Beschluss
8 L 2587/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0423.8L2587.23.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Antragsänderung (bzw. -erweiterung) von der Feststellung der aufschiebenden Wirkung (zusätzlich) hin zu ihrer Wiederherstellung, nachdem die Antragsgegnerin nachträglich unter dem 3. Januar 2024 die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, ist infolge der Einwilligung der Beteiligten entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO, vgl. zur entsprechenden Anwendung im Eilverfahren: Thüring. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 1 EO 851/16 –, juris, Rn. 39, zulässig. Der Antrag hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. September 2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 16. August 2023 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formell nicht zu beanstandender Weise erfolgt und das Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die unter dem 3. Januar 2024 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt formellen Anforderungen. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall erforderlich sei, um ihr Ziel zu erreichen, den Widerruf zu einem Zeitpunkt durchzusetzen, in dem keine Bundesfreiwilligen bei dem Antragsteller Dienst leisten. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten und das Gericht ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. Vgl. zu den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 – 7 B 1742/20 –, juris, Rn. 3. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 3. Ausgehend davon überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Es bestehen keine Erfolgsaussichten jener Klage, denn der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Außerdem besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid begegnet bei summarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFDG. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 VwVfG vor. Es ist entgegen des Vortrags des Antragstellers kein Grund zu erkennen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die in Bezug genommenen Äußerungen begründen keine Befürchtung der Voreingenommenheit. Das Schreiben Herrn R. vom 6. Januar 2021 („Herr J. scheint die Gutmütigkeit des Bundesamtes […] nach all seinen abgelehnten Neuanträgen auszunutzen. Ich würde mir das ungerne weiter bieten lassen, brauche aber Fakten insbesondere zu Ziffer 2, um möglicherweise ein Widerrufsverfahren einzuleiten.“) lässt durch die Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Faktenermittlung erkennen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durch- bzw. weitergeführt werden soll. Dass ggf. bereits vorläufige Einschätzungen zum möglichen Verfahrensausgang vorlagen, ist mit Blick auf den bereits damals fortgeschrittenen Stand des Verfahrens nicht zu beanstanden, insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass insoweit eine Vorfestlegung stattgefunden hat. Es ist der Äußerung zu entnehmen, dass das Verfahren fokussierter vorangetrieben werden soll, was mit Blick auf seine damalige Dauer und den umfangreichen Austausch nicht des Sachbezugs entbehrt. Bzgl. der Äußerung Herr L. unter dem 30. September 2022, dass „in Ruhe betrachtet […] Herrn J. Anfrage nicht einer gewissen Berechtigung [entbehrt]“, ist entgegen des Postulats des Antragstellers nichts dafür ersichtlich, dass damit eine fehlende Ruhe bzw. Sachlichkeit Herrn R. impliziert wird. Vielmehr zeigt sich darin die Offenheit der Antragsgegnerin für andere Einschätzungen. Auch aus dem Passus Herrn L., dass er „derzeit keine Kapazität und generell keinen Sinn darin [sehe], einer EST, die wiederholt und offenbar vorsätzlich gegen BFD-Regelungen verstößt, noch weiter hinterher zu recherchieren“ ergibt sich nichts anderes. Wie bereits dargelegt ist die darin zum Ausdruck kommende Beschleunigungsabsicht sachbezogen und steht mit den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens im Einklang, vgl. § 10 Satz 2 VwVfG. Der Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz zeitigt kein anderes Ergebnis. Für die tragenden Erwägungen ergibt sich alles Erforderliche aus dem Verwaltungsvorgang. Schon deshalb ist auch die nicht erfolgte Durchführung eines (weiteren) Ortstermins nicht zu beanstanden. Aus Frau F. Äußerung, sie sehe leider keine Option, um die Sperrung aufrecht zu erhalten, ergibt sich keine Voreingenommenheit, sondern vielmehr, dass der Antragsteller, trotz etwaiger vorläufiger Einschätzungen der Antragsgegnerin zu einem etwaigen späteren Widerruf, solange dieser nicht erfolgt, weiter entsprechend ihrer noch bestehenden Anerkennung behandelt wurde. Darüber hinaus lägen insoweit bzgl. der angegriffenen gebundenen Entscheidung auch die Voraussetzungen des § 46 VwVfG vor. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFDG liegen vor. Danach ist die Anerkennung als Einsatzstelle für das Ableisten des Bundesfreiwilligendienstes zurückzunehmen oder zu widerrufen, u. a. wenn die Einsatzstelle nicht oder nicht mehr die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen des BFDG entsprechen. Gemäß § 3 Abs. 1 BFDG wird der Bundesfreiwilligendienst als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, u.a. insbesondere in Einrichtungen des Sports. Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten. Eine Rücknahme gemäß § 6 Abs. 4 BFDG kommt in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen für eine Anerkennung (von Anfang an) nicht vorgelegen hat. Ein Widerruf hat zu erfolgen, wenn eines dieser Erfordernisse nicht mehr vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 – 8 A 525/00 –, juris, Rn. 8 (für § 4 ZDG). Die Möglichkeit des Widerrufs besteht auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. Einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann kein höherer Bestandsschutz zugemessen werden als einem rechtmäßigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 466/14 –, juris, Rn. 26, m. w. N. zu § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Ausgehend von diesem Maßstab bietet der Antragsteller als Einsatzstelle schon unabhängig von bestimmten Vorfällen, vgl. zum – nach dem insoweit strengeren Vorgängerrecht – geltenden Maßstab OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 – 8 A 525/00 –, juris, Rn. 20, unter Verweis auf die zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entwickelten Grundsätze, nach summarischer Prüfung nicht die Gewähr, dass die Beschäftigung der Freiwilligen den Bestimmungen des BFDG entspricht. Es fehlt – wie im Bescheid aufgegriffen, vgl. zur ohnehin bestehenden Verpflichtung des Gerichts nach § 113 Abs. 1 VwGO unabhängig von der behördlichen Begründung von sich aus zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 9 C 53.97 –, juris, Rn. 16, – schon daran, dass die Freiwilligen Hilfstätigkeiten ausüben. Der Vereinszweck ist ausweislich § 2 der Vereinssatzung die Förderung des Rehabilitationssports, indem Räumlichkeiten angemietet werden und Kurse durch ausgebildete Trainer durchgeführt werden. Die maßgebliche tatsächliche Geschäftsführung beschränkt sich ausweislich des Vortrags im Verwaltungsverfahren und der am Entscheidungstag abgerufenen Informationen auf der Internetpräsenz des Vereins auf administrative Tätigkeiten, konkret darauf, dass der Verein Subunternehmer beauftragt, welche Räumlichkeit, Trainingsorganisation und Trainer stellen und dafür vom Verein 80 % des bei der Krankenkasse abgerechneten Betrages erhalten, die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse tätigt und Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgeschlossen hat, wofür er 20 % der Abrechnungssumme vereinnahmt. Die Subunternehmer erbringen die Dienstleistungen selbständig und rechnen diese gegenüber dem Verein ab; auf eine etwaige – zweifelhafte – im Verwaltungsverfahren vorgetragene Vereinsmitgliedschaft kommt es nicht an. Eben jener Tätigkeitsumfang wird umfassend – und nicht nur unterstützend – von den Freiwilligen ausgeübt. Ausweislich der zuletzt im Portal des Bundesfreiwilligendienstes eingestellten Tätigkeitbeschreibung, Stand 9. März 2023, bereiten diese die Rehabilitationssportgruppen, inklusive Übungsraum und Übungsleiter sowie der betreuenden Ärzte, administrativ vor und nach und rechnen die Rezepte gegenüber der Krankenkasse ab. Zudem finden sich Ausführungen, dass die Freiwilligen an der Akquise mitwirken. Sei es indem sie telefonisch oder per Mail unmittelbar an potenzielle Übungsleiter herantraten oder indem sie den Internetauftritt (Website und Facebook-Auftritt) des Vereins, der in erheblichem Umfang aus an Übungsleiter gerichteter, deren Einnahmemöglichkeiten betonender Werbung besteht, pflegten. Eine neben dieser Tätigkeit bestehende „Haupttätigkeit“, die es rechtfertigen würde, die Tätigkeiten der Freiwilligendienstleistenden als Hilfstätigkeit zu qualifizieren, ist nicht ersichtlich. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Antragsteller außer durch den Vorstandsvorsitzenden unmittelbar nur durch die Freiwilligen tätig wird und damit entsprechend der Anfrage des Antragstellers vom 7. März 2023 eine sieben Freiwillige auslastende „Hilfstätigkeit“, also ca. 3,5 Vollzeitäquivalente, lediglich einer Haupttätigkeitstelle, dem Vorstandsvorsitzenden, entgegenstehen. Die Übungsleiter selbst werden wie dargestellt mittels Auftrags als eigenständige Subunternehmer tätig und sind nach dem oben dargestellten Tätigkeitsumfang des Antragstellers dieser nicht zuzurechnen. Auf u. a. die – ggf. in einem Neu- bzw. Wiederanerkennungsverfahren relevante – Frage, ob angesichts der tatsächlichen Geschäftsführung das Tatbestandsmerkmal der gemeinwohlorientierten Einrichtung, § 3 Abs. 1 Satz 1 BFDG, vorliegt, kommt es hiernach nicht mehr an; ggf. wäre in der Hauptsache insoweit weitere Aufklärung insbesondere mit genaueren Angaben zu den finanziellen Begebenheiten des Antragstellers erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der Arbeitsmarktneutralität. Diese steht insbesondere mit Blick darauf in Frage, dass soweit ersichtlich entsprechende Vermittlungs- und Abrechnungstätigkeiten auch auf dem regulären Arbeitsmarkt mittels regulärer Arbeitskräfte erbracht werden. Auch insoweit bedürfte es voraussichtlich u. a. einer detaillierteren Prüfung der finanziellen Begebenheiten des Antragstellers. Das besondere Vollziehungsinteresse liegt darin begründet, dass der Freiwilligendienst eine Regeldauer von zwölf Monaten, mindestens sechs bis hin zu achtzehn Monaten, aufweist und der Widerruf parallel mit dem Ausscheiden der zuletzt zugewiesenen Freiwilligen wirken soll. Die Antragsgegnerin verfolgt damit das gewichtige Interesse, dass etwaige während einer aufschiebenden Wirkung neu zugewiesene bzw. zuzuweisende Freiwilligendienstleistende nicht im laufenden Dienst ihre Einsatzstelle wechseln müssen. Auch der sinngemäße Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. September 2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 16. August 2023 festzustellen, hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die aufschiebende Wirkung der Klage infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 3. Januar 2024 entfallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und trägt der Bedeutung der Sache für den Antragsteller Rechnung. Das Gericht hat sich an der Angabe der Prozessbevollmächtigten in der Hauptsache orientiert und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens um die Hälfte reduziert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziffer 1.5). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.