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Urteil

1 KO 85/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0425.1KO85.20.00
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Leitsätze
1. Die Einhausung einer zu DDR-Zeiten formell illegal errichteten Terrasse bzw. das Verschließen der Öffnungen eines so entstandenen Wintergartens mit Fenstern führt zu einer Flächenerweiterung, die die Verfestigung einer Splittersiedlung bewirkt. (Rn.30) 2. Der Grundstückseigentümer ist beweispflichtig für die Behauptung, eine formell illegale Baumaßnahme vor dem nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO (juris: BevBauwV) maßgeblichen Stichtag 01.08.1985 erbracht zu haben.(Rn.37) 3. Der Beweis muss zur vollen Überzeugung des Gerichts erbracht werden. (Rn.42) 4. Restzweifel gehen zu Lasten des Eigentümers und verhindern einen Eingriffsschutz nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO (juris: BevBauwV) .(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. August 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einhausung einer zu DDR-Zeiten formell illegal errichteten Terrasse bzw. das Verschließen der Öffnungen eines so entstandenen Wintergartens mit Fenstern führt zu einer Flächenerweiterung, die die Verfestigung einer Splittersiedlung bewirkt. (Rn.30) 2. Der Grundstückseigentümer ist beweispflichtig für die Behauptung, eine formell illegale Baumaßnahme vor dem nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO (juris: BevBauwV) maßgeblichen Stichtag 01.08.1985 erbracht zu haben.(Rn.37) 3. Der Beweis muss zur vollen Überzeugung des Gerichts erbracht werden. (Rn.42) 4. Restzweifel gehen zu Lasten des Eigentümers und verhindern einen Eingriffsschutz nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO (juris: BevBauwV) .(Rn.44) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. August 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. I. Die Klage ist unbegründet, da sich die angefochtene Beseitigungsanordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Wintergarten widerspricht in seiner aktuellen Ausstattung dem materiellen öffentlichen Baurecht. Ermächtigungsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 77 Satz 1 ThürBO 2004 in der bis zum 28. März 2014 geltenden und hier nach § 92 Abs. 1 ThürBO noch anwendbaren Fassung. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Errichtung des Wintergartens durch Einhausung der vormaligen Terrasse in Form des Einbaus von Fenstern ist formell illegal (1.) und auch nicht genehmigungsfähig (2.). Darüber hinaus erweist sich die Beseitigungsanordnung als ermessensfehlerfrei (3.). 1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist formell illegal. Die formelle Illegalität des Vorhabens folgt aus dem Umstand, dass eine Baugenehmigung für diese bauliche Anlage nicht existiert. Weder der nördliche Anbau an das ursprüngliche Wochenendhaus noch die spätere Überdachung der an die Ostseite des Gebäudes anschließenden Terrasse oder die gemauerte Einhausung der Terrasse sind baurechtlich genehmigt worden. Gleiches gilt für die hier allein streitgegenständliche Einhausung des Wintergartens durch Glasfenster an der östlichen und südlichen Gebäudeseite sowie für die Errichtung der Glasinnenwand. 2. Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch materiell illegal. Es ist im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen (a.) und dort nicht genehmigungsfähig (b.). a. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wintergartens beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Gartengrundstück des Klägers liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des Urteilsabdrucks Bezug genommen und von einer weiteren Darlegung abgesehen werden. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren darauf beschränkt, seine abweichende Rechtsauffassung zu wiederholen, während sich die Gebietseinschätzung des Verwaltungsgerichts mit den sich von dem Senat aus der Liegenschaftskarte sowie der Luftaufnahme in google-Maps gewonnenen Erkenntnissen deckt. Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen bestätigt, dass sich die dort wiedergegebene Bebauungsstruktur in der hier maßgeblichen näheren Umgebung nicht maßgeblich geändert hat. Im Übrigen ist das betroffene Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt und das der Kläger als „L...“ bezeichnet, dem Senat bereits aus einem früheren Verfahren bekannt. Diesem Verfahren lag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar zu einem Vorhabengrundstück zugrunde, das im Kreuzungsbereich des in nord-südlicher Richtung verlaufenden „Wanderwegs“ und der von Osten nach Westen verlaufenden Straße „A......“ lag (Urteil vom 3. Juli 2009 - 1 K 762/08 We -). Darin hat das Verwaltungsgericht nach Inaugenscheinnahme das betroffene Gebiet (das im Westen durch den A... und im Osten durch den B... begrenzt wird und in dem auch das klägerische Grundstück liegt) planungsrechtlich gewürdigt und ausgeführt, dass die nördlich der Straße „A...“ vorhandene Bebauung keinen geschlossenen Eindruck aufweise, unterschiedlichen Nutzungszwecken diene und unstrukturiert sei. Dieser Bereich bilde keinen eigenen Ortsteil; es überwiege die Freizeitnutzung. Diese Einschätzung hat der erkennende Senat im Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 8. März 2010 ausdrücklich geteilt (1 ZKO 569/09 - UA S. 5 -). Die Beteiligten haben weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung neue Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen. Die Beklagte hat im Termin zudem noch mitgeteilt, zumindest seit dem Jahr 2015 dort keine Baugenehmigungen mehr erteilt zu haben, mit Ausnahme eines nach § 35 Abs. 4 BauGB teilprivilegierten Vorhabens. b. Im Außenbereich beeinträchtigt das unstreitig nicht privilegierte Vorhaben des Klägers öffentliche Belange, da die Verfestigung einer Splittersiedlung sowie eine negative Vorbildwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist. Zu der Frage, ab wann die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 (1 KO 659/12 - UA. S. 15 f. - n. v.) grundlegend Stellung genommen. „Zu befürchten“ ist die Verfestigung einer Splittersiedlung danach immer dann, wenn mit einzelnen Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder schon vollzogen wird (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1972 - IV B 150.72 -, BRS 25 Nr. 76 und juris). Dies wird zwar im Fall der Realisierung eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB regelmäßig der Fall sein, da der Außenbereich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dies gilt aber nicht ausnahmslos; vielmehr bedarf die Berechtigung einer solchen Annahme zumindest in Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung einer konkreten Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 = BauR 1977, 398 = juris, insb. Rn. 27; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 = BRS 67 Nr. 109 = juris, insb. Rn. 8). Ein zu missbilligender Verstoß gegen die Erfordernisse einer geordneten Siedlungsstruktur kann etwa darin liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BauR 1996, 688 = BRS 58 Nr. 92 = juris, insb. Rn. 22). Davon ist bei dem streitgegenständlichen Wintergarten auszugehen, bei dem es sich um die Einhausung der ehemals offenen und lediglich überdachten Terrasse handelt, durch die zwar die Kubatur des Gebäudes nicht verändert, letztlich aber eine deutliche räumliche Erweiterung des Wochenendhauses um ca. 32 m² und damit einhergehend eine Vergrößerung des Nutzungsumfangs bewirkt wurde. Angesichts der mit der Einhausung verbundenen neuen Massivität des Gebäudes ist ein möglicher Berufungsfall für weitere (Wohnraum-)Erweiterungen der in der Splittersiedlung gelegenen Wochenendhäuser geschaffen worden. Insoweit ist als Grund für eine Missbilligung auch anerkannt, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. Weitreichend ist eine Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht mehr unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedelung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, DVBl. 1999, 235 = NVwZ-RR 1999, 295 = BRS 60 Nr. 92 = juris, insb. Rn. 12). Eine derart weitreichende oder jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung kommt hier dem inmitten der Wochenendhausanlage errichteten Wintergarten zu, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass in dem betroffenen Gebiet generell eine rege Bautätigkeit zu verzeichnen ist. Angesichts dessen kommt der Verglasung des Wintergartens sehr wohl ein gewisses Gewicht zu, wobei unerheblich ist, dass - wie der Kläger ausgeführt hat - die Terrasse vom Straßenraum aus nicht wahrnehmbar ist. Denn es reicht aus, dass ein Nachbar überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erlangen kann und unter Berufung darauf ebenfalls eine räumliche Erweiterung seines Gebäudes von der Beklagten beanspruchen könnte. Nicht zu folgen ist insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die eingehauste Terrasse nicht anders genutzt wird als andere überdachte Terrassen. Denn damit wird übersehen, dass der eingehauste Wintergarten als zusätzlicher (Wohn-)Raum gerade in den Wintermonaten genutzt werden kann und das klägerische Vorhaben daher zu einer nicht unwesentlichen Nutzungsintensivierung führt. 3. Erweist sich das klägerische Vorhaben danach als formell und materiell illegal und auch nicht als genehmigungsfähig, stellt sich die behördliche Teilabrissentscheidung auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Das behördliche Ermessen ist insoweit intendiert (a.) und die Ermessensentscheidung leidet auch nicht an einem Ermittlungsdefizit (b.). a. Grundsätzlich ist das behördliche Ermessen in den Fällen der formellen und materiellen Illegalität regelmäßig intendiert und ein Einschreiten zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geboten (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - 1 KO 1380/10 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist es unerheblich, dass nicht der Kläger, sondern sein Vater die baulichen Maßnahmen durchgeführt hat. Denn der Kläger ist als Rechtsnachfolger nunmehr gemäß § 58 Abs. 3 ThürBO für den Zustand auf seinem Grundstück verantwortlich. b. Soweit das Verwaltungsgericht die behördliche Beseitigungsanordnung wegen einer seiner Auffassung nach nur unzureichenden Sachverhaltsermittlung für ermessensfehlerhaft erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts bezieht sich auf die behördlichen Ermittlungen zu der Frage, inwieweit hier ein Eingriffsschutz nach der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 - Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1984 (GBl. I S. 433) in Betracht kommt. § 11 Abs. 3 DDR-Bevölkerungsbauwerke-Verordnung bestimmte, dass eine Auflage gemäß Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr erteilt werden durfte, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen waren. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 DDR-Bevölkerungsbauwerke-Verordnung war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert hatte, durch Auflage zu verpflichten, das Bauwerk oder den Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern das gesellschaftliche Interesse dies erforderte. Die Vorschrift verschaffte dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem er ihn - wohl im Sinne einer Verjährungsbestimmung - vor einem Einschreiten gegen die bis 1984 abgeschlossenen rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren" (vgl. dazu grundlegend Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, zitiert nach juris). Die Vorschrift verschaffte dem Bauherrn lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie einen bis zum 31. Juli 1985 rechtswidrigen Bau vor einer Nutzungsuntersagung und/oder Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne ihn allerdings zu legalisieren. Für diese den Grundstückseigentümer begünstigende Tatsache ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Er muss der Behörde gegenüber den Nachweis dafür erbringen, dass die formell und materiell illegale bauliche Anlage vor dem 1. August 1985 errichtet worden ist. Diese hat die angebotenen Nachweise und Beweismittel zu bewerten und gegebenenfalls in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dies haben vorliegend sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde getan. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die Widerspruchsbehörde habe im Ausgangsbescheid die sich aufdrängende Zeugeneinvernahme unterlassen und stattdessen quasi eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde sehr wohl die schriftlich vorliegenden Zeugenaussagen des Vaters des Klägers sowie des Zeugen L... zur Kenntnis genommen und sodann deren Aussagegehalt unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs sowie auch des im Laufe des behördlichen Anhörungsverfahrens variierenden Aussageinhalts gewürdigt. Die Widerspruchsbehörde hat insoweit unterstellt, dass die Zeugen die Behauptung des Klägers im Rahmen einer erneuten Befragung bestätigen würden und hat anschließend diese Aussagen gewürdigt. Diese behördliche Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat nicht behauptet, dass die Zeugen noch weitere, für ihn günstige Tatsachen im Fall ihrer Vernehmung vor der Behörde ausgesagt hätten. Daher musste die Widerspruchsbehörde die Zeugen auch nicht vorladen. Die anschließende Schlussfolgerung der Behörde, dass der Umstand der Errichtung der baulichen Anlage vor dem Stichtag 1. August 1985 letztlich unaufklärbar sei, weil den Zeugenaussagen aufgrund der zurückliegenden Zeitspanne kein absoluter Beweiswert zukomme, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Behörde ist nicht verpflichtet, Zeugenaussagen grundsätzlich als wahr zu unterstellen, sondern darf die Aussagen unter den Gesichtspunkten, dass der bezeugte Sachverhalt bereits Jahrzehnte zurückliegt sowie eine familiäre Nähebeziehung zu dem Kläger besteht, bewerten. 4. Unabhängig davon steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich nicht erfolgreich auf den durch § 11 Abs. 3 DDR Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vermittelten Eingriffsschutz berufen kann. Denn weder durch die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme (a.) noch durch die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder (b.) ist der Beweis dafür erbracht worden, dass der Wintergarten noch vor dem 1. August 1985 mit Glasfenstern eingehaust worden ist. a. Aus der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Zeugeneinvernahme ergibt sich nicht zur - insoweit erforderlichen - vollen Überzeugung des Senats, dass die Glasfenster vor dem 1. August 1985 in den Wintergarten eingebaut worden sind. Nachdem der Vater des Klägers im behördlichen Anhörungsverfahren den Zeitpunkt der Einhausung der Terrasse noch zunächst mit „etwa 1977“ und später dann mit „zwischen den Jahren 1980 und 1982“ angegeben hatte, hat er sich im Rahmen seiner richterlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht darauf festgelegt, dass die Fenster „1980/1982“ eingebaut worden seien. Diese Zeitangabe ist von dem Zeugen L..., dessen Ehefrau die Cousine des Klägers ist, bestätigt worden. Der Zeuge K..., ein Freund der Familie, hat den Zeitpunkt der Auslieferung der Fenster mit „in den 80er Jahren“ angegeben. Diesen in zeitlicher Hinsicht vagen Angaben kann kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Denn unabhängig davon, dass hier über eine Tatsache Beweis erhoben worden ist, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegt und daher das Erinnerungsvermögen der Zeugen getrübt sein könnte, haben alle Zeugen ein verwandtschaftliches oder sonstiges Näheverhältnis zum Kläger und dürften allein deshalb ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben. Unabhängig davon lassen aber auch die vagen Aussagen keine Rückschlüsse darauf zu, weshalb die Zeugen das Zeitfenster deutlich vor dem maßgeblichen Stichtag 1. August 1985 benennen konnten. Es fehlt insoweit an inhaltlich aussagekräftigen Bezugspunkten, anhand derer die Zeugen nachvollziehbar hätten darlegen können, weshalb sie sich an den Zeitraum des Fenstereinbaus noch nach Jahrzehnten erinnern konnten. Insoweit verbleiben noch Restzweifel. b. Diese sind auch nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder ausgeräumt worden. Auch unter Berücksichtigung der Fotos steht jedenfalls nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Einbau der Fenster tatsächlich vor dem 1. August 1985 erfolgte. Es verbleiben auch insoweit Restzweifel, die zu Lasten des Klägers gehen. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren ein Lichtbild vorgelegt, dass nach seinen Angaben die ehemalige Terrasse mit alten Fenstern zeigen soll, die 1982 montiert worden seien (BA Bl. 24 Foto Nr. 2). Das Bild selbst ist undatiert und Glasfenster können darauf nicht zweifelsfrei erkannt werden. Anders verhält es sich mit dem undatierten Foto Nr. 3 (BA Bl. 24), auf dem deutlich die eingebauten Fenster zu erkennen sind. Bei der auf diesem Lichtbild abgebildeten Dame soll es sich nach klägerischen Angaben um seine im Jahr 1938 geborene Mutter handeln, die im Zeitpunkt der Aufnahme „ca. 43-44 Jahre“ alt gewesen sein soll. Nachprüfen lässt sich diese Aussage im Hinblick auf das Aufnahmedatum des Fotos nicht. Dieselbe Dame sowie dieselben Polsterauflagen wie auf dem Foto Nr. 3 sind zudem auf dem sich in Blatt 42 der Verwaltungsvorgänge befindlichen Lichtbild abgebildet. Dazu hat der Kläger erklärt, dass das Foto vor dem Jahr 1985 aufgenommen worden und darauf sein im Jahr 1985 geborener Sohn zu sehen sei. Es handelt sich bei dem Jungen allerdings nicht um einen Säugling, sondern augenscheinlich um ein Kind im Vorschulalter (ca. 4 bis 6 Jahre alt), sodass die Behauptung des Klägers nicht zutreffen kann. Plausibler ist angesichts des Alters des Kindes vielmehr ein Aufnahmedatum Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre. Bei den auf diesem Foto ebenfalls abgebildeten Gartenstühlen aus Kunststoff handelt es sich offensichtlich auch nicht um Stühle aus DDR-Produktion, sondern um solche, die erst in den 1990er Jahren bundesweit verkauft worden sind. Soweit der Kläger sich schließlich noch auf ein weiteres Lichtbild (BA Bl. 65) beruft, das seinen Angaben nach auf seinem Polterabend im Jahr 1984 aufgenommen worden sein soll, belegt dieses Foto ebenfalls nicht den klägerischen Vortrag, dass die Einhausung des Wintergartens in den Jahren 1980/1982 erfolgte. Denn auf dem Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Anfertigung des Fotos noch keine Glasfenster eingebaut waren. Vielmehr sitzen die abgebildeten Personen auf einer überdachten Terrasse, deren Dach mit Holzpfeilern gestützt wird. Die schmalen Holzbalken, die die streitgegenständlichen Fenster eingefasst haben, sind darauf allerdings nicht zu erkennen. Zudem tragen die abgebildeten Personen allesamt Jacken, was ebenfalls dafür spricht, dass die Terrasse zum damaligen Zeitpunkt (1984) noch nicht eingehaust und vor Witterungseinflüssen geschützt war. Vor diesem Hintergrund bestehen an der Behauptung des Klägers, dass der Einbau der Fenster zwischen den Jahren 1980 und 1982 erfolgte, begründete Zweifel. Damit hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die streitgegenständlichen Bauteile vor dem maßgeblichen Stichtag 1. August 1985 verbaut worden sind. Ein Eingriffsschutz zu seinen Gunsten ist daher zu verneinen. 5. Damit muss hier auch nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob durch den späteren - nach klägerischen Angaben im Jahr 1990 erfolgten - Austausch der Glasfenster unter Einkürzung der ursprünglichen Dachkonstruktion nicht ohnehin jeglicher Eingriffsschutz entfallen ist. Allerdings dürfte nach den Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr davon auszugehen sein, dass mit dem Austausch der Fenster kein substanzverändernder Eingriff, sondern eine reine Sanierungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Denn nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers waren Eingriffe in die Statik dafür nicht erforderlich, da die Halterungskonstruktion des Terrassendachs bestehen bleiben konnte und lediglich neue Halterungen für die Fensterscheiben eingebaut werden mussten. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da nach den obigen Darlegungen bereits schon nicht nachgewiesen wurde, dass die kleinteiligeren Glasfenster vor dem 1. August 1985 eingebaut worden sind. 6. Die Beseitigungsanordnung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Kläger mit dem Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung willkürlich und gleichheitsverletzend eingeschritten worden wäre, liegen nicht vor. Zwar ist im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand einer Luftbildaufnahme festgestellt worden, dass sich auf dem betroffenen Grundstück noch weitere ungenehmigte Anlagen - darunter ein größerer, offenbar neu ausgebauter oder vergrößerter Bungalow, gegen den die Beklagte nicht eingeschritten ist - befinden. Die Beklagte hat dazu - allerdings vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, dass ihr diese baulichen Veränderungen nicht bekannt seien, sie jedoch in der Siedlungsanlage ansonsten bereits mehrfach gegen Schwarzbauten eingeschritten sei, die sich derzeit aber noch im Widerspruchsverfahren befänden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwa nur gegen den Kläger eingeschritten wäre und andere Schwarzbauten nicht verfolgt hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwertkatalog (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh. § 164 Rz. 14). Für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung schlägt Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs als Streitwert den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten (20 bis 30 €/m³ umbauten Raums) vor. Diesen Gesamtbetrag schätzt der Senat mangels näherer Anhaltspunkte ebenso wie das Verwaltungsgericht auf 4.000,00 €. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem ihre Beseitigungsanordnung hinsichtlich Glasfenster sowie einer Glastrennwand in dem Wintergarten des klägerischen Wochenendhauses aufgehoben worden ist. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Erfurt Süd, Flur 17, Flurstück a... (A...), das unter anderem mit einem in den 1970er Jahren errichteten Wochenendhaus bebaut ist. Zuvor stand das Grundstück im Eigentum der Eltern des Klägers. Das nunmehr ca. 58 m² große Gebäude verfügt an der östlichen Gebäudeseite über einen ca. 32 m² großen Wintergarten, der nach Osten und Süden hin verglast ist und im Inneren durch eine Glastrennwand in zwei Räume geteilt ist. Eine Baugenehmigung existiert für diese bauliche Anlage nicht. Das Grundstück liegt östlich des Weges „A...“ in einem ausgedehnten Wochenendhausgebiet zwischen „W......“ im Norden und der Straße „A...“ im Süden. In dem Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert, sind auch vereinzelt genehmigte oder vertrauensgeschützte Wohnhäuser vorhanden. Nach einer Bauüberwachung auf dem Grundstück des Klägers am 23. August 2011 leitete die Beklagte ein behördliches Bauermittlungs- und Beseitigungsverfahren ein. In diesem Zusammenhang führte der Vater des Klägers, ... W..., aus, das Gartenhaus seinerzeit von seinem Schwiegervater übernommen und 1976 die Überdachung der Terrasse sowie etwa im Jahr 1977 (bzw. Ende der 1970er/Anfang der 1980er Jahre) die Terrasse seitlich mit Fenstern, die eine Gärtnerei zur Verfügung gestellt habe, verschlossen zu haben. Der Kläger teilte unter Vorlage diverser Lichtbildaufnahmen mit, dass das Holzgerüst des Wintergartens schon weit vor dem Jahr 1985 errichtet worden sei. Die Holzkonstruktion sei später nicht verändert worden. Ebenfalls vor dem Jahr 1985 seien Glasscheiben eingebaut worden, die dann in den 1990er Jahren durch größere Fenster ersetzt worden seien. Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2012 den Rückbau der sich in der östlichen und südlichen Außenwand des Wintergartens befindlichen Glasfenster sowie der innerhalb des Wintergartens liegenden Trennwand. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass zwar die Überdachung der Terrasse im Bereich des heutigen Wintergartens bereits vor dem Jahr 1985 vorhanden gewesen sei. Jedoch habe der Kläger nicht den Nachweis dafür erbracht, wann genau die Einhausung der Terrasse zum Wintergarten erfolgt sei, so dass der Wintergarten als insoweit nicht vertrauensgeschützt betrachtet werde. Den dagegen erhobenen klägerischen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 mit der Begründung zurück, dass die von dem Kläger vorgelegten Fotos zeitlich nicht eingeordnet werden könnten, so dass nicht feststehe, ob die Glaselemente tatsächlich bereits vor dem Jahr 1985 angebracht worden seien. Auch die vorgelegten Erklärungen von Bekannten des Klägers, wonach die Glaselemente in den Jahren 1980/81 eingebaut worden seien, überzeugten nicht. Denn der Kläger bzw. sein Vater hätten im Verwaltungsverfahren demgegenüber angegeben, dass die Glaselemente bereits im Jahr 1977 eingebaut worden seien. Die Unaufklärbarkeit des Zeitpunkts der Errichtung der beanstandeten baulichen Anlage gehe zu Lasten des Klägers. Die Anlage sei auch materiell illegal, da sie sich im Außenbereich befinde und dort nicht genehmigungsfähig sei. Sie lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Ihre Errichtung habe dazu geführt, dass eine bauliche Anlage existiere, ohne dass hierfür Gesichtspunkte erkennbar wären, die einer städtebaulichen Entwicklung entsprächen. Es würde zudem ein ungewollter Nachahmungseffekt eintreten. Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er hat sich insbesondere auf Bestands- und Vertrauensschutz nach der Bevölkerungsbauwerkeverordnung der DDR berufen und geltend gemacht, dass sein Vater die Glaselemente von dem Zeugen ... K... im Verlauf des Jahres 1979 erhalten habe. Dieser habe damals einen Gärtnereibetrieb geführt, für den er eine größere Anzahl von Fenstern beschafft habe, die zum Bau von Gewächshäusern und Frühbeeten verwendet werden sollten. Sein Vater habe davon gewusst und den Zeugen K... gebeten, ihm für die Einhausung der Terrasse die notwendigen Glaselemente zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der großen Anzahl vorhandener Fenster sei der Zeuge K... dazu in der Lage und bereit gewesen und habe auch beim Einbau im Jahre 1980 geholfen. Auch dem Grundstücksnachbarn, dem Zeugen ... L..., sei der Einbau der Fenster durch die Zeugen K... und W... im Jahr 1980 durch eigenes Erleben bekannt. Das Landesverwaltungsamt habe den Sachverhalt - trotz Zweifeln an der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte - im Widerspruchsverfahren nicht zweifelsfrei aufgeklärt. Außerdem habe der Einbau der Fenster in die Fassade der Terrassenüberdachung nicht der Zustimmung der damals zuständigen Behörde bedurft, da die Fenster von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar gewesen seien. Zudem seien seinerzeit mit dem Umbau und der Einhausung keine tragenden Bauteile verändert worden, so dass die Baumaßnahmen nicht zustimmungspflichtig gewesen seien. Darüber hinaus befinde sich das streitgegenständliche Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Die Ortslage sei geprägt von Grundstücken, die der Erholung dienten, sowie von Wohngrundstücken. Das streitgegenständliche Bauteil ordne sich der Fensterfront unter und füge sich als nicht wesensfremd in die nähere Umgebung ein. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, weil der Ortsteil „L...“, in dem sich das Grundstück befinde, seit mehr als einhundert Jahren vorhanden sei und sich zu Wohn- und Erholungszwecken entwickelt habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 21. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Einvernahme der von dem Kläger benannten Zeugen durch Urteil vom 9. August 2016 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Glaselemente der östlichen und südlichen Außenwand des Wintergartens sowie die innerhalb des Wintergartens liegende Trennwand aus Glas nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen würden. Entgegen der klägerischen Auffassung liege das Grundstück zwar nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Denn es fehle den vorhandenen Gebäuden in dem betroffenen Bereich das „gewisse Gewicht“, das nach gefestigter Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme eines Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sei. Allein das Vorhandensein von elf Wohnhäusern neben den Wochenendhäusern in diesem Gebiet auf zum Teil weitläufigen Grundstücken vermöge es nicht, die Annahme eines Ortsteiles bzw. eines Bebauungszusammenhangs zu begründen, zumal es sich nicht um eine für das Gebiet der Beklagten typische Siedlungsform handele. Die streitgegenständlichen Gebäudeteile erwiesen sich jedoch auch im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig. Die Errichtung des Vorhabens beeinträchtige keine öffentlichen Belange und dessen Erschließung stehe nicht in Frage. Eine Verfestigung der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sei nicht zu befürchten. Hierfür reiche allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bauelemente zu den in der Umgebung bereits vorhandenen Bauten - mit deren vollständiger Beseitigung wegen vorliegender Genehmigungen oder bestehenden Bestandsschutzes nicht zu rechnen sei - hinzuträten, nicht aus. „Zu befürchten“ sei die Verfestigung einer Splittersiedlung vielmehr nur dann, wenn mit einzelnen Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder schon vollzogen werde. Dies werde zwar bei der Realisierung eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB regelmäßig der Fall sein, da der Außenbereich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden solle. Dies gelte aber nicht ausnahmslos; vielmehr bedürfe die Berechtigung einer solchen Annahme zumindest in Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung einer konkreten Begründung. Daran fehle es hier. Die Glaselemente seien zwar zu der Bebauung hinzugetreten, hätten aber sowohl an der Kubatur des vorhandenen Wochenendhauses als auch an der Erscheinung der Splittersiedlung zu keiner Veränderung mehr geführt. Die heutige Grundfläche des klägerischen Gebäudes sei bereits mit der Errichtung der vertrauensgeschützten Terrasse gegeben gewesen. Diese sei auch vor dem Jahr 1985 überdacht sowie zu dieser Zeit durch den Anbau an das Gebäude schon zweiseitig eingehaust gewesen und damit augenfälliger und massiver als nicht ummauerte, nicht überdachte Terrassen. Ein zu missbilligender Verstoß gegen die Erfordernisse einer geordneten Siedlungsstruktur könne in der weiter vorgenommenen Verglasung zu einem Wintergarten mit innen liegender Trennwand nicht festgestellt werden. Die Errichtung der streitgegenständlichen Glaselemente habe gerade nicht dazu geführt, dass nunmehr eine bauliche Anlage existiere, ohne dass hierfür Gesichtspunkte erkennbar wären, die einer städtebaulichen Entwicklung entsprächen. Die bauliche Anlage sei auch in der Nutzung nicht erweitert worden, selbst wenn in dem Wintergarten möglicherweise ein Aufenthalt an zusätzlichen Tagen bzw. Stunden im Jahr erfolgen würde. Bei einer Wochenendnutzung, die als solche schon eingeschränkt und zudem deutlich vom Wetter abhängig sei, schlage dies nicht entscheidend zu Buche. Auch der Umstand, dass mit der Verglasung der Terrasse die Möblierung nunmehr das ganze Jahr über dort verbleibe, vermöge die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu begründen. Auf der überdachten und zweiseitig umschlossenen Terrasse sei über den Winter, wie auf unzähligen anderen Terrassen im Stadtgebiet auch, die Lagerung von Garten- oder anderen Möbeln zumindest abgedeckt möglich. Ein Verstoß gegen eine geordnete Siedlungsstruktur lasse sich in diesem Umstand jedenfalls nicht erkennen. Die Zersiedelung des Außenbereichs würde auch nicht weniger, wenn die Glaselemente beseitigt würden. Darüber hinaus komme den streitgegenständlichen Gebäudeteilen keine negative Vorbildwirkung zu. In der Umgebung falle der mit dem Einbau der Glaselemente geschaffene Wintergarten nicht ins Gewicht. Die zweiseitig eingehauste und überdachte Terrasse habe vertrauensgeschützt bereits existiert, die zusätzliche Verglasung der bis dahin noch offenen Seiten und der dadurch geschaffene Wintergarten sowie die Errichtung einer Glastrennwand im Inneren ordneten sich der vorhandenen Bebauung im Wochenendhausgebiet sowie dem vorherigen Bauzustand der Terrasse und dem Wochenendhaus des Klägers deutlich unter. Soweit der zweiseitigen Verglasung der Terrasse hier überhaupt eine Vorbildwirkung beigemessen werden könne, könne diese allenfalls vergleichbare Bauten, also weitere Terrassen, die von zwei Seiten schon mit Mauern geschlossen und überdacht seien, betreffen. Dass weitere ähnliche Vorhaben, die mit der Zulassung der streitgegenständlichen Glaselemente die vorhandene Splittersiedlung erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden, sei angesichts der seit den 1970er Jahren offensichtlich fortgeschrittenen Bebauung des Gebietes nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei die behördliche Ermessensentscheidung auch fehlerbehaftet, weil weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde von dem ihnen eingeräumten Ermessen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hätten. Der Sachverhalt sei nicht abschließend ermittelt worden, so dass die Ermessensentscheidung auf einem unzulässig gezogenen Rückschluss und damit auf bloßen Annahmen basiere. Insbesondere die Widerspruchsbehörde habe ihrer Ermessensausübung einen fiktiven Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne diesen hinreichend zu verifizieren. Welche tatsächlichen Voraussetzungen hier gegeben seien, sei im Vorverfahren offengeblieben, da nicht aufgeklärt worden sei, ob die Glaselemente tatsächlich bereits vor dem Jahr 1985 angebracht worden seien. Soweit diese Aufklärung nicht bereits durch die Ausgangsbehörde erfolgt sei, hätte die Widerspruchsbehörde weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüfen zu können. Daran fehle es hier, obwohl Anhaltspunkte für Geschehensabläufe vorgelegen hätten, die auch aus Sicht der Widerspruchsbehörde noch nicht widerspruchsfrei, aber entscheidungserheblich gewesen seien. So sei die Existenz von Zeugen bekannt gewesen, da bereits eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen L... vorgelegen habe. Zudem habe die Beklagte zuvor weitere eidesstattliche Erklärungen von Anliegern aus dem Grundstücksumfeld abgelehnt. In der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten immerhin zwei Zeugen ausgesagt, dass die Glaselemente zwischen den Jahren 1980 und 1982 eingebaut worden seien. Diese Umstände hätten in der Ermessensausübung und der Entscheidung der Beklagten Berücksichtigung finden müssen. Angesichts dessen komme es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Verglasung und der Trennwand nach § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung auf Vertrauensschutz berufen könne und ob dieser dem Beseitigungsverlangen nach dem Austausch der Glasfenster und der Trennwand Anfang der 1990er Jahre entgegengehalten werden könne. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Februar 2020 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Grundstück des Klägers im planerischen Außenbereich liege und die streitgegenständlichen Glaselemente dort nicht genehmigungsfähig seien. Vorliegend sei unaufklärbar, wann die baulichen Anlagen konkret errichtet worden seien. Dieser Umstand sei zu Lasten des Klägers zu bewerten, da dieser für den Nachweis der formellen Legalität bzw. das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes die Beweislast trage. Die streitgegenständlichen Glaselemente seien als nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich aber auch materiell illegal. Durch die Einhausung der früher lediglich überdachten Terrasse sei eine Nutzungsintensivierung und damit einhergehend die Verfestigung einer Splittersiedlung eingetreten. Der optische Eindruck vermittle eine größere Inanspruchnahme des freien Landschaftsraums als eine nur überdachte Terrasse. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass sich künftig an den umschlossenen Wintergarten noch eine weitere Terrasse anschließen werde. Die Verfestigung der Splittersiedlung lasse zudem eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung befürchten. Dafür sei ausreichend, dass bei einer Zulassung des klägerischen Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten. In dem betroffenen Gebiet gebe es bereits eine rege Bautätigkeit. Diesbezüglich seien auch schon mehrere bauaufsichtsrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Da die behördliche Bestandsaufnahme jedoch noch nicht abgeschlossen sei, habe sie - die Beklagte - auch noch kein Beseitigungskonzept erarbeitet. Sie habe das ihr zustehende Ermessen, das regelmäßig intendiert sei, fehlerfrei ausgeübt. Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Vielmehr hätten die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder zeitlich nicht eingeordnet werden können und auch nur den ursprünglichen Verglasungszustand gezeigt. Ebenso seien die Zeugenaussagen im Verfahren widersprüchlich gewesen, da als Bauzeit für die ursprüngliche Verglasung die Jahre 1977, 1980, 1981 und 1987 angeben worden wären. Die von dem Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung habe sich nur auf die Überdachung der Terrasse bezogen. Darüber hinaus habe der Vater des Klägers seinerzeit im Rahmen einer Vorsprache im Bauamt selbst darum gebeten, den Wintergarten nicht komplett abreißen zu müssen, sondern die vertrauensgeschützte Terrassenüberdachung belassen zu dürfen. Allein dies belege, dass die Verglasung am Stichtag 1. August 1985 noch nicht vorhanden gewesen sei. Vor Ort hätten der Kläger und sein Vater dann auch bestätigt, dass es sich bei den eingebauten Fenstern um „Nachwende-Produkte“ handle. Aus diesem Grund habe behördlicherseits auch kein Anlass bestanden, weitere Ermittlungen durchzuführen. Es habe vielmehr festgestanden, dass durch den Umbau und die Erneuerung der Glas-elemente ein möglicherweise vorhandener Vertrauensschutz entfallen sei. Denn durch die Entfernung der gesamten kleinteiligen Frühbeetfenster im Jahr 1990 und den anschließenden Einbau großflächiger Fenster - unter Herausnahme der vorhandenen Holzkonstruktion und Absägen der Kopfbänder - sei ein Eingriff in die Tragstruktur der baulichen Anlage erfolgt, so dass durch diesen Substanzeingriff eine nicht mehr mit dem ursprünglichen Bauwerk identische neue bauliche Anlage entstanden sei. Die nunmehr angeordnete Teilbeseitigung stelle sich vor diesem Hintergrund als mildeste Maßnahme dar. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. August 2016 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass er weder das Wochenendhaus errichtet noch die streitgegenständlichen Glaselemente eingebaut habe, sondern das Gartengrundstück im Jahr 2007 nebst der darauf befindlichen Anlagen von seinem Vater altersbedingt übernommen habe. Er selbst habe keine baulichen Veränderungen an dem Gebäude durchgeführt. Sein Vater habe erstmals vor dem 1. August 1985 Fenster in den Wintergarten eingebaut und diese im Jahr 1990 erneuert. Dennoch habe er - der Kläger - intensiv mit der Behörde zusammengearbeitet und sich bemüht, an der Sachverhaltsklärung mitzuarbeiten. Entgegen der Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts befinde sich das Gartengrundstück im planerischen Innenbereich in dem Stadtteil „L...“ (in dem nicht offiziellen Viertel „L...“) und damit weder in einer Splittersiedlung noch in einem Ortsteil. Die sich dort befindlichen Grundstücke seien voll erschlossen. Von dem verglasten Wintergarten gehe keine negative Vorbildwirkung aus, da er - der Kläger - diesen ebenso wenig wie das Wochenendhaus zum Wohnen nutze. Demgegenüber würden zahlreiche Grundstücke in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt, was der Beklagten auch bekannt und teilweise von ihr gewollt sei, zumindest aber behördlicherseits geduldet werde. Angesichts dessen könne er - der Kläger - sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.