Urteil
6 C 46/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Aufenthalt in einem Versammlungscamp zum Zwecke der Teilnahme an bevorstehenden Demonstrationen fällt unter den Vorfeldschutz des Art. 8 Abs. 1 GG.
• Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit liegt vor, wenn staatliches Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt und damit die freie Willensbildung potentieller Versammlungsteilnehmer beeinträchtigen kann.
• Auch kurzzeitige Maßnahmen können einschüchternde Wirkung entfalten; bei Tiefflügen militärischer Luftfahrzeuge sind Lärm, optischer Eindruck und Überraschungseffekt zu berücksichtigen.
• Aufklärungsflüge der Bundeswehr im Rahmen von Amtshilfe bleiben grundsätzlich Unterstützungsleistungen nach Art. 35 GG und sind nicht bereits deshalb ein unzulässiger Einsatz der Streitkräfte nach Art. 87a GG.
• Ob ein faktischer Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, ist nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beurteilen; dazu bedarf es weiter aufgeklärter Tatsachen zur Gefahrenlage und Einsatzoptionen.
Entscheidungsgründe
Tiefflug-Aufklärung über Versammlungscamp: faktischer Eingriff in Art. 8 GG, Verhältnismäßigkeit offen • Der Aufenthalt in einem Versammlungscamp zum Zwecke der Teilnahme an bevorstehenden Demonstrationen fällt unter den Vorfeldschutz des Art. 8 Abs. 1 GG. • Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit liegt vor, wenn staatliches Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt und damit die freie Willensbildung potentieller Versammlungsteilnehmer beeinträchtigen kann. • Auch kurzzeitige Maßnahmen können einschüchternde Wirkung entfalten; bei Tiefflügen militärischer Luftfahrzeuge sind Lärm, optischer Eindruck und Überraschungseffekt zu berücksichtigen. • Aufklärungsflüge der Bundeswehr im Rahmen von Amtshilfe bleiben grundsätzlich Unterstützungsleistungen nach Art. 35 GG und sind nicht bereits deshalb ein unzulässiger Einsatz der Streitkräfte nach Art. 87a GG. • Ob ein faktischer Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, ist nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beurteilen; dazu bedarf es weiter aufgeklärter Tatsachen zur Gefahrenlage und Einsatzoptionen. Im Vorfeld des G8-Gipfels 2007 errichteten Gegner in Reddelich ein Camp zur Unterbringung von Demonstrationsteilnehmern. Die Landesinnenbehörde ersuchte die Bundeswehr um Amtshilfe zur Luftaufklärung; im Mai und Anfang Juni 2007 wurden mehrere Aufklärungsflüge durchgeführt. Am 5. Juni 2007 überflog ein Tornado das Camp in etwa 114 m Höhe und fertigte Luftbilder; 19 ausgewählte Aufnahmen wurden an die Landespolizei übermittelt. Die Klägerin hielt sich zum Zeitpunkt des Überflugs im Camp auf und begehrt die Feststellung, durch den Tiefflug sowie die Anfertigung und Weitergabe der Bilder in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Vorinstanzen hielten die Klage für zulässig, sahen aber keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht und wiesen die Klage ab. Der Senat hat die Revision zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Land vorliegt und ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht; Subsidiarität greift nicht ein. • Zurechnung: Amtshilfemaßnahmen der Bundeswehr sind der ersuchenden Landesbehörde zuzurechnen, soweit sie den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht überschreiten; Überflug und Bildfertigung waren Bestandteile einer einheitlichen polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme. • Schutzbereich: Der Aufenthalt im Camp fällt unter den Vorfeldschutz des Art. 8 Abs. 1 GG, weil er in unmittelbarem räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit den bevorstehenden Demonstrationen stand und zur Vorbereitung der Versammlung gehörte. • Eingriff: Der Tiefflug des Tornado in 114 m Höhe und die damit verbundenen Lärm-, Sicht- und Überraschungswirkungen stellen einen faktischen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht dar, weil sie einschüchternd und abschreckend wirken und die Willensbildung potentieller Teilnehmer beeinflussen können. • Beurteilungsmaßstab: Ob eine Maßnahme einschüchternd wirkt, ist objektiv nach Sicht eines verständigen Dritten zu prüfen; im Vorfeld gilt ein strengerer Maßstab, je weiter Entfernung in Raum oder Zeit zur Versammlung ist. • Abgrenzung Streitkräfteeinsatz/Amtshilfe: Die Aufklärungsflüge sind grundsätzlich technische Unterstützungsleistungen im Rahmen der Amtshilfe (Art. 35 GG) und somit kein per se unzulässiger Einsatz der Streitkräfte nach Art. 87a GG, sofern nicht das Droh- oder Einschüchterungspotential der Streitkräfte objektiv genutzt wird. • Verhältnismäßigkeit und Rückverweisung: Ob der faktische Eingriff verfassungs- und verwaltungsrechtlich gerechtfertigt war (Legitimer Zweck, Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit) kann das Revisionsgericht auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden; insbesondere sind tatsächliche Umstände zur Gefahrenlage, zur Notwendigkeit der Unterschreitung der Mindestflughöhe und zu milderen Mitteln weiter aufzuklären. • Folge: Das Berufungsurteil verletzt materielles Recht hinsichtlich der Eingangsfrage und ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Aufenthalt im Versammlungscamp dem Vorfeldschutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt und der Tiefflug des Tornado in 114 m Höhe als faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit zu werten ist. Ob dieser Eingriff verfassungs- und verwaltungsgemäß gerechtfertigt war, kann auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die Sache wird daher aufgehoben und zur weiteren Aufklärung der tatsächlichen Umstände, insbesondere zur Gefahrenlage, zur Notwendigkeit der gewählten Flughöhe und zur Prüfung milderer Mittel sowie zur abschließenden Verhältnismäßigkeitsprüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.