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Urteil

12 S 253/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0130.12S253.22.00
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Leitsätze
1. § 89d Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist in Fällen, in denen eine ausländische Person im Mai 2014 eingereist ist und bei denen der örtliche Träger der Jugendhilfe später als einen Monat nach der Einreise Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Person um ein unbegleitetes ausländisches Kind oder um einen Jugendlichen handelt, nicht dahingehend anzuwenden, dass die Monatsfrist aus § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) als gewahrt anzusehen ist.(Rn.33) 2. Ein betroffener junger Mensch hat im Rahmen der Übernahme der Zuständigkeit eines Jugendamts nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn Gründe des Kindeswohls für eine Zuständigkeitsübernahme streiten.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2021 - 7 K 6370/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 89d Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist in Fällen, in denen eine ausländische Person im Mai 2014 eingereist ist und bei denen der örtliche Träger der Jugendhilfe später als einen Monat nach der Einreise Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Person um ein unbegleitetes ausländisches Kind oder um einen Jugendlichen handelt, nicht dahingehend anzuwenden, dass die Monatsfrist aus § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) als gewahrt anzusehen ist.(Rn.33) 2. Ein betroffener junger Mensch hat im Rahmen der Übernahme der Zuständigkeit eines Jugendamts nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn Gründe des Kindeswohls für eine Zuständigkeitsübernahme streiten.(Rn.55) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2021 - 7 K 6370/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist zwar nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die gegen das am 28.12.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung wurde nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats am 27.01.2022 beim Verwaltungsgericht eingelegt. Sie ist auch form- und fristgerecht am 25.02.2022 begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO) und enthält gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag. Die Ergänzung der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 26.05.2023 war zulässig. Eine Ergänzung der Berufungsbegründung nach Ablauf der Frist ist zulässig, wenn die fristgerecht eingereichte Begründung den Anforderungen des Absatz 3 entsprochen hat (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO § 124a Rn. 60 ; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124a Rn. 126), was hier der Fall ist. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2017 - 12 S 2682/15 -, juris Rn. 19 zu § 89c SGB VIII; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 38 zu § 89c SGB VIII, und Urteil vom 27.08.1998 - 16 A 3477/97 -, juris Rn. 11 zu § 89d SGB VIII). Entgegen der erstinstanzlich vom Beklagten geäußerten Rechtsaufassung handelt es sich bei dem ablehnenden Schreiben des Beklagten vom 10.02.2017 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Denn der Beklagte wollte keinen Verwaltungsakt erlassen, wie sich daraus ergibt, dass das Schreiben nicht als Bescheid oder Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Damit ist auch ausgeschlossen, dass der Zulässigkeit der Leistungsklage eine bereits bestandskräftige Ablehnung des Anspruchs entgegenstehen kann. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten, die ihm im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 für B.S. entstanden sind. Folglich hat er auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung des geltend gemachten Erstattungsbetrags in Höhe von 10.236,00 Euro ab Rechtshängigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände, mithin das Jahr 2016. Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz „tempus regit actum“; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; vgl. BSG, Urteile vom 09.08.2022 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 12, und vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 30). Vorliegend ist daher das Achte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), das für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802), Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) und Art. 2 Abs. 10 des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden war, anzuwenden. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch steht dem Kläger weder aus § 89d Abs. 1 SGB VIII in unmittelbarer Anwendung (1.) oder in Anwendung einer richterlichen Rechtsfortbildung (2.) noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage (3.) zu. Demnach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen (4.). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 89d Abs. 1 SGB VIII in unmittelbarer Anwendung. Zwar richtet sich die Klage gegen den richtigen Anspruchsgegner (a), allerdings liegen die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vor (b). a) Das beklagte Land ist richtiger Anspruchsgegner. Gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII, in der vom 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung vom 28.10.2015 (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802), wurde das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt, wenn die Person, der Jugendhilfe gewährt worden ist, im Ausland geboren war. Nach der Übergangsregelung des § 42d Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 01.11.2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Gemäß § 42d Abs. 5 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Erstattung dieser Kosten nach § 89d Abs. 1 SGB VIII. Nach der Gesetzesbegründung sind Fallkosten, die nach dem Inkrafttreten beim örtlichen Träger entstehen, vom jeweils eigenen Land zu erstatten (BT-Drs. 18/5921, S. 28 zu § 42d Abs. 5 SGB VIII). Dies bedeutet, dass das eigene Bundesland für Kostenerstattungen nach § 89d SGB VIII zuständig ist und nicht mehr das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Land (vgl. Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89d Rn. 5; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 89d Rn. 13 ; Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12; auf den systematischen Zusammenhang verweisend: Bohnert/Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89d Rn. 26 f. ; kritisch, aber zu demselben Ergebnis kommend: Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 9 unter Verweis auf die dies klarstellende Bundesratsinitiative des Landes Baden-Württemberg BR-Drs. 185/16, die erfolglos blieb, vgl. BR-Plenarprotokoll 945, S. 186A-186A, TOP 6; BR-Plenarprotokoll 1022, S. 233-233, Anlage A Nr. 57; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrats und Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 18/6289, S. 5, 10). Danach ist der Beklagte als „eigenes Land“ - nach § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (JHiErstZuVO) vom 05.07.1999 (zuletzt geändert durch Art. 133 des Gesetzes vom 01.07.2004, GBl. S. 469) vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart - richtiger Anspruchsgegner. Denn es wird die Erstattung von Kosten begehrt, die nach dem 01.11.2015 entstanden sind, so dass sich der Anspruch nach § 42d Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht mehr gegen ein - vorliegend gar nicht durch das Bundesverwaltungsamt bestimmtes - erstattungspflichtiges anderes Bundesland richtet. b) Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vor. Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der vom 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung vom 28.10.2015 (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802) sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird (Nr. 1) und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet (Nr. 2). Nach § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sind nicht erfüllt, weil B.S. nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wurde. Als Tag der Einreise gilt gemäß § 89d Abs. 1 Satz 2 Var. 2 SGB VIII der 05.05.2014, weil B.S. an diesem Tag von der Polizei aufgegriffen und so sein Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde. Die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme erfolgte hingegen erst am 09.12.2014, mithin nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise. 2. Dem Kläger steht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII in richterlicher Rechtsfortbildung zu. § 89d Abs. 1 SGB VIII ist in Fällen, in denen eine ausländische Person im Mai 2014 eingereist ist und bei denen der örtliche Träger der Jugendhilfe später als einen Monat nach der Einreise Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Person um ein unbegleitetes ausländisches Kind oder um einen Jugendlichen handelt, nicht dahingehend anzuwenden, dass die Monatsfrist aus § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII als gewahrt anzusehen ist. a) Offen bleiben kann, ob es sich bei der Anknüpfung der Monatsfrist an die Kenntnis des Jugendamts als örtlichem Träger um eine Analogie oder nicht vielmehr um eine teleologische Substitution handelt. Bei letzterer wird ein Merkmal auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite durch ein anderes Merkmal ersetzt (vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 626 f.; Röver, Rechtsfortbildung durch teleologische Umformung, in: Compes/Thümmel/Winkler, Festschrift für Alexander Reuter, 2021, S. 387, 401 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2018 - 11 S 1776/18 -, juris Rn. 11). Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung eine planwidrige Regelungslücke. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier: teleologische Substitution oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 7.20 -, juris Rn. 14 zur Analogie; zur teleologischen Substitution: Röver, Rechtsfortbildung durch teleologische Umformung, in: Compes/Thümmel/Winkler, Festschrift für Alexander Reuter, 2021, S. 387, 408). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 7.20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für den Fall einer Einreise im Mai 2014 und für den Fall, dass der örtliche Träger erst später als einen Monat nach Einreise Kenntnis von der Minderjährigkeit erlangt, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor (vgl. allgemein eine analoge Anwendung des § 89d SGB VIII verneinend Nelissen in: GK-SGB VIII, § 89d Rn. 13 ; Schweigler in: BeckOGK, SGB VIII § 89b Rn. 4 ; a.A. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12; DIJuF-Rechtsgutachten vom 11.11.2021, JAmt 2022, 207, 208 f.). Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht mit der Entstehungsgeschichte, den Änderungen des SGB VIII mit Wirkung zum 01.11.2015 und der Einführung des bundes- und landesweiten Verteilsystems für unbegleitete minderjährige Ausländer begründen. aa) Bis zum 31.12.2015 diente § 89d SGB VIII nach seinem Normzweck dem Schutz der Einreiseorte, insbesondere derjenigen, die in der Nähe von Grenzen, Häfen oder Flughäfen liegen, vor unverhältnismäßiger Kostenbelastung (Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 89d Rn. 5 ; Nelissen in: GK-SGB VIII, § 89d Rn. 2 ). Die unbegleiteten minderjährigen Ausländer unterlagen keinem bundesweiten Verteilungsverfahren nach § 45 f. AsylVfG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.09.2014 - 12 CE 14.1833 -, juris Rn. 16) und verblieben häufig am Einreiseort (vgl. Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 30.09.2014, BR-Drs. 443/14; zur Einstellung der Verteilung von 16- und 17-Jährigen ab dem Jahr 2010: Bundesfachverband UMF eV, Stellungnahme zu den Gesetzesvorhaben zur Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen [BR-Drs. 443/14 und 444/14] vom 09.10.2014, JAmt 2014, 507, 508). Die Zuteilung richtete sich nach landesrechtlichen Vorschriften. In Baden-Württemberg erfolgte die Zuteilung beispielsweise grundsätzlich an die Aufnahmebehörde, in deren Bezirk die Inobhutnahme vorgenommen worden war (vgl. § 4, § 6 Abs. 4 FlüAG, § 4 DVO FlüAG in der Fassung vom 14.10.2014, GBl. 2014, 59). Eine Entlastung der Einreiseorte wurde dadurch vorgenommen, dass die Kosten durch ein vom Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs zu bestimmendes Bundesland zu tragen waren, wenn die Person im Ausland geboren war (vgl. § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung vom 11.09.2012, BGBl. I S. 2022). So wurde eine bundesweite Verteilung der Kosten erreicht. Der Grund für die Monatsfrist in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII war dabei die Annahme, dass bei einem Hilfebeginn nach mehr als einem Monat der Zusammenhang mit der Einreise aufgehoben sei (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12). Die Monatsfrist findet sich in Vorläufervorschriften bereits seit dem Jahr 1924. So ist sie seit 1993 in § 89d Abs. 1 SGB VIII geregelt (Fassung vom 03.05.1993 des Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993, BGBl. I S. 239). Zuvor war die Monatsfrist in der Kostenerstattungsvorschrift des § 97 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung vom 26.06.1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts [Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG] vom 26.06.1990, BGBl. I S. 1163) enthalten. Die Norm enthielt überdies einen Verweis auf § 108 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), der ebenfalls eine Monatsfrist nach Übertritt aus dem Ausland enthielt für den Fall, dass jemand der Sozialhilfe bedurfte (vgl. dazu, dass ein objektiver Hilfebedarf nicht genügte, sondern der Bedarf dem Träger der Sozialhilfe bekannt gewesen sein musste: ZSpr, Entscheidung vom 20.10.1994 - B 81/93 -, EuG 49, 352, 356; Decker in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 108 Rn. 17 ; Bramann in: Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 108 Rn. 14 ; Klinge in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 108 Rn. 8 ). § 108 BSHG wiederum geht auf § 12 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.02.1924 (RGBl. I S. 100, 102 - RFV) zurück (vgl. Gesetzesbegründung zu § 101 Abs. 1 BSHG-Entwurf, der zu § 108 BSHG vom 30.06.1961, BGBl. I S. 815, wurde: BT-Drs. 3/1799, S. 59). Nach § 12 Abs. 1 RFV war, wenn Deutsche, staatlose ehemalige Deutsche oder staatlose Personen deutscher Abkunft beim freiwilligen oder erzwungenen Übertritt aus dem Ausland hilfebedürftig waren oder sie es binnen eines Monats nachher wurden, der Bezirksfürsorgeverband endgültig verpflichtet, in dem der Hilfsbedürftige innerhalb des letzten Jahres vor dem Austritt aus dem Reichsgebiet zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte. Die Vorschrift bezweckte die Entlastung der Grenzlandesfürsorgeverbände (vgl. Baath/Kneip, Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.02.1924, Kommentar, 11. Aufl. 1937, § 12 S. 153 - 156), was dem Schutz der Einreiseorte im späteren § 89d SGB VIII entspricht. Nach dem bis zum 31.10.2015 geltenden System, in dem eine Entlastung der Einreiseorte gemäß § 89d SGB VIII in der Fassung vom 11.09.2012, BGBl. I S. 2022, durch eine bundesweite Verteilung der Kosten erfolgte, wäre für den Fall, dass sich - wie hier - die Minderjährigkeit erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII herausstellte, keine Kostenerstattung erfolgt. Dies war auch nach dem Sinn und Zweck der Norm - Schutz der Einreiseorte - nicht erforderlich, weil sich diese Fallkonstellation an allen Orten bundesweit gleichermaßen ergeben konnte und in Fällen eines gestellten Asylantrags aufgrund der bei angenommener Volljährigkeit vorgenommenen bundes- und landesweiten Verteilung gerade nicht mehr die örtlichen Träger der Jugendhilfe in den typischen Einreiseorten von den Kosten betroffen gewesen sind. So lag der Fall auch hier, denn der Kläger war letztlich infolge der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung für die Inobhutnahme von B.S. zuständig, ohne ein Einreiseort zu sein. bb) Mit den Änderungen des Achten Buch Sozialgesetzbuch durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) ist für den Fall einer Einreise im Mai 2014 und für den Fall, dass der örtliche Träger erst später als einen Monat nach Einreise Kenntnis von der Minderjährigkeit erlangt, keine planwidrige Regelungslücke entstanden, die eine gesetzesimmanente richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigte, die eine Kostenerstattungspflicht des Landes in Anlehnung an § 89d Abs. 1 SGB VIII für die Fälle bestimmte, in denen der örtliche Träger erst später als einen Monat nach der Einreise einer Person von deren Minderjährigkeit Kenntnis erlangt. (1) Zwar hat sich der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich mit einer Anpassung der Monatsfrist nach Einführung des bundes- und landesweiten Verteilsystems beschäftigt, so dass nicht bereits aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers eine richterliche Rechtsfortbildung ausgeschlossen ist. Solches folgt insbesondere nicht aus der Gesetzgebungsinitiative des Landes Baden-Württemberg im Bundesrat, die unter anderem beinhaltete, dass die Monatsfrist bei einer unbegleiteten Einreise nach dem 31.10.2015 nicht anzuwenden sein sollte (BR-Drs. 185/16). Denn allein aus einer nicht weiter verfolgten Gesetzesinitiative im Bundesrat, die allein Gegenstand von Ausschussberatungen gewesen ist, lässt sich nicht schließen, dass sich der Gesetzgeber mit der Thematik der Monatsfrist beschäftigt hat. Nach Art. 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Im Bundesrat weist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates (im Folgenden: GO-BR) der Präsident die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu. Der Bundesrat verzichtet darauf, in seinen abgeleiteten Gremien - wie den Ausschüssen - eine Stimmgewichtung vorzunehmen, er optiert hier für den Grundsatz der Staatengleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 -, juris Rn. 69). Die Länder sind in den ständigen Ausschüssen und den Sonderausschüssen jeweils durch ein Mitglied vertreten (§ 11 Abs. 2 GO-BR). Nach § 42 Abs. 2 GO-BR hat jedes Land in den Ausschüssen eine Stimme, und Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Diese gegenüber Art. 51 Abs. 2 und 3 GG veränderte Regelung der Besetzung und des Stimmrechts wirkt sich auf den Inhalt der Ausschussempfehlungen aus, weil die mit Mehrheit beschlossenen Empfehlungen der Ausschüsse den Mehrheitsverhältnissen im Plenum widersprechen können. Obwohl auch die Ausschüsse des Bundesrates die Funktion haben, das Plenum durch Vorbereitung der Tagesordnungspunkte zu entlasten, unterlässt es das Binnenrecht des Bundesrates, die Willensäußerungen der Ausschüsse und des Plenums zu synchronisieren. Die Ausschussempfehlungen werden in der Praxis denn auch weniger als Vorentscheidung des jeweiligen Landes, sondern regelmäßig als beratende und kontrollierende Tätigkeit der Ministerialverwaltung angesehen. In vielen Fällen wird die einheitliche Linie des Landes erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kabinett festgelegt (vgl. Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 1991, Art. 52 GG Rn. 46, zitiert nach BVerfG, Urteil vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 -, juris Rn. 69). Vorliegend hat der Präsident des Bundesrates die Gesetzesinitiative den Ausschüssen zugewiesen und diese haben die Gesetzesinitiative beraten sowie Empfehlungen abgegeben (vgl. BR-Drs. 185/1/16). Allerdings erfolgte keine Befassung des Plenums des Bundesrates, weil die Gesetzesinitiative von der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 13.05.2016 abgesetzt (vgl. BR-Plenarprotokoll 945, S. 186A-186A, TOP 6) und nach Ablauf der Legislaturperiode für erledigt erklärt wurde (vgl. BR-Plenarprotokoll 1022, S. 233-233, Anlage A Nr. 57). Wenn sich weder das Plenum des Bundesrats noch der Bundestag mit einer Thematik befasst haben, sondern nur Ausschüsse des Bundesrates, die beratend tätig werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich „der Gesetzgeber“ mit der Monatsfrist befasst hat (vgl. hingegen eine Analogie ablehnend aufgrund der nicht aufgegriffenen Bundesratsinitiative: Schweigler in: BeckOGK, SGB VIII § 89b Rn. 4 ). (2) Allerdings ergibt sich aus der Einführung des bundes- und landesweiten Verteilsystems für unbegleitete minderjährige Ausländer trotzdem nicht, dass eine planwidrige Regelungslücke für den Fall einer Einreise im Mai 2014 und für den Fall, dass der örtliche Träger erst später als einen Monat nach Einreise Kenntnis von der Minderjährigkeit erlangt, vorliegt. (a) Zum 01.11.2015 hat der Gesetzgeber ein Verteilungsverfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer eingeführt (§§ 42a ff., 88a SGB VIII). Durch die Ermöglichung eines bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfahrens sollte bundesweit ein gerechter Ausgleich des mit der Aufnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger verbundenen Aufwands sichergestellt werden (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 29). Denn die Kapazität bestimmter örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Einreiseknotenpunkten war überschritten (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 2). Das zuvor in § 89d Abs. 3 SGB VIII geregelte Kostenerstattungsverfahren, wonach das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs ein erstattungspflichtiges Land bestimmt hatte, wurde dadurch gegenstandslos (vgl. auch Bohnert/Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89d Rn. 1 ). Es galt nur noch für Altfälle, d.h. die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.11.2015 entstandenen Kosten, für die eine Art „Schlussabrechnung“ durchgeführt werden sollte (vgl. Lamontain, JAmt 2016, 110, 110; vgl. auch die Übergangsvorschrift § 42d Abs. 4 SGB VIII). Mit Wirkung zum 01.07.2017 wurde § 89d Abs. 3 SGB VIII aufgehoben (Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802). (b) Dass bei den Änderungen des SGB VIII zum 01.11.2015 zwar § 89d Abs. 3 SGB VIII geändert wurde, § 89d Abs. 1 und 2 SGB VIII jedoch unverändert blieben, und dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 42d Abs. 5 Satz 2 SGB VIII explizit auf eine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII verweist, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Regelungen mit im Blick hatte, allerdings keinen Handlungsbedarf gesehen hat (vgl. auch Bohnert/Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89d Rn. 11a unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu Nummern 8, 9 [§ 89d], BT-Drs. 18/5921, S. 28 f.). (c) Weiter lässt sich weder feststellen, dass der ursprüngliche Regelungszweck des § 89d Abs. 1 SGB VIII vollständig entfallen wäre, noch, dass die Einführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer dazu führte, dass eine Anknüpfung an die Jugendhilfegewährung binnen Monatsfrist ab Einreise derart sachwidrige Ergebnisse zur Folge hätte, dass diese vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein könnten. Nach der Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 14.04.2016 soll der ursprüngliche Regelungszweck des § 89d Abs. 1 SGB VIII entfallen und nach der Ratio des Gesetzes nunmehr auf den Zeitpunkt abzustellen sein, an dem das zuständige Jugendamt Kenntnis über den Aufenthalt eines allein eingereisten ausländischen Minderjährigen erlangt hat (FAQ Ziffer 8, abgedruckt in JAmt 2016, 300). Für unbegleitete minderjährige Ausländer mag zwar zutreffen, dass der Schutz der Einreiseorte als Regelungszweck nunmehr grundsätzlich über das bundes- und landesweite Verteilungsverfahren des §§ 42a ff. SGB VIII erreicht wird anstelle über die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. Denn mit diesem Verteilungsverfahren ist sichergestellt, dass nicht - wie bis zum 01.11.2015 - fast ausschließlich die örtlichen Träger der Jugendhilfe der Einreiseorte mit Aufgaben und Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Jugendhilfe an unbegleitete minderjährige Ausländer belastet werden. Allerdings kann nicht von einem vollständigen Entfallen des ursprünglichen Regelungszwecks ausgegangen werden. Denn die Vorschrift des § 89d SGB VIII gilt nicht nur für minderjährige unbegleitete Ausländer, sondern generell für junge Menschen. Wenn beispielsweise ein minderjähriger Deutscher einreist und Jugendhilfe gewährt bekommt, der - selbstverständlich - nicht am Verteilungsverfahren der §§ 42a ff. SGB VIII teilnimmt, behält die Vorschrift zur Entlastung der Einreiseorte weiterhin ihren ursprünglichen Regelungszweck. Zudem erfolgt für unbegleitete minderjährige Ausländer eine Entlastung der Einreiseknotenpunkte für die zahlreichen vorläufigen Inobhutnahmen, die dort und nicht bundesweit vorgenommen werden, weiterhin über eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. § 89d Abs. 1 SGB VIII bezweckt auch nach der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.11.2015, im Falle der Jugendhilfegewährung an unbegleitete minderjährige Ausländer sicherzustellen, dass die Kosten vom (jeweiligen Bundes-)Land und nicht vom örtlichen Träger der Jugendhilfe zu übernehmen sind. Mit dem Anknüpfen an die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ab Einreise wird nunmehr zwar nicht mehr ein möglichst unmittelbarer Einreisezusammenhang zur Leistungsgewährung sichergestellt, wie es insbesondere bei § 108 Abs. 1 BSHG, § 108 Abs. 1 SGB XII der Fall war oder ist. Allerdings wird nun ein Anreiz für ein angemessen zügiges Verwaltungsverfahren in der Jugendhilfe nach Abschluss des Verteilungsverfahrens geschaffen und die finanzielle Entlastung der Träger der Jugendämter bezweckt, denen die Zuständigkeit für die Inobhutnahme nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zugewiesen wird. Weiterhin gilt, dass keine vollständige Erstattung aller Kosten der Jugendhilfe, die bei der Gewährung von Leistungen und der Erfüllung anderer Aufgaben entstehen, durch das Bundesland vorgesehen ist, sondern dass die Kostenerstattung - insbesondere durch die an die Einreise anknüpfende Monatsfrist - begrenzt bleibt. Dieser Regelungszweck gebietet es nicht, im vorliegenden Fall von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Zwar kann der Anreiz zur zügigen Durchführung des Jugendhilfeverfahrens nicht greifen, wenn die Minderjährigkeit des Ausländers binnen der Monatsfrist nicht bekannt ist. Indes schieden diese Fälle auch schon vor der Änderung des § 89d SGB VIII im Jahre 2015 aus dem Anwendungsbereich der Norm aus. Wenn ein Ausscheiden dieser Fälle bis zur Einführung des Verteilungsverfahrens dadurch gerechtfertigt gewesen ist, dass dann nicht die - zunächst geschützten - Einreiseorte von der Kostenlast betroffen gewesen sind, beinhaltete dies auch die gesetzgeberische Wertung, dass die in diesen Fällen entstandene Kostentragungslast den betroffenen örtlichen Trägern zugemutet werden konnte. Dies lässt sich insbesondere damit rechtfertigen, dass diese Fälle aus der Sicht des Bundesgesetzgebers offenbar quantitativ vernachlässigbar waren. Diese Überlegungen gelten auch nach der Einführung des Verteilungsverfahrens fort. Denn die Anzahl der Fälle, in denen sich die Minderjährigkeit einer Person erst - deutlich - nach der Einreise herausstellt, dürften sich jedenfalls durch die Änderung des § 89d SGB VIII und die Einführung des Verteilungsverfahrens nicht verändert haben. (d) Aus der Anknüpfung in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII an die „Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde“ wird entgegen der Auffassung des Klägers zudem nicht ersichtlich, dass eine Kostenerstattung des Landes auch für die Inobhutnahme und Leistungsgewährung nach einer Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b SGB VIII, also in allen Fällen des § 88a SGB VIII, erfolgen sollte. Denn die Anknüpfung an die Zuweisungsentscheidung wurde schon durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188) eingeführt. Mithin war eine vorgeschaltete jugendhilferechtliche Zuweisung, die 2015 eingeführt wurde, nicht Voraussetzung der Anknüpfung an die (zuvor ausländerrechtliche) Zuweisungsentscheidung, so dass sich daraus nicht entnehmen lässt, dass in allen Fällen des § 88a SGB VIII eine Kostenerstattung erfolgen sollte. Die Frage, ob die örtliche Zuständigkeit sich gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung richtet, ist eine von der Monatsfrist unabhängige Voraussetzung. Soweit der Kläger sich insoweit auf Eschelbach beruft, kann dieser Kommentarstelle nicht entnommen werden, dass - unabhängig von der Monatsfrist - in allen Fällen des § 88a SGB VIII eine Kostenerstattung erfolgen soll. Es heißt dort lediglich, dem tatsächlichen Aufenthalt sei die Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde (§ 86 Abs. 7 oder § 88a) gleichgestellt (vgl. Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89d Rn. 4). (e) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass stets innerhalb eines Monats ab Einreise Hilfen gewährt würden. Für den Regelfall gilt, dass der Gesetzgeber bei den Neuregelungen im Jahr 2015 von einem schnellen Durchlaufen der Schritte vorläufige Inobhutnahme, Verteilung, Inobhutnahme und Leistungsgewährung ausgegangen ist. Nach der Gesetzesbegründung wird zur Ausrichtung der Verwaltungsabläufe am kindlichen Zeitempfinden und an der spezifischen Belastungssituation von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen durch die Regelung von Fristen für die Abwicklung der einzelnen Verfahrensschritte durch die beteiligten Behörden auf einen Abschluss des Verteilungsverfahrens innerhalb von insgesamt 14 Werktagen hingewirkt. Nach Ablauf von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme darf keine Verteilung mehr erfolgen (BT-Drs. 18/5921, S. 18). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass stets innerhalb eines Monats ab Einreise Hilfen gewährt würden. Es gab und gibt in der Verwaltungspraxis Fälle, in denen die Monatsfrist nicht gewahrt wurde, beispielsweise, weil ein „Unbegleitet-Sein“ oder eine Minderjährigkeit sich erst später herausstellt. Dass in allen diesen Fällen, in denen die Monatsfrist aus verschiedenen Gründen - vorliegend weil die Minderjährigkeit sich erst später herausgestellt hat - nicht gewahrt wurde, nunmehr anders als bei der Regelung bis zum 31.10.2015 eine Kostenerstattung erfolgen soll, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Zudem kann zwar - worauf der Kläger zu Recht hinweist - nach der Systematik der §§ 42a ff. SGB VIII die Zuweisungsentscheidung auch dann erfolgen, wenn die Einreise des Ausländers länger als einen Monat zurückliegt. Nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wenn die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt. Da zwischen Einreise und Beginn der vorläufigen Inobhutnahme Tage und Wochen vergehen können, kann eine Verteilung auch nach Verstreichen der Monatsfrist ab Einreise erfolgen (vgl. zum späteren Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII im Zusammenhang mit der Altersfeststellung auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 26 ff.). Soweit der Kläger davon ausgeht, dass es deshalb von der Schnelligkeit der verteilenden Behörde und letztlich Zufälligkeiten abhinge, ob die Monatsfrist ab Einreise gewahrt bleibe, mag das im Einzel-, gewiss aber nicht im gesetzlichen Regelfall zutreffen. Allein auf diesen kommt es für eine Betrachtung der Systematik an. Die aufgezeigte Systematik belegt aber bereits, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass stets innerhalb der Monatsfrist Hilfen gewährt würden. Der Kläger übersieht ferner, dass im vorliegenden Fall einer Einreise im Mai 2014 das ab dem 01.11.2015 eingeführte jugendhilferechtliche Verteilungsverfahren nach § 42b SGB VIII nicht durchgeführt werden konnte, weil die entsprechenden Bestimmungen bei der Einreise im Mai 2014 noch nicht in Kraft getreten waren. (f) Auch der weitere Vortrag des Klägers, wonach eine Übernahme des Leistungsfalls nach Überschreiten der Monatsfrist scheitern müsse, weil kaum ein Stadt- oder Landkreis freiwillig Kosten aufwenden werde, die nicht erstattet würden, vermag keine planwidrige Regelungslücke zu belegen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt (BT-Drs. 18/5921, S. 26): „Weiterhin besteht ein Verteilungsausschluss, wenn sich das Kind bzw. der Jugendliche länger als einen Monat in der vorläufigen Obhut des Jugendamts am Ort seines Aufgriffs befindet. Der Ausschluss der Verteilung nach Überschreiten der Monatsfrist schränkt die Möglichkeiten des Jugendamts nicht ein, ein anderes Jugendamt um die Übernahme der Zuständigkeit für die Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen zu bitten, wenn zum Beispiel die dortige Betreuung oder Unterbringung dem Wohl des Kindes dient und seinen spezifischen Bedürfnissen besser gerecht werden kann.“ Die Übernahme der Zuständigkeit ist in § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII geregelt, wonach ein anderer Träger aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen kann. Die Übernahme der Zuständigkeit steht damit im Ermessen des „anderen Trägers“, also des Jugendamtes, zu dem die örtliche Zuständigkeit wechseln soll (vgl. Steinbüchel in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 88a Rn. 10; Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 88a Rn. 5; Katzenstein, JAmt 2015, 530, 532). Der betroffene junge Mensch kann einen Zuständigkeitswechsel beantragen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 B 361/20 -, juris) und hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 18.12.2017 - 6 K 1426/17.A -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 20.06.2017 - 6 L 403/17.A -, juris Rn. 19; ausführlich: Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 88a Rn. 46 ff. ; demgegenüber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag annehmend: Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 88a Rn. 10 ), jedenfalls dann, wenn Gründe des Kindeswohls für eine Zuständigkeitsübernahme streiten. Aus der zutreffenden Aussage, dass Kindeswohlinteressen bereits von Amts wegen angemessen zu berücksichtigen sind (so die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, BT-Drs. 18/6289, S. 8), kann nicht geschlossen werden, dass insoweit keine subjektiven Rechte des Kindes auf die angemessene Berücksichtigung des Kindeswohls vermittelt werden. Soweit das Kind einen Asylantrag gestellt hat, folgt dies - bezogen auf die Unterbringung - schon aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchst. d), Art. 24 Abs. 2 RL 2013/33/EU. Gleiches gilt auch für die insoweit anwendbaren Art. 24 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 GRCh. Insbesondere ist zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass Art. 24 Abs. 2 GRCh, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, ein Grundrecht des Kindes enthält (zuletzt: EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - C-261/22 -, juris Rn. 43 ). Auch aus Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (BGBl. II 1992, S. 121, 990), der die Signatarstaaten (ebenfalls) verpflichtet, das Wohl des Kindes als einen Gesichtspunkt bei Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen, ergibt sich bei völkerrechtsfreundlicher Auslegung des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Verpflichtung zur Annahme eines subjektiven Rechts des betroffenen Minderjährigen. Wo - wie in § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - Ermessen im „Kindeswohlbereich“ eröffnet ist, folgt daraus auch ein subjektives Recht auf Berücksichtigung, erst recht, wenn der Gesetzgeber das ausdrücklich und zu Recht als relevanten Faktor ansieht (vgl. auch Tsourdi in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum law, 3rd Ed. 2022, Chp 22 Art. 23 Dir. 2013/33/EU Rn. 6). Insbesondere betont der UN-Kinderrechtsausschuss, dass das Konzept des Kindeswohls unter anderem ein materiell subjektives Recht enthält (UN-Committee on the Rights of Children, General comment No. 14 [2013] Paragraph 6). Weiter betont der Ausschuss, dass die von der Konvention vermittelten Rechte auch von effektiven Beschwerde- oder Rechtsschutzmöglichkeiten begleitet werden müssen (vgl. UN-Committee on the Rights of Children, General comment No. 5 [2003] Paragraph 24). Der daher in § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verankerte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht unabhängig von einer eventuellen Kostenerstattungsmöglichkeit des Jugendamts. Deshalb wäre das Jugendamt, zu dem die Zuständigkeit hin wechseln soll, bei Ablauf der Monatsfrist und einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Zuständigkeitswechsel verpflichtet, obwohl ggf. keine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erfolgen könnte. Von einem „Scheitern“ der Übernahme kann rechtlich nicht ausgegangen werden. (g) Ferner bleibt der Einwand des Klägers ohne Erfolg, die in § 108 BSHG geregelten Fälle, die dem Schutz der Sozialhilfeträger an den Grenzen dienten, seien nicht vergleichbar mit den Fällen der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, weil sich die Zuständigkeit bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern aufgrund einer vorgeschalteten Zuweisungsverfügung ergebe. Insoweit führt der Kläger weiter aus, dass § 89d SGB VIII vom Wortlaut her den Zusammenhang mit der Einreise im Blick habe, bei einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und einer Inobhutnahme nach § 42 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII allerdings durch die unbegleitete Einreise ein Rückbezug zur Einreise hergestellt werde und der Einreisezusammenhang nicht aufgehoben sei (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12; DIJuF-Rechtsgutachten vom 11.11.2021, JAmt 2022, 207, 208 f.). Mit dieser Argumentation zielt der Kläger aber allein darauf, dass ein gesetzlich vorgegebenes Tatbestandsmerkmal nicht mehr notwendig sei, um dem Regelungszweck der Norm gerecht zu werden. Dies mag man rechtspolitisch mit guten Gründen vertreten können, so wie etwa die Bundesratsinitiative des Landes Baden-Württemberg ausgeführt hat, dass das Festhalten am Einreisezusammenhang nicht mehr den „tatsächlichen Gegebenheiten“ entspreche (vgl. BR-Drs. 185/16, S. 2). Der Gesetzgeber hat jedoch an der Bestimmung des § 89d Abs. 1 SGB VIII und der dort vorgegebenen Monatsfrist festgehalten. Diese Regelung ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt willkürlich. Vielmehr lässt sich § 89d SGB VIII auch nach Inkrafttreten der §§ 42b, 88a SGB VIII ein zulässiger Regelungszweck entnehmen (vgl. oben unter B. II. 2. b) bb) (2) (c)). Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich daraus nicht. (h) Soweit für eine Regelungslücke weiter sprechen soll, dass das Verteilungsverfahren zwar auf der Primärebene der Zuständigkeit zu einem Ausgleich der Lasten zwischen den Ländern führe, die örtlichen Träger in diesen Ausgleich jedoch nicht einbezogen seien (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12; DIJuF-Rechtsgutachten vom 11.11.2021, JAmt 2022, 207, 209), überzeugt dies nicht. Denn durch das landesweite Verteilungsverfahren (vgl. § 42b Abs. 3 SGB VIII) erfolgt ein Ausgleich nicht nur bundesweit auf Länderebene, sondern gerade auch auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe - die unbegleiteten minderjährigen Ausländer werden grundsätzlich allen örtlichen Trägern der Jugendhilfe zugewiesen. (i) Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Jugendhilfe zu Recht als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung gesehen hat (vgl. § 1 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg [LKJHG]; Weitzmann/Schäfer in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 69 Rn. 7; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 69 Rn. 12), beruft sich der Kläger außerdem ohne Erfolg auf eine ebenfalls bestehende Verantwortung des Landes für die Kinder- und Jugendhilfe nach Art. 73 der Landesverfassung. Eine landesrechtliche Vorschrift wie Art. 73 der Landesverfassung kann bereits keine planwidrige Regelungslücke eines Bundesgesetzes - hier § 89d SGB VIII - belegen, weil sich daraus kein Plan des Bundesgesetzgebers ableiten lässt. Der Verweis auf die Gesetzesbegründung, wonach die Kinder- und Jugendhilfe finanzverfassungsrechtlich zu den Aufgaben von Ländern und Kommunen gehört (BT-Drs. 18/5921, S. 19), führt ebenfalls nicht weiter. Denn in der Gesetzesbegründung ist zudem ausgeführt, dass eine finanzielle Unterstützung von Ländern und Kommunen bei der Betreuung und Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen abzulehnen ist (BT-Drs. 18/5921, S. 19). Demnach handelte es sich um eine Abgrenzung dahingehend, dass der Bund sich an den Kosten nicht beteiligen wollte. Für die Abgrenzung der Finanzierungsverantwortung zwischen Land und Kommunen lässt sich der Gesetzesbegründung hingegen nichts entnehmen. Dass die Länder finanzverfassungsrechtlich für die Kinder- und Jugendhilfe neben den Kommunen verantwortlich sind, ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der Existenz des § 89d SGB VIII selbst, der allerdings auch die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung festlegt. Eine andere Auslegung des § 89d SGB VIII ist auch nicht unter dem Blickwinkel der Gewährleistung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände, wie sie in Art. 28 Abs. 2 GG angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 11), verfassungsrechtlich geboten. Weder ist auch nur im Ansatz dargelegt, dass die Kosten der Jugendhilfe, die aufgrund des Überschreitens der Monatsfrist aus § 89d Abs. 1 SGB VIII bei den örtlichen Trägern verbleiben, die aufgabenadäquate Finanzausstattung in Frage stellen könnten, noch liegt es nahe, dass allein ein anderes Verständnis des § 89d Abs. 1 SGB VIII - die Gefährdung der adäquaten Finanzausstattung unterstellt - die allein zulässige und erfolgversprechende Korrekturmöglichkeit wäre. (j) Ferner belegt die - oben bereits zitierte - Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 14.04.2016 (FAQ Ziffer 8, abgedruckt in JAmt 2016, 300) keine planwidrige Regelungslücke (vgl. demgegenüber Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 89d Rn. 3, hingegen nicht mehr in der neunten Auflage, Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89d Rn. 3). Zwar weist der Kläger darauf hin, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Referentenentwurf erstellt habe und sich aus der Auslegungshilfe ergebe, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungslücke nicht im Sinne eines Regelungsplans herbeigeführt habe. Allerdings kann die allein von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verantwortete Auslegungshilfe die Rechtslage nicht ändern (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.06.2022 - 12 BV 20.1934 -, juris Rn. 52; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 89d SGB VIII Rn. 8.1 ). Der Einwand des Klägers, dass für eine planwidrige Regelungslücke spreche, dass sich verschiedene Bundesländer - darunter Nordrhein-Westfalen und Bayern - der Auffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angeschlossen hätten, überzeugt daher auch nicht. (k) Der weitere Vortrag des Klägers, ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den jugendhilferechtlichen Bedarf nicht innerhalb der Monatsfrist ab Einreise erkannt habe, geht ins Leere. Denn ein „Verschulden“ ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 89d SGB VIII und ein Vorwurf ist mit der Ablehnung eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 89d SGB VIII nicht verbunden. (l) Schließlich liegt ein vom Kläger unterstelltes „Leerlaufen“ der Regelung des § 89d SGB VIII nicht vor, weil es genügend Anwendungsfälle gibt, in denen innerhalb der Monatsfrist Jugendhilfe gewährt wird. Das Verteilungsverfahren der §§ 42a ff. SGB VIII ist darauf angelegt, in 14 Werktagen abgeschlossen zu werden (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 18), so dass im Regelfall eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII möglich ist und für den vorliegenden Einzelfall keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Regelung des § 89d SGB VIII leerliefe, weil die örtlichen Träger der Jugendhilfe aufgrund einer systemischen Schwachstelle, also einer Systemstruktur - oder auch dem Fehlen einer Struktur -, die im Sinne einer ceteris paribus notwendigen, aber nicht notwendig hinreichenden Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, mit Fehlern resultieren (A. Lübbe, ZAR 2014, 105, 107), etwa einer hohen Überlastung, die Monatsfrist nicht einhalten könnten. Ein Indiz hierfür könnte eine Absprache zwischen Bund und Ländern sein, wie sie im Jahr 2016 getroffen wurde. Bund und Länder hatten vereinbart, dass für unbegleitete minderjährige Ausländer, die im Rahmen der enormen Zugänge nach dem 01.06.2015 identifiziert wurden und vor dem 01.11.2015 eingereist sind, die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 SGB VIII als gewahrt gilt, wenn das betreffende Jugendamt unverzüglich nach Bekanntwerden des Aufenthaltes in Obhut genommen hat (MPK-Beschluss vom 28.10.2016 in Verbindung mit Ziffer 2.2 des JFMK-Umlaufbeschlusses 5/2016 vom 17.10.2016; vgl. auch Lamontain, JAmt 2016, 110, 113). Von einer vom Kläger vorgetragenen „willkürlichen“ Begrenzung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern auf fünf Monate kann nicht die Rede sein, sondern diese Begrenzung war der Ausnahmesituation der Jugendämter im Jahr 2015 geschuldet, als ca. 60.000 unbegleitete minderjährige Ausländer einreisten (vgl. MPK-Beschluss vom 28.10.2016 in Verbindung mit Ziffer 1 des JFMK-Umlaufbeschlusses 5/2016 vom 17.10.2016; Kirchhoff, jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1; Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 6, 12 halten die Vereinbarung für „gesetzeswidrig“ und „contra legem“). Ob im Fall einer systemischen Schwachstelle eine planwidrige Regelungslücke vorläge, kann aber offen bleiben, weil dies im vorliegenden Fall einer Einreise im Mai 2014 nicht zutraf. Auch wenn bereits im Jahr 2014 deutlich mehr unbegleitete minderjährige Ausländer eingereist sind, als in den Vorjahren, lag eine dem Jahr 2015 vergleichbare Ausnahmesituation bei der Einreise des B.S. im Mai 2014 noch nicht vor. Auch konnte der Kläger im Herbst 2014 im konkreten Fall binnen eines Monats ab Kenntnis von der Minderjährigkeit tätig werden und ist auch tätig geworden. cc) Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den Änderungen im Jahr 2015 erreichen wollte, dass in Fällen, in denen der örtliche Träger erst später als einen Monat nach Einreise Kenntnis von der Minderjährigkeit erlangt, eine Kostenerstattung erfolgen sollte. Selbst wenn das Regelungsziel eines hohen Anteils einer Kostenerstattung für die örtlichen Jugendhilfeträger möglicherweise durch eine abweichende Regelung, die nicht an die Monatsfrist ab Einreise anknüpft, besser hätte verfolgt werden können, ist nicht ersichtlich, dass für den vorliegenden Fall, in dem das Verteilungsverfahren nicht erfolgt ist, weil der junge Mensch bereits im Jahr 2014 eingereist ist, die Neuregelungen erst zum 01.11.2015 in Kraft getreten sind und der örtliche Träger erst später als einen Monat nach Einreise Kenntnis von der Minderjährigkeit erlangte, eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. dd) Überdies müsste die Argumentation des Klägers, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen, dahin gehen, dass die Rechtsänderungen mit Wirkung zum 01.11.2015 nicht allein dazu geführt hätten, dass nicht mehr an die Einreise, sondern an die Kenntnis der Minderjährigkeit anzuknüpfen sei, sondern weiter, dass in Fällen, bei denen die Erstattungspflicht des Landes durch Verstreichen der Monatsfrist bereits im Jahr 2014 ausgeschlossen gewesen war, wieder und erneut eine solche Erstattungspflicht eröffnet werden sollte. Dies liegt indes fern. 3. Weiter ist keine andere Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ersichtlich. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus der Verwaltungspraxis des Beklagten. Zwar gilt das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit innewohnt, auch im Verhältnis von Hoheitsträgern zueinander (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, juris Rn. 62; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1988 - 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 493, 494; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2022 - 9 S 3232/21 -, juris Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2002 - 15 A 2777/00 -, juris Rn. 33 m.w.N.), so dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf eine bestehende ständige Verwaltungspraxis stützen könnte. Allerdings existiert - nach der unbestrittenen Einlassung des Beklagten - keine ständige Verwaltungspraxis, wonach im vorliegenden Fall Kosten erstattet würden. Nach den Hinweisen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII, die unter anderem die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern des MPK-Beschlusses vom 28.10.2016 umsetzen, gilt, dass eine Erstattung durch das Land nicht in Betracht kommt, wenn unbegleitete minderjährige Ausländer vor dem 01.06.2015 identifiziert wurden und wenn die Monatsfrist bis zum Beginn der Gewährung von Jugendhilfe verstrichen war. Für Neufälle (ab dem 01.11.2015 entstandene Kosten) erstattet das Land Fallkosten für unbegleitete minderjährige Ausländer auch bei Verstreichen der Monatsfrist, wenn unbegleitete minderjährige Ausländer einem Jugendamt über das landes- oder bundesweite Verteilungsverfahren zugewiesen wurden oder wenn unbegleitete minderjährige Ausländer in Baden-Württemberg erstmalig zwischen dem 01.11.2015 und dem 29.02.2016 festgestellt wurden (vgl. Aktualisierte Hinweise des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII - Wahrung der Monatsfrist, materielle Voraussetzungen und Verjährung vom 22.11.2016, Anlage zum Rundschreiben zur Umsetzung des MPK-Beschlusses und aktualisierte Hinweise vom 22.11.2016, Az.: 22-6901.2-89.1, S. 2). Danach besteht im vorliegenden Fall keine Verwaltungspraxis einer Kostenerstattung. Denn B.S. ist dem Jugendamt des Klägers nicht über das landes- oder bundesweite Verteilungsverfahren zugewiesen worden, sondern es ist schon vor Einführung des landes- und bundesweiten Verteilungsverfahrens Jugendhilfe gewährt worden. Außerdem ist B.S. schon ab dem 10.11.2014 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer identifiziert und dem Kläger bekannt gewesen, also vor dem 01.06.2015 „festgestellt“ worden. 4. Mangels Kostenerstattungsanspruchs ist ein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Forderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 62; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn. 49) nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1995 - 5 S 348/94 -, juris Rn. 9 f.). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der entschiedene Fall die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob infolge der Einführung des Verteilsystems nach § 42b SGB VIII und der Zuständigkeitsbestimmung nach § 88a SGB VIII die Regelung in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dahingehend zu verstehen ist, dass die Jugendhilfe innerhalb eines Monats ab Kenntnis des örtlichen Trägers von dem Aufenthalt eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen gewährt worden sein muss, wie dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Auslegungshilfe zu Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher aus dem Jahr 2016 vertreten hat. Beschluss vom 30. Januar 2024 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.236,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der klagende Landkreis begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Kosten, die ihm im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 für Jugendhilfeleistungen für einen unbegleiteten, zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Asylbewerber, Herrn xxxxxxxx xxxxx (B.S.), entstanden sind. B.S., gambischer Staatsangehörigkeit, wurde am 05.05.2014 von der Polizei in München aufgegriffen, wobei er ein Asylgesuch äußerte und an eine Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen wurde. Bei sich führte er Zugtickets für eine Reise von Mailand nach München am 04.05.2014. Er gab an, am 01.01.1996 geboren zu sein, und stellte am 27.05.2014 einen Asylantrag. Bei einer von der Landeserstaufnahmestelle durchgeführten Altersfeststellung wurde er als Volljähriger eingeschätzt. Mit Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.06.2014 wurde er zur Unterbringung durch die untere Aufnahmebehörde des Klägers in xxxxxxxxxx zugeteilt. Am 06.11.2014 legte B.S. der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxxxxxx seine Geburtsurkunde vor, wonach er am 15.02.1998 geboren sei. Dies teilte die Stadt xxxxxxxxxx dem Kläger mit E-Mail vom 10.11.2014 mit. Das Jugendamt des Klägers nahm B.S. am 09.12.2014 in Obhut. Auf den Antrag des - vom Amtsgericht xxxxxxxxxx mit Beschluss vom 14.01.2015 bestellten - Vormunds gewährte der Kläger B.S. mit Bescheid vom 22.06.2015 rückwirkend ab dem 19.01.2015 Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege nach § 27 und § 33 SGB VIII. Am 24.11.2015 stellten der Vormund und B.S. einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege ab dem 15.02.2016. Ein Bewilligungsbescheid erging nicht, die Hilfe wurde aber fortgeführt. Mit Schreiben vom 10.10.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d SGB VIII für die B.S. seit dem 01.11.2015 gewährte Jugendhilfe. Zur Klarstellung gab er an, dass für den Zeitraum vom 09.12.2014 bis zum 31.10.2015 versäumt worden sei, einen überörtlichen Träger bestimmen zu lassen. Mit Schreiben vom 26.01.2017 erinnerte der Kläger an seinen Antrag und bezifferte die Kosten u.a. für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 mit 10.236,00 Euro (monatliches Pflegegeld in Höhe von 853,00 Euro). Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 10.02.2017 wegen Überschreitens der Monatsfrist bis zum Beginn der Gewährung von Jugendhilfe ab und verwies dabei auf die aktualisierten Hinweise des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII - Wahrung der Monatsfrist, materielle Voraussetzungen und Verjährung vom 22.11.2016. Mit Aktenvermerk vom 16.06.2020 verfügte der Kläger, wegen des vergangenen Zeitraums auf den Erlass der Bewilligungs- und Einstellungsbescheide zu verzichten. Am 29.12.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Rahmen der für B.S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 10.236,00 Euro nebst Zinsen hieraus zu erstatten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Kostenerstattungsanspruch folge aus einer analogen Anwendung von § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit Urteil vom 22.12.2021 - dem Kläger am 28.12.2021 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89d Abs. 1 i.V.m. § 89f SGB VIII, weil die Inobhutnahme am 09.12.2014 nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise des B.S., der am 05.05.2014 aufgegriffen worden sei, erfolgt sei. Eine analoge Anwendung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahingehend, dass die Monatsfrist nicht an die Einreise, sondern an die Kenntnis des jeweils zuständigen Jugendamts anknüpfe, komme nicht in Betracht. Zwar sei eine Regelungslücke gegeben, diese sei jedoch nicht planwidrig. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er hätte diese nicht gesehen. Dies folge daraus, dass dem Gesetzgeber bei der Konzeption des § 89d SGB VIII vor Augen gestanden habe, dass die Jugendhilfe im Grundsatz als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung konzipiert sei, womit zugleich eine kommunale Finanzierungsverantwortung einhergehe. Mit der Regelung der Kostenerstattungspflicht nach § 89d SGB VIII habe der Gesetzgeber bewusst einen vom Grundsatz abweichenden Ausnahmefall geschaffen. Eine abschließende Ausnahmevorschrift sei einer Erweiterung oder Analogie jedoch nicht fähig. Auch aus der Entstehung des Gesetzes ließen sich keine Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung herleiten. Vielmehr sehe das Kostenerstattungsrecht diese Frist seit 1924 vor. Die Monatsfrist gehe auf § 12 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13.02.1924 (RFV) zurück. Wegen eines großen Zustroms von sogenannten „Rückwanderern“ sei 1936 die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RFV eingeführt worden, wonach der Reichsminister des Inneren ermächtigt worden sei anzuordnen, dass § 12 auch Anwendung finde, wenn die Hilfsbedürftigkeit nach Ablauf eines Monats aber noch innerhalb eines Jahres seit dem Übertritt aus dem Ausland eingetreten sei. Dennoch habe der Gesetzgeber eine solche Regelung bei der Änderung des SGB VIII zum 01.11.2015 trotz des zu diesem Zeitpunkt großen Zustroms von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht in das Gesetz aufgenommen. Auch in der Gesetzesbegründung fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Monatsfrist entgegen des eindeutigen Wortlauts ab Kenntnis des Jugendamts anfangen würde zu laufen. Schließlich gehe auch der Beklagte selbst davon aus, dass eine rechtlich belastbare Lösung nur im Rahmen klarstellender Änderungen im Bundesrecht möglich sei. Eine diesbezüglich eingereichte Gesetzesinitiative des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 185/16) sei jedoch bereits im Bundesrat gescheitert. Auch dies zeige, dass dem Bund das Problem bekannt sei, er diesbezüglich jedoch keine Änderung des Bundesrechts anstrebe. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen vom 03.06.2021 erst kürzlich eine weitere Änderung des SGB VIII durch den Gesetzgeber vorgenommen worden sei. Des Weiteren sei auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich. Insbesondere ergebe sich ein derartiger Anspruch nicht aus der Verwaltungspraxis des Beklagten. Gegen das Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger am 27.01.2022 Berufung eingelegt. In der am 25.02.2022 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen Berufungsbegründung führt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Kostenerstattung analog § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Das Jugendamt habe keinerlei Möglichkeiten einer Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Kosten, weder über das SGB VIII noch über das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG), obwohl innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Eigenschaft als unbegleiteter minderjähriger Ausländer Jugendhilfe erbracht worden sei. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Offenbar sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass stets innerhalb eines Monats nach Einreise Hilfen gewährt würden. Der Kläger habe erst am 10.11.2014 Kenntnis darüber erlangt, dass B.S. am 15.02.1998 geboren und damit - entgegen seinen Angaben gegenüber der Polizei und der Altersfeststellung in der Landeserstaufnahmestelle - nicht volljährig gewesen sei. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, dass er den jugendhilferechtlichen Bedarf nicht innerhalb der Monatsfrist ab Einreise erkannt habe. Auf eine planwidrige Regelungslücke deute hin, dass der Gesetzgeber das Leerlaufen der Regelung des § 89d SGB VIII auf Grund der allgemeinen Thematik der unbegleiteten minderjährigen Ausländer nicht berücksichtigt habe bzw. nicht habe berücksichtigen können. Vor Einführung der Vorschriften des § 42a SGB VIII und § 88a SGB VIII zum 01.11.2015 habe sich die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen in Form einer Inobhutnahme beim Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gerichtet. Für anschließende Leistungen der Jugendhilfe sei dann § 86 Abs. 7 SGB VIII einschlägig gewesen. Soweit die Minderjährigkeit gleich bei Einreise festgestellt worden sei, sei durch das Jugendamt am Ort des tatsächlichen Aufenthalts eine Inobhutnahme erfolgt, innerhalb der Monatsfrist ab Einreise. Im Anschluss habe das Regierungspräsidium dann eine Zuteilung des Kindes/Jugendlichen vorgenommen. Das der unteren Aufnahmebehörde zugehörige Jugendamt habe dann Erstattung der Aufwendungen nach § 89d SGB VIII beim Land geltend machen können. Für eine analoge Anwendung spreche die Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 14.04.2016, wonach vor dem Hintergrund der Einführung des landesinternen und bundesweiten Verteilungsverfahrens der ursprüngliche Regelungszweck des § 89d SGB VIII entfallen sei und auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem das zuständige Jugendamt Kenntnis über den Aufenthalt eines allein eingereisten ausländischen Minderjährigen erlangt habe. Bund und Länder hätten zudem vereinbart, dass die Monatsfrist in den Fällen nicht greife, in denen unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach dem 01.06.2015 und bis zum 31.10.2015 identifiziert und in Obhut genommen worden seien. Auch vor dem 01.06.2015 sei die Anzahl der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen stetig angestiegen, so dass die Begrenzung der Ausnahmeregelung für fünf Monate willkürlich erscheine. Verschiedene Bundesländer - darunter Nordrhein-Westfalen und Bayern - hätten sich der Auffassung des Bundesfamilienministeriums angeschlossen. Auch aus der Historie zur Entstehungsgeschichte lasse sich nicht ableiten, der Inhalt der Vorschrift des § 89d SGB VIII sei bewusst beibehalten worden. Die Kostenerstattung lehne an die Vorschrift des § 108 BSHG für Sozialhilfe an. Die Fälle seien aber nicht vergleichbar mit den Fällen der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, denn die Zuständigkeit ergebe sich bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern auf Grund einer vorgeschalteten Zuweisungsverfügung. Bei der Schaffung des § 89d SGB VIII sei diese ursprüngliche Denkweise beibehalten worden. In der Kommentierung von Kunkel/Pattar werde aber darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Einreisezusammenhangs bei der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII gerade nicht der Fall sei. Gleiches gelte für Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Wie aus der Gesetzesinitiative des Landes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kostenerstattungsrechtlicher Vorschriften bei unbegleiteter Einreise von minderjährigen Ausländern zu entnehmen sei, entspreche das Festhalten am Einreisezusammenhang nicht mehr den „tatsächlichen Gegebenheiten“ (unter Verweis auf BR-Drs. 185/16). Eine vergleichbare Interessenlage begründe sich auch durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher mit der eingeführten Vorschrift der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und des Verteilungsverfahrens nach § 42b und § 88a SGB VIII. Das Verteilungsverfahren führe zwar auf der Primärebene der Zuständigkeit zu einem Ausgleich der Lasten zwischen den Ländern. Die örtlichen Träger seien in diesen Ausgleich jedoch nicht einbezogen. Die hilfegewährenden Jugendämter hätten nach wie vor, auch wenn die Monatsfrist unverschuldet verstrichen sei, keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Kosten gegen das Land. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 hat der Kläger seine Berufung weiter begründet. Er hat ausgeführt, es sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen in der Feststellung, dass die Kinder- und Jugendhilfe eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung sei. Allerdings handle es sich dabei um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, bei welcher das Land nach Art. 73 der Landesverfassung ebenfalls in der Verantwortung stehe. Dies habe der Gesetzgeber bei Normierung der §§ 42 ff. SGB VIII dadurch betont, dass er ausgeführt habe, die Kinder- und Jugendhilfe gehöre finanzverfassungsrechtlich zu den Aufgaben von Ländern und Kommunen (unter Verweis auf BT-Drs. 18/5921, S. 19). Ein absichtliches Absehen des Gesetzgebers von einer Neufassung des § 89d Abs. 1 SGB VIII im Sinne eines Verzichts auf die Erweiterung der Monatsfrist im Zuge der Normierung der §§ 42a ff. SGB VIII könne nicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass durch die Einführung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII stets innerhalb eines Monats nach Einreise Hilfen gewährt würden und die Schritte vorläufige Inobhutnahme, Verteilung, Inobhutnahme und Leistungsgewährung schnell durchlaufen würden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung 2015 die Problematik der Monatsfrist des § 89d SGB VIII ab Einreise nicht im Blick gehabt habe, werde auch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich. Es werde ausgeführt, der Ausschluss der Verteilung nach Überschreiten der Monatsfrist schränke die Möglichkeiten des Jugendamts nicht ein, ein anderes Jugendamt um die Übernahme der Zuständigkeit für die Inobhutnahme zu bitten, wenn zum Beispiel die dortige Betreuung oder Unterbringung dem Wohl des Kindes diene und seinen spezifischen Bedürfnissen besser gerecht werde (BT-Drs. 18/5921, S. 26). Diese Übernahme müsse scheitern, wenn eine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII nicht möglich sei. Kaum ein Stadt- oder Landkreis werde freiwillig Kosten aufwenden, die nicht erstattet würden. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Neuregelungen mit Wirkung zum 01.11.2015 ausschließlich die Regelung des § 89d Abs. 3 SGB VIII im Auge gehabt und sich offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, welche Auswirkungen die Einführung der §§ 42a ff. SGB VIII auf § 89d Abs. 1 SGB VIII habe. Nach der Systematik der §§ 42a ff. SGB VIII könne die Zuweisungsentscheidung auch dann erfolgen, wenn die Einreise des Ausländers länger als einen Monat zurückliege. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII schließe die Verteilung erst dann aus, wenn die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolge. Da zwischen Einreise und Beginn der vorläufigen Inobhutnahme Tage oder Wochen vergehen könnten, könne eine Verteilung auch nach Verstreichen der Monatsfrist ab Einreise erfolgen. Damit hänge es von Zufälligkeiten ab, ob das für eine Inobhutnahme und eine Leistungsgewährung nach § 88a Abs. 2 und 3 SGB VIII zuständige Jugendamt eine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII geltend machen könne. Dass Zufälligkeiten bzw. die Schnelligkeit der verteilenden Behörde über eine Kostenerstattung entscheide, könne erkennbar vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Gerade aus der in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII enthaltenen Anknüpfung an die „Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde“ werde ersichtlich, dass eine Kostenerstattung des Landes auch für die Inobhutnahme und Leistungsgewährung nach § 42b SGB VIII, also in allen Fällen des § 88a SGB VIII, erfolgen solle. Aus der Auslegungshilfe des Bundesfamilienministeriums ergebe sich, dass das den Referentenentwurf erstellende Bundesfamilienministerium die Regelungslücke des § 89d Abs. 1 SGB VIII, welche infolge der Monatsfrist nach Einreise eintrete, nicht im Sinne eines Regelungsplans herbeigeführt habe. Den weiteren Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass Bundestag und Bundesrat in der Folge im parlamentarischen Verfahren die Problematik gesehen hätten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die einengende Regelung des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Ausfluss einer planenden und bewussten Entscheidung des Gesetzgebers sei. In der Verwaltungspraxis ergebe sich das Erfordernis der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII regelmäßig erst Tage, Wochen oder in Einzelfällen erst Monate nach der Einreise. Dann hätte der nach § 88a Abs. 1 SGB VIII zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei einer Verneinung der analogen Anwendbarkeit des § 89d Abs. 1 SGB VIII die Kosten zu tragen. Diese Konsequenz habe der Gesetzgeber so wohl nicht beabsichtigt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2021 - 7 K 6370/20 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Kostenerstattung für die in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 entstandenen Jugendhilfekosten für Herrn B.S. 10.236,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Für eine entsprechende Anwendung des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII fehle eine planwidrige Regelungslücke. Dies ergebe die systematische Auslegung und die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschriften zur Erstattung der Jugendhilfekosten dienten einem einheitlichen, dynamischen Verteilsystem unter den Jugendämtern. In diesem System sollte die Kostenanerkennung der Länder in Abweichung von der Finanzhoheit der Kommunen geregelt werden. Es handle sich demnach um eine Ausnahmeregelung. Ausnahmevorschriften seien grundsätzlich restriktiv auszulegen. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 89d SGB VIII den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Minderjährigkeit als Tatbestandsmerkmal bis heute versehentlich nicht aufgenommen habe. Die Kostenerstattung sei in der Jugendhilfe grundsätzlich möglich, wenn sich im Nachgang herausstelle, dass zum Zeitpunkt der Jugendhilfegewährung Volljährigkeit vorgelegen habe. Somit reduziere sich das wirtschaftliche Risiko des Jugendamts auf null, wenn es bei Zweifeln über die Minderjährigkeit (vorläufig) in Obhut nehme und das Alter überprüfen lasse. Die Monatsfrist gewährleiste zudem, dass kein junger geflüchteter Mensch länger in Ungewissheit über Verbleib und Versorgung bleiben müsse und angemessen untergebracht werde. In der Praxis wäre es ferner - ohne gesetzliche Parameter - unklar, welche Anforderungen an den Nachweis der Kenntnisnahme gestellt würden. Dabei komme es auch nicht auf das Vorhaben BR-Drs. 185/16 an. Vielmehr handle es sich in den Jahren 2015/2016 um eine Ausnahmesituation, der sinnvoll im Wege eines Erlasses bzw. einer (befristeten) Vereinbarung auf exekutiver Ebene begegnet worden sei. Das Thema sei im Bundesrat nicht erneut aufgegriffen worden. Die getroffenen Ausnahmeregelungen zum Anwendungsbereich des § 89d SGB VIII in den Jahren 2015 und 2016, als ein großer Zustrom von Geflüchteten verzeichnet worden sei, seien allein zeitlichen und organisatorischen Umständen geschuldet. Fehlerhafte Altersfeststellungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses nicht aufgefangen werden sollen. Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beteiligten (jeweils ein Band) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) vor.