Urteil
A 7 K 5552/22
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0222.A7K5552.22.00
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Leitsätze
1. Einem bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser ist es möglich, in das Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich erneut dessen Schutz oder Beistand zu unterstellen. Dem Gericht liegen gegenwärtig keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass es staatenlosen Palästinensern grundsätzlich unmöglich wäre, wieder in den Libanon einzureisen.(Rn.22)
2. Einer Rückkehr in das Einsatzgebiet des UNRWA steht nicht die allgemeine Sicherheitslage im Libanon entgegen.(Rn.32)
3. Gewährt UNRWA weiter Schutz oder Beistand, ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kommt folglich nicht mehr in Frage, wenn der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eröffnet ist.(Rn.43)
4. Staatenlose Palästinenser können auch an einem anderen Ort als ihrem Heimatort im Libanon ihre Existenz sichern.(Rn.54)
5. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser ist es möglich, in das Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich erneut dessen Schutz oder Beistand zu unterstellen. Dem Gericht liegen gegenwärtig keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass es staatenlosen Palästinensern grundsätzlich unmöglich wäre, wieder in den Libanon einzureisen.(Rn.22) 2. Einer Rückkehr in das Einsatzgebiet des UNRWA steht nicht die allgemeine Sicherheitslage im Libanon entgegen.(Rn.32) 3. Gewährt UNRWA weiter Schutz oder Beistand, ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kommt folglich nicht mehr in Frage, wenn der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eröffnet ist.(Rn.43) 4. Staatenlose Palästinenser können auch an einem anderen Ort als ihrem Heimatort im Libanon ihre Existenz sichern.(Rn.54) 5. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte nicht vertreten war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG oder auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Er ist nicht nach § 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtling „ipso facto“ anzuerkennen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ist § 3 Abs. 1 und 2 AsylG gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anwendbar. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Das entsprechende UN-Mandat besitzt die UNRWA auch weiterhin (zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert; vgl. www.unrwa.org/node/42581; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12 m.w.N.). aa) Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen. Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger hat eine Family Registration Card von UNRWA vorgelegt, hat also den Schutz oder Beistand von UNRWA genossen, und hat sich nach seinen eigenen Angaben im Libanon und damit im Einsatzgebiet des UNRWA aufgehalten. bb) Einem bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser wie dem Kläger ist es auch möglich, in das Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich erneut dessen Schutz oder Beistand zu unterstellen. Dem Gericht liegen gegenwärtig keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass es staatenlosen Palästinensern wie dem Kläger grundsätzlich unmöglich wäre, wieder in den Libanon einzureisen (so auch VG München, Urteil vom 14.04.2022 - M 22 K 16.36503 -, juris Rn. 64 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 23 f.). Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Wiederaufnahme staatenloser Palästinenser im Libanon nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar zu sein scheint. Personen ohne gültige Dokumente werden bei den Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut erfasst und an der Einreise gehindert. Libanon erkennt keine von Deutschland oder EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsangehörige können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z.B. Laissez-Passer) einreisen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 25). Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018, den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon, die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-Passer für staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält. Laut einer weiteren diplomatischen Quelle des DIS ist es unwahrscheinlich, dass sich die strikte Politik der libanesischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen im Libanon, angesichts des derzeitigen politischen Klimas und der finanzpolitischen Herausforderungen, mit denen der Libanon derzeit konfrontiert ist, in absehbarer Zeit ändern wird (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 65). Laut der Internet-Seite der Botschaft des Libanon in Berlin ist die Ausstellung oder Verlängerung eines handschriftlich erstellten Reisedokuments für Palästinenser aus dem Libanon (Document de Voyage) nicht mehr möglich, nur die Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (Document de Voyage), allerdings nur bei Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Reisedokuments oder bei Verlust oder Beschädigung des aktuellen Reisedokuments (vgl. http://www.libanesische-botschaft.info/index.php/de/konsulardienste/paesse/reisedokument-fuer-palaestinenser sowie das Merkblatt http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Sowohl bei der Beantragung eines Document de Voyage als auch bei der Beantragung der Neuausstellung oder Verlängerung eines Laissez-Passer ist ein gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland oder eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde nötig, die bestätigt, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (vgl. http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-lp-de-Nov2021.pdf, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Trotzdem ist es für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 23). Denn nach den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt es in der Libanesischen Botschaft eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Dort wird ein besonderes Antragsformular mit der Bezeichnung „Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ vorgehalten, in welchem nicht nach einem deutschen Aufenthaltstitel gefragt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 24). Auch ein Bericht des Danish Immigration Service (DIS) bestätigt, dass im Falle der Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon ohne Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland und ohne ein Reisedokument libanesischer Behörden über ein besonderes Verfahren bei der libanesischen Botschaft ein neues Reisedokument oder Laissez-Passer beantragt werden kann (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: Rückkehr und Aufenthalt von Palästinenser·innen (Staatsbürger·innen/Staatenlose); Bewegungseinschränkungen für Palästinenser·innen innerhalb des Landes, vom 09.07.2021, Seite 3). Außerdem gab es laut Bericht des niederländischen Außenministeriums einige Dutzend Fälle freiwilliger Rückkehr aus europäischen Ländern im Zeitraum 2018 bis 2019 und ein europäisches Land konnte mehrere staatenlose Palästinenser mittels erzwungener Rückkehr in den Libanon zurückschicken. Bei einer freiwilligen Rückkehr aus Drittländern existiert keine eindeutige Politik seitens der libanesischen Behörden, sondern diese Fälle werden individuell behandelt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: Rückkehr und Aufenthalt von Palästinenser·innen (Staatsbürger·innen/Staatenlose); Bewegungseinschränkungen für Palästinenser·innen innerhalb des Landes, vom 09.07.2021, Seite 2). Eine faktische Unmöglichkeit der Rückführung staatenloser Palästinenser allgemein oder speziell des Klägers vermag das Gericht daher im maßgeblichen Zeitpunkt nicht anzunehmen. Der Kläger hat zwar bisher kein libanesisches Reisedokument vorgelegt. Er ist jedoch bei den libanesischen Behörden als palästinensischer Flüchtling registriert, was aus dem vorgelegten Personalausweis für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon hervorgeht. Der Kläger muss sich daher vor dem oben geschilderten Hintergrund gegenwärtig darauf verweisen lassen, entsprechende Rückreiseanstrengungen zu unternehmen, zum Beispiel ein Laissez-Passer zu beantragen, und im Falle der Zurückweisung durch den libanesischen Staat einen Folgeantrag beim Bundesamt zu stellen. cc) Die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG liegen im Falle des Klägers nicht vor. (1) Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17). Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG verfolgt im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 RL 2011/95/EU und Art. 1 Abschn. D Satz 1 GK das Ziel, alle diejenigen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen, die den Beistand des UNRWA genießen. Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden. Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen in diesem Sinne unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen. Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der Staatenlose palästinensischer Herkunft aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig. Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft Zugang zu Schutz oder Beistand des UNRWA hat, hängt zum einen von der konkreten Möglichkeit dieses Staatenlosen ab, in ein Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 20 f.). Der Kläger ist nicht aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, gezwungen gewesen, das Einsatzgebiet des UNRWA, namentlich das davon erfasste Operationsgebiet des Libanon, zu verlassen. Das Gericht ist ausgehend von seinem Vortrag und den beigezogenen Erkenntnismittel nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger bei Verlassen seines Herkunftslandes in einer sehr unsicheren persönlichen Lage im oben dargestellten Sinn befunden hat. Denn der Vortrag des Klägers, er habe den Libanon verlassen, weil es dort keine Sicherheit und keine Ruhe gebe, bleibt vage und pauschal. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe Angst, im Libanon entführt zu werden oder in den Kämpfen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen getötet zu werden oder von einer politischen Gruppierung gezwungen zu werden, für sie zu kämpfen und Menschen zu töten. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Ängste des Klägers. Er war nicht in der Lage, genauer zu konkretisieren, wieso gerade ihm dies passieren sollte, zumal ihm in der Vergangenheit im Libanon nichts passiert ist und auch seine Familie, insbesondere seine drei Brüder, offenbar keinen Anlass sahen, ihr Heimatland aus diesen Gründen ebenfalls zu verlassen. (2) Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG – jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht, was unionsrechtlich jedoch zulässig ist – voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen. Die Einbeziehung des in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneten Zeitpunkts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU erlischt und abzuerkennen ist, wenn dieser – nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, – in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24). Diese Regelungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie eine bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzen. Es machte aber keinen Sinn, den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, um ihn sogleich wieder abzuerkennen. Dies spricht dafür, dem Betroffenen nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Voraussetzungen der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft, die zwischen dem Verlassen des Einsatzgebiets und dem Zeitpunkt der Entscheidung eintreten, in Anwendung der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Einer Rückkehr des Klägers in das Einsatzgebiet des UNRWA steht nicht die allgemeine Sicherheitslage im Libanon entgegen. Dies wäre in Anlehnung an die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A -, juris Rn. 34) zur Gewährung subsidiären Schutzes bei Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nur dann anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35). Wenn – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, erfordert dies eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellen. Der Libanon und Israel befinden sich zwar offiziell weiterhin im Krieg (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13) und es herrscht im Libanon eine zunehmend angespannte Lage, aber derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Libanon einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2022 - M 22 K 16.36503 -, juris Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 24.11.2021 - 34 K 326.18 A -, juris Rn. 52; VG Dresden, Urteil vom 21.07.2021 - 11 K 1030/17.A -, juris Rn. 61). Allerdings hat die libanesische Regierung weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hisbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste. Im Libanon präsent sind neben der Hisbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command und Popular Front for the Liberation of Palestine. Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 12). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden. Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage im Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13). Im Südlibanon ist das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee. Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 13). Im Nordlibanon bestehen große Spannungen, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 14). Im Grenzgebiet zu Syrien wirkt sich der Konflikt in Syrien auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen. Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung. Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 14). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 14). Es handelt sich dabei insgesamt aber um einzelne sicherheitsrelevante Ereignisse, die zumeist nicht die Zivilbevölkerung als solche, sondern Mitglieder besonderer Gruppierungen oder bestimmte Gebiete, insbesondere die Grenzgebiete, treffen. Dies führt nicht dazu, dass der Grad der willkürlichen Gewalt als so hoch angesehen werden kann, dass jedes Mitglied der Zivilbevölkerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleiden würde. b) Da UNRWA dem Kläger demnach weiter Schutz oder Beistand gewährt, ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG kommt folglich nicht mehr in Frage, wenn der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG – wie hier – eröffnet ist. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatstaat ein ernsthafter Schaden droht. a) Ihm droht bei einer Rückkehr in den Libanon weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch droht ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). b) Ebenso wenig droht dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 23). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 25). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 27). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 29). Das Vorbringen des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 26.08.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 ist nicht geeignet, eine im oben dargestellten Sinne unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu belegen. Der Kläger hat als Grund für seine Ausreise angegeben, dass es im Libanon keine Sicherheit und keine Ruhe gebe. Außerdem habe er Angst, im Libanon entführt zu werden oder in den Kämpfen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen getötet zu werden oder von einer politischen Gruppierung gezwungen zu werden, für sie zu kämpfen und Menschen zu töten. Dieser Vortrag des Klägers bleibt vage und unsubstantiiert. Nach Angaben des Klägers ist ihm in der Vergangenheit im Libanon nichts passiert und er hatte keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden. Aus dem pauschalen Vortrag des Klägers, der nur die allgemeine Lage im Libanon wiedergibt, ist auch nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohen wird. Insbesondere liegen für eine zwangsweise Rekrutierung des Klägers durch eine politische Gruppierung, um für sie zu kämpfen, keine konkreten Anhaltspunkte vor, zumal der Kläger auch nicht von Zwangsrekrutierungen seiner zwei älteren Brüder berichtet hat, sondern im Gegenteil, dass diese normal arbeiten können. Das Gericht geht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass Palästinensern im Libanon allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ein ernsthafter Schaden droht. Aus der Erkenntnislage ergibt sich zwar, dass das Leben als staatenloser Palästinenser im Libanon in vielen Aspekten problematisch ist. Ein ernsthafter Schaden ergibt sich daraus für im Libanon lebende Palästinenser jedoch nicht. Zwar gibt es für Palästinenser im Libanon Diskriminierungen, sie dürfen etwa keinen Grundbesitz erwerben, benötigen stets eine Arbeitserlaubnis und sind von freien Berufen (Arzt, Rechtsanwalt etc.) sowie vom öffentlichen Schul- und Gesundheitssystem ausgeschlossen. Repressionen allein wegen der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind hingegen nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 12; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 52 ff.). Soweit der Kläger berichtet hat, er sei als Palästinenser diskriminiert und beleidigt worden und habe im Libanon keine Rechte, bleibt sein Vortrag erneut pauschal und vage. Hierin ist keine Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Demütigungen oder Herabsetzungen handelte, die beim Kläger Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht hätten, welche geeignet sind, ihn zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass er von der Familie der Frau, mit der er im Libanon eine Beziehung gehabt habe, telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei, liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger deswegen eine unmenschliche Behandlung droht. Denn der Kläger kann internen Schutz in Anspruch nehmen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann vernünftigerweise erwartet werden (Zumutbarkeit der Niederlassung), wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes aber nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 26 ff.). Der Kläger kann andere Teil des Libanon, beispielsweise die großen Städte Beirut und Tripolis tatsächlich sicher und legal erreichen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Familie der Frau, mit der er eine Beziehung hatte, und die von seinem bisherigen Wohnort nur etwa 10 bis 15 Kilometer entfernt lebt, ihn dort finden kann. Auch andere Gefahren sind an anderen Orten im Libanon für den Kläger nicht zu befürchten. Der Kläger wird zudem auch als staatenloser Palästinenser an einem anderen Ort als seinem Heimatort im Libanon seine Existenz sichern können. Die wirtschaftliche Lage in Libanon hat sich seit 2019 dramatisch verschlechtert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 23). Die Corona-Pandemie sowie die Explosion im Hafen von Beirut am 04.08.2020 haben diese Krise erheblich verschärft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 17.12.2021, Seite 21). Die jährliche Inflation liegt bei 162,5%; fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Das WFP beziffert ca. 3,56 Mio. Menschen, die bei der Lebensmittelversorgung Unterstützung benötigen. Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 US-Dollar pro Tag. Die Arbeitslosigkeit unter Libanesen liegt laut ILO in 2022 bei ca. 30 %, unter libanesischen Jugendlichen bei rund 48 %. De facto dürfte die Unterbeschäftigung im Libanon jedoch sehr viel höher liegen. Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP). Derzeit erhalten darüber lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden. Gleichzeitig soll das Emergency Social Security Nets (ESSN) Programm der Weltbank 85.000 libanesische Haushalte in 2022 unterstützen. Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogrammes „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 23). Die sozioökonomische und finanzielle Krise hat in Verbindung mit dem Treibstoffmangel, der die Stromversorgung beeinträchtigt, und den Auswirkungen von Covid-19 zum Zusammenbruch der lebenswichtigen Gesundheitssysteme im Libanon geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 7). Die Lage der palästinensischen Flüchtlinge, die zum Teil seit 1948 im Libanon leben, ist prekär (Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54). Laut UNRWA waren die zwölf Flüchtlingslager bereits vor der Wirtschaftskrise und den Folgen der Covid-19-Pandemie überfüllt und zeichneten sich durch minderwertige und stark verfallene Unterkünfte, schlechte Infrastruktur, hohe Arbeitslosigkeit, eine katastrophale Gesundheitsversorgung und schlechte Umweltbedingungen aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 17). UNRWA schätzte mit Stand vom 01.01.2019, dass von insgesamt über 470.000 registrierten Flüchtlingen etwa 180.000 tatsächlich im Libanon aufhältig sind, wovon wiederum etwa 45 % in und um die zwölf Flüchtlingslager leben (Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 53). Im Jahr 2021 ging UNRWA von etwa 182.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen im Libanon aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 9). Mit der Registrierung eines Palästinensers, der sich im Libanon aufhält, durch das Amt für Politische Angelegenheiten und Flüchtlinge (Directorate of Political Affairs and Refugees, DPAR) erhält dieser praktisch ein Aufenthaltsrecht im Libanon auf unbestimmte Zeit. Dieses fußt auf dem Aufenthaltsrecht als palästinensischer Flüchtling, jedoch erhält er von den libanesischen Behörden kein Dokument, das die Aufenthaltserlaubnis bescheinigt. Die Registrierung muss nicht erneuert werden und gibt das Recht, sich im Land aufzuhalten und darin zu reisen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: Rückkehr und Aufenthalt von Palästinenser·innen (Staatsbürger·innen/Staatenlose); Bewegungseinschränkungen für Palästinenser·innen innerhalb des Landes, vom 09.07.2021, Seite 4). Die in den Lagern lebenden Palästinenser benötigen keine spezielle Erlaubnis, um diese zu verlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 13; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 55). Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Sie dürfen, anders als andere Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben. Auch wenn nach verstärkter Abwanderung libanesischer Fachkräfte einige Berufe den Palästinenser zugänglich gemacht wurden (etwa in der Krankenpflege), bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung fort. So wird von Palästinenser stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 12; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54 f.). Die Arbeitslosenquote in den Flüchtlingslagern ist seit Jahren hoch. 2020 ging UNRWA von einem Anstieg der Arbeitslosigkeit von 65 auf 90 Prozent aus. Die Auswirkungen der Covid-19-Maßnahmen waren für die ohnehin schon schlechte Beschäftigungslage gravierend. Im Juli 2020 hatten 70 Prozent der Libanesen, 80 Prozent der Palästinenser und 88 Prozent der Syrer entweder aufgrund der Lockdown-Maßnahmen oder der wirtschaftlichen Situation ihren Arbeitsplatz verloren oder eine Gehaltskürzung hinnehmen müssen. Viele palästinensische Flüchtlinge waren im informellen Sektor beschäftigt, arbeiteten in der Landwirtschaft, auf dem Bau oder in anderen gering qualifizierten Jobs, die sie legal ausüben dürfen. Sie wurden von Entlassungswellen und Lohnkürzungen hart getroffen, was ihre ohnehin bescheidene Lebensgrundlage zusätzlich verschlechterte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 14). Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studierende müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 12; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54 f.). UNRWA betreibt in den Flüchtlingslagern 65 Schulen für 39.000 palästinensische Schüler (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 11). Viele Palästinenser im Libanon leben in Armut. Von nichtsyrischen Flüchtlingen im Libanon, wozu auch Palästinenser zählen, sind 33 % von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Bei einer Umfrage im Juni 2020 gaben 63 Prozent der befragten Palästinenser an, sich Sorgen zu machen, nicht genügend Nahrung zu bekommen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 7). Etwa 45 % der Palästinenser leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 12). Alle Lager sind massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 12). Mit dem Programm Relief and Social Services (RSS) unterstützt UNRWA verarmte palästinensische Flüchtlinge und fördert die Entwicklung und Eigenständigkeit benachteiligter Personen, insbesondere von Frauen, Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen. Im Rahmen des Programmes Social Safety Net Programme (SSNP) stellt UNRWA vierteljährlich Sachleistungen in Form von Nahrungsmitteln und Bargeld zur Verfügung. Laut aktuellen Angaben unterstützte UNRWA im Jahr 2021 61.709 palästinensische Flüchtlinge im Libanon durch das SSNP mit jährlichen Zahlungen von 130 US-Dollar pro Person. Im Jahr 2021 gewährte UNRWA außerdem einmalige Bargeldunterstützung in Höhe von 40 US-Dollar für besonders Bedürftige, darunter Familien mit Kindern, Behinderte und ältere Menschen. Um extrem gefährdete palästinensische Flüchtlinge zu unterstützen will UNRWA 2022 im Rahmen der Finanzhilfe 162.301 gefährdeten Flüchtlingen, die in sechs verschiedenen Gruppen identifiziert wurden, eine monatliche Barunterstützung von 25 US-Dollar pro Person gewähren. Ob sich dieses Programm trotz der knappen Ressourcen von UNRWA tatsächlich umsetzten lässt, ist noch offen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 16). In den Flüchtlingslagern betreibt UNRWA auch verschiedene Infrastrukturprojekte zur Wasserversorgung oder zur Abfallentsorgung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 11, 17). Neben der Unterstützung von UNRWA gibt es auch lokale (palästinensische) und internationale Organisationen und NGOs, die zusätzliche Unterstützung wie Rechtshilfe, Gesundheitsfürsorge, Bildung und verschiedene humanitäre Maßnahmen wie Unterkunft, Rehabilitation und Krisenhilfe leisten. Diese Unterstützung internationaler Organisationen und NGOs ist in den palästinensischen Flüchtlingslagern jedoch nicht regelmäßig und nicht überall im Libanon verfügbar. Klientelismus ist in den Flüchtlingslagern stark ausgeprägt und beeinflusst den Zugang zu Dienstleistungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 17; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 9). Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, vom 05.12.2022, Seite 12; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, vom 31.10.2021, Seite 54 f.). Palästinensische Flüchtlinge haben keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem im Libanon. Es besteht zwar Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung durch Direktzahlungen oder durch den Abschluss einer Gesundheitsversicherung, diese Art der Gesundheitsversorgung ist jedoch teuer (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 18; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 5 f.). UNRWA betreibt in den Flüchtlingslagern 27 primäre Gesundheitseinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 11, 19) und bezuschusst die Kosten für die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung. Dabei übernimmt UNRWA in der Regel 90 Prozent der Kosten für die sekundäre und 60 Prozent der Kosten für die tertiäre Versorgung. Für sekundäre und tertiäre Behandlungen müssen Palästinenser über UNRWA Behandlungen in Einrichtungen außerhalb der Lager arrangieren, die vom Palästinensischen Roten Halbmond, und/oder öffentlichen und privaten Krankenhäusern angeboten werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 19; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 6). Nicht alle Facetten der primären Gesundheitsversorgung der UNRWA, wie Zahnmedizin und Tests, sind in allen Lagern verfügbar und nicht alle Produkte, die für medizinische Verfahren erforderlich sind, wie beispielsweise ein Herzschrittmacher, werden von der UNRWA bereitgestellt. Die Gesundheitsversorgung ist oft nicht ausreichend finanziert und deckt nicht alle medizinischen Bedürfnisse ab, insbesondere für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 6). Hinreichende Anhaltspunkte, dass es dem UNRWA derzeit aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, die genannten Hilfeleistungen an Palästinenser zu erbringen, bestehen nicht. Das UNRWA-Hilfswerk hat allerdings seit Jahren mit zunehmenden Budgetproblemen zu kämpfen. Anfang 2021 machte die US-amerikanische Regierung unter Präsident Joe Biden zwar die politische Entscheidung ihres Vorgängers rückgängig, alle Mittel für UNRWA ab 2018 zu streichen. Darauf kürzte jedoch Großbritannien - der drittgrößte Geber von UNRWA im Jahr 2020 - seine Kernfinanzierung für das Hilfswerk um mehr als 50 Prozent. Auch die Golfstaaten haben ihre Beiträge schrittweise reduziert, und zwar von 200 Millionen US-Dollar im Jahr 2018 auf nur noch 20 Millionen US-Dollar im Jahr 2021. 2021 fehlten UNWRA mehr als 100 Millionen US-Dollar. Da die Geldgeber keine mehrjährigen Zusagen machen, ist UNRWA von kurzfristigen, unvorhersehbaren und unzuverlässigen Finanzierungen abhängig. Für das Jahr 2022 braucht UNRWA über 93 Millionen US-Dollar für ihre Aktivitäten im Libanon (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 12). UNRWA macht immer wieder verzweifelt auf die Budgetdefizite und Finanzierungsengpässe aufmerksam und fordert die internationale Staatengemeinschaft auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Programmbudget des Hilfswerks vollständig zu finanzieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23.03.2022, Seite 13). Trotz der schwierigen Finanzlage konnte das UNRWA jedoch im Jahr 2020 weiterhin die RSS-Dienste für Palästinenser zur Verfügung stellen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, vom 29.06.2021, Seite 8). Außerdem sind weitere Zahlungen von Geldgebern erfolgt. Der Qatar Fund for Development stellte beispielsweise 2,5 Millionen US-Dollar als zusätzliche Mittel zum Jahresende zur Verfügung (vgl. UNRWA, Qatar Fund for Development responds to urgent call for support by UNRWA, 28.12.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/news-releases/qatar-fund-development-responds-urgent-call-support-unrwa), die Schweiz jeweils 20 Millionen Franken in den Jahren 2023 und 2024 (vgl. UNRWA, Switzerland’s support für palestinian refugees in the Middle East: Continues contribution to UNRWA for the period 2023-24, 05.12.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/news-releases/switzerlands-support-palestinian-refugees-middle-east-continued-contribution), Saudi Arabien 27 Millionen US-Dollar (vgl. UNRWA, Kingdom of Saudi Arabia supports palestine refugees with US$ 27 Million, 23.10.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/kingdom-saudi-arabia-supports-palestine-refugees-us-27-million-unrwa), Österreich 4,7 Millionen Euro (vgl. UNRWA, Government of Austria contributes EUR 4,7 Million to UNRWA, 03.10.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/government-austria-contributes-eur-47-million-unrwa) und die Europäische Union gab für 2022 97 Millionen Euro (vgl. UNRWA, European Union and member states representatives visit Gaza. EU confirms EUR 97 Million contribution to UNRWA for 2022, 16.08.2022, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/european-union-and-member-states-representatives-visit-gaza-eu-confirms-eur). Ausgehend von dieser Erkenntnislage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das UNRWA zwar stark unter Druck steht, jedoch – zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) – nicht erkennbar ist, dass das UNRWA nicht mehr in der Lage ist, die grundlegenden Bedürfnisse der bei ihr registrierten palästinensischen Flüchtlinge abzudecken (vgl. auch VG München, Urteil vom 14.04.2022 - M 22 K 16.36503 -, juris Rn. 87; VG München, Urteil vom 04.02.2022 - M 22 K 16.34964 -, juris Rn. 89; VG Berlin, Urteil vom 14.03.2022 - 34 K 422.18 A -, juris Rn. 38; a.A. VG Freiburg, Urteil vom 28.10.2020 - A 5 K 4285/16 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urteile vom 11.07.2022 - 20 K 3032/21.A -, juris, und vom 26.05.2021 - 20 K 11650/16.A -, juris Rn. 70 ff.). Der Kläger selbst ist gesund und arbeitsfähig. Sollte er nicht in der Lage sein, seine Existenz durch eigene Arbeit zu sichern, kann er auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung geht es seiner Familie wirtschaftlich gut. Sein Vater hat eine eigene Karosserie-Werkstatt, in der auch zwei seiner Brüder arbeiten. Ein weiterer Bruder arbeitet in einem Restaurant. Sollte auch seine Familie nicht in der Lage sein, das Existenzminimum des Klägers zu finanzieren, kann sich der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts der oben geschilderten Hilfen von UNRWA bedienen, da er dort registriert ist. c) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Dies ist im Libanon jedoch nicht der Fall (siehe oben). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15). Hierbei gelten – insbesondere bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte wie Familienangehörige, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative gilt: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris 32). Der Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund der humanitären Lebensbedingungen im Libanon ist nach diesen Maßstäben beim Kläger nicht zu befürchten (siehe oben). Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 52). 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamts vom 06.10.2022 genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Insbesondere ist der Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). 5. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden und darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Rechtsfehler bei der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind für das Gericht nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der im Jahr 2000 in Saadnayel/Libanon geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser islamischen Glaubens mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13.08.2021 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.08.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 26.08.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er vor seiner Ausreise immer in Saadnayel, einem Dorf mit etwa 5.000 Einwohnern in der Nähe von Zahla in der Eigentumswohnung seiner Eltern gelebt habe. Er habe sein Heimatland am 31.08.2020 verlassen und sei über Syrien, die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr schlecht. Sein Vater arbeite in einer Werkstatt. Er habe seine Eltern, drei Brüder und die Großfamilie im Heimatland. Er habe Abitur gemacht und habe wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht studieren können. In den Sommerferien habe er als Helfer gearbeitet. Ein Jahr nach dem Abitur sei er ausgereist. Er habe keinen Beruf erlernt. Als Palästinenser sei es schwierig, im Libanon zu leben. Die Palästinenser hätten keine Rechte. Sie dürften kein Eigentum haben. Als Palästinenser sei es schwierig, Arbeit zu finden. Es gebe Diskriminierungen. Die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Situation seien im Libanon sehr schlecht. Man sei nicht krankenversichert. Es gebe keinen Strom, kein Wasser und kein Internet. Um zu studieren brauche man viel Geld. Es gebe viele Parteien, die gegeneinander kämpften, daher gebe es im Libanon keine Sicherheit. Er sei im Libanon nicht verfolgt worden und habe keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt. Er habe Angst gehabt, dass etwas passieren könnte, deswegen sei er ausgereist. Die Palästinenser hätten im Libanon viele Schwierigkeiten. Er sei von Menschen ab und zu beschimpft worden, weil er Palästinenser sei. Viele hassten die Palästinenser. In Deutschland gebe es Demokratie. Man habe die Freiheit, seine Religion auszuwählen. Er wolle studieren und suche eine gute Zukunft und ein stabiles Leben. Der Kläger legte eine am 18.04.2014 im Libanon ausgestellte Family Registration Card von UNRWA vor. Mit Bescheid vom 06.10.2022 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde am 18.10.2022 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 25.10.2022 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 ist der Kläger angehört worden. Er hat ergänzend vorgetragen, er habe eine Beziehung mit einer Frau gehabt, welche von der Religionsgemeinschaft der Drusen sei. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr gehabt. Ihre beiden Familien hätten von der Beziehung nichts gewusst. Nach seiner Ausreise habe die Frau ihrer Familie von der Beziehung erzählt. Er und seine Familie hätten von der Familie der Frau Drohungen erhalten, als er in der Türkei und dann in Deutschland gewesen sei. Er sei mit dem Tod bedroht worden. Außerdem würden politische Gruppen im Libanon junge Männer zwingen, für sie zu kämpfen. Wirtschaftlich gehe es seiner Familie inzwischen besser, da sein Vater jetzt eine eigene Karosserie-Werkstatt habe. Für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 22.02.2023 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.