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Beschluss

11 S 1394/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0429.11S1394.24.00
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Leitsätze
1. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt eine materielle Ausschlussfrist. Die Vorschrift enthält kein subjektives Element. Es spielt keine Rolle, ob der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hatte, die das Erlöschen seines Aufenthaltstitels auslöst. Vielmehr wird von einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist und sich ins Ausland begeben möchte, erwartet, dass er sich im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb über die rechtlichen Auswirkungen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert. Außerdem wird von ihm erwartet, dass er sich unaufgefordert und noch vor Fristablauf bei der zuständigen Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bemüht, wenn und sobald sich abzeichnet, dass sein Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauern wird.(Rn.10) 2. Widerlegt ein Ausländer mit einer zu Urlaubszwecken durchgeführten Reise in sein Herkunftsland die tragende Annahme der Ausländerbehörde für die Erteilung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis, so muss es sich ihm aufdrängen, dass er den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis in Frage stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er rechtskundig ist und ob er sich in der konkreten Situation Gedanken darüber gemacht hat, aus welchem Grund ihm seine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2024 - 8 K 3207/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt eine materielle Ausschlussfrist. Die Vorschrift enthält kein subjektives Element. Es spielt keine Rolle, ob der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hatte, die das Erlöschen seines Aufenthaltstitels auslöst. Vielmehr wird von einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist und sich ins Ausland begeben möchte, erwartet, dass er sich im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb über die rechtlichen Auswirkungen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert. Außerdem wird von ihm erwartet, dass er sich unaufgefordert und noch vor Fristablauf bei der zuständigen Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bemüht, wenn und sobald sich abzeichnet, dass sein Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauern wird.(Rn.10) 2. Widerlegt ein Ausländer mit einer zu Urlaubszwecken durchgeführten Reise in sein Herkunftsland die tragende Annahme der Ausländerbehörde für die Erteilung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis, so muss es sich ihm aufdrängen, dass er den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis in Frage stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er rechtskundig ist und ob er sich in der konkreten Situation Gedanken darüber gemacht hat, aus welchem Grund ihm seine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2024 - 8 K 3207/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers - eines algerischen Staatsangehörigen - als Antrag nach § 123 VwGO ausgelegt, der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der gerichtlichen Feststellung ziele, dass die dem Antragsteller zuletzt von der Antragsgegnerin am 14.09.2018 verlängerte und bis zum 15.09.2020 befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) fortbestehe, insbesondere nicht durch seine Ausreise erloschen sei, und die ihm am 28.08.2020 von der Antragsgegnerin ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ihre Fortgeltungswirkung nicht verloren habe. Der Antragsteller hat zwar in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 05.09.2024 an den Wortlaut seines im ersten Rechtszug gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (Schriftsatz vom 13.05.2024 im Verfahren 8 K 3207/24) angeknüpft. Die Sachdienlichkeit der Auslegung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aber nicht in Zweifel gezogen. Diese Auslegung des Eilrechtsschutzbegehrens ist daher auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). In Konsequenz spielt es nach dem Begehren des Antragstellers für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Rolle, ob dem Antragsteller ein ihm bislang nicht erteilter Aufenthaltstitel aktuell zustehen kann. Dies betrifft auch die in der Beschwerdeschrift geäußerte Annahme des Antragstellers, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zustehe. 2. Der Antragsteller hat sich seit den 80er Jahren bis ins Jahr 2019 meist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er seit dem 02.11.2005 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war. Diese hat die Antragsgegnerin mehrfach verlängert. Die letzte Verlängerung des Aufenthaltstitels erfolgte zum 14.09.2018 für die Dauer von zwei Jahren. Eine weitere Verlängerung ist ebenso wenig erfolgt wie die Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in einen anderen Aufenthaltstitel. Im Oktober 2019 ist der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgereist. Seit dem 15.10.2019 hält er sich in seinem Herkunftsland Algerien auf. Er möchte aber nach Deutschland zurückkehren und stützt sich dabei u.a. auf die angesprochene Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass der dem Antragsteller erteilte Aufenthaltstitel bereits im Jahr 2020 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Er bilde auch keine Grundlage für Fiktionswirkungen nach § 81 AufenthG. Die Antragsgegnerin weigert sich, dem Antragsteller eine auf den Aufenthaltstitel bezogene Fiktionsbescheinigung auszustellen oder der Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise zuzustimmen. Der Antragsteller hat im März 2023 gegen die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (8 K 1680/23). Mit dieser Klage möchte er der Sache nach die Anerkennung der fiktiven Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis erlangen und damit eine aufenthaltsrechtliche Grundlage für seine Wiedereinreise schaffen. Im Mai 2024 hat er zudem den - hier interessierenden - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt (8 K 3207/24). Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im oben dargestellten Sinne ausgelegt und ihn mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses hat es die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Auslandsaufenthalts des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Die vom Gesetzgeber mit dieser Norm gesetzte Wiedereinreisefrist von sechs Monaten sei eine materielle Ausschlussfrist. Ihr Ablauf bewirke unmittelbar kraft Gesetzes das Erlöschen des dem betroffenen Ausländer erteilten Aufenthaltstitels. Anderes gelte grundsätzlich nur dann, wenn die Ausländerbehörde die Frist noch vor deren Ablauf verlängere. Einen hierauf gerichteten Antrag habe der Ausländer vor Fristablauf zu stellen. Sei der Aufenthaltstitel einmal erloschen, könne er auch nicht durch eine nachträglich bewilligte Fristverlängerung wiederaufleben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Abweichungen von diesem Grundsatz seien nur in extremen Ausnahmekonstellationen denkbar. In Anwendung dieser Grundsätze sei die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen. Denn der Antragsteller sei im Oktober 2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und vor Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Eine Verlängerung der Frist habe er vor deren Ablauf nicht bei der Antragsgegnerin beantragt. Ein solcher Antrag sei auch nicht entbehrlich gewesen; ein relevanter Hinderungsgrund (extreme Ausnahmekonstellation) habe nicht bestanden. Ebenso wenig lasse sich im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG aus der Fiktionsbescheinigung ableiten, die die Antragsgegnerin im August 2021 - nach Ablauf der Frist - dem Antragsteller in Unkenntnis seines Auslandsaufenthalts von Amts wegen an seine frühere Wohnadresse übermittelt habe. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 51 Abs. 2 AufenthG sei im Fall des Antragstellers ausgeschlossen. Der erloschene Aufenthaltstitel des Antragstellers sei auch nicht durch die Erteilung der bereits angesprochenen Fiktionsbescheinigung „wiederaufgelebt“. Denn diese Bescheinigung habe rein deklaratorische Wirkung. In Konsequenz sei weder die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu treffen noch stehe ihm ein Anspruch Ausstellung einer Bescheinigung zu, mit der der Fortbestand eines Aufenthaltstitels bestätigt wird. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Beschwerde macht der Antragsteller unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geltend, dass er rechtsunkundig sei. Von einer Verpflichtung, sich im Vorfeld von Auslandsaufenthalten bei der Ausländerbehörde abzumelden, habe er nichts gewusst. Er habe sowohl auf den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis bis zu deren regulärem Ablauf als auch darauf vertraut, dass die ihm erteilte Fiktionsbescheinigung zur Fortgeltung seines Aufenthaltstitels führe. Dies gelte umso mehr, als sich aus der Akte der Antragsgegnerin deutlich ablesen lasse, dass die Ausländerbehörde noch im August 2020 bereit gewesen sei, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre zu verlängern. Eine Rückkehr nach Deutschland vor Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sei ihm pandemiebedingt nicht möglich gewesen. Er habe aber noch vor Ablauf der Gültigkeit der ihm erteilten Fiktionsbescheinigung einen - erfolglosen - Versuch unternommen, aus Algerien auszureisen. Kurz darauf - auch dies noch mit gültiger Fiktionsbescheinigung - habe er sich bei der Deutschen Botschaft in Algier darum bemüht, ihm die Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen. Mit seinem gescheiterten Ausreiseversuch sowie im Verlauf seiner Vorsprache bei der Deutschen Botschaft am 22.08.2021 habe er „sinngemäß“ die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis „und/oder“ die Verlängerung der „zugestandenen Duldungsbescheinigung“ beantragt. Jedenfalls wäre die Deutsche Botschaft nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Diese Verpflichtung folge nicht zuletzt aus der „Selbstbindung“ der Antragsgegnerin, die sich aus der Erteilung der oben angesprochenen Fiktionsbescheinigung ableiten lasse. Eine weitere „Selbstbindung“ der Verwaltung ergebe sich aus dem im angegriffenen Beschluss angesprochenen Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder vom 25.03.2020 (Az. M3-51000/2#5). Aufgrund dieses Schreibens sei von der rechtzeitigen Stellung eines auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bezogenen Fristverlängerungsantrags auszugehen. Im Übrigen stehe im vorliegenden Fall § 51 Abs. 2 AufenthG der Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entgegen. Er - der Antragsteller - verfüge zwar nicht über die nach dem Tatbestand des § 51 Abs. 2 AufenthG erforderliche Niederlassungserlaubnis. Sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse seien dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis aber vergleichbar. Dies gebiete eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 AufenthG auf den vorliegenden Fall. b) Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 3 und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 5, 9; der beschließende Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 2 und vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 2). Daher bedarf es auch keiner Prüfung, ob der Antragsteller, der sich bereits seit mehr als fünf Jahren im Ausland aufhält, den für den Erfolg seines Eilrechtsschutzbegehrens erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt der Senat darüber hinaus noch folgendes aus: aa) Die Annahme des Antragstellers, dass er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könne, geht fehl. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf den Antragsteller scheidet bereits deshalb aus, weil er im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: April 2025, § 51 AufenthG Rn. 64 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) - im April 2020 (vgl. unten cc)) - nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Außerdem hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ununterbrochen 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Vielmehr wurde dem Antragsteller nach einer zuvor erfolgten Ausweisung und anschließenden Duldung erst im November 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hatte diese Aufenthaltserlaubnis noch keine 15 Jahre Bestand. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf seinen Fall nicht vor. Insofern fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Normsystem des § 51 AufenthG, die im Wege der Analogie geschlossen werden muss; außerdem besteht ersichtlich keine vergleichbare Interessenlage zwischen dem vom Normgeber geregelten Fall und demjenigen des Antragstellers (zu den Voraussetzungen einer Analogie: BVerwG, Urteil vom 13.11.2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 28 ff. mit weiteren Nachweisen). Denn der Gesetzgeber hat die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bewusst auf Ausländer beschränkt, deren Aufenthalt im Bundesgebiet sich durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits besonders verfestigt hat. Die Innehabung eines befristeten, allein aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG lässt sich dem nicht gleichstellen. Dies erklärt sich daraus, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis nur Ausländern erteilt und verlängert werden darf, deren „Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist“. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG betrifft also Ausländer, die sich an einer Ausreise gehindert sehen und bei denen sich damit die Frage der Rückkehr nach einem längeren Auslandsaufenthalt typischerweise nicht stellt. bb) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine materielle Ausschlussfrist setzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kein subjektives Element. Es ist also grundsätzlich unerheblich, warum der Ausländer ausgereist und nicht wieder eingereist ist. Die Fristüberschreitung führt regelmäßig unmittelbar zum Erlöschen des Aufenthaltstitels des betroffenen Ausländers. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hatte, die das Erlöschen seines Aufenthaltstitels auslöst. Vielmehr wird von einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist und sich ins Ausland begeben möchten, erwartet, dass er sich im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb über die rechtlichen Auswirkungen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert. Außerdem wird von ihm erwartet, dass er sich unaufgefordert und noch vor Fristablauf bei der zuständigen Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bemüht, wenn und sobald sich abzeichnet, dass sein Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauern wird. Das Wiederaufleben eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bereits erloschenen Aufenthaltstitels ist ausgeschlossen. In Konsequenz handelt es sich hier auch nicht um eine Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) gehindert sein, sich gegenüber dem betroffenen Ausländer auf das Erlöschen seines Aufenthaltstitels zu berufen; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Behörde die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 - juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 07.02.2025 - 2 B 386/24 - juris Rn. 20 f.). An diesen Maßstäben orientiert sich der Senat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2010 - 11 S 1089/10 - juris Rn. 26). Der Senat wie auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss haben sich damit der ganz herrschenden Meinung zur Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG angeschlossen (zu Nachweisen vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: April 2025, § 51 AufenthG Rn. 43). Überzeugende Gründe, die Anlass geben, die gefestigte Rechtsprechung des Senats zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Vielmehr hat er sich unter Verzicht auf eine nähere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt, die Gegenauffassung zu vertreten und der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch eine subjektive Komponente zuzuweisen. Dies genügt jedoch nicht, um die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. cc) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe kann nach Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Laufe des Monats April 2020 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist (zur Fristberechnung in Anknüpfung an die im Oktober 2019 erfolgte freiwillige Ausreise des Antragstellers vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hat der Antragsteller vor deren Ablauf nicht beantragt. Sie wurde von der Antragsgegnerin auch nicht bewilligt. Das sowohl im angegriffenen Beschluss als auch in der Beschwerdebegründung angesprochene Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25.03.2020 (M3-51000/2#5) gibt keinen Anlass, zu einer anderen Betrachtung zu gelangen. In diesem Rundschreiben, mit dem das Bundesministerium auf die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vieler Ausländerbehörden in Zeiten der COVID-19-Pandemie reagieren wollte, heißt es mit Blick auf „Fälle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG“ wie folgt: „Ausländern mit Aufenthaltstiteln, die sich im Ausland befinden und aufgrund gestrichener Flugverbindungen etc. keine Möglichkeit mehr haben, innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückzukehren, ist noch vor Ablauf dieser Frist eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren. Eine Fristverlängerung erfolgt im herkömmlichen Verwaltungsbetrieb nur auf Antrag; aufgrund der aktuellen Sondersituation kann sie ausnahmsweise aber auch durch Allgemeinverfügung von Amts wegen erfolgen.“ Laut Mitteilung in der Beschwerdeerwiderung vom 17.10.2024 (AS 49) hat die Antragsgegnerin von der ihr eröffneten Möglichkeit, die Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch Allgemeinverfügung von Amts wegen zu verlängern, keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung begründen könnten. Den danach weiterhin erforderlichen Antrag auf Fristverlängerung hat er ausweislich der vorliegenden Behördenakten vor Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nicht gestellt. Die Annahme des Antragstellers, das genannte Rundschreiben entfalte dergestalt Bindungswirkungen für die Ausländerbehörden, dass Fristverlängerungsanträge fingiert würden, findet weder im Text des Schreibens noch in sonstigen erkennbaren Umständen eine belastbare Grundlage. dd) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Fall des Antragstellers durch keine Besonderheiten geprägt sei, die die Antragsgegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran hindern könnten, sich auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels des Antragstellers zu berufen, hat dieser im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht erschüttert. Die Hinweise des Antragstellers auf die ihm im August 2020 von Amts wegen erteilte Fiktionsbescheinigung, auf die ebenfalls im August 2020 aktenkundig gewordene Bereitschaft der Antragsgegnerin, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sowie auf seine diversen Bemühungen, aus Algerien auszureisen und über die Deutsche Botschaft in Algier seine Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen, begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Denn alle angesprochenen Umstände sind erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels des Antragstellers eingetreten. Sie können also nicht kausal dafür geworden sein, dass der Antragsteller erforderliche Verfahrenshandlungen unterlassen hat, um sich seine Aufenthaltserlaubnis zu bewahren. Da - wie gezeigt - ein nachträgliches Wiederaufleben eines erloschenen Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist, fehlte es im August 2020 auch an der erforderlichen Grundlage für den Eintritt von Fiktionswirkungen nach § 81 AufenthG. Ein Hindernis, sich auf das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu berufen, folgt für die Antragsgegnerin auch nicht aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn die erforderliche Basis für die Anknüpfung eines schutzwürdigen Vertrauens des Antragstellers an den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis ist mit deren Erlöschen im April 2020 entfallen. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller in Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift auf den (Fort-)Bestand seiner Aufenthaltserlaubnis bis zu deren regulärem Fristende vertraut hat. Dieses Vertrauen war aber nicht schutzwürdig. Denn es hat - wie gezeigt - dem Antragsteller oblegen, sich über mögliche Auswirkungen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet auf den Bestand seiner Aufenthaltserlaubnis kundig zu machen. Im Fall des Antragstellers hätte dies umso näher gelegen, als er lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war, die ihm aus humanitären Gründen erteilt wurde. Eine solche Aufenthaltserlaubnis darf aber - wie ebenfalls bereits oben gezeigt - nur Ausländern erteilt und verlängert werden, deren „Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist“. Widerlegt ein Ausländer mit einer zu Urlaubszwecken durchgeführten Reise in sein Herkunftsland die tragende Annahme der Ausländerbehörde für die Erteilung seines Aufenthaltstitels, so muss es sich ihm aufdrängen, dass er den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis zumindest in Frage stellt. Auch insofern spielt es keine Rolle, ob der betreffende Ausländer rechtskundig ist und ob er sich in der konkreten Situation Gedanken darüber gemacht hat, aus welchem Grund ihm seine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Auch für eine rechtlich relevante „Selbstbindung“ der Antragsgegnerin - sei es durch Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, sei es aufgrund einer verschriftlichten Bereitschaft, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verlängern - sieht der Senat keine Grundlage. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die besagte Fiktionsbescheinigung ersichtlich in der irrigen Annahme erteilt, dass er rechtlich oder tatsächlich an einer Ausreise gehindert sei und sich daher noch im Bundesgebiet aufhalte. Mit Blick darauf, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war, lag eine solche Annahme - wie gezeigt - auch ausgesprochen nahe. Nichts anderes gilt für die in der Ausländerbehörde angestellten und aktenkundig gemachten Überlegungen, ob die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann. Der Senat vermag auch unter Würdigung des weiteren Beschwerdevorbringens keine sonstigen Umstände zu erkennen, die die Antragsgegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran hindern könnten, sich gegenüber dem Antragsteller auf das Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis zu berufen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).