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Beschluss

8 K 3207/24

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0814.8K3207.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Sechs-Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist, die ohne Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde das Erlöschen des Aufenthaltstitels unmittelbar kraft Gesetzes bewirkt.(Rn.10) 2. Das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach Ausreise und unterbliebener Einreise innerhalb von sechs Monaten erfolgt unabhängig von etwaigen subjektiven Umständen oder besonderen Hinderungsgründen. (Rn.10) 3. Eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich vom Betroffenen bei der Behörde zu beantragen. In extremen Ausnahmefällen kann ein Antrag entbehrlich sein. (Rn.16) 4. Der Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Ausländer Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist. Für eine analoge Anwendung auf Personen, die anstelle einer Niederlassungserlaubnis nur einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben, besteht kein Raum.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Sechs-Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist, die ohne Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde das Erlöschen des Aufenthaltstitels unmittelbar kraft Gesetzes bewirkt.(Rn.10) 2. Das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach Ausreise und unterbliebener Einreise innerhalb von sechs Monaten erfolgt unabhängig von etwaigen subjektiven Umständen oder besonderen Hinderungsgründen. (Rn.10) 3. Eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich vom Betroffenen bei der Behörde zu beantragen. In extremen Ausnahmefällen kann ein Antrag entbehrlich sein. (Rn.16) 4. Der Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Ausländer Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist. Für eine analoge Anwendung auf Personen, die anstelle einer Niederlassungserlaubnis nur einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben, besteht kein Raum.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein am XXX 1951 geborener algerischer Staatsangehöriger, begehrt mit seinem am 13.05.2024 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm zum Zwecke der Wiedereinreise nach Deutschland eine Bescheinigung zu erteilen, dass er sich insgesamt mehr als 30 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe und sein Lebensunterhalt gesichert sei, weshalb seine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt von der Antragsgegnerin am 14.09.2018 und gültig bis zum 15.09.2020 (XXX), nicht erloschen sei und dass ebenso die Duldungserlaubnis XXX, gültig bis zum 27.08.2021, nicht erloschen sei, sondern auch Letztere fortbestehe. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers ist bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf die Feststellung gerichtet, dass seine zuletzt von der Antragsgegnerin am 14.09.2018 verlängerte und bis zum 15.09.2020 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortbesteht, insbesondere nicht durch seine Ausreise erloschen ist, und die ihm am 28.08.2020 von der Antragsgegnerin ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ihre Fortgeltungswirkung nicht verloren hat. Ob für dieses Begehren in der Hauptsache die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist (vgl. Möller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 51 Rn. 70) oder die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes über das Bestehen des Aufenthaltsrechts, wozu die Ausländerbehörde auf Grundlage des § 51 AufenthG befugt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 30 ff.), bzw. gerichtet auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, kann dahinstehen. Denn in jedem dieser Fälle ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). II. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss demnach gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die akute Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die zuletzt am 14.09.2018 bis zum 15.09.2020 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist infolge seiner Ausreise aus Deutschland am 14.10.2019 und der hierauf folgenden Abwesenheit von über sechs Monaten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen (dazu 1.). Auf die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen (dazu 2.). Der Aufenthaltstitel gilt auch nicht im Hinblick auf die Erteilung der Fiktionsbescheinigung am 28.08.2020 fort (dazu 3.). Daher scheidet auch ein Anspruch auf die positive Bescheinigung aus (dazu 4.). 1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Eine Ausreise in diesem Sinne liegt bei allen auf dem freien Entschluss, das Bundesgebiet zu verlassen, beruhenden Ausreisen vor, die nicht staatlich erzwungen oder staatlich veranlasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1/11 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2010 - 11 S 1089/10 -, juris Rn. 23). Das Erlöschen des Aufenthaltstitels setzt einen grundsätzlich ununterbrochenen Auslandsaufenthalt für die Dauer von regelmäßig sechs Monaten voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 38). Eine Addition verschiedener, durch Wiedereinreisen unterbrochener Abwesenheitszeiten scheidet aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.1989 - 1 S 1903/89 -, InfAuslR 1989, 339 (340); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2020 - 13 ME 348/19 -, juris Rn. 5). Ob durch ein nur kurzfristiges Betreten des Bundesgebiets und die zeitnahe erfolgte Wiederausreise zur Fortsetzung des Auslandsaufenthalts der Lauf der Sechs-Monatsfrist unterbrochen wird, ist umstritten (für eine Unterbrechung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.01.2020 - 13 ME 348/19 -, juris Rn. 6 ff.; gegen eine Unterbrechung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2003 - 10 B 10830/03 -, juris Rn. 6). Bei der Sechs-Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 AufenthG handelt es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist, die ohne Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde - die grundsätzlich auf Antrag des Betroffenen erfolgen muss - das Erlöschen des Aufenthaltstitels unmittelbar kraft Gesetzes bewirkt (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Thüringen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 EO 167/21 -, juris Rn. 48; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 27 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 32; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 51 Rn. 43; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 7, Stand: 19.06.2024, Rn. 11, 22 f. jeweils m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass der grundsätzlich erforderliche Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der Sechs-Monatsfrist erfolgen muss und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt. Ist der Aufenthaltstitel einmal erloschen, kann er nicht durch Setzen einer nachträglichen Frist wiederaufleben. Welche Gründe den Ausländer an der Beantragung einer verlängerten Frist hindern, ist grundsätzlich unerheblich. Selbst im Falle eines zwangsweise andauernden Auslandsaufenthalts ist es einem Ausländer in aller Regel möglich, die zuständige Ausländerbehörde, wenn nicht selbst, so doch über Verwandte, Bekannte, Rechtsanwälte oder notfalls diplomatische oder konsularische Vermittlung zu kontaktieren. Eine Ausnahme ist nur in extremen Ausnahmekonstellationen, etwa in Bezug auf schwerstkranke oder verunfallte Alleinreisende oder Entführungsopfer sowie in außergewöhnlichen Fällen höherer Gewalt, die es dem Ausländer unmöglich macht, eine Fristverlängerung zu beantragen, anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2014 - 19 CS 14.968 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2009 - 11 ME 484/08 -, juris Rn. 4; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198 (201 f.): Ausnahmefall bejaht für einen Kläger, der durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistandes an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert war). Nach diesen Maßgaben ist der Aufenthaltstitel des Antragstellers mit Ablauf des 14.04.2020 unmittelbar kraft Gesetzes erloschen, ohne dass ein behördlicher Umsetzungsakt erforderlich gewesen wäre. a) Der Antragsteller ist - unstreitig - am 14.10.2019 freiwillig nach Algerien ausgereist und bis zum Ablauf der Sechs-Monatsfrist am 14.04.2020 - und darüber hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht erneut in das Bundesgebiet eingereist. Der Einwand des Antragstellers, er habe sich nur vorübergehend zu Besuchszwecken in Algerien aufhalten wollen und sei durch seinen Gesundheitszustand und die mit der Coronapandemie einhergehenden Beschränkungen an der Ausreise gehindert gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG noch dessen Sinn und Zweck, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, lassen Raum für die Einbeziehung subjektiver Umstände oder die Anknüpfung an besondere Hinderungsgründe. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthält kein subjektives Element, mithin ist es unerheblich, warum der Ausländer ausgereist und nicht wieder eingereist ist. Die Fristüberschreitung führt grundsätzlich immer zum Erlöschen des Aufenthaltstitels konstitutiv kraft Gesetzes; auf ein etwaiges Verschulden des Ausländers kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund sind auch erzwungene Rückkehrhindernisse für den Fristlauf irrelevant (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2010 - 11 S 1089/10 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2004 - 3 Bs 71/04 -, juris Rn. 4 ff.; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 7, Stand: 19.06.2024, Rn. 12 ff. m.w.N.). b) Es galt zugunsten des Antragstellers auch keine von der Ausländerbehörde bestimmte, von der gesetzlichen Frist von sechs Monaten abweichende längere Frist für die Wiedereinreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 2 AufenthG. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise gegenüber der Antragsgegnerin gestellt (1) noch lagen Umstände vor, die einen Antrag ausnahmsweise entbehrlich gemacht hätten (2). Auch hat die Antragsgegnerin die Frist nicht von Amts wegen durch Erteilung der Fiktionsbescheinigung verlängert (3). (1) Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitraum ab seiner Ausreise am 14.10.2019 bis zum Ablauf der Sechs-Monatsfrist am 14.04.2020 Anstrengungen unternommen hätte, mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten. Der erste Kontakt auf Seiten des Antragstellers mit der Antragsgegnerin nach seiner Ausreise datiert auf den 16.09.2021, als sein Sohn XXX per E-Mail bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer aktuellen Fiktionsbescheinigung beantragte. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich mehrfach an die deutsche Botschaft in Algerien gewandt, kann offen bleiben, ob diese Kontaktaufnahmen tatsächlich erfolgt sind und falls ja, ob diese der Antragsgegnerin zugerechnet werden können. Denn jedenfalls soll nach dem Vorbringen des Antragstellers die erste Vorsprache bei der deutschen Botschaft im August 2019 erfolgt sein, womit - angesichts dessen Ausreise erst im Oktober 2019 - richtigerweise das Jahr 2020 gemeint sein dürfte, und damit jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist zur Wiedereinreise. (2) Es lagen keine Umstände vor, die einen Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist ausnahmsweise entbehrlich gemacht hätten. Im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers ist bereits nicht glaubhaft gemacht, um welche Krankheit es sich handelte, in welchem Zeitraum der Antragsteller erkrankt gewesen sein soll und aus welchen Gründen die Krankheit ihn an der Antragstellung gehindert haben könnte. Eine Ausnahmekonstellation kam im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Corona-Pandemie und ggf. vorhandener Reiseeinschränkungen des Antragstellers in Betracht. Zwar hat Algerien ab dem 19.03.2020 aufgrund des weltweiten Ausbruchs des Coronavirus alle See- und Flugreisen von und nach Europa eingestellt (vgl. https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001983.sfkWEJiCejIE.html?lang=de mit Verweis auf: https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-algeria/algerian-to-suspend-travel-with-europe-statement-idUSKBN2131ER/, zuletzt jeweils abgerufen am 14.08.2024). Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht - etwa mit Hilfe seiner in Deutschland lebenden Kinder oder per elektronischen bzw. telefonischen Kommunikationsmitteln - möglich gewesen sein sollte, den Antrag auf Fristverlängerung für die Wiedereinreise, der denklogisch auch unter Zuhilfenahme solcher Möglichkeiten aus dem Ausland erfolgen kann (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 51 Rn. 18), zu stellen. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder vom 25.03.2020 (Az. M3-51000/2#5, abrufbar unter: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/28268w.pdf, zuletzt abgerufen: 14.08.2024) war zwar Ausländern, die sich im Ausland befanden und etwa aufgrund gestrichener Flugverbindungen keine Möglichkeit mehr hatten, innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückzukehren, noch vor Ablauf dieser Frist eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren. Dabei verwies das Bundesministerium aufgrund der aktuellen Sondersituation auf die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, die Fristverlängerung nicht - wie sonst üblich - nur auf Antrag, sondern auch durch Allgemeinverfügung von Amts wegen veranlassen zu können (S. 3 des Schreibens). Es ist jedoch weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit einer Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht hat. (3) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Frist auch nicht von Amts wegen durch die Erteilung der Fiktionsbescheinigung am 28.08.2020, gültig bis zum 27.08.2021, im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 2 AufenthG verlängert. Denn die Antragsgegnerin hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der Fiktionsbescheinigung keine Kenntnis von der Ausreise des Antragstellers und hat vielmehr in Unkenntnis von dessen Ausreise coronabedingt von Amts wegen ohne entsprechende Vorsprache und vor allem ohne Antrag des Antragstellers eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin von der Ausreise des Antragsstellers erst mit deren Beteiligung im Rahmen des seitens des Antragstellers am 22.08.2021 eingeleiteten Visumverfahrens am 27.08.2021 erfahren. Darüber hinaus erfolgte die Erteilung der Fiktionsbescheinigung am 28.08.2020 erst nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist am 14.04.2020, sodass zu diesem Zeitpunkt eine Fristverlängerung angesichts der Wirkung der Sechs-Monatsfrist als materielle Ausschlussfrist nicht mehr möglich war. 2. Ein Ausnahmetatbestand nach § 51 Abs. 2 AufenthG von den Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlöschen die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. Alle vorgenannten Ausnahmetatbestände, - wobei angesichts dessen, dass der Antragsteller inzwischen von seiner deutschen Ehefrau geschieden ist und seine neue Ehefrau in Algerien lebt, lediglich § 51 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG in Betracht kommt, - setzen voraus, dass der Ausländer Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist. Dies ist jedoch beim Antragsteller nicht der Fall. Seine am 30.01.1992 ursprünglich erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist mit seiner - rechtskräftig gewordenen - Ausweisung aus dem Bundesgebiet vom 19.01.1996 erloschen. Seit dem 02.11.2005 war der Antragsteller nur noch im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Für eine analoge Anwendung auf Personen, die - wie der Antragsteller - anstelle einer Niederlassungserlaubnis nur einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben, besteht kein Raum. Schon der klare Wortlaut, der eine Niederlassungserlaubnis neben dem 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, spricht dagegen. Zudem sprechen der Ausnahmecharakter und der Sinn und Zweck der Norm dagegen. Der Gesetzgeber hat in den § 51 Abs. 1a ff. AufenthG eng umgrenzte Ausnahmen von den Erlöschenstatbeständen des § 51 Abs. 1 AufenthG, die der Rechtsklarheit über das Bestehen eines Aufenthaltstitels dienen sollen, vorgesehen. § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG privilegiert langjährig aufhältige Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und deren Ehegatten und zielt darauf ab, langjährig sozial und wirtschaftlich integrierten Ausländern, hinsichtlich derer die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass der gefestigte Integrationszusammenhang auch durch längere Auslandsaufenthalte nicht gefährdet wird und deren Rückkehr keine Wiedereingliederungsschwierigkeiten verursacht, das beliebig häufige Pendeln zwischen ihrem Herkunftsland und dem Bundesgebiet zu ermöglichen, ohne bei längerer Abwesenheit auf die Geltendmachung eines Wiederkehrrechts gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG verwiesen zu sein. Zu diesem Zweck stellt die Norm den dauerhaften Bestand einer einmal erteilten Niederlassungserlaubnis sicher (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14/16 -, juris Rn. 17 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.2021 - 10 ZB 21.1582 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.03.2016 - 9 B 1756/15 -, juris Rn. 7; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 51 Rn. 63 m.w.N.). Diese Zielsetzung kann nicht auf einen nur zeitlich befristeten Aufenthaltstitel übertragen werden. 3. Der erloschene Aufenthaltstitel ist auch nicht durch die Erteilung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG am 28.08.2020 durch die Antragsgegnerin gleichsam „wiederaufgelebt“. Denn die Fiktionsbescheinigung hat eine rein deklaratorische Wirkung. Aus ihr können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden. Im Falle ihrer Unrichtigkeit kann jederzeit auf die wahre, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückgegriffen werden (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 81 Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob die Fiktionsbescheinigung überhaupt rechtmäßig erteilt wurde, nachdem der Antragsteller weder zum Termin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 28.08.2020 erschienen, noch in sonstiger Weise bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung die Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bereits kraft Gesetzes erloschen war. 4. Besteht nach alledem kein Aufenthaltstitel des Antragstellers mehr, scheidet auch ein Anspruch auf Ausstellung einer positiven Bescheinigung hierüber, die § 52 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohnehin nur für den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis vorsieht, die aber jedenfalls in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 51 AufenthG in Betracht käme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 30 ff.), aus. Der Antragsteller ist auf die Durchführung des Visumverfahrens zur Neuerteilung eines Aufenthaltstitels - etwa nach § 37 Abs. 5 AufenthG - zu verweisen. Die im bereits eingeleiteten, aber letztlich nicht weiterverfolgten Visumverfahren versagte Zustimmung der Antragsgegnerin zur Erteilung des Visums ist ein behördeninterner Mitwirkungsakt, auf den im Außenverhältnis kein Rechtsanspruch besteht und der daher lediglich im Rahmen des Visumverfahrens, nicht hingegen isoliert - etwa im Rahmen des vorliegenden Antrags nach § 123 VwGO -, verfolgt werden kann (vgl. Engels/Bongard, BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthV § 31 Rn. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts im Eilverfahren entsprechend Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet anknüpfend an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht statt, nachdem dem Antragsteller bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.).