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Beschluss

1 VO 376/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0720.1VO376.16.0A
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Leitsätze
1. Richtet sich eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, ist in Anlehnung an den in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmen in der Regel von einem Streitwert von 7.500 € auszugehen, sofern es an Anhaltspunkten für einen höheren wirtschaftlichen Schaden fehlt.(Rn.3) 2. Für eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus ist in der Regel ein Streitwert von 10.000 € festzusetzen.(Rn.4) 3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für eine Nachbarklage anzusetzende Streitwert in Anlehnung an Nr 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig zu halbieren.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Mai 2016 abgeändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtet sich eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, ist in Anlehnung an den in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmen in der Regel von einem Streitwert von 7.500 € auszugehen, sofern es an Anhaltspunkten für einen höheren wirtschaftlichen Schaden fehlt.(Rn.3) 2. Für eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus ist in der Regel ein Streitwert von 10.000 € festzusetzen.(Rn.4) 3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für eine Nachbarklage anzusetzende Streitwert in Anlehnung an Nr 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig zu halbieren.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Mai 2016 abgeändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 12.500 € begehren, hat in der Sache zum Teil Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 3.750 € zu niedrig festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung des mit einer Nachbarklage verfolgten wirtschaftlichen Interesses orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs wird für Nachbarklagen ein Streitwertrahmen von 7.500 € bis 15.000 € vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens (insb. einer geltend gemachten Grundstückswertminderung), geht der Senat für Nachbarklagen gegen die Genehmigung eines Einfamilienhauses vom unteren Wert des vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert von 7.500 € fest (so etwa auch SächsOVG, Beschluss vom 23.07.2015 – 1 E 57/15 -, LKV 2016, 183 = juris, insb. Leitsatz und Rdn. 4). Richtet sich eine Nachbarklage - wie im vorliegenden Fall - gegen die Genehmigung eines Mehrfamilienhauses, hält der Senat regelmäßig einen Betrag von 10.000 € für angemessen. Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehrte Festsetzung eines noch höheren Streitwerts im oberen Bereich des vorgeschlagenen Streitwertrahmens kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn sich die Nachbarklage gegen ein größeres Vorhaben oder ein Vorhaben mit gewerblicher oder industrieller Nutzung richtet (in diese Richtung auch SächsOVG, a. a. O.). Der somit für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 10.000 € ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin scheidet eine Reduzierung des Streitwerts hier nicht etwa deshalb aus, weil die Antragstellerin sich hier zumindest auch gegen den Baukörper selbst und nicht nur gegen die spätere Nutzung zur Wehr setzt (so aber etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris, insb. Rdn. 6). Auch in diesem Fall nimmt die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und der hier außerdem begehrte Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung) die Hauptsache in der Regel nicht vorweg; vielmehr soll durch die begehrte Entscheidung der Eintritt vollendeter Tatsachen gerade verhindert werden (so auch SächsOVG, a. a. O., Rdn. 6). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).