Beschluss
1 EO 622/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei dem in § 34 Abs 1 S 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in die nähere Umgebung einfügt, hängt von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab.(Rn.22)
2. Etwas anderes gilt für das Kriterium der Bauweise im Sinne des § 22 BauVNO, das sich mit der Anordnung der Gebäude in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen - seitlichen Grundstücksgrenzen befasst. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit ein Gebäude im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen "heranrücken" darf, in erster Linie danach, ob es sich insoweit nach seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.22)
3. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene noch als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs 4 S 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB nach seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.(Rn.25)
4. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs 1 S 3 Nr 2 ThürBO (juris: BauO TH 2014) setzt nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 ThürBO (juris: BauO TH 2014) abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.31)
5. Wendet sich der Nachbar sowohl mit einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen ein Vorhaben, rechtfertigt das jedenfalls dann keine Verdoppelung des Streitwerts (zur Streitwertbemessung vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16 - juris), wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass die geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO (juris: BauO TH 2014) nicht geprüft wird und nur mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden kann.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem in § 34 Abs 1 S 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in die nähere Umgebung einfügt, hängt von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab.(Rn.22) 2. Etwas anderes gilt für das Kriterium der Bauweise im Sinne des § 22 BauVNO, das sich mit der Anordnung der Gebäude in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen - seitlichen Grundstücksgrenzen befasst. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit ein Gebäude im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen "heranrücken" darf, in erster Linie danach, ob es sich insoweit nach seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.22) 3. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene noch als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs 4 S 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB nach seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.(Rn.25) 4. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs 1 S 3 Nr 2 ThürBO (juris: BauO TH 2014) setzt nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 ThürBO (juris: BauO TH 2014) abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.31) 5. Wendet sich der Nachbar sowohl mit einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen ein Vorhaben, rechtfertigt das jedenfalls dann keine Verdoppelung des Streitwerts (zur Streitwertbemessung vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16 - juris), wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass die geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO (juris: BauO TH 2014) nicht geprüft wird und nur mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden kann.(Rn.39) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Er ist Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer an der H... und der Straße „E...“ in O... gelegener Grundstücke (u. a. Flurstücke a..., b..., c..., d... und e... der Flur 1 in der Gemarkung O...). Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich an das Flurstück 32/6 angrenzenden Flurstücks f.... Der Antragsgegner erteilte den Beigeladenen am 01.06.2018 im vereinfachten Verfahren nach § 62 ThürBO die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück f..., das nach den genehmigten Plänen mit seiner Giebelseite lediglich einen Abstand von 0,40 m zur östlichen Grundstücksgrenze einhält. Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben und nach Ablehnung seines Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner am 10.08.2018 beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat erstinstanzlich beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.06.2018 gegen die Baugenehmigung (Az.: 210/18 BG) des Antragsgegners vom 01.06.2018 für das Vorhaben der Beigeladenen anzuordnen, 2. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen die Bauarbeiten auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück f..., Gemarkung O..., durch eine sofort vollziehbar zu erklärende Baueinstellungsverfügung vorläufig einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge durch Beschluss vom 04.09.2018 abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Hauptantrag habe keinen Erfolg. Die Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO falle hier zu Lasten des Antragstellers aus, da die summarische Prüfung im Eilverfahren ergebe, dass sein Rechtsbehelf gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 01.06.2018 aller Wahrscheinlichkeit nach in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Der Antragsteller könne sich im Rahmen seines Hauptantrags hier nicht auf einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 6 ThürBO) berufen. Die Baugenehmigung sei im Verfahren nach § 62 ThürBO erteilt worden, in dem die Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 nur die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 ThürBO sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften prüfe, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfalle oder ersetzt werde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei über Abweichungen von Bauordnungsrecht nicht zu entscheiden gewesen. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Akten seien zum Baugenehmigungsantrag vom 19.03.2018 in der dafür gebotenen Form keine Abweichungen beantragt worden. Dazu bedürfe es gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürBO der Stellung eines schriftlichen Antrags, der zu begründen und für den nach § 1 Abs. 3 der Thüringer Bauvorlagenverordnung das vorgeschriebene Formblatt zu verwenden sei. Daran fehle es hier. Die vom Antragsteller angeführte E-Mail vom 02.02.2018 stelle eine bloße, vor der Bauantragstellung erfolgte Anfrage dar, aber keinen förmlichen Abweichungsantrag. Selbst wenn ein Abweichungsantrag gestellt worden wäre, so könnte allein dessen Nichtbescheidung oder eine vermeintliche „konkludente“ Bescheidung durch den Antragsgegner keine Nachbarrechtsverletzung begründen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Ansicht des Antragsgegners, dass für die Erteilung der Baugenehmigung vom 01.06.2018 nach den örtlichen planungsrechtlichen Gegebenheiten im Vorhabenbereich abweichende Gebäudeabstände zulässig seien und es diesbezüglich (wegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO) keines Abweichungsantrages bedürfe, zutreffe oder nicht. Die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, insbesondere zur überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich des einseitig an der Grenze bzw. grenznah zu errichtenden Gebäudes strahle zugleich auch auf die bauordnungsrechtliche Abstandsfrage (hier: § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO) aus, ohne dass diese aber dadurch Regelungsgegenstand der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung werde. Vorliegend spreche nach summarischer Prüfung im Eilverfahren alles dafür, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in seine nähere Umgebung einfüge und eine unzumutbare Beeinträchtigung von nachbarlichen Belangen des Antragstellers durch den genehmigten Neubau der Beigeladenen aller Voraussicht nach ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für die - ohnehin in der Regel nicht nachbarschutzrelevanten - Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ und „Bauweise“ (hier als freistehendes Gebäude) und insbesondere auch für das Merkmal „überbaubare Grundstücksfläche“. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, sei die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibe in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Hier befänden sich schon in der engeren Umgebung des Vorhabengrundstücks genügend Grundstücke mit einseitig seitlicher Grenzbebauung bzw. grenznaher Bebauung, die erkennbar die Zulässigkeit entsprechend verringerter Gebäudeabstände eröffneten, ohne dass es dafür der Einräumung von Baulasten bedürfe. Dies gelte etwa in nördlicher Richtung bei Hausnr. ... (= Flurstück g... zu Flurstück h...); bei Hausnr. ... (= Flurstück h... zu Flurstück i...); bei Hausnr. ... (= Flurstück i... zu Flurstück j...); bei Hausnr. ... (= Flurstück j... zu Flurstück k...); bei Hausnr. ... (= Flurstück l... sowohl zu Flurstück j... als auch zu Flurstück k... bzw. m...) und in südöstlicher Richtung entlang der Straße „Eiskeller“ z. B. bei Hausnr. ... (= Flurstück n... zu Flurstück o...); bei Hausnr. ... (= Flurstück o... zu Flurstück p...); bei Hausnr. ... (= Flurstück p... zu Flurstück o...); bei Hausnr. ... (= Flurstück r... zu Flurstück s...); bei Hausnr. ... (Flurstück t... zu Flurstück u...). Insgesamt ergebe sich für den Vorhabenbereich das Bild einer wesentlich durch das regellose Vorkommen einseitiger Grenzbebauung bzw. grenznaher Bebauung mitgeprägten Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken. Daran könnten die im Schriftsatz des Antragsstellers vom 28.08.2018 angeführten vier Wohnhäuser südlich des „E...“ auf den Flurstücken v..., w..., x... und y... - einmal unterstellt, sie seien sämtlich in die Betrachtung einzubeziehen - oder das freistehende Haus Nr. ... (Flurstück z...) nichts ändern. Angesichts der im Bereich der Grundstücke entlang der Straße „...“ gegebenen - durch die insoweit zu verzeichnende Uneinheitlichkeit offenen - Situation sei auch nicht zu erkennen, dass das Vorhaben nach seiner Situierung auf dem Grundstück eine Baulinie, Baugrenze oder Bebauungstiefe missachte. Vielmehr füge sich das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt in den gegebenen städtebaulichen Rahmen ein, ohne bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorzurufen. Hinzu komme, dass durch das Bauvorhaben der Beigeladenen auch eine subjektive Beeinträchtigung des Antragstellers, die das Maß des Zumutbaren übersteigen könnte, schlechthin nicht erkennbar sei. Das geplante Einfamilienhaus der Beigeladenen stelle sich gegenüber dem unmittelbar angrenzenden unbebauten Grundstück des Antragstellers (Flurstück e...) wie auch den weiteren, östlich an das Flurstück e... angrenzenden Flurstücken des Antragstellers weder nach seiner insofern als Brandwand ausgebildeten (Seiten-)Länge noch nach der Höhe als übermächtig dar. Es könne nach seinen genehmigten Ausmaßen weder das unmittelbar angrenzende unbebaute Grundstück des Antragstellers, das im maßgeblichen Bereich im Wesentlichen als Zufahrt diene, noch die östlich davon liegenden, bebauten Flurstücke des Antragstellers beherrschen und ihnen die eigene baurechtliche Charakteristik (oder gar „die Luft“) zu nehmen. Ebenso seien bloß irrelevante und jedenfalls deutlich unterhalb der Unzumutbarkeitsschwelle anzusiedelnde Verschattungseffekte durch den Baukörper des Vorhabens auf die östlich davon gelegenen Grundstücksbereiche des Antragstellers zu erwarten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots allein relevante extreme Beeinträchtigungen der Licht- und Luftverhältnisse ergäben sich danach nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen Absichten zur Neubebauung seiner Flurstücke nach Abriss der Scheune. Der Antragsteller könne sich nicht dagegen wenden, dass die Beigeladenen als seine Nachbarn den planerisch eröffneten Freiraum ausschöpften. Sei danach planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine einseitig grenznahe bzw. Grenzbebauung ohne bzw. mit geringen Abstandsflächen zulässig, so strahle dies entsprechend bauordnungsrechtlich aus (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO). Einer Abweichungsentscheidung zur Baugenehmigung vom 01.06.2018 habe es also nicht bedurft. Sei das Bauordnungsrecht nicht Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, so könne hieraus auch keine subjektive Rechtsverletzung hergeleitet werden, die dem Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg verhelfe. Hinsichtlich des auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gerichteten Hilfsantrags nach § 123 VwGO fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners aus der geltend gemachten Verletzung subjektiver Rechte wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 ThürBO. Es spreche alles dafür, dass die Abstandsfläche zur westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers aufgrund der umgebenden Bebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO zulässig sei, weil es sich insoweit in dem planungsrechtlich maßgeblichen Rahmen halte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO sei eine Abstandsfläche „nicht erforderlich soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind“. Der Thüringer Gesetzgeber habe sich damit ausdrücklich für den Vorrang des Planungsrechts entschieden, um durch die Zurückführung des Nachbarschutzes auf unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne einer nachbarschützend qualifizierten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nicht nur eine erhebliche Flexibilisierung des Abstandsflächenrechts, sondern auch eine Harmonisierung bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Anforderungen zu erreichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Antragsgegner und Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten und beantragen jeweils ihre Zurückweisung. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzlich auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den Hilfsantrag auf Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung zu Recht abgelehnt hat. 1. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung des Hauptantrags zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zum Baugenehmigungsantrag der Beigeladenen vom 19.03.2018 kein wirksamer Abweichungsantrag nach § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürBO gestellt worden ist und dementsprechend hier im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO nicht über Fragen des Bauordnungsrechts, insbesondere auch nicht über eine Abweichung von der Abstandsflächenvorschrift des § 6 ThürBO zu entscheiden war. Soweit der Antragsteller dem in seiner Beschwerdebegründung entgegenhält, dass die formlose Antragstellung per E-Mail vom 02.02.2018 nichts an der formellen Wirksamkeit des Antrags auf Erteilung einer Abweichung von zwingenden Abstandsflächenvorschriften ändere, übersieht er, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauantrag für das baugenehmigungspflichtige Vorhaben der Beigeladenen vorlag, zu dem die Abweichung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürBO hätte beantragt werden können; hierauf hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen. In dem sodann am 27.03.2018 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 62 ThürBO hat der bauvorlageberechtigte Architekt der Beigeladenen das im Bauantragsformular für den Fall der Notwendigkeit einer Abweichung nach § 66 ThürBO anzukreuzende Feld („Das Vorhaben bedarf einer … Abweichung nach § 66 ThürBO [Antrag erforderlich]“) nicht ausgefüllt und dementsprechend auch keinen Abweichungsantrag gestellt (vgl. das Bauantragsformular auf Bl. 5 der Bauakte). Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa daraus, dass der Antragsgegner die Beigeladenen nicht zur Vervollständigung eines (vermeintlichen) Abweichungsantrags aufgefordert hat, geschlossen werden, dass er von einer formell wirksamen Antragstellung ausgegangen sei. Vielmehr hat der Antragsgegner die E-Mail vom 02.02.2018 ersichtlich (zu Recht) als unverbindliche Anfrage und nicht als Teil des später gestellten Baugenehmigungsantrags angesehen und daher in der Baugenehmigung vom 01.06.2018 über bauordnungsrechtliche Fragen und somit auch über eine mögliche Abweichung von § 6 ThürBO weder ausdrücklich noch - wie der Antragsteller meint - konkludent entschieden. Soweit der Antragsteller sich sodann gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass selbst bei Stellung eines Abweichungsantrags allein dessen Nichtbescheidung oder vermeintliche „konkludente“ Bescheidung keine Nachbarrechtsverletzung begründe (vgl. Beschwerdebegründung, S. 2 unten unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 4 unten des Beschlusses), kommt es darauf nicht mehr entscheidungserheblich an. Mangels eines Abweichungsantrags fehlt es hier gerade an der Erweiterung des „Prüfprogramms“ des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen und schon deshalb an dem vom Antragsteller unterstellen Verstoß der Baugenehmigung gegen zwingendes Abstandsflächenrecht. Dementsprechend vermögen auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO (Beschwerdebegründung, S. 3 - 6 oben unter I. 2.) seinem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. 2. Sodann wendet der Antragsteller sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach den dort aufgeführten Merkmalen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich schon in der engeren Umgebung des Vorhabengrundstücks das Bild einer wesentlich durch das regellose Vorkommen einseitiger Grenzbebauung bzw. grenznaher Bebauung mitgeprägten Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken ergebe (vgl. näher Beschluss, S. 6 unten bis S. 7 Mitte). Zur Begründung verweist er (unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Abstandsflächenproblematik) darauf, dass die nähere Umgebung weder von einer verfestigten Situation einer einseitigen Grenzbebauung noch davon geprägt sei, dass sich mit Blick auf die Lage von Baukörpern innerhalb der jeweiligen Nachbargrundstücke deutlich geringere Gebäudeabstände als 3,4 m ergäben. Dementsprechend füge sich das Bauvorhaben der Beigeladenen jedenfalls hinsichtlich des Merkmals „überbaubare Grundstücksfläche“ gerade nicht in die Eigenart der näheren, ungeordneten und lockeren Umgebungsbebauung ein (Beschwerdebegründung, S. 6 Mitte). In den von ihm in Bezug genommenen Ausführungen zur Abstandsflächenproblematik weist der Antragsteller ergänzend darauf hin, dass entlang des Straßenzuges „E...“ kein einziges an der Nachbargrenze errichtetes Gebäude erkennbar sei und die auf seinem Grundstück an eine Grundstücksgrenze errichtete Scheune nicht prägen könne, da er Eigentümer bzw. Miteigentümer der benachbarten Grundstücke sei und es damit von vornherein nicht zu nachbarlichen Spannungen kommen könne. Die vom Verwaltungsgericht als die Eigenart der näheren Umgebung prägende Grundstücke berücksichtigten Grundstücke mit den Hausnummern ... bis ... schlössen sich kopfseitig an die R... an und stünden in keinerlei Wechselbeziehung zum Baugrundstück und zu seinen - des Antragstellers - Grundstücken. Noch weniger lasse sich eine prägende Bebauung bei den in südöstlicher Richtung entlang der Straße „E...“ gelegenen Grundstücken (etwa Hausnummern ..., ... und ...) feststellen, die bereits räumlich in gehöriger Weise vom Baugrundstück entfernt lägen. Jedenfalls ergebe sich aus der prägenden Umgebungsbebauung kein sich praktisch aufdrängendes Erfordernis einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung (vgl. Beschwerdebegründung, S. 5). Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei der Bestimmung dessen, was unter „Bauweise“ und unter „überbaubarer Grundstücksfläche“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen ist, greift der Senat auf die entsprechenden Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück, deren Vorschriften im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = NVwZ 2014, 370 = BRS 81 Nr. 108 = juris, hier insb. Rdn. 12 m. w. N.). Dementsprechend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und damit der Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO gemeint ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26.04.2017 - 1 KO 347/14 - ThürVBl. 2018, 79 = BRS 85 Nr. 78 = juris, hier insb. Rdn. 41). Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in seine Umgebung einfügt, hängt dabei von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab, auf die es im Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht ankommt (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 - 4 B 175.88 - NVwZ 1989, 60 = BRS 48 Nr. 50 = juris, hier insb. Leitsatz und Rdn. 4 m. w. N.). Etwas anderes gilt für das Kriterium der Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO, das sich mit der Anordnung der Gebäude in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen - seitlichen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks befasst (vgl. etwa Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar [Loseblatt, Stand: 01.08.2018], § 22 BauNVO Rdn. 1; König in ders./Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 22 Rdn. 3). Dementsprechend beurteilt sich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das genehmigte Einfamilienhaus der Beigeladenen fast unmittelbar an der östlichen - seitlichen - Grenze ihres Baugrundstücks errichtet werden darf, entgegen der Auffassung der Vorinstanz in erster Linie danach, ob es sich damit hinsichtlich seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist hier bei summarischer Prüfung zu bejahen: Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Ausführungen zur Frage des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bebauung der über die (etwa in Ost-West-Richtung und an ihrem westlichen Ende quer dazu, also in Nord-Süd-Richtung verlaufende) R... erschlossenen Grundstücke mit den Hausnummern ... bis ... eine einseitige Grenzbebauung bzw. grenznahe Bebauung aufweist; diese findet sich ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials jeweils an der nördlichen Grundstücksgrenze und damit (von der R... aus gesehen) an einer der seitlichen Grundstücksgrenzen. Ob auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Bebauung auf dem sowohl an die R... als auch an die H... angrenzenden Flurstück l... mit der Hausnummer ... in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, mag dahinstehen. Hinzu kommt die jeweils bis an die seitliche Grundstücksgrenze heranreichende Bebauung auf den an der Südost- bzw. Südseite der Straße „E...“ gelegenen Grundstücken, die ebenfalls im Einzelnen in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind. Soweit der Antragsteller demgegenüber die vom Verwaltungsgericht angeführten Grundstücke an der R... mit den Hausnummern ... bis ... offenbar nicht als Teil der näheren Umgebung berücksichtigt wissen möchte, vermag das auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Merkmals der „Bauweise“ nicht zu überzeugen. Die Grundstücke mit den Hausnummern ..., ... und ... schließen sich nördlich an das Grundstück mit der Hausnummer ... an, das südlich und östlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, zum nördlich angrenzenden Grundstück mit der Hausnummer ... eine grenzständige Bebauung aufweist und gegen dessen Einbeziehung in die nähere Umgebung auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben hat. Weshalb die Bebauung der Grundstücke mit den Hausnummern ... bis ..., die höchstens ca. 50 bis 60 m von der nördlichen Grenze des Baugrundstücks entfernt liegen dürfte, hinsichtlich des Merkmals der Bauweise nicht mehr seiner näheren Umgebung zuzurechnen sein sollten, erschließt sich nicht. Eine das Baugrundstück mitprägende oder zumindest mit beeinflussende Wirkung der Bebauung auf den genannten Grundstücken, auf die es für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ankommt (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 26.04.2017 - 1 KO 347/14 - juris Rdn. 38 m. w. N.), lässt sich auch nicht mit den vom Antragsteller betonten Besonderheiten der Lage der Grundstücke am Ende der R... rechtfertigen. Die einseitige Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung dürfte weniger auf die angeführten Besonderheiten als vielmehr auf die besonderen Grundstückszuschnitte zurückzuführen sein. So weisen etwa die Grundstücke mit den Hausnummern ... und ... eine beachtliche Größe auf, sind aber ebenso wie das Baugrundstück relativ schmal. Die grenzständige bzw. grenznahe Bebauung stellt auch keinen „Fremdkörper“ in einer ansonsten durchgängig durch offene Bebauung gekennzeichneten Umgebung dar, der nicht als mitprägende oder zumindest -beeinflussende Bebauung berücksichtigt werden könnte. Auch die deutlich kleineren und relativ dicht bebauten Grundstücke an der Südost- und Südseite der Straße „E...“, der keine trennende Wirkung zukommt, liegen zumindest zum Teil (etwa von Hausnummer ... bis Hausnummer ...) noch nicht so weit vom Baugrundstück entfernt, dass sie hinsichtlich des Merkmals der Bauweise nicht mehr seiner näheren Umgebung zugerechnet werden könnten. Im Übrigen reicht auch die auf dem Flurstück aa... errichtete Scheune, die in westliche Richtung das angrenzende Flurstück d... bis etwa zur Hälfte bebaut, ebenfalls bis unmittelbar an die östliche (seitliche) Grenze des Flurstücks aa... heran; das an der R... gelegene Flurstück c... ist mit einem Wohnhaus bebaut, das augenscheinlich bis an beide seitlichen Grundstücksgrenzen heranreicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die genannten Grundstücke wie auch die jeweils angrenzenden Grundstücke sich im Eigentum oder Miteigentum des Antragstellers befinden, denn die Eigentumsverhältnisse spielen für die Frage des bauplanungsrechtlichen Einfügens eines Vorhabens nach seiner Bauweise grundsätzlich keine Rolle (vgl. dazu etwa SächsOVG, Beschluss vom 07.10.2014 - 1 B 151/14 - juris Rdn. 11 m. w. N.). Insgesamt zeigt sich in der näheren Umgebung des Vorhabens das bereits von der Vorinstanz festgestellte Bild einer durch das regellose Vorkommen einseitiger Grenzbebauung und grenznaher Bebauung mitgeprägten Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken, wobei hier durchaus zum Teil auch eine geschlossene Bebauung oder auch eine offene Bebauung vorzufinden ist, auf die der Antragsteller hinweist. Dementsprechend mag es zutreffen, dass sich - wie der Antragsteller einwendet - aus der prägenden Bebauung kein praktisch aufdrängendes Erfordernis einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung entnehmen lässt. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise - wie hier - ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine „abweichende“ Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (etwa in Form eines Anbaus an eine der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen) zulässt, hat dies aber nicht etwa - wie der Antragsteller wohl meint - die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge. Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten „Rahmens“ und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. dazu etwa BayVGH, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - UPR 2011, 37 = juris Rdn. 25; Beschluss vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rdn. 24; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - juris, sowie zur Zulässigkeit beider Bauweisen in einem Gebiet mit offener und geschlossener Bebauung: BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rdn. 4). Das genehmigte Einfamilienhaus hält sich nicht nur hinsichtlich der Bauweise, sondern auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb des durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben zu Lasten des Antragstellers eine faktische hintere Baugrenze oder etwa auch eine zum östlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers (Flurstück e...) hin ausgerichtete faktische seitliche Baugrenze überschreiten würde. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht angenommen, dass die Errichtung des Gebäudes fast unmittelbar an der Grenze auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstößt. Die gegen die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschluss, S. 7 f.) erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch: Das ausweislich der genehmigten Bauvorlagen (vgl. etwa Bl. 40 bis 42 der Bauakte) mit seiner als Brandwand ausgebildeten östlichen Giebelseite auf einer Länge von 8,50 m und in einem Abstand von 40 cm von der Grundstücksgrenze vorgesehene Einfamilienhaus weist (ausgehend vom geplanten Gelände) eine Traufhöhe von 3,45 m und eine Firsthöhe von 7,80 m auf (vgl. NO-Ansicht, Bauakte Bl. 54); legt man die bisherige natürliche Geländeoberfläche zugrunde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 - NVwZ-RR 2018, 637 = LKV 2018, 334 = juris, hier Leitsatz 1 und Rdn. 13 m. w. N.), ergibt sich eine Firsthöhe von etwas mehr als 8 m. Damit kommt dem Gebäude, das sich sowohl hinsichtlich seiner Lage als auch hinsichtlich seiner Abmessungen innerhalb des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen „Rahmens“ hält, gegenüber dem angrenzenden Grundstück des Antragstellers und dessen Bebauung keine erdrückende Wirkung zu. Vielmehr nimmt es durch seine Lage im südlichen Teil des Baugrundstücks und damit in deutlicher Entfernung zu dem auf dem Flurstück e... vorhandenen Wohnhaus in besonderer Weise Rücksicht auf Nachbarbelange. Dies gilt auch für die mit der Errichtung des Wohnhauses zwangsläufig verbundene Verschattung des Nachbargrundstücks und der sich östlich daran anschließenden Grundstücke. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verschattung ohnehin nur den als Garten bzw. Zufahrt genutzten Teil des Flurstücks e... betrifft. Dieser Grundstücksteil weist lediglich eine Breite von ca. 4 m bis 4,50 m auf und ist damit für sich betrachtet ohnehin nicht sinnvoll bebaubar. Selbst wenn man die sich östlich anschließenden, im Miteigentum des Antragstellers befindlichen Grundstücke und seine im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Absichten zur Neubebauung nach Abriss der dort vorhandenen Scheune mit in die Betrachtung einbezieht, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist der Antragsteller entgegen seiner in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung nicht etwa gehalten, mit einem geplanten Gebäude im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und zur Vermeidung möglicher Spannungen mit den Beigeladenen als Grundstücksnachbarn einen besonders großen Abstand zum Gebäude der Beigeladenen einzuhalten. Die Möglichkeiten der Bebauung seiner Grundstücke (etwa die Zulässigkeit eines einseitigen Grenzanbaus oder auch einer Bebauung an beide Grundstücksgrenzen) ergeben sich bei der nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Prüfung aus dem der Umgebungsbebauung zu entnehmenden „Rahmen“ und werden durch die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht eingeschränkt. Insbesondere trifft die den Ausführungen des Antragstellers möglicherweise zugrunde liegende Annahme, dass sich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nur durch die Einhaltung der für die offene Bauweise vorgeschriebenen Abstände bzw. durch bestimmte Mindestabstände zwischen Gebäuden wahren ließen, nicht zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich schließlich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus herleiten, dass sich an das Wohnhaus der Beigeladenen in nördlicher Richtung eine ebenerdige Terrasse anschließt, die im Übrigen mangels einer gebäudegleichen Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO selbst bei vorgeschriebener offener Bauweise keine Abstandsflächen einhalten müsste (vgl. etwa Dirnberger in Jäde u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, § 6 ThürBO [2004] Rdn. 48 m. w. N.). Die mit der Nutzung ebenerdiger Terrassen verbundenen Beeinträchtigungen sind grundsätzlich ohne weiteres hinzunehmen. Weshalb hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. 3. Auch mit seinen Einwänden gegen die Ablehnung seines auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gerichteten Hilfsantrags dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des § 6 ThürBO verstößt. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend, dass es bei der Prüfung der vom Verwaltungsgericht bejahten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO in erster Linie auf den (fiktiven) Abstand zwischen dem Gebäude der Beigeladenen und einem auf seinem noch unbebauten Grundstück zu errichtenden Gebäude ankomme. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber lediglich Grenzabstände und nicht die Gebäudeabstände in der prägenden näheren Umgebung geprüft. Gebäudeabstände von weniger als 3,40 m in der näheren Umgebung des Bauvorhabens, die sich hier bei Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück unter Einhaltung eines Grenzabstands von 3 m ergäben, seien in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht oder allenfalls vereinzelt zu erkennen, ohne dass sich dem Kartenmaterial ein geordnetes Systems deutlich geringerer Gebäudeabstände als 6 m (bei Einhaltung einer Abstandsfläche von jeweils mindestens 3 m) ergebe. Dieses Vorbringen vermag die vom Verwaltungsgericht bejahte Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO nicht in Frage zu stellen. Allerdings trifft es zu, dass die Abstandsflächenregelung des § 6 ThürBO insgesamt (und nicht nur die angeführte Ausnahmeregelung) vorrangig den Abstand zwischen Gebäuden regelt; dies verdeutlicht bereits die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Regelung, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von (anderen) oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Der einzuhaltende Abstand zu Gebäuden auf anderen Grundstücken wird aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürBO dadurch sichergestellt, dass Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen, so dass sich bei offener Bauweise und einem Mindestabstand von 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 ThürBO) ein Abstand von 6 m zu Gebäuden auf angrenzenden Grundstücken ergibt. Wenn nach der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO eine Abstandsfläche (auf dem Baugrundstück) nicht erforderlich ist, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB andere Gebäudeabstände zulässig sind, dürfte damit nicht auf Gebäudeabstände unabhängig von den jeweiligen Grundstücksgrenzen abgestellt werden (so aber für die vergleichbare Regelung in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Sauthoff, NordÖR 2016, 177 [180]). Diese Annahme wird auch durch die Entstehungsgeschichte der erstmals in der Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014 enthaltenen Regelung bestätigt, die ersichtlich auf einen entsprechenden Regelungsvorschlag der von der Bauministerkonferenz im September 2012 beschlossenen Musterbauordnung - MBO 2012 - zurückgeht (vgl. dazu Jäde/Hornfleck, Musterbauordnung [MBO 2012], Textsynopse der Fassungen November 2002 und September 2012 mit Begründung, 2013, S. 27 [§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 MBO 2012] und S. 30 f. [Begründung]). Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers, der die Begründung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 MBO 2012 übernommen hat, soll diese Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass es innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sachgerecht ist, wenn sich der Bauherr nicht an den Abstandsflächentiefen des § 6 Abs. 5 ThürBO, sondern an denjenigen Abständen orientieren muss, die in der das Baugrundstück bauplanungsrechtlich prägenden Nachbarschaft bestehen. Bei der Beurteilung soll es nicht darauf ankommen, welches andere Maß als 0,4 H in der Umgebung vorhanden ist, sondern ob sich das Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtagsdrucksache 5/5768, S. 78). Für die Frage, ob ein Neubauvorhaben nicht die Abstandsflächentiefen des § 6 Abs. 5 ThürBO einhalten muss, kommt es dementsprechend darauf an, ob und inwieweit es sich auch mit einer verringerten Abstandsfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung des Antragstellers und der von ihm angeführten Kommentierung (Dirnberger in Jäde u. a. Bauordnungsrecht Thüringen, § 6 Rdn. 81) setzt die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 ThürBO abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Ein derartiges Erfordernis lässt sich der Bestimmung anders als etwa der Regelung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung, die darauf abstellt, ob sich aus der umgebenden Bebauung einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen ergeben, nicht entnehmen (so auch Sauthoff, a. a. O., der aber dennoch eine „gewisse Einheitlichkeit insbesondere der Gebäudehöhen in der maßgebenden näheren Umgebung“ fordert). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten (oben bereits erwähnten) Begründung des der Neuregelung zugrunde liegenden Gesetzentwurfs. Die Begründung hebt entgegen der Darstellung des Antragstellers (Beschwerdebegründung, S. 4 Mitte) nicht etwa auf die in der Nachbarschaft prägenden Abstände, sondern auf die in der das Baugrundstück bauplanungsrechtlich prägenden Nachbarschaft bestehenden Abstände ab, wobei gerade nicht entscheidend sein soll, welches andere Maß in der Umgebung vorhanden ist. Damit bringt der Gesetzgeber gerade nicht zum Ausdruck, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende, „prägende“ und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das von ihm erkannte Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden von 6 m entfallen lassen zu können (so aber der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung, S. 4 Mitte). Vielmehr soll es nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit nur darauf ankommen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Landtagsdrucksache 5/5768, S. 78). Dies ist hier aus den oben (unter 2.) bereits dargelegten Gründen der Fall. Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO könnte hier allerdings dann zweifelhaft erscheinen, wenn man davon ausgehen wollte, dass der geringe Abstand der östlichen Außenwand des streitgegenständlichen Wohnhauses zur Grundstücksgrenze von nur 40 cm, in den zudem noch ein giebelseitiger Dachüberstand von 7 cm hineinragt (vgl. die Bauvorlage „Spitzboden“, Bauakte Bl. 42) einer grenzständigen Errichtung des Gebäudes gleichkomme (von einer grenzständigen Errichtung ausgehend wohl der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.08.2018, S. 2 oben). § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO erlaubt wohl nicht den vollständigen Verzicht auf Abstandsflächen, da dies bereits Gegenstand der in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB enthaltenen Ausnahmeregelung ist (in diesem Sinne etwa Dirnberger, a. a. O., Rdn. 82). Wollte man § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO deshalb hier nicht für einschlägig halten, ergäbe sich die Zulässigkeit der Errichtung des Gebäudes an der Grundstücksgrenze aber aus § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBO, da sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch eine einseitige Grenzbebauung nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. 4. Soweit der Antragsteller schließlich auf „sämtlichen erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag“ verweist, genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung verlangt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die einen Antrag gestellt haben und daher auch ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung des mit einer Nachbarklage verfolgten wirtschaftlichen Interesses orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs wird für Nachbarklagen ein Streitwertrahmen von 7.500 € bis 15.000 € vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens (insb. einer geltend gemachten Grundstückswertminderung), geht der Senat für Nachbarklagen gegen die Genehmigung eines Einfamilienhauses vom unteren Wert des vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert von 7.500 € fest (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16 - ThürVBl. 2017, 117 = BRS 84 Nr. 208 = juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 3). Eine Verdoppelung des Streitwerts hält der Senat - anders als die Vorinstanz - nicht deshalb für angezeigt, weil der Antragsteller sich sowohl mit einem Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen das Vorhaben der Beigeladenen gewandt hat. Das „zweigleisige“ Vorgehen des Antragstellers ist Folge des beschränkten Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren und rechtfertigt schon deshalb keine Verdoppelung des Streitwerts. Andernfalls würde es in Nachbarstreitverfahren, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO genehmigte Vorhaben betreffen, vielfach zu deutlichen höheren Streitwertfestsetzungen kommen als in Klage- und Antragsverfahren, die sich gegen Vorhaben richten, die im vereinfachten Verfahren mit einer beantragten Abweichung von an sich nicht zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder auch im „regulären“ Verfahren nach § 63 ThürBO genehmigt worden sind. Der somit für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 7.500 € ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).