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Beschluss

A 9 K 18285/17

VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2018:0219.A9K18285.17.00
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Leitsätze
1. Der Maßstab der Ermittlungspflicht des Bundesamtes hinsichtlich des Ausgangs eines früheren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist im Rahmen einer Unzulässigkeits-Entscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 5 oder Nr 2 AsylVfG 1992 (juris: AsylVfG 1992) identisch.(Rn.10) 2. Eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen setzt das Vorliegen von Zweifeln voraus.(Rn.13) 3. Die Annahme, ein Schutzsuchender, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Verfahren auf internationalen Schutz geführt hat, könne hierüber „in aller Regel“ keine verlässlichen Angaben machen, ist falsch.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Maßstab der Ermittlungspflicht des Bundesamtes hinsichtlich des Ausgangs eines früheren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist im Rahmen einer Unzulässigkeits-Entscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 5 oder Nr 2 AsylVfG 1992 (juris: AsylVfG 1992) identisch.(Rn.10) 2. Eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen setzt das Vorliegen von Zweifeln voraus.(Rn.13) 3. Die Annahme, ein Schutzsuchender, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Verfahren auf internationalen Schutz geführt hat, könne hierüber „in aller Regel“ keine verlässlichen Angaben machen, ist falsch.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Für das vorliegende Verfahren war gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Ein Fall der notwendigen Übertragung auf die Kammer (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG) liegt nicht vor. Weder kommt dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzliche Bedeutung zu (1. Alt.), noch liegt ein Abweichen von der Rechtsprechung der Kammer vor (2. Alt.). Dabei übersieht der Einzelrichter nicht, dass ein anderes Kammermitglied mit Beschluss vom 10.01.2018 (A 9 K 18937/17) in einem vergleichbaren Fall einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben hat. Darin liegt jedoch keine Kammer-Rechtsprechung, von der mit der hier getroffenen Entscheidung abgewichen werden soll. Vielmehr hat sich die erkennende Kammer in der Frage, welchem Aufklärungsaufwand sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Anwendungsbereich des § 71a Abs. 1 AsylG zu stellen hat (dazu sogleich), noch nicht festgelegt. Auf Grund längerer Abwesenheit des Kammer-Vorsitzenden und des Umstandes, dass die Kammer außer mit Richtern auf Probe derzeit nur mit einem Lebenszeit-Richter ausgestattet ist (vgl. § 29 DRiG), ist eine - im Sinne von § 76 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. AsylG verbindliche - Kammer-Rechtsprechung derzeit nicht vorhanden. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 9 K 18278/17) gegen die in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (dort Ziff. 3) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Nach dem derzeitigen Verfahrensverlauf wird auch die gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage selbst, mit der begehrt ist, den Bescheid vom 10.11.2017 aufzuheben, zumindest hinsichtlich Ziff. 1 bis 3 dieses Bescheides ohne Erfolg bleiben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass nicht zu erkennen ist, dass von dieser Abschiebungsandrohung jemals Gebrauch gemacht werden könnte. Im Falle des Antragstellers, der mit seiner deutschen Freundin ein gemeinsames Kind hat für das er mit-sorgeberechtigt ist (und der im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt von seinem „Schwiegervater“ begleitet wurde), dürfte es eigentlich näher liegen, sein Asylverfahren zu beenden und die Regelung seiner aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten dem ausländerrechtlichen Verfahren zu überlassen. Der angegriffene Bescheid ist jedenfalls in Bezug auf den Ausspruch, der Antrag des Antragstellers (auf Zuerkennung internationalen Schutzes) sei unzulässig und der Feststellung, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - mit Blick auf den Zielstaat Gambia - liege nicht vor, sowie der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenz einer Abschiebungsandrohung nach Gambia, nicht zu beanstanden. Auf den Bescheid kann daher zunächst uneingeschränkt verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zum Vorbringen des Antragstellers gilt Folgendes: Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). So liegt es hier. a) § 71a AsylG setzt dabei den (endgültigen) erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 22 ff.). Dieser liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris). Das Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 14.12.2016, a.a.O. und Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 –, juris) hat sich in jüngster Zeit wiederholt zur Frage geäußert, welche Feststellungen das Bundesamt insoweit zu treffen hat. Dabei betraf die Entscheidung vom 14.12.2016 (a.a.O.) den auch hier vorliegenden Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, die Entscheidung vom 21.11.2017 (a.a.O.) eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Nr. 2 der Norm. Da in beiden Fallkonstellationen aber dieselbe Voraussetzung zu prüfen ist, nämlich ob eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates existiert (Gewährung von internationalem Schutz im Falle Nr. 2; erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Falle Nr. 5), kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz für beide Varianten Geltung beanspruchen. Mit Blick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG wird nun aber vielfach geschlossen, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen müsse, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen, und hierbei müsse der vorangegangene negative Ausgang eines Asyl(erst-)verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen. Auch Äußerungen in der Literatur, bloße Mutmaßungen insoweit genügten nicht (vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 und 9 m.w.N.), werden in diesem Sinne gedeutet (vgl. etwa VG München, Gerichtsbescheid vom 18.10.2017 - M 21 K 17.44647 -, juris; VG München, Beschluss vom 30.01.2017 - M 23 S 16.34550 -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 24.02.2017 - 4 B 41/17 As HGW -, juris; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -, juris Rn. 7 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016 - 15 A 190/15 -, juris Rn. 18; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.06.2016 - 5 L 511/16.WI.A -, juris Rn. 20, BeckOK AuslR/Schönenbroicher, AsylG, § 71a Rn. 1 f.), mit der angenommenen Folge, eine solche Prüfung beinhalte unter anderem die Pflicht, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedsstaat hat. Diese Auffassung geht weit über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21.11.2017 (a.a.O.) hinaus. Dessen 1. Leitsatz verdeutlicht, „ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Italien) internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären,..“, mehr nicht. Liegen solche Zweifel dagegen nicht vor, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung. Auf Grund der völlig identischen Konstellation im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gilt dieser Maßstab auch hier. Daher ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren - entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers - gerade nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Anhörung hatte das Bundesamt den Antragsteller sowohl befragt, ob er in Italien „ein Interview wie das hier heute“ gehabt habe, was vom Antragsteller bejaht wurde, als auch, wie der Antrag beschieden wurde, was der Antragsteller mit „er wurde abgelehnt“ beantwortete. Als Aufenthaltsdauer in Italien gab der Antragsteller „2013-2015“ an. Vor diesem Hintergrund ergaben sich für die Antragsgegnerin (und das Gericht) keine Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG hier gegeben waren. Für weitere Ermittlungen des Bundesamtes in Italien bestand - mangels irgendwelcher Zweifel - kein Anlass. Soweit in der Rechtsprechung gegen die hier vertretenen Rechtsansicht damit argumentiert wird, dem Bundesamt obliege es auch in solch einem Fall, die Verfahrenssituation (im Drittstaat) zu ermitteln, sofern es sich auf die Rechtsgrundlage des § 71a AsylG stützen will, denn es dürfe eine derartige Ermittlung nicht ohne Weiteres dem Antragsteller auferlegen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 -, juris), liegt dem ein falsches Verständnis der Mitwirkungspflicht eines Schutzsuchenden zugrunde. Richtig ist allein, dass im Falle von Zweifeln über den Ausgang eines in einem anderen Drittstaat geführten Asyl(erst-)verfahrens das Bundesamt den Schutzsuchenden nicht zu Mitwirkungshandlungen in dem Sinne verpflichten darf, eine „Abschlussmitteilung“ des Drittstaats vorzulegen und bei Ausbleiben einer solchen dann hieraus negative Schlüsse ziehen. Darum geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht. Der Antragsteller hat auf Fragen des Bundesamtes entsprechende Erklärungen abgegeben (vgl. oben), das Bundesamt brauchte daher keine Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG haben. Soweit zuletzt gegen die hier vertretene Auffassung dahingehend argumentiert wird, die Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes ergebe sich daraus, dass der Schutzsuchende „in aller Regel“ über den Verfahrensablauf keine verlässlichen Angaben machen kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 -, juris), kann dem so nicht gefolgt werden. Für die Annahme, dass ein ausländischer Schutzsuchender ein (europäisches) Asylverfahren, das er mit seinem Antrag eingeleitet hat, „in aller Regel“ nicht versteht, gibt es keinerlei Belege. Zwar sind Fälle denkbar, in denen sich aus den Angaben des Betreffenden ergibt, dass er nichts genaues weiß, etwa weil er das Land des Asyl(erst-)verfahrens vor einer abschließenden Entscheidung verlassen hat oder weil seine Angaben insgesamt von einem gewissen Unverständnis zeugen. In einem solchen Einzelfall kann dies zu Zweifeln des Bundesamtes führen, die dann entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.11.2017, a.a.O.) eine weitergehende Amtsermittlungspflicht auslösen. Dafür ist im vorliegenden Fall nicht das Geringste ersichtlich. b) Lagen damit die Voraussetzungen des § § 71a Abs. 1 AsylG vor, ist darüber hinaus auch die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hier nicht gegeben sind. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung den Antragsteller befragt, ob er heute die gleichen Gründe genannt habe, die er auch bei dem damaligen Interview in Italien genannt habe, was der Antragsteller mit „Ja, ich habe die gleichen Gründe genannt“ bestätigte. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG war daher ebenso wenig fehlerhaft wie die daraus folgende Abschiebungsandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).