OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Bf 323/21.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:1122.4BF323.21.Z.00
18Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) sowie u.a. nach den Begründungserwägungen, die das Ziel des Gesetzes und der Rechtsverordnung, die Förderung für Auslandsstudien zu beschränken, klar benennen, finden die §§ 1, 3 BaföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) auf während des Auslandsaufenthalts zu leistende inländische Studiengebühren keine Anwendung.(Rn.57) 2. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht nur die ggf. zeitlich und quantitativ beschränkte Erstattungsfähigkeit von durch eine Ausbildung im Ausland angefallenen Kosten vor. Maßgeblich ist, ob und welche „nachweisbar notwendigen Studiengebühren“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) durch den Studierenden oder die inländische Hochschule für die Ausbildung im Ausland geleistet werden.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 2021 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) sowie u.a. nach den Begründungserwägungen, die das Ziel des Gesetzes und der Rechtsverordnung, die Förderung für Auslandsstudien zu beschränken, klar benennen, finden die §§ 1, 3 BaföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) auf während des Auslandsaufenthalts zu leistende inländische Studiengebühren keine Anwendung.(Rn.57) 2. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht nur die ggf. zeitlich und quantitativ beschränkte Erstattungsfähigkeit von durch eine Ausbildung im Ausland angefallenen Kosten vor. Maßgeblich ist, ob und welche „nachweisbar notwendigen Studiengebühren“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) durch den Studierenden oder die inländische Hochschule für die Ausbildung im Ausland geleistet werden.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 2021 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. I. Der Kläger begehrt Leistungen der Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium. Der 1990 geborene Kläger studierte an der beigeladenen privaten Hochschule im Rahmen eines Bachelorstudiums „X……… ….……X“. Nach einem im November 2014 unterzeichneten Studienvertrag sollte das Studium voraussichtlich 36 Monate dauern; es waren monatliche Gebühren in Höhe von 675 Euro zu zahlen. In seinem 4. Fachsemester im November 2016 unterschrieb der Kläger einen Vertrag mit der beigeladenen Hochschule über ein „Integriertes Auslandssemester“ an einer Partnerhochschule, der X……… University in China. Studienschwerpunkt sei „Internationales Management“. Der Kläger verpflichtete sich, eine pauschale Einmalzahlung für dieses Auslandsstudium in Höhe von 2.500 Euro an die beigeladene Hochschule zu leisten. Am 28. November 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Auslandsförderung für das Auslandsstudium in China in Höhe von 44.600 CNY (Yuan, auch: Renminbi RMB). Nach der Bescheinigung der beigeladenen Hochschule vom 11. November 2016 würden für die Ausbildung Gebühren in Höhe von 44.600 CNY (15.800 CNY („Tuition fee“) + 800 CNY („Orientation“) + 28.000 CNY („Administration and Coordination“)) entstehen. Mit Bescheid vom 13. April 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum März bis Juni 201 monatlich 677 Euro, davon 610,55 Euro als Zuschuss und 66,45 Euro als Darlehen. Im Rahmen des Bedarfs wurden u.a. ein Auslandszuschlag in Höhe von 76 Euro und eine Ausbildungsgebühr im Ausland von 544,11 Euro berücksichtigt. Nachdem der Kläger eine Bescheinigung der chinesischen Hochschule über eine Einschreibung vom 20. März bis zum 17. Juli 2017 vorgelegt hatte, änderte die Beklagte den Bescheid vom 13. April 2017 ab und passte den Bewilligungszeitraum an. Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 über den Zeitraum März bis Juli 2017 bewilligte sie dem Kläger monatlich 518 Euro, davon 476,64 Euro als Zuschuss und 41,36 Euro als Darlehen. Es ergebe sich ein Rückzahlungsrestbetrag in Höhe von 347,20 Euro. Der Bedarf setze sich u.a. aus einem Auslandszuschlag in Höhe von 76 Euro und einer monatlichen Ausbildungsgebühr im Ausland in Höhe von 435,28 Euro zusammen, da die Gesamtausbildungsgebühr von 2.176,42 Euro (= 15.800 CNY) auf fünf Monate verteilt worden sei. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Ausbildungsgebühr im Ausland sei fehlerhaft berechnet worden. Es sei ein Betrag von 4.600 Euro zugrunde zu legen. Er habe nicht nur einmalig 2.500 Euro, sondern auch die regulären Studiengebühren in Höhe von 675 Euro monatlich während seines Auslandsstudiums an die beigeladene Hochschule zu zahlen gehabt. Insgesamt sei eine Summe von 5.768,35 Euro für sein Auslandssemester fällig geworden. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 2017 für den Zeitraum März bis Juli 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 632 Euro, hiervon 533,64 Euro als Zuschuss und 98,36 Euro als Darlehen. Die Beklagte setzte erneut die Ausbildungsgebühr auf 435,28 Euro fest, hinzu kam ein Auslandszuschlag von 76 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Hiergegen richtet sich die am 13. April 2018 erhobene Klage. Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, für das Auslandsstudium deutlich höhere Gebühren als erstattet gezahlt zu haben, nämlich auch monatlich 675 Euro an die beigeladene Hochschule. Ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule in X……… vom 5. Juni 2017, die einen Betrag von 42.800 CNY (etwa 5.897 Euro) als „Tuition Fees“ ausweise, habe er diesen Betrag zahlen müssen. Auch die Kosten für verpflichtende Einführungsveranstaltungen seien erstattungsfähig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018, soweit entgegenstehend, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum März 2017 bis Juli 2017 monatlich weitere 485 Euro als Zuschuss nebst 4 % Zinsen nach Maßgabe von § 44 SGB I zu bewilligen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für eine Ausbildung im Ausland zu. Die Ausbildung sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG förderungsfähig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG seien erfüllt. Der Kläger sei vom 20. März 2017 bis 15. Juli 2017 (16 Wochen) an der Hochschule in X………… immatrikuliert gewesen. Die gewährten Ausbildungsförderungsleistungen, insbesondere der von der Beklagten zugrunde gelegte Bedarf, seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Streitig sei allein die Höhe der berücksichtigungsfähigen Auslandsgebühren. Der Kläger könne über die bereits gewährten Studiengebühren in Höhe von insgesamt 2.176,42 Euro hinaus keine weiteren Ausbildungsförderungsleistungen für gezahlte Studiengebühren beanspruchen. Die Berücksichtigung solcher Gebühren setze nach Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend voraus, dass der bzw. die Auszubildende sie selbst zu tragen und im Ausland einen entsprechenden erhöhten konkreten Bedarf habe. Der Umstand, dass die Zahlung von Studiengebühren für eine Universität im Ausland aufgrund eines Kooperationsvertrages an eine Partneruniversität im Inland erfolge, die diese an die ausländische Hochschule weiterleite, sei unschädlich. Der Bedarf müsse durch den Besuch der ausländischen Hochschule bedingt sein und von den sonstigen, im Inland zu zahlenden Studien- oder Verwaltungsgebühren getrennt werden, die für denselben Zeitraum erhoben, aber nicht an die ausländische Hochschule weitergeleitet würden. Nach dem Regelungsgegenstand der BAföG-Auslandszuschlags-Verordnung sowie nach deren Sinn und Zweck beziehe sich die Formulierung „nachweisbar notwendige Studiengebühren“ nur auf den durch das Auslandsstudium zusätzlich im Ausland anfallenden Bedarf, nicht auf eine sogenannte Inlandsverpflichtung. Nicht gedeckt werden sollten die im Inland anfallenden Kosten, die ein Auszubildender auch unabhängig von einem Auslandsaufenthalt zu tragen habe. Anderenfalls könnte ein Auszubildender durch die Absolvierung eines freiwilligen Auslandssemesters entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf diesem Umweg eine nicht vorgesehene Finanzierung inländischer Studiengebühren verlangen, was ihn gegenüber den ausschließlich im Inland studierenden Auszubildenden ungerechtfertigt begünstigen würde. Daher stellten die an die beigeladene Hochschule zu zahlenden 675 Euro monatlich, die nicht an die Hochschule in X………. weitergeleitet würden, keine nachweisbar notwendigen Studiengebühren im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV dar. Dasselbe gelte für die an die beigeladene Hochschule gezahlten 2.500 Euro (pauschal) für den Auslandsaufenthalt, soweit sie nicht für die Begleichung von Studiengebühren im Ausland weitergeleitet würden. Dieser Betrag umfasse nicht nur im Ausland anfallende Studiengebühren, sondern auch im Inland anfallende Verwaltungs- und Transaktionskosten oder Kosten für sonstige Gebühren im Ausland, die keine „nachweisbar notwendigen“ ausländischen Studiengebühren seien. Das Gericht gehe aufgrund der aktualisierten Angaben der Beigeladenen davon aus, dass diese aus dem von ihm, dem Kläger, gezahlten Betrag in Höhe von 2.500 Euro für sein Auslandsstudium lediglich Studiengebühren („tuition fees“) in Höhe von 13.800 CNY (1.817,10 Euro) an die Hochschule in X……….erstattet habe. Allein die weitergeleiteten ausländischen Studiengebühren in dieser Höhe, aufgeteilt auf 5 Monate (März bis Juli 2017), also 363,42 Euro monatlich, erhöhten den Bedarf und begründeten einen Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV. Da die Beklagte dem Kläger sogar höhere Studiengebühren, nämlich in Höhe von 2.176,42 Euro (= 435,28 Euro monatlich) erstattet habe, sei keine Rechtsverletzung erkennbar. Das Gericht habe nicht zu beurteilen, ob die Forderung der beigeladenen Hochschule von monatlichen Studiengebühren auch für den Zeitraum, in dem sie keine Unterrichtsleistungen erbringe, überhaupt bzw. der Höhe nach angemessen sei. Gleiches gelte für die Höhe des pauschalierten Beitrags des Klägers für sein Auslandsstudium. Dies hätten die Beteiligten vertraglich vereinbart. Gegen das dem Kläger am 18. Oktober 2021 zugestellte Urteil richtet sich der am 17. November 2021 eingelegte und am 20. Dezember 2021, einem Montag, begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Auch ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 1 BvR 2356/19, NVwZ-RR 2021, 961, juris Rn. 23; Beschl. v. 16.4.2020, 1 BvR 2705/16, NVwZ-RR 2020, 905, juris Rn. 21) und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 13 LA 160/18, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 m.w.N.). Insbesondere muss eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 9 ZB 18.275, juris Rn. 3 m.w.N.). Nicht ausreichend ist die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 46 m.w.N.). Nicht genügend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder nur das Gegenteil behauptet wird (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 52). Nach diesem Maßstab rechtfertigen die Einwände des Klägers die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. a) Der Kläger macht u.a. geltend: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Berücksichtigung von Studiengebühren gemäß § 13 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV setze nach Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend voraus, dass der bzw. die Auszubildende sie selbst zu tragen und im Ausland einen entsprechend erhöhten konkreten Bedarf habe, sei daran nur richtig, dass für nachweisbar notwendige Studiengebühren eine Zahlungsverpflichtung des Auszubildenden notwendig ist. Ob dieser diese selbst trage oder dafür eine Zahlung zum Beispiel seiner Eltern erhalte, sei irrelevant ebenso wie die Frage, ob der Auszubildende im Ausland einen entsprechend erhöhten konkreten Bedarf habe. Richtig sei, dass der Bedarf durch den Besuch der ausländischen Hochschule bedingt sein müsse. Das Verwaltungsgericht begründe nicht überzeugend, warum nachweisbar notwendige Studiengebühren von den sonstigen, im Inland zu zahlenden Studien- oder Verwaltungsgebühren getrennt werden müssten, die für denselben Zeitraum erhoben, aber nicht an die ausländische Hochschule weitergeleitet würden. Tatsächlich habe er selbst 5.875 Euro für das Auslandsstudium aufbringen müssen. Dies seien 2.500 Euro sowie die monatlichen 675 Euro für den Zeitraum des Auslandsstudiums; damit ergebe sich ein Betrag von nachweisbar notwendigen Studiengebühren von mehr als 4.600 Euro. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es während des Auslandssemesters keine Unterrichtsleistungen und auch keine anderen Leistungen der Beigeladenen gegeben habe. Die zu zahlenden Studiengebühren von monatlich 675 Euro seien für das Auslandsstudium erforderlich gewesen, da er ohne Zahlung aller Teile der Studiengebühren nicht in China hätte studieren können. Er habe einen Studienvertrag „Integriertes Auslandssemester“ abgeschlossen, der in den Studienvertragsbedingungen vorsehe, dass der Studierende das gesamte oder ein Teil des 4. und/oder 5. Fachsemesters an einem ausländischen Studienort absolviere und dort erfolgreich erbrachte Leistungen für das Studium bei der Beigeladenen vollständig anerkannt würden. Es gebe keinen Grund, Auszubildende bei einem Auslandsaufenthalt förderungsrechtlich nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie im Gegensatz zu ihren Kommilitonen an einer öffentlichen Hochschule auch für ein inländisches Studium Studiengebühren leisteten. Dass die Studiengebühren möglicherweise niedriger lägen als die Studiengebühren, die Studierende bei einem isolierten Auslandsstudium zu erbringen hätten, ändere nichts an dem Umstand, dass die Studiengebühren jedenfalls in der geleisteten Höhe für das Auslandsstudium notwendig seien, da ohne deren Leistung ein Auslandsaufenthalt nicht möglich sei. Es erfolge auch keine indirekte Finanzierung inländischer Studiengebühren. Er weise auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Urteil vom 16. Februar 2006 (M 15 K 05.5559) hin. Diese Ausführungen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses angenommen hat, die Regelung in § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV beziehe sich nach deren Sinn und Zweck nur auf den durch das Auslandsstudium zusätzlich im Ausland anfallenden Bedarf. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Bildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Eine solche Ausbildung im Ausland hat der Kläger gewählt. Nach § 5 Abs. 2 BAföG ergeben sich gegenüber dem Besuch inländischer Ausbildungsstätten Besonderheiten, u.a. was die Förderungsmöglichkeiten von Ausbildungen und Ausbildungszeiten anbelangt. Diese Regelungen sind durch eine restriktive, nicht notwendig kostendeckende Förderung bestimmt: Die Förderung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG grundsätzlich auf einen einzigen Auslandsaufenthalt außerhalb der EU und der Schweiz von der Dauer eines Jahres beschränkt. Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 BAföG wird nach § 13 Abs. 4 BAföG, soweit die Lebens-und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-4 BAföG-AuslandszuschlagsV werden bei einer Ausbildung im Ausland in den Fällen des § 5 Abs. 2 BAföG nach Maßgabe dieser Verordnung Zuschläge zu dem Bedarf geleistet. Dazu gehören ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (Nr. 1, § 2), die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (Nr. 2, § 3), Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (Nr. 3, § 4) sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung Nr. 4, (§ 5). Nach § 6 BAföG-AuslandszuschlagsV wird zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Zusatzleistungen nach der HärteV können nicht erbracht werden. Vollständig als Zuschuss werden nur die in § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV aufgeführten Zuschläge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG für „nachweisbar notwendige Studiengebühren“ geleistet, wobei die Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV regelmäßig zeitlich und der Höhe nach beschränkt ist (vgl. Pesch: in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 20, 21). Die Bestimmungen gehen im Wesentlichen zurück auf das 22. BAföG-Änderungsgesetz, mit dem neben der Erweiterung der Ausbildungsförderung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch die BAföG-AuslandszuschlagsV (in der Fassung vom 25. Juni 1986, BGBl. I. S. 935 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006, BGBl. I S. 814; 2007 II S. 127) geändert und u.a. die bis dahin lediglich höhenmäßige Begrenzung der Übernahme von Studiengebühren pro Studienjahr von 4.600 Euro auf eine Förderung „längstens für die Dauer eines Jahres“ eingeschränkt und die Worte „je Studienjahr“ ausdrücklich gestrichen wurden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 22. BAföG-ÄndG vom 27.4.2007, BT-Drs. 16/5172, S. 27). Angesichts der zeitlichen Verbindung der Änderungen im 22. BAföG-Änderungsgesetz und derjenigen in der BAföG-AuslandszuschlagsV ist der Gesetzgeber bei der Ausdehnung der grundsätzlichen Fördermöglichkeiten für Ausbildungen in Mitgliedsstaaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht davon ausgegangen, dass damit sämtliche Mehrkosten für Studienaufenthalte im Ausland gefördert werden (vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 9.8.2017, 1 ZKO 522/15, juris Rn. 16). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich für die in der BAföG-AuslandszuschlagsV bestimmten Neuregelungen vielmehr, dass die Öffnung der Förderung für Auslandsstudien ab dem ersten Semester eine Einschränkung geboten erscheinen lasse z.B. im Hinblick auf längere Auslandsaufenthalte oder höhere und häufigere Reisekosten. Danach erscheint es dem Gesetzgeber angemessen und ausreichend, sich hinsichtlich der Berücksichtigung beim Ausbildungsförderungsbedarf (u.a. bezüglich der Reisekosten) auf das Mindestmaß zu beschränken. Als Ausgleich dienten die Erleichterung der Möglichkeit zu Nebenverdiensten (§ 23 Abs. 1 BAföG) und laufende Bildungskreditprogramme u.a. der KFW Bankengruppe (BT-Drs. 16/5172, S. 27). Die Beschränkung der erstattungsfähigen Studiengebühren in § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ergebe sich ebenfalls als Korrektiv für die Erweiterung der Förderung für Auslandsstudien. Bei längeren Aufenthalten sei es dem Auszubildenden zumutbar, sich um eine andere Finanzierungsmöglichkeit wie einen Bildungskredit oder um ein Darlehen im Aufnahmestaat selbst zu bemühen (vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 27). Aus dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV sowie den Erwägungen, die das Ziel des Gesetzes und der Rechtsverordnung, die Förderung für Kosten von Auslandsstudien und auf ein Mindestmaß bzw. auf Pauschalen zu beschränken, klar benennen, ergibt sich, dass die Regelungen auf Inlandsgebühren keine Anwendung finden und dass der Gesetz- und Verordnungsgeber nur durch eine Ausbildung im Ausland angefallene notwendige Kosten und diese im Wesentlichen nur zeitlich und quantitativ gedeckelt erstatten will. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vom Kläger an die Beigeladene während seines Auslandsaufenthalts in China im Inland entrichteten Studiengebühren in Höhe von 675 Euro monatlich nicht als notwendige erstattungsfähige Studiengebühren im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV erstattet hat. Dass das BAföG bereits nicht sämtliche im Inland entstehenden Kosten einer Ausbildung abdeckt, wird daran deutlich, dass § 23 Abs. 5 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei stellt, wenn er zur Deckung eines besonderen Bedarfs der Ausbildung erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass insbesondere Schulgelder und Studiengebühren nicht von der Ausbildungsförderung als besondere Kosten der Ausbildung umfasst werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 28.3.1996, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19 d des Entwurfs zum 18. BAföG-ÄndG; OVG Weimar, Beschl. v. 9.8.2017, 1 ZKO 522/15, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.4.2012, 6 B 3.11, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.8.2010, 4 LC 757/07, juris Rn. 22). Zwar erfolgt in Deutschland die Erhebung von Studiengebühren in deutlich geringerem Umfang als in anderen Ländern. Gleichwohl beinhaltet die Ausbildungsförderung diese Kosten grundsätzlich nicht und beschränkt sie für Ausbildungen im Ausland nach § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV. Die vom Kläger an die Beigeladene entrichteten monatlichen Gebühren wären auch dann angefallen, wenn er auf den Auslandsaufenthalt verzichtet hätte. Wie sich aus dem Studienvertrag ergibt, waren der Betrag von 675 Euro sowie der Sozialbeitrag monatlich während des gesamten Studiums unabhängig von einem Auslandsaufenthalt zu zahlen. Gleiches gilt für den einmaligen Beitrag in Höhe von pauschal 2.500 Euro im Fall eines (gewählten) Auslandsaufenthalts (vgl. § 4a des Studienvertrags). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von inländischen Studiengebühren nach § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV im Fall eines Studienaufenthalts im Ausland ggf. zu einer Besserstellung von zeitweise im Ausland Studierenden führen würde, da dies mittelbar zur (teilweisen) Übernahme der im Inland entstehenden, ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich nicht erfassten Studiengebühren führen würde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Verhältnis zu an einer öffentlichen Hochschule Studierenden, die ebenfalls einen Auslandsaufenthalt absolvieren, förderungsrechtlich schlechter gestellt wird. Denn für beide Gruppen gilt im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von im Ausland anfallenden Ausbildungskosten, dass diese nur für die „nachweisbar notwendigen“ Studiengebühren in Betracht kommt und die Erstattung sowohl zeitlich als auch der Höhe nach auf den Betrag von maximal 4.600 Euro begrenzt ist. Ob im Fall des Klägers möglicherweise die im Ausland anfallenden Studiengebühren wegen der Kooperation der ausländischen Universität mit der Beigeladenen niedriger als bei denjenigen Studierenden sind, die im Inland keine oder geringere Studiengebühren zahlen müssen, ist nicht bekannt und dürfte nach den Erfahrungen der Beklagten nicht naheliegen (vgl. Schriftsatz v. 25.1.2022: Kosten Auslandssemester an der X……... University 1.790 Euro). Dies kann hier auch offenbleiben. Denn daraus würde sich jedenfalls nicht regelmäßig eine förderungsrechtliche Schlechterstellung von an privaten Hochschulen Studierenden ergeben. Diesen - wie dem Kläger - ist es ggf. möglich, die inländischen Studiengebühren nach § 23 Abs. 5 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. Der Einwand des Klägers, er habe die Zahlungen von insgesamt 5.875 Euro an die Beigeladene leisten müssen, weil er sonst einen Auslandsaufenthalt in China nicht hätte absolvieren können, ist nicht erheblich. Zwar dürfte dies im Sinne einer „Kausalität“ zutreffen, ist aber für die hier streitige Bestimmung der im Ausland anfallenden notwendigen Studiengebühren nicht relevant. Zwar ist seinem Vorbringen zu folgen, dass es für den Anspruch aus § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV unerheblich ist, wie die beiden beteiligten Universitäten den von ihm geleisteten Betrag von 5.875 Euro unter sich aufteilen, welche Anteile auf reine Unterrichtsleistungen und welche auf andere Leistungen wie „Orientierung“, „Eintrittsgelder“, Sprachkurse oder Internes (Organisation, Koordination, Gewinn) entfallen. Maßgeblich ist allerdings allein, ob und welche „notwendigen Studiengebühren“ durch den Studierenden oder die inländische Hochschule für die Ausbildung im Ausland geleistet werden. Auch der Hinweis des Klägers auf den Unterschied zwischen den von ihm bezahlten und den von der Beigeladenen an die X……. University erstatteten Beträgen ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nach dem BAföG nicht relevant. Zwar ist die Differenz zwischen den von dem Kläger während des Auslandsstudiums im maßgeblichen Zeitraum nach den beiden Studienverträgen an die Beigeladene geleisteten Beträgen (5.875 Euro) und den von der Beigeladenen nach ihrer vorgelegten Abrechnung (15.800 CHY (= 2.176 Euro) an die X……… University überwiesenen Studiengebühren erheblich. Allerdings verweist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Bestimmungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossenen privatrechtlichen Studienvertrags vom 17. November 2014, wonach eine monatliche Studiengebühr u.a. auch für die Zeiträume zu zahlen ist, in denen ein Student sich zu Studienzwecken im Ausland aufhält und im Inland keine Studienangebote der Beigeladenen in Anspruch nehmen kann, rechtmäßig und ggf. (der Höhe nach) angemessen sind. Gleiches gilt, soweit der Kläger verpflichtet ist, nach dem Studienvertrag vom 4. November 2016 für die „Finanzierung des Integrierten Auslandssemesters“ zusätzlich einen Pauschalbetrag von 2.500 Euro an die Beigeladene unabhängig von der Höhe der von der ausländischen Universität erhobenen und gegenüber der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für seine Ausbildung zu zahlen. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2006 (M 15 K 05.5559, juris) verweist, folgen daraus für den hier vorliegenden Fall keine möglichen Fehler in der Rechtsanwendung. Das Urteil bezieht sich zum einen auf eine - hier nicht einschlägige - Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG und zum anderen auf die Frage, ob es nach dem Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV relevant ist, ob die ausländische oder die inländische Hochschule unmittelbarer Zahlungsadressat der vom Auszubildenden für den Auslandsaufenthalt geleisteten Studiengebühren ist und ob es somit auf die „Zahlungsfluss“ ankommt (juris Rn. 21 ff.). Die Tatsache, dass der Kläger Gebühren für das Auslandsstudium an die Beigeladene und nicht unmittelbar an die ausländische Hochschule geleistet hat, ist indes nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für einen möglichen Anspruch des Klägers unschädlich und wird auch von der Beklagten nicht bestritten (S. 10 UA). Zudem wurden - anders als hier - im dort entschiedenen Fall die von dem Studierenden an die inländische Hochschule entrichteten Studiengebühren in Höhe von 4.360 Euro in voller Höhe an die ausländische Hochschule in Dublin weitergeleitet (vgl. juris Rn. 3, s.u.). b) Auch die vom Kläger gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe der zu erstattenden Studiengebühren vorgebrachten Zweifel an deren Richtigkeit überzeugen nicht. Der Kläger macht u.a. geltend: Als nachweisbar notwendige Studiengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV seien nicht nur die sogenannten „Tuition fees“, sondern alle Gebühren anzusehen, die er, der Kläger, für die Zeit der Ausbildung im Ausland an die Beigeladene gezahlt habe. Wie die Beigeladene und die X…….. University diesen Betrag unter sich aufgeteilt hätten und auf welche Kostenstellen Letztere die an sie zu zahlenden Studiengebühren intern aufteile, sei für den Anspruch nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV unerheblich. Auch von den normalen Studiengebühren für das Studium an der Hochschule der Beigeladenen entfalle stets ein nicht bezifferbarer Teil auf Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben. Es gebe auch keinen Grund, warum nicht auch eine im Ausland stattfindende Orientierungswoche als Bestandteil des Studiums anzusehen sei. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Kosten für die Orientierungsphase und die Kulturwoche seien nicht als Studiengebühren anzusehen, sei falsch. Er, der Kläger, habe mit den intern für Orientierung und Verwaltung verbuchten Teilen seiner Studiengebühren keine Aufwendungen für die individuelle Inanspruchnahme und Nutzung bestimmter Leistungen oder Einrichtungen der Ausbildungsstätte in Shanghai bezahlt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Verwaltungsgebühren für Verwaltung und Koordinierung teilweise auch für Exkursionen, Eintrittsgelder und anderes verwendet würden, wie sich aus einem Telefonat einer Mitarbeiterin der Beklagten mit einem Mitarbeiter der Beigeladenen ergebe. Bei den Bedarfssätzen nach § 11 Abs. 1 BAföG werde nicht nach Lebensunterhaltskosten einerseits und Ausbildungskosten andererseits differenziert. Die Ausbildungskosten würden im Gesetz grundsätzlich nicht beziffert, was methodisch und verfassungsrechtlich problematisch sei. Dass Studiengebühren ebenso wie Kosten für Exkursionen und Eintrittsgelder zu den Ausbildungskosten gehörten, dürfte unstreitig sein. Dass Kosten für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika durch den Bedarfssatz gedeckt seien, führe nicht dazu, dass wenn private oder ausländische Hochschulen aus Studiengebühren auch Arbeits- und Lernmittel oder Exkursionen finanzierten und dies den Studierenden nicht gesondert in Rechnung stellten, deshalb die Studiengebühren nicht nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV berücksichtigungsfähig wären. Auch die staatlichen Hochschulen verfügten über Gelder, mit denen sie Exkursionen finanzierten. Schon in § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 27. Juni 1979 sei Ausbildungsförderung zur Abgeltung eines besonderen Bedarfes vorgesehen gewesen. Diese Regelung finde sich inhaltlich nunmehr in § 6 BAföG-AuslandszuschlagsV. Die Beigeladene habe verschiedene widersprüchliche Auskünfte zur Weiterleitung von Studiengebühren an die Partnerhochschule erteilt. Danach seien Kosten für acht Studierende im Bereich „International Management“ aufgeführt worden. Warum sich nach der letzten Berechnung der Betrag pro Student nunmehr auf 13.800 CNY reduziert haben solle, habe in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden können, da die Beigeladene nicht erschienen sei. Gleiches gelte für die Frage, warum das Kooperationsabkommen nicht vorgelegt worden sei. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht nachzuvollziehen. Warum administrative Kosten für das BAföG-Amt nicht relevant sein sollen, erschließe sich ebenfalls nicht. Bei allen privaten Hochschulen im In- und Ausland, die sich durch Studiengebühren finanzierten, würden die Studiengebühren sowohl für die Lehre als auch für die erforderliche Administration erhoben, ohne dass es insoweit eine Trennung gebe, zumal sich in der Regel auch noch ein Gewinn für die private Hochschule ergeben solle. Da es nach den Angaben der Beigeladenen und auch der X……… University einen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Hochschulen gebe, liege es auf der Hand, dass eine Kooperation zwischen beiden Ausbildungsstätten bestehe. Welche Vereinbarungen der Kooperation im Einzelnen zugrunde lägen und ob es sein könne, dass auch Austauschstudierende aus China in Deutschland in die Kooperation einbezogen seien und damit eine interne Verrechnung erfolge, bedürfe der Aufklärung, die sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, da von einem bilateralen Austausch die Rede sei. Soweit das Verwaltungsgericht trotzdem meine, es gebe keinen Anlass, davon auszugehen, dass die von der Beigeladenen deutlich nach unten korrigierten Zahlen nicht zutreffend seien, begründe es mit keinem Wort. Es sei davon auszugehen, dass der größte Teil der von ihm, dem Kläger, insgesamt für den Bewilligungszeitraum bezahlten 5.875 Euro an die X…….. University weitergeleitet worden bzw. zwischen der Beigeladenen und der chinesischen Hochschule intern verrechnet worden sei, da letztere 42.800 CNY als von ihm zu zahlenden Betrag bestätigt habe. Unabhängig vom Umrechnungskurs seien damit mehr als 4.600 Euro Studiengebühren für die Ausbildung in China gezahlt worden, sodass monatlich je 920 Euro als Bedarf anzusetzen seien. Er begehre, da mit 42.800 CNY mehr als 4.600 Euro für die Ausbildung in China angefallen seien, dass zumindest der nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV gedeckelte Betrag berücksichtigt werde, hilfsweise dass zumindest die 2.500 Euro, die er gesondert für das Auslandsstudium an die Beigeladene gezahlt habe, berücksichtigt würden. Die Universität in X…….. gehöre zu den führenden Hochschulen in China, daher verwunderte es nicht, dass diese mit 42.800 CNY hohe Gebühren für ein Semester verlange. Mit der Deckelung der berücksichtigungsfähigen Studiengebühren auf 4.600 Euro werde bereits dafür gesorgt, dass Studiengebühren privat aufgebracht werden müssten. Es sei in keinem Fall gerechtfertigt, nur einen Teil von 2.500 Euro, die der Kläger zusätzlich zu seinen regulären Studiengebühren an die Beigeladene habe zahlen müssen, als nachweisbar notwendige Studiengebühren anzusehen. Das Verwaltungsgericht meine zu Unrecht, dieser Betrag umfasse nicht nur im Ausland anfallende Studiengebühren, sondern auch im Inland anfallende Verwaltungs- und Transaktionskosten oder Kosten für sonstige Leistungen im Ausland, die keine nachweisbar notwendigen ausländischen Studiengebühren seien. Warum die Beigeladene für im Inland anfallenden Verwaltungskosten, obwohl sie schon für jeden Monat ohne besondere Leistungen während des Auslandsaufenthalts 675 Euro bekomme, noch einen Teil des zusätzlichen Auslandsstudiumsbetrags einbehalten dürfe und dies dann zulasten des Auszubildenden gehen solle, der insoweit keine Berücksichtigung als nachweislich notwendige Studiengebühren verlangen könne, sei nicht nachvollziehbar. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung sein. Auch begründe das Verwaltungsgericht nicht, aus welchem Grund Kosten für sonstige Leistungen im Ausland, die keine nachweisbar notwendigen ausländischen Studiengebühren seien, nicht berücksichtigt werden könnten. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 11 UA), die Beigeladene habe angegeben, dass die Verwaltungskosten an die Partner-Universität nicht zu erstatten seien, gebe es weder in deren Stellungnahme vom 28. Januar 2021 noch im Schriftsatz von deren Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2021 Hinweise. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend dar. Seine Schlussfolgerung, der gesamte von ihm während der Zeit des Auslandsstudiums für Studiengebühren an die Beigeladene gezahlte, auf 4.600,-- Euro beschränkte Betrag sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts förderungsrechtlich nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV als „nachweisbar notwendig“ zu erstatten, mindestens jedoch ein Betrag von 2.500,-- Euro, ist nicht gerechtfertigt: Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach Kosten in Höhe von 42.800 CNY für die in den Dokumenten der X….. University („Certificate of Enrolment“) verzeichneten Veranstaltungen deshalb nicht (vollen Umfangs) erstattungsfähig sind, weil es sich hierbei nicht um „nachweisbar notwendige“ Gebühren gehandelt hat. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Begriff der „nachweisbar notwendigen Studiengebühren“ im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes und den Erwägungen des Gesetzgebers restriktiv zu verstehen. Danach sind hier im Wesentlichen die der ausländischen Hochschule in X……… von der Beigeladenen erstatteten Beträge zu berücksichtigen. Nach übereinstimmenden Rechnungen der X……………. University („INVOICE“, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.1.2021 nebst Anlagen; Schriftsatz der Beigeladenen vom 3.5.2021 nebst Anlagen, dort Kosten „Additional Chinese class fee“ für die teilnehmenden Studierenden auf der letzten Seite vermerkt, Bl. 127 d.A.) ergab sich für die aus acht Studierenden bestehende Studienfachgruppe des Klägers übereinstimmend ein aus drei Positionen bestehender Gesamtbetrag von 120.000 CNY (= 15.000 CNY pro Student). Dabei ist jedenfalls die Position „Course Fee“ als notwendige Studiengebühr anzusehen. Ob dies auch für die Kosten des Chinesisch-Kurses gilt, ist unerheblich, da die Beklagte auch diese Position erstattet hat. Jedenfalls ist eine Berücksichtigung der Position „Culture Week Fee“ (1.200 CNY) nicht geboten, da diese Gebühr - mangels anderer Anhaltspunkte - entsprechend der Bezeichnung Einführungsveranstaltungen im kulturellen, sprachlichen, sozialen oder studienorganisatorischen Sinn umfasst haben dürfte, die möglicherweise freiwillig, jedenfalls aber für die Anerkennung der in dem Semester zu erbringenden Leistungen nicht obligatorisch waren. Nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 11. November 2016 an den Kläger fand die „Orientation (week)“ eine Woche vor dem Beginn der Vorlesungen statt. Dass in seinem Fall während dieser Woche entgegen der Bezeichnung zu Beginn nicht „Orientierung“ (oder „Kultur“), sondern durchgehend „notwendige“ fachbezogene Veranstaltungen angeboten wurden, hat dieser nicht konkret geltend gemacht, obwohl er selbst an den Veranstaltungen teilgenommen haben dürfte. Dass solche Einführungsveranstaltungen, wie der Kläger einwendet, in einigen (Inlands-) Studiengängen obligatorisch sind, besagt für sich genommen nichts über die Notwendigkeit dieses Angebots im Fall des vom Kläger im Ausland absolvierten Studiums und über dessen Erstattungsfähigkeit. Auch seine Ausführungen, in Deutschland gebe es Orientierungseinheiten und ein „studium generale“, die zur förderungsfähigen Ausbildung gehörten und die - wie auch Sprachkurse - zudem (auch) als ergänzende, fachrichtungsübergreifende Angebote im Ausland ohne Beeinträchtigung der Weiterförderung nach § 5a BAföG genutzt werden könnten, sind wegen des Wortlauts der Regelung hier nicht erheblich. Gleiches gilt sinngemäß, soweit er darauf hinweist, dass Eintrittsgelder und Unterrichtsbedarf sowie Lehrmaterial teilweise vom Bedarfssatz der §§ 11 Abs. 1, 12 BAföG als Ausbildungskosten erfasst seien und Ausbildungsaufwendungen darstellten. Auch begründete Zweifel an den Abrechnungen der Beigeladenen bezüglich der zu erstattenden Kosten und einen weiteren Aufklärungsbedarf legt der Kläger nicht überzeugend dar. Zwar trifft sein Einwand zu, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit zeitlicher Verzögerung verschiedene Angaben zu den für das Auslandsstudium anfallenden Kosten gemacht hat und zunächst im Schreiben vom 11. November 2016 von Studiengebühren („tuition fees“) in Höhe von 15.800 CNY sowie Gebühren für „administration und coordination“ in Höhe von 28.000 CNY und für „Orientation“ in Höhe von 800 CNY ausgegangen ist (vgl. auch Telefonvermerk der Beklagten vom 9.2.2018). Allerdings hat sie die Höhe der geleisteten Studiengebühren nachträglich nach unten korrigiert und insoweit auch die Zahlungen an die Hochschule in X…….. nachgewiesen. Angesichts dieser von der Beigeladenen zuletzt eingereichten Unterlagen ergibt sich kein hinreichend konkreter Anhalt dafür, dass sie höhere Zahlungen für „Tuition Fees“ für das Auslandsstudium des Klägers an die chinesische Hochschule weitergeleitet hat. Die Behauptung des Klägers, die Beigeladene habe 42.800 CNY als von ihm (oder für ihn) zu zahlenden Betrag bestätigt, und aufgrund von unterschiedlichen Auskünften der Beigeladenen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten letzten Angaben, ist vor dem Hintergrund der zuletzt vorgelegten Rechnungen durch nichts belegt. Dass die Angaben im Schreiben der Beigeladenen vom 22. November 2016 (vgl. auch Telefonvermerk der Beklagten vom 9.2.2018) nicht den geleisteten Zahlungen entsprechen mussten, ergibt sich auch daraus, dass eine dort verzeichnete, die „tuition fees“ deutlich übersteigende Gebühr für „administration und coordination“ nicht plausibel wäre. Soweit der Kläger darüber hinaus der Sache nach einwendet, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Überprüfung unterlassen, obwohl zum einen nicht klar sei, wie sich der zunächst von der Beigeladenen angegebene Betrag von 15.800 CNY auf später 13.800 CNY reduziert habe und weil zudem die Hochschule in X…….. in ihrem „Certificate of Enrolment“ vom 5. Juli 2017 einen Betrag von 42.800 CNY angegeben und auch die Beigeladene im Schreiben vom 11. November 2016 mit einer Summe von je 44.600 CNY einen noch höheren Betrag genannt habe, führt dies, wie oben ausgeführt, nicht zu ernstlichen Zweifeln an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 dargelegt, woraus sich der Fehler in den vorher erfolgten Auskünften ergeben hat. Selbst wenn aus Sicht des Klägers die Begründung des zunächst irrtümlich genannten Betrags von 15.800 CNY rechnerisch nicht nachvollziehbar sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass die sich aus den eingereichten Rechnungen der X…….. University ergebenden Rechnungspositionen, die die Beigeladene ihrer in zwei Teilen erfolgten und belegten Überweisung zugrunde gelegt hat, nicht zutreffend sind. Auch der Kläger hat im Übrigen trotz der nun im Rahmen seines Zulassungsantrages geäußerten Bedenken in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine weitere Aufklärung hingewirkt. Zwar mögen Anhaltspunkte für seinen Einwand, es liege auf der Hand, dass eine Kooperation zwischen den beiden Ausbildungsstätten bestehe und nur ein Teil der Studiengebühren von der Beigeladenen an die ausländische Hochschule weitergeleitet werde, bestehen. Allerdings ist seiner Forderung, es sei hier aufzuklären, welche Kooperationen im Einzelnen bestünden und ob es sein könne, dass auch Austauschstudierende aus China in Deutschland in die Kooperation einbezogen seien, für die eine interne Verrechnung mit den normalen Studiengebühren der deutschen Studierenden erfolge, die diese auch für die Zeit des Auslandsstudiums an die Beigeladene zahlten, nicht zu folgen. Zum einen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Verrechnung konkret und zu Lasten des Klägers (und anderer Studierender) zusätzlich zu den bereits bezahlten Beträgen für das Auslandsstudium stattfindet. Die Tatsache, dass in Dokumenten der X……….University von einem „bilateralen Austausch“ die Rede ist, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend. Zum anderen wäre sie hier nicht zu berücksichtigen. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft der Rechtsstreit nicht die Kooperationsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der X………. University, die danach bestehenden Verrechnungsparameter sowie die zu Grunde liegenden betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und Gewinnerwartungen. c) Der Kläger macht weiter geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch deshalb, weil zumindest der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 399 Euro, den ihm die Beklagte neben dem Unterkunftsbedarf von 250 Euro als Grundbedarf von 649 Euro im Bescheid vom 2. Juni 2017 zugebilligt habe, verfassungswidrig zu gering festgesetzt worden sei. Dieser Bedarfssatz sei durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2014 mit Wirkung ab 1. August/1. Oktober 2016 festgesetzt worden und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Er verweise auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (5 C 11.18, juris). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die 399 Euro, die ihm nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG aufgrund eines Gesetzes zugebilligt worden seien, das Ende 2014 verabschiedet worden sei, im Jahre 2017 ausgereicht hätten, um das Grundrecht auf Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbedingten Bedarfes zu befriedigen. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgreich dar: aa) Dahinstehen kann, ob dies bereits daraus folgt, dass es an Darlegungen fehlt, nach welcher Berechnung der zum maßgeblichen Bewilligungszeitraum März bis Juli 2017 geltende Bedarfssatz von 399 Euro (vgl. 25. BAföG-Änderungsgesetz vom 23.12.2014 mit Wirkung ab 1.8./1.10.2016) verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden sein soll. Soweit der Kläger zur Begründung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (5 C 11.18, juris) verweist, bezieht sich die dort relevante Frage, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422), soweit der Bedarfssatz im dort streitigen Zeitraum 373 Euro betrug. Auf die hier nach dem 25. BAföGÄndG (v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2475) ab August 2016 maßgebliche Regelung (Erhöhung auf 399 Euro) nimmt das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Prüfung einer möglichen Überkompensierung des aus seiner Sicht bestehenden Defizits durch das 25. und 26. BAföGÄndG Bezug (vgl. Rn. 58). bb) Die Frage, ob die von der Beklagten bei ihrer Berechnung im Bescheid vom 2. Juni 2017 zu Grunde gelegte Höhe des Bedarfssatzes von 399 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bedarfsgerecht oder verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein könnte ist, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Diese betrifft nicht den vom Kläger hier geltend gemachten Anspruch. Der Umfang der Rechtshängigkeit der Klage und des Rechtsmittels wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der durch die Klage anhängig gemacht wurde. Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2016, 5 C 10.15 D, BVerwGE 156, 229, juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 90 Rn. 7 m.w.N.). Danach ist hier Streitgegenstand allein die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Ausbildungsförderung für ein Studium des Klägers im Ausland zur Erstattung von Studiengebühren in einer bestimmten Höhe verpflichtet ist. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2021 gestellten Antrag des Klägers („… soweit diese entgegenstehen,…“) und seinem gesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt, ist aus seiner Sicht (lediglich) streitig, ob er für den Bewilligungszeitraum März bis Juli 2017 monatlich (maximal) weitere 485 Euro als Zuschuss verlangen kann. Hintergrund ist die Berechnung der Studiengebühr durch die Beklagte in Höhe von monatlich 435,28 Euro (= 2.176,42 Euro für 5 Monate). Allein auf die Berechnung der „Ausbildungsgebühr“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV bezieht sich neben dem Antrag das gesamte Vorbringen des Klägers (vgl. zuletzt Widerspruchsbegründung vom 11.5.2017, Schreiben des Vaters des Klägers vom 22.7.2017, Widerspruchsbescheid vom 14.3.2018, Klagebegründung vom 12.4.2018; S. 9 des Urteils). Insoweit beziffert der Kläger in der Klagebegründung und in seinem Zulassungsvorbringen die ihm durch den Aufenthalt an der Hochschule in Shanghai entstandenen und durch die Beklagte zu erstattenden Studiengebühren mit pauschal 4.600 Euro, hilfsweise mit dem Betrag von 2.500 Euro. Die Höhe des Bedarfssatzes ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. 2. Die Berufung ist auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes legt der Kläger nicht überzeugend dar. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr., vgl. zu § 132 VwGO BVerwG, Beschl. v. 27.1.2015, 6 B 43.14, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Anhand dieses Maßstabes kommt die Zulassung der Berufung wegen der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht in Betracht. Der Kläger macht geltend, grundsätzlich bedeutsam seien die Fragestellungen, a) ob als nachweisbar notwendige Studiengebühren nur der Teil der an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des Auslandsstudiums zu zahlenden Studiengebühren anzusehen ist, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet wird, b) ob als nachweisbar notwendige Studiengebühren nur der Teil einer zusätzlich für den Auslandsaufenthalt an die inländische Ausbildungsstätte zu zahlenden Studiengebühr anzusehen ist, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet wird. Umgekehrt stellten sich die Fragen, c) ob als nachweisbar notwendige Studiengebühren die gesamten an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des Auslandsstudiums zu zahlenden Studiengebühren anzusehen sind, d) ob als nachweisbar notwendige Studiengebühr die gesamte zusätzlich für den Auslandsaufenthalt an die inländische Ausbildungsstätte zu zahlende Studiengebühr anzusehen ist oder nur der Teil, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet wird. Der Kläger führt dazu aus, beide Fragen seien im Berufungs- und Revisionsverfahren klärungsfähig. Der Wortlaut sei für die Beantwortung dieser Fragen unergiebig, sie seien in der Literatur zum BAföG und in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden. Die Entscheidung beider Fragen habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie seien von allgemeiner Bedeutung, da sie für eine größere Zahl von Fällen maßgeblich seien. Zahlreiche private Hochschulen erhöben Studiengebühren, die auch während der Zeit eines Auslandsstudiums an diese zu zahlen seien. Beide Fragen seien entscheidungserheblich. Im Fall der Verneinung der Frage a) in der 1. Variante sei der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Sollte nicht auf die gesamten an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des Auslandsstudiums zu zahlenden Studiengebühren abzustellen sein, bestehe die Entscheidungserheblichkeit darin, ob nur der Teil der zusätzlichen Studiengebühren in Höhe von 2.500 Euro, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet werde, als nachweisbar notwendige Studiengebühren anzuerkennen sei oder der gesamte Betrag, da im letzteren Fall die ihm, dem Kläger, zustehende Ausbildungsförderung höher als auf der Basis von 2.176,42 Euro Studiengebühren zu berechnen und ihm somit ein um 323,58 Euro höherer Bedarf für den gesamten Bewilligungszeitraum zuzubilligen sei. Statt 435,28 Euro wären 500 Euro monatlich als Bedarf anzusetzen, der damit von 1.517,28 um 64,72 Euro auf 1.582 Euro steigen würde. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht dar. Der Klärungsbedürftigkeit der Frage c) in einem Berufungsverfahren des Klägers steht bereits entgegen, dass nach dem Wortlaut der hier anzuwendenden Regelungen als nachweisbar notwendige Studiengebühren im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht grundsätzlich die gesamten, an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des (Auslands-)Studiums zu zahlenden Studiengebühren anzusehen sind, sondern nur die nachweisbar notwendigen, für das Studium im Ausland konkret angefallenen und gezahlten Studiengebühren. Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben (siehe oben), weisen auf ein restriktives Verständnis der Vorschriften im Hinblick auf die Erstattung von im Ausland angefallenen Studiengebühren hin. Die Ausführungen des Klägers, der Wortlaut und die Materialien zur BAföG-AuslandszuschlagsV seien für die Beantwortung der beiden Fragen nicht ergiebig, überzeugen daher nicht. Die Fragen a), b) und d) führen nicht auf eine fallübergreifende Fragestellung. Die Frage, ob es sich bei von Studierenden für ihr Auslandsstudium gezahlten Studiengebühren, die von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte (teilweise oder vollen Umfangs) weitergeleitet worden sind, um erstattungsfähige Studiengebühren handelt, kann nur im Einzelfall geklärt werden und ist daher nicht verallgemeinerungsfähig. Denn die Höhe der Erstattung von im Ausland angefallenen Studiengebühren hängt nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV allein davon ab, ob und in welchem Umfang es sich um „nachweisbar notwendige“ Gebühren für die Absolvierung der Ausbildung im Ausland handelt. Dies bedarf einer Bewertung z.B. der einzelnen geforderten Gebühren, des Studienangebots der ausländischen Hochschule sowie der durch die Auslandshochschule in Rechnung gestellten Beträge im Einzelfall. Dass eine solche individuelle Bewertung erforderlich ist, wird gestützt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2000 (1 K 1808/99, n.v.), das der Kläger erstinstanzlich eingereicht hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe geht im dort zugrunde liegenden Fall davon aus, dass Studiengebühren von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, die nicht allgemein und zeitabschnittsweise von allen Studierenden erhoben werden, sondern nur für die individuelle Inanspruchnahme und Nutzung bestimmter Leistungen oder Einrichtungen der Ausbildungsstätte, zu unterscheiden sind. Im Einzelnen hat das Gericht im Fall des dortigen Klägers für einen Studienaufenthalt in den USA angenommen, dass dort erhobene, nachgewiesene und gezahlte Gebühren („Fees“) „notwendige“ Studiengebühren gewesen seien. Soweit der Kläger auf verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten hinweist, geben diese ebenfalls keinen Anhalt für einen fallübergreifenden grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Fragestellungen. Wie bereits oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2006 (M 15 K 05.5559) u.a. angenommen, die für das fragliche Semester vom dortigen Kläger an eine private Fachhochschule entrichteten Studiengebühren seien in voller Höhe an die ausländische Hochschule weitergeleitet worden. Daher war dort die Höhe der im Ausland zu zahlenden Gebühren nicht streitig. Auch in der weiteren vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Oktober 2007 (10 K 2401/05, juris) ist die - hier nicht streitige - Frage relevant gewesen, ob als notwendige ausländische Studiengebühren auch solche Gebühren anzusehen sind, die ein Student für das Auslandsstudium an eine inländische Hochschule zahlt, die die Beträge an die ausländische Hochschule weiterleitet (juris Rn. 21). Das eingereichte Protokoll der OBLBAfö-Sitzung vom 09./10. Juni 2009 in Bonn betrifft allein die (bejahte) Frage, ob nach § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV Fälle, in denen private Hochschulen Teile der im Inland gezahlten Gebühren an die ausländische Hochschule weiterleiten, mit denen gleich zu behandeln sind, in denen lediglich ein Austausch von Studierenden (und damit eine „Verrechnung der Gebühren“) stattfindet. Somit können die Entscheidungen und das Protokoll nicht die Klärungsbedürftigkeit der hier vom Kläger aufgeworfenen Fragen begründen. Dass die hier relevanten Vorschriften bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Oberverwaltungsgerichte sowie der Literatur bezogen auf die hier maßgebliche Sachverhaltsgestaltung nicht vertieft behandelt wurden, ist nicht ausreichend, um die fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit zu begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren trägt, da diese sich in diesem Verfahren beteiligt hat.