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Urteil

6 K 3247/23

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0521.6K3247.23.00
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Leitsätze
1. Zur „Konkurrentenklage“ eines Intensivtierhalters gegen einen anderen.(Rn.48) 2. Es kann dahinstehen, ob Erweiterungsabsichten bei der Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme überhaupt zu berücksichtigen sind; jedenfalls müsste es sich um eine konkretisierte Erweiterungsabsicht des Betroffenen im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung handeln.(Rn.62) 3. Einwendungen gegen eine Geruchsimmissionsprognose, die sich auf die Nichteinhaltung von Genehmigungen durch den Anlagenbetreiber stützen, sind untauglich.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur „Konkurrentenklage“ eines Intensivtierhalters gegen einen anderen.(Rn.48) 2. Es kann dahinstehen, ob Erweiterungsabsichten bei der Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme überhaupt zu berücksichtigen sind; jedenfalls müsste es sich um eine konkretisierte Erweiterungsabsicht des Betroffenen im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung handeln.(Rn.62) 3. Einwendungen gegen eine Geruchsimmissionsprognose, die sich auf die Nichteinhaltung von Genehmigungen durch den Anlagenbetreiber stützen, sind untauglich.(Rn.73) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Klage des Klägers ist zwar zulässig (dazu A.), dringt aber in der Sache nicht durch (dazu B.). A. Zu Unrecht behauptet der Beigeladene, der Kläger sei mit allen Argumenten präkludiert, so dass dessen Klage schon unzulässig sei. Unabhängig davon ob eine vollständigen Präklusion zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Klage führt (vgl. nur VG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 34 einerseits und VG Freiburg, Beschl. v. 07.08.2023 - 6 K 1728/23 - juris Rn. 6 andererseits) ist eine solche Präklusion hier aus zwei Gründen nicht eingetreten. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verweist der Kläger auf § 55 Abs. 1 und 2 LBO in seiner zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Angrenzer geltenden Fassung und führt aus, der Beigeladene habe seine Einwendungen erst nach mehr als zwei Monaten ab dem Eingang vollständiger Bauvorlagen vorgebracht, weshalb diese nicht mehr berücksichtigt werden könnten. § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. sah zwar eine Benachrichtigung der Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang vollständiger Bauvorlagen vor. § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO ergänzte dies durch die Pflicht, über einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen und aller für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen zu entscheiden. Die vierwöchige Präklusionsfrist des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a. u. n.F. beginnt jedoch nicht mit dem Eingang vollständiger Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde zu laufen, sondern knüpft an die Zustellung oder Bekanntgabe der Benachrichtigung des Klägers an (so auch Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Auflage 2020, § 55 Rn. 38; Gassner, in: BeckOK BauO Bad.-Württ., Stand 01.04.2024, § 55 Rn. 59). Diesem wurde seine Benachrichtigung am 12.11.2020 zugestellt, so dass der Eingang seiner Einwendungen am 10.12.2020 fristgerecht erfolgte. Seine Präklusion dürfte zudem wegen einer seiner Benachrichtigung angefügten fehlerhaften Belehrung unmöglich sein. Entgegen des Wortlauts von § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO in der seit dem 01.08.2019 geltenden Fassung hatte die Gemeinde den Kläger belehrt, er müsse seine Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Das Gesetz sah dagegen statt der Schriftlichkeit bereits die Textform vor (vgl. zum Unterscheid § 126 und § 126b BGB sowie zur Unrichtigkeit der Belehrung deswegen VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 - juris Rn. 34 ff.). B. Die zulässige Klage dringt in der Sache nicht durch. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren vom 02.12.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2023 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten und sind daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verwaltungsgerichtsordnung ermächtigt das Gericht - von Besonderheiten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes abgesehen - nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Daraus folgt für gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klagen Dritter: Das Gericht kann diese nur insoweit aufheben, als sie gegen von der Baurechtsbehörde im - hier gewählten vereinfachten Verfahren - zu prüfende Vorschriften (§ 52 Abs. 2 LBO) verstößt, welche gerade dem Schutz dieses Nachbarn dienen sollen. Zudem darf er mit seinem Vorbringen nicht präkludiert sein. Maßgeblich insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigen, nicht aber solche zu seinen Lasten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 995; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 - BauR 2020, 92). Nach diesen Maßgaben lässt sich eine Rechtsverletzung des Klägers durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht hinreichend erkennen. Ob das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich privilegiert ist (dazu I.), ist von der Kammer ebenso wenig zu prüfen, wie die Frage, ob das korrekte Zulassungsverfahren gewählt worden ist (dazu II.). Offen bleiben kann weiter, ob der Kläger befugt wäre, eine zu Unrecht unterlassene Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch dann zu rügen, wenn keine Verletzung in materiellen eigenen Rechten vorläge, da diese Vorprüfung hier zu Recht unterblieben ist (dazu III.). Die vom Kläger gerügte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter zwei Aspekten lässt sich nicht erkennen (dazu IV.). I. Der Kläger hat keinen „Außenbereichserhaltungsanspruch“. Deswegen dient die Fragestellung, ob ein Außenbereichsvorhaben eines anderen privilegiert ist, nicht seinem Schutz (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 - 4 B 47/95 - juris Rn. 2; Bay VGH, Beschl. v. 29.09.2022 - 22 ZB 20.2224 - juris Rn. 52) und ist daher von der Kammer auch nicht zu prüfen. II. Ebenso fehlt es regelmäßig an einem Anspruch eines Dritten auf Einhaltung der korrekten Verfahrensform für die Zulassung des Vorhabens eines anderen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine etwa fehlerhafte Wahl der Verfahrensart (Vollbaugenehmigung statt Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren oder gar immissionsschutzrechtliche Genehmigung) als solche Rechte von Dritten nicht verletzen kann (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85,368; OVG Nds., Beschl. v 15.10.2021 - 1 ME 104/20 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.03.2011 - 10 S 161/09 - juris Rn. 9 zum Immissionsschutzrecht; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2023 - 8 S 26/23 - n.v.; Krämer, in: BeckOK BauO Bad.-Württ., Stand 15.01.2024, § 52 Rn. 48 zum Baurecht). III. Zwar sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für Vorhaben, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, eine Rügemöglichkeit auch für Privatpersonen vor, wenn zu Unrecht jedenfalls keine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden ist. Ob dies auch dann anzunehmen ist, wenn der Kläger über diesen Verfahrensfehler hinaus keine Verletzung in einem materiellen Recht geltend machen kann (verneinend insbes. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2018 - 4 B 12.18 - juris Rn. 4; bejahend etwa VG Minden, Urt. v. 01.09.2023 - 1 K 4856/18 - juris Rn. 79; Bunge, Umweltrechtsbehelfsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 122), mag hier dahinzustehen. Denn eine Pflicht des Landratsamts zur Durchführung dieser Prüfung vor Zulassung des Änderungsvorhabens des Beigeladenen lässt sich nicht erkennen. 1. Allerdings handelt es sich bei der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Nach dieser Bestimmung ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Zwar dürfte nicht jede Baugenehmigung zu diesen Verwaltungsakten gehören. Eine wie jene an den Beigeladenen erteilte, welche unter Rückgriff auf § 35 BauGB genehmigt worden ist, unterfällt jedoch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Eine zentrale Funktion des § 35 BauGB besteht im Schutz des Außenbereichs; sein Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB fordert zudem, schädliche Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Daher ist diese Norm eine „umweltbezogene Vorschrift“ (so auch im Ergebnis Hess VGH, Beschl. v. 23.11.2022 - 3 B 680/22 - juris Rn. 24; Guckelberger, Update in Sachen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NuR 2024, 73, 77). 2. Sogar eine Neuerrichtung der beiden Putenställe des Beigeladenen für sich genommen bedürfte jedoch keiner Umweltverträglichkeitsvorprüfung. Wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder jedenfalls eine entsprechende Vorprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nr. 7.4 dessen Anlage 1 in seinen bei Genehmigungserteilung und bis heute geltenden Fassungen regelt dies im Blick auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Truthühnern, zu denen auch Puten zählen. Der unterste Schwellenwert für eine wenigstens standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles bei solchen Anlagen sind dabei 15.000 Putenplätze (Nr. 7.4.3 der Anlage 1). Hinter diesem Wert bleiben die Ställe des Beigeladenen mit ihren 9.000 genehmigten Plätzen deutlich zurück. 3. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Tierplätze in den Ställen des Beigeladenen, deren Betriebsweise geändert wird, müssten mit den genehmigten über 20.000 Plätzen in den Ställen seines Vaters addiert werden, was zur Pflicht führe, eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. Damit nimmt der Kläger Bezug auf Nrn. 1 Buchs. b und 3 Buchst. g des Anhangs III zur Richtlinie 2011/92/EU (v. 13.12.2011 in ihrer Fassung vom 16.04.2014 - UVP-Richtlinie -), welche die Kumulierung von Vorhaben ausdrücklich erwähnen. Die nationale Umsetzung dieser unionsrechtlichen Regelungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 UVPG bestimmt, bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Was ein kumulierendes Vorhaben ist, definiert § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG: Wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt nach Satz 2 vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet (Nr. 1) und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (Nr. 2). Satz 3 ergänzt, technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. Nicht alle diese Anforderungen erfüllen die Stallanlagen des Beigeladenen und seines Vaters. a) Es handelt sich allerdings um Vorhaben derselben (hier sogar identischen) Art, nämlich der Intensivhaltung und -aufzucht von Truthühnern. Dass es hierfür zwei Vorhabenträger gibt, Vater und Sohn, ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG unerheblich. Der Europäische Gerichtshof hat zudem in seinem Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 - juris entschieden, dass § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG mit seinem Erfordernis der Verbindung beider Anlagen durch gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtungen unionsrechtswidrig ist. Dieses Erfordernis ist daher nicht mehr abzuprüfen. b) Auch der funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen den Vorhaben von Vater und Sohn (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG) dürfte zu bejahen sein. Er setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträger voraus (vgl. nur OVG Nds, Beschl. v. 12.09.2023 - 1 LA 105/22 - juris Rn. 15). Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber bzw. den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. - BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 18). Vorhaben sind dann funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, wenn sie bei wertender Betrachtung als Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens bzw. als Einheit erscheinen (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 83). Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen, das heißt bei Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Dies ist bei sogenannten Familienprojekten - wie hier - in der Regel der Fall (vgl. nochmals OVG Nds, Beschl. v. 12.09.2023 - 1 LA 105/22 - juris Rn. 15). Hinzu kommt noch, dass der Beigeladene in auffälliger Weise jede Angabe zu Fragen nach einer Zusammenarbeit mit seinem Vater verweigert. c) Es lässt sich jedoch nicht erkennen, dass sich der relevante Einwirkungsbereich beider Vorhaben überschneidet (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG). § 2 Abs. 11 UVPG definiert den Einwirkungsbereich als das geographische Gebiet, in welchem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung des Vorhabens relevant sind. Das verbietet es, § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG dahingehend auszulegen, es genüge, ein irgendwie geartetes geographisches Gebiet zu finden, in welchem es zu einer Überschneidung irgendeiner Umweltauswirkung beider Vorhaben kommt. Für die Bestimmung der Relevanz überschneidender Einwirkungsbereiche sind die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen heranzuziehen, hier also insbesondere jene zu Geruchsimmissionen, die Bestimmungen zur Irrelevanz kennen (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 04.01.2024 - 2 B 994/23 - juris Rn. 50). Rechtsprechung und Literatur fordern daher, dass nur Überschneidungen von Umweltauswirkungen auf schutzbedürftigen Grundstücken Berücksichtigung finden dürfen (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 04.01.2024 - 2 B 994/23 - juris Rn. 49 ff.; OVG Nds, Urt. v. 30.06.2021 - 1 LC 120/17 - juris Rn. 70; Tepperwien, in: Schick/Reid/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 10 Rn. 8). aa) Der Beigeladene hat dem Landratsamt mit Schreiben vom 30.06.2021 eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros I. vom 11.02.2021 vorgelegt, die zum Bestandteil der Behördenakte wurde. Diese Stellungnahme kommt zum Ergebnis, dass sich die Ammoniakimmissionen der Stallanlagen des Beigeladen und seines Vaters ebenso wie deren Stickstoffdepositionen räumlich in keiner Weise überschneiden. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen komme es zwar zu räumlichen Überschneidungen der Einwirkungsbereiche, jedoch ausschließlich auf Grundstücken ohne schutzbedürftige Bebauung. bb) Das Gericht kann ein Gutachten, das eine Behörde zum Gegenstand ihres Verfahrens gemacht hat, seinerseits zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens machen (vgl. nur OVG Nds, Beschl. v. 23.06.2022 - 5 LA 22/21 - juris; Urt. d. Kammer v. 16.01.2024 - 6 K 5790/22 - juris Rn. 51). Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist dann nur geboten, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. § 412 ZPO in entspr Anwendung und dazu BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 6). cc) Solche Mängel zeigt der Kläger nicht auf. Er hat im Januar 2022 während des Widerspruchsverfahrens Einsicht in die Behördenakte des Landratsamts in ihrer damaligen Zusammenstellung erhalten. Gleichwohl ist er mit seiner Klage innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG mit keinem Wort auf die Problematik der räumlichen Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Anlagen des Beigeladenen und dessen Vater eingegangen noch auf die genannte dazu vorgelegte gutachterliche Stellungnahme. (1) Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat aber ein Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Ausgehend vom Zweck des § 6 UmwRG müssen somit innerhalb dieser Frist alle Tatsachenkomplexe genannt werden, die aus Klägersicht die Klage begründen, und die Beweismittel für einen späteren Beweisantrag sind anzugeben (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, BVerwGE 176, 94 juris Rn. 12). Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, aber auch die Möglichkeit gegeben werden, frühzeitig Beweis zu erheben. Daher muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen. Er muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen (vgl. BayVGH, Gerichtsb. v. 12.04.2021 - 8 A 19.40009 - juris Rn. 17; OVG HH, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 142). Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da nur diese Gegenstand des Verfahrens ist, nicht die vorangegangene Erörterung. Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 13; OVG HH, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 145 f.). Das Gericht darf präkludiertes Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und hängt daher nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 20; VG Stuttgart, 2. Kammer, Urt. v. 25.01.2022 - 2 K 2277/19 - juris Rn. 49). (2) Wie dargelegt handelt es sich bei einer auf § 35 BauGB gestützten Baugenehmigung um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Über § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO besteht dann auch für natürliche Personen wie den Kläger (und seinen Vertreter) die Pflicht, die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG zu wahren. Eine Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Kläger auf diese Frist hinzuweisen, besteht dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 24). (3) Während des Laufs dieser Frist ist dem Kläger zwar zu Unrecht nicht die von ihm begehrte weitere Einsicht in nachträglich - d.h. nach seiner Einsichtnahme im Widerspruchsverfahren - noch eingegangene Aktenbestandteile gewährt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Prozessbevollmächtigter auch bei ausbleibender Akteneinsicht die Pflicht, das ihm bislang Bekannte fristgerecht vorzutragen und zu rügen (vgl. nur Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris). Selbst auf die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbundene Aufforderung zum Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel hat er explizite Angriffe gegen diese gutachterliche Stellungnahme vom 11.02.2021 nicht geführt. (4) Soweit man die Rügen des Klägers mit Schriftsatz vom 03.05.2024 gegen die Richtigkeit der Immissionsprognose des Büros I.vom August 2020 auch als Angriffe gegen deren Stellungnahme vom 11.02.2021 werten und nicht als verfristet geltend lassen wollte, dringen auch diese nicht durch (vgl. dazu nachfolgend IV.2.). IV. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers lässt sich nicht hinreichend erkennen. Jedenfalls den zweiten der nun gerügten Aspekte einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hatte der Kläger allerdings binnen zehn Wochen nach Klageerhebung geltend gemacht; das Rücksichtnahmegebot zählt zudem zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Dieses Gebot, ableitbar aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich Immissionen einerseits oder einem unbenannten Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB andererseits, soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Gebots soll also gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden oder jedenfalls abgemildert werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 4 B 52.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 43). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Was unzumutbar ist, hat sich regelmäßig an normativen Kriterien zu orientieren, nicht am subjektiven Empfinden des Einzelnen. 1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen sei ihm gegenüber deswegen rücksichtslos, weil es ihm Möglichkeiten der Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes nehme. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bis heute ungeklärt, ob bei der Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme Erweiterungsabsichten überhaupt zu berücksichtigen sind (offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 juris Rn. 7; OVG Nds, Beschl. 07.02.2024 - 1 ME 134/23 - juris Rn. 8; bejahend allerdings BayVGH, Beschl. v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.867 - juris Rn. 67 m.w.N.). Selbst die Stimmen, die eine Berücksichtigung fordern, verlangen aber eine konkretisierte Erweiterungsabsicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung. Eine solche hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt substanziiert. 2. Ebenso wenig hat der Kläger eine zu befürchtende Zunahme von Geruchsimmissionen für sein Wohnhausgrundstück hinreichend plausibilisiert. a) Für die Beurteilung der Belästigung durch Gerüche von Vorhaben, die vor dem 01.12.2021 mit vollständigen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden sind, gab es noch keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (wie heute den Anhang 7 zur TA Luft vom 18.08.2021, GMBl. 2021, S. 1050, 1180 - GIRL n.F.). Die damalige Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL a.F. v. 29.02.2008 mit Ergänzung v. 10.09.2008, in Baden-Württemberg eingeführt durch ministeriellen Erlass) war aber eine wichtige Orientierungshilfe in solchen Fällen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urt. v. 08.12.2023 - 7 A 742/22 - juris Rn. 68 ff.), die freilich nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden durfte (vgl. zu letzterem nur BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 - juris Rn. 14). Sie war im vorliegenden Fall deswegen noch anzuwenden, da Nr. 8 der GIRL n.F. ausführt, anhängige Genehmigungsverfahren - wie jenes des Klägers - sollten nach der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden, wenn vor dem 01.12.2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die GIRL a.F. verwendet (wie die GIRL n.F.) sogenannte Geruchsstundenhäufigkeiten. Sie sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Allerdings kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL a.F. von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2% der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Dies ist in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. nur im Verfahren um die Erstgenehmigung der Ställe des Beigeladenen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 34; vgl. auch OVG SA, Urt. v. 18.04.2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 14). b) Der Beigeladene hat dem Landratsamt eine Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros I.r vom August 2020 übermittelt. Sie legt ihrer Betrachtung die GIRL a.F. zugrunde und kommt zum Ergebnis, die zur Genehmigung gestellte Umstellung der Betriebsweise der Ställe des Beigeladenen erzeuge nur „eine irrelevante Zusatzbelastung nach GIRL Abschnitt 3.3.“ Dies begründet sie damit, dass auf Grund ihrer Berechnung eine Zusatzbelastung von mehr als 2 % der Jahresgeruchsstunden an keinem Wohngebäude auftrete, nur auf Außenbereichsgrundstücken und auf Grundstücken am nordwestlichen Rand Bs. mit sonstigen Gebäuden. c) Erstmals mit Schriftsatz vom 03.05.2024 hat der Kläger Einwendungen gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens vorgebracht. Welche inhaltlichen Anforderungen ein Geruchsgutachten erfüllen muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; es bedarf jedenfalls einer auf der „sicheren Seite“ liegenden Prognose (vgl. dazu etwa OVG Nds, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 - BauR 2022, 896). Der Kläger kritisiert, die vom Beigeladenen vorgelegte Prognose fuße auf falschen Ausgangsdaten und sei deswegen nicht verwertbar. Die Ställe des Beigeladenen und seines Vaters seien von Anfang an stärker belegt als genehmigt. Nach der derzeit gültigen Änderungsanzeige des Vaters würden von 20.000 in seinen Aufzuchtställen aufgezogenen Küken zudem nur 4.413 Tiere in seine beiden Mastställe verteilt. Das führe dazu, dass die übrigen Tiere künftig in die Ställe des Beigeladenen überführt werden müssten, denn eine „Vorausstallung“ sei nicht erkennbar. Also bestehe ein Delta von 6.587 Tieren zu den Angaben des Beigeladenen für seine künftige Betriebsweise. Auch die Zeiten des Leerstands der Ställe seien im Gutachten zu gering bemessen, wie sich aus einem von ihm angefügten Schaubild „Mastsysteme“ ergebe. Daher sei die Prognose nicht verwertbar und das Gericht habe eine korrekte Geruchsimmissionsprognose in Auftrag zu geben. aa) Es spricht schon vieles dafür, dass der Kläger mit seinen Rügen an der Immissionsprognose des Beigeladenen und dem daran anknüpfenden Beweisantritt präkludiert ist. Innerhalb der oben dargelegten Frist des § 6 Satz 1 UmwRG hatte er zwar eine zu hohe Immissionsbelastung für seine Grundstücke gerügt, den Tatsachenkomplex also benannt, jedoch jede Auseinandersetzung mit dem ihm aus dem Widerspruchsverfahren bekannten Gutachten hierzu unterlassen und ebenso keinen Beweisantritt erbracht. bb) Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen oder auch nur die Kammer zu einer eigenen Beweiserhebung zu zwingen. Das Gericht kann - wie bereits dargelegt - ein Gutachten, das eine Behörde zum Gegenstand ihres Verfahrens gemacht hat, seinerseits zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens machen (vgl. nur OVG Nds, Beschl. v. 23.06.2022 - 5 LA 22/21 - juris; Urt. d. Kammer v. 16.01.2024 - 6 K 5790/22 - juris Rn. 51). Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist dann - wie ebenfalls bereits dargelegt - nur geboten, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. § 412 ZPO in entspr Anwendung und dazu BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 6). Derartige Mängel zeigt der Kläger nicht auf und sie lassen sich für die Kammer auch sonst nicht erkennen. (1) Soweit der Kläger geltend macht, der Vater des Beigeladenen stelle schon seit langem mehr Puten als genehmigt in seine Ställe ein und werde dies erst Recht künftig tun, spricht das weder gegen die Schlüssigkeit der Immissionsprognose vom August 2020 noch gegen die auf diese gestützte Baugenehmigung des Beigeladenen. Bei einem Änderungsantrag kann die Baurechtsbehörde für ihre Beurteilung der Auswirkungen nur den genehmigten Bestand mit dem zur Genehmigung gestellten Bestand vergleichen. Dem Kläger stünde es frei, ein Verfahren auf Verpflichtung des Landratsamts zum Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen und/oder dessen Vater mit der Behauptung einzuleiten, es komme zu für ihn unzumutbaren Geruchsimmissionen, weil diese sich nicht an Genehmigungen hielten. Im vorliegenden Verfahren sind diese Einwände aber untauglich. Das zeigt auch folgende Überlegung: Würde die Kammer - wie vom Kläger beantragt - die Änderungsbaugenehmigung des Beigeladenen durch Urteil aufheben, müsste dieser weder seine Ställe abreißen noch sie leerstehen lassen, denn er verfügt dann noch über die Ausgangsbaugenehmigung aus dem Jahr 2015. Auch bei deren weiterer Ausnutzung könnte es zu Überschreitungen der genehmigten Tierzahlen kommen - das Problem des Klägers bliebe ungelöst. (2) Vergleichbares gilt für die vom Kläger kritisierten Leerstandszeiten beim Betrieb der Ställe des Beigeladenen. Hierzu führt die Geruchsimmissionsprognose vom August 2020 auf ihrer Seite 17 aus: „Die bestehende Tierhaltung am Anlagenstandort umfasst je Stall 4.500 Tierplätze für Putenhähne. Diese werden als Küken eingestallt und mit 20.5 Wochen ausgestallt. Mit einer Pause von 0,5 Wochen zur Entmistung und Reinigung sowie einer Leerstandszeit von 2 Wochen zwischen den Mastdurchgängen sind pro Jahr 2,6 Mastdurchgänge möglich. Im geplanten Zustand sollen anstelle von Küken Jungputen im Alter von 10 Wochen (ca. 7 kg) eingestallt werden. Die Tierzahl bei der Einstallung ändert sich im Planzustand nicht gegenüber dem Istzustand. Von den insgesamt 9.000 Putenhähnen werden mit einem Gewicht von 17 kg 1.000 Tiere vorausgestallt. Die restlichen 8.000 Tiere werden mit 20.5 kg ausgestallt. Die Dauer eines Mastdurchgangs beträgt 13 Wochen. Bei unveränderten Reinigungs- und Leerstandszeiten können 4 Mastdurchgänge pro Jahr realisiert werden“ Der Kläger versucht zu argumentieren, Lehrbücher zur Tiermast legten nahe, dass es sinnvoller sei, die Reinigungs- und Leerstandszeiten zu verkürzen. Deswegen sei davon auszugehen, dass der Beigeladene dies auch so praktizieren und damit die Zahl der Umtriebe noch stärker erhöhen werde. Zum Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind nach deren Nr. 1 jedoch die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen geworden. Zu diesen gehört die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen vom 10.09.2020. Sie begrenzt die Zahl der Umtriebe auf vier pro Jahr. Damit liegt der Geruchsimmissionsprognose vom August 2020 genau die genehmigte Zahl von Umtrieben zugrunde. Ob der Beigeladene die Reinigungs- und Leerstandszeiten und damit die genehmigte Zahl an Umtrieben einhält, berührt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung somit nicht. Auch hier hat der Kläger das falsche Verfahren gewählt. (3) Der Kläger blendet zudem aus, dass es um etwa entstehende unzumutbare Geruchsbelastungen nicht für irgendein Grundstück, sondern sein Wohnhaus auf Grundstück Flst.-Nr. 224 geht. Nimmt man dies in den Blick, fällt zum einen auf, dass die von der Immissionsprognose errechnete Irrelevanzschwelle noch einen Abstand von rund 100 m zu diesem Wohnhausgrundstück einhält, nicht bereits unmittelbar vor dessen Grundstücksgrenze endet. Zum anderen muss Berücksichtigung finden, dass der Kläger kein „unbeteiligter Dritter“ im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL a.F. ist (abgedruckt etwa in der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Bad.-Württ., abrufbar unter https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/ 20121/54272/ 6_1.pdf, zuletzt abgerufen am 17.05.2024). Nach deren Seite 30 war es unter Anwendung der GIRL a.F. üblich, „die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen … Handelt es sich um unterschiedliche Tierarten, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden lassen, sollten auch die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden. Allerdings ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liegt, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre“. Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Anwendung der GIRL a.F. (vgl. nur Beschl. v. 28.08.2015 - 12 LA 120/14 - juris Rn. 13). Mit anderen Worten: Die vorgelegte Prognose befindet sich auf der „sicheren Seite“. C. Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese umfassen hier auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, da dieser einen erfolgreichen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen für die Änderung der Betriebsweise seiner Putenställe erteilte. Der Kläger führt im Weiler B. der Gemeinde C. einen Schweinemastbetrieb. Sein Wohnhaus und seine Hofstelle befinden sich auf dem Grundstück B. 17, Flst.-Nr. 224, auf dem auch die Schweineaufzucht stattfindet. Der Kläger ist zudem Eigentümer weiterer Grundstücke, etwa der landwirtschaftlichen Parzellen mit den Flurstücknummern 224/1, 219 und 204. Der Vater des Beigeladenen ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. 222 und 208. Auf beiden finden sich genehmigte Putenstallanlagen. Die Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 222 mit ihren vier Ställen verfügt über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16.04.2012, welche nach Durchführung einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurde. Für diese Stallanlage zeigte der Vater des Beigeladenen im Jahr 2019 eine Änderung deren Betriebsweise dahingehend an, dass künftig 10.000 Putenküken in den Ställen 1 und 3 eingestallt und dort zehn Wochen lang gemästet werden. Nach diesen zehn Wochen kommt es zur Überführung von 4.413 Hähnen in die Ställe 2 und 4, in welchen sie noch weitere zehn Wochen gemästet werden. Beide Stallanlagen haben somit vier Umtriebe pro Jahr. Mit Bescheid vom 21.03.2020 stellte das Landratsamt L. fest, dass diese Änderung der Betriebsweise keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die beiden weiteren Ställe auf dem Grundstück Flst.-Nr. 208 wurden am 30.03.2015 baurechtlich mit folgenden Modifikationen genehmigt: Je Stall 4.500 Tierplätze für Putenhähne. Diese werden als Küken eingestallt und mit 20,5 Wochen ausgestallt. Mit einer Pause von 0,5 Wochen zur Entmistung und Reinigung sowie einer Leerstandszeit von zwei Wochen zwischen den Mastdurchgängen sind pro Jahr 2,6 Umtriebe möglich. Gegen die Erteilung der damaligen Baugenehmigung wandte sich ein Ortsrandanwohner Bs., der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 214. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob dieser Klage, welche von der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 09.05.2017 - 13 K 6089/15 - abgewiesen wurde. Im Urteil ist unter anderem ausgeführt, das Landratsamt habe keine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchführen müssen. Das Vorhaben erreiche für sich genommen den hierfür erforderlichen Schwellenwert nicht. Die Tierzahlen könnten auch nicht mit jenen der bereits errichteten und betriebenen Ställe auf dem Grundstück Flst.-Nr. 208 zusammengerechnet werden. Dafür sei nach § 3b Abs. 2 u. 3 UVPG damaliger Fassung u.a. eine Verbindung beider Anlagen durch gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtungen erforderlich. Diese lasse sich den Akten nicht entnehmen. Das Vorhaben sei dem damaligen Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Der diesem wenigstens zumutbare Geruchsimmissionswert werde bei isolierter Betrachtung der beiden neu zu errichtenden Putenställe nicht erreicht. Das gelte schon im Hinblick auf die Irrelevanzschwelle. Die vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassene Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.10.2017 (- 3 S 1457/17 - juris) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des damaligen Klägers blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschl. v. 04.12.2018 - 4 B 3.18 - n.v.). Am 01.05.2020 gründete der Beigeladene einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb und pachtete dazu die Stallanlagen seines Vaters auf dessen Grundstück Flst.-Nr. 208 an. Im September 2020 schrieb er das Baurechtsamt des Landratsamts an und teilte mit, er werde die beiden angepachteten Ställe zwar baulich nicht verändern, aber deren Betriebsweise umstellen. Es bleibe bei den genehmigten 4.500 Putenhähnen pro Stall, also bei insgesamt 9.000 Putenhähnen. Doch statt einer Aufzucht vom Eintagsküken und deren nachfolgender Mast bis zur 20,5ten Woche bei 2,26 Umtrieben solle künftig eine Mast von Jungputen ab der 10. Woche bis zur 20,5ten Woche mit dann vier Umtrieben pro Jahr erfolgen. Auf Anraten des Regierungspräsidiums habe er diese neue Betriebsweise durch eine Immissionsprognose des Ingenieurbüros I. vom August 2020 überprüfen lassen. Diese lege die Geruchsimmissionsrichtlinie in ihrer damaligen Fassung zugrunde und komme zum Ergebnis, die durch die Änderung der Betriebsweise seiner Ställe erzeugte geruchliche Zusatzbelastung sei irrelevant, da sie sich nur auf Außenbereichsgrundstücken mit einer Steigerung von mehr als zwei Prozent der Jahresgeruchsstunden auswirke. Das Landratsamt ging auf Grund der Erhöhung der Zahl der Umtriebe von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung aus und forderte den Beigeladenen deswegen auf, einen Bauantrag für sein Vorhaben einzureichen. Dem kam der Beigeladene im Oktober 2020 nach und beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Änderung der Betriebsweise seiner Putenhaltung in der von ihm beschriebenen Weise. Mit seinen Bauvorlagen übermittelte er auch die Immissionsprognose vom August 2020 zu den Akten des Landratsamts. In seiner Sitzung vom 24.11.2020 erteilte der Gemeinderat Cs. sein Einvernehmen zum Vorhaben des Beigeladenen. Das Landwirtschaftsamt des Landratsamts wies in seiner Stellungnahme vom 27.11.2020 darauf hin, da der Beigeladene weniger als 50 % seines Futtermittelbedarfs auf eigenen Flächen erzeugen könne, sei sein Vorhaben jedenfalls nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Der vom Vorhaben mit Schreiben der Gemeinde unter Hinweis auf schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringende Einwendungen am 12.11.2020 benachrichtigte Kläger erhob mit Schreiben vom 10.12.2020 solche Einwendungen. Das Vorhaben dürfe nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Die beiden Stallungen des Beigeladenen bildeten nämlich mit jenen seines Vaters eine gemeinsame Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Sie lägen nur rund 500 m auseinander, seien durch einen direkten Flurweg miteinander verbunden, nutzten denselben Fuhrpark, tauschten Futtermittel und Tiere aus. Auf Grund der deswegen gebotenen Addition der Tierzahlen von 9.000 und über 20.000 sei die Gesamtanlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Deswegen habe das Landratsamt bei der zur Genehmigung gestellten Änderung deren Betriebsweise zunächst eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. Durch die Erhöhung der Zahl der Umtriebe werde die Immissionsbelastung für seine Grundstücke steigen und ihm zudem eine künftige Erweiterungsmöglichkeit für seinen Betrieb genommen. Bereits jetzt hielten sich der Beigeladene und sein Vater im täglichen Betrieb der Ställe nicht an deren bisherige Genehmigungen. Im Mai 2021 mandatierte sich der Beigeladenenvertreter und führte aus, das Vorhaben seines Mandanten sei verfahrensfrei, da keine bauliche Veränderung und auch keine Veränderung der Nutzungsart erfolge. Zudem legte er eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter I. vom 11.02.2021 vor. In dieser wird ausgeführt, es komme zwar zu Kumulationen von Umweltauswirkungen der Betriebe von Vater und Sohn. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen sei das aber nur auf Grundstücken im Außenbereich und einem Wirtschaftsgebäude am Ortsrand Bs. der Fall. Die Ammoniak- und Stickstoffdepositionen beider Betriebe wiesen schon keinerlei Überlappungen auf. Mit Bescheid vom 02.12.2021 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Zu deren Bestandteil wurden u.a. die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erklärt. Mit Schreiben vom 20.12.2021 erhob der Klägervertreter Widerspruch und begehrte Einsicht in die Akte des Landratsamts, welche ihm gewährt wurde. Zur Begründung des Widerspruchs verwies er insbesondere darauf, die Voraussetzungen einer Privilegierung des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 11.05.2023 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Das beanstandete Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen solche Bestimmungen, die gerade den Kläger schützten und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien. Dieses vereinfachte Verfahren komme hier mangels Sonderbaueigenschaft der Ställe des Beigeladenen zur Anwendung. Das Beigeladenenvorhaben sei im Außenbereich über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Dessen Wortlauteinschränkung beziehe sich nicht auf die Nutzungsänderung bestehender genehmigter Anlagen. „Eine weitergehende Prüfung, insbesondere im Hinblick auf Immissionen, Kumulation sowie einer etwaigen UVP-Pflicht ist somit ausgeschlossen“. Schließlich sei das Vorhaben des Beigeladenen dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Nach der vom Beigeladenen vorgelegten Immissionsprognose vom August 2020 komme es nicht zu einer für den Kläger unzumutbaren Verschlechterung der Geruchsimmissionen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15.05.2023 hat der Kläger am 15.06.2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er mit dem Klageeinreichungsschriftsatz geltend, durch die intensivere Bewirtschaftungsweise des Beigeladenen und der damit einhergehenden zusätzlichen Immissionsbelastung für seine Grundstücke und hier vor allem seiner Hofstelle, aber auch die unterbliebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz des Vorliegens einer gemeinsamen Anlage mit weiteren vier Ställen des Vaters des Beigeladenen sehe er sich in seinen Rechten verletzt und begehre zunächst weitere Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 hat er nochmals die unterbliebene Akteneinsicht beantragt. Seine Rechtsverletzung ergebe sich aus einer höheren Immissionsbelastung für seine Grundstücke einerseits und des Verlusts, seinerseits künftig betrieblich erweitern zu können andererseits. Der Beigeladene ändere die Nutzung seiner Ställe dergestalt, dass durch die Erhöhung der Umtriebe höhere Emissionen erzeugt würden; das führe zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung. Dass der Beklagte zu deren Genehmigung die falsche Verfahrensart gewählt habe, verletze schon per se seine Rechte. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 ergänzt er, es werde zu einer höheren Immissionsbelastung für seine Grundstücke kommen, wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantrage. Die vom Beigeladenen vorgelegte Immissionsprognose vom August 2020 basiere jedenfalls auf erkennbar falschen Annahmen. So seien die Ställe des Vaters des Beigeladenen bereits heute unschwer erkennbar stärker belegt als genehmigt. Nach dessen Änderungsanzeige würden von 20.000 aufgezogenen Küken nur je 4.413 Tiere in seine beiden Mastställe verteilt. Das führe dazu, dass die übrigen Tiere künftig in die Ställe des Beigeladenen überführt würden, denn eine „Vorausstallung“ sei nicht erkennbar. Also bestehe ein Delta von 6.587 Tieren zu den Angaben des Beigeladenen für seine künftige Betriebsweise. Auch die Leerstandszeiten der Ställe des Beigeladenen seien im Gutachten zu gering bemessen. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts L. vom 02.12.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht er sich ausschließlich auf den Vorlagebericht und den Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Kläger sei bereits mit seinen Einwendungen präkludiert. Er habe sie erst am 10.12.2020 und damit mehr als zwei Monate nach der Einreichung vollständiger Bauvorlagen durch ihn erhoben. Inhaltlich spekuliere der Kläger nur. Die von ihm behauptete Betriebsverflechtung Vater-Sohn bestehe nicht. Die Wahl eines etwa falschen Verfahrens könne Rechte des Klägers nicht verletzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger betont, er nehme schon heute den Geflügelgeruch auf seinem Wohngrundstück wahr. Der Vater des Beigeladenen habe von Anfang an mehr Tiere in seinen Ställen gehalten, als ihm genehmigt worden sei. Das Landratsamt müsse prüfen, ob die Angaben des Bauherrn überhaupt realistisch seien. Dieser Pflicht sei es nicht nachgekommen. Eine nachträgliche Kontrolle des korrekten Vollzugs der erteilten Baugenehmigung bringe dagegen nichts. Er halte selbstverständlich die ihm genehmigten Tierzahlen ein. Der Beigeladene hat betont, dass er zu fremden Betrieben wie dem seines Vaters keine Angaben machen könne und wolle. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten von Regierungspräsidium und Landratsamt Bezug genommen.