Beschluss
8 K 4960/21
VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1122.8K4960.21.00
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Leitsätze
Dem nach dem für die personenbeförderungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gesellschaftsvertrag allein geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR sind aufgrund dieser vertraglich übertragenen Funktionen und Verantwortlichkeiten regelmäßig die Handlungen eines Mitgesellschafters im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser geschäftsführende Gesellschafter auch als einziger Gesellschafter der GbR die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung besitzt bzw. gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat (Fortführung VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 – 8 K 8311/18 –, juris Rn. 41).(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem nach dem für die personenbeförderungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gesellschaftsvertrag allein geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR sind aufgrund dieser vertraglich übertragenen Funktionen und Verantwortlichkeiten regelmäßig die Handlungen eines Mitgesellschafters im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser geschäftsführende Gesellschafter auch als einziger Gesellschafter der GbR die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung besitzt bzw. gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat (Fortführung VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 – 8 K 8311/18 –, juris Rn. 41).(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin, ein Taxiunternehmen, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11.10.2021 – 8 K 4959/21 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.09.2021. Mit dem Bescheid vom 13.08.2021 widerrief die Antragsgegnerin die Genehmigung der Antragstellerin zum Verkehr mit Taxen mit der Ordnungsnummer xxx (Ziff. 1), forderte sie zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde und des Auszugs aus der Genehmigungsurkunde innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf (Ziff. 3) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgemäßen Rückgabe der Genehmigungsurkunde und des Auszugs aus der Genehmigungsurkunde die kostenpflichtige Wegnahme der Genehmigungsurkunde durch die Polizei an (Ziff. 5). Die Antragsgegnerin ordnete hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheids die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2 und 4). Für die Entscheidung wurde eine Verwaltungsgebühr von 112,50 EUR festgesetzt (Ziff. 6). Bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 11.10.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2021 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen. Der so verstandene Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Widerruf (Ziff. 1 und 2) wiederherzustellen, ist zulässig – insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft –, aber unbegründet. a) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ihres Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Die Vorschrift normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings können bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Gemessen daran wird die im Bescheid vom 13.08.2021 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch gerecht. Die Antragsgegnerin führte an, die bisherigen Gesellschafter der Antragstellerin stellten wegen der mit ihrer Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste eine ständige Gefahrenquelle dar. Dem könne nur durch den sofort wirksamen Widerruf der Genehmigung begegnet werden. b) Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in Fällen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). Das Gericht nimmt im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen der Antragstellerin ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Widerruf zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung – zwingend – zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und die Antragstellerin als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Handelt es sich bei dem „Unternehmer“ – wie hier – um eine (nicht-rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kommt es dabei auf die Zuverlässigkeit jedes einzelnen Gesellschafters an (VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 – 8 K 8311/18 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Gemessen hieran dürfte sich der Widerruf der Taxikonzession der Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des A., der seit Gründung der GbR am 09.06.2004 Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist, dartun. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dafür, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zumindest gefährdet werden. Die Unzuverlässigkeit des Gesellschafters A. ergibt sich bereits daraus, dass er sich die Handlungen des Gesellschafters R. zurechnen lassen muss. Zwar ist der Gesellschafter R., der ebenfalls seit dem 09.06.2004 an der Antragstellerin beteiligt war, am 14.07.2021 aus der GbR ausgeschieden und hat seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 95 Prozent an seine Ehefrau F. R. abgetreten. Allerdings sind dem nach dem für die personenbeförderungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gesellschaftsvertrag allein geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR auf Grund dieser vertraglich übertragenen Funktionen und Verantwortlichkeiten regelmäßig die Handlungen eines Mitgesellschafters im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser geschäftsführende Gesellschafter auch als einziger Gesellschafter der GbR die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung besitzt bzw. gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 – 8 K 8311/18 –, juris Rn. 41). Der Gesellschafter A. ist nach § 5 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin vom 09.06.2004 mit den Änderungen vom 14.04.2008 und vom 14.07.2021 seit dem 09.06.2004 bis zum heutigen Tag der zur Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin allein Berechtigte und Verpflichtete. Nur er hat die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen. Damit sind ihm die Handlungen des ehemaligen Gesellschafters R. vor dessen Ausscheiden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzurechnen. Die Kammer ist nach vorläufiger Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon überzeugt, dass der Gesellschafter R. einen CAN-Filter jedenfalls auch zum Zwecke der Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung in das von ihm als Taxi für die Klägerin verwendete und auf diese zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xxx eingebaut hat oder hat einbauen lassen und ihn zu diesem Zweck verwendet hat. Mit dem Einbau und dem Einsatz eines CAN-Filters zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung in einem vom Gesellschafter R. als Taxi für die Klägerin eingesetzten Fahrzeug liegen Tatsachen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vor, die seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer dartun. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14.07.2021 – 8 K 2428/21 –, juris Rn. 10–14 sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.10.2021 – 6 S 2606/21 –, welche zum Widerruf der an Herrn R. als Einzelunternehmer erteilten Taxikonzession ergingen, Bezug genommen. c) Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung. Der Geschäftsführer der Antragstellerin stellt – wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat – wegen der mit seiner Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste eine ständige Gefahrenquelle dar und muss zu deren Schutz sofort als Unternehmer aus der Personenbeförderung ausgeschlossen werden. 2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde und des Auszugs aus der Genehmigungsurkunde (Ziff. 3) begehrt, ist der Antrag ebenfalls jedenfalls unbegründet. Die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs genügt auch insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die in Ziff. 3 verfügte Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde hält sich aller Voraussicht nach im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin hierfür zu Recht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG sind erfüllt. Danach ist eine Genehmigung, die anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist, unverzüglich einzuziehen. Durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Genehmigung ist diese – anders als durch Fristablauf – ungültig geworden und ist daher unverzüglich einzuziehen. Es besteht daher schon aus diesem Grund auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. 3. Wenn die Antragstellerin schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme der Genehmigungsurkunde durch die Polizei (Ziff. 5) begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Androhung von Zwangsmaßnahmen in Form des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 1 i.Vm. §§ 26, 28 LVwVG ist voraussichtlich rechtsfehlerfrei ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 47.4 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.