladene, streiten über ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof der Beklagten. Der Kläger ist am xx.1950 geboren, sein inzwischen verstorbener Bruder am xx.1954. Nach dem Ableben des Vaters der beiden Brüder im Jahr 1993 wurde der Mutter des Klägers von der Beklagten mit Urkunde vom xx.1993 eine Grabnutzungserlaubnis für das Wahlgrab Nr. 4 in der Reihe 1 der Abteilung Süd xx auf dem B.-Friedhof der Beklagten für die Dauer von 50 Jahren eingeräumt. Nach dem Tod der Mutter des Klägers am xx.2002 kümmerte sich der jüngere Bruder des Klägers um deren Bestattung. Dementsprechend wurde auch der Bescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten vom xx.2002 an diesen gerichtet. Nach dessen Tod am xx.2017 kümmerte sich die Beigeladene um seine Bestattung im Familiengrab und gab sich gegenüber der Beklagten als für die Grabpflege zuständig zu erkennen. Ihr gegenüber wurden mit Bescheid vom xx.2017 auch die Friedhofs- und Bestattungskosten geltend gemacht. Der Kläger sprach im Jahr 2020 anlässlich einer Frage zur Laufzeit des Grabnutzungsrechts persönlich bei der Beklagten vor. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, die Beklagte gehe davon aus, dass die Beigeladene Grabnutzungsberechtigte sei, was entsprechend im EDV-System so vermerkt sei, verlangte er statt der Beigeladenen als nutzungsberechtigt für das Grab seiner Eltern und seines Bruders anerkannt zu werden. Nach einigem Schriftverkehr teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.03.2021 mit, dass mit der Bestattung seines Vaters im Jahr 1993 zunächst seine Mutter das Grabnutzungsrecht erworben habe. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2002 sei das Grabnutzungsrecht auf seinen vor Ort lebenden jüngeren Bruder übergegangen. Nach dessen Tod im Jahr 2017 habe die Beigeladene als damalige Auftraggeberin der Bestattung das Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben. Diese Vorgehensweise entspreche § 7 ihrer Friedhofsordnung. Mit weiteren Schreiben wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte und bat um Klärung der Angelegenheit, da er insbesondere nach wie vor davon ausgehe, dass er Nutzungsberechtigter sei. Die Beklagte verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. Am 01.03.2022 hat der Kläger Klage vor dem Amtsgericht B. gegen die Beklagte erhoben und am 25.04.2022 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht B. hat mit Beschluss vom 24.05.2022 - xx - den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte verwehre ihm unrechtmäßig die Nutzungsberechtigung für das Grab seiner Eltern und seines Bruders. Nach seinem Rechtsverständnis habe die Erblasserin, seine Mutter, die Grabstelle noch zu Lebzeiten erworben. Damit sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte Teil des Nachlasses und die Erben seien zuständig. Er sei der einzige überlebende Erbe seiner Eltern und nicht die Beigeladene, die keine Erbin seiner Eltern sei. Die Grabpflege habe er mit seinem Bruder gemeinsam gestaltet. Er sei mindestens einmal monatlich, manchmal häufiger in S. gewesen und habe Tagesausflüge mit seinem Bruder und dessen Frau gemacht. Bei diesen Besuchen habe er auch jedes Mal das Grab seiner Eltern besucht und sich darum gekümmert, soweit nötig. Sie hätten auch dafür gesorgt, dass mindestens einmal im Jahr der katholisch-polnische Gemeindepfarrer ein gemeinsames Gebet in Polnisch am Grab gesprochen habe. Die Beigeladene habe kein Wissen über das Leben und die Leiden seiner Eltern. Sie dürfe selbstverständlich am Grab um ihren verstorbenen Mann trauern, dafür müsse sie dieses aber nicht übernehmen. Sein Bruder und die Beigeladene hätten keine Kinder. Wenn sie sterbe, würde die Grabpflege an eine ganz andere Person übergehen, obwohl im xx-Landkreis direkte Nachfahren lebten und das Grab pflegen möchten. Für ihn, seine Kinder und Enkelkinder habe die Entscheidung große Bedeutung. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er Nutzungsberechtigter des Wahlgrabes Nr. 4 in der Reihe 1 der Abteilung Süd xx auf dem B.-Friedhof der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 08.03.2021. Ergänzend führt sie aus, dass sich nach dem Ableben der Mutter des Klägers im Jahr 2002 dessen Bruder der Friedhofsverwaltung als „Kümmerer“ zu erkennen gegeben habe. Er habe die Bestattung beantragt, an ihn sei der Gebührenbescheid vom xx.2002 gerichtet und von ihm bezahlt worden und er habe auch die tatsächliche Grabpflege übernommen. Der Bruder des Klägers sei auch, anders als der Kläger, vor Ort wohnhaft gewesen. In einem solchen Falle gehe die Friedhofsverwaltung davon aus, dass zwischen den Berechtigten eine Bestimmung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ihrer Friedhofsordnung getroffen worden sei, wonach der Bruder des Klägers als Grabnutzungsberechtigter anzusehen sei. Auch von Seiten des Klägers sei dies zu Lebzeiten seines Bruders nie in Frage gestellt worden. Die mit Beschluss vom 10.08.2023 zu dem Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, sie habe sich nach dem Tod der Mutter ihres Mannes zunächst gemeinsam mit ihm um die Grabstätte gekümmert und die Pflege übernommen. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie alleine die Grabpflege übernommen. Sie wohne in S. und kümmere sich seitdem regelmäßig, in der Regel zweimal pro Woche, um das Grab. Dies gehöre seit Jahren zu ihrem festen Ablauf dazu. Für Blumen, Kerzen und Erde gebe sie monatlich ca. 30 € aus. Allein seit dem Tod ihres Mannes im Juni 2017 belaufe sich die Summe hochgerechnet somit auf über 2.000 €. Die Kosten von 2002 bis 2017 hätten ihr Mann und sie gemeinsam getragen. Nachweise könne sie nicht vorlegen, sie sei jedoch den Mitarbeitern der Friedhofsgärtnerei bekannt. Der Kläger habe sich in all den Jahren weder persönlich noch finanziell um die Pflege der Grabstätte bemüht. Seiner Behauptung, sie würde nicht zur Familie gehören und hätte somit kein Recht auf die Nutzung der Grabstätte, trete sie als Witwe seines Bruders entschieden entgegen. Sie führe alles im Sinne ihres Mannes genauso weiter wie die Jahre zuvor. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.12.2023 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beigeladene angehört worden. Sie haben jeweils ihre schriftlichen Angaben vertieft. Der Kläger hat ergänzend insbesondere angegeben, alle Entscheidungen über die Grabpflege und -gestaltung seien im Einverständnis zwischen ihm und seinem Bruder getroffen worden. Sein Bruder habe jedoch aus Rücksichtnahme auf dessen Erkrankung mehr entscheiden dürfen. Nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2017 sei er nicht gefragt worden, ob dieser im Familiengrab beerdigt werden könne. Die Beigeladene hat ergänzend ausgeführt, dass der Kläger sie anfangs nach dem Tod seiner Mutter noch häufiger besucht habe. Nach ihrer Erkrankung im Jahr 2010 sei der Kontakt zwischen den Brüdern jedoch abgerissen. Ihr gehe es darum, das Grab weiter zu pflegen und bei ihrem Ehemann bestattet zu werden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten verwiesen.