Beschluss
8 K 4187/21
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1014.8K4187.21.00
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Leitsätze
Dem Personenbeförderungsgesetz lässt sich kein allgemeiner Vorrang der Genehmigungsübertragung auf einen (zuverlässigen) Dritten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG vor dem Genehmigungswiderruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG entnehmen (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2020 – 13 A 1682/18 –, juris Rn. 65). Vielmehr sind die Vorschriften über den Genehmigungswiderruf und die Genehmigungsübertragung parallel und unabhängig voneinander zur Anwendung zu bringen.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Personenbeförderungsgesetz lässt sich kein allgemeiner Vorrang der Genehmigungsübertragung auf einen (zuverlässigen) Dritten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG vor dem Genehmigungswiderruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG entnehmen (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2020 – 13 A 1682/18 –, juris Rn. 65). Vielmehr sind die Vorschriften über den Genehmigungswiderruf und die Genehmigungsübertragung parallel und unabhängig voneinander zur Anwendung zu bringen.(Rn.14) (Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein Taxiunternehmer, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 18.08.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2021. Mit dem Bescheid vom 16.07.2021 widerrief die Antragsgegnerin die Genehmigung des Antragstellers zum Verkehr mit Taxen mit der Ordnungsnummer ... (Ziff. 1), forderte ihn zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf (Ziff. 3) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Rückgabe der Genehmigungsurkunde die kostenpflichtige Wegnahme der Genehmigungsurkunde durch die Polizei an (Ziff. 5). Die Antragsgegnerin ordnete hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheids die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2 und 4). Für die Entscheidung wurde eine Verwaltungsgebühr von 112,50 EUR festgesetzt (Ziff. 6). Bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18.08.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.07.2021 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen. Der so verstandene Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Widerruf (Ziff. 1 und 2) wiederherzustellen, ist zulässig – insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft –, aber unbegründet. a) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ihres Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Die Vorschrift normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings können bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Gemessen daran wird die im Bescheid vom 16.07.2021 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch gerecht. Die Antragsgegnerin führte an, der Antragsteller stelle wegen der mit seiner Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste eine ständige Gefahrenquelle dar. Dies beweise auch die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe. Dem könne nur durch den sofort wirksamen Widerruf der Genehmigung begegnet werden. b) Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in Fällen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). Das Gericht nimmt im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen des Antragstellers ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Widerruf zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung – zwingend – zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Gemessen hieran dürfte sich der Widerruf der Taxikonzession des Antragstellers voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. aa) Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dafür, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zumindest gefährdet werden. Das Landgericht Stuttgart – Große Strafkammer – hat den Antragsteller mit seit dem 09.06.2021 rechtskräftigem Urteil vom 31.03.2021 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam dem Antragsteller innerhalb der Bande die Aufgabe zu, die Mitglieder zu Treffen mit Abnehmern oder Veräußerern von Marihuana zu fahren und dabei bzw. auf dem Rückweg zur Lagerstätte zugleich Marihuana bzw. Drogengeld zu transportieren. Verabredet sei gewesen, dass der Antragsteller für diese Fahrten sein Taxi habe verwenden sollen, weil die Gruppe angenommen habe, dadurch die Gefahr einer polizeilichen Durchsuchung zu verringern. Dem Antragsteller sei dabei bekannt gewesen, dass die Gruppierung Marihuanamengen im zweistelligen Kilogrammbereich bezogen habe, und er habe, wenn er die Gruppierung unterstützt habe, zumindest billigend in Kauf genommen, dass sich seine Handlungen auf eine den tatsächlichen Umständen entsprechende große Marihuanamenge oder Bargeldsumme bezogen hätten. Gegen den Antragsteller liegt damit eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV vor. Die Schwere der Verstöße ergibt sich sowohl aus dem verhängten Strafmaß als auch aus der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Handlungen der Gruppierung, der der Antragsteller angehörte, der schweren organisierten Bandenkriminalität zuzuordnen. Die Gruppierung bezog bei den abgeurteilten Taten insgesamt über 96 Kilogramm Marihuana. Durch die gezielte Verwendung seines Taxis bei den Taten, stehen diese zudem in unmittelbarem Zusammenhang zur Führung seines Taxiunternehmens. Aufgrund dieser Umstände ist die Antragsgegnerin zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür bietet, sein Unternehmen in Zukunft zuverlässig zu betreiben. bb) Der Widerruf der Genehmigung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er am 14.06.2021 – und damit vor dem erfolgten Widerruf – bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Übertragung seiner Genehmigung auf den Dritten A. gestellt hat. Die Kammer folgt nicht der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem obiter dictum geäußerten Auffassung (Urteil vom 06.10.2020 – 13 A 1682/18 –, juris Rn. 65), wonach die Notwendigkeit eines drohenden oder bereits ausgesprochenen, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Konzession dadurch entfalle, dass diese in Folge einer Übertragung in die Hände eines im Sinne von § 13 Abs. 1 PBefG leistungsfähigen, zuverlässigen und fachlich geeigneten Unternehmers gelegt werde und wonach ein im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Behörde genehmigungsfähiger Antrag auf Übertragung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Vorrang vor einem Widerruf genieße. Soweit sich aus den Beschlüssen der Kammer vom 17.06.2021 – 8 K 2827/21 und 8 K 2771/21 – etwas anderes ergibt, wird hieran aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr festgehalten. (1) Aus der Auslegung der streitgegenständlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes lässt sich ein allgemeiner Vorrang der Genehmigungsübertragung auf einen (zuverlässigen) Dritten gegenüber einem Genehmigungswiderruf nicht entnehmen. Vielmehr sind die Vorschriften über den Genehmigungswiderruf und die Genehmigungsübertragung parallel und unabhängig voneinander zur Anwendung zu bringen. (a) Das Personenbeförderungsgesetz enthält dem Wortlaut nach keine Regelung zu einem etwaigen Konkurrenzverhältnis zwischen einem Genehmigungswiderruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG und der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorgesehenen Genehmigungsübertragung. Der Genehmigungswiderruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist für die Behörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine gebundene Entscheidung. Sie muss in diesem Fall die Genehmigung widerrufen (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, AL 81 09/2021, § 25 Rn. 8; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, AL 07/2021, § 25 PBefG S. 3). Zur Genehmigungsübertragung ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG lediglich geregelt, dass auch die Übertragung der aus der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) der Genehmigung bedarf. Als Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 PBefG für den Verkehr mit Taxen vorgesehen, dass hier eine Genehmigung nur übertragen werden darf, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Wie für Neuerteilungs- und Wiedererteilungsanträge ist für eine Genehmigungsübertragung gemäß § 12 PBefG die Stellung eines Antrags bei der nach § 11 PBefG zuständigen Behörde erforderlich. Über den Antrag auf Genehmigungsübertragung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden, soweit diese Frist nicht durch die Behörde nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert werden kann. Dabei gilt die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. Für den Fall der Genehmigungsübertragung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 7 PBefG zudem vorgesehen, dass die Vorschriften über die Genehmigungsversagung zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 4 PBefG sowie die Vorschriften über die allgemeinen Vergabekriterien nach § 13 Abs. 5 Satz 1, 2, 4 und 5 PBefG ausnahmsweise nicht anzuwenden sind. Im Übrigen gelten auch für die Genehmigungsübertragung die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG. Dazu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Zuverlässigkeit des Inhabers einer Genehmigung zur Personenbeförderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nicht Voraussetzung für die Genehmigungsübertragung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 PBefG ist, sondern dass es bei der Prüfung des Antrags über die Genehmigungsübertragung allein auf die Zuverlässigkeit desjenigen ankommt, auf den die Rechte und Pflichten aus einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 – 8 C 32.20 –, juris Rn. 23). Ebenso ist geklärt, dass die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Genehmigung zur Personenbeförderung nur genehmigt werden kann, wenn diese im Zeitpunkt der Erteilung der Übertragungsgenehmigung noch bestehen. Dies gilt auch, wenn die Genehmigung zwar im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestand, jedoch vor – tatsächlicher oder nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierter – Erteilung der Übertragungsgenehmigung erloschen ist (ebd., Rn. 24). Wenngleich diese Grundsätze nicht abschließend das Verhältnis der Genehmigungsübertragung zum Genehmigungswiderruf beantworten, spricht insbesondere die letztgenannte Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts erheblich dafür, dass es der Genehmigungsbehörde noch bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Genehmigungsantrag bzw. bis zum Zeitpunkt des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG möglich sein muss, die Genehmigung des bisherigen Genehmigungsinhabers zu widerrufen. Denn wie der zeitliche Ablauf der Genehmigung bringt auch der sofort vollziehbare Widerruf die Genehmigung zum Erlöschen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 – 8 C 32.20 –, juris Rn. 31). (b) Aus der Gesetzeshistorie ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Vorrang der Genehmigungsübertragung gegenüber dem Genehmigungswiderruf. Der heute in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG geregelte Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit geht auf § 13 PBefG 1934 zurück. Danach konnte die Genehmigung zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer gegen die ihm nach dem PBefG obliegenden Verpflichtungen oder gegen die Bedingungen der Genehmigung verstoßen hatte oder wenn andere Umstände eingetreten waren, die die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht mehr als gewährleistet erscheinen ließen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, AL 07/2021, § 25 PBefG S. 1). Die Rücknahme war demnach in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Demgegenüber verschärfte der Gesetzgeber die Vorschrift mit Einführung des § 25 PBefG 1961, in dem er die Behörde zum Widerruf verpflichtete (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, AL 81 09/2021, § 25 Rn. 8). An dieser Regelungstechnik hielt der Gesetzgeber auch bei der Novellierung des § 25 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.06.1990 fest (vgl. BT-Drs. 11/4310, S. 130). Diese Statuierung zwingender Widerrufsgründe spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Widerruf unabhängig von sonstigen Ermessenserwägungen der Behörde sicherstellen wollte. Die gegenwärtigen Vorschriften zur Genehmigungsübertragung gehen maßgeblich auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.02.1983 zurück (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 04.10.1989 – 1 BvL 32/82 –, juris Rn. 10 ff). Wie sich aus dem Gesetzentwurf ergibt, wurde insbesondere die wesentliche Ausweitung des Handels mit Taxigenehmigungen vom Gesetzgeber als Problem wahrgenommen, weshalb die Übertragbarkeit der Genehmigungen eingeschränkt werden sollte (BT-Drs. 9/2128, S. 1). Durch eine Ergänzung des § 2 PBefG sollte sichergestellt werden, dass Taxikonzessionen künftig nicht mehr als Handelsobjekt dienen können (BT-Drs. 9/2266, S. 6). Nachdem während des Gesetzgebungsverfahrens zunächst beabsichtigt war, die Übertragungsmöglichkeit nur noch zu ermöglichen, wenn der Übertragende aus gesundheitlichen Gründen zu einer Fortführung des Unternehmens oder des Betriebs nicht mehr in der Lage ist oder mindestens das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens acht Jahre als Verkehrsunternehmer tätig war (BT-Drs. 9/2128, S. 3), entschloss sich der Gesetzgeber letztlich für die heutige allgemeine Fassung des § 2 Abs. 3 PBefG, weil durch eine enumerative Aufzählung von Gründen, bei denen eine Übertragung zulässig sein soll, nicht alle berechtigten Fälle erfasst werden könnten (BT-Drs. 9/2266, S. 6). Damit hat der Gesetzgeber zum einen deutlich gemacht, dass die Übertragung nach seinem Willen auf „berechtigte“ Fälle beschränkt bleiben soll, obwohl er diese nicht abschließend ausformulieren wollte. Zum anderen lässt der Gesetzgeber erkennen, dass die Übertragung der Genehmigung gerade nicht mehr die Regel darstellen, sondern auf bestimmte Ausnahmekonstellationen beschränkt werden sollte. Sowohl der Wille zur Beschränkung auf „berechtigte“ Fälle, in denen der übertragende Unternehmer ein schutzwürdiges Interesse an einer Übertragungsmöglichkeit hat, als auch der vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausnahmecharakter der Übertragungsmöglichkeit, sprechen nicht dafür, dass der Genehmigungsübertragung gerade auch gegenüber dem Genehmigungswiderruf ein genereller Vorrang zukommen sollte. (c) Die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG auch in den Fällen, in denen bereits vor der Widerrufsentscheidung ein Antrag auf Übertragung der Genehmigung auf einen Dritten gestellt wird, entspricht dem Zweck der Norm. Denn der Widerruf der Taxikonzession von nicht mehr zuverlässigen Unternehmern nach § 25 Abs. 1 PBefG, dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 11 B 53.96 –, juris Rn. 2; Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, AL 81 09/2021, § 25 Rn. 7). Zwar führt die Übertragung der Genehmigung auf einen zuverlässigen Unternehmer letzten Endes dazu, dass der übertragende Unternehmer das Taxiunternehmen nicht weiter betreiben darf und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer positiven Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Übertragungsantrag eine Gefährdung der Fahrgäste grundsätzlich nicht mehr zu besorgen sein dürfte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Prüfung eines Übertragungsantrags oder sogar mehrerer (ggf. bedingter) Übertragungsanträge für die Behörde einen erheblichen Prüfungsaufwand bedeuten kann. Unter Umständen ist für die Behörde gerade nicht auf den ersten Blick ersichtlich, dass ein Übertragungsantrag offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Falle des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen ist es jedoch mit Blick auf den Schutzzweck des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht hinnehmbar, dass es durch eine Pflicht der Behörde zur vorherigen Prüfung eines Übertragungsantrags zu einer – ggf. auch nur kurzen – Verzögerung einer gebotenen Widerrufsentscheidung kommt. Denn der Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste muss in jedem Fall unmittelbar sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil gerade nur schwere oder wiederholte Verstöße des Genehmigungsinhabers den Widerruf der Konzession wegen Unzuverlässigkeit erlauben. Weiter darf nicht verkannt werden, dass gerade der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden nicht nur durch den Entzug der Konzession an sich gewährleistet wird. Der Widerruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG schützt die Allgemeinheit darüber hinaus nämlich, worauf das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid zu Recht hinweist, auch durch die gesetzlich angeordnete Eintragung des erfolgten Widerrufs in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) GewO. (d) Eine systematische Auslegung der streitgegenständlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes spricht ebenfalls gegen einen Vorrang der Genehmigungsübertragung gegenüber dem Genehmigungswiderruf. Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 PBefG in Reaktion auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. näher Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, AL 81 09/2021, § 25 Rn. 56 ff.) ein ausdifferenziertes Regelungssystem geschaffen, um das durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Recht aller Konzessionsbewerber auf chancengleichen Berufszugang weitgehend zu wahren, indem diese grundsätzlich eine Konzession nur im Wege einer Erteilung durch die Genehmigungsbehörde erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1989 – VIII ZR 57/89 –, juris Rn. 17). Dieses Regelungssystem kommt gemäß § 13 Abs. 7 PBefG ausnahmsweise im Falle der Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht zur Anwendung. Das vom Gesetzgeber damit angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis der Genehmigungsvergabe im Wege eines Antrags bei der Behörde nach den Kriterien des § 13 Abs. 4 und Abs. 5 PBefG zur faktischen „Vergabe“ im Wege des käuflichen Erwerbs der Konzession in Verbindung mit einer Übertragungsgenehmigung droht in sein Gegenteil verkehrt zu werden, wenn sämtlichen Konzessionsinhabern, die aufgrund festgestellter Verstöße einen Widerruf ihrer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu befürchten haben, die Möglichkeit eröffnet würde, ihre Konzession trotz Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen noch auf Dritte zu übertragen. Denn der Inhaber der Konzession wird immer versuchen, sich den wirtschaftlichen Wert der Konzession zumindest noch durch Weiterverkauf zu sichern. (e) Auch lässt sich aus der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts für einen Vorrang der Genehmigungsübertragung gegenüber einem Genehmigungswiderruf herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 04.10.1989 – 1 BvL 32/82 – in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG lediglich entschieden, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Übertragungsmöglichkeit des übertragenden Unternehmers gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 6 PBefG auch bei Bestehen eines Bewerberüberhangs mit Blick auf die Grundrechte der Neubewerber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht generell zu missbilligen sei (so auch BGH, Urteil vom 27.09.1989 – VIII ZR 57/89 –, juris Rn. 17). Dass der Gesetzgeber das Interesse des übertragenden Unternehmers höher bewerte als die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge der Neubewerber, liege zum Beispiel dann nahe, wenn „verdiente Altkonzessionäre“ sich zur Ruhe setzen und ihren Kraftdroschkenbetrieb ganz oder teilweise veräußern wollten, um den Ertrag ihres Berufslebens zu realisieren. Andererseits könnten Übertragungsgeschäfte, wenn sie ausschließlich dem Handel mit Kraftdroschkengenehmigungen dienten, zu einer unerträglichen Benachteiligung von Mitbewerbern führen. Weder dem Wortlaut des Personenbeförderungsgesetzes noch den Materialien hierzu lasse sich jedoch ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit den §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 6 PBefG eine solche Praxis habe billigen wollen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen damit allein das Verhältnis zwischen der Genehmigungsübertragung und dem Interesse der Neubewerber auf Erhalt einer Konzession auf Antrag bei der Behörde. Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich hingegen nicht zum Verhältnis der Genehmigungsübertragung zur behördlichen Widerrufspflicht. Gleichwohl ist den Ausführungen zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht – wie der Gesetzgeber – eine Übertragung der Genehmigung im Falle eines Bewerberüberhangs mit Blick auf die Grundrechte der Neubewerber nur dann für gerechtfertigt hält, wenn der Genehmigungsinhaber ein schützenswertes Interesse an der Verwertung seines Unternehmens hat und dass dafür sein Interesse an der Realisierung des wirtschaftlichen Wertes aus der Konzession gerade nicht ausreicht. (f) Schließlich droht auch in dem Fall, dass der vor dem Genehmigungswiderruf beantragten Genehmigungsübertragung kein genereller Vorrang gegenüber dem Widerruf zukommt, keine Gefahr einer missbräuchlichen Nichtbescheidung des Übertragungsantrags durch die zuständigen Behörden zulasten des Konzessionsinhabers oder zulasten des Dritten, auf den die Genehmigung übertragen werden soll. Zum einen sind die Behörden durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gerade dazu verpflichtet, die erteilte Genehmigung umgehend zu widerrufen, um Gefahren für die Allgemeinheit und die Fahrgäste abzuwenden. Zum anderen werden der Konzessionsinhaber und der Dritte vor einer sachwidrigen Verzögerung der Entscheidung über den Übertragungsantrag durch § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 5 PBefG geschützt. Die Behörde kann folglich infolge eines Übertragungsantrags nicht darauf warten, dass gegebenenfalls noch Widerrufsgründe bekannt werden. Bei einer entsprechend frühzeitigen Beantragung der Genehmigungsübertragung vor Bekanntwerden von Widerrufsgründen, kann der Genehmigungsinhaber also ohne Weiteres von seinem Recht auf Übertragung dieser Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG Gebrauch machen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 – 8 C 32.20 –, juris Rn. 27, 32). (2) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es im konkreten Fall nicht, den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG einschränkend auszulegen. Dabei kann die Frage, ob und inwieweit bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen überhaupt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die Verwaltungsgerichte erfolgen darf (vgl. dazu Mehde, DÖV 2014, 541; Plappert, Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen, Baden-Baden 2020) vorliegend offenbleiben. Eine Nichtanwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG trotz Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen käme – selbst bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen gebundener Entscheidungen – allenfalls dann in Betracht, wenn sie zur Vermeidung einer zweckwidrigen Anwendung der Norm oder zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung des vom Genehmigungswiderruf Betroffenen im Einzelfall teleologisch reduziert bzw. im Wege verfassungskonformer Auslegung eingeschränkt werden könnte und müsste. Im letztgenannten Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die Frage, ob § 25 Abs. 1 PBefG nicht auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und der Bindung an Art. 12 Abs. 1 GG unterliegt, zu bejahen ist (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 11 B 53.96 –, juris Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist eine zweckwidrige Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht zu befürchten, da der Widerruf auch hier gerade dem Normzweck entspricht (vgl. dazu bereits oben unter (1) (c)). Ebenso wenig erfordert eine drohende Grundrechtsverletzung des Antragstellers eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Der Antragsteller wird durch den trotz des gestellten Übertragungsantrags erfolgten Genehmigungswiderruf insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (dazu (a) und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt (dazu (b)). (a) Der Umstand, dass der Widerruf zu weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Kläger führt, gibt keinen Anlass für eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Widerruf einer Taxikonzession wegen fehlender Zuverlässigkeit dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste und steht grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 11 B 53.96 –, juris Rn. 2). Ein atypisch gelagerter Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerruf den Kläger wirtschaftlich hart trifft. Denn dies ist beim Widerruf von Taxikonzessionen für den Betroffenen regelmäßig der Fall. Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers (vgl. zum Ganzen auch Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2018 – 11 B 18.12 –, juris Rn. 42 f.). Aus welchen Gründen dies im vorliegenden anders sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. (b) Der Widerruf der Konzession, ohne dem Antragsteller noch die Möglichkeit zur Übertragung derselben einzuräumen, verletzt ihn auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit der wirtschaftliche Wert der Konzession selbst in Rede steht, folgt dies schon daraus, dass diese als eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition kein vermögenswertes Recht darstellt und nicht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (BGH, Urteil vom 27.09.1989 – VIII ZR 57/89 –, juris Rn. 17; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: 94. EL 01/2021, Art. 14 Rn. 242; Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 33; Frotscher/Becht, NVwZ 1986, 81, 85 f.). Soweit der Widerruf dagegen eine Wertminderung des als Taxi eingesetzten Kraftfahrzeugs des Antragstellers sowie dessen Taxiausrüstung mit sich bringt, liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Form der Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Inhalt- und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG und damit durch ein Gesetz bestimmt werden, welches verhältnismäßig ist. Insbesondere ist der Genehmigungswiderruf zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit und die Fahrgäste geeignet und erforderlich. Die Übertragungsgenehmigung stellt gegenüber dem Widerruf kein milderes, im Hinblick auf den gesetzlichen Schutzzweck gleichermaßen effektives Mittel dar. Dies gilt schon deshalb, weil der Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste auf diese Weise nicht gleichermaßen unmittelbar und effektiv durch die Behörde sichergestellt werden könnte und der Widerruf nicht zum Schutz der Allgemeinheit in das Gewerbezentralregister eingetragen würde (s.o. unter (1) (c)). Der Eingriff durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist auch angemessen. Dies ist nicht nur deshalb der Fall, weil die Regelung dem Schutz hochrangiger Verfassungsgüter zu dienen bestimmt ist, sondern auch deshalb, weil die Taxikonzession an sich – wie der vorliegende Fall zeigt (vgl. Kaufvertrag, Bl. 216) – zumindest bei Kleinbetrieben regelmäßig den maßgeblichen Wert eines Taxiunternehmens ausmacht und die übrigen Betriebsgegenstände im Vergleich dazu von untergeordnetem wirtschaftlichen Wert sind (vgl. auch Frotscher/Becht, NVwZ 1986, 81, 84). Schließlich ist die Vorschrift auch im Hinblick darauf nicht unangemessen, dass der Gesetzgeber der Übertragungsgenehmigung keinen Vorrang gegenüber dem Genehmigungswiderruf eingeräumt hat. Ein solche Ermöglichung einer Veräußerung des Betriebes mitsamt der Genehmigung kollidierte mit den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) derjenigen Konzessionsbewerber, die auf eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG warten oder sogar angewiesen sind. Dass der Gesetzgeber dem Grundrecht des Genehmigungsinhabers aus Art. 14 Abs. 1 GG in dem Fall, in dem bei ihm die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, gegenüber den Grundrechten der Konzessionsbewerber keinen Vorrang einräumte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung. Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht darauf, dass der Antragsteller wegen der mit seiner Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste eine ständige Gefahrenquelle darstelle und dieser zu deren Schutz sofort als Unternehmer aus der Personenbeförderung ausgeschlossen werden müsse. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde (Ziff. 3) begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs genügt auch insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die in Ziff. 3 verfügte Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde hält sich aller Voraussicht nach im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Die von der Antragsgegnerin hierfür zu Recht herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG ist erfüllt. Danach ist eine Genehmigung, die anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist, unverzüglich einzuziehen. Durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Genehmigung ist diese – anders als durch Fristablauf – ungültig geworden und ist daher unverzüglich einzuziehen. Es besteht daher schon aus diesem Grund auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. 3. Wenn der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme der Genehmigungsurkunde durch die Polizei (Ziff. 5) begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Androhung von Zwangsmaßnahmen in Form des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 1 i.Vm. §§ 26, 28 LVwVG ist voraussichtlich rechtsfehlerfrei ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 47.4 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.