Urteil
A 8 K 4016/18
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0609.A8K4016.18.00
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Leitsätze
1. Keine Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Pakistan.(Rn.32)
2. Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan.(Rn.52)
3. In Pakistan ist es möglich, sich zumindest der Verfolgung solcher nichtstaatlichen Akteure (hier: Lashkar-e Taiba), die über keine engmaschigen landesweiten Netzwerke verfügen, durch Ansiedlung in einer vom Heimatort entfernten Großstadt zu entziehen.(Rn.84)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Pakistan.(Rn.32) 2. Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan.(Rn.52) 3. In Pakistan ist es möglich, sich zumindest der Verfolgung solcher nichtstaatlichen Akteure (hier: Lashkar-e Taiba), die über keine engmaschigen landesweiten Netzwerke verfügen, durch Ansiedlung in einer vom Heimatort entfernten Großstadt zu entziehen.(Rn.84) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG), keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (unter 1.). Auch hat er weder einen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG (unter 2.) noch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (unter 3.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden (unter 4.) wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (unter 5.). Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2018 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind dabei das AsylG und das AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG - in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) - vor, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition der Verfolgungsgründe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und - was vorliegend nicht in Rede steht - kein Ausschlussgrund eingreift (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01. 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.). Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, d.h., zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung geben, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. An einer Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, wenn er falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklären kann, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen oder Beweise, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Das Gericht konnte sich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens weder davon überzeugen, dass der Kläger sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat (unter 1.1), noch davon, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht (unter 1.2). 1.1 Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich vom Bruder und vom Vetter seines Freundes geschlagen und mit einer Pistole mit dem Tod bedroht wurde. Zunächst war sein Vortrag insoweit auffallend detailarm. Der vergleichsweise gut gebildete und sprachlich gewandte Kläger berichtete im Übrigen auch in seinem freien Vortrag durchaus über nähere Details – auch soweit diese Nebensächlichkeiten betrafen. So schilderte er etwa, dass sie, nachdem sie ins Zimmer seines Freundes gegangen seien, mit dem Fuß die Tür zugeschlagen hätten. Demgegenüber hat er zu den angeblichen körperlichen Misshandlungen und den Bedrohungen in der mündlichen Verhandlung nur angegeben, dass der Bruder und der Vetter seines Freundes angefangen hätten, sie mit Fäusten und Tritten zu schlagen und sie zu beschimpfen. Beim Bundesamt hatte der Kläger ausgeführt, dass der Bruder und der Vetter sie geschlagen hätten und gesagt hätten, sie umzubringen. Es wird insoweit nicht im Ansatz klar, welches Ausmaß die Schläge gehabt haben sollten, wie die Schläge genau erfolgt sein sollten, ob sich der Kläger und sein Freund verteidigten und welche Verletzungen entstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Verfolgungssituation auch eine erhebliche Steigerung enthält, die er nicht aufzuklären vermochte. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger erstmals vor, dass der Bruder seines Freundes eine Pistole herausgeholt und auf sie gezielt habe. Wenn der Kläger hier von tatsächlich selbst Erlebtem gesprochen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er von diesem Umstand auch schon in seiner Anhörung beim Bundesamt berichtet hätte. Die Bedrohung mit einer Pistole ist aufgrund der damit einhergehenden unmittelbaren Lebensgefahr ein derart einschneidendes Ereignis, dass es dem Gericht als nahezu unmöglich erscheint, dass der Kläger vergessen haben könnte, dieses zu schildern. Soweit er auf Vorhalt erklärte, dass er die Bedrohung mit der Pistole sehr wohl auch beim Bundesamt schon angegeben habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen würden. Wie dem Kläger vorgehalten wurde, findet sich eine solche Angabe in der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt nicht. Dabei wurde dem Kläger die Niederschrift rückübersetzt und dieser hat deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift auf dem Kontrollbogen bestätigt. Nachdem sich das Gericht nicht von einer flüchtlingsrelevanten Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a AsylG zu überzeugen vermochte, kann der Kläger nicht die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für sich in Anspruch nehmen. 1.2 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. 1.2.1 Soweit der Kläger befürchtet, allein schon deshalb von der Lashkar-e Taiba verfolgt zu werden, weil er gegenüber dem Bruder und dem Vetter seines (Ex-)Freundes versprochen habe, seinen Bruder I. umzubringen, dieses Versprechen aber nicht eingehalten habe, fehlt es an einem Bezug zu einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ausgeht, würde sich die von ihm befürchtete Bestrafung durch die Lashkar-e Taiba wegen seines Wortbruchs beziehungsweise seiner Täuschung als rein kriminelles Unrecht darstellen, das weder mit der politischen Überzeugung des Klägers noch mit seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Verbindung steht. 1.2.2 Dem Kläger droht in Pakistan nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er homosexuell ist. Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist und deshalb einer „sozialen Gruppe“ gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) Richtlinie 2011/95/EU angehört (unter 1.2.2.1). Ihm ist jedoch weder unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (unter 1.2.2.2) noch aufgrund einer individuellen Verfolgung als Homosexueller (unter 1.2.2.3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 1.2.2.1 Das Gericht zweifelt in Übereinstimmung mit der Beklagten nicht daran, dass der Kläger homosexuell ist. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seinem Sexualverhalten wirkten, als würde er von selbst Erlebtem berichten. Der Kläger hat anschaulich geschildert, wie er im Alter von etwa 18 Jahren erstmals sexuelle Erfahrungen mit einem Mann gemacht habe und dass ihm dies gefallen habe. Auch hat der Kläger nachvollziehbar und unter Angabe von Details beschrieben, wie er sich mit seinem Freund I. S. getroffen habe. Vor allem hat das Gericht jedoch beeindruckt, wie der Kläger von seinen homosexuellen Kontakten in Deutschland berichtete. Es war für ihn zunächst sichtlich schwer, sich überhaupt zu diesem für ihn offenbar schambehafteten Thema zu öffnen. Er gab insoweit auf Frage des Gerichts lediglich an, dass er auch hier Freunde habe und sich seine Wünsche erfülle. Erst nach und nach öffnete er sich und machte weitergehende Angaben. Unter anderem führte er auch aus, dass er aktuell mit drei Männern ein sexuelles Verhältnis habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seiner Homosexualität spricht auch ganz erheblich, dass er zu keiner Zeit versuchte, diese in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte zur rücken. Vielmehr berichtete er davon nur beiläufig, während sein Augenmerk – zumindest während seines freien Vortrags – ausschließlich auf der Schilderung von Gefahren durch die Lashkar-e Taiba lag. Es ist davon auszugehen, dass Homosexuelle in Pakistan eine „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) Richtlinie 2011/95/EU bilden, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020 – 13 A 10174/20 –, juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 – 6 K 686.17 A –, juris Rn. 22 f.; VG Freiburg, Urteil vom 03.12.2020 – A 6 K 2552/18 –, juris Rn. 23). Nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnismitteln ist anzunehmen, dass Homosexuelle in Pakistan eine deutlich abgegrenzte Identität besitzen, weil sie von der sie umgebenden, muslimisch geprägten Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Homosexualität wird in Pakistan nicht für „normal“ gehalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020 – 13 A 10174/20 –, juris Rn. 48). Homosexualität ist gemäß § 377 des pakistanischen Penal Code als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2020, 29.09.2020, S. 15; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019, S. 53). Schon das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 48). 1.2.2.2 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Männer. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zur Frage der Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Pakistan mit Urteil vom 08.07.2020 – 13 A 10174/20 – Rn. 49-58) festgehalten: „Die Gruppe der homosexuellen Männer ist indessen in Pakistan zur Überzeugung des Senats, der sich dabei auf die Auswertung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen stützt, weder einer unmittelbaren staatlichen noch einer dem pakistanischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt. Dabei geht der Senat von den im Folgenden dargestellten, hier relevanten Verhältnissen, für männliche Homosexuelle in Pakistan aus: Was eine strafrechtliche Verfolgung Homosexueller anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass Homosexualität als solche in Pakistan nicht explizit unter Strafe gestellt ist. Strafbar ist nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) indessen der „gewollte unnatürliche Geschlechtsverkehr“ mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier, der mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht wird; auch der Versuch ist gemäß Art. 511 PPC strafbar. Unter diesen Tatbestand, der vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung findet, wird von den pakistanischen Gerichten in Einzelfällen auch der homosexuelle Geschlechtsverkehr subsumiert. Für eine Verurteilung der vollendeten Tat ist jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 16. Mai 2019, S. 92 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von Homosexuellen in Pakistan vom 11. Juni 2015). Für die Praxis der Anwendung der Strafvorschrift auf einvernehmlichen homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern gibt es unterschiedliche Berichte. Während dem Auswärtigen Amt (vgl. Lageberichte vom 30. Mai 2016, 20. Oktober 2017, 21. August 2018 und 29. Juli 2019) seit Jahren keine Strafverfahren gegen männliche (und weibliche) Homosexuelle bekannt sind, die eine Beziehung auf einvernehmlicher Basis unterhalten, berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.), gestützt auf mehrere weitere Erkenntnisquellen, von wenigen bekannten Einzelfällen. Danach soll im Jahr 2010 die Polizei in Peshawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet haben, weil die anwesenden Personen Homosexualität gefördert hätten. Das betroffene Paar, ein Mann und eine Transgender-Person, seien zwei Wochen in Haft geblieben. Die Neengar Society, eine pakistanische Nichtregierungsorganisation, berichtet aus dem Jahr 2011 über zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 PPC angeklagt worden seien, von denen zwei Männer zu einer jeweils zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien. Beide Personen hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden, bevor sie aufgrund außergerichtlicher Einigung ihrer Familien mit dem Kläger entlassen worden seien. Die weiteren acht Männer seien nicht vor Gericht gekommen, weil ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Im Jahr 2015 seien zwei junge Männer wegen Verstoßes gegen Art. 377 PPC inhaftiert und später gegen Kaution freigelassen worden, da die Strafverfolgung mangels Zeugen eingestellt worden sei. Ebenfalls im Jahr 2017 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Artikel 377 PPC mit dem Vorwurf festgenommen worden, einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt zu haben. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige nach einer Kompensationszahlung der Familie des Täters fallen gelassen und der 17-Jährige sei sodann wieder aus der Haft entlassen worden. In einem weiteren nicht näher konkretisierten Fall soll es zu einer Verhaftung eines angeblich homosexuellen Paares gekommen sein, nachdem es in einer Fernsehreportage enttarnt worden sei. Das weitere Schicksal der Betroffenen sei nicht bekannt. Berichtet wird zudem, dass eine Strafverfolgung gegenüber Homosexuellen vereinzelt auch auf Art. 294 PPC, der „obszöne Tänze und Lieder“ unter Strafe stellt, sowie auf Art. 295 PPC wegen Blasphemie gestützt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Quellen mit Angaben zur Anzahl der Fälle einer Strafverfolgung nach diesen Vorschriften oder mit einer konkreten, individualisierbaren Benennung von Einzelfällen gibt es aber nicht. Ob Homosexuelle in Pakistan einer Strafverfolgung aufgrund der Scharia ausgesetzt sind, lässt sich aus Sicht des Senats aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 5. Oktober 2017 – A 6 K 4389/19 –, juris Rn. 31) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Der einzige Hinweis darauf betrifft einen Fall aus dem Jahr 2005. Danach sollen in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden sein. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O). Im gesellschaftlichen Bereich und oft auch im engeren familiären Umfeld stellt sich die Lage männlicher Homosexueller so dar, dass eine Liebesbeziehung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts nicht akzeptiert, sexuelle Handlungen zwischen (jungen) Männern situationsbedingt aber toleriert werden. Das gilt vor dem Hintergrund, dass in Pakistan (heterosexuelle) Beziehungen vor der Ehe verboten sind, insbesondere für junge Männer, die ihre ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Freund oder einem Cousin machen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. unter Bezugnahme auf weitere Quellen). Letztendlich wird in weiten Teilen der Gesellschaft aber ein öffentliches Ausleben der Homosexualität unter erwachsenen Männern abgelehnt. Andererseits bestehen in den Großstädten, wie beispielsweise in Lahore, Karachi und Islamabad, Szenen, in denen sich homosexuelle Männer, die vornehmlich der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen angehören, bewegen und untereinander Kontakt aufnehmen können. Eine sich öffentlich bekennende „Community“ gibt es allerdings nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), wenngleich Homosexualität im privaten Bereich gesellschaftlich toleriert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019). Schließlich weisen einige Erkenntnisquellen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. m.w.N.) darauf hin, dass Homosexuelle bei einer Entdeckung ihrer sexuellen Orientierung durch ihre Familie erheblichen Repressionen bis hin zu einer Tötung durch Angehörige ausgesetzt sein können. Hinzu kommt die Gefahr, dass Dritte die Kenntnis über die sexuelle Orientierung ausnützen, Homosexuelle zu erpressen und von ihnen Geldleistungen und sexuelle Dienste fordern oder sich ihnen gegenüber gewalttätig verhalten. In den entsprechenden Berichten sind indessen weder belegte Fälle benannt noch enthalten diese Quellen konkrete Angaben zur Häufigkeit derartiger Übergriffe. Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage ist der Senat davon überzeugt, dass homosexuelle Männer in Pakistan keiner staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, weil es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Ausgehend davon, dass die überdurchschnittlich schnell wachsende pakistanische Bevölkerung geschätzt etwa 200 bis 220 Millionen Menschen umfasst (vgl. Auswärtiges Amt, die oben genannten Lageberichte vom 30. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2019 sowie United Nations, World Population Prospects 2019, https://esa.un.org/unpd/wpp/DataQuery), die sich im Wesentlichen gleichmäßig auf männliche und weibliche Personen verteilt, leben in Pakistan etwa 100 bis 110 Millionen Menschen männlichen Geschlechts. Legt man weiter zugrunde, dass davon Personen unter 15 Jahren ihre sexuelle Identität noch nicht gefunden haben und nicht in nennenswertem Umfang sexuell aktiv sind und auch die älteste Bevölkerungskohorte ihr Sexualleben unterdurchschnittlich auslebt, und nimmt man ferner an, dass etwa 2 bis 4 Prozent der Männer ausschließlich auf homosexuelles Verhalten festgelegt sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 112 unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort „Homosexualität), so ergibt sich selbst bei Annahme von nur einem Prozent eine Zahl von mindestens 500.000 bis 800.000 ausschließlich homosexuell veranlagter und potentiell Homosexualität praktizierender Männer in Pakistan (vgl. auch VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 – 4 K 726/18 –, das von einer Zahl von 10 bis 20 Millionen homo- oder bisexuellen in Pakistan lebenden Menschen ausgeht). Verglichen damit lässt die Zahl der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden, oben aufgezeigten (behaupteten) Fälle einer Strafverfolgung gegen männliche Homosexuelle – vornehmlich nach Art. 377 PPC –, die sich selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dunkelziffer allenfalls im mittleren bis oberen zweistelligen Bereich bewegt, nicht darauf schließen, dass sich derartige Verfolgungshandlungen so wiederholen, dass daraus für jeden homosexuell veranlagten Mann ohne weiteres die Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (vgl. zu dieser Relationsbetrachtung bezogen auf die Lage in Kamerun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013, a.a.O. sowie Urteil vom 26. Oktober 2016 – A 9 S 908/13 –, juris zur Lage in Gambia). Dies gilt in besonderer Weise für diejenigen Homosexuellen, die, wie es auch der Kläger nach seinem Vortrag vor seiner Ausreise getan hat (vgl. dazu unten Ziffer (2) dritter Absatz), ihre homosexuelle Veranlagung nicht in die Öffentlichkeit tragen, sondern ausschließlich im privaten Bereich ausleben wollen. Insoweit ist indessen einzuräumen, dass auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belastbare Angaben darüber fehlen, wie hoch der Anteil derjenigen Homosexuellen in Pakistan ist, für die ein öffentliches Bekenntnis ihrer sexuellen Orientierung identitätsprägend ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Sexualität – ganz besonders in muslimisch geprägten Ländern – ungeachtet der individuellen sexuellen Orientierung der Betroffenen vornehmlich im privaten Bereich manifestiert, Homosexualität als solche in Pakistan nicht unter Strafe steht und letztlich allein der nachgewiesen homosexuelle Geschlechtsverkehr nach Art. 377 PPC strafrechtlicher Anknüpfungspunkt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung darstellt, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass zu dieser Personengruppe etwa ein Viertel bis ein Drittel der homosexuellen Männer zählt und mithin mutmaßlich von asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung erreicht werden kann. Die oben genannten Fälle einer Strafverfolgung erreichen bei der gebotenen Relationsbetrachtung aber auch dann offensichtlich nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte, so dass sich nach der Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung dieses Personenkreises feststellen lässt. Auch für die Annahme einer nicht von nichtstaatlicher Seite ausgehenden, dem pakistanischen Staat aber zurechenbaren Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, denn, wie oben dargelegt, kommt es in Pakistan zwar zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen und Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige und Personen, die von der sexuellen Orientierung homosexueller Männer Kenntnis erlangen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich aber weder konkrete noch auch nur annährungsweise zu bestimmende Fallzahlen, die zur der geschätzten Anzahl der in Pakistan lebenden, homosexuell veranlagten und potentiell Homosexualität praktizierenden Männern ins Verhältnis gesetzt werden könnten.“ Der Berichterstatter hält diese Ausführungen zur Sach- und Rechtslage auch unter Zugrundelegung der aktuellsten Erkenntnismittel für zutreffend sowie überzeugend und schließt sich diesen an (ebenso OVG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2021 – 3 A 384/19.A –, juris Rn. 13 ff.). Auch nach der aktuellen Erkenntnislage zeigt sich die Situation homosexueller Männer in Pakistan als unverändert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 66; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2020, 29.09.2020, S. 15; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Version 3.0, Juli 2019). Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Erkenntnislage hinsichtlich der Quantität staatlicher und privater Verfolgungshandlungen gegenüber homosexuellen in Pakistan letztlich wenig umfassend ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es insoweit aus unterschiedlichen Gründen eine gewisse Dunkelziffer gibt (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 – 6 K 686.17 A –, juris Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 03.12.2020 – A 6 K 2552/18 –, juris Rn. 30, 34). Aus einer nicht näher aufklärbaren Dunkelziffer vermag das Gericht jedoch nicht ohne Weiteres eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefahr einer hinreichend schweren Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu folgern, zumal das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei seinen Berechnungen, denen das Gericht folgt, bereits zu Recht eine nicht unerhebliche Dunkelziffer berücksichtigt hat. 1.2.2.3 Dem Kläger steht auch aufgrund seines vorgetragenen individuellen Schicksals kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. In jedem Einzelfall, in dem ein Schutzsuchender geltend macht, er werde wegen seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt, bedarf es einer Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose. Zu prüfen ist, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine sexuelle Identität ist. Je mehr ein Schutzsuchender dabei mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit tritt und je wichtiger dieses Verhalten für seine Identität ist, desto mehr erhöht dies grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende verfolgt werden wird. Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 – A 9 S 1872/12 –, juris Rn. 55 in Bezug auf die Lage Homosexueller in Kamerun). Bei der auf einer Gesamtwürdigung der Person des Schutzsuchenden beruhenden Prognose des Verhaltens in seinem Herkunftsland ist nicht beachtlich, ob er mit Rücksicht auf drohende Verfolgungshandlungen - etwa einer zu erwartenden Strafverfolgung - auf das behauptete Verhalten verzichten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 65 ff; BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19). Denn hierbei handelt es sich um ein Vermeidungsverhalten, das vom Schutzsuchenden nicht verlangt werden kann, weil es kausal auf einer drohenden Verfolgung beruht. Daher darf erst recht nicht angenommen werden, dass ein Schutzsuchender nur dann tatsächlich von einer Verfolgung bedroht ist, wenn er sich trotz der drohenden Verfolgungshandlung in dieser Weise verhalten würde und praktisch bereit wäre, für seine sexuelle Orientierung Verfolgung auf sich zu nehmen. Würde er jedoch etwa aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahmen ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausüben, ist ein solcher Verhaltensverzicht bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Dabei darf die gesellschaftliche Wirklichkeit, in der sexuelles Verhalten tendenziell im Privaten stattfindet, nicht ausgeblendet werden. Denn das Ziel des europäischen Asylsystems und der Genfer Flüchtlingskonvention besteht nicht darin, einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der Charta der Grundrechte der EU oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen fällt die individuelle Gefahrenprognose zur Überzeugung des Gerichts nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Der Kläger hat keine ihm vor seiner Ausreise widerfahrende staatliche Verfolgung geltend gemacht. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er vielmehr erklärt, dass er nie Probleme mit der Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden gehabt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nur eine Verfolgung durch die Lashkar-e Taiba und insbesondere durch den Bruder von I. S. wegen seiner Homosexualität fürchtet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 25 Jahre alt war und damit nach eigenen Angaben bereits rund sieben Jahre unbehelligt als Homosexueller gelebt hat. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kläger nach seinen Angaben über längere Zeit eine sexuelle Beziehung zu I. S. führte und diesen täglich getroffen hat. Seine Sexualität hat er zumindest teilweise auch außerhalb privater Räumlichkeiten ausgelebt. So hat er berichtet, dass er im Alter von 18 Jahren nach dem Cricket mit einem Freund im Schatten gesessen sei und er das dann mit einem Freund gemacht habe. Angesichts dessen wirkt auch die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzogen, dass sie ihn in Pakistan umbringen würden, selbst wenn er seine Homosexualität dort im Wald auslebe. Darüber hinaus zweifelt das Gericht aufgrund des klägerischen Vorbringens zwar nicht daran, dass es dem Kläger ein Bedürfnis ist, sich seine sexuellen Wünsche zu erfüllen. Das Gericht ist jedoch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger für seine Identität wichtig ist, seine Sexualität auch in der Öffentlichkeit auszuleben. Er betonte insoweit mehrfach, dass es ihm wichtig sei, dass seine pakistanischen Landsleute in Deutschland nichts von seiner Homosexualität erführen. Auf Frage gab er auch an, dass er versuche seine sexuellen Neigungen im Privaten zu leben, was aber zumindest bei ihm im Wohnheim nicht gehe, weil dort auch Pakistani lebten und er mit anderen ein Zimmer teile. Es wird insoweit deutlich, dass er allein aufgrund des sozialen Drucks seiner Landsleute – und nicht etwa aufgrund einer bestehenden Verfolgungsgefahr – bereit ist, sein sexuelles Verhalten anzupassen und im Privaten auszuleben. Er hat nicht ausgeführt, dass er unter dieser Beschränkung in Pakistan gelitten hätte oder darunter in Deutschland leiden würde. Vielmehr drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass es dem Kläger in erster Linie um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse geht, wobei es ihm nicht darauf ankommt, dies gerade in der Öffentlichkeit zu tun. Dabei pflegt der Kläger beim Umgang mit seinen sexuellen Kontakten im Allgemeinen ein gehobenes Maß an Diskretion. Dies zeigt sich schon daran, dass er nach seinen Angaben aktuell drei sexuelle Beziehungen habe, die jeweiligen Partner aber nichts voneinander wüssten. Wenn er auf weitere Nachfragen später ausführte, dass er in Deutschland mit seinen Partnern auch Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit austausche, solange keine seiner Landsleute dies sehen würden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dies zeigt zwar, dass er in Deutschland hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung keineswegs allgemein ein Schamgefühl empfindet, sondern zumindest vor ihm Unbekannten auch zu seiner sexuellen Orientierung steht. Aus seinem Vorbringen ergeben sich jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es für ihn irgendeine Bedeutung hätte, seine Sexualität gerade in der Öffentlichkeit zu leben. Soweit der Kläger bei seiner Rückkehr nach Pakistan wegen seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung durch den Bruder von I. S. oder die Lashkar-e Taiba fürchtet, ist er gemäß § 3e AsylG auf internen Schutz in einer pakistanischen Großstadt, etwa in Islamabad, zu verweisen (dazu ausführlich unten unter 1.2.3.2). Nach alledem ist nicht zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. 1.2.3 Dem Kläger droht in Pakistan auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er Schiit ist. 1.2.3.1 Nach der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass Schiiten in Pakistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine sogenannte Gruppenverfolgung droht (vgl. nur VG Sigmaringen, Urteil vom 15.12.2020 – A 13 K 7260/18 –, juris Rn. 55 ff.; VG Köln, Urteil vom 26.08.2020 – 23 K 3986/17.A –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht Köln hat zur Frage der Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan mit Urteil vom 26.08.2020 – 23 K 3986/17.A – (Rn. 23-47, juris) ausgeführt: „Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung kann sich aus einem so genannten (staatlichen) Verfolgungsprogramm ergeben oder dann, wenn eine bestimmte "Verfolgungsdichte" vorliegt. Denn das Vorliegen einer Verfolgungsdichte kann eine "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, juris Rn. 18 und vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 13. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerheblicher Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 15. Mit dem schiitischen Glauben ist ein die Gruppenmitglieder verbindendes asylerhebliches Merkmal gegeben. Denn auch die Religionsfreiheit und Religionsausübung ist - auch über den engen Bereich des sogenannten Forum Internum hinaus - vom asylrechtlichen Schutz umfasst. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 24. Die Annahme einer gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung nichtstaatlicher Akteure in Gestalt der Sunniten scheitert jedoch daran, dass die hierzu notwendige Verfolgungsdichte anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden kann. Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Jedoch sinkt die intra-konfessionelle Gewalt seit einigen Jahren. 2018 gab es 12 Fälle konfessionell motivierter Gewalt, wovon sich 7 Angriffe gegen Schiiten richteten. Dabei gab es 51 Todesopfer im Vergleich zu 74 Todesopfern 2017, 104 Todesopfern 2016 und 304 Todesopfern 2015, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16. Mai 2019, S. 60, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 6. An anderer Stelle gibt das Auswärtige Amt unter Berufung auf den Think Tank Centre for Research and Security Studies die Zahl der 2017 aufgrund von "sectarian violence" betroffenen Personen mit 319 Toten und 636 Verletzten an, Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 15. Die danach für 2017 höhere Zahl an Opfern religiöser Gewalt beruht insbesondere auf einer Steigerung in den sog. FATA-Gebieten. Hier stieg die Zahl von 36 Opfern im Jahr 2016 auf 153 im Jahr 2017. 2018 fiel die Zahl in den FATA-Gebieten auf 43. Bezogen auf ganz Pakistan gab es 246 Todesopfer in 2016, 324 in 2017 und 91 in 2018, vgl. Center for Research & Security Studies Annual Security Report 2013-2018. Nach der Fortschreibung für 2019 gab es in ganz Pakistan 44 Todesfälle infolge religiöser Gewalt, 120 Personen wurden verletzt, wobei der weitaus größte Anteil der Opfer die schiitischen Hazara in Belutschistan betrifft, vgl. Center for Research & Security Studies Annual Security Report 2019. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass die Polizei zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften große Kontingente einsetzt, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhielten mitunter ein Redeverbot. Zudem gehe die Regierung seit Verabschiedung des Nationalen Anti-Terror-Aktionsplans am 24. Dezember 2014 verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moschee-Lautsprechern für aufwieglerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und habe in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufrufe sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrliche. Vertreter radikalislamischer Richtungen seien in TV-Politik-Talkshows seit Anfang 2015 merklich weniger präsent. Ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 29. Juli 2019, S. 15. Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung - in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms - ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. UK Home Office, Country Policy an Information Note Pakistan: Shia Muslims, Januar 2019. Ein solches folgt namentlich nicht daraus, dass es der Polizei in Pakistan nicht immer gelingt, Mitglieder religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen. Die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Zudem sind die Opferzahlen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen. In den zuvor zitierten Auskünften werden die Bevölkerungszahl und der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung Pakistans recht unterschiedlich angegeben. Die Spanne reicht von 207.800.000 bis 212.215.00 Einwohnern. Der Anteil der Schiiten wird auf 10 % bis 25 % beziffert. Vgl. […] UK Home Office, Country Policy an Information Note Pakistan: Shia Muslims, Januar 2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 15, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16. Mai 2019, S. 7. Geht man hinsichtlich beider Kriterien von den niedrigsten Angaben aus (207,8 Millionen Einwohner und Anteil der Schiiten von 10 %), so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 20,78 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach den Angaben des CRSS Annual Security Report wurden im Jahr 2017 insgesamt 324 Personen bei extremistisch religiös motivierten Anschlägen getötet. Des Weiteren wird der Prozentsatz des auf Schiiten entfallenden Anteils mit 54% angegeben. Ausgehend hiervon wurden 2017 0,00084 % der schiitischen Bevölkerungsgruppe durch religiöse Gewalt getötet. Der Wert für 2018 beläuft sich bei 91 Todesopfern religiöser Gewalt auf 0,00024 % der Schiiten. In 2019 wurden (einschließlich der schiitischen Hazara) 28 Schiiten bei durch intrakonfessionelle Gewalt getötet und 57 Personen schiitischen Glaubens verletzt. Dies entspricht einem Anteil von 0,00013 % bzw. 0,00027 % der schiitischen Bevölkerung, wobei der weitaus größte Anteil der Opfer auf schiitische Hazara entfällt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die Zahl von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt - jedenfalls derzeit - nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor. Der erkennende Berichterstatter macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die dem Verfahren zu Grunde gelegten aktuellsten Erkenntnismittel geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, 01.03.2021, S. 91 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 45 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Differences between Shia [Shi'a, Shi'i] and Sunni Muslims; procedure to convert to Shi'ism; the situation and treatment of Shia Muslims by society and authorities, particularly in major cities, 04.12.2020; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2020, 29.09.2020, S. 14). Auch danach kommt es zwar nach wie vor zu Todesfällen von Schiiten insbesondere infolge von Attacken von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen. Insgesamt ist die Zahl derartiger Anschläge aber zuletzt rückläufig. 1.2.3.2 Für den Kläger besteht auch aus individuellen Gründen keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit. Dies hat er noch nicht einmal selbst geltend gemacht. Vielmehr hat er angegeben, dass er eine Verfolgung durch die Lashkar-e Taiba wegen seines Wortbruchs und wegen seiner homosexuellen Beziehung zu I. S. befürchtet. Auf die Frage der Kläger-Vertreterin, ob der Bruder und der Cousin von I. S. böse gewesen seien, weil er Schiit gewesen sei oder weil er schwul gewesen sei, hat er geantwortet, dass diese böse gewesen seien, weil er mit I. S. zusammen gewesen sei. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er sich öffentlich besonders für den schiitischen Glauben einsetzen würde oder eine herausgehobene Position in einer schiitischen Gemeinde innegehabt hätte. Ungeachtet dessen wäre dem Kläger auch deshalb nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er in Pakistan im Falle einer Rückkehr über internen Schutz vor einer etwaigen Verfolgung durch die Lashkar-e Taiba verfügen würde. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen. Für den Kläger wäre ein solch interner Schutz vor der Lashkar-e Taiba in Pakistan in jedem Falle gegeben. Nach den dem Verfahren zugrunde gelegten Erkenntnisquellen ist es nach der Überzeugung des Gerichts möglich, sich zumindest der Verfolgung solcher nichtstaatlichen Akteure, die über keine engmaschigen landesweiten Netzwerke verfügen, durch Ansiedlung in einer vom Heimatort entfernten Großstadt zu entziehen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020 – 13 A 10174/20 –, juris Rn. 59, 63 m.w.N.). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich übereinstimmend, dass es in Pakistan rechtlich gewährleistet ist, sich landesweit zu bewegen und landesweit einen Wohnsitz zu nehmen. Praktisch schränkt die Regierung nur den Zugang zu bestimmten Gebieten der früheren Stammesgebiete (Federrally Administered Tribal Area, FATA) und zu Teilen Belutschistans aus Sicherheitsgründen ein. Binnenmigration ist in Pakistan weitverbreitet und üblich. Große urbane Zentren wie Karachi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diversifizierte Bevölkerung und bieten Menschen, die vor Gewalt nichtstaatlicher Akteure flüchten, einige Anonymität (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 67; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Background information, including internal relocation, Version 3.0, 01.06.2020, S. 22; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019, S. 66). Dementsprechend nimmt auch das Auswärtige Amt an, dass potentiell Verfolgte in den Großstädten, wie z.B. Rawalpinidi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande leben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.09.2020, S. 19 f.). Demgegenüber ist die gegenwärtige Erkenntnislage nach Auffassung des Gerichts nur insoweit nicht einheitlich, soweit die Verfolgung durch staatliche Stellen in Rede steht. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes können selbst Menschen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.09.2020, S. 19 f.). Amnesty International geht demgegenüber davon aus, dass das pakistanische Militär, die staatlichen Sicherheitskräfte sowie die Geheimdienste in allen Teilen des Landes tätig sind und es dem staatlichen Sicherheitsapparat möglich ist, Personen im ganzen Land aufzuspüren. Personen, wie etwa Belutschen, die sich von Pakistanis in ihrer Ethnie – Aussehen, Sprache – unterschieden, seien zudem überall erkennbar (Amnesty International, Gerichtliches Auskunftsersuchen zu Pakistan, 20.02.2019, S. 5). Diese unterschiedliche Beurteilung dürfte nicht zuletzt auf eine unterschiedliche Einschätzung in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der pakistanischen Melde- und Registrierungssysteme zurückzuführen sein. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwingt das seit Oktober 2016 für das gesamte Gebiet Pakistans geltende „Tenant Registration System“ zwar Mieter und Vermieter gleichermaßen, bei Mietverträgen Daten zu melden, die in den polizeilichen Datenbanken der jeweiligen Provinz gespeichert und auch für Bundespolizeibehörden abrufbar seien. Jedoch könne die Meldung praktisch bereits einfach dadurch umgangen werden, dass ein Zuzug zu einer Person erfolge, die bereits registriert sei oder Unterkunft bei einem Hauseigentümer bezogen werde, der nicht melden müsse, weil er in seinem Eigentum wohne (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 19.12.2018). Nach dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügt Pakistan über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde sei die National Database & Registration Authority (NADRA). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad hätten ein System für die Registrierung der Bewohner. Hinsichtlich der Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA lägen keine Informationen über solche Registrierungssyteme vor. In allen vier Provinzen bestehe jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze würden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen würden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten sei die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei seien für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich. Bei gemieteten Räumlichkeiten sei es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssten zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren könnten. Hotels seien verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, müsse man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte(NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein. Auf der NIC sei neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 68). Inwieweit es in Pakistan möglich ist, sich ohne Registrierung an einem anderen Ort niederzulassen und sich dort ein Leben mit gesellschaftlicher und politischer Teilhabe aufzubauen, kann im Fall des Klägers letztlich offenbleiben. Denn eine staatliche Verfolgung hat er nicht geltend gemacht und aus keinem der vorliegenden Erkenntnismittel geht hervor, dass Privatpersonen – wie die Mitglieder der Lashkar-e Taiba – Zugriff auf die Inhalte der Meldesysteme hätten. Vielmehr ist schon nicht klar, ob und inwieweit die analogen Meldedaten überhaupt zwischen den Polizeidienststellen unterschiedlicher Provinzen ausgetauscht werden (können) und beim landesweiten Auffinden von Personen helfen können (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration, 23.01.2018). Nach alledem ist davon auszugehen, dass für den Kläger etwa in Islamabad oder einer anderen Großstadt in einem weiter entfernten Landesteil Pakistans – außerhalb des Punjab und des Kaschmirgebiets – keine Gefahr bestünde, etwaigen Nachstellungen der Lashkar-e Taiba ausgesetzt zu sein. Offenbar ging die Mutter des Klägers und wohl auch der Kläger selbst davon aus, dass er sogar bei seinem Onkel in Karachi vor einer etwaigen Verfolgung durch die Lashkar-e Taiba sicher sei. Dass er dort nicht blieb, lag nach den Angaben des Klägers vielmehr daran, dass er I. S. mit ins Haus des Onkels brachte und dieser keine Risiken für sich und seine Familie durch die Beherbergung Homosexueller eingehen wollte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, die Lashkar-e Taiba seien in Pakistan überall und sie seien so mächtig, dass sie jeden umbringen könnten, konnte sich das Gericht davon nicht überzeugen. Zunächst begründen schon einige Angaben des Klägers erhebliche Zweifel an einer derartigen landesweiten Machtfülle der Lashkar-e Taiba. Für das Gericht sind die Angaben des Klägers insoweit teils schon widersprüchlich. Einerseits gibt er an, dass er aus Angst vor der Lashkar-e Taiba, von denen sich ein Anhänger mittlerweile in Italien aufhalte, auch hier in Deutschland sehr vorsichtig sei und deshalb niemand seine Telefonnummer habe. Andererseits schilderte er, dass er noch mit seiner Familie und mit Freunden in Pakistan in Kontakt stehe. Auch vermochte der Kläger auf Frage des Gerichts nicht zu erklären, warum die Lashkar-e Taiba bei der von ihm behaupteten Machtfülle nicht in der Lage sein sollte, über seine Freunde und Verwandten von seiner Nummer und seinem Aufenthaltsort zu erfahren. Schließlich führte er aus, dass die Terroristen in seinem Stadtteil seien und niemand etwas gegen sie mache. Auch daraus lässt sich folgern, dass sie aus seiner Sicht gerade nicht überall sind. Die pauschale Behauptung der landesweiten Machtfülle der Lashkar-e Taiba findet darüber hinaus auch keine Stütze in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Laut EASO wird die Lashkar-e Taiba zwar als eine der bedeutendsten bewaffneten Gruppen angesehen, die auf pakistanischem Boden operieren und Kämpfer über die Demarkationslinie hinaus in das indisch verwaltete Kaschmirgebiet sendet sowie mehrere Anschläge auf indische Sicherheitskräfte verübte. Allerdings habe die Lashkar-e Taiba ihre Basis im Punjab und sei sonst im indisch- und im pakistanisch verwalteten Kaschmir präsent (EASO, Pakistan Security situation, Okober 2020, S. 38). Übereinstimmend damit geht auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass Lashkar-e Taiba und JeM im südlichen Punjab ihre Hauptquartiere haben und dort ihre religiösen Einrichtungen unterhalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 16; vgl. auch BAMF, Länderreport 24, Pakistan: Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, Mai 2020, S. 1). Demgegenüber bestehen nach Auswertung der Erkenntnismittel keinerlei Erkenntnisse dazu, dass Lashkar-e Taiba etwa in Islamabad präsent sein könnte. Vielmehr gibt es dort wohl insgesamt kaum terroristische Aktivitäten. So heißt es in den Erkenntnismitteln, dass die Lage in Islamabad in Bezug auf Schiiten „nicht so schlecht“ sei beziehungsweise angesichts der hohen Polizeidichte fast nichts passiere (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Differences between Shia [Shi'a, Shi'i] and Sunni Muslims; procedure to convert to Shi'ism; the situation and treatment of Shia Muslims by society and authorities, particularly in major cities, 04.12.2020). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag seien zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt worden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Pakistan, 01.02.2021, S. 16). Wenn der Kläger weiter behauptete, dass die Lashkar-e Taiba von seiner Rückkehr erfahren würde, weil er irgendwann Kontakt mit seiner Familie oder mit sonst jemandem aufnehmen würde, konnte er diesen Zusammenhang nicht substantiieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem 31-jährigen Kläger zuzumuten ist, sich von seiner Familie räumlich fernzuhalten und den Kontakt – wie auch in Deutschland – auf Fernkommunikationsmittel zu beschränken. Weiter hält es das Gericht für wahrscheinlich, dass die Lashkar-e Taiba schon angesichts des langen Zeitablaufs seit der Ausreise des Klägers im Jahr 2015 eine etwaige intensive Suche nach ihm eingestellt hat. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sich die Lashkar-e Taiba ausweislich der Erkenntnismittel als Indien-fokussierte sunnitische Terrororganisation auf das Ziel konzentriert, Kaschmir mit Pakistan unter Zugrundelegung einer radikalen Auslegung der Scharia zu vereinen (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019, S. 21; EASO, Pakistan Security situation, Okober 2020, S. 38). Das etwaige Ziel, den Kläger aufzuspüren und wegen seiner homosexuellen Beziehung zu I. S. oder wegen seines Wortbruchs umzubringen, dürfte allenfalls ein persönliches Anliegen des Bruders von I. S. sein, nicht aber ein Ziel der Lashkar-e Taiba insgesamt. Dafür sprechen auch die Angaben des Klägers beim Bundesamt, wo er ausführte, dass er sich in Karachi vor dem Bruder von I. S. gefürchtet habe. Angesichts der fehlenden Bedeutung des Klägers und seines Verhaltens für die Ziele der Lashkar-e Taiba kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lashkar-e Taiba noch heute Ressourcen dafür einsetzen würde, den Kläger aufzuspüren und umzubringen. Dem Kläger ist es auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil von Pakistan niederzulassen. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Antragsteller in dem sicheren Landesteil, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 - juris). Hiervon ist im Falle des Klägers auszugehen. Auch wenn das Auswärtige Amt in dem zitieren Lagebericht zu Pakistan ausführt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe, wäre es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts möglich, sich in Islamabad oder einer anderen Großstadt das Existenzminimum zu sichern. Beim Kläger handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann von 31 Jahren mit einer überdurchschnittlichen Schulbildung, der in Pakistan beim Grundbuchamt gearbeitet hat und in Deutschland eine Ausbildung zum Altenpflegerhelfer erfolgreich absolviert hat. Gründe dafür, weshalb es ihm nach einer Rückkehr nach Pakistan nicht möglich sein sollte, sich das Existenzminimum - wenn auch möglicherweise anfänglich auf niedrigem Niveau - zu sichern, sind deshalb nicht ersichtlich. Auch hat der Kläger angegeben, dass seine Familie in Pakistan „ein bisschen reich“ sei, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn seine Schwester, die ihm Haus der Familie wohnt, auch aus der Ferne finanziell unterstützen könnte. Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie geboten, die auch Pakistan erfasst hat. 1.2.4 Schließlich führt auch eine kumulierte Betrachtung der Gefahren, die dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität und seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit drohen, nicht zu der Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung erleiden würde. Auch wenn man die aus den Erkenntnismitteln hervorgehenden Fälle der Verfolgung von Schiiten und Homosexuellen durch staatliche und private Akteure aufsummiert, ergäbe sich keine hinreichende Verfolgungsdichte für eine Gruppenverfolgung der homosexuellen Schiiten. Mangels beim Kläger vorliegender Umstände, die seine Verfolgungsgefahr im Vergleich zu der jeweiligen Vergleichsgruppe wesentlich erhöhen, vermag das Gericht auch keine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus individuellen Gründen zu erkennen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich aus den unter 1. aufgeführten Gründen weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die aktuelle Situation im Heimatland des Klägers. Zudem ist der Kläger auch hier auf die Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen. 3. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Pakistan sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere muss der Kläger auf Grund des unter 1. Ausgeführten nicht befürchten, bei einer Rückkehr nach Pakistan in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt oder gar gefoltert zu werden (Art. 3 EMRK). Den zu Grunde gelegten Erkenntnismitteln lässt sich weiterhin auch nichts dafür entnehmen, dass sich für den Kläger im Hinblick auf die in Pakistan herrschenden Lebensbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergeben könnte, weil er dort seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte oder kein Obdach fände. Angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, seiner Arbeitserfahrungen und seines familiären Netzwerks in Pakistan droht dem Kläger auch trotz einer gewissen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in Pakistan durch die Covid-19-Pandemie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefahrenlage. 4. Die Abschiebungsandrohung nach Pakistan ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem das Bundesamt den Kläger - zu Recht - weder als Asylberechtigten anerkannt, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiären Schutz gewährt hat und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG); letztlich ist der Kläger auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 AsylG). Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen (teilweise) aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt worden ist. Zwar darf im Hinblick auf Art. 7 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) die Rechtsmittelfrist nicht gleichzeitig mit der Frist für die freiwillige Ausreise laufen. Diese ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung des Bescheids ist mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung, wonach die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden. Diese neue Regelung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris). 5. Schließlich begegnet auch die unter Ziffer 6 des Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG a.F.), in der vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. - wie hier - regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris), keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keine schutzwürdigen Belange vorgetragen, die in der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, jeweils hilfsweise, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Der am xx.xx.1990 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Punjabi und ist schiitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 18.06.2015 und reiste am 09.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10.10.2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24.10.2016 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er sei in einen Jungen verliebt gewesen. Sie hätten sich jeden Tag getroffen. An einem Tag habe dieser ihn im Büro angerufen und habe gesagt, dass bei ihm zu Hause niemand sei und sie sich dort treffen sollten. Er sei dorthin gefahren und sie hätten Sex gehabt. Plötzlich sei die Tür aufgegangen und dessen Bruder und dessen Cousin seien hereingekommen. Diese hätten sie geschlagen und gesagt, dass sie sie umbringen würden. Er wisse, dass die Familie seines Freundes die Organisation „Lashkar a taiba“ unterstütze. Er habe Angst vor denen gehabt. Der Cousin habe ihn gefragt, ob sein Bruder I. heißen würde und ob er Schiit sei. Er habe „ja“ gesagt. Daraufhin hätten sie gesagt, dass sie ihn verschonen würden, wenn er seinen Bruder umbringen würde. Sie hätten gemeint, sie selbst könnten es nicht tun, weil es dann Probleme zwischen den Schiiten und den Sunniten geben würde. Aus Angst habe er ihnen gesagt, dass er das tun würde. Daraufhin hätten sie ihn gehen lassen. Zuhause habe er dann alles seiner Mutter erzählt. Sie habe gemeint, dass sie nicht zur Polizei gehen könnten, denn die würde ihnen nicht helfen. Sie habe ihn nach Karachi zu seinem Onkel geschickt. Von dort habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser sei zu ihm gekommen. Seine Mutter und sein Onkel hätten aber nicht gewollt, dass er mit dem Freund noch zusammen sei und hätten ihn ins Ausland geschickt. Mit Bescheid vom 16.03.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 19.03.2018 per Einschreiben zur Post gegeben. Am 29.03.2018 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht weiter begründete. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 wurde der Kläger unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin informatorisch zu seinem Asylbegehren angehört. Er gab zunächst im Wesentlichen an: Es gehe ihm gut, er sei nur ein bisschen nervös. Er absolviere gegenwärtig eine Ausbildung zur Altenpflegefachkraft und habe bereits eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer abgeschlossen. Er habe in Pakistan noch Kontakt zu seiner Schwester und zu Freunden. Mit seinem Bruder habe er ein kleines Problem. Sein Vater, seine Mutter und eine seiner Schwestern seien zwischenzeitlich gestorben. Auf die Frage, wie es seiner Schwester gehe: Es gehe. Sie lebe in Muritke im Haus seiner Familie. Seine Familie sei ein bisschen reich. Sie besäßen Grundstücke. Auf seine Fluchtgründe angesprochen, führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe in Pakistan einen Mann geliebt. Immer wenn sie die Gelegenheit gehabt hätten, hätten sie sich geliebt. Eines Tages sei er im Büro gewesen, als sein Freund ihn angerufen habe. Sein Freund habe gesagt, dass bei ihm keiner zuhause sei und alle bei einer Hochzeit wären. Deshalb habe sein Freund gefragt, ob er nicht zu ihm kommen wolle. Er habe dann sofort vom Büro freigenommen und sei zu seinem Freund gegangen. Er sei in das Haus des Freundes hineingegangen, sie hätten sich geküsst, hätten miteinander gesprochen und seien dann in das Zimmer seines Freundes gegangen. Mit dem Fuß hätten sie die Tür zugeschlagen. Sie hätten auf dem Bett gelegen, die Kleidung ausgezogen und sich geliebt. Nach 30 bis 45 Minuten hätten sie dann nochmals Sex gehabt. In diesem Moment sei die Zimmertür aufgegangen und der Bruder und der Vetter seines Freundes seien ins Zimmer gekommen. Diese hätten angefangen sie mit Fäusten und Tritten zu schlagen und zu beschimpfen. Der Bruder seines Freundes habe dann eine Pistole herausgeholt und auf sie gezielt. Der Vetter seines Freundes habe den Bruder festgehalten, um zu verhindern, dass dieser schieße. Der Vetter habe den Bruder dann nach draußen vor das Zimmer gebracht. In dieser Zeit hätten sein Freund und er sich angezogen. Der Bruder seines Freundes habe gesagt, er werde ihn umbringen. Der Bruder und der Vetter hätten sich dann eine Weile unterhalten. Danach sei der Vetter zurück ins Zimmer gekommen und habe gefragt, ob sein Bruder I. heiße, worauf er „ja“ geantwortet habe. Der Bruder und der Vetter seines Freundes hätten dann nochmal fünf bis zehn Minuten miteinander gesprochen und dann gesagt, dass er am Leben gelassen werde, wenn er seinen Bruder I. umbringen würde. Er habe dann gefragt, was sein Bruder denn getan habe. Der Bruder seines Freundes habe mit „das verstehst Du nicht“ geantwortet. Er und seine Familie seien Schiiten. Der Bruder seines Freundes sei bei der Lashkar-e Taiba. Der Bruder seines Freundes habe gesagt, dass sein Bruder I. Leute von seinem Glauben überzeugen wolle. Er habe in dieser Situation Angst gehabt und sie hätten ihn geschlagen. Aus Angst habe er dann zugestimmt, seinen Bruder umzubringen. Der Bruder seines Freundes habe seinen Freund gefragt, ob dieser seine Nummer habe, was sein Freund bejaht habe. Der Bruder seines Freundes habe ihn getreten und dann gehen lassen. Es sei schon abends gewesen. Er sei sehr besorgt gewesen und habe sein Telefon ausgeschaltet. Er habe abends nichts mehr gegessen und sei die ganze Nacht wach gelegen. Seine Mutter habe ihn dann beim Frühstück nach dem Grund gefragt, warum er nicht esse. Daraufhin habe er ihr alles erzählt. Sie habe gesagt, dass es falsch gewesen sei, was er getan habe. Er habe sich bei ihr entschuldigt. Sie habe gesagt, dass die Polizei ihnen nicht helfen würde. Es habe sich alles in seinem Stadtteil abgespielt und das Haus seines Freundes sei nur eineinhalb Kilometer von seinem Elternhaus entfernt. Seine Mutter habe ihn um 17.00 Uhr zum Bahnhof in Lahore mitgenommen. Von dort sei er nach Karachi gefahren, wo ihn sein Onkel am Bahnhof abgeholt und mit zu sich nach Hause genommen habe. Dort habe er vier bis fünf Stunden geschlafen, nachdem die Fahrt von Lahore nach Karachi etwa 20 Stunden gedauert habe. Als er wieder aufgestanden sei, habe er mit dem Handy seines Onkels seinen Freund angerufen. Dieser habe gesagt, dass er gefoltert worden sei und habe die ganze Zeit geweint. Sein Freund habe gesagt, dass er das Haus verlassen werde. Er habe seinem Freund daraufhin die Adresse seines Onkels in Karachi gegeben und sein Freund sei dann nach Karachi gekommen. Sie hätten sich für zwei Stunden in der Moschee getroffen, dann habe er ihn mit zu seinem Onkel nach Hause genommen. Als sein Onkel dies gesehen habe, sei es zu einem Streit gekommen. Sein Onkel habe seine Mutter angerufen und gesagt, dass er das Leben des Onkels und dessen Familie in Gefahr bringe, zumal der Onkel kleine Kinder habe. Seine Mutter habe dann zu seinem Onkel gesagt, dass er sie beide nach Lahore zurückschicken solle. Der Onkel habe dann darauf bestanden, dass er und sein Freund das Haus nicht gemeinsam verlassen würden. Sein Freund sei zurück nach Lahore gegangen. Er sei zunächst noch bei seinem Onkel zuhause geblieben. Abends habe ihn sein Onkel zum Bahnhof Yusuf Court mitgenommen. Dort sei ein Zimmer mit sieben bis acht Leuten gewesen, wo der Onkel ihn zurückgelassen habe. Der Onkel habe ihm noch ein kleines Handy gegeben, mit dem er seine Mutter angerufen habe. Sie habe gesagt, dass es sehr schwierig sei, wenn er in Pakistan bleibe und dass er ins Ausland gehen solle, bis die Situation besser sei. Die Anhänger der Lashkar-e Taiba kämen nie ins Gefängnis. Niemand könne etwas gegen sie unternehmen. Sie seien in Pakistan so mächtig, dass sie jeden umbringen könnten. Jeder in den sozialen Medien wisse das. Auf die Frage, wie sein Freund geheißen habe: I. S.. Auf den Vorhalt, dass er gegenüber dem Bundesamt nicht angegeben habe, dass der Bruder seines Freundes sie mit einer Pistole bedroht habe: Das habe er sehr wohl gesagt. Das stehe auch im Protokoll. Auf nochmaligen Vorhalt, dass es im Protokoll nicht stehe: Er sei sich sicher, dass er das gesagt habe. Auf die Frage, warum ihn sein Onkel in dem Zimmer am Bahnhof mit den acht Leuten zurückgelassen habe: Die acht Leute dort hätten ebenfalls darauf gewartet, ins Ausland zu gehen. Später seien noch mehr Leute dazugekommen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet seinen Bruder habe umbringen sollen: Sie seien Schiiten, die anderen seien Lashkar-e Taiba. Beide seien gegeneinander. Sein Bruder sei schiitischer Imam und habe auch andere bekehrt. Mit seinem Bruder habe es immer wieder solche Probleme gegeben. Vor zweieinhalb Jahren sei ein Unfall gegen seinen Bruder verursacht worden, wobei dieser verletzt worden sei. Auf die Frage, wann er nach Karachi gegangen sei: Dies sei am 13. oder 14. Juni 2015 gewesen. Auf die Frage, wann er aus Pakistan ausgereist sei: Drei oder vier Tage später. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsste: Er könne nicht zurückkehren. Er habe eine kleine Bitte. Er könne es schriftlich geben. Er sei bereit fünf oder zehn Jahre hier in Deutschland im Gefängnis zu bleiben, aber er könne nicht zurückkehren. Wenn das jemand erfahren würde, würden sie ihn umbringen. Auf die Frage, wer was erfahren würde: Sie, Lashkar-e Taiba, seien überall. Man könne das googeln. Wenn sie das erfahren würden, könnten sie einen Befehl per Telefon geben und ihn umbringen. Er habe seinen Ex-Freund I. S. vor einem Jahr angerufen. Dieser habe erzählt, dass sein Vetter nach Italien gekommen sei. Niemand habe seine Telefonnummer, er sei sehr vorsichtig. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, mit Familie und Freunden in Pakistan Kontakt zu haben: Seine Familie würde er nicht dazuzählen. Aber darüber hinaus hätten nur drei Leute dort seine Nummer. Auf den Vorhalt, warum die nach seinen Angaben so mächtige Lashkar-e Taiba nicht fähig sein sollte, über seine Freunde und Verwandten an seine Nummer zu kommen: Der Angriff auf seinen Bruder sei sicher auch durch die Lashkar-e Taiba verübt worden. Niemand habe ihnen geholfen, weder die Polizei noch die Medien oder sonst jemand. Das sei übrigens auch der Grund des Streits mit seinem Bruder. Sein Bruder sei wegen ihm angegriffen worden. Auf die Frage, wie er in einem anderen Landesteil Pakistans von der Lashkar-e Taiba aufgefunden werden sollte: Im Leben treffe man immer jemanden, den man kenne. Er müsse Kontakt zu Leuten aufnehmen. Sie erführen es. Wenn ihn jemand auf der Straße sehe, sei er tot. Sobald er zurückkomme, würden sie ihn umbringen. Auf nochmalige Frage, wie sie von seiner Rückkehr erfahren und ihn finden sollten: Er werde irgendwann Kontakt mit seiner Familie oder mit sonst jemandem aufnehmen. Sie würden es erfahren. Auf die Frage, wie er seine Homosexualität in Deutschland lebe: Auch hier habe er Freunde und erfülle sich seine Wünsche. Er bringe sie nicht nach Hause, weil er in einem Asylbewerberwohnheim wohne und dort auch Pakistani wohnten. Er gehe auch in Bars und wenn er dort jemanden treffe, seien sie zusammen. Auf die Frage, ob er mit seinen Freunden auch in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten austausche: Kein Pakistani wisse das. Er habe zwei irakische Freunde, die von seiner sexuellen Orientierung wüssten. Sie hätten ihn gesehen und er habe auf deren Nachfrage gesagt, dass er die Leute möge. Pakistanis hätten ihn nicht gesehen und er wolle es ihnen auch nicht sagen. Auf die Frage, ob er versuche seine sexuellen Neigungen im Privaten zu leben: Ja. Er könne aber niemanden nach Hause nehmen, weil er sein Zimmer mit anderen teile. Auf die Frage, wie er seine Beziehungen beschreiben würde: Er habe hier einen russischen Freund und noch andere Freunde, mit denen er zusammen sei. Auf die Frage, ob er mit diesen auch in der Öffentlichkeit unterwegs sei und sich dabei als Homosexueller zu erkennen gebe: Es mache ihm nichts, wenn ihn sonst jemand als Homosexueller beziehungsweise bei Liebeshandlungen sehe, solange es keine Pakistani seien. Auf die Frage, ob er mit seinen Partnern schon an öffentlichen Plätzen, wie etwa am Schlossplatz, Zärtlichkeiten ausgetauscht habe: Er habe schon öfters mit Jungs am Schlossplatz geküsst. Damit habe er keine Probleme. Auf die Frage der Kläger-Vertreterin, ob er einen festen Freund habe: Er habe drei Freunde, mit denen er Geschlechtsverkehr habe. Sie wüssten nichts voneinander. Einem dieser Freunde habe er sich im Park angenähert, habe seine Hand auf den Oberschenkel gelegt und sie hätten sich geküsst. Sex hätten sie aber nicht draußen gehabt. Auf die Frage, wie er seine Homosexualität in Pakistan leben würde: Selbst, wenn er es dort im Wald machen würde, würden sie ihn umbringen. Auf die Frage wovor er sich im Falle einer Rückkehr fürchte: Er habe Angst vor der Lashkar-e Taiba und davor als Homosexueller entdeckt zu werden. Wenn ihn jemand erwische, würde er umgebracht werden. Auf die Frage, wann und wie er gemerkt habe, dass er sich zu Männern hingezogen fühle: Er glaube, dass er 18 Jahre alt gewesen sei. Sie hätten Cricket gespielt und seien danach im Schatten gesessen. Er habe das dann mit einem Freund gemacht und das habe ihm gefallen. Auf die Frage der Kläger-Vertreterin, ob der Bruder und der Cousin von I. S. böse gewesen seien, weil er Schiit gewesen sei oder weil er schwul gewesen sei: Weil er mit I. S. zusammen gewesen sei. Die Idee, die Situation zu nutzen, um seinen Bruder I. zu beseitigen, sei erst später aufgekommen. Die Terroristen seien in seinem Stadtteil und niemand mache etwas gegen sie. Auf die Frage der Kläger-Vertreterin, was seinem Ex-Freund I. S. in der Folge passiert sei: Dieser habe ihm in Karachi erzählt, dass er zwei Tage geschlagen worden sei. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat im vorliegenden Klageverfahren nicht Stellung genommen und auch keine Anträge gestellt. Mit der Klageschrift vom 29.03.2018 hat der Kläger einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Die Beklagte hat mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 ihr Einverständnis hierzu ebenfalls erklärt und insoweit auch nicht durch die Schreiben vom 23.12.2020 und vom 20.01.2021 widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens waren auch die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel zur Lage in Pakistan.