Beschluss
1 ZKO 522/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0809.1ZKO522.15.0A
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Leitsätze
1. Reisekosten nach § 4 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagV (juris: BAföGZuschlagsV) werden für den Auslandsaufenthalt und nicht je Bewilligungszeitraum bzw. Studienjahr gewährt.(Rn.7)
2. Eine zweiwöchige Schließung eines Wohnheims während der Semesterferien stellt keinen Härtefall nach § 4 Abs 2 BAfög-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) dar, der die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für weitere Hin- und Rückreisen zum Ausbildungsort rechtfertigt.(Rn.8)
3. Die Beschränkung der Gewährung von Studiengebühren auf ein Jahr nach § 3 Abs 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip.(Rn.10)
4. Eine Beschränkung der Freizügigkeit (Art. 20 f. AEUV) ist damit ebenfalls nicht verbunden, da für die Ausbildung im Inland Studiengebühren nicht gefördert werden und insoweit die - auf ein Jahr beschränkte - Übernahme von Studiengebühren für Studierende im Ausland eine Besserstellung bedeutet.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2015 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reisekosten nach § 4 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagV (juris: BAföGZuschlagsV) werden für den Auslandsaufenthalt und nicht je Bewilligungszeitraum bzw. Studienjahr gewährt.(Rn.7) 2. Eine zweiwöchige Schließung eines Wohnheims während der Semesterferien stellt keinen Härtefall nach § 4 Abs 2 BAfög-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) dar, der die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für weitere Hin- und Rückreisen zum Ausbildungsort rechtfertigt.(Rn.8) 3. Die Beschränkung der Gewährung von Studiengebühren auf ein Jahr nach § 3 Abs 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip.(Rn.10) 4. Eine Beschränkung der Freizügigkeit (Art. 20 f. AEUV) ist damit ebenfalls nicht verbunden, da für die Ausbildung im Inland Studiengebühren nicht gefördert werden und insoweit die - auf ein Jahr beschränkte - Übernahme von Studiengebühren für Studierende im Ausland eine Besserstellung bedeutet.(Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2015 wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. I. Die Klägerin begehrte eine über die gewährten 618 € monatlich hinausgehende Ausbildungsförderung für ein Studium in Großbritannien für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013. Auch im 2. Studienjahr seien Reisekostenpauschalen für Heimreisen zumindest zu den Weihnachts- und Osterferien und zum Anfang und Ende des jeweiligen Studienjahres sowie ein weiterer Zuschuss i. H. v. 3.045,86 € zu den Unterkunftskosten zu gewähren. Ebenso sei über das erste Ausbildungsjahr hinaus ein Zuschuss zu den Studiengebühren i. H. v. 3.375 GBP (4.117,50 €) pro Studienjahr zu zahlen. Die Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Klägerin, mit dem sie ihre Anträge auf die Bewilligung einer Reisekostenpauschale für eine Heimreise i. H. v. 500 € bzw. auf die tatsächlichen Kosten i. H. v. 440 € sowie auf die Übernahme der Studiengebühren beschränkt. II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. a) Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrages geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (vgl. zum Verständnis der Regelung: ThürOVG, Beschluss des 4. Senats vom 11.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 - juris). Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Rechtsmittelführers mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Rechtsmittelführer sich mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise auseinandersetzt, dass er eine Gegenposition entwickelt. Der Antrag muss vielmehr diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnen, die er beanstandet und zusätzlich aufzeigen, aus welchem Grund die konkrete Feststellung oder rechtliche Bewertung des Erstgerichts Zweifeln begegnet. Eine Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verwaltungsgericht reicht hierzu nicht aus. Derartige Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zeigt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. aa) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Bewilligung von einer Hin- und Rückreise zum Studienort jährlich abgelehnt, obwohl eine besondere Härte nach § 4 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV vorliege. Angesichts des Umstandes, dass das Studentenwohnheim in den Sommerferien für zwei Wochen geschlossen werde, fehle ihr eine Unterkunft, so dass sie zu einer Heimreise gezwungen sei. Die Härtefallregelung enthalte keine zahlenmäßige Beschränkung. Damit vermag sie die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV nach seinem Wortlaut den Reisekostenzuschlag nicht je Studienjahr oder Bewilligungszeitraum gewährt, sondern „bei einer Ausbildung im Ausland“ für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise einen Reisekostenzuschlag von jeweils 250 € gewährt wird. Hieran ändert der Umstand nichts, dass gem. § 50 Abs. 3 BAföG über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden und dann ein Wiederholungsantrag notwendig wird. § 4 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV nimmt nicht den Bewilligungszeitraum in Bezug. Hierfür spricht neben dem Wortlaut auch der Wille des Verordnungsgebers, der in der Begründung für diese Regelung ausdrücklich darauf hinweist, dass nur noch ein Mindestmaß einer Antrittsreise zu und der Rückreise vom jeweiligen Auslandsaufenthalt gefördert werden solle. Den jungen Erwachsenen sei ein kontinuierlicher Verbleib für die Dauer des gesamten Aufenthalts oder die eigene Finanzierung weiterer Heimreisen zumutbar. Die Möglichkeit von Nebenverdiensten sei durch das Heraufsetzen der Hinzuverdienstgrenzen nach § 23 Abs. 1 BAföG aufgeweitet worden und es bestünden geeignete Kreditangebote (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 22. BAföG-ÄndG vom 27. April 2007, BT-Drs. 16/5172, S. 27). Zwar können gem. § 4 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV in besonderen Härtefällen die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht darauf abgestellt, dass ein Härtefall nur einmalig vorliegen könne. Es hat vielmehr das Vorliegen eines besonderen Härtefalles verneint, weil es der Klägerin trotz eventueller Schließzeiten des Wohnheimes zumutbar sei, im Ausland zu verbleiben. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin bereits nicht auseinander, sondern entwickelt lediglich eine Gegenposition. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie zwingend nach Deutschland zurückkehren muss und weshalb es ihr unzumutbar sein sollte, abweichende Regelungen mit dem Wohnheim zu vereinbaren bzw. sich in den Ferien zeitweise (für 2 Wochen) eine andere Unterkunft zu suchen oder die Heimreise selbst zu finanzieren. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV dient nicht dazu, die Lücken, die zwischen den tatsächlichen Mietkosten und dem gewährten Mietkostenzuschuss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BAföG verbleiben, zu schließen. Dies würde ebenso für Heimreisen an Ostern oder Weihnachten gelten, wobei diese Forderung angesichts der ausdrücklichen Rücknahme durch Herrn Rechtsanwalt Schneidereit nicht mehr aufrechterhalten wurde. bb) Ebenso wenig greifen die Rügen der Klägerin, die Beschränkung der Übernahme von Studiengebühren auf ein Jahr sei fehlerhaft. (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV kein Anspruch auf eine über den Abs. 1 hinausgehende Übernahme von Studiengebühren herleiten. Ihr vorgetragener Einwand, sie habe nachgewiesen, dass ein vergleichbares Studium in Deutschland nicht angeboten werde, setzt sich schon nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnet, über den in Abs. 1 genannten Zeitraum („längstens für die Dauer eines Jahres“) hinauszugehen, sondern lediglich höhere Gebühren als 4.600 € in diesem Zeitraum zu übernehmen. Unabhängig von der mangelnden Darlegung dieses Zulassungsgrundes spricht hierfür der Wortlaut („über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus“) sowie die Begründung des Gesetzgebers, dass dem Auszubildenden für längere Auslandsaufenthalte das Bemühen um andere Finanzierungsmöglichkeiten, wie ein Bildungsdarlehen oder Darlehen im Aufnahmestaat, zumutbar sei (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 22. BAföG-ÄndG vom 27. April 2007, BT-Drs. 16/5172, S. 27; im Ergebnis: VG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 K 509/10 - juris). Unabhängig davon, dass die in § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge bereits nicht regelt, lägen darüber hinaus auch nicht die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Ausbildung „Bachelor Law und Legislative Studies“, das zum Erwerb der Ausbildungsabschlüsse LLM und LLS führt, um eine Ausbildung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV handelt, die nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann. Für diese Bewertung ist auf objektive Kriterien in Bezug auf den angestrebten Abschluss abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 5 B 12/09 - juris Rn. 12). Dabei führt allein der Umstand, dass nach dem klägerischen Vortrag nur ein Studium in Hull die gleichzeitige Erlangung von zwei Ausbildungsabschlüssen ermöglicht, nicht dazu, von der Einzigartigkeit der angestrebten Abschlüsse auszugehen. Vielmehr kann in Deutschland sowohl der Abschluss „Master of Law - LLM“ als auch ein Masterabschluss in Politikwissenschaften erworben werden, wenn auch wohl nicht in einem Studiengang, der die Inhalte der beiden Ausbildungen inhaltlich und zeitlich aufeinander abstimmt. Unter Berücksichtigung der Systematik lässt sich dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jedoch kein grundsätzlicher Anspruch auf die Förderung des Erwerbs von zwei Abschlüssen entnehmen. Wie § 7 Abs. 2 BAföG zeigt, wird nur unter bestimmten Umständen eine einzige weitere Ausbildung gefördert. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass diese weitere Ausbildung für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist oder erst die vorhergehende Ausbildung den Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet hat und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin erlangt nach ihrem Vortrag zwei selbständige, voneinander unabhängige Abschlüsse. Für die von ihr angestrebte Berufsausübung in einer internationalen Organisation mögen zwar zwei selbständige, voneinander unabhängige Abschlüsse von Vorteil sein, rechtlich erforderlich sind sie indes nicht. Besondere Umstände des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, die eine weitere Ausbildung rechtfertigen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn individuelle Umstände des Auszubildenden zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte bei der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen wären, müssten diese ein Gewicht erlangen, das einem objektiven Hindernis vergleichbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 5 B 12/09 - juris Rn. 12). Dies ist für die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht der Fall. Die von ihr in Schottland erworbene Hochschulzugangsberechtigung wird zwar in der Bundesrepublik nicht anerkannt. Allerdings ist nicht festzustellen, dass es nach dem Besuch der Highschool in Schottland für die 16- bzw. 17-jährige Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet hätte, das Abitur abzulegen. Die Klägerin wäre in Deutschland nicht lediglich auf eine Berufsausbildung auf Facharbeiterniveau beschränkt gewesen. Die von ihr getroffene Entscheidung, ohne weiteren Zeitverzug durch mindestens zwei weitere Schuljahre und die damit verbundenen Lebenserhaltungskosten sowie Einkommensverluste zwei Ausbildungsabschlüsse zu erlangen, begründen keine unbillige Härte. Der Vorteil einer kürzeren Ausbildungszeit stellt vielmehr eine bloße Zweckmäßigkeitserwägung dar. Darüber hinaus ist die mangelnde Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik nicht außergewöhnlich und die damit verbundenen Folgen sind hinzunehmen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 A 16/10 - juris Rn. 11 im Zusammenhang mit § 6 BAföG). (2) Die in § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV geregelte Beschränkung der Übernahme von Studiengebühren „längstens für die Dauer eines Jahres“ i. H. v. 4.600 € führt nicht dazu, dass die mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2007 eingeführte Erweiterung der Möglichkeit eines Auslandsstudiums in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG faktisch leer läuft. Bis dahin setzte die Förderung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union voraus, dass dort die mindestens einjährige Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte fortgesetzt wurde. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung sollte mit dem Wegfall dieser Einschränkung förderungsrechtlich nicht mehr danach differenziert werden, ob sich der Ausbildungsort im In- oder im Ausland befindet und den Studierenden die EU-weite volle Freizügigkeit gewährt werden (vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 26). Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass damit auch sämtliche mit einem Auslandsaufenthalt verbundenen Mehrkosten im Vergleich mit einer Inlandsausbildung übernommen werden sollten. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG lediglich bestimmt, dass eine Ausbildung in einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich förderfähig ist. Außerdem wurde damals zeitgleich ebenfalls mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz neben der Erweiterung der Ausbildungsförderung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (in der Fassung vom 25. Juni 1986 - BGBl. I. S. 935 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 - BGBl. I S. 814; 2007 II S. 127) geändert und die bis dahin lediglich höhenmäßige Begrenzung der Übernahme von Studiengebühren pro Studienjahr von 4.600 € auf eine Förderung „längstens für die Dauer eines Jahres“ eingeschränkt und die Worte „je Studienjahr“ ausdrücklich gestrichen. Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt, dass diese Beschränkung als Korrektiv für die Ausdehnung der Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG diene und es bei längeren Aufenthalten den Auszubildenden zumutbar sei, sich um eine andere Finanzierungsmöglichkeit - wie z. B. Bildungskredite oder Darlehen im Aufnahmestaat - zu bemühen (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 22. BAföG-ÄndG vom 27. April 2007, BT-Drs. 16/5172, S. 27). Angesichts dieser zeitlichen Verbindung der Änderungen im 22. BAföG-Änderungsgesetz ist der Gesetzgeber bei der Ausdehnung der grundsätzlichen Fördermöglichkeiten für Ausbildungen in Mitgliedsstaaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht davon ausgegangen, dass damit sämtliche Mehrkosten für Studienaufenthalte im Ausland gefördert werden. Darüber hinaus deckt die Ausbildungsförderung nach dem BAföG ohnehin nicht sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Ausbildung ab. Zwar wird nach § 11 Abs. 1 BAföG die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Damit ließe sich der Regelung des § 11 Abs. 1 BAföG isoliert betrachtet grundsätzlich ein umfassender Förderungsanspruch entnehmen. Es werden neben den allgemeinen und besonderen Ausbildungskosten auch die Lebenshaltungskosten des Auszubildenden umfasst (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Sept. 2016, § 11 Rn. 3). Allerdings setzt der Gesetzgeber gleichzeitig den Bedarf anhand von Pauschalsätzen für bestimmte Gruppen von Auszubildenden (vgl. §§ 12 - 14b BAföG) fest, wobei die besuchte Ausbildungsstätte das maßgebliche Unterscheidungskriterium darstellt und nicht zwischen den unterschiedlich hohen Lebenserhaltungskosten etwa in Mecklenburg-Vorpommern oder in München differenziert wird. Neben einem pauschalierten Grundbedarf, der jedem förderungsberechtigten Auszubildenden zusteht, auch wenn typischerweise anfallende Kosten im Einzelfall doch nicht anfallen, berücksichtigt das BAföG auch besondere Aufwendungen, die nicht typischerweise bei allen Auszubildenden anfallen, wie z. B. die Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung, Zusatzleistungen in Härtefällen oder bei einer Ausbildung im Ausland. Dass das BAföG nicht sämtliche Kosten einer Ausbildung abdeckt, wird insbesondere daran deutlich, dass § 23 Abs. 5 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei stellt, wenn er zur Deckung eines besonderen Bedarfs der Ausbildung erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus selbst davon ausgegangen, dass insbesondere Schulgelder und Studiengebühren nicht von der Ausbildungsförderung als besondere Kosten der Ausbildung umfasst werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 28. März 1996 - BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19 d des Entwurfs zum 18. BAföG-ÄndG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - 6 B 3.11 - juris Rn. 23; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. August 2010 - 4 LC 757/07 - juris Rn. 22). Zwar erfolgt in Deutschland die Erhebung von Studiengebühren in deutlich geringerem Umfang als beispielsweise in Großbritannien. Gleichwohl beinhaltet die Ausbildungsförderung diese Kosten grundsätzlich nicht und beschränkt sie für Ausbildungen im Ausland nach § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV. (3) Des Weiteren kann die Klägerin nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, der ihr ein Studium an jeder beliebigen Ausbildungsstätte innerhalb der Europäischen Union ermöglicht. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt jedem Deutschen das Recht auf die freie Wahl einer Ausbildungsstätte. Der Abwehrcharakter gegen staatliche Eingriffe verhindert damit, dass sich der Staat in die Wahl der Ausbildungsstätte einmischt. Zwar können Art und Umfang der Ausbildungsförderung gleichwohl indirekt Einfluss auf den Zugang zu einer Ausbildungsstätte haben. Hierdurch wird Art. 12 Abs. 1 GG indes nicht berührt (OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 A 16/10 - juris Rn. 7). Ein Anspruch darauf, dass der Staat es jedem ermöglichen muss, sich unabhängig von damit verbundenen Kosten eine Ausbildungsstätte aussuchen zu können, lässt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip herleiten. Danach ist der Staat zwar verpflichtet, grundsätzlich allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - juris Rn. 24). Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 36). Die Studienmöglichkeiten im Ausland oder aber an privaten Hochschulen (so kann z. B. an der privaten Bucerius Law-School in Hamburg ein Abschluss als Master of Law bei einem einen studentischen Eigenanteil i. H. v. gegenwärtig 4.000 € pro Trimester erlangt werden) werden jedoch nicht durch den deutschen Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen. Unabhängig hiervon ist in Deutschland die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren selbst an staatlichen Hochschulen nicht ausgeschlossen, solange sie nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - juris). Das deutsche Hochschulsystem in Verbindung mit dem BAföG ermöglicht es grundsätzlich jedem dazu Befähigten, in Deutschland ein Studium aufzunehmen und einen bestimmten Beruf zu ergreifen. Die Klägerin ist hiervon nicht ausgeschlossen. Das in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verankerte Teilhaberecht an den Ausbildungsressourcen führt jedoch weder zu einem Anspruch auf ein kostenloses Studium noch schließt dies aus, dass der Gesetzgeber aus Gemeinwohlgründen die Inanspruchnahme von Steuermitteln durch das BAföG einschränkend reglementiert. Vielmehr steht das Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung von Haushalts- aber auch von anderen Gemeinschaftsbelangen zu beurteilen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 A 16/10 - juris Rn. 7). Dementsprechend lässt sich hieraus kein Anspruch darauf, unabhängig von den entstehenden Kosten im Ausland bestimmte Studienfächer zu studieren, herleiten. Aus welchen Gründen das Sozialstaatsprinzip den Zugang zu ausländischen Ausbildungseinrichtungen ermöglichen muss, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Inwieweit die von der Klägerin eingeworfenen Stichworte „Triest 1961“ und „Schottland“ eine andere Bewertung bedingen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sich die Bundesrepublik verpflichtet haben sollte, von ihren Bürgern keine Studiengebühren zu erheben, wäre dies für die Klägerin unerheblich, denn ihre Studiengebühren werden in Großbritannien erhoben und nicht durch deutsche Einrichtungen. (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus den Regelungen der Art. 20 und 21 AEUV nicht die Unwirksamkeit von § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV bzw. ein Anspruch auf die Übernahme von ausländischen Studiengebühren. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 a) sowie Art. 21 Abs. 1 AEUV räumen den Unionsbürgern und -bürgerinnen das Recht ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten zwar dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung von Ausbildungsförderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 - juris Rn. 28 zu der früheren einschränkenden Vorschrift, dass die Förderfähigkeit nur besteht, wenn eine einjährige Eingangsphase im Inland absolviert wurde). Vorliegend sieht das BAföG jedoch keine Einschränkungen im Vergleich mit einer Förderung im Inland vor. Studiengebühren zählen im Inland nicht zu dem besonderen Ausbildungsbedarf und für sie wird keine Förderung geleistet (vgl. oben unter (1)). Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV erfolgt vielmehr eine Besserstellung von Auslandsstudenten mit dem Ziel, die Freizügigkeit auch in den Mitgliedsstaaten mit einem umfassenden Studiengebührensystem zur Ausbildungsfinanzierung zu fördern, zumal während eines einjährigen Aufenthaltes die Gelegenheit vor Ort besteht, Finanzierungsmöglichkeiten im Aufnahmestaat zu ermitteln und zu nutzen. Für Unionsbürger, die sich rechtmäßig in Großbritannien aufhalten, besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Möglichkeit, dort eine Unterstützung zu erhalten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03 - juris), auch wenn diese im Vergleich zu den deutschen Regelungen für den Studierenden nachteiliger sind. Einem Mitgliedstaat ist es lediglich untersagt, für Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten nachteilige Regelungen zu schaffen. Gleichzeitig muss der Mitgliedstaat aber nicht denjenigen, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort eine Ausbildungsstätte besucht, besser stellen, als der andere Mitgliedstaat dies für seine Bürger tut (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 K 509/10 - juris Rn. 30). Der Nachteil, dass Studiengebühren in Großbritannien in einem regelmäßig erheblich größeren Umfang anfallen, beruht auf dem Bildungssystem Großbritanniens. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik, das Hochschulsystem Großbritanniens oder eines anderen Mitgliedsstaates mitzufinanzieren, existiert nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus den Regelungen der Art. 6 Satz 2 e) und Art. 165 Abs. 1 AEUV eine Verpflichtung zur Übernahme von Studiengebühren in anderen Mitgliedstaaten. Nach Art. 6 Sätze 1 und 2 e) AEUV ist die Union für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig, die insbesondere die Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung betreffen können. Nach Art. 165 Abs. 1 Satz 1 AEUV fördert sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Inhalte und die Gestaltung des Bildungssystems. Diese Zuständigkeitsregelungen ermöglichen es der EU lediglich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Eine Verpflichtung zur Anpassung der Bildungssysteme und den Inhalt von Ausbildungsfördergesetzen lässt sich hieraus indes nicht entnehmen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht erwogen, eine Vorlage bei dem BVerfG bzw. dem EuGH vorzunehmen, vermag ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Dieser Einwand wäre zum einen lediglich als Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu rügen. Zum anderen besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Verpflichtung des Gerichts, in einem schwebenden Verfahren bei einer Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegungen der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen nur, wenn seine Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar ist. Dies trifft für das Verwaltungsgericht schon nicht zu. b) Die Berufung ist weiterhin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im zweitinstanzlichen Verfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90/91; ThürOVG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 ZKO 1000/06 -). Ausschlaggebend ist demnach nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung des Rechts. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nur dann gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in der Berufungsentscheidung eine klärungsbedürftige Frage mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 3 ZKO 1457/10 - und vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - juris). Daran fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Frage bereits zweifelsfrei aus dem Gesetz bzw. aus der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen die Frage nach der Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV mit Art. 12 Abs. 1 GG entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich, dass die Regelung das Grundrecht verletzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter a) bb) (3)) verwiesen. Dies gilt ebenso für die Frage, ob § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV mit Art. 20 f. AEUV vereinbar ist. Dabei kann sich die grundsätzliche Bedeutung aus dem Umstand ergeben, dass für das letztinstanzliche Gericht die Notwendigkeit besteht, eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 - juris Rn. 13 m. w. N.; Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 2 BvR 1969/09 - juris Rn. 25). Dazu hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, sondern lediglich ein Vorabentscheidungsverfahren angeregt. Sie hat aber ausgeführt, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV gegen europäisches Recht verstoße. Gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ein Gericht zur Vorlage einer Frage über die Auslegung der Verträge in einem schwebenden Verfahren an den EuGH verpflichtet, wenn seine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Im Zulassungsverfahren ist der Senat das letztinstanzliche Gericht im Sinne der Regelung, auch wenn sich nach erfolgter Rechtsmittelzulassung eine weitere Instanz anschließen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 2 BvR 1969/09 - juris Rn. 25). Diese Vorlagepflicht gilt aber dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14 - juris Rn. 38 und 40; Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 - juris Rn. 16). Vorliegend bestehen angesichts der obigen Ausführungen (unter a) bb) (4)) keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV mit den Art. 20 und 21 AEUV. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. 3. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. § 188 VwGO), so dass eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst ist. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).