Urteil
A 7 K 3714/20
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1214.A7K3714.20.00
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Leitsätze
1. Ein in Deutschland geborener staatenloser Palästinenser, der nicht bei UNRWA registriert wurde, hat den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich (noch) nicht in Anspruch genommen und erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und damit auch nicht diejenigen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.18)
(Rn.21)
2. Es herrscht im Libanon zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da nicht praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Libanon einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Auch in den palästinensischen Flüchtlingslagern lässt sich eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nicht feststellen.(Rn.28)
3. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers nicht in der Lage sein könnten, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in einem palästinensischen Flüchtlingslager unter dem Schutz der UNRWA sicherzustellen, wo sie auch vor ihrer Ausreise aus dem Libanon lebten. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht.(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Deutschland geborener staatenloser Palästinenser, der nicht bei UNRWA registriert wurde, hat den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich (noch) nicht in Anspruch genommen und erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und damit auch nicht diejenigen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.18) (Rn.21) 2. Es herrscht im Libanon zwar eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da nicht praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Libanon einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Auch in den palästinensischen Flüchtlingslagern lässt sich eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nicht feststellen.(Rn.28) 3. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers nicht in der Lage sein könnten, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in einem palästinensischen Flüchtlingslager unter dem Schutz der UNRWA sicherzustellen, wo sie auch vor ihrer Ausreise aus dem Libanon lebten. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht.(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte nicht vertreten war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG oder auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemessen hieran ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor (siehe unten a)) und der Kläger ist auch nicht nach § 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtling „ipso facto“ anzuerkennen (siehe unten b)). a) Abzustellen ist für den Kläger als staatenlosen Palästinenser auf den Libanon als den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern des Klägers (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) AsylG). Dem Kläger droht im Libanon jedoch keine Verfolgung. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hat sich zu keiner Zeit im Libanon aufgehalten. Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung bei erstmaligem Umzug in den Libanon wurden von den Eltern des Klägers nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung angeführt haben, dass der Kläger wegen seiner Geburt in Deutschland weder beim libanesischen Staat noch bei UNRWA im Libanon registriert sei und daher nicht in den Libanon einreisen dürfe, spielt dies im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Denn es handelt sich dabei um keine Verfolgung aus einem flüchtlingsrelevanten Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und auch eine Verfolgungshandlung, also eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG), ist darin nicht zu erblicken. Die Frage, ob der Kläger tatsächlich in den Staat einreisen kann, der in der Abschiebungsandrohung benannt wird, stellt sich erst im Rahmen der Abschiebung, nämlich ob die Abschiebung des Klägers auszusetzen ist, weil die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Das Gericht geht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass Palästinenser im Libanon allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Aus der Erkenntnislage ergibt sich zwar, dass das Leben in palästinensischen Flüchtlingslagern in vielen Aspekten problematisch ist. Eine im Sinne des § 3a AsylG asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung ergibt sich daraus für im Libanon lebende Palästinenser jedoch nicht. Zwar gibt es für Palästinenser im Libanon Diskriminierungen, sie dürfen etwa keinen Grundbesitz erwerben, benötigen stets eine Arbeitserlaubnis und sind von freien Berufen (Arzt, Rechtsanwalt etc.) sowie vom öffentlichen Schul- und Gesundheitssystem ausgeschlossen. Repressionen allein wegen der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind hingegen nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 10; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 52 ff.). b) Der Kläger ist auch nicht als Flüchtling „ipso facto“ anzuerkennen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ist § 3 Abs. 1 und 2 AsylG gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anwendbar. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Das entsprechende UN-Mandat besitzt die UNRWA auch weiterhin (zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert; vgl. www.unrwa.org/node/42581; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen. Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erfüllt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG und damit auch nicht diejenigen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Denn der Kläger ist in Deutschland geboren und wurde nach den Angaben seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung nicht bei UNRWA registriert. Damit hat der Kläger den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich (noch) nicht in Anspruch genommen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatstaat ein ernsthafter Schaden droht. a) Ihm droht bei einer Einreise in den Libanon weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch droht ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35). Wenn – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, erfordert dies eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt bei einer Einreise in den Libanon nicht feststellen. aa) Der Libanon und Israel befinden sich zwar offiziell weiterhin im Krieg (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13) und es herrscht im Libanon eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2022 - M 22 K 16.36503 -, juris Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 24.11.2021 - 34 K 326.18 A -, juris Rn. 52; VG Dresden, Urteil vom 21.07.2021 - 11 K 1030/17.A -, juris Rn. 61), da nicht praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Libanon einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Allerdings hat die libanesische Regierung weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hisbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste. Im Libanon präsent sind neben der Hisbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command und Popular Front for the Liberation of Palestine. Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 12). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden. Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage im Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13). Im Südlibanon ist das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee. Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13). Im Nordlibanon bestehen große Spannungen, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 14). Im Grenzgebiet zu Syrien wirkt sich der Konflikt in Syrien auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen. Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung. Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 14). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 14). Es handelt sich dabei insgesamt aber um einzelne sicherheitsrelevante Ereignisse, die zumeist nicht die Zivilbevölkerung als solche, sondern Mitglieder besonderer Gruppierungen oder bestimmte Gebiete, insbesondere die Grenzgebiete, treffen. bb) Auch in den palästinensischen Flüchtlingslagern lässt sich eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nicht feststellen. Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen, per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 10 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13, 55 f.). Ebenso kommt es zu sporadischen bewaffneten Zusammenstößen in (anderen) Lagern, die zu einer Unterbrechung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten und zur vorübergehenden Schließung von Schulen und Krankenhäusern führten. Sicherheitsbedenken schränkten auch die Tätigkeit humanitärer Akteure ein (Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 56). Terroristische Gruppen, die die Lager als Rückzugsraum nutzen, stehen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte (Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 56). Diese vereinzelten Auseinandersetzungen führen aber ebenfalls nicht dazu, dass der Grad der willkürlichen Gewalt in den Lagern als so hoch angesehen werden kann, dass jedes Mitglied der Zivilbevölkerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleiden würde. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes im Rahmen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG ist dies auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt in diesem Fall die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Beim Kläger sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, da den Eltern des Klägers weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, sondern ihr Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts vom 29.09.2016 abgelehnt und ihre hiergegen gerichtete Klage (A 7 K 6343/16) mit rechtskräftigem Urteil vom 22.11.2018 abgewiesen wurde. 4. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot kann sich auch aus humanitären Gründen ergeben. Um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK zu begründen, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren jedoch ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Dies kann der Fall sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 29). Im Rahmen dieser Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder zurückgreifen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative gilt: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris 32). Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Leitsatz 2). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in den Libanon reisen wird. Es ist für das Gericht dabei nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers nicht in der Lage sein könnten, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in einem palästinensischen Flüchtlingslager unter dem Schutz der UNRWA sicherzustellen, wo sie auch vor ihrer Ausreise aus dem Libanon lebten. Die wirtschaftliche Lage in Libanon hat sich seit 2019 dramatisch verschlechtert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 20). Die Corona-Pandemie sowie die Explosion im Hafen von Beirut am 04.08.2020 haben diese Krise erheblich verschärft. Dreiviertel der Bevölkerung leben nunmehr an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 US-Dollar pro Tag, Tendenz steigend. Die inzwischen weitgehend entfallene Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern heizt die Inflation voraussichtlich weiter an. Insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in Süd-Libanon bestehen hohe Armutsraten. Die Arbeitslosigkeit unter Libanesen liegt offiziell bei 11,4%, unter libanesischen Jugendlichen bei 21,7%. De facto dürfte die Unterbeschäftigung im Libanon jedoch sehr viel höher liegen. Erhebungen zu den Zahlen nach der Explosion stehen noch aus, jüngste Schätzungen gehen allerdings von einer Arbeitslosigkeit von jetzt über 30 % aus. Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP). Derzeit erhalten darüber lediglich 36.200 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 200.000 LBP pro Kopf/pro Monat. Die Unterstützung macht nur ein Drittel des im Juni festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2022 auf 75.000 und auf 100.000 bis April 2022 erhöht werden. Die Einführung eines „ration card“-Systems für etwa 500.000 Haushalte wurde angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 21). Die sozioökonomische und finanzielle Krise hat in Verbindung mit dem Treibstoffmangel, der die Stromversorgung beeinträchtigt, und den Auswirkungen von Covid-19 zum Zusammenbruch der lebenswichtigen Gesundheitssysteme im Libanon geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 7). Die Lage der palästinensischen Flüchtlinge, die zum Teil seit 1948 im Libanon leben, ist prekär (Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54). Laut UNRWA waren die zwölf Flüchtlingslager bereits vor der Wirtschaftskrise und den Folgen der Covid-19-Pandemie überfüllt und zeichneten sich durch minderwertige und stark verfallene Unterkünfte, schlechte Infrastruktur, hohe Arbeitslosigkeit, eine katastrophale Gesundheitsversorgung und schlechte Umweltbedingungen aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 17). UNRWA schätzte mit Stand vom 01.01.2019, dass von insgesamt über 470.000 registrierten Flüchtlingen etwa 180.000 tatsächlich im Libanon aufhältig sind, wovon wiederum etwa 45 % in und um die zwölf Flüchtlingslager leben (Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 53). Im Jahr 2021 ging UNRWA von etwa 182.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen im Libanon aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 9). Mit der Registrierung eines Palästinensers, der sich im Libanon aufhält, durch das Amt für Politische Angelegenheiten und Flüchtlinge (Directorate of Political Affairs and Refugees, DPAR) erhält dieser praktisch ein Aufenthaltsrecht im Libanon auf unbestimmte Zeit. Dieses fußt auf dem Aufenthaltsrecht als palästinensischer Flüchtling, jedoch erhält er von den libanesischen Behörden kein Dokument, das die Aufenthaltserlaubnis bescheinigt. Die Registrierung muss nicht erneuert werden und gibt das Recht, sich im Land aufzuhalten und darin zu reisen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: Rückkehr und Aufenthalt von Palästinenser·innen (Staatsbürger·innen/Staatenlose); Bewegungseinschränkungen für Palästinenser·innen innerhalb des Landes, vom 09.07.2021, Seite 4). Die in den Lagern lebenden Palästinenser benötigen keine spezielle Erlaubnis, um diese zu verlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 11; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 55). Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Sie dürfen, anders als andere Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben. Auch wenn nach verstärkter Abwanderung libanesischer Fachkräfte einige Berufe den Palästinenser zugänglich gemacht wurden (etwa in der Krankenpflege), bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung fort. So wird von Palästinenser stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 10; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54 f.). Die Arbeitslosenquote in den Flüchtlingslagern ist seit Jahren hoch. 2020 ging UNRWA von einem Anstieg der Arbeitslosigkeit von 65 auf 90 Prozent aus. Die Auswirkungen der Covid-19-Massnahmen waren für die ohnehin schon schlechte Beschäftigungslage gravierend. Im Juli 2020 hatten 70 Prozent der Libanesen, 80 Prozent der Palästinenser und 88 Prozent der Syrer entweder aufgrund der Lockdown-Maßnahmen oder der wirtschaftlichen Situation ihren Arbeitsplatz verloren oder eine Gehaltskürzung hinnehmen müssen. Viele palästinensische Flüchtlinge waren im informellen Sektor beschäftigt, arbeiteten in der Landwirtschaft, auf dem Bau oder in anderen gering qualifizierten Jobs, die sie legal ausüben dürfen. Sie wurden von Entlassungswellen und Lohnkürzungen hart getroffen, was ihre ohnehin bescheidene Lebensgrundlage zusätzlich verschlechterte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 14). Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studierende müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 10; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54 f.). UNRWA betreibt in den Flüchtlingslagern 65 Schulen für 39.000 palästinensische Schüler (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 11). Viele Palästinenser im Libanon leben in Armut. Von nichtsyrischen Flüchtlingen im Libanon, wozu auch Palästinenser zählen, sind 33 % von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Bei einer Umfrage im Juni 2020 gaben 63 Prozent der befragten Palästinenser an, sich Sorgen zu machen, nicht genügend Nahrung zu bekommen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 7). Etwa 45 % der Palästinenser leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 10). Alle Lager sind massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 11). Mit dem Programm Relief and Social Services (RSS) unterstützt UNRWA verarmte palästinensische Flüchtlinge und fördert die Entwicklung und Eigenständigkeit benachteiligter Personen, insbesondere von Frauen, Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen. Im Rahmen des Programmes Social Safety Net Programme (SSNP) stellt UNRWA vierteljährlich Sachleistungen in Form von Nahrungsmitteln und Bargeld zur Verfügung. Laut aktuellen Angaben unterstützte UNRWA im Jahr 2021 61.709 palästinensische Flüchtlinge im Libanon durch das SSNP mit jährlichen Zahlungen von 130 US-Dollar pro Person. Im Jahr 2021 gewährte UNRWA außerdem einmalige Bargeldunterstützung in Höhe von 40 US-Dollar für besonders Bedürftige, darunter Familien mit Kindern, Behinderte und ältere Menschen. Um extrem gefährdete palästinensische Flüchtlinge zu unterstützen will UNRWA 2022 im Rahmen der Finanzhilfe 162.301 gefährdeten Flüchtlingen, die in sechs verschiedenen Gruppen identifiziert wurden, eine monatliche Barunterstützung von 25 US-Dollar pro Person gewähren. Ob sich dieses Programm trotz der knappen Ressourcen von UNRWA tatsächlich umsetzten lässt, ist noch offen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 16). In den Flüchtlingslagern betreibt UNRWA auch verschiedene Infrastrukturprojekte zur Wasserversorgung oder zur Abfallentsorgung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 11, 17). Neben der Unterstützung von UNRWA gibt es auch lokale (palästinensische) und internationale Organisationen und NGOs, die zusätzliche Unterstützung wie Rechtshilfe, Gesundheitsfürsorge, Bildung und verschiedene humanitäre Maßnahmen wie Unterkunft, Rehabilitation und Krisenhilfe leisten. Diese Unterstützung internationaler Organisationen und NGOs ist in den palästinensischen Flüchtlingslagern jedoch nicht regelmäßig und nicht überall im Libanon verfügbar. Klientelismus ist in den Flüchtlingslagern stark ausgeprägt und beeinflusst den Zugang zu Dienstleistungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 17; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 9). Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 10; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54 f.). Palästinensische Flüchtlinge haben keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem im Libanon. Es besteht zwar Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung durch Direktzahlungen oder durch den Abschluss einer Gesundheitsversicherung, diese Art der Gesundheitsversorgung ist jedoch teuer (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 18; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 5 f.). UNRWA betreibt in den Flüchtlingslagern 27 primäre Gesundheitseinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 11, 19) und bezuschusst die Kosten für die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung. Dabei übernimmt UNRWA in der Regel 90 Prozent der Kosten für die sekundäre und 60 Prozent der Kosten für die tertiäre Versorgung. Für sekundäre und tertiäre Behandlungen müssen Palästinenser über UNRWA Behandlungen in Einrichtungen außerhalb der Lager arrangieren, die vom Palästinensischen Roten Halbmond, und/oder öffentlichen und privaten Krankenhäusern angeboten werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 19; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 6). Nicht alle Facetten der primären Gesundheitsversorgung der UNRWA, wie Zahnmedizin und Tests, sind in allen Lagern verfügbar und nicht alle Produkte, die für medizinische Verfahren erforderlich sind, wie beispielsweise ein Herzschrittmacher, werden von der UNRWA bereitgestellt. Die Gesundheitsversorgung ist oft nicht ausreichend finanziert und deckt nicht alle medizinischen Bedürfnisse ab, insbesondere für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 6). Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, die genannten Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht. Das UNRWA-Hilfswerk hat allerdings seit Jahren mit zunehmenden Budgetproblemen zu kämpfen. Anfang 2021 machte die US-amerikanische Regierung unter Präsident Joe Biden zwar die politische Entscheidung ihres Vorgängers rückgängig, alle Mittel für UNRWA ab 2018 zu streichen. Darauf kürzte jedoch Großbritannien - der drittgrößte Geber von UNRWA im Jahr 2020 - seine Kernfinanzierung für das Hilfswerk um mehr als 50 Prozent. Auch die Golfstaaten haben ihre Beiträge schrittweise reduziert, und zwar von 200 Millionen US-Dollar im Jahr 2018 auf nur noch 20 Millionen US-Dollar im Jahr 2021. 2021 fehlten UNWRA mehr als 100 Millionen US-Dollar. Da die Geldgeber keine mehrjährigen Zusagen machen, ist UNRWA von kurzfristigen, unvorhersehbaren und unzuverlässigen Finanzierungen abhängig. Für das Jahr 2022 braucht UNRWA über 93 Millionen US-Dollar für ihre Aktivitäten im Libanon (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 12). UNRWA macht immer wieder verzweifelt auf die Budgetdefizite und Finanzierungsengpässe aufmerksam und fordert die internationale Staatengemeinschaft auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Programmbudget des Hilfswerks vollständig zu finanzieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 13). Trotz der schwierigen Finanzlage konnte das UNRWA jedoch im Jahr 2020 weiterhin die RSS-Dienste für Palästinenser zur Verfügung stellen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 8). Außerdem sind weitere Zahlungen von Geldgebern erfolgt. Der Qatar Fund for Development stellte beispielsweise 2,5 Millionen US-Dollar als zusätzliche Mittel zum Jahresende zur Verfügung (vgl. UNRWA, Qatar Fund for Development responds to urgent call for support by UNRWA, 28.12.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/news-releases/qatar-fund-development-responds-urgent-call-support-unrwa), die Schweiz jeweils 20 Millionen Franken in den Jahren 2023 und 2024 (vgl. UNRWA, Switzerland’s support für palestinian refugees in the Middle East: Continues contribution to UNRWA for the period 2023-24, 05.12.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/news-releases/switzerlands-support-palestinian-refugees-middle-east-continued-contribution), Saudi Arabien 27 Millionen US-Dollar (vgl. UNRWA, Kingdom of Saudi Arabia supports palestine refugees with US$ 27 Million, 23.10.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/kingdom-saudi-arabia-supports-palestine-refugees-us-27-million-unrwa), Österreich 4,7 Millionen Euro (vgl. UNRWA, Government of Austria contributes EUR 4,7 Million to UNRWA, 03.10.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/government-austria-contributes-eur-47-million-unrwa) und die Europäische Union gab für 2022 97 Millionen Euro (vgl. UNRWA, European Union and member states representatives visit Gaza. EU confirms EUR 97 Million contribution to UNRWA for 2022, 16.08.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/european-union-and-member-states-representatives-visit-gaza-eu-confirms-eur). Ausgehend von dieser Erkenntnislage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das UNRWA zwar stark unter Druck steht, jedoch – zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) – nicht erkennbar ist, dass das UNRWA nicht mehr in der Lage ist, die grundlegenden Bedürfnisse der bei ihr registrierten palästinensischen Flüchtlinge abzudecken (vgl. auch VG München, Urteil vom 14.04.2022 - M 22 K 16.36503 -, juris Rn. 87; VG München, Urteil vom 04.02.2022 - M 22 K 16.34964 -, juris Rn. 89; VG Berlin, Urteil vom 14.03.2022 - 34 K 422.18 A -, juris Rn. 38; a.A. VG Freiburg, Urteil vom 28.10.2020 - A 5 K 4285/16 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urteile vom 11.07.2022 - 20 K 3032/21.A -, juris, und vom 26.05.2021 - 20 K 11650/16.A -, juris Rn. 70 ff.). Als Nachkomme von bei UNRWA registrierten Flüchtlingen kann auch der Kläger bei der UNRWA registriert werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 9) und damit – ebenso wie der Rest seiner Familie – die Leistungen von UNRWA in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers vor seiner Ausreise aus dem Libanon dort gearbeitet hat, nämlich als Fahrer und in der Landwirtschaft. Außerdem leben nach Angaben der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch zahlreiche Verwandte des Klägers, nämlich zwei Großväter, eine Großmutter, fünf Onkel und fünf Tanten im Flüchtlingslager Burj Al-Shemali Camp im Libanon, so dass der Kläger und seine Eltern und Geschwister auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 52). 5. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamts vom 10.07.2020 genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Insbesondere ist der Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). 6. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids (Einreise- und Aufenthaltsverbot) richtet. Rechtsfehler bei der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind für das Gericht nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der im Jahr 2020 in Deutschland geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser islamischen Glaubens. Seine Eltern hatten vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon. Der von den Eltern und Geschwistern des Klägers am 02.06.2016 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.09.2016 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage (A 7 K 6343/16) wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22.11.2018 abgewiesen. Die Eltern legten in ihrem Verfahren eine am 03.11.2015 im Burj Shamli Camp ausgestellte Family Registration Card von UNRWA vor. Für den Kläger galt am 10.03.2020 nach § 14a AsylG beim Bundesamt ein Asylantrag als gestellt. Mit Bescheid vom 10.07.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde den Eltern des Klägers am 16.07.2020 zugestellt. Die Eltern des Klägers haben mit Schreiben vom 16.07.2020, bei Gericht eingegangen am 20.07.2020, für den Kläger Klage erhoben. Sie beantragen, Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung sind die Eltern des Klägers angehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 14.12.2022 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Klägers und seiner Eltern und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten der Eltern des Klägers (A 7 K 6343/16) und einer Tante des Klägers (A 7 K 6617/16) sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.