OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 EO 851/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0118.1EO851.16.0A
6mal zitiert
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Organisation der Schülerbeförderung sind in Thüringen die öffentlichen Verkehrsmittel vorrangig zu nutzen.(Rn.30) 2. Der Schulträger ist dem Schüler oder seinen Eltern zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg verpflichtet.(Rn.34) 3. Es liegt in der Entscheidungsmacht des Trägers der notwendigen Schülerbeförderung, ob er die anspruchsberechtigten Schüler zur Schule befördert oder seinen Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet.(Rn.34) 4. Bei der Bemessung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Organisation der Schülerbeförderung sind in Thüringen die öffentlichen Verkehrsmittel vorrangig zu nutzen.(Rn.30) 2. Der Schulträger ist dem Schüler oder seinen Eltern zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg verpflichtet.(Rn.34) 3. Es liegt in der Entscheidungsmacht des Trägers der notwendigen Schülerbeförderung, ob er die anspruchsberechtigten Schüler zur Schule befördert oder seinen Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet.(Rn.34) 4. Bei der Bemessung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen.(Rn.37) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt auch im Beschwerdeverfahren sein Begehren auf Erstattung der Kosten für eine individuelle Schülerbeförderung weiter. Der am 7. Mai 2001 geborene Antragsteller leidet an frühkindlichem Autismus, der sich u. a. in tiefgreifenden Entwicklungsstörungen in den Bereichen des Sozialverhaltens, der motorischen Fähigkeiten sowie der Sprache und Kommunikation äußert. Aufgrund seiner Behinderung hat er sonderpädagogischen Förderbedarf vor allem in den Bereichen Lernen und emotional-soziale Entwicklung sowie Sprache und Kommunikation. Er besucht auf Wunsch seiner Eltern die Freie Integrative Gemeinschaftsschule F... in K..., eine Privatschule, nimmt dort am gemeinsamen Unterricht teil und strebt den Hauptschulabschluss an. Bis zum Ende des Schuljahrs 2015/16 fuhr er zunächst in einem Kleinbus nach U..., wurde dann mit einem für den Transport anderer Schüler eingesetzten Taxi nach R... gefahren und stieg dort in den Schulbus nach K... um. Beim Umsteigen war ihm jeweils der Taxifahrer behilflich. Mit Beginn des Schuljahres 2016/17 müsste der Antragsteller die Strecke von U... nach R... mit dem Zug fahren und dann in R... ohne Hilfestellung in den Bus nach K... umsteigen und hätte nach Schulschluss den umgekehrten Weg zu bewältigen. Am 19. April 2016 beantragten die Eltern des Antragstellers beim Schulverwaltungsamt des Antragsgegners die Übernahme der Beförderungskosten für die Beschulung in K... in der Klassenstufe 8. Mit Bescheid vom 12. August 2016 übernahm der Antragsgegner die Fahrtkosten in Höhe der Kosten vom Wohnort U...-K... P... bis zur Regelschule in N... Als Ersatz für ihre Beförderungsaufwendungen würden den Eltern die Kosten einer Schülermonatskarte in Höhe von 83,10 EUR bzw. in den Monaten mit Schulferien entsprechend der Anzahl der Unterrichtswochen Schülerwochenkarten in Höhe von 23,20 EUR erstattet. Über den gegen diesen Bescheid am 25. August 2016 erhobenen Widerspruch wurde ersichtlich noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 8. September 2016 beantragten die Eltern des Antragstellers bei dem Antragsgegner, dem Antragsteller Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII zu bewilligen. Bereits am 26. August 2016 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Kosten für die individuelle Schülerbeförderung des Antragstellers von seinem Wohnort in P... zur Freien Integrativen Gemeinschaftsschule F... in K... für die Hin- und Rückfahrt zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 beantragte er schließlich: 1. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Kosten für die Schülerbeförderung des Antragstellers mit dem Taxi von seinem Wohnort in P..., Verwaltungsgemeinschaft U...-K..., zur Freien Integrativen Gemeinschaftsschule F..., R..., ... R.../OT K..., für die Hin- und Rückfahrt zu erstatten; 2. den Antragsgegner hilfsweise zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu gewähren in Form der Übernahme der Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem Taxi von P... nach R... oder wahlweise in Form eines Schulwegbegleiters, der den Antragsteller von seinem Wohnort in P..., Verwaltungsgemeinschaft U...-K... zur Freien Integrativen Gemeinschaftsschule F... nach R.../K... begleitet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016, zugestellt am 14. Oktober 2016, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 ThürSchFG bestehe eine Erstattungspflicht für die Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule, die dem Antragsteller, für den sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, gemeinsamen Unterricht ermögliche. Da er eine Gemeinschaftsschule besuche, erfolge nach § 4 Abs. 6 ThürSchFG ein Kostenvergleich zwischen den Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Regelschule und dem nächstgelegenen Gymnasium, wobei die höheren Kosten erstattet würden. Nach Auffassung der Kammer sei die Höhe der zu erstattenden Kosten jedoch auf die notwendigen Kosten für den Schülertransport begrenzt. Es könnten daher nur die Kosten bis zur jetzt besuchten Schule geltend gemacht werden, die durch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wie Bus oder Bahn entstünden. Nach dem ThürSchFG komme die Anerkennung der Notwendigkeit einer längeren Wegstrecke oder einer individuellen Transportmöglichkeit (etwa durch ein Taxi) nur dann in Betracht, wenn eine notwendige Wegstrecke nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Benutzung des Schülerverkehrs bewältigt werden könne. Soweit in der Person des Schülers Besonderheiten bestünden, seien dadurch bedingte Mehrkosten ggf. als Eingliederungshilfe geltend zu machen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Strecke zwischen seinem Wohnort und der Schule auch bisher mit einem Kleinbus, der Taxibeförderung und durch die Benutzung des Schulbusses von R... nach K... bewältigt habe. Soweit der Antragsteller zuletzt im Wege eines Hilfsantrags die Gewährung von Eingliederungshilfe begehre, sei diese Klageänderung nicht sachdienlich, weil durch den geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe ein ganz anderer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werde, der einen gänzlich anderen Sachvortrag und auch andere Anspruchsvoraussetzungen erfordere. Der Hilfsantrag sei keine bloße Antragserweiterung oder -beschränkung sondern ein aliud zum Hauptantrag, so dass er auch nicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig wäre. Der Antragsgegner habe über den erst im laufenden Verfahren gestellten Antrag noch nicht entscheiden können und der Antragsgegner habe ausdrücklich klargestellt, dass er nicht in die Antragsänderung einwillige. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung ist auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 jedenfalls unbegründet. 1. Mit seinem auf § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) i. V. m. § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) gestützten Begehren, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Schülerbeförderung mit dem Taxi von seinem Wohnort zu der von ihm besuchten integrativen Privatschule zu erstatten, begehrt der Antragsteller eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO. Eine solche kann nur ergehen, wenn - so auch der nicht angegriffene rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts - ein Anspruch auf die erstrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2; § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass nach § 4 Abs. 5 S. 1 ThürSchFG eine Erstattungspflicht für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächsten aufnahmefähigen staatlichen Schule bestehe. Da der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht habe, bestehe eine Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, die ihm den gemeinsamen Unterricht ermögliche. Das sei hier die von ihm besuchte Schule. Der Antragsteller begehre ausdrücklich die individuellen Fahrtkosten mit einem Taxi von der Wohnung bis zur Schule. Diese Art der Beförderung sei aber nicht notwendig, weil er auch bisher öffentliche Verkehrsmittel genutzt und lediglich auf der Strecke von U... nach R... mit dem Taxi befördert worden sei. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei aber auf diejenigen notwendigen Kosten begrenzt, die durch Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wie Bus oder Bahn entstünden. Dem hält die Beschwerdeschrift entgegen, das ThürSchFG regele in § 4 Abs. 3 S. 3, dass vorrangig die Beförderung von Schülern durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt werden solle und nicht ausschließlich. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beeinträchtigungen nicht in der Lage, ausschließlich durch öffentliche Verkehrsmittel in die Schule zu gelangen. Mit diesem Vorbringen werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2016 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beförderung mit einem Taxi von seinem Wohnort bis zu der von ihm derzeit besuchten Schule glaubhaft gemacht. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürSchFG besteht u. a. für die Schüler der allgemeinbildenden Schulen ein Anspruch auf Schülerbeförderung. Gemäß § 4 Abs. 1 ThürSchFG ist Schülerbeförderung die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Die Beförderung ist nach § 4 Abs. 4 S. 1 ThürSchFG in der Regel notwendig für Schüler 1. bis einschließlich Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern, 2. ab Klassenstufe 5 bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern. Nach § 4 Abs. 4 S. 5 ThürSchFG entfällt eine Mindestbegrenzung, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 ThürSchFG besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht besteht nach Abs. 5 S. 5 der Vorschrift die Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, die ihm den Besuch des gemeinsamen Unterrichts ermöglicht. Besucht ein Schüler eine andere Schule als die, bei deren Besuch er einen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätte, so werden ihm nur die Aufwendungen erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg (§ 4 Abs. 7 S. 1 ThürSchFG). Die Schülerbeförderung ist notwendig. Die Staatliche Regelschule N... ist vom Wohnort des Antragstellers etwa 6 km entfernt (vgl. http://map.every.de), so dass der Regelfall des § 4 Abs. 4 Nr. 2 ThürSchFG vorliegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Staatliche Regelschule N... und nicht die Freie Integrative Gemeinschaftsschule F... die nächstgelegene Schule, die dem Antragsteller den gemeinsamen Unterricht ermöglicht. Die derzeit besuchte Schule ist von seinem Wohnort etwa 19,7 km entfernt. Die Regelschule N... ist auch aufnahmefähig und kann dem Antragsteller den sonderpädagogischen Förderbedarf i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 5 ThürSchFG ermöglichen. Die Schulleiterin der Regelschule N... hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 22. September 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller an die Schule aufgenommen und dort im gemeinsamen Unterricht beschult werden könne. An der Schule finde im Rahmen der Inklusion der gemeinsame Unterricht mit Schülern statt, für die ein sonderpädagogisches Gutachten vorliege. Dafür stünden der Schule derzeit 38 Lehrerwochenstunden, aufgeteilt auf zwei Lehrer zur Verfügung. Zurzeit würden dort sieben Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen und emotional-soziale Entwicklung beschult. Entgegen der Ansicht des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts ist der Hinweis, „ein Gutachten mit Förderschwerpunkt Sprache konnte im letzten Schuljahr aufgehoben werden“ nach Überzeugung des Senats nach verständiger Würdigung nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsteller in diesem Förderschwerpunkt nicht beschult werden könnte: Vielmehr weist die Schulleiterin darauf hin, dass momentan kein Bedarf für die Unterrichtung im Förderschwerpunkt Sprache besteht und deshalb die in der Vergangenheit erbrachte Förderung derzeit nicht angeboten wird. Dass die Klassenstärke an der derzeit besuchten Schule deutlich unter der in der Regelschule N... liegt, mag aus der Sicht der Eltern den Lernerfolg des Antragstellers begünstigen, so dass sie die (ebenfalls aus ihrer Sicht) „beste Schule“ für ihr Kind darstellt. Es ist aber weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei entsprechender Förderung im gemeinsamen Unterricht den angestrebten Schulabschluss an der Regelschule in N... allein wegen der Klassenstärke nicht würde erreichen können. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 ThürSchFG sind bei der Organisation der Schülerbeförderung die öffentlichen Verkehrsmittel vorrangig zu nutzen. Dementsprechend hat der Antragsgegner für die Beförderung zur Regelschule in N... unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit entschieden, für die Schülerbeförderung nach N... den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen (vgl. die auf der Homepage der Staatlichen Regelschule in N… www…..info veröffentlichten Fahrpläne). Es spricht hier allgemein nichts dafür, dass die Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf dieser Strecke für die Schüler unzumutbar wäre. Sie müssen auf der Hin- und Rückfahrt die Strecke zwischen P... und U... mit dem Kleinbus und den Weg von U... nach N... mit dem Bus bewältigen und jeweils einmal umsteigen. Der Antragsteller hat aber auch im Besonderen nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund seiner Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von seinem Wohnort zur Schule in N... unzumutbar wäre und er deshalb individuell (ggf. mit dem Taxi) dorthin befördert werden müsste. Nach dem Akteninhalt kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln die seiner „Behinderung adäquate Beförderung“ (vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 S. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises S…-R… [- SbefS -]) ist oder der Antragsgegner sich entsprechend dem Antragsbegehren hier für eine Beförderung des Antragstellers mit dem Taxi nach N... hätte entscheiden müssen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung jedenfalls nicht ohne weiteres und möglicherweise auch nur mit personeller Unterstützung in der Lage sein dürfte, am öffentlichen Personennahverkehr teilzunehmen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit unbestritten die deutlich längere Wegstrecke nach K... mit zweimaligem Umsteigen zunächst von Kleinbus auf Taxi und dann in den Schulbus bewältigt hat. Aufgrund dieses Umstands ist es nicht gerechtfertigt, ohne nähere Darlegungen des insoweit beweisbelasteten Antragstellers von vornherein zu unterstellen, dass dem Antragsteller ein einmaliges Umsteigen auf der Wegstrecke von P... nach N... vom Kleinbus in den Bus unmöglich und damit unzumutbar ist. Der geltend gemachte Beförderungsanspruch mit dem Taxi stünde dem Antragsteller wohl ohnehin nicht zu. Es liegt in der Entscheidungsmacht des Trägers der (notwendigen) Schülerbeförderung, ob er die anspruchsberechtigten Schüler zur Schule befördert oder ihnen oder ihren Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 ThürSchFG ist der Schulträger dem Antragsteller oder seinen Eltern zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zur nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Schule verpflichtet. Die Einzelheiten der Erstattung sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 4 1. Halbs. ThürSchFG durch den Schulträger zu regeln. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung zu erstatten, gegen Vorschriften des ThürSchFG oder Bestimmungen seiner Satzung über die Schülerbeförderung verstoßen hätte. Nach § 4 Abs. 2 SbefS besteht die Erstattungspflicht der notwendigen Aufwendungen für die Schülerbeförderung nur in der Höhe, wie sie bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Schule entsteht. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 S. 1 ThürSchFG, der die Höhe der Erstattung auf die notwendigen Aufwendungen beschränkt und § 5 S. 1 ThürSchFG, der eine Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen staatlichen Schule statuiert. Dementsprechend hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt von der Familienwohnung bis zur Regelschule in N... übernommen. Bei der Bemessung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte nicht nochmals zu berücksichtigen. 2. Im Hinblick auf die Anwendung des § 91 VwGO durch das Verwaltungsgericht wendet der Antragsteller ein, dass der Antragsgegner sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen habe. Insbesondere liege ihm ein Schreiben vom 11. September 2016, mit dem der Antragsgegner nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Klageänderung widersprochen haben soll, nicht vor. Die Antragsergänzung mit Schriftsatz vom 29. September 2016 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der gleiche bleibe. Im Haupt- wie auch im Hilfsantrag begehre der Antragsteller die Übernahme der Schülerbeförderungskosten von der gleichen Behörde. Nach § 91 Abs. 1 VwGO, der im Verfahren nach § 123 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 91, Rn. 2), ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Antragsänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch Erklärung des Antragstellers geändert wird. Der Antragsteller hat hier den ursprünglichen Grund für sein Begehren auf Schülerbeförderung mit dem Taxi beibehalten und hilfsweise einen weiteren (alternativen) Anspruchsgrund auf Gewährung von Sozialhilfe hinzugefügt. Damit ist hier eine Änderung des Klagegrundes gegeben, sodass die gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbare Regelung des § 264 ZPO nicht eingreift. Sie setzt nämlich in allen drei die Annahme einer Klageänderung ausschließenden Varianten voraus, dass der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 - zit. n. juris, dort Rn. 6 ). Folglich liegt darin, dass der Antragsteller - mittelbar - den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners im sozialhilferechtlichen Verfahren vom 27. Oktober 2016 in das vorliegende Verfahren einbezogen hat, keine bloße Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Ob eine Änderung des Antrags im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach seinem „Ermessen“. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Begriff der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klage- (oder Antrags-)änderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Gegen eine Sachdienlichkeit spricht es, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (BVerwG, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist es hier nicht zweifelhaft, dass es den gegen den Landkreis auf die Schülerbeförderung mit dem Taxi bzw. die Erstattung der dafür entstehenden Kosten gerichteten Verwaltungsprozess auf neue Grundlagen im dargelegten Sinne stellt, wenn nunmehr im Wege objektiver Antragshäufung neben den Beförderungskosten ein Sozialhilfeanspruch geltend gemacht wird. Dass mit dem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe ein gänzlich neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werden sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit als örtlicher Träger der Sozialhilfe den Anspruch nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) zwischenzeitlich ablehnend mit der Begründung beschieden hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Eingliederungshilfe in der Person des Antragstellers nicht vorlägen, weil ihm im amtsärztlichen Gutachten vom 29. April 2009 eine seelische Behinderung nicht attestiert worden sei. Diese Frage ist für die Entscheidung im vorliegenden Prozess, in dem zwischen den Beteiligten allein die Notwendigkeit der Schülerbeförderung zu der von dem Antragsteller derzeit besuchten Schule im Streit steht, erkennbar ohne Bedeutung. Der Antragsgegner hat in die Antragsänderung auch weder ausdrücklich (§ 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) eingewilligt noch sich rügelos auf sie eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Vielmehr hat er der am 29. September 2016 bei Gericht eingegangenen und ihm mit Telefax vom 30. September 2016 übermittelten Antragsänderung mit am 11. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ausdrücklich widersprochen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt dafür die Hälfte der vom Antragsgegner ermittelten jährlichen Beförderungskosten mit dem Taxi zur vom Antragsteller derzeit besuchten Schule zugrunde. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.