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Urteil

7 K 6370/20

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1222.7K6370.20.00
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Leitsätze
Für den Fall, dass das zuständige Jugendamt erst nach Ablauf der Monatsfrist Kenntnis von dem Jugendhilfebedarf eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers erlangt, findet § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) keine analoge Anwendung.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Fall, dass das zuständige Jugendamt erst nach Ablauf der Monatsfrist Kenntnis von dem Jugendhilfebedarf eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers erlangt, findet § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) keine analoge Anwendung.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Absatz 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar zulässig. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage und nicht als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, weil es sich bei der Ablehnung der Kostenerstattung durch den Beklagten nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, wobei der objektive Sinngehalt der Erklärung maßgebend ist, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Der Ablehnung des Beklagten fehlt es an klaren Indizien für die für Verwaltungsakte charakteristische Bindungswirkung. Das Schreiben des Beklagten vom 10. Februar 2017 weist nicht die für einen Bescheid typische Struktur mit Tenor, Sachverhalt und Begründung auf. Zudem war das Schreiben nicht mit „Bescheid“ oder „Verfügung“ überschrieben und enthielt auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher ist hierin eine schlichte Ablehnung ohne Verwaltungsaktqualität zu sehen. Die Klage ist damit nicht wegen Verfristung unzulässig. Das Fristerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO gilt nicht für die allgemeine Leistungsklage. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 10.236,00 Euro nebst Prozesszinsen gegen den Beklagten hat. Ein Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung für die dem S. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 gewährte Jugendhilfe folgt nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 89d Abs. 1 i.V.m. § 89f SGB VIII (a), noch aus dessen analoger Anwendung (b) oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage (c). Daher hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen (d). a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89d Abs. 1 i.V.m. § 89f SGB VIII. Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Offenbleiben kann vorliegend, ob der Anspruch auf Kostenerstattung für die dem S. ab Vollendung des 18. Lebensjahrs - dem 15. Februar 2016 - gewährte Jugendhilfe gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen ist, weil kein Bescheid über die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ergangen ist (so etwa: Kunkel/ Pattar in Kunkel Pattar, SGB VIII, 7. Auflage, 2018, § 89f, Rn. 12 unter Verweis auf VG Darmstadt, Urteil vom 8. Juni 2010 - 5 K 2083/07.DA (3) -, juris, Rn. 27 f.). Denn unabhängig hiervon liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vor. Die Inobhutnahme des S. durch den Kläger am 9. Dezember 2014 erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach dessen Einreise. S. wurde am 5. Mai 2014 von der Polizei aufgegriffen, so dass an diesem Tag erstmals sein Aufenthalt im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII festgestellt wurde und damit dieser Tag als Tag der Einreise gilt. b) Eine analoge Anwendung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahingehend, dass die Monatsfrist nicht an die Einreise, sondern an die Kenntnis des jeweils zuständigen Jugendamts anknüpft, kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung einer Norm sind gegeben, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 -, juris, Rn. 34 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben scheidet eine analoge Anwendung der Norm aus. Zwar ist eine Regelungslücke gegeben. Denn in Fällen, in denen die Monatsfrist abgelaufen ist, scheidet ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Land aus. Diese Regelungslücke ist jedoch nicht planwidrig. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte diese nicht gesehen. Dies folgt zunächst daraus, dass dem Gesetzgeber bei der Konzeption des § 89d SGB VIII vor Augen stand, dass die Jugendhilfe im Grundsatz als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung konzipiert ist, womit zugleich eine kommunale Finanzierungsverantwortung einhergeht. Mit der Regelung der Kostenerstattungspflicht nach § 89d SGB VIII hat der Gesetzgeber demnach bewusst einen vom Grundsatz abweichenden Ausnahmefall geschaffen. Eine abschließende Ausnahmevorschrift ist einer Erweiterung oder Analogie jedoch nicht fähig. Ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt hat, ist von vornherein kein Raum für eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht. Eine gleichwohl erfolgende Analogie würde gegen das Gesetz verstoßen. Der Gesetzgeber hatte mithin mit dieser ins Detail gehenden Ausnahmevorschrift bewusst Grenzen in Bezug auf einen möglichen Kostenerstattungsanspruch vorgegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/21 -, juris Rn. 42 bis 47). Auch aus der Entstehung des Gesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung herleiten. Vielmehr sieht das Kostenerstattungsrecht diese Frist seit 1924 vor. Die Monatsfrist geht auf § 12 der Verordnung über die Fürsorgepflicht (im Folgenden: RFV) vom 13. Februar 1924 (RGBl. I, 100) zurück (vgl. Gesetzesbegründung zu § 101 Abs. 1 BSHG, auf den in § 97 Absatz 4 SGB VIII i. d. F. vom 26. Juni 1990 verwiesen wurde, BT-Drs. 3/1799, S. 59: Die Bestimmung entspricht weitgehend der Regelung des § 12 RFV.). Danach war der Bezirksfürsorgeverband für die Hilfe verpflichtet, in dem der Hilfsbedürftige innerhalb des letzten Jahres vor dem Austritt aus dem Reichsgebiet zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, wenn der Hilfebedürftige bereits beim Übertritt aus dem Ausland hilfsbedürftig war oder binnen eines Monats danach hilfsbedürftig wurde. Die Vorschrift bezweckte die Entlastung der Grenzlandesfürsorgeverbände (vgl. Baath/Kneip, Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 einschl. der für Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge geltenden Reichsgrundsätze und der Nebengesetze sowie der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, 11. Auflage 1937, § 12, S. 153-156). Wegen eines großen Zustroms von sog. „Rückwanderern“ wurde 1936 die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RFV eingeführt, wonach der Reichminister des Inneren ermächtigt wurde anzuordnen, dass § 12 auch Anwendung findet, wenn die Hilfsbedürftigkeit nach Ablauf eines Monats aber noch innerhalb eines Jahres seit dem Übertritt aus dem Ausland eingetreten ist (vgl. Baath/Kneip a.a.O., § 13 S. 166-167). Dennoch hat der Gesetzgeber eine solche Regelung bei der Änderung des SGB VIII zum 1. November 2015 trotz des zu diesem Zeitpunkt großen Zustroms von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht in das Gesetz aufgenommen. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Monatsfrist nunmehr entgegen des eindeutigen Wortlauts ab Kenntnis des Jugendamts anfangen würde zu laufen. Die Neuregelung erfolgte vielmehr, um die Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer auf alle Länder nach einem im Asylverfahren vergleichbaren Schlüssel zu regeln. Es sollten nicht mehr wie bisher nur die Kosten verteilt werden, sondern auch die Jugendhilfeleistungen im gesamten Bundesgebiet angeboten werden, um die Jugendämter an den Grenzen zu entlasten (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 29 u. 30). Soweit der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, dass die Fallkosten, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung beim örtlichen Träger entstehen, vom jeweils eigenen Land zu erstatten seien (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 28 zu § 42d Abs. 5 SGB VIII), weist dies nur darauf hin, dass jetzt das eigene Bundesland für Kostenerstattungen nach § 89d SGB VIII zuständig ist und nicht mehr das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Land. An den Voraussetzungen der Kostenerstattung selbst ändert dies jedoch nichts. Auch der Einwand, die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder die Auslegungshilfe des BMFSFJ zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendliche vom 14. April 2016 sprächen für eine analoge Anwendung der Monatsfrist ab Kenntnis des Jugendamtes, können an der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke nichts ändern. Zudem stellt auch das BMFSFJ fest, dass die näheren Bestimmungen zum Umgang mit der Frist für Neufälle (Ziffer 8 der Auslegungshilfe) den Ländern obliegen. Aus diesem Grund gibt es diesbezüglich zum Teil auch landesspezifische Regelungen, wobei die Länder nur vereinzelt normative Lösungen gewählt und im Übrigen aufgrund einer Verwaltungspraxis in einzelnen Bereichen von der Monatsfrist abgewichen sind. Schließlich geht auch der Beklagte - das Land Baden-Württemberg - selbst davon aus, dass eine rechtlich belastbare Lösung nur im Rahmen klarstellender Änderungen im Bundesrecht möglich ist. Eine diesbezüglich eingereichte Gesetzesinitiative des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 185/16) scheiterte jedoch bereits im Bundesrat. Auch dies zeigt, dass dem Bund das Problem bekannt ist, er diesbezüglich jedoch keine Änderung des Bundesrechts anstrebt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen vom 3. Juni 2021 (BGBl I Nr. 29 S. 1444) erst kürzlich eine weitere Änderung des SGB VIII durch den Gesetzgeber vorgenommen worden ist. Da eine planwidrige Regelungslücke hiernach nicht gegeben ist, kommt eine analoge Anwendung des § 89d SGB VIII nicht in Betracht. Auf die Frage der vergleichbaren Interessenlage wie auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 SGB VIII kommt es damit nicht mehr an. c) Des Weiteren ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich, nach der der Kläger die Kostenerstattung vom Beklagten erhalten könnte. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus der Verwaltungspraxis des Beklagten. Zwar gilt das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) innewohnt, auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander (vgl. OVG NRW Urteil vom 3.9.2002 - 15 A 2777/00 – juris, Rn. 33 m.w.N.). Daher könnte der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten auf eine bestehende ständige Verwaltungspraxis stützen. Jedoch besteht die Verwaltungspraxis des Beklagten nach dessen unbestrittener Einlassung darin, nur dann ohne Berücksichtigung der Monatsfrist eine Kostenerstattung zu leisten, wenn unbegleitete minderjährige Ausländer in Baden-Württemberg erstmalig zwischen dem 1. November 2015 und dem 29. Februar 2016 festgestellt, das heißt als solche identifiziert wurden, und innerhalb dieser Zeit die Einleitung jugendhilferechtlicher Maßnahmen erfolgt ist. Für die Fälle, in denen der unbegleitete minderjährige Ausländer vor dem 1. Juni 2015 identifiziert wurde, kommt eine Erstattung durch das Land nicht in Betracht, wenn die Monatsfrist bis zum Beginn der Gewährung von Jugendhilfe verstrichen war (vgl. Aktualisierte Hinweise des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII, Stand 22. November 2016 (Anlage zum Rundschreiben zur Umsetzung des MPK-Beschlusses und aktualisierte Hinweise vom 22. November 2016, Az.: 22-6901.2-89.1), S. 2). S. ist schon ab dem 10. November 2014 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer erkannt worden, so dass die Verwaltungspraxis des Beklagten schon aus diesem Grund nicht auf ihn zutrifft. d) Da der Leistungsantrag nicht durchdringt, hat der Kläger aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB analog auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sein wird und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke § 124 Rn. 10, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019). Denn es ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahingehend analog angewendet werden kann, dass die Frist von einem Monat in Nr. 1 dieser Vorschrift nicht an die Einreise, sondern an die Kenntnis des jeweils zuständigen Jugendamts anknüpft. Beschluss vom 22. Dezember 2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 GKG auf 10.236,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erstattung für Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 dem XXX (im Folgenden: S.) Jugendhilfemaßnahmen erbracht hat. S. wurde am 5. Mai 2014 von der Polizei aufgegriffen, wobei er angab, am XXX 1996 geboren zu sein. Er stellte am 27. Mai 2014 einen Asylantrag. Bei einer in der Landeserstaufnahmestelle durchgeführten Altersfeststellung wurde er als Volljähriger eingeschätzt. Mit Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. Juni 2014 wurde er zur Unterbringung in XXX. durch die untere Aufnahmebehörde beim Kläger zugeteilt. Am 6. November 2014 legte S. der Ausländerbehörde der Stadt XXX seine Geburtsurkunde vor. Ausweislich dieser Urkunde ist er am XXX 1998 geboren. Dies teilte die Stadt XXX dem Kläger mit E-Mail vom 10. November 2014 mit. Am 9. Dezember 2014 nahm das Jugendamt des Klägers S. in Obhut. Auf den Antrag des - vom Amtsgericht XXX mit Beschluss vom 14. Januar 2015 bestellten - Vormunds gewährte der Kläger dem S. mit Bescheid vom 22. Juni 2015 rückwirkend ab dem 19. Januar 2015 Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege nach §§ 27 und 33 SGB VIII. Am 24. November 2015 stellte der Vormund für S. einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d SGB VIII für die dem S. gewährte Jugendhilfe seit dem 1. November 2015. Zur Klarstellung gab sie an, dass für den Zeitraum vom 9. Dezember 2014 bis zum 31. Oktober 2015 versäumt worden sei, einen überörtlichen Träger bestimmen zu lassen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 erinnerte der Kläger an seinen Antrag auf Anerkennung der Kostenerstattung und bezifferte diese u.a. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 mit 10.236,00 Euro. Diese lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wegen Überschreitens der Monatsfrist bis zum Beginn der Gewährung von Jugendhilfe ab. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (kurz KVJS). Der KVJS teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2020 mit, die Bearbeitung des Kostenerstattungsantrags zurückzustellen, bis das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem anhängigen Klageverfahren entschieden habe, bei dem es unter anderem um die Anwendung des § 89 SGB VIII in Fällen gehe, in denen sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII richte. Mit Aktenvermerk vom 16. Juni 2020 verfügte der Kläger, wegen des vergangenen Zeitraums auf den Erlass der Bewilligungs- und Einstellungsbescheide zu verzichten. Der Kläger hat am 29. Dezember 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Kostenerstattungsanspruch aus einer analogen Anwendung von § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folge. Die Norm sei dabei so zu verstehen, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Einreise der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Jugendamts trete. Die Voraussetzungen einer Analogie, nämlich eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage lägen vor. Denn es gebe für den Fall des regulären Ablaufs der Monatsfrist keine explizite Regelung, ob es darüber hinaus einen Erstattungsanspruch geben solle oder nicht. Diese Regelungslücke sei planwidrig, weil der Gesetzgeber das weitgehende Leerlaufen der Regelung infolge der besonderen Situation der aus dem Ausland eingereisten unbegleiteten Kindern und Jugendlichen nicht berücksichtigt habe bzw. habe berücksichtigen können. Die vergleichbare Interessenlage ergebe sich aus den mit dem am 1. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher eingeführten Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und des in §§ 42b und 88a SGB VIII eingeführten Verfahrens zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. Bei § 42a SGB VIII sei für die vorläufige Inobhutnahme gerade keine Aufhebung des Einreisezusammenhangs erfolgt. Das neu eingeführte Verteilungsverfahren führe auf der Ebene der Zuständigkeit zu einem Lastenausgleich zwischen den Ländern. Hierbei seien die örtlichen und überörtlichen Träger jedoch nicht einbezogen, daher seien sie über eine analoge Anwendung des § 89d SGB VIII an dem Ausgleich zwischen den Ländern einzubeziehen, auch wenn die Monatsfrist abgelaufen sei. Für die analoge Anwendung sprächen auch die späteren Absprachen zwischen Bund und Ländern, in denen vereinbart worden sei, dass für minderjährige unbegleitete Ausländer, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober 2015 identifiziert und in Obhut genommen worden seien, auf den Tag der tatsächlichen Feststellung eines Aufenthalts durch ein Jugendamt abgestellt werden solle (vgl. Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2016). Diese Empfehlung werde auch in der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (im Folgenden: BMFSFJ) herausgegebenen Auslegungshilfe zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ gegeben und damit begründet, dass durch die Einführung des landesinternen und bundesweiten Verteilungsverfahrens der ursprüngliche Regelungszweck des §89d Abs. 1 SGB VIII entfallen sei. Auch der Beklagte selbst gehe davon aus, dass die bislang geltende Monatsfrist kein sachgerechtes Kriterium für die Kostenverantwortung darstelle und habe deshalb selbst einen entsprechenden Antrag zur Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht (vgl. BR-Drs. 185/16). Der Kläger habe aufgrund der ihm vorliegenden Sachlage zunächst davon ausgehen dürfen, dass S. volljährig gewesen sei, und habe diesen daher nicht wegen eines pflichtwidrigen Versäumnisses nicht sofort bzw. fristgerecht in Obhut genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Rahmen der für XXX gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 10.236,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mitgeteilt worden, dass keine Kostenanerkennung erfolge. Der Kläger habe jedoch erst am 29. Dezember 2020, und damit nach mehr als einem Jahr, Klage erhoben. Die Klage sei zudem nicht begründet. Der Kläger habe S. erstmals am 9. Dezember 2014 - erst ca. sieben Monate nach dessen Einreise - in Obhut genommen. Damit sei die Frist von einem Monat ab der Einreise gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht eingehalten worden. Nach der Auslegungshilfe des BMFSFJ obliege die Bestimmung, wie mit Neufällen zu § 89d SGB VIII umzugehen sei, den Ländern. Zudem sei die Auslegungshilfe für die Länder nicht bindend. Nachdem die Bundesratsinitiative des Beklagten zur Änderung der Vorschriften zur Kostenerstattung bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen gescheitert sei, seien auf Landesebene eigene Regelungen zur Vermeidung einer überproportionalen Belastung einzelner Jugendhilfeträger erlassen worden. Nach den Regelungen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg sei die Monatsfrist nur dann außer Kraft gesetzt, wenn unbegleitete ausländische Minderjährige in Baden-Württemberg erstmals zwischen dem 1. November 2015 und dem 29. Februar 2016 festgestellt, das heißt als solche identifiziert worden seien, und innerhalb dieser Zeit die Einleitung jugendhilferechtlicher Maßnahmen erfolgt sei. Für unbegleitete minderjährige Ausländer, die vor dem 1. Juni 2015 identifiziert worden seien - so wie S. - sei eine Erstattung durch den Beklagten ausgeschlossen gewesen, wenn die Monatsfrist verstrichen gewesen sei. Die Ausnahmeregelungen seien erlassen worden, um Erstattungsausfällen zu begegnen, die darauf zurückzuführen seien, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen an Flüchtlingen erst verspätetet die Eigenschaft als unbegleiteter minderjähriger Ausländer habe erkannt werden können. Dies sei jedoch nicht auf den Jugendhilfefall des S. übertragbar, weil dieser deutlich früher eingereist und bereits im November 2014 als unbegleitet minderjähriger Ausländer identifiziert worden sei. Der Kläger trug ergänzend vor, statthafte Klageart sei hier die allgemeine Leistungsklage für die keine Klagefrist gelte. Der Beklagte habe bislang nicht die Auffassung vertreten, dass Kostenerstattungsansprüche zwischen ihm und den Jugendämtern durch Verwaltungsakt entschieden würden. Die Entscheidungen des Landes über Kostenerstattungsanträge wiesen nicht die für einen Bescheid übliche Form auf und würden - egal, ob Stattgabe oder Ablehnung - in einem einfachen Schreiben verfasst. Zudem fehle es an einem für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses. Da sowohl der Grund und die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gesetzlich geregelt seien, bedürfe es für eine Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht keiner Festsetzung durch einen Verwaltungsakt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.