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Beschluss

1 EO 375/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0720.1EO375.16.0A
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Leitsätze
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des wirksam übergeleiteten Bebauungsplans "Südwest-Vorstadt II. Teil" der Stadt Jena aus dem Jahr 1926 beurteilt sich nach § 30 Abs 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen dieses Bebauungsplans und den ergänzenden Bestimmungen der Bauplanordnung für das Stadtgebiet Jena vom 21.05.1931; für eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist kein Raum.(Rn.39) 2. Der Bauplanordnung für das Stadtgebiet Jena vom 21.05.1931 lässt sich nicht entnehmen, dass die darin aufgeführten "Hauptgebäude" nur entlang der Straßenzüge errichtet werden sollen und rückwärtige (im Blockinnenbereich gelegene) Grundstücksteile oder Grundstücke von Wohnbebauung freizuhalten sind.(Rn.42) 3. Zur Verletzung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch eine Bebauung im Blockinnenbereich (hier verneint).(Rn.56) 4. Richtet sich eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, ist in Anlehnung an den in Nr 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmen in der Regel von einem Streitwert von 7.500 € auszugehen, sofern es an Anhaltspunkten für einen höheren wirtschaftlichen Schaden fehlt.(Rn.64) 5. Für eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus ist in der Regel ein Streitwert von 10.000 € festzusetzen.(Rn.64) 6. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert in Anlehnung an Nr 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig zu halbieren.(Rn.65)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des wirksam übergeleiteten Bebauungsplans "Südwest-Vorstadt II. Teil" der Stadt Jena aus dem Jahr 1926 beurteilt sich nach § 30 Abs 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen dieses Bebauungsplans und den ergänzenden Bestimmungen der Bauplanordnung für das Stadtgebiet Jena vom 21.05.1931; für eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist kein Raum.(Rn.39) 2. Der Bauplanordnung für das Stadtgebiet Jena vom 21.05.1931 lässt sich nicht entnehmen, dass die darin aufgeführten "Hauptgebäude" nur entlang der Straßenzüge errichtet werden sollen und rückwärtige (im Blockinnenbereich gelegene) Grundstücksteile oder Grundstücke von Wohnbebauung freizuhalten sind.(Rn.42) 3. Zur Verletzung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch eine Bebauung im Blockinnenbereich (hier verneint).(Rn.56) 4. Richtet sich eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, ist in Anlehnung an den in Nr 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmen in der Regel von einem Streitwert von 7.500 € auszugehen, sofern es an Anhaltspunkten für einen höheren wirtschaftlichen Schaden fehlt.(Rn.64) 5. Für eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus ist in der Regel ein Streitwert von 10.000 € festzusetzen.(Rn.64) 6. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert in Anlehnung an Nr 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig zu halbieren.(Rn.65) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks R... in Jena (Flurstück a der Flur 25 der Gemarkung Jena), das westlich an das Baugrundstück (Flurstück b) angrenzt. Das Baugrundstück besitzt keine eigene Straßenanbindung, sondern ist nur über das südlich angrenzende Flurstück c von der M... aus erreichbar. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südwest-Vorstadt II. Teil“ aus dem Jahr 1926, der im Juni 1991 durch Beschluss der damaligen Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bestätigt wurde. Zeichnerisch gibt der Plan die Freihaltung eines Vorgartenbereichs entlang der Straßen sowie eine offene Bauweise vor. Ergänzende textliche Festsetzungen ergeben sich aus der seinerzeit für das Stadtgebiet Jena erlassenen Bauplanordnung vom 21.05.1931, die unter I. und II. zunächst allgemeine Bestimmungen und unter III. Sonderbestimmungen für einzelne Bebauungspläne enthält. Danach gilt für den Bebauungsplan Südwest-Vorstadt Teil II grundsätzlich die Baustufe A II o (reines Wohngebiet mit zweigeschossiger, offener Bauweise, vgl. Bauplanordnung unter III. k). Zur Baustufe A (reines Wohngebiet) finden sich in der Bauplanordnung unter I. a) u. a. folgende ergänzende Regelungen: „Vordergebäude dürfen nicht mehr als 14 m Tiefe erhalten. Im Zusammenhang mit den Hauptgebäuden ist die Errichtung von Nebengebäuden, die zum Bewirtschaften des Hauptgebäudes gehören, wie Gartenhäuser, Gewächshäuser, Waschküchen usw. jedoch ausdrücklich mit Ausnahme von Schweineställen zulässig. Freistehende Nebengebäude dieser Art sind nur für Grundstücke mit 45 m Tiefe zugelassen. Sie müssen von allen Seiten architektonisch ausgebildet sein. Den Abstand vom Hauptgebäude sowie dem Bauplatz eines Nebengebäudes innerhalb des Gartengrundstücks bestimmt je nach der örtlichen Lage die Baupolizei mit Rücksicht darauf, dass durch ein solches Nebengebäude die Gesamtwirkung zusammenstoßender Gärten nicht gestört werden soll. Die bebaute Fläche der Nebengebäude darf ein Fünftel der bebauten Fläche der Hauptgebäude nicht übersteigen.“ Speziell zur Baustufe A II o heißt es dann: „Außer dem Erdgeschoss darf nur ein Vollgeschoss errichtet werden. Mansarddächer gelten als Vollgeschosse. Bei entsprechend stark abfallendem Gelände kann gestattet werden, außer den beiden Vollgeschossen in einem Sockelgeschoss, das nicht noch unterkellert werden darf, einzelne Wohnräume einzurichten, sofern der Fußboden in diesen Wohnräumen nirgends tiefer als die anschließende Garten- oder Hoffläche liegt. Außer Einzelhäusern sind auch Doppel- und Gruppenhäuser, deren Gesamtlänge 34 m nicht übersteigen darf, zugelassen. Die freie unbebaut bleibende Grundstücksfläche muss mindestens 50 % der Gesamtgrundstücksfläche betragen. Wenn Vorgärten vorhanden sind, wird ein Gartenstreifen bis zu 3 m Breite als freie Grundstücksfläche nicht angerechnet.“ Unter II. Allgemeine Bestimmungen wird sodann ausgeführt: „e): Jedes Gebäude ist in architektonisch einwandfreier Weise harmonisch in die benachbarte Umgebung einzupassen. Alle Gebäude und Gebäudeteile sind nicht nur an den Straßenfronten, sondern auch an den beiden Seiten- und Rückenfronten befriedigend auszubilden… f): In allen Baustufen mit offener Bauweise …sind nachfolgende Abstände von der Nachbargrenze einzuhalten: 1. Bei ein- und zweigeschossigen Bauten muss der Zwischenraum zwischen zwei Häusern mindestens 8,0 m betragen, der sich aus zwei Grenzabständen von je 4,0 m zusammensetzt… 2. Bei dreigeschossigen Bauten vergrößern sich die vorgenannten Maße von 4,0 m auf 5,0 m und 8,0 m auf 10,0 m. … … i) Dachausbildung: … Als Dachformen sind nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 45 – 55 Grad zulässig. … k): Balkonbrüstungen dürfen nur als offene durchsichtige Geländer ohne Verwendung von Eisen hergestellt werden.“ Mit Bescheid vom 03.11.2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 62 ThürBO die Baugenehmigung für das als „Neubau eines Zweifamilienhauses einschließlich Errichtung von 4 Pkw-Stellplätzen“ bezeichnete Vorhaben. Dabei erteilte sie dem Beigeladenen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung und zur Ausführung der Umwehrungen von Balkonen und Terrassen. Mit Schreiben vom 04.12.2015 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab. Der Beigeladene begann Anfang April 2016 mit der Bautätigkeit. Die Antragstellerin hat am 11.04.2016 beim Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.11.2015 anzuordnen sowie 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück Gemarkung Jena, Flur 25, Flurstück b stillzulegen und eine sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge durch Beschluss vom 03.05.2016 abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs komme nur in Betracht, wenn bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und des Beigeladenen an der Durchführung des Bauvorhabens überwiege. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Antragstellerin nach summarischer Prüfung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. Sie könne zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Südwest-Vorstadt II. Teil“ widerspreche. Konkrete explizite Aussagen dazu, ob auch die innen liegenden Grundstücke eines Quartiers bebaut werden dürften oder ob die jeweiligen Blockinnenräume grundsätzlich von Bebauungen - zumindest mit Hauptgebäuden - freizuhalten seien, existierten weder im Bebauungsplan noch in der Bauplanordnung. Allerdings sei der Plangeber ausweislich der Regelungen zu den Haupt- und Nebengebäuden offenbar davon ausgegangen, dass Hauptgebäude lediglich am Blockrand, entlang der Straßenzüge verlaufend errichtet würden, während im Blockinneren lediglich die in der Bauplanordnung als Nebengebäude bezeichneten Bauten unter speziell geregelten Voraussetzungen errichtet werden dürften. Auch wenn man aber davon ausgehe, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, verhelfe dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Die in der Bauplanordnung getroffenen Festsetzungen beträfen das Maß der baulichen Nutzung. Derartige Festsetzungen seien nur nachbarschützend, wenn sich ihnen ein entsprechender planerischer Wille entnehmen lasse. Dies sei hier nicht der Fall; vielmehr fänden sich in der Bauplanordnung zahlreiche Hinweise darauf, dass die planerischen Festsetzungen nur städtebauliche Ziele verfolgten. Unerheblich sei außerdem, ob das Vorhaben des Beigeladenen die Planfestsetzungen hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Geschosse einhalte. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Höhenmessungen, die dem Bauplan zugrunde lägen, zutreffend seien, denn die Festsetzung der Geschosszahl habe hier wiederum nur einen rein städtebaulichen Hintergrund. Der Plangeber habe damit offenbar gewährleisten wollen, dass ein harmonisches, städtebaulich ansprechendes und gleichförmiges Quartierbild entstehe. Es habe verhindert werden sollen, dass einzelne Gebäude unangemessen herausstächen. Selbst wenn dies hier der Fall sein und das genehmigte Zweifamilienhaus tatsächlich die Umgebungsbebauung überragen sollte, wäre dieser Aspekt nur dann von Bedeutung, wenn das Vorhaben damit zugleich das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot verletzen würde. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sei, seien jedoch weder hinreichend glaubhaft gemacht noch nach summarischer Prüfung vorhanden. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Vorhaben die typische Prägung des Baugebietes verletze und sich hinsichtlich der Firstrichtung nicht in die nähere Umgebung einfüge, da die diesbezüglichen Festsetzungen keine nachbarschützende Funktion hätten. Ebenso wenig komme dem Vorhaben - so wie es genehmigt sei - nach summarischer Prüfung eine abriegelnde Wirkung zu. Zwar sei der Antragstellerin zuzugestehen, dass die von ihr in Auftrag gegebene Vermessung andere Höhenpunkte ermittelt habe als die durch die Firma TRIGIS ermittelten. Wäre diese (Neu-)Vermessung zutreffend, so könnte das streitgegenständliche Vorhaben unter Umständen höher sein als mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigt. Dies werde gegebenenfalls in einem sich anschließenden Klageverfahren zu ermitteln sein. Vorliegend sei jedoch allein die Baugenehmigung selbst, die auf der Grundlage der Planunterlagen (einschließlich der Pläne der Firma TRIGIS) erteilt worden sei, streitgegenständlich. Folglich sei auch nur zu prüfen, ob von dem genehmigten Bauvorhaben die von den Nachbarn behauptete erdrückende/abriegelnde Wirkung ausgehe sowie eine nicht mehr hinnehmbare Verschattung des Grundstücks eintrete. Beides sei nach summarischer Prüfung hier nicht der Fall. Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Wohnhaus weise annähernd die gleiche Höhe auf wie das Bauvorhaben; der Abstand des Neubaus zum Wohnhaus der Antragstellerin betrage ca. 20 m. Eine von einer zulässigen Nachbarbebauung ausgehende Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung müsse grundsätzlich hingenommen werden. Auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin, die vermute, dass der Beigeladene hier tatsächlich nicht nur ein Zweifamilienhaus, sondern noch zusätzliche Wohnungen im Kellergeschoss sowie auch im Dachgeschoss errichten wolle, komme es hier nicht an. Denn diese vermutete erweiterte Wohnnutzung sei von der erteilten Baugenehmigung nicht umfasst und könne daher hier auch nicht streitgegenständlich sein. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Bebauungsplan keine Höchstzahl der zulässigen Wohneinheiten festgesetzt sei. Im Übrigen sei der Beigeladene auch von der Antragsgegnerin bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Erweiterung der Wohnnutzung neue planungsrechtliche Fragen aufwerfe und daher einen neuen Bauantrag voraussetze. Auch die Angriffe gegen die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung und der Ausgestaltung der Balkongitter könnten dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch diese Festsetzungen seien nicht nachbarschützend. Soweit die Antragstellerin sich zudem noch durch die Stellplatzgenehmigung im Hinblick auf die von den dort abgestellten Pkw ausgehenden Abgasbelästigungen in ihren Rechten verletzt sehe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn das mit der zulässigen Nutzung eines Grundstückes verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen seien von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen. Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung solle vermieden werden. Vor diesem Hintergrund stelle sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Stellplätze nicht als rücksichtslos und nachbarrechtsverletzend dar. Vorliegend seien direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin drei der insgesamt vier Stellplätze genehmigt worden. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben um ein Zweifamilienhaus handele, sei nicht mit einem ständigen An- und Abfahrtsverkehr und einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück des Beigeladenen stillzulegen und eine sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung zu erlassen, habe in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedürfe es eines hinreichenden Grundes. Dieser liege etwa vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes missachtet werden könnte. Bestehe dagegen, wie hier, bereits schon kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, könne naturgemäß auch kein Anspruch auf eine Stilllegung der bereits begonnen Bauarbeiten bestehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind den Anträgen entgegengetreten. In dem am 08.07.2016 an Ort und Stelle durchgeführten Erörterungstermin hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin und die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzlich auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und damit auch den weiteren Antrag auf Stilllegung der Baustelle und Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung zu Recht abgelehnt hat. 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen sich nur nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des wirksam übergeleiteten Bebauungsplans „Südwest-Vorstadt II. Teil“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1926 richtet (vgl. zur Überleitung der damaligen Bebauungspläne und der sie ergänzenden Regelungen der Bauplanordnung auch schon das Urteil des erkennenden Senats vom 16.05.2007 - 1 KO 471/06 -, ThürVGRspr. 2008, 177 = LKV 2008, 279 = BRS 71 Nr. 80 = juris [dort unter dem Verkündungsdatum 29.05.2007 zitiert], insb. Leitsatz 1 und Rdn. 35 ff.). Deshalb kommt es für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht darauf an, ob es sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde oder ob eine Bebauung in „zweiter Reihe“ nach § 34 BauGB unzulässig wäre, weil im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Die in diese Richtung zielenden Ausführungen der Antragstellerin (vgl. Beschwerdebegründung, S. 3, drittletzter Absatz und zweiter Absatz) könnten nur eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Südwest-Vorstadt II. Teil“ (im Folgenden: Bebauungsplan) in Frage stellen. 2. Die Vorinstanz hat weiter im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin sich voraussichtlich gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht mit Erfolg auf eine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen dieses Bebauungsplans berufen kann. a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung erneut geltend, die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze deshalb nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, weil das Gebäude im rückwärtigen Bereich und ohne unmittelbare Anbindung an eine Straße errichtet werden solle (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 f.). Anders als die Vorinstanz vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass nach dem Willen des Plangebers „Hauptgebäude“ nur entlang der Straßenzüge errichtet werden sollen und das Blockinnere von Wohnbebauung freizuhalten ist. Eine entsprechende Festsetzung ist zunächst nicht der Planzeichnung zu entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Festlegung eines von Bebauung freizuhaltenden „Vorgartenstreifens“ entlang der Straßen nicht darauf schließen, dass nach dem Plan nur straßenbegleitend gebaut werden darf. Auch die in der Bauplanordnung (unter I. a) enthaltene Beschränkung der Tiefe sog. Vordergebäude auf 14 m rechtfertigt nicht die Annahme, der Plangeber habe damit zugleich eine Beschränkung der Bebauung mit sog. Hauptgebäuden auf eine straßenbegleitende Bebauung festlegen und etwa eine rückwärtige Baugrenze festsetzen wollen. Ebenso wenig lässt sich der weiteren Regelung, die die Errichtung von Nebengebäuden auf den Baugrundstücken von der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen abhängig macht, entnehmen, dass der Plangeber für rückwärtige Teile der an die Straßen angrenzenden Grundstücke oder gar für „innen liegende“ selbständige Grundstücke eine (weitere) Wohnbebauung von vornherein ausschließen wollte. Es spricht nichts dafür, dass eine derart weitgehende Einschränkung der Bebaubarkeit der zum Teil sehr großen Baufelder zwischen den im Bebauungsplan festgesetzten Straßen beabsichtigt war. Auch den in der Bauplanordnung enthaltenen Regelungen über die notwendigen Abstände zwischen einzelnen Gebäuden lässt sich nicht entnehmen, dass „innen liegende“ Grundstücke von jeder Bebauung freigehalten werden sollten. Ob ein derartiger Ausschluss nur durch eine entsprechende Grünflächenfestsetzung oder auch in anderer Weise möglich gewesen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls enthält der Bebauungsplan keine Festsetzung, wonach bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile nur gärtnerisch genutzt und nicht bebaut werden dürfen. Gegen eine derartige Regelungsabsicht spricht auch die Entstehungsgeschichte der seinerzeit für alle genehmigten Bebauungspläne der Stadt Jena (mit Ausnahme der Innenstadt) erlassenen Bauplanordnung. Die darin enthaltene Regelung der Zulässigkeit von Nebengebäuden geht ersichtlich auf die Vorgabe in § 13 Abs. 3 der damaligen neuen Landesbauordnung vom 02.09.1930 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 187) zurück, nach der die jeweilige Bauplanordnung Bestimmungen über die Zulässigkeit von Nebengebäuden, ihre Größe und ihren Mindestabstand von der Baufluchtlinie sowie über das Verhältnis der bebaubaren Fläche zur Gesamtfläche eines jeden Grundstücks enthalten sollte. Es spricht nichts für die Annahme, die Stadt Jena habe mit den in I. a) der Bauplanordnung enthaltenen Regelungen, die den Vorgaben der Landesbauordnung Rechnung trugen, für alle genehmigten Bebauungspläne im Stadtgebiet (mit Ausnahme der Innenstadt) die Zulässigkeit einer Bebauung rückwärtiger Grundstücksteile oder Grundstücke pauschal ausschließen wollen. Der Umstand, dass das streitgegenständliche Flurstück b... in allen öffentlichen Karten als Gartenfläche geführt wird, lässt erst recht keinen Schluss auf eine entsprechende planerische Festsetzung zu. Entsprechende Angaben in Liegenschaftskarten beschreiben lediglich die tatsächlich ausgeübte Nutzung und belegen nicht, dass für das betreffende Grundstück entsprechende planerische Festsetzungen existieren. Im Übrigen würde es sich bei einer etwaigen Beschränkung der Bebaubarkeit rückwärtiger Grundstücksteile oder Grundstücke um eine Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche handeln (vgl. dazu heute § 23 BauNVO), der nur dann eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen werden könnte, wenn sich dem Bebauungsplan ein entsprechender Wille des Plangebers entnehmen ließe. Dies ist aber nicht der Fall. Insbesondere lassen sich der Bauplanordnung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Plangeber zugunsten der Nachbarn einen rückwärtigen Ruhe- und Erholungsbereich habe schützen wollen. Auch die in der Bauplanordnung (unter II. e) enthaltene Vorgabe, dass jedes Gebäude in architektonisch einwandfreier Weise harmonisch in die benachbarte Umgebung einzupassen ist, verfolgt erkennbar nur städtebauliche sowie gestalterische Ziele und lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 16.06.2016, S. 2 f.) nicht den Schluss auf eine nachbarschützende Wirkung der diesem Ziel dienenden Festsetzungen zu (vgl. dazu auch schon die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, S. 13, mit denen sich die Antragstellerin nicht näher auseinandersetzt). Ebenso wenig lässt das Verbot bestimmter Nebengebäude, von denen Emissionen ausgehen können, die Annahme zu, die Stadt Jena habe für die von der Bauplanordnung erfassten Bebauungspläne jeweils zugunsten der Nachbarn einen von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Erholungsraum schaffen wollen. b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr erneut gerügte Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans über die höchstzulässige Zahl von Vollgeschossen berufen. Nach der für die Baustufe A II o geltenden Regelung der Bauplanordnung darf hier außer dem Erdgeschoss nur ein Vollgeschoss errichtet werden, wobei Mansarddächer als Vollgeschosse gelten. Eine nähere Regelung des Vollgeschossbegriffs lässt sich der Bauplanordnung nicht entnehmen. Die damalige Landesbaupolizeiverordnung vom 02.09.1930 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 201 - im Folgenden: LBPV) enthielt in ihrem § 15 eine Regelung der zulässigen Anzahl der Geschosse. Nach § 15 Abs. 2 LBPV waren in die Zahl der „Hauptgeschosse“ Erdgeschosse, etwaige Zwischengeschosse sowie Dachgeschosse, soweit letztere eine selbständige Wohnung enthielten, einzurechnen. Geht man davon aus, dass mit den in der Bauplanordnung genannten Vollgeschossen die in § 15 LBPV genannten „Hauptgeschosse“ gemeint sein sollten, wäre das Dachgeschoss hier schon deshalb nicht als Vollgeschoss in diesem Sinne anzusehen, weil darin nach den genehmigten Plänen keine Wohnnutzung und damit auch keine selbständige Wohnung vorgesehen ist. Darauf, ob der Beigeladene eine Wohnnutzung beabsichtigt, kommt es hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an, da Streitgegenstand allein das genehmigte Vorhaben ist. Greift man auf die heute geltende Begriffsbestimmung in der landesrechtlichen Übergangsbestimmung des § 92 Abs. 2 ThürBO zurück, handelt es sich bei dem Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen nach den genehmigten Bauvorlagen ebenfalls nicht um ein Vollgeschoss, da hier lediglich auf einer Grundfläche von 98,40 m² (bei einer Gesamtfläche von 168,74 m²) und damit auf deutlich weniger als 2/3 der Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m erreicht wird (vgl. dazu Grundriss DG, Bauakte Bl. 108, sowie den Schnitt S-02, Bauakte Bl. 110). Ob das Gebäude aus Sicht des Grundstücks der Antragstellerin als drei- oder gar viergeschossiges Gebäude wirkt (vgl. Beschwerdebegründung, S. 6 unten), ist für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse unerheblich. Geht man von den genehmigten Plänen und den darin angegebenen Geländehöhen aus, stellt sich auch das Kellergeschoss bei Zugrundelegung der heutigen Legaldefinition des § 92 Abs. 2 ThürBO schon deshalb nicht als ein Vollgeschoss dar, weil seine Deckenoberkante im Mittel nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt (s. dazu den bereits erwähnten Schnitt S-02 sowie die Zeichnung „Nachweis: Kellergeschoss kein Vollgeschoss“, Bl. 112 der Bauakte). Da die Höhenangaben in den genehmigten Plänen (vgl. dazu neben der zuletzt erwähnten Zeichnung insbesondere auch den Lageplan zum Bauantrag, Bauakte Bl. 102, sowie den Plan „Höhenpunkte gemessen“, Bauakte Bl. 106) weitestgehend mit den Angaben übereinstimmen, die sich dem von der Antragsgegnerin im Erörterungstermin zur Akte gereichten Höhenplan entnehmen lassen, geht der Senat bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass diese Angaben zutreffen und eine ggf. notwendige weitere Aufklärung der Differenzen zwischen diesen Angaben und den durch einen von der Antragstellerin beauftragen Vermessungsingenieur ermittelten Angaben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin erhobenen Einwand, das dem Höhenplan zugrundeliegende Laserscanning weise systembedingt eine Ungenauigkeit von mindestens 0,50 m auf. Darüber hinaus dürfte das Kellergeschoss schon deshalb nicht als Vollgeschoss im Sinne der Legaldefinition des § 92 Abs. 2 ThürBO anzusehen sein, weil seine lichte Höhe nach den genehmigten Plänen lediglich 2,26 m und damit weniger als 2,30 m beträgt (vgl. dazu die Schnitte S-01 und S-02). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Festsetzungen der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse regelmäßig nicht drittschützend sind und die Antragstellerin durch einen etwaigen Verstoß gegen die einschlägige Bestimmung der Bauplanordnung daher ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt würde (vgl. dazu auch schon den angefochtenen Beschluss, S. 14 unten). Es liegen nach summarischer Prüfung auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Bauantrag enthaltenen Angaben zur Geländehöhe in sich widersprüchlich und damit unbestimmt wären und dies eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Nachbarrechten zur Folge hätte. Soweit die Antragstellerin in ihrem (ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen) Schriftsatz vom 28.06.2016 hierzu auf Ausführungen der Rechtsanwälte Füßer und Kollegen in deren für einen weiteren Nachbarn gestellten Beiladungsantrag vom 21.06.2016 verweist, ist anzumerken, dass den entsprechenden Ausführungen zumindest zum Teil unzutreffende Annahmen zugrunde liegen. So heißt es in dem genannten Beiladungsantrag etwa, die in den Ansichten und Schnitten zum Bauvorhaben eingetragenen Höhen bezögen sich nicht auf die Geländehöhe, die sich aus dem Durchschnitt der im Lageplan genannten Werte errechne, sondern auf einen fiktiven, vom Bauherrn selbst gewählten höheren Wert von 215,37 m über NN. Hier wird übersehen, dass es sich bei dem zuletzt genannten Wert um die Höhe der mit 0,00 m angegebenen Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses handelt, die in den vorliegenden Plänen keineswegs etwa mit der natürlichen Geländeoberfläche gleichgesetzt wird. Deren Verlauf lässt sich vielmehr der in den Zeichnungen jeweils eingetragenen gestrichelten braunen Linie entnehmen (vgl. dazu etwa den Schnitt S-02). Im Übrigen ist auch insoweit die Klärung etwaiger Unstimmigkeiten dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal nicht erkennbar ist, dass sie mit einer Nachbarrechtsverletzung verbunden sein könnten (vgl. insoweit zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächen bei Zugrundelegung der im Auftrag der Antragstellerin gutachtlich ermittelten Geländehöhen auch die Ausführungen unter 4.). c) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse habe auch eine Nichteinhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen Grenzabstände zur Folge (vgl. Beschwerdebegründung, S. 6), trifft dies nicht zu. Das Gebäude hält nach den genehmigten Plänen zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin einen Abstand von mindestens 5,15 m ein (vgl. dazu etwa den Lageplan zum Bauantrag, Bauakte Bl. 102); der Abstand zwischen dem Gebäude und dem Wohnhaus der Antragstellerin beträgt über 20 m. Damit wären die nach der Bauplanordnung (dort unter f) vorgeschriebenen Grenzabstände auch dann eingehalten, wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Vorhaben um ein dreigeschossiges Gebäude handelte. d) Entgegen der in der Beschwerdebegründung (dort S. 9 unten/10 oben) vertretenen Auffassung der Antragstellerin begründet ihre Annahme, der Beigeladene strebe eine Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken an, keinen Verstoß gegen die in der Bauplanordnung (unter II. h) enthaltenen Beschränkungen des Ausbaus und der Nutzung der Dachgeschosse für Wohnungen. Streitgegenstand ist - wie bereits dargelegt - allein das genehmigte Vorhaben, das eine derartige Nutzung nicht zulässt. Der Umstand, dass das Dachgeschoss nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut und genutzt werden könnte und der Beigeladene eine derartige Nutzung ursprünglich auch geplant hatte, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es handele sich hier um einen „Etikettenschwindel“. Auch der von der Antragstellerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 16.06.2016 (dort S. 3 unten/4 oben) hervorgehobene Umstand, dass sich das Gebäude wegen der symmetrischen Zimmeraufteilung rechts und links des Treppenaufgangs ohne großen Aufwand in ein Mehrfamilienhaus mit bis zu acht Wohnungen umgestalten lassen mag, begründet diese Annahme nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die genehmigte Nutzung als Zweifamilienhaus faktisch ausgeschlossen und deshalb als lediglich vorgeschoben anzusehen wäre. Der Beigeladene ist im Übrigen bereits in der streitgegenständlichen Baugenehmigung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein etwaiger Ausbau des Dach- und Kellergeschosses einer erneuten bauaufsichtlichen Prüfung bedarf und von der erteilten Genehmigung damit gerade nicht gedeckt ist. e) Soweit die Antragstellerin in ihrer (nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen) ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18.07.2016 darauf verweist, dass das Baugrundstück entgegen den Vorgaben der Bauplanordnung (vgl. dort unter I. a) zu mehr als 50 Prozent bebaut werde, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass das Vorhaben einschließlich der genehmigten Stellplätze, des Pflasterwegs und der beiden vorhandenen Schuppen etwas weniger als die Hälfte der Grundstücksfläche in Anspruch nimmt. Soweit sie auf darüber hinaus vorgenommene Erdaufschüttungen verweist, bei denen es sich um bauliche Anlagen im Sinne der ThürBO handele, ist bereits mehr als zweifelhaft, ob diese hier mitzurechnen wären und ob dies einen Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche zur Folge hätte (vgl. dazu heute § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO, wonach die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen bestimmter Anlagen, zu denen etwa Stellplätze und ihre Zufahrten gehören, um bis zu 50 v. H. überschritten werden darf). Dem muss aber nicht näher nachgegangen werden, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die planerische Festlegung nachbarschützend sein könnte. 3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch einen Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und das allgemeine bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. a) Geht man zugunsten der Antragstellerin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der auf den vorliegenden Bebauungsplan nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aus, ergibt sich daraus hier ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (vgl. dazu aus der Rechtsprechung etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2009 - 2 Bs 26/09 -, BauR 2009, 1556 = BRS 74 Nr. 90 = juris, insb. Leitsatz 3 und Rdn. 11 ff.; aus der Lit. s. etwa Pützenbacher in Bönker/Bischopink, BauNVO, Kommentar, 2014, § 15 Rdn. 64). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche Vorhaben nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen würde. Zunächst ist - wie bereits oben dargelegt - nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Wohnbebauung am konkreten Standort den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ein derartiger Verstoß nicht feststellen. Der Bebauungsplan enthält mit der Beschränkung der Tiefe sog. Vordergebäude auf 14 m und der Beschränkung der Gesamtlänge von Doppel- und Gruppenhäusern auf 34 m keine Maßfestsetzung, mit der das streitgegenständliche Vorhaben, das eine Grundfläche von ca. 13 x 13 m aufweist, nicht in Einklang stünde. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem als Zweifamilienhaus genehmigten streitgegenständlichen Vorhaben um ein nach dem Bebauungsplan nicht zulässiges dreigeschossiges Wohnhaus handelte, ist nicht erkennbar, dass es allein wegen seiner Dimensionen den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung gefährden und zu einer schleichenden Gebietsveränderung beitragen könnte. Soweit die Antragstellerin in ihrem (erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen) Schriftsatz vom 28.06.2016 geltend macht, die Errichtung eines Mehrfamilienhauses sei nach dem Bebauungsplan nicht zulässig, trifft dies nicht zu. Die Antragstellerin setzt hier den in der Bauplanordnung verwendeten Begriff des „Einzelhauses“ zu Unrecht mit dem Begriff des „Einfamilienhauses“ gleich. Unter „Einzelhaus“ wird im heutigen Bauplanungsrecht ein freistehendes Gebäude verstanden; eine Beschränkung der Zahl der Wohnungen ist mit dieser Festsetzung nicht verbunden (vgl. zur heutigen Regelung in § 22 BauNVO etwa König in König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 22 Rdn. 22). Auch die Bauplanordnung wollte mit der Zulassung von Einzelhäusern sowie Doppel- und Gruppenhäusern ersichtlich nur eine Regelung der Bauweise (im Sinne des heutigen § 22 BauNVO) treffen und nicht etwa - wie die Antragstellerin meint - ein Wohngebiet für einzelne Familien schaffen. Gegen ein derartiges Verständnis des in der Bauplanordnung verwendeten Begriffs des Einzelhauses spricht überdies, dass die Bauplanordnung an anderer Stelle (nämlich bei der den Ausbau der Dachgeschosse betreffenden Regelung) zwischen Einfamilienhäusern auf der einen sowie Zwei- und Mehrfamilienhäusern auf der anderen Seite unterscheidet, also den Begriff des Einzelhauses nicht mit dem des Einfamilienhauses gleichsetzt. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführten und oben zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts lag demgegenüber eine planerische Ausweisung mit einer sog. Zwei-Wohnungs-Klausel zugrunde, die es hier nicht gibt. b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, das hier aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hergeleitet werden könnte. Soweit die Antragstellerin erneut auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks hinweist, setzt sie sich schon nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses (dort S. 13) auseinander, in der das Verwaltungsgericht u. a. darauf abgestellt hat, dass sich das Neubauvorhaben östlich des Wohnhauses der Antragstellerin befindet und sich daher eine eventuelle Verschattung auf die Morgenstunden beschränken wird. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, S. 4) ist nicht zu entnehmen, weshalb dennoch mit einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks zu rechnen sein sollte. Dafür liegen im Übrigen angesichts eines Abstands zwischen beiden Gebäuden von mehr als 20 m auch sonst keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor. Entsprechendes gilt für die behauptete erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass das Wohnhaus der Antragstellerin eine Firsthöhe von 228,64 über NHN aufweist, während die Firsthöhe des genehmigten Vorhabens 226,24 m über NHN beträgt. Angesichts dieser Höhenverhältnisse, des Abstands zwischen beiden Gebäuden und der Abmessungen des genehmigten Hauses (mit einer Seitenlänge von knapp 13 m) liegt eine erdrückende Wirkung fern. Allein der Umstand, dass das genehmigte Wohnhaus dem Grundstück der Antragstellerin mit seiner Giebelseite zugewandt ist, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorhält, sie gehe zu Unrecht von einer Traufhöhe von ca. 7 m aus, da das Gebäude bis zum Giebel etwa doppelt so hoch sei (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4 unten), übersieht sie, dass beide Höhenangaben nicht gleichgesetzt werden können. Während die Traufhöhe das Höhenmaß von der Geländeoberfläche bis zur Traufe angibt, reicht der Giebel hier bis zur Firsthöhe. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin hier zu der von ihr angegebenen Gesamthöhe des Gebäudes von 13,42 bzw. 14,31 m gelangt; möglicherweise ist hier jeweils das Kellergeschoss in voller Höhe mitgerechnet worden. Auch die Ortsbesichtigung, bei der das Gebäude bis einschließlich des 1. Obergeschosses bereits im Rohbau errichtet war, hat keine Anhaltspunkte für eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens ergeben. Von einer „abgeschnittenen Innenhoflage“ - wie die Antragstellerin meint - kann keine Rede sein. 4. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Gebäude sei zu Unrecht in die Gebäudeklasse 3 eingestuft worden (so Beschwerdebegründung, S. 9). Geht man von den genehmigten Plänen und den darin enthaltenen Höhenangaben aus, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Gebäude, bei dem die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist (dies ist hier das Dachgeschoss, auch wenn hier eine Wohnnutzung nicht genehmigt worden ist), im Mittel nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt (vgl. dazu den „Nachweis Gebäudeklasse 3“, Bauakte Bl. 94, sowie die Geländeabwicklung, Bauakte Bl. 96) und das daher in die Gebäudeklasse 3 einzustufen ist (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 ThürBO). Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich hier nicht mehr um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 handelte, hätte dies zunächst lediglich zur Folge, dass es nicht mehr im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO hätte genehmigt werden dürfen. Die Wahl des „falschen“ Genehmigungsverfahrens führt aber noch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung. Eine im vorliegenden Verfahren zu prüfende Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung könnte in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn das genehmigte Gebäude zum Grundstück der Antragstellerin hin die dann zu Unrecht im Genehmigungsverfahren nicht geprüften Abstandsflächen nach § 6 ThürBO nicht einhalten würde. Dies ist hier aber voraussichtlich nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 4 ThürBO bemisst sich die Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche nach der Wandhöhe, bei der es sich um das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand handelt. Die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 ThürBO 0,4 H. Dieses Maß wäre bei einem den Plänen zu entnehmenden Abstand des genehmigten Gebäudes vom Grundstück der Antragstellerin von mindestens 5,15 m (gemessen an der Nordwestecke des Gebäudes) voraussichtlich auch dann eingehalten, wenn man zugunsten der Antragstellerin von den Geländehöhen ausgehen wollte, wie sie der von ihr beauftragte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. ... S... ermittelt hat. Das von Herrn Dipl.-Ing. S... erstellte Höhenaufmaß vom 12.11.2015 (Bauakte, Bl. 200) geht von einer Geländehöhe von 213,56 m über NHN an der Nordwestecke des Baugrundstücks und von 215,24 m über NHN an der Südwestecke des Baugrundstücks aus. Ausgehend von einer den Genehmigungsunterlagen zu entnehmenden Firsthöhe des Gebäudes von 226,24 m über NHN wäre selbst bei Zugrundelegung des niedrigen Wertes für die Nordwestecke von einer Wandhöhe von höchstens 12,68 m auszugehen, bei der die dann erforderliche Abstandsfläche von 5,07 m in jedem Fall eingehalten wäre. Hinzu kommt, dass der höchste Punkt der zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichteten Giebelfläche des genehmigten Gebäudes sich weiter südlich und damit in einem Grundstücksteil befindet, in dem der Abstand des Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze deutlich größer ist (zur Berechnung der Abstandsflächen bei Giebelflächen vgl. etwa Dirnberger in Jäde u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, Kommentar [Loseblatt, Stand: Dez. 2015], § 6 ThürBO 2014 Rdn. 153 mit Abbildung 23). Im Übrigen dürfte der Teil des Baugrundstücks, auf dem das Gebäude des Beigeladenen errichtet wird, sogar noch etwas höher liegen, wie die auf der Grundlage des genannten Höhenaufmaßes durch den von der Antragstellerin beauftragten Architekten ... K... in die Westansicht des genehmigten Gebäudes eingetragenen Höhenpunkte zeigen (vgl. Bauakte, Bl. 202). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung des mit einer Nachbarklage verfolgten wirtschaftlichen Interesses orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs wird für Nachbarklagen ein Streitwertrahmen von 7.500 € bis 15.000 € vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens (insb. einer geltend gemachten Grundstückswertminderung), geht der Senat für Nachbarklagen gegen die Genehmigung eines Einfamilienhauses vom unteren Wert des vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert von 7.500 € fest (so etwa auch SächsOVG, Beschluss vom 23.07.2015 - 1 E 57/15 -, LKV 2016, 183 = juris, insb. Leitsatz und Rdn. 4). Richtet sich eine Nachbarklage - wie im vorliegenden Fall - gegen die Genehmigung eines Mehrfamilienhauses, hält der Senat regelmäßig einen Betrag von 10.000 € für angemessen. Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehrte Festsetzung eines noch höheren Streitwerts im oberen Bereich des vorgeschlagenen Streitwertrahmens kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn sich die Nachbarklage gegen ein größeres Vorhaben oder ein Vorhaben mit gewerblicher oder industrieller Nutzung richtet (in diese Richtung auch SächsOVG, a. a. O.). Der somit für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 10.000 € ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin scheidet eine Reduzierung des Streitwerts hier nicht etwa deshalb aus, weil die Antragstellerin sich hier zumindest auch gegen den Baukörper selbst und nicht nur gegen die spätere Nutzung zur Wehr setzt (so aber etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris, insb. Rdn. 6). Auch in diesem Fall nimmt die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und der hier außerdem begehrte Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung) die Hauptsache in der Regel nicht vorweg; vielmehr soll durch die begehrte Entscheidung der Eintritt vollendeter Tatsachen gerade verhindert werden (so auch SächsOVG, a. a. O., Rdn. 6). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).