Urteil
1 KO 1380/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1380.10.0A
2mal zitiert
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 85 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH) ist so auszulegen, dass die Verfahrensregeln des Fünften Teils der ThürBO nicht auf Verfahren anzuwenden sind, die vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren. Daher greift in solche Verfahren nicht die Genehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO (juris: BauO TH).(Rn.29)
2. Zur Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 85 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH) ist so auszulegen, dass die Verfahrensregeln des Fünften Teils der ThürBO nicht auf Verfahren anzuwenden sind, die vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren. Daher greift in solche Verfahren nicht die Genehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO (juris: BauO TH).(Rn.29) 2. Zur Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich.(Rn.23) Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist begründet, denn die Klage ist unbegründet. Die Versagung der Baugenehmigung (1.) und die Beseitigungsanordnung (2.) sind rechtmäßig. 1. Die Versagung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig, denn dem klägerischen Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (s. § 70 Abs. 1 ThürBO), weil es bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (a), und es kann nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt (b). Die Versagung ist auch nicht wegen der Genehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 rechtswidrig (c). a) Das klägerische Vorhaben befindet sich im Außenbereich und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der Bebauungszusammenhang reicht grundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG in st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 14.9.1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65 = NVwZ 1993, 985 = BauR 1993, 300). Das fragliche Gebiet in G..., das vom Weg am Z... (alte Bahnlinie) in nordwestlicher Richtung und vom Z... in nordöstlicher Richtung begrenzt wird, im Süden in der ehemals als solcher geplanten Kleingartenanlage endet und im Südosten an die landwirtschaftliche Nutzung des G... grenzt, ist kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die vorhandenen Nutzungen sowohl Wohnnutzungen als auch Freizeitnutzungen beinhalten; eine organische Siedlungsstruktur, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, ist insoweit nicht erkennbar. Daher liegt auch kein faktisches Wochenendhausgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO vor, denn ein solches setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28. Mai 2003, 1 KO 42/00, ThürVBl. 2004, 43, Ziff. 27 f. in juris) voraus, dass - nach Plan - eine Vielzahl von Wochenendhäusern auf nebeneinanderliegenden Parzellen gleichmäßig einen eng begrenzten Bereich ausfüllen. Eine solche Situation ist allenfalls im südwestlichen Teil des Gebiets vorzufinden, wo sich die Bebauung aus einer geplanten Wochenendhaussiedlung entwickelt hat. Im nordöstlichen Teil ist die Bebauung für die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebietes angesichts nach der dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorhandenen Einfamilienhäuser zu heterogen. Eine Planung ist nicht erkennbar. Außerdem füge sich das klägerische Vorhaben angesichts seiner Wohn- und Nutzfläche nicht in ein „faktisches Wochenendhausgebiet“ ein, sondern stellt sich als Wohngebäude zur Dauerwohnnutzung dar. Selbst wenn man annähme, bei dem Gebiet handele es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, wenn man also die Bebauung nordöstlich und südwestlich des klägerischen Grundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zusammenfasste, hätte das klägerische Grundstück nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil. Die Bebauung in nordöstlicher Richtung vom klägerischen Grundstück endet auf den Flurstücken j... und k... und in südwestlicher Richtung auf dem Flurstück l... bzw. auf dem Bereich zwischen diesem Flurstück und dem Flurstück m... Die dazwischenliegende Freifläche unterbricht den Bebauungszusammenhang. Durch die Verwirklichung des klägerischen Vorhabens wird keine Baulücke im Sinne der Fortführung einer organischen Siedlungsstruktur geschlossen, sondern die vorhandene Bebauung in den bislang unbebauten Außenbereich hinein erweitert. Selbst bei einer Zusammenführung der vorhandenen Bebauung zu einem Ortsteil endete der Bebauungszusammenhang an den letzten noch zu berücksichtigenden Baukörpern, d. h. nach Südosten und Süden hin an der Ostseite des Gebäudes auf der Grenze zwischen den Flurstücken l und m, der Südseite des Gebäudes auf dem Flurstück j... und der Südecke des Gebäudes auf dem Flurstück k... Das klägerische Vorhaben befände sich damit auch bei dieser Zusammenfassung der Bebauungen außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Da der Kläger die vor 1997 vorhandene Bausubstanz beseitigt hat, ist sein Vorhaben auch nicht als Teil des Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen. Schließlich liegt auch keine topographische Besonderheit vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Ausnahmsweise endet der Bebauungszusammenhang nicht notwendigerweise am letzten noch zu berücksichtigenden Baukörper, sondern kann sich noch über ein oder mehrere Grundstücke hinweg bis zu einer aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze erstrecken (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.1.2005, 4 B 3.05 Juris; Senatsurteil vom 30. Mai 2007, 1 KO 612/06, Umdruck S. 8). Das ist etwa bei einer Geländeerhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss etc.) oder vergleichbaren natürlichen Grenzen der Fall. Der mit Splitt befestigte Weg, der sich von der Südostseite des klägerischen Grundstücks beginnend entlang des Feldes „D...“ nach Nordosten erstreckt, entfaltet diese trennende Funktion nicht. Relevant sind insoweit nur natürliche bzw. nicht ohne erheblichen, kaum zu erbringenden Aufwand veränderbare Begrenzungen (Senatsurteil 1 KO 612/06, a. a. O., S. 8). Ein befestigter Weg kann - wenn auch mit Schwierigkeiten - erheblich leichter als etwa ein Bachlauf oder der Verlauf einer Straße in ihrem Verlauf durch menschliches Zutun verändert werden (s. zu dieser Frage auch Senatsurteil vom 13.4.2005 - 1 KO 949/03 - Umdruck, S. 12 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den geschotterten Weg mit angelegt hat. Die Gebietszuordnung kann sich nicht ändern, wenn durch eigene Handlungen ohne behördliche Billigung gleichsam vollendete Tatsachen geschaffen werden. b) Damit bestimmt sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage des Klägers nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Würde man das Vorhaben des Klägers zulassen, so würde die vorhandene Splittersiedlung weiter verfestigt bzw. erweitert. Es würde nicht nur auf dem Grundstück des Klägers eine bauliche Anlage zugelassen werden, sondern es würde auch eine erhebliche Vorbildwirkung für den gesamten weiteren Bereich entstehen, die Freifläche zwischen der Bebauung im Nordosten und Südwesten der Flurstücke i und a zu schließen. c) Die Versagung der Baugenehmigung ist auch nicht infolge der Genehmigungsfiktion des § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 rechtswidrig. Der Bauantrag vom 12. März 1998 gilt nicht gemäß § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 seit dem 2. August 2004 als genehmigt. aa) § 63b Abs. 2 S. 2 ThürBO 2004 ist auf den Bauantrag des Klägers nicht anwendbar. Zwar gilt im Verfahrensrecht der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach bei Änderungen des Verfahrensrechts begonnene Verfahren nach den neuen Verfahrensregelungen zu Ende zu führen sind (vgl. ThürOVG, Urt. vom 18. September 2008, 2 KO 1103/05, ThürVGRspr 2010, 33; 3 KO 1149/03, 4. März 2004, ThürVBl. 2004, 280, Ziff. 56 ff. in juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, 1 C 21/07, BVerwGE 129, 243, Ziff. 11 in juris). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht bei Sachverhalten, die von einer Übergangsregelung erfasst werden (ThürOVG, 2 KO 1103/05, a. a. O., Ziff. 45 ff. in juris). Hier steht seiner Anwendung die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 ThürBO 2004 entgegen. § 85 Abs. 1 ThürBO 2004 ist so auszulegen, dass die Verfahrensregeln des Fünften Teils nicht auf Verfahren anzuwenden sind, die vor ihrem jeweiligen Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren (ebenso: VG Weimar, Urt. v. 5. Oktober 2005, 6 K 1908/04 We; bislang offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011, 1 ZKO 1181/10, Umdruck S. 4; anders - ohne nähere Begründung - Michel, in: Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, § 85 (2007), Rn. 2). Nach ihrem Wortlaut will die Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 ThürBO nämlich nur den Ersten bis Dritten Teil der ThürBO 2004 und nur unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips rückwirkend zur Anwendung bringen. Damit ist indirekt angeordnet, dass die übrigen Regelungen des Gesetzes auf laufende Verfahren eben nicht anzuwenden sind. Dass dies so gewollt war, zeigt die Gesetzesbegründung. Sie bringt zum Ausdruck, dass anhängige Verfahren nach altem Verfahrensrecht abgeschlossen werden sollten. Insofern wird ausgeführt (LTDrs. 3/3287, S. 108): „Bei jeder Änderung der Thüringer Bauordnung ist zu entscheiden, inwieweit die Änderungen auch auf eingeleitete Verfahren Auswirkungen haben sollen. Entsprechend der für die Änderung im Jahr 1994 getroffenen Übergangsregelung soll in Absatz 1 generell bestimmt werden, dass eingeleitete Verfahren grundsätzlich nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt werden sollen, soweit die neuen Bestimmungen für den Antragsteller keine günstigere Regelung enthalten.“ Dieser gesetzgeberische Wille ist damit im Wortlaut noch zum Ausdruck gekommen (klarer noch § 85 Abs. 1 S. 2 ThürBO 1994 sowie etwa § 90 Abs. 1 S. 3 SächsBO 2004 – SächsGVBl. 2004, 200) und lässt sich in der Zweifelslage unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ermitteln. 2. Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig, denn das Vorhaben des Klägers ist formell und materiell rechtswidrig (s. o. 1.). Außerdem hat die Beklagte ihr Beseitigungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Für i. S. v. § 40 ThürVwVfG relevante Fehler bei der Ausübung des im Rahmen von § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO eröffneten Ermessens gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Ermessen grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (s. nur Senatsurteil vom 16. März 2010, 1 KO 760/07, ThürVBl. 2010, 270, Ziff. 43 in juris). Außergewöhnliche Umstände, die gegen die Annahme eines intendierten Ermessens sprechen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Baugenehmigung erst mit Verzögerung versagt wurde, beeinflusst das intendierte Ermessen nicht. Die Beklagte hat überdies in ihren Bescheiden zum Ausdruck gebracht, dass sie dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechend systematisch gegen illegale Bauvorhaben im fraglichen Bereich vorgeht. Sie hat außerdem den Bestand systematisch aufgenommen und dokumentiert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Die Parteien streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes, für das die Beklagte die Baugenehmigung versagt und dessen Beseitigung sie gleichzeitig angeordnet hat. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück a..., Flur 1 in Gera, Gemarkung Z... Auf diesem Grundstück stand früher ein Wochenendhaus „Typ B 34“ auf der Grundlage der Zustimmung des Rates der Stadt Gera vom 11. Juli 1973. 1996 begann der Kläger, das vorhandene Wochenendhaus abzureißen und durch ein neues - größeres - zu ersetzen. Nach einem Baustopp beantragte er am 8. April 1997 eine Baugenehmigung für das Gebäude, welches über 124 qm Wohnfläche verfügt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1997 ab und verfügte zugleich die Beseitigung des bereits errichteten Gebäudes, soweit der Kläger nicht bis Ende 1997 einen Bauantrag zur Verwendung vorhandener Bauabschnitte bzw. -teile für eine neue bauliche Anlage stellen würde. Hiergegen legte der Kläger am 23. September 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte änderte die Beseitigungsanordnung unter dem 30. Januar 2007 insoweit ab, als sie den auf die Weiterverwendung von Bauabschnitten und -teilen bezogenen Ausspruch zurücknahm. Sie begründete die Ablehnung der Baugenehmigung bzw. die Beseitigungsanordnung jeweils im Wesentlichen mit der Außenbereichslage des Grundstücks, des Fehlens von Ausnahmetatbeständen i. S. v. § 35 Abs. 4 BauGB sowie der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Am 12. März 1998 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Gebäude, wobei nunmehr im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume mehr vorhanden sein sollten. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte - nach Anhörungsschreiben am 5. September 2002 und am 18. November 2004 - mit Bescheid vom 19. April 2005 unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Grundstücks ab. Auch hiergegen legte der Kläger (am 18. Mai 2005) Widerspruch ein. Der Kläger reichte außerdem im Dezember 2002 Tekturunterlagen ein. Beide Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 als unbegründet zurück. Auch das Landesverwaltungsamt vertrat die Auffassung, dass sich das Grundstück des Klägers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinde und demnach die Errichtung eines Wohngebäudes unzulässig sei. Das fragliche Gebiet stelle sich nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dar. Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich sein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befinde und zwar in einem Ortsteil von einigem Gewicht, der zudem über zahlreiche Wohnhäuser verfüge. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide wie Blatt 2 der Gerichtsakte aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung entsprechend Bauantrag vom 12. März 1998 in der Fassung der Tekturunterlagen vom Dezember 2002 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Grundstück des Klägers befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wo die Errichtung eines Wohngebäudes unzulässig sei. Nach Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte nach § 70 ThürBO einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Deswegen seien die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befinde sich das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und halte den vorgefundenen Rahmen ein. Schon sechs oder sieben Wohnhäuser könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen entsprechenden Bebauungszusammenhang herstellen. Im fraglichen Gebiet, d.h. am Weg mit der Flurstücksbezeichnung b..., c..., d..., am Z... sowie am Weg „A...“ befänden sich überwiegend kleine bis mittlere Garten- bzw. Wochenendhäuser, jedoch kaum unbebaute Grundstücke. Insgesamt seien außerdem ungefähr acht Wohnhäuser vorhanden, wobei sich nicht vollständig habe klären lassen, ob es sich im Einzelfall jeweils um ein großes Wochenendhaus oder um ein Wohngebäude handele. Hinzu trete die Bebauung auf dem Flurstück e mit Gartenhäusern und einigen Wohnhäusern, darunter Doppelhäusern. Die in der Akte befindlichen Luftbilder ließen die Wohnbebauung deutlich erkennen. Das klägerische Vorhaben halte sich an den vorhandenen Rahmen, und die Erschließung sei - entsprechend den Anforderungen des Ortsteils - gesichert, denn der Kläger habe gemeinschaftlich mit Nachbarn einen Weg mit Wasserzuleitung erworben und eine vollbiologische Kläranlage errichtet. Der Senat hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 10. November 2010 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Die Beklagte hat ihre Berufung fristgerecht begründet und trägt vor, die um das streitgegenständliche Grundstück vorhandene Bebauung stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dar. Das Verwaltungsgericht habe zwei voneinander unabhängige Gebiete zu einem Ortsteil zusammengeführt. Zwar befänden sich sowohl östlich als auch westlich vom Vorhabenstandort Splittersiedlungen im Außenbereich. Bei der östlichen Splittersiedlung liege dies jedoch an der system- und regellosen Bebauung, während es der westlichen am hinreichenden Gewicht fehle. Östlich vom klägerischen Vorhaben seien die nächsten bestandsgeschützten Wohnhäuser auf den Flurstücken f und g... über 100 m entfernt. In der näheren Umgebung des Vorhabens seien Bauanträge in der jüngeren Vergangenheit konsequent abgelehnt worden. Fünf weitere Wohnhäuser lägen ebenfalls in ca. 100 m Entfernung zum klägerischen Grundstück und seien von untergeordnetem Gewicht ohne jede relevante Prägung. Insgesamt vermittle das heterogen bebaute Areal nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Anforderungen an die Dichte der Bebauung im Verhältnis zur Gesamtfläche auseinandergesetzt. Im Verfahren 4 K 706/96 habe das Verwaltungsgericht die Innenbereichsqualität um das Grundstück Flurstück h... nach ausführlicher Beweisaufnahme verneint und der seinerzeitige Bauwillige seine Klage daraufhin zurückgenommen. Die westlich des Vorhabens vorhandene Bebauung vermöge eine geänderte Einschätzung nicht zu rechtfertigen, denn ihr fehle das hinreichende Gewicht. Sie sei aus einer 1980 genehmigten Kleingartenanlage entstanden. Selbst wenn man von einem zusammenhängenden Ortsteil ausginge, hätte das klägerische Grundstück am östlichen Rand nicht mehr hieran teil. Die Außengrenze der vorhandenen Bebauung schließe den möglichen Innenbereich ab; das klägerische Vorhaben liege jenseits dieser Grenze. Auch dem Maß der Bebauung nach fügte es sich nicht ein, nähme man eine Innenbereichslage an. Schließlich verletze die Beseitigungsanordnung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses habe es keine Anzeichen für andere illegale Nutzungen gegeben. Die Beklagte beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 456/08 Ge - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Grundstück befinde sich im Innenbereich. Es könne dahinstehen, ob der gesamte Bereich als Innenbereich zu kennzeichnen sei, jedenfalls befinde sich das klägerische Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die relevante Bebauung sei auch hinreichend gewichtig und nicht zu weit vom klägerischen Grundstück entfernt. Bereits auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Flurstück i befinde sich ein Wohnhaus. Hinzu kämen weitere, bislang noch nicht eingemessene Wohngebäude am Z... Der Vorsitzende der Kammer habe beim Ortstermin seine Auffassung über die Gebietszuordnung geändert. Selbst wenn man annehme, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, gebe es keine Anzeichen für die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, denn das Grundstück sei ursprünglich legal mit einem Wochenendhaus bebaut gewesen. Seit 1997 sei es nunmehr mit dem neuen Haus bebaut, das die Umgebung ebenfalls präge. Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, weil die Beklagte jedenfalls im ersten Bescheid davon ausgegangen sei, dass sich anders als durch Beseitigung rechtmäßige Zustände herstellen lassen würden. Der Änderungsbescheid habe das infolge der behördlichen Untätigkeit entstandene schützenswerte Vertrauen des Klägers berücksichtigen müssen. Auch der Tekturantrag von 2002 sei niemals beschieden worden. Schließlich stelle sich mit Blick auf § 63b Abs. 2 ThürBO die Frage, inwieweit der Kläger nach derart langer Untätigkeit überhaupt mit einer ablehnenden Entscheidung habe rechnen müssen. Der Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (vier Hefter, eine Heftung) Bezug genommen.