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Urteil

1 KO 704/07

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0608.1KO704.07.0A
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Leitsätze
Die bergrechtliche Sicherheitsleistung dient der Absicherung der abschließenden und umfassenden Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen nach Einstellung der Gewinnungsarbeiten.(Rn.48) Die Forderung einer Sicherheitsleistung setzt keine Zweifel an der Seriosität bzw. Wirtschaftskraft des Unternehmers voraus; das allgemeine, latent vorhandene Liquiditätsrisiko ist grundsätzlich ausreichend.(Rn.47) Der Sicherungszweck erlaubt ermessensfehlerfrei das Verlangen nach einer Bürgschaft als Sicherheitsleistung, deren Befristung im Hinblick auf das Ende der Wiedernutzbarmachung eine angemessene Zeit über den insgesamt vorgesehenen Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit hinaus reicht, soll die Sicherheitsleistung nicht durch Hinterlegung von Bargeld oder etwa der Verpfändung von Sparbüchern oder Wertpapieren erbracht werden. Nur eine derart lang befristete Bürgschaft steht der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Realwerten im Sicherungszweck gleich.(Rn.57) Die Erbringung einer Zeitbürgschaft, die an die Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans anknüpft, ist demgegenüber nicht in gleichem Maße zur Sicherung der Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung, die meist zu nicht unerheblichen Teilen erst nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit anfallen werden, geeignet.(Rn.63)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15.05.2007 - 2 K 86/05 Me - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bergrechtliche Sicherheitsleistung dient der Absicherung der abschließenden und umfassenden Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen nach Einstellung der Gewinnungsarbeiten.(Rn.48) Die Forderung einer Sicherheitsleistung setzt keine Zweifel an der Seriosität bzw. Wirtschaftskraft des Unternehmers voraus; das allgemeine, latent vorhandene Liquiditätsrisiko ist grundsätzlich ausreichend.(Rn.47) Der Sicherungszweck erlaubt ermessensfehlerfrei das Verlangen nach einer Bürgschaft als Sicherheitsleistung, deren Befristung im Hinblick auf das Ende der Wiedernutzbarmachung eine angemessene Zeit über den insgesamt vorgesehenen Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit hinaus reicht, soll die Sicherheitsleistung nicht durch Hinterlegung von Bargeld oder etwa der Verpfändung von Sparbüchern oder Wertpapieren erbracht werden. Nur eine derart lang befristete Bürgschaft steht der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Realwerten im Sicherungszweck gleich.(Rn.57) Die Erbringung einer Zeitbürgschaft, die an die Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans anknüpft, ist demgegenüber nicht in gleichem Maße zur Sicherung der Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung, die meist zu nicht unerheblichen Teilen erst nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit anfallen werden, geeignet.(Rn.63) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15.05.2007 - 2 K 86/05 Me - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich die Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheids Nr. 262/04, konkretisiert durch den Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids Nr. 1164/2004 vom 29.12.2004, soweit danach im Fall der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft diese auf 51 Jahre befristet sein muss. Der Antrag ist sachgerecht so auszulegen, dass er auch den Bescheid Nr. 1092/2006 vom 15.12.2006 insoweit erfasst, als die genannte Nebenbestimmung in dem angefochtenen Umfang weiter Geltung haben soll. Des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid bedarf es insofern nicht, da Regelungsgegenstand des Bescheids von 2006 lediglich eine Verlängerung der Laufzeit des Bescheides vom 30.03.2004 ist. Nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist hingegen die Frage, ob überhaupt Sicherheit geleistet werden muss, sowie die Höhe der Sicherheitsleistung. Vielmehr wendet sich die Klägerin einzig dagegen, dass im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft diese auf 51 Jahre befristet sein muss. Die Begrenzung des Streitgegen-stands auf diese Vorgabe des Beklagten ergibt sich unzweifelhaft aus dem Widerspruch der Klägerin vom 21.04.2004 sowie aus ihrem Klageantrag vom 05.07.2005. II. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere ist auch die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Zwar wäre sie grundsätzlich bereits am 24.10.2007 abgelaufen (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB). Sie ist jedoch auf den am 14.10.2007 und damit vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 16.10.2007 bis zum 23.11.2007 verlängert worden (vgl. § 124a Abs. 3 S. 3 VwGO), so dass die am 19.11.2007 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung noch rechtzeitig erfolgt ist. III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (3.). 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a) Die rechtzeitig erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) statthaft. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall keine Auflage, sondern eine Bedingung des Verwaltungsakts über die Zulassung des Hauptbetriebsplans darstellt. Die Forderung der Sicherheitsleistung beruht auf § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), wonach die Zulassung eines Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann. Der Eintritt der Vergünstigung, d. h. der Zulassung, soll mithin von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Sicherheitsleistung, abhängen. Die solchermaßen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - gesetzlich zugelassene Nebenbestimmung ist eine Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17.03.2003 - 4 EO 269/02 -; NiedersächsOVG, Urteile vom 28.07.1997 -3 L 4621/94 - und vom 16.11.2009 - 12 LB 344/07 -;VG Gießen, Urteil vom 14.07.2003 - 1 E 1236/03 -). Zwar wird die Frage des Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung sowie der wissenschaftlichen Literatur äußerst kontrovers diskutiert. Im Kern betrifft dies die Frage, ob der Betroffene eine belastende Nebenbestimmung, die - wie hier - einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt worden ist, isoliert anfechten kann oder ob er eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne die belastende Nebenbestimmung erheben muss. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung, weil hier die Verpflichtungsklage bezüglich des Begehrens der Klägerin die statthafte Klageart darstellt. Dies gilt sowohl nach der "klassischen" Auffassung, die nach der Art der Nebenbestimmung differenziert - danach ist die isolierte Anfechtung der sogenannten unselbständigen Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt) nicht statthaft (vgl. dazu näher Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 42 Rdnr. 45 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., § 36 Rdnr. 60 ff.) -, als auch nach der neueren Rechtsprechung, wonach jede Art von Nebenbestimmung grundsätzlich mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 und vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, NVwZ 2001, 919 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 6. Aufl., § 36 Rdnr. 82 ff. m. z. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 42 Rdnr. 22), es sei denn, eine isolierte Aufhebbarkeit der begehrten Teilregelung scheidet offenkundig von vornherein aus, was im Ergebnis zur Folge hätte, dass (lediglich) die Verpflichtungsklage statthaft wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000, a. a. O.; ThürOVG, Beschluss vom 17.03.2003, a. a. O., für den Fall der Anforderung einer Sicherheitsleistung als Bedingung eines Verwaltungsakts; NiedersächsOVG, Urteil vom 16.11.2009, a. a. O.). Denn die vorliegende Fallkonstellation weist die Besonderheit auf, dass die Klägerin nicht die Erhebung einer Sicherheitsleistung an sich angreift. Widerspruch und Klage beschränken sich vielmehr auf die Maßgabe, im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft beibringen zu müssen. Die Klägerin will mit ihrer Klage erreichen, dass ihr gestattet wird, Sicherheit in Form einer Bürgschaft mit einer (wesentlich) kürzeren Laufzeit zu leisten. Ihr Klageziel ist mithin nicht auf die (gänzliche) Aufhebung der sie belastenden Nebenbestimmung gerichtet; sie begehrt vielmehr anstelle der gewählten Nebenbestimmung eine sie weniger belastende Nebenbestimmung. Hierfür ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23.04.2007 - Au 7 K 05.1250 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2011 - 6 K 3620/07 - m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 36 Rdnr. 82b). b) Bei der streitigen Vorgabe zur Befristung der Bürgschaft handelt es sich auch nicht lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage; ihr kommt vielmehr Regelungscharakter zu. Zwar hat der Beklagte sämtliche Ausführungen zur Erbringung der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, deren Form und Ausgestaltung im Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004 als "Hinweis" gefasst; doch ist für die Auslegung maßgeblich, wie der Empfänger mit Rücksicht auf die ihm bekannten Umstände die Erklärung objektiv verstehen durfte und musste (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rdnr. 19 m. w. N.). Nach diesem Maßstab handelt es sich jedenfalls bei Satz 2 des zweiten Absatzes des "Hinweises" im Bescheid Nr. 264/2004 um eine Regelung. Für dieses Verständnis spricht neben der Bezeichnung der Anforderungen an Form und Inhalt der Bürgschaft als "Vorgaben und Regelungen" der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille des Beklagten, die Rechtslage im konkreten Einzelfall mit unmittelbarer Rechtserheblichkeit durch eigene Entscheidung zu gestalten. In diesem Sinne hat auch die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 den Hinweis zur Befristung der Bürgschaft ausgelegt und klargestellt, dass der Hinweis insoweit regelnden Charakter habe. Sie hat darüber hinaus im Tenor ihres Bescheides eine eigene Regelung zur Ausgestaltung der Bürgschaft getroffen, indem sie die ursprüngliche Forderung nach einer unbefristeten Bürgschaft in eine auf 51 Jahre befristete abgewandelt hat. c) Die Klägerin besitzt für die begehrte Abänderung der umstrittenen Nebenbestimmung auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Nebenbestimmung hat sich insbesondere nicht deshalb erledigt (§ 43 Abs. 2 ThürVwVfG), weil die Hauptbetriebsplanzulassung, mit der sie verbunden ist, inzwischen abgelaufen ist. Nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Vorliegend ist der (Haupt)Verwaltungsakt in diesem Sinne wirksam geblieben, denn weder hat die Entscheidung über die Zulassung bzw. Verlängerung des Hauptbetriebsplans 2003 - 2006 als solche noch die damit verbundene, in Streit stehende, Nebenbestimmung ihre Rechtswirkungen vollständig durch Zeitablauf verloren. Die Wirksamkeit der Nebenbestimmung hängt wegen ihrer Akzessorietät (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rdnr. 6) zwar von dem Hauptverwaltungsakt ab; dieser entfaltet aber jedenfalls insofern noch Rechtswirkungen, als er weiterhin Rechtsgrund für die Zulässigkeit der bergbaulichen Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum bis 31.03.2010 und ihrer aus dieser Tätigkeit resultierenden Verpflichtungen, soweit diese - wie hier - noch nicht vollständig erfüllt sind, bleibt. Auch die Nebenbestimmung als solche entfaltet noch Wirkungen, als sie ihrem Inhalt und Zweck entsprechend über die Geltungsdauer der befristeten Zulassung hinaus Sicherheit für die Erfüllung der sich aus dem Hauptbetriebsplan ergebenden Verpflichtungen (hier insbesondere der Pflicht zur Wiedernutzbarmachung) bieten soll. 2. Die demnach zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 3 zum Bescheid des Beklagten Nr. 262/04 vom 30.03.2004, konkretisiert durch den Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004, soweit danach im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft gefordert wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass über eine zu stellende Sicherheit in Form einer Bürgschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Ermessensausübung des Beklagten, dass die Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft voraussetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung bei einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung ist - wie bereits erwähnt - § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG. Danach kann die zuständige Behörde die Zulassung eines Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern. Nach ihrem Wortlaut setzt die Norm auf der Tatbestandsseite lediglich eine Betriebsplanzulassung voraus, wie sie hier in Form der mit Bescheid vom 30.03.2004 (Nr. 262/2004) erteilten Zulassung des Hauptbetriebsplans 2003 - 2006 für den Kiessandtagebau F vorliegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG auch nicht in den Fällen ausgeschlossen, in denen - wie hier - der Hauptbetriebsplanzulassung die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG) in einem Planfeststellungsverfahren nach §§ 57a, 57b BBergG vorausgegangen ist. Insbesondere geht die Klägerin fehl, wenn sie meint, dass die in § 56 Abs. 2 BBergG enthaltenen Vorschriften über die Sicherheitsleistung im Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nach der Systematik des BBergG keine Anwendung fänden und demzufolge auch nicht nachträglich "durch die Hintertür" Eingang in die spätere Hauptbetriebsplanzulassung finden dürften. Denn nach der eindeutigen Formulierung des § 57a Abs. 1 S. 1 BBergG soll § 56 Abs. 2 BBergG auch im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren anwendbar bleiben (vgl. Boldt/Weller, BBergG, Komm., Ergänzungsband, zu § 57a Rdnr.49), so dass die Forderung einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Zulassung eines Hauptbetriebsplans, dem ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan vorausgegangen war, nicht systemwidrig ist. Sie ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Jahr 2000 keine Sicherheitsleistung gefordert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rahmenbetriebsplan die Funktion zugewiesen, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen. Die verbindliche Feststellung, dass das Gesamtvorhaben grundsätzlich zulassungsfähig ist, hat Bedeutung für nachfolgende Sonderbetriebspläne, insbesondere aber für Hauptbetriebspläne. Weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen - insbesondere wegen seiner Umweltauswirkungen - untersagt oder eingeschränkt werden darf, und diese Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nicht erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2008 - 7 B 21/08 - unter Verweis auf das Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 -; Boldt/Weller, a. a. O., Ergänzungsband, zu § 57a Rdnr. 77). Eine vergleichbare Bindungswirkung kommt dem Umstand, dass der Beklagte die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht hat, hingegen nicht zu. Er hat hiermit nicht verbindlich feststellen wollen, dass er eine Sicherheitsleistung zur Sicherung der Erfüllung der Betriebsplanzulassungsvoraussetzungen nicht für erforderlich halte. Dass die am 31.01.2000 erteilte Rahmenbetriebszulassung weder eine Entscheidung noch überhaupt eine Aussage zur Leistung einer Sicherheit enthält, liegt vielmehr darin begründet, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans dem Bergbauunternehmen die Durchführung des Vorhabens noch nicht gestattet. Da eine Gestattungswirkung erst den später zuzulassenden Hauptbetriebsplänen zukommt, besteht bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans grundsätzlich noch kein Bedürfnis, die Erfüllung der Verpflichtungen, die mit der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen verbunden sind, abzusichern. Sind damit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG erfüllt, steht die Forderung einer Sicherheitsleistung dem Grunde ("Ob") als auch der Art und Höhe ("Wie") nach im Ermessen des Beklagten. Die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (vgl. § 40 ThürVwVfG). Hiervon ausgehend leidet die Entscheidung des Beklagten, die Möglichkeit der Klägerin, die erforderliche Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft erbringen zu können, auf Bürgschaften mit einer Laufzeit von 51 Jahren zu begrenzen, nicht an Ermessensfehlern. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen zunächst entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Hinsichtlich des Zwecks der Sicherheitsleistung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG auf die Sicherung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen für die Errichtung und Führung des Betriebes. Hierzu zählt unter anderem die Pflicht, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG), welche der Beklagte insbesondere in den Gründen des Widerspruchsbescheids ausdrücklich in Bezug nimmt. Wann eine Sicherheitsleistung zum Schutz dieses Belangs in Betracht kommt und welchen Umfang sie haben darf, findet im Gesetz keine nähere Regelung. Insofern wird dem Rechtsanwender auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt, was im Wortlaut des Gesetzes durch die Verwendung des Wortes "kann" seinen Ausdruck findet. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG keine Zweifel an der Seriosität bzw. Wirtschaftskraft des Unternehmers voraus (vgl. Boldt/ Weller, a. a. O., § 56 Rdnr. 20; BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 7 C 44/07 - zur Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a S. 1 BImSchG i. d. F. vom 09.12.2006; VG Halle, Urteil vom 01.10.2009 - 3 A 29/08 -). Für ein derart einengendes Verständnis der Regelung lassen sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes [a)], dessen Entstehungsgeschichte [b)], dem Sinn und Zweck der Regelung [c)] noch der Systematik des BBergG [d)] hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. a) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG steht im grundsätzlich uneingeschränkten pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist diese Anordnung nicht eng begrenzt auf Fälle mangelnder Wirtschaftskraft oder bestimmter Wiedernutzbarmachungskonzepte (vgl. VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Auch die Ermessensbetätigung einschränkende Regelbeispiele enthält das Gesetz nicht. b) Derartige Beschränkungen lassen sich auch nicht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnehmen. Vielmehr weist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Bundesberggesetzes (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 112) ausdrücklich darauf hin, dass "Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung (es) verbieten…, von dieser Möglichkeit… nur dann Gebrauch machen zu können, wenn die Erfüllung der zu schützenden Voraussetzungen im Hinblick auf die Wirtschaftskraft des Unternehmers zweifelhaft erscheint". Die Notwendigkeit der Erhebung einer Sicherheit soll sich nach dem gesetzgeberischen Willen auch "aus allgemeinen Erfahrungen, aus der wirtschaftlichen Gesamtsituation oder aus anderen Gesichtspunkten ergeben" können. c) Ihrem Sinn und Zweck nach soll die der Klägerin konkret abverlangte Sicherheitsleistung unter anderem sicherstellen, dass die zum Teil erheblichen wirtschaftlichen Lasten, die mit der Durchführung der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der durch die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen in Anspruch genommenen Landschaftsfläche verbunden sind, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG weist die Erfüllung der Vorsorge für eine spätere Wiedernutzbarmachung vielmehr dem Verantwortungsbereich des den Bergbau betreibenden Unternehmens zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte nach den vorgenannten Vorschriften die Zulassung eines gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 BBergG für die Errichtung und Führung eines Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes erforderlichen Hauptbetriebsplans nur dann erteilt, wenn die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung getroffen sind. Durch die Forderung einer Sicherheitsleistung soll vermieden werden, dass der Allgemeinheit die wirtschaftliche Last für die tatsächliche Erfüllung der Vorsorge- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen aufgebürdet wird, wenn das diesbezüglich in der Verantwortung stehende Unternehmen nicht willens oder aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich ausreicht, um eine Sicherheitsleistung verlangen zu können. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verpflichtung zur umfassenden Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen nach § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, deren Erfüllung durch die Anordnung der konkret in Rede stehenden Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll, ist zeitlich nicht auf die Dauer der Geltung des Hauptbetriebsplans beschränkt. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls die Wiedernutzbarmachung einer Oberfläche, die erst am zeitlichen Ende der Geltung eines Hauptbetriebsplans abgegraben würde, nicht mehr von der Wiedernutzbarmachung jedenfalls durch diesen Betriebsplan erfasst würde. Ein solches Ergebnis wäre sinnwidrig (VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Zwar soll bereits bei der Gestaltung des laufenden Betriebs im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten den Erfordernissen der Wiedernutzbarmachung Rechnung getragen werden. Allerdings fällt ein Teil der Arbeiten zur Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes erst nach der - gleich aus welchem Grund erfolgenden - Betriebseinstellung und damit zu einem bei Bescheiderlass nicht vorhersehbaren künftigen Zeitpunkt an. Zu diesem Zeitpunkt sind die geschäftlichen Aktivitäten - jedenfalls aus diesem Vorhaben - auf Maßnahmen der Sicherung und Wiedernutzbarmachung beschränkt, ohne dass aus diesem Geschäftsbereich Einkünfte erzielt werden. Zudem entfällt nach Abschluss der Gewinnungsarbeiten auch der in der Vergangenheit zur Aufrechterhaltung der Einkunftsmöglichkeit gegebene faktische Zwang, behördlichen Auflagen nachzukommen (vgl. zu § 8 Abs. 2 AbfG: BayVGH, Beschluss vom 28.12.1990 - 20 CS 89.3551 -). Ob der Bergbauunternehmer zum Zeitpunkt der anstehenden Abschlussarbeiten noch liquide sein wird, ist im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Dies belegt die Wirtschaftskrise in der jüngsten Vergangenheit einmal mehr, bei der auch Großunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, bei denen dies angesichts der ursprünglichen Wirtschaftskraft so nicht zu erwarten war. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 1 BBergG erwiese sich darüber hinaus auch als "stumpfes Schwert", wenn die Anordnung einer Sicherheitsleistung begründete Zweifel an der Liquidität des Betreibers voraussetzen würde. Denn könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Leistungsschwäche des Unternehmers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn der Unternehmer nicht mehr kreditwürdig wäre und daher gerade dann außerstande wäre, die geforderte Sicherheit zu erbringen. Es wäre der Behörde praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu finden, zu dem schon Zweifel an der hinreichenden Liquidität bestehen, der Unternehmer aber noch kreditwürdig ist. Auch müsste die Behörde den Unternehmer ständig auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin überwachen. Dies ist weder rechtlich vorgesehen noch tatsächlich praktikabel und durchführbar (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008, a. a. O.; VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). d) Gegen das gefundene Ergebnis spricht schließlich auch nicht die Systematik des Bundesberggesetzes. Nach alledem hängt die Festsetzung einer bergrechtlichen Sicherheitsleistung nicht von Zweifeln an der Wirtschaftskraft des Unternehmers ab. Vielmehr reicht das allgemeine, latent vorhandene Liquiditätsrisiko grundsätzlich aus, um von Bergbauunternehmern eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Eines konkreten Anlasses für die Forderung einer Sicherheit bedarf es nicht. Dementsprechend orientieren sich die vom Beklagten vorgetragenen Gründe für die Forderung einer Sicherheitsleistung an dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG. Der Beklagte macht angesichts seiner aktuellen Erfahrungen im Zusammenhang mit einer Reihe von außerplanmäßigen Betriebseinstellungen von Bergbauunternehmen und der derzeitigen wirtschaftlichen Gesamtsituation, insbesondere in der Bauindustrie, im Grundsatz alle Betriebsplanzulassungen von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass fast alle Betriebseinstellungen bei den Steine- Erden- Betrieben, zu denen die Klägerin zähle, zu verzeichnen gewesen seien, und die meisten dieser Betriebe wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen seien, wenigstens einen Teil ihrer Verpflichtungen aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 13, Abs. 2 BBergG zu erfüllen. Sicherheiten seien in der Vergangenheit nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe geleistet worden. Damit bestehen sachlich nachvollziehbare Gründe für das regelmäßige Verlangen nach einer Sicherheitsleistung. Die Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungen bei der Ermessensausübung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 56 Rdnr. 20; BVerwG, Urteil vom 13.03.2008, a. a. O.; VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Die Ermessensbetätigung des Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Beklagten, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft lediglich bei Hinterlegung einer auf 51 Jahre befristeten Bürgschaft zuzulassen, ist insbesondere verhältnismäßig. Zwar wird es so sein, dass die Beibringung einer befristeten Bürgschaft die Klägerin wirtschaftlich weniger belastet als das Erfordernis, eine auf so lange Zeit befristete Bürgschaft zu hinterlegen. Auch verkennt der Senat nicht, dass es gerade angesichts der jüngsten Finanzkrise schwieriger und teurer geworden sein dürfte, bei Banken oder Versicherungen entsprechende Bürgschaften zu erhalten. Dieses für die Klägerin betriebswirtschaftlich durchaus bedeutsame Kostenargument ist jedoch für die Frage der effektiven Absicherung der öffentlichen Hand vor der Übernahme von durch die auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Tätigkeit der Klägerin verursachten Wiedernutzbarmachungskosten nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Erbringung einer Sicherheitsleistung durch eine - gesetzlich zugelassene - Bürgschaft bzw. Versicherung der Leistung einer Sicherheit durch Hinterlegung von Bargeld oder etwa der Verpfändung von Sparbüchern oder Wertpapieren im Hinblick auf die Effektivität und den Zweck gleichzustehen hat. Die Möglichkeit, als Sicherheit eine Bürgschaft zu erbringen, stellt bereits eine Erleichterung dar, weil der Betrag der Sicherheitsleistung nicht sofort (real) vom Unternehmen vollständig zur Verfügung gestellt werden muss. Vielmehr wird das Unternehmen nur durch Bürgschaftszinsen für die Kreditierung durch den Bürgschaftsgeber belastet, die aus den laufenden Einnahmen bedient werden können. Dies schont die Kapitalbasis des Unternehmens. Die Möglichkeit, die Sicherheit durch Bürgschaftsleistung erbringen zu dürfen, bedeutet aber nicht, dass dadurch das Sicherungsniveau abgesenkt werden sollte. Insofern ist zu beachten, dass bei einer Hinterlegung von Bargeld der Zugriff und die Verwertung durch den Beklagten solange möglich bleibt, als der Betrag nicht wegen des Abschlusses der Wiedernutzbarmachung und Wegfalls des Sicherungsbedürfnisses zurückzugeben ist. Insofern besteht während des Hinterlegungszeitraums auch kein Zeitpunkt, zu dem der Wert der Sicherheit verfällt und die Verwertungsmöglichkeit der real hinterlegten Sicherheit entfällt. Der Unternehmer ist dadurch geschützt, dass er nach Wegfall des Sicherungsbedürfnisses die Realsicherheit herausverlangen kann. Bei einer unrechtmäßigen Verwertung oder Verzögerung der Herausgabe kann er ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. Generell kann der Beklagte eine etwa in Form von Bargeld oder eines verpfändeten Sparbuchs oder verpfändeter anderer Wertpapiere hinterlegte Sicherheitsleistung solange und soweit festhalten, als ein Sicherungsbedürfnis besteht. Die Sicherheitsleistung ist an die zu sichernde Verpflichtung gebunden. Zulässiger Umfang und zulässige Dauer der Sicherheitsleistung bestimmen sich nach Umfang und Dauer der ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung der Bergbauflächen. Dies geht letztlich bis zur Abnahme der Wiedernutzbarmachungsarbeiten und der Feststellung, dass der Unternehmer seine Verpflichtung erfüllt hat. Erst danach ist die Sicherheitsleistung freizugeben (vgl. zu diesem Grundgedanken im Hinblick auf die Regelung zur Sicherheitsleistung in § 10 Abgrabungsgesetz NW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 8 A 3607/02 -). Im Rahmen der Erbringung der Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft entspricht dem die Vorlage einer Bürgschaft, deren Befristung im Hinblick auf das Ende der Wiedernutzbarmachung (hierzu im Einzelnen s. u.) zumindest bis zum insgesamt vorgesehenen Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit (das ist hier der 31.01.2050) zuzüglich eines angemessenen Zeitkorridors darüber hinaus, der für die Abarbeitung eines Abschlussbetriebsplans einzukalkulieren ist (hier wurde ein "Puffer" von 5 Jahren für erforderlich erachtet), reicht. Hieraus ergibt sich die vom Beklagten vorgenommene Befristung der Bürgschaft (von 2004 an gerechnet) auf 51 Jahre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erbringung einer auf den Zeitraum der Hauptbetriebsplanzulassung befristeten bzw. 2 bis 3 Jahre darüber hinausgehenden Bürgschaft nicht in gleichem Maße zur Sicherung der sie treffenden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der durch den Abbau von Kiessanden in Anspruch genommenen Flächen geeignet wie eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG ist - wie bereits erläutert - in der Sicherung einer umfassenden Wiedernutzbarmachung zu sehen, die allein an das Erfordernis zur Wiedernutzbarmachung infolge vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit anknüpft, aber keine zeitliche Beschränkung auf die Dauer der Geltung eines Hauptbetriebsplans enthält. Für den Fall, dass bis zum Ablauf des Hauptbetriebsplanzulassungszeitraums, für den eine Sicherheit in Form einer befristeten Bürgschaft hinterlegt worden ist, weder ein neuer Hauptbetriebsplan noch ein Abschlussbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt wird, ist gerade keine lückenlose Sicherheit dafür gegeben, dass die Allgemeinheit nicht mit dem aus der Notwendigkeit der Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbaubetrieb in Anspruch genommenen Fläche erwachsenden finanziellen Risiko belastet wird. Selbst wenn der Zeitraum für die Befristung der Bürgschaft über den Zeitraum für die Zulassung des Hauptbetriebsplans hinausginge, ist hier nicht auszuschließen, dass ein Teil der zur Wiedernutzbarmachung erforderlichen Maßnahmen von dem Beklagten nicht innerhalb des Geltungszeitraums der Bürgschaft dergestalt konkretisiert werden kann, dass eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Sicherheit für alle zur vollumfänglichen Wiedernutzbarmachung und langfristigen Sicherung der in Anspruch genommenen Fläche notwendigen Maßnahmen möglich ist. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass bei der Frage der Wiedernutzbarmachung eine Vielzahl verschiedener, teils gegenläufiger Interessen zu berücksichtigen ist, was ggf. einen umfassenden Abwägungsprozess erforderlich macht. Gemäß § 4 Abs. 4 BBergG ist Wiedernutzbarmachung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Öffentliche Interessen im vorstehenden Sinne sind insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 55 Rdnr. 34; VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Da das öffentliche Interesse nach § 4 Abs. 4 BBergG nur zu "beachten" ist, sind in die Abwägung auch die privaten Interessen des Bergbauunternehmers und der betroffenen Grundstückseigentümer einzustellen (vgl. VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Diese vielfältigen Belange müsste der Beklagte zunächst einmal ermitteln, bevor er auf der Grundlage des § 71 Abs. 3 BBergG, wonach die zuständige Behörde im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan die zur Sicherstellung einer Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erforderlichen Maßnahmen anordnen kann, bestimmte Anordnungen im Hinblick auf die durchzuführende Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Fläche treffen könnte. Ferner ist ein Vergleich des auf diese Weise ermittelten Soll-Zustandes der Wiedernutzbarmachung mit dem aktuellen Zustand der durch die Bergbautätigkeit beanspruchten Fläche notwendig, um den genauen Umfang der noch vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der durch die vorstehend beschriebenen notwendigen Ermittlungen hervorgerufene Zeitaufwand angesichts der bereits im Hauptbetriebsplan sowie dem Rahmenbetriebsplan enthaltenen Grundzüge der Wiedernutzbarmachung ein überschaubares Maß nicht überschreitet und der Beklagte daher in jedem Fall in der Lage ist, die notwendigen bergaufsichtlichen Anordnungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen, der bereits im Rahmen der Zulassung des Hauptbetriebsplans bei der Bemessung der Dauer der Befristung der als Sicherheit dienenden Bürgschaft Berücksichtigung finden und - so die Vorstellung der Klägerin - auf maximal drei Jahre nach Ablauf des Hauptbetriebsplans festgelegt werden kann. Vor allem aber spricht gegen eine Kopplung der Dauer des Geltungszeitraums des Hauptbetriebsplans mit der Dauer der zu hinterlegenden Sicherheitsleistung, dass die dadurch zu sichernden Maßnahmen sich auf einen nach Abschluss der Gewinnungsarbeiten angestrebten herzustellenden Zustand beziehen. Mit der Sicherheitsleistung sollen Maßnahmen - bei Ausfall des Unternehmers - finanziert werden, die jedenfalls meist zu nicht unerheblichen Teilen erst nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit erfolgen sollen. So verhält es sich auch hier. Die Gewinnungstätigkeit im Feld F beansprucht letztlich eine Gesamtfläche von 42,1 ha. Der Eingriff in Natur und Landschaft verläuft so, dass nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit eine Wasserfläche von ca. 35 ha verbleiben soll. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer des in Rede stehenden Hauptbetriebsplans soll eine Wasserfläche mit einer Größe von ca. 20 ha vorliegen. Für den Geltungszeitraum des zugelassenen Hauptbetriebsplans 2003 - 2006 werden insgesamt 15 ha Bodenflächen überplant. Die Neudevastierung von Bodenflächen beläuft sich auf ca. 8 ha. Der Rahmenbetriebsplan enthält einen Katalog von Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen, wobei ab 2016 die Anlegung eines Badestrandes, ab 2044 die Anlage eines 12 ha großen Feuchtbiotopes sowie nach 2050 die Wiederherstellung des Aufbereitungsgeländes (Entsiegelung) vorgesehen ist. Das heißt, dass ein erheblicher Teil der Wiedernutzbarmachungslast erst zum Ende des Abbaus anfallen wird, wenn gerade durch die Beendigung der Gewinnungsarbeiten keine Gewinne mehr erzielt werden, aber längerfristig noch erhebliche Kosten aufgebracht werden müssen. Darüber hinaus findet zwar ein Teil der Wiedernutzbarmachung - worauf die Klägerin wiederholt verweist - abbaubegleitend statt, allerdings handelt es sich hierbei nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten um Maßnahmen, die die Klägerin bereits in dem vorangegangenen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum von 2000 bis 2003 geplant hatte, nicht jedoch um Ausgleichsmaßnahmen für die im Planungszeitraum von 2003 bis 2006 neu devastierte Fläche. Die im Zusammenhang mit dem Hauptbetriebsplan 2003 - 2006 stehenden Rekultivierungsverpflichtungen sind vielmehr auch nach den eigenen Einlassungen der Klägerin zum Teil noch offen. Dieser flexible Umgang mit den Hauptbetriebsplänen bzw. das Abweichen von den ursprünglichen Vorgaben ist nach den Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf die abbautechnologischen und wirtschaftlichen Erfordernisse, denen ein derart langfristiges und umfangreiches Vorhaben wie das vorliegende unterworfen ist, nicht ungewöhnlich. Nur zeigt er auch, dass letztlich ungewiss bleibt, wann Eingriffe, die im laufenden Hauptbetriebsplan vorgenommen werden, wieder ausgeglichen werden. Dem trägt eine Zeitbürgschaft, die an den Hauptbetriebsplan anknüpft, nicht Rechnung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im zugelassenen Hauptbetriebsplan ausweislich der Regelung des § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BBergG lediglich die erforderliche Vorsorge für eine spätere Wiedernutzbarmachung nachzuweisen ist. Die konkrete Durchführung der Wiedernutzbarmachung ist dagegen nach § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBergG erst anlässlich der beabsichtigten Einstellung des Betriebes im Abschlussbetriebsplan in ihren Einzelheiten darzustellen. Dies ist insoweit auch sinnvoll, da erst im Zeitpunkt der Einstellung eines Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebes im Detail festgestellt werden kann, in welchem Umfang das Bergbauvorhaben eine Landschaftsfläche in Anspruch genommen hat und wie die Wiedernutzbarmachung dementsprechend ausgestaltet sein muss (vgl. auch Boldt/Weller, a. a. O., § 55 Rdnr. 35). Die Entscheidung über die Dauer der Befristung einer möglicherweise als Sicherheitsleistung erbrachten Bürgschaft kann hingegen nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans und damit zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem das konkrete Ausmaß der bergbaulichen Beanspruchung im Falle der Einstellung des Betriebes gerade noch nicht hinreichend konkret absehbar ist. Damit würde aber die Allgemeinheit das Risiko zu tragen haben, dass der Beklagte den Zeitraum für die Befristung der Bürgschaft zu knapp bemisst und dementsprechend die Sicherheit nicht mehr in Anspruch nehmen kann, weil sich erst nach Ablauf der Befristung Tatsachen feststellen lassen, die weitere Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung erforderlich machen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, der Beklagte sei aufgrund der ihn treffenden Amtspflichten gehalten, bei den ersten Anzeichen für einen möglichen Sicherungsfall von seinen bergaufsichtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, verkennt sie die durch das BBergG geregelte Verteilung der Verantwortung für die Wiedernutzbarmachung von bergbaulich in Anspruch genommenen Flächen. Wie bereits ausgeführt, ist allein die Klägerin zur Ausführung der diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Beklagte nimmt insoweit lediglich eine Kontrollfunktion im Rahmen der Bergaufsicht wahr. Wenn die Klägerin die sie treffenden Pflichten nicht erfüllt, weil sie dazu nicht willens oder in der Lage ist, kann dies nicht dazu führen, dass sich der Beklagte gewissermaßen in die Rolle des Handlungsverpflichteten gedrängt sieht, indem ihm auferlegt wird, die erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig anzuordnen, dass eine Inanspruchnahme der Bürgschaft vor Ablauf des Befristungszeitraums noch möglich ist. Eine derartige zeitlich angebundene Handlungspflicht des Beklagten im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Bergaufsicht sehen die maßgebenden berggesetzlichen Regelungen, insbesondere die allgemeine Befugnisnorm des § 71 BBergG, nicht vor. Die Klägerin kann in diesem Kontext auch nicht geltend machen, dass ihre aus der Errichtung und Führung eines Bergbaubetriebes resultierenden Unternehmerpflichten zur Erfüllung der Schutzziele des § 55 BBergG bzw. die hieraus erwachsenden Ersatzansprüche des Beklagten den (kurzen) zivilrechtlichen Verjährungsfristen unterlägen, so dass die Forderung einer auf lange Zeit befristeten Bürgschaft schon wegen deren Akzessorietät zur Hauptforderung nicht geboten sei. Denn sie verkennt insoweit, dass die behördliche Eingriffsbefugnis nach § 71 BBergG nicht verjährt. Die Befugnis der Bergbehörde, die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen, stellt keinen vermögensrechtlichen Anspruch dar, auf den die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar wären. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1967 - VI C 98.65 -, BVerwGE 28, 336 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/95 -, NVwZ-RR 1996, 387 ff.). Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bergaufsichtlichen Ermächtigung (vgl. für den Fall einer bodenschutzrechtlichen Eingriffsbefugnis: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -). Eine analoge Anwendung der §§ 195 ff. BGB scheidet aus. Denn eine vergleichbare Interessenlage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) kann bei der Frage der Durchsetzbarkeit einer bergaufsichtlichen Eingriffsbefugnis nicht angenommen werden. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des Bundesberggesetzes und der zugelassenen Betriebspläne sowie der Abwehr mit dem Bergbaubetrieb in Zusammenhang stehender Gefahren von einer bergaufsichtlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch zu machen. Könnte der Unternehmer wegen Zeitablaufs nicht mehr herangezogen werden, ginge dies in aller Regel zu Lasten der öffentlichen Hand; eine derartige vom Verursacherprinzip abweichende Risikoverteilung bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Forderung einer Sicherheitsleistung in Form einer auf lange Zeit befristeten Bürgschaft darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin aufgrund der ihr erteilten bergrechtlichen Berechtigungen und der Zulassung ihres Hauptbetriebsplans zu erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild befugt ist, aus denen sie zudem wirtschaftliche Vorteile zieht. Dementsprechend kann ihr auch eine Art der Sicherheitsleistung abverlangt werden, nach der in jedem Fall auch die wirtschaftlichen Nachteile der von ihr durchzuführenden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der im Rahmen des Bergbaubetriebes in Anspruch genommenen Landschaftsflächen und zur Gefahrenabwehr vollständig zu ihren und keinesfalls zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Soweit die Klägerin auf die Regelung in § 56 Abs. 3 BBergG rekurriert, wonach die Absätze 1 und 2 für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplans entsprechend gelten, lässt sich daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass deshalb die Sicherheitsleistung in jedem Fall eines verlängerten, ergänzten oder geänderten Betriebsplans jeweils neu und nur mit Geltung auf die Dauer dieses jeweiligen Plans anzuordnen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber damit nur klargestellt und eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, dass auch in diesen Fällen die Möglichkeit besteht, jeweils - bei Bedarf - entsprechende Regelungen auch zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu treffen, und insofern kein anderes Anforderungsprofil als an den ursprünglichen Betriebsplan besteht. Für die von der Klägerin angenommene beschränkende Wirkung der Vorschrift bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Soweit der Klägerin eine Beibringung von auf 51 Jahre befristeten Bürgschaften infolge des Wandels in der Bankenpraxis zukünftig nur noch eng begrenzt möglich ist, obliegt es nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin selbst, nach geeigneten Alternativen zur Erbringung einer Sicherheitsleistung zu suchen. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, auf kurze Zeit befristete Bürgschaften nicht zuzulassen, schränkt die Klägerin insoweit nicht erheblich in ihren Handlungsmöglichkeiten ein, da der Beklagte die Art der Sicherheitsleistung im Übrigen nicht auf bestimmte Sicherungsmittel beschränkt hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens an der Praxis einiger anderer Bundesländer bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen im Bereich des Bergrechts orientiert. Die Berücksichtigung derartiger Umstände scheitert schon daran, dass der Beklagte diese Praxis nicht prüfen und bewerten kann. Sie liegt insbesondere aber außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs des Beklagten. Eine Ermessensbindung für den Beklagten kann daher davon nicht ausgehen (vgl. VG Halle, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.). Soweit die Klägerin Wettbewerbsnachteile infolge der Kosten für die Sicherheitsleistung in Thüringen gegenüber etwa den Verhältnissen in Hessen geltend macht, kann sich der Beklagte im Rahmen seiner Zuständigkeit nur an der seiner Bewertung unterliegenden Situation in Thüringen orientieren und entwickelt sich auch nur insofern in gewissem Maße eine Ermessensbindung durch eine eigene ständige - rechtmäßige - Verwaltungspraxis. Im Übrigen steht es der Klägerin frei, ihre wirtschaftliche Betätigung an dem Standort auszuüben, der am ehesten konkurrenzfähig ist. 3. Der gestellte Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog ist unzulässig, da sich das ursprüngliche Klagebegehren - wie bereits im Hinblick auf die Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage dargelegt - nicht erledigt hat. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 41.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes für das Berufungsverfahren, die den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss folgt, beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Klägerin betrieb in den Gemarkungen F und H einen Kiessandtagebau. Sie wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in dem dafür zugelassenen Hauptbetriebsplan, wonach die Sicherheitsleistung für die Sicherung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG in Höhe von 80.000,- € auch durch eine auf einen Zeitraum von 51 Jahren befristete Bankbürgschaft erbracht werden könne. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.2000 stellte das Thüringer Oberbergamt den Rahmenbetriebsplan für den Kiestagebau F auf Antrag der M-… GmbH N, die Bergwerkseigentümerin ist, fest. Der Plan ist befristet bis zum 31.01.2050 und enthält zahlreiche Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der für den Abbau in Anspruch genommenen Fläche. Auf Antrag der Klägerin, die mit der Bergwerkseigentümerin eine bis zum 31.12.2009 befristete bzw. geltende Nutzungsvereinbarung abgeschlossen hatte, ließ der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2004 den Hauptbetriebsplan 2003 - 2006 für den Kiessandtagebau F zu. Unter III.3. findet sich eine Nebenbestimmung, wonach bis zum 31.05.2004 zur Sicherung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG eine vorhandene Sicherheitsleistung in Höhe eines als Anlage beigefügten Bescheides verlangt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vorliegende Sicherheitsleistung auf Grund der vergrößerten Eingriffsfläche und der notwendigen Arbeiten zur Umlagerung der zwischengelagerten Abraummassen als nicht mehr ausreichend angesehen werde und entsprechend dem gesonderten Bescheid zu erhöhen sei. Im Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004 wird die Sicherheitsleistung auf 80.000,- € festgesetzt. Der Sicherungsbetrag sei erforderlich aber auch ausreichend, um die vom Bergbau treibenden Unternehmen zu erbringende Sicherheit zu gewährleisten. Die Sicherheitsleistung könne auch durch eine von einer in Deutschland oder in der Europäischen Union zugelassenen Großbank, Sparkasse, Kreditinstitut oder Versicherung gegebene schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Freistaats Thüringen erbracht werden. Eine solche Bürgschaft müsse insbesondere unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage sowie der Einreden nach § 768 oder § 776 BGB erklärt werden. Mit Schreiben vom 20.04.2004 erhob die Klägerin gegen die im Bescheid Nr. 264/2004 bezeichnete Form der Bürgschaft Widerspruch. Der Hauptbetriebsplan sei in seiner Zulassung befristet. Im Hinblick darauf sei eine unbefristete Bürgschaft nicht erforderlich. Am 07.06.2004 legte die Klägerin eine Bürgschaftserklärung der Firma E vom 01.06.2004 vor, wonach diese eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 80.000,- € befristet bis zum 27.05.2009 übernahm. Mit Schreiben vom 15.06.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Bürgschaftserklärungen seien nach ihrem Inhalt ungenügend. Der Freistaat Thüringen müsse auf den Bestand der Bürgschaftserklärung für den Zeitraum bis zur Einstellung des Betriebs vertrauen können, anderenfalls könnten die Bürgschaftserklärungen ihre Funktion als Sicherheitsleistung nicht erfüllen. Die Bürgschaft solle gerade für den Fall des außerplanmäßigen Ausfalls des Unternehmens zur Erfüllung dessen Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Bei einer derart kurzen Befristung stehe die Sicherheitsleistung nicht im Verhältnis zum Zeitraum des Abbaus. Am 16.07.2004 legte die Klägerin eine modifizierte Bürgschaft der E wiederum über 80.000,- € vor, die ebenfalls bis zum 27.05.2009 befristet war. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insofern teilweise ab, als die Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- € auch durch eine auf einen Zeitraum von 51 Jahren befristete Bürgschaft erbracht werden könne. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans könne gemäß § 56 Abs. 2 BBergG von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit diese erforderlich sei, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern. Zu den Voraussetzungen einer Hauptbetriebsplanzulassung zähle unter anderem die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß. Maßstab für die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Sicherheitsleistung sei die Ermittlung der konkreten Inanspruchnahme der Oberfläche durch die Abbautätigkeit und deren Wiedernutzbarmachung in dem Zeitraum der aktuellen Betriebsplanzulassung. Auf der Grundlage des planfestgestellten Rahmenbetriebsplans sei eine Nassauskiesung über einen Zeitraum von 45 bis 50 Jahren bei einer jährlichen Fördermenge von 280.000 bis 300.000 Tonnen vorgesehen. Eine Gesamtfläche von 42,1 ha werde beansprucht. Zuletzt werde eine Wasserfläche von ca. 35 ha verbleiben. Die Rahmenbetriebsplanung enthalte einen umfangreichen Katalog von Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen. Der Vergleich der Rahmenbetriebsplanung mit den Hauptbetriebsplänen zeige, dass die Klägerin die im Rahmenbetriebsplan festgelegten Zeitabschnitte der Wiedernutzbarmachung nicht 100%ig auf die einzelnen Betriebspläne übertragen könne. Letztlich bleibe ungewiss, wann Eingriffe, die im laufenden Betriebsplan vorgenommen würden, wieder ausgeglichen würden. Dies sei möglicherweise erst bei Einstellung des Betriebes im Rahmen der Abarbeitung des Abschlussbetriebsplans der Fall. Deshalb tauge hier nur eine unbefristete Bürgschaft zur Sicherung dieser Verpflichtung oder eine Bürgschaft, die bis zu dem insgesamt vorgesehenen Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit oder einem angemessenen Zeitkorridor darüber hinaus befristet sei. Unter bestimmten Einzelfallvoraussetzungen sei auch die befristete Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung zu akzeptieren. Für das Vorhaben der Klägerin sei dies über den Gesamtzeitraum des Rahmenbetriebsplans mit einem entsprechenden Puffer für die Betriebseinstellung denkbar. Der hier planfestgestellte Rahmenbetriebsplan sei bis zum 31.01.2050 befristet. Ein 5 Jahre darüber hinaus reichender Zeitkorridor für die Abarbeitung des Abschlussbetriebsplans erscheine ausreichend, so dass eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft - gerechnet ab 2004 - eine ausreichende Sicherheit biete. Die Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans 2003 bis 2006 wurde mit Bescheid vom 15.12.2006 (Nr. 1092/2006) bis zum 31.12.2008 verlängert. Die Nebenbestimmungen aus der Zulassung vom 30.03.2004 sollen nach Nr. III.2 dieses Bescheides weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Unter dem 18.01.2007 erhob die Klägerin hiergegen insoweit Widerspruch, als diese Nebenbestimmung in Verbindung mit den Nebenbestimmungen der Zulassung 262/2004 im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eine solche verlangt, die auf 51 Jahre befristet ist. Mit Bescheid vom 29.12.2008 (Nr. 1170/2008) wurde die Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans 2003 bis 2006 nochmals bis zum 31.12.2009 und mit Bescheid vom 30.11.2009 (Nr. 1063/2009) letztmalig bis zum 31.03.2010 verlängert. Bereits am 27.01.2005 hatte die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Nebenbestimmung, soweit sie eine Bankbürgschaft nur dann als ausreichend ansehe, wenn sie eine Laufzeit von 51 Jahren habe, rechtswidrig sei. Die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei eine Ermessensentscheidung. Die Behörde habe zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Erfüllung der Betriebsplanzulassungsvoraussetzungen gewährleistet sei. Dies erfordere eine Prognose darüber, ob der Unternehmer im Verlauf der Durchführung des Betriebsplans zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für ein Missverhältnis zwischen dem Umfang ihrer Pflichten als Unternehmerin und ihrer künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Hauptbetriebsplan sei befristet, entsprechend seien auch alle Maßnahmen, die durch die Sicherheitsleistung abgedeckt werden sollten, während der Dauer des Betriebsplans durchzuführen. Für einen über die Geltungsdauer des zugelassenen Hauptbetriebsplans hinausgehenden Zeitraum könne eine Sicherheit nicht verlangt werden. Sollte sich herausstellen, dass die Wiedernutzbarmachung die Zeit, für die der Hauptbetriebsplan zugelassen worden sei, überschreite, habe die Behörde die Möglichkeit, in nachfolgenden Zulassungsverfahren weitere Sicherheiten zu verlangen und dadurch sicherzustellen, dass für die Dauer des Betriebsplanzeitraums insgesamt Sicherheit bestehe. Eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft stehe praktisch einer unbefristeten Bürgschaft gleich. Eine unbefristete Bürgschaft könne nicht verlangt werden, weil die Betriebspläne zeitlich beschränkt seien. Auf die Gültigkeit der Rahmenbetriebsplanung bis zum 31.01.2050 könne nicht abgestellt werden, da während der laufenden Rahmenbetriebsplanung weitere Betriebspläne zur Zulassung vorgelegt werden müssten. Im Zusammenhang mit diesen Zulassungsverfahren könne der Beklagte jederzeit - falls erforderlich - weitere Sicherheitsleistungen verlangen. Es sei in jedem Fall ausreichend, wenn die zu stellende Sicherheit bis zu einem Jahr nach Auslaufen des jeweiligen Betriebsplans verlangt werde. Nach den Hinweisen des Regierungspräsidiums Kassel zur Festsetzung von Sicherheitsleistungen nach dem BBergG sei die Stellung einer Sicherheit nur in besonderen Fällen nötig. Eine Sicherheitsleistung dürfe nicht verlangt werden, wenn andere hinreichende Vorsorge getroffen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. III.3. des Bescheids Nr. 262/04 vom 30.03.2004, konkretisiert durch den Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004, soweit danach im Fall der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eine solche, die auf 51 Jahre befristet ist, gefordert wird, zu verpflichten, über eine zu stellende Sicherheit in Form einer Bürgschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Sicherheitsleistung erforderlich sei. Zwar lägen derzeit keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Wirtschaftskraft der Klägerin rechtfertigen würden. Dies lasse aber die Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung nicht wegfallen. Streitig sei lediglich der Umfang der Befristung der Bürgschaft. Die Geeignetheit einer befristeten Bürgschaft müsse sich daran messen lassen, ob sie im Fall des außerplanmäßigen Ausfalls des Unternehmers zur Verfügung steht, um notwendige Ersatzvornahmekosten begleichen zu können. Sie müsse insolvenzfest sein. Der Zeitraum der Befristung der Bürgschaft müsse deshalb in jedem Fall den Zeitraum erfassen, bis die Wiedernutzbarmachung abgeschlossen sei. Die einzige Möglichkeit der Absicherung durch Bürgschaft sei eine unbefristete Bankbürgschaft oder die Erbringung einer auf 51 Jahre befristeten Bürgschaft. Eine Beschränkung auf den Lauf eines Hauptbetriebsplans sei § 56 Abs. 2 BBergG nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2007, zugestellt am 29.05.2007, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die in dem Zulassungsbescheid enthaltene, streitgegenständliche Nebenbestimmung frei von Ermessensfehlern sei. Der Verweis in § 56 Abs. 2 BBergG auf § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13, Abs. 2 BBergG zeige, dass durch die Sicherheitsleistung auch die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche abgesichert werden könne. Daran werde deutlich, dass mit der Sicherheitsleistung der gesamte Zeitraum der bergbaulichen Tätigkeit bis zum endgültigen Abschluss durch vollständigen Vollzug des Abschlussbetriebsplans erfasst werden könne. Erfolge die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, so sei es sachgerecht, diese für den gesamten Zeitraum bis zum endgültigen Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen und nicht nur für die Dauer des jeweiligen Hauptbetriebsplans zu fordern. Zum einen sei ungewiss, wann die im jeweils laufenden Betriebsplan vorgenommenen Eingriffe wieder ausgeglichen würden. Zudem sei aufgrund der langen Dauer des Abbaus nicht ausgeschlossen, dass auch ein gesundes Unternehmen - wie die Klägerin - irgendwann einmal in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könne. Dies würde dann dazu führen, dass nach Auslaufen der Bankbürgschaft weitere selbstschuldnerische Bankbürgschaften mangels Bonität nicht mehr erhältlich wären und folglich keine Sicherungen mehr bestünden. Die verlangte Bürgschaft stelle auch keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin dar, der im Hinblick auf die Restgeltungsdauer des Rahmenbetriebsplans jährlich durchschnittlich Kosten i. H. v. knapp 900,- € entstehen würden. Auf den Antrag der Klägerin vom 25.06.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 17.09.2007, zugestellt am 24.09.2007, die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die angegriffene Nebenbestimmung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil der Hauptbetriebsplanzulassung vorliegend ein planfestgestellter obligatorischer Rahmenbetriebsplan vorausgegangen sei. Die Möglichkeit, dessen Zulassung von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, sei nach der Systematik des BBergG nicht vorgesehen, so dass es dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, in derartigen Fallkonstellationen nachträglich, im Zusammenhang mit der Zulassung eines Hauptbetriebsplans, eine Sicherheit für den gesamten Abbauzeitraum zu verlangen. Wenn man die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BBergG indes für anwendbar hielte, so wäre bereits bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Jahr 2000 die Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung zu prüfen und eine solche festzusetzen gewesen. Dem Beklagten seien bereits zu diesem Zeitpunkt die Rekultivierungsmaßnahmen, die durch die später verlangte Sicherheitsleistung abgesichert werden sollten, bekannt gewesen. Gleichwohl sei damals keine Sicherheitsleistung in Form einer auf 51 Jahre befristeten Bürgschaft verlangt worden. An diese Entscheidung sei der Beklagte gebunden. Die nunmehr geforderte Sicherheitsleistung gehe zudem auch über das nach § 56 Abs. 2 BBergG Zulässige hinaus. Insbesondere sei eine pauschale Absicherung nicht spezifizierbarer Risiken von der Vorschrift nicht gedeckt. Es müssten vielmehr bereits im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung konkrete Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen dem Umfang der Pflichten des Unternehmers und seiner künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Ein Bedürfnis nach einer langfristigen Sicherheit lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der gesamte Zeitraum der Wiedernutzbarmachung umfasst sein müsse, um mögliche Schäden für die öffentliche Hand im Falle des Ausfalls des Unternehmens während dieses Zeitraums abzuwenden. § 56 Abs. 3 BBergG laufe leer, wenn im Rahmen eines befristeten Hauptbetriebsplans für die gesamte Dauer des Abbaus einschließlich der Rekultivierung eine Sicherheitsleistung bestimmt werden könnte. Ein Teil der Wiedernutzbarmachung finde außerdem bereits während des laufenden Abbaus statt; die Abbaufläche werde nicht erst ganz am Schluss der Gewinnungstätigkeit rekultiviert, sondern fortlaufend, zum Teil parallel zum Abbaufortschritt. Insofern bestehe nicht die Gefahr, dass der Beklagte nach Einstellung der Abbautätigkeit ohne Rekultivierung dastehe. Dies gelte umso mehr, als er sich jederzeit über den Stand der Rekultivierungsmaßnahmen informieren könne. In jedem neuen Betriebsplan habe die Klägerin über die bereits erfolgte Rekultivierung zu berichten; entsprächen die durchgeführten Maßnahmen nicht den Vorgaben, könne die Zulassung des neuen Betriebsplans verweigert oder von der Stellung einer (neuen) Sicherheit abhängig gemacht werden. Wäre das Abbauunternehmen hierzu wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, könne der Beklagte auf die ursprünglich erteilte Bürgschaft zurückgreifen. Dementsprechend sei es erforderlich, aber auch ausreichend, die zu erbringende Bürgschaft auf die Laufzeit des Hauptbetriebsplans zzgl. eines Zeitpuffers von zwei bis drei Jahren zu befristen. Dies ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Ansprüche auf Rekultivierung bzw. Schadensersatz gegenüber dem Unternehmer nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. nach 10 Jahren - unabhängig von der Kenntnis - ab der Entstehung des Anspruchs verjährten. Werde deshalb der Beklagte zur Durchsetzung der zu sichernden Maßnahmen nicht innerhalb der Verjährungsfrist - was ihm aufgrund seiner vielfältigen Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten ohne weiteres möglich sei - tätig, verjährten die Ansprüche. Dann verjähre akzessorisch auch der Anspruch auf die Bürgschaft. Der verlangte Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei in dieser Form nach § 307 BGB wohl unwirksam. Es werde darüber hinaus auf die Praxis in Hessen und Nordrhein-Westfalen verwiesen, wo in der Regel überhaupt keine Sicherheit verlangt werde. Wenn dort das Ausfallrisiko der Abbauunternehmen offenkundig als gering eingestuft werde, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dieses in Thüringen so extrem hoch sein soll, wie der Beklagte Glauben machen möchte. So unterschiedlich dürfe Ermessen nicht ausgeübt werden. Die unterschiedliche Anwendung des § 56 Abs. 2 BBergG in den einzelnen Bundesländern führe demgemäß zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Forderung einer auf 51 Jahre befristeten Bürgschaft verstoße schließlich gegen § 56 Abs. 2 S. 2 BBergG. Danach dürfe die Sicherheitsleistung auch durch den Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers erbracht werden. Da jedoch kaum ein Versicherer zur Übernahme einer derart langen Vertragserfüllungsbürgschaft bereit sei, würde die Vorschrift leerlaufen und die nach § 56 Abs. 2 S. 2 BBergG bestehende Ablehnungsmöglichkeit wegen nicht angemessener Deckungssumme ausgehöhlt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15.05.2007 - 2 K 86/05 Me - die Nebenbestimmung Nr. 3 im Bescheid des Beklagten Nr. 262/04 vom 30.03.2004, konkretisiert durch den Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 aufzuheben, soweit danach im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eine solche, auf 51 Jahre befristete, gefordert wird, und den Beklagten zu verpflichten, über eine gemäß § 56 Abs. 2 BBergG zu stellende Sicherheit in Form einer Bürgschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die Nebenbestimmung Nr. 3 im Bescheid des Beklagten Nr. 262/04 vom 30.03.2004, konkretisiert durch den Bescheid Nr. 264/2004 vom 30.03.2004, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004, wonach im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eine auf 51 Jahre befristete Bürgschaft gefordert wird, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist er unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung zunächst nachdrücklich darauf hin, dass die Forderung einer Sicherheitsleistung "dem Grunde nach" bisher nie streitig gewesen sei, so dass die Ausführungen der Klägerseite zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Sicherheitsleistung neben der Sache lägen. Ergänzend trägt er vor, dass erst die Zulassung eines Hauptbetriebsplans die Festsetzung einer Sicherheitsleistung erfordere, da erst dieser zu konkreten bergbaulichen Tätigkeiten - mit dem entsprechenden Gefährdungspotential - berechtige. Die Laufzeit der zu erbringenden Bürgschaft habe sich jedoch nicht an der Laufzeit des Hauptbetriebsplans, sondern daran zu orientieren, wann die Verpflichtungen, zu deren Sicherung die Bürgschaft geleistet werde, zu erfüllen seien. Vorliegend diene die Bürgschaft der Sicherung der Verpflichtung der Klägerin, die aufgrund dieser Zulassung devastierte Oberfläche nach Beendigung ihrer bergbaulichen Tätigkeit wieder nutzbar zu machen. Sie müsse demnach auch dann noch zur Verfügung stehen, wenn die Wiedernutzbarmachungsarbeiten planmäßig anstünden. Dies sei nach den Planungen der Klägerin für die aufgrund des in Rede stehenden Hauptbetriebsplans in Angriff genommene Oberfläche erst ganz zum Schluss der bergbaulichen Tätigkeit der Fall. Auch wenn bereits betriebsbegleitend Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen erfolgten, blieben doch bestimmte, heute getätigte Eingriffe bis zum Schluss offen. Dies betreffe z. B. die Fläche, auf der sich die Aufbereitungsanlage befinde. Die dafür geleistete Sicherheit müsse bis dahin zur Verfügung stehen bzw. werthaltig sein. Den einzigen Anhaltspunkt für das voraussichtliche Ende der bergbaulichen Tätigkeit biete die Laufzeit des Rahmenbetriebsplans, weshalb man sich bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Laufzeit der Bürgschaft an dem Zeitraum orientiert habe, den der vorgelegte Rahmenbetriebsplan überspanne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.