Urteil
1 N 548/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:1109.1N548.19.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Auslegung des Entwurfs eines Regionalen Raumordnungsplans im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Regionalen Raumordnungsplans.(Rn.92)
2. Zu den Anforderungen an die Festlegung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzone.(Rn.162)
3. Zur abwägungsfehlerhaften Bestimmung eines 1.200 m großen Abstandspuffers zu Siedlungsflächen mit hohem Schutzanspruch.(Rn.164)
Tenor
Der am 19.06.2018 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen beschlossene und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 11.12.2018 genehmigte und am 24.12.2018 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachte Sachliche Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Auslegung des Entwurfs eines Regionalen Raumordnungsplans im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Regionalen Raumordnungsplans.(Rn.92) 2. Zu den Anforderungen an die Festlegung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzone.(Rn.162) 3. Zur abwägungsfehlerhaften Bestimmung eines 1.200 m großen Abstandspuffers zu Siedlungsflächen mit hohem Schutzanspruch.(Rn.164) Der am 19.06.2018 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen beschlossene und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 11.12.2018 genehmigte und am 24.12.2018 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachte Sachliche Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller, über die der Senat nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entscheidet, haben Erfolg. I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Statthaftigkeit der Anträge ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 ThürAGVwGO, weil in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung, die im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG als Regelungen mit beschränktem Adressatenkreis Außenwirkung entfalten können, Rechtsvorschriften im Sinne dieser Regelungen sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können, auch wenn der Thüringer Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (Senatsurteil vom 13.12.2017 - 1 N 624/13 -, juris Rnr. 52). Die hier im Streit stehenden Konzentrationsflächen sind auch nicht lediglich als bloße Grundsätze, sondern als Ziele der Raumordnung in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG festgesetzt, denen eine verbindliche innergebietliche Ausschlussfunktion zukommt. Darüber hinaus haben die ausgewiesenen Vorranggebiete nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten. Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind deshalb an anderer Stelle im Planungsraum nicht zulässig, so dass diese Ausweisung aufgrund der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Außenwirkung auch gegenüber denjenigen entfaltet, die dort entsprechende Vorhaben verwirklichen wollen (vgl. zu alledem grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rnr. 25 ff.; dem folgend Senatsurteile vom 26.03.2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 08.04.2014] Rnr. 47 und vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 56, vgl. auch HessVGH, Urteil vom 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rnr. 25). Die Antragsteller sind auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 BN 11/19 -, juris Rnr. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller zu 2 bis 6 planen Windenergieanlagen auf im Geltungsbereich des angegriffenen Regionalplans gelegenen Flächen, die nicht zu den ausgewiesenen Vorranggebieten für Windenergie gehören und die somit nach den Zielen des Raumordnungsplanes zu den Ausschlusszonen für Windenergie zählen. Es ist nicht zweifelhaft, dass neben den Eigentümern von im Plangebiet gelegenen Grundstücken auch die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zum Kreis der nachteilig Betroffenen gehören, deren Interessen abzuwägen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.04.1994 - 4 NB 10.95 -, juris Rnr. 4, Senatsurteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 58). Insoweit ist aber die ernsthafte Absicht zu verlangen, eine Windenergieanlage errichten zu wollen und die zu gegebener Zeit gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, diese Absicht in die Tat umzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 BN 11/19 -, juris Rnr. 6). Vorliegend haben die Antragsteller zu 2 bis 6 jeweils hinreichend substanziiert und unwidersprochen vorgetragen, bereits mehrere Pachtverträge abgeschlossen zu haben, die sie zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen berechtigen. Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass - wie im Fall der Antragsteller zu 3 und 6 schon geschehen - bereits ein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Auch der Antragsteller zu 1 ist antragsbefugt. Hinreichend substanziiert und unwidersprochen hat er vorgetragen, zwei Windenergieanlagen auf Flächen im Bereich des Regionalplans außerhalb der Vorranggebiete zu betreiben, die er durch leistungsfähigere neuere Anlagen (sog. Repowering) ersetzen will (vgl. Senatsurteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris Rnr. 59). Die Normenkontrollanträge wahren die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nachdem sie jeweils innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Genehmigung des Teilplans „Windenergie“ im Thüringer Staatsanzeiger vom 24.12.2018 bei Gericht eingegangen sind. Schließlich steht den Antragstellern jeweils auch das für ihre Normenkontrollanträge erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Diesem Zulässigkeitserfordernis wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, juris Rnr. 40). Mit dem Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindert werden, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 -, juris Rnr. 15). Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge das Hindernis der entgegenstehenden Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wegfallen würde und es auch nicht offensichtlich ist, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder eines Repowerings von Windenergieanlagen auf den von den Antragstellern gepachteten Flächen aus sonstigen nicht zu überwindenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre. II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Teilplan „Windenergie“, der in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (1.), erweist sich als materiell rechtswidrig, weil beachtliche Abwägungsfehler vorliegen (2.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Regionalplans durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 24.12.2018. Anzuwendende Vorschriften sind deshalb die des Raumordnungsgesetzes - ROG - vom 22.12.2008 in der Fassung von Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), wobei nach der Überleitungsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13, die - wie hier - vor dem 29.11.2017 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 28.11.2017 geltenden Raumordnungsgesetzen des Bundes und der Länder abgeschlossen werden, sowie die des Thüringer Landesplanungsgesetzes - LPlG - vom 11.12.2012 in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung. Unberücksichtigt für das vorliegende Verfahren bleiben daher die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten Rechtsänderungen auf Bundes- oder Landesebene seit 2019, insbesondere die umfassenden Gesetzesnovellierungen zur Förderung der Nutzung der Windenergie im Jahr 2022. 1. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit begegnet der Teilplan „Windenergie“ allerdings keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Teilplans in Frage stellen. Soweit sich ihre Rügen gegen die Auslegungsbekanntmachungen des (ersten) Entwurfs des Teilplans „Windenergie“ richten, bleibt ihnen der Erfolg schon deshalb versagt, weil eine zweite Beteiligungsrunde stattgefunden hat, im Rahmen derer ein 2. Entwurf ausgelegt und die Abgabe von Stellungnahmen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG a. F., § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 ThürLPlG a. F. beschränkt wurde. Dies hat zur Folge, dass es allein darauf ankommt, ob die (abschließende) Öffentlichkeitsbeteiligung zum 2. Entwurf des Teilplans „Windenergie“ ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Gesetz garantiert nämlich nur, dass die interessierte Öffentlichkeit einmal Gelegenheit erhalten soll, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (so BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, juris Rnr. 40 a. E. zu einem Bebauungsplanentwurf). Dafür spricht auch, dass der Raumordnungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann (§ 11 Abs. 6 ROG a. F.) und deshalb eine Behebung von Fehlern auch durch eine vollständige Neudurchführung der Beteiligung möglich sein muss. Die Rügen gegen die Auslegungsbekanntmachungen des 2. Entwurfs des Teilplans „Windenergie“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2017 sowie in den Amtsblättern der auslegenden Gebietskörperschaften gehen ebenso fehl. Die Bekanntmachungen entsprechen insoweit den gesetzlichen Maßgaben an die ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen regelt § 10 Abs. 1 ROG a. F. Dort ist u.a. bestimmt, dass die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplanes zu unterrichten sind; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben (Satz 1). Wird bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung, der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen (Satz 2). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können (Satz 3). Ergänzend hierzu (§ 1 Abs. 1 ThürLPlG a. F.) regelt § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG a. F., dass die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG mindestens eine Woche vor der Auslegung im Thüringer Staatsanzeiger und bei den auslegenden Gebietskörperschaften nach Satz 1 in der nach deren Hauptsatzung festgelegten ortsüblichen Form erfolgt. Die Auslegungsbekanntmachungen entfalten die erforderliche Anstoßwirkung. Dies gilt auch, soweit in ihnen nicht explizit auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB hingewiesen wurde. Die Anforderungen an die Bekanntmachung von Entwürfen eines Raumordnungsplans nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG a. F. entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die § 3 Abs. 2 BauGB an die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen richtet (Schubert, in: Kment, ROG § 9 Rnr. 60). Danach muss die Bekanntmachung in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rnr. 4). Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich den hier in Rede stehenden Bekanntmachungstexten der zweiten Beteiligungsrunde im Thüringer Staatsanzeiger und in den Amtsblättern der auslegenden Gebietskörperschaften sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten der Antragsgegnerin hinreichend deutlich entnehmen. Der räumliche Umgriff des Plans lässt sich bereits der Bezeichnung als Sachlicher Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen im Rahmen der Änderung des Regionalplans Mittelthüringen und der ergänzenden Angabe bzw. Benennung der gemäß § 13 Abs. 3 ThürLPlG a. F. zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften, bei denen auch der Entwurf jeweils öffentlich ausgelegt ist, entnehmen. Da es sich auch um keinen räumlichen Teilflächenregionalplan handelt, ist damit für die interessierte Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar, auf welches Gebiet sich der Entwurf des Regionalplans bezieht (vgl. hierzu [den Regionalplan Ostthüringen betreffenden] Senatsbeschluss vom 05.08.2020 - 1 EO 320/20 -, juris Rnr. 27 und VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 -, juris insb. Rnr. 183, vgl. insoweit auch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rnr. 47, in dem die schlichte Bezeichnung des Plangebiets „Regionalplan Havelland-Fläming 2020“ als nicht ausreichend erachtet wurde) bzw. dass die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplans mit den Grenzen der Planungsregion übereinstimmen sollen. Auch in sachlicher Hinsicht lässt sich der Umfang der Planungsabsichten der Antragsgegnerin erkennen. Er erschließt sich bereits aus dem Hinweis auf den „Sachlichen Teilplan ‚Windenergie‘ Mittelthüringen“ und dem Verweis darauf, dass der 2. Entwurf des Teilplans „Windenergie“ u.a. die Unterlage „Karten der Vorranggebiete (…)“ umfasst, also Festlegungen zur Nutzung der Windenergie und eine Konzentration von Windenergieanlagen Gegenstand der Planung ist. Aufgabe der Auslegung ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rnr. 4 a. E.). Es bedurfte deshalb auch keines ausdrücklichen Hinweises auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB. So hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer Flächennutzungsplanung in dem zuvor zitierten Beschluss vom 17.09.2008 (a.a.O., Rnr. 5 m. w. N. [insb. Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, juris Rnr. 14 f.]) ausgeführt: „Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen will, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält, dessen Aufmerksamkeit wird durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Bekanntmachung muss eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.“ Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von einem Teil der Antragstellerseite ins Feld geführten Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.12.2017 - 7 D 100/15 -, juris) und des VG Minden (Urteil vom 26.04.2018 - 11 K 874/17 -, juris), soweit dort für die Offenlegungsbekanntmachung eines Flächennutzungsplanes gefordert wird, dass auch die mit der geplanten Ausweisung der Vorranggebiete verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verdeutlicht werden müsse. Der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass Gegenstand beider Urteile eine Flächennutzungsplanänderung war, bei der in der Offenlegungsbekanntmachung der räumliche Geltungsbereich mit den vorgesehenen und in einer Karte dargestellten Vorranggebieten gleichgesetzt war, wobei der beigefügten Karte nur die Konzentrationszonen mit dem sich unmittelbar anschließenden Bereich entnommen werden konnte und von daher kein Bezug zum übrigen Gemeindegebiet hergestellt wurde. Vorliegend bestehen aber - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des hier angegriffenen Plans keine Unklarheiten. Erfasst die in Aussicht genommene Kombination von Konzentrations- und Ausschlusszonen die gesamte Regionsfläche der Planungsgemeinschaft, erfüllt die Auslegungsbekanntmachung jedenfalls dann ihre Anstoßfunktion, wenn sie - wie es vorliegend der Fall ist - kenntlich macht, dass die Grenzen des Geltungsbereichs mit den Grenzen der Planungsregion übereinstimmen sollen. Soweit die Antragsteller zu 2 und 3 gleichwohl aus den Entscheidungen herauslesen wollen, dass die Kenntlichmachung der außergebietlichen Ausschlusswirkung notwendig sei, um den Begriff der Anstoßwirkung nach ihrem Sinn und Zweck zu erfüllen, ist dem jedenfalls für die Änderung eines Regionalplans nicht zu folgen. Die erforderliche „Anstoßfunktion“, die interessierte Bürger dazu ermuntern soll, sich an den in der Bekanntmachung im Einzelnen aufgeführten Orten der Auslegung zu den angegebenen Zeiten über die mit der Planung verfolgten Absichten zu informieren und ggf. dazu Stellung zu nehmen, wird schon durch die schlagwortartige Kennzeichnung der mit der Planung verfolgten Absichten, wie sie hier mit dem Hinweis auf die geplante Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ erfolgt ist, gewährleistet (Senatsbeschluss vom 05.08.2020 - 1 EO 30/20 -, juris Rnr. 29, vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rnr. 48, das eine grobe Charakterisierung des vorgesehenen Inhalts der Planung durch Nennung entsprechender Oberbegriffe für ausreichend hält). Hierdurch wird die interessierte Öffentlichkeit hinreichend angestoßen, sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen über Einzelheiten der mit der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ verfolgten Planungsabsichten zu informieren und ggf. dazu zu äußern. Die Offenlegungsbekanntmachung zum 2. Entwurf des Teilplans „Windenergie“ war auch nicht mangels Regelungen bzw. ausreichend differenzierter Regelungen zur ortsüblichen Bekanntmachung in den Hauptsatzungen der auslegenden Gebietskörperschaften fehlerhaft. Die Hauptsatzungen der Landkreise Weimarer Land, Sömmerda, Gotha und Ilm-Kreis sowie der Städte Erfurt und Weimar genügen den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG a. F. und enthalten auch hinreichend bestimmte Regelungen zu den ortsüblichen Bekanntmachungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. In § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Weimarer Land heißt es, dass Bekanntmachungen des Landkreises, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt“ des Kreises Weimarer Land erfolgen. Ohne weiteres ergibt sich hieraus, dass hiervon sämtliche Bekanntmachungen des Landkreises erfasst werden, die er aufgrund von Rechtsvorschriften, wie hier eben aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG a. F., vorzunehmen hat. Ungeachtet dessen weist die Antragsgegnerin insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift mit der Vorgabe der Bekanntmachung durch die auslegenden Gebietskörperschaften die Bekanntmachung des Entwurfs des Regionalplans letztlich auch zu einer Bekanntmachung des Landkreises im Sinne des § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung macht. Ebenso zutreffend führt sie in diesem Zusammenhang an, dass der Landkreis Weimarer Land gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 ThürLPlG a. F. als kommunale Gebietskörperschaft Mitglied der Regionalen Planungsgemeinschaft ist und die Bekanntmachung in eigener Verantwortung durchführt. Mit § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Weimarer Land vergleichbar sind die Regelungen in den Hauptsatzungen der Landkreise Sömmerda (siehe § 17 Abs. 1), Gotha (siehe § 13 Abs. 1), Ilm-Kreis (siehe § 21 Abs. 1) und der Stadt Erfurt (siehe § 17 Abs. 1). Auch hier ergibt sich nicht, dass die entsprechenden Regelungen lückenhaft wären und es insoweit an einer Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung fehlte. Nichts anderes gilt für die Satzung der Stadt Weimar, die die Antragstellerseite nochmals besonders hervorhebt. Auch hier heißt es in § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung, dass Veröffentlichungen der Stadt, deren Bekanntmachungen durch Rechtsvorschriften vorgesehen sind, im Amtsblatt der Stadt Weimar („Rathauskurier“) bekannt gegeben werden. Soweit § 14 Abs. 2 der Satzung davon spricht, dass die nach § 35 Abs. 6 ThürKO (dies betrifft Zeit, Ort und Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen) oder gemäß § 35 Abs. 6 ThürKO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 4 ThürKO (dies betrifft den Geschäftsgang der Ausschüsse) vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen dadurch bewirkt werden, dass sie in den Tageszeitungen (…) veröffentlicht werden und somit grundsätzlich zwischen öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen unterschieden werde, kann dem kein anderes als das oben beschriebene Verständnis der Bekanntmachungsregel zugrunde gelegt werden. Auch hier lässt sich für die Öffentlichkeit unschwer erkennen, in welches Veröffentlichungsorgan zu schauen ist, wenn sie sich am Planaufstellungsverfahren beteiligen will. Die Veröffentlichungen zum 2. Entwurf des Teilplans „Windenergie“ in den Amtsblättern aller auslegenden Gebietskörperschaften sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in den Bekanntmachungstexten - anders als in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin - nicht alle Stellen, bei denen die Unterlagen eingesehen werden konnten, mit Anschrift und Öffnungszeiten aufgeführt werden. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen wird dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Richtig ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen waren und diese Bekanntmachung gemäß den Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG a. F. im Thüringer Staatsanzeiger und den (zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen) auslegenden Gebietskörperschaften zu erfolgen hatte. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen verlangt aber nicht, dass die Auslegungsbekanntmachungen in den auslegenden Gebietskörperschaften jeweils auch auf die gebietsübergreifenden Auslegungsorte hinweisen müssen. Die Antragsgegnerin stellt auch zu Recht darauf ab, dass die Trennung zwischen der Veröffentlichung im landesweiten Amtsblatt (Thüringer Staatsanzeiger) und den Amtsblättern der Gebietskörperschaften, mit einem Bezug nur auf das eigene Kreis- oder Stadtgebiet, aus kompetenziellen und systematischen Gründen systemgerecht ist und dieser Umfang der Bekanntmachung auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, weil hierdurch eine hinreichende Anstoßfunktion zur Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit gewährleistet ist. Auch ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass sich die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung an den „mündigen“ Bürger richtet und es insoweit ausreicht, ihn nur darauf hinzuweisen, Einsicht in die Unterlagen am Sitz der Verwaltung derjenigen Gebietskörperschaft nehmen zu können, in der er wohnt. Der Umstand, dass es evtl. nach Lage des Wohnsitzes einfacher sein könnte, sich von den Unterlagen in der benachbarten Gebietskörperschaft Kenntnis zu verschaffen, erschwert die Einsichtnahme bzw. die Beteiligung am Planaufstellungsverfahren jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Die Offenlegungsbekanntmachung zum 2. Entwurf des Teilplans „Windenergie“ der Stadt Arnstadt vom 16.09.2017 ist auch nicht hinsichtlich der Maßgaben der Thüringer Bekanntmachungsverordnung zu beanstanden. Richtig ist, dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden müssen, die dem Betroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme von deren Inhalt ermöglicht. Deshalb bedarf es einer eindeutigen Bestimmung der Art und Weise der Bekanntmachung, so dass der Normadressat zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt und Verwechselungen ausgeschlossen sind (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 12.02.2011 - 4 KO 514/08 -, juris Rnr. 55 und vom 05.09.2005 - 4 N 1205/97 -, juris Rnr. 22 sowie Beschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03 -, juris Rnr. 25). Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Arnstadt vom 13.10.2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.12.2010 werden öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen - wie hier auch geschehen - durch Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Arnstadt „Arnschter Ausrufer“ öffentlich bekannt gemacht. Auf die Rügen der Antragstellerin zu 6, der Offenlegungsbekanntmachung in der zweiten Beteiligungsrunde fehle es an Hinweisen darauf, dass nicht nur zu dem Plan als solchem, sondern auch zu seiner Begründung und zum Umweltbericht Stellung genommen werden könne und die Abgabe der Stellungnahmen an allen Orten der Offenlegung und nicht nur bei der Antragsgegnerin möglich sei, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sie nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG a. F. innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplanes gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht und deshalb unbeachtlich geworden sind, nachdem sich auch nicht irgend ein Anderer ordnungs- und fristgemäß auf diese Fehler berufen hat (vgl. zur „inter omnes“-Wirkung von Rügeschreiben BVerwG, Urteil vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 -, juris Rnr. 6). Gleiches gilt für die ebenso nur von ihr erhobene Rüge, dass die Bekanntmachung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht die im Umweltbericht behandelten und durch die Planung berührten Umweltbelange benenne (vgl. zu diesem Einwand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019 - 2 A 4.19 -, juris Rnr. 53 ff.). Nachdem nämlich die Genehmigung des angegriffenen Teilplans „Windenergie“ im Thüringer Staatsanzeiger am 24.12.2018 wirksam bekannt gemacht worden war (siehe unten), lief die Jahresfrist am 24.12.2019, der kein gesetzlicher Feiertag war, ab. Das Rügeschreiben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG a. F.) der Antragstellerin zu 6 vom 23.12.2019, dessen Übersendung vorab per Telefax fehlgeschlagen war, ist der Antragsgegnerin als der zuständigen Rügeadressatin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG a. F.) ausweislich des Eingangsstempels aber erst am 27.12.2019 und damit verspätet zugegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist auch bei unverschuldeter Fristversäumnis, für die die Antragstellerin zu 6 zahlreiche Gründe anführt, von vornherein nicht in Betracht zu ziehen, weil weder das Raumordnungsgesetz noch das Thüringer Landesplanungsgesetz eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rügefrist vorsehen und es insoweit an einer Rechtsgrundlage für eine Wiedereinsetzung fehlt. Im Übrigen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (so auch Hager in: Kment, ROG § 11 Rnr. 112; Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 11 Rnr. 84, zit. n. beck-online), so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nur in Betracht kommen könnte, wenn die Frist wegen höherer Gewalt versäumt wurde (BVerwG, Urteil vom 06.07.2007 - 8 B 51.07 -, juris Rdn. 4). Dafür hat die Antragstellerin zu 6 nichts vorgetragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht wegen der am 23.12.2019 erfolgten Übersendung des Rügeschreibens per E-Mail. Diese Form wahrt nicht die Schriftform der Rüge gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG a. F. Gleiches gilt - wie hier geschehen - für die Übersendung eines nicht qualifiziert signierten Rügeschreibens in Gestalt einer PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist (vgl. zu den Anforderungen an ein Widerspruchsschreiben: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, juris Rnr. 20). Auch aus § 3a Abs. 2 ThürVwVfG ergibt sich nichts anderes. Denn ungeachtet dessen, ob die Vorschrift auf die Aufstellung eines Raumordnungsplanes überhaupt Anwendung finden kann, setzt die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form voraus, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz in der jeweils geltenden Fassung versehen ist. Diese Form wurde hier ersichtlich nicht eingehalten. Die Antragstellerin zu 6 kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass die Schriftlichkeit der Rüge nicht erforderlich sei, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG a. F. gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG als lex prior gegenüber § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG a. F. unanwendbar sei. Sie leitet dies daraus ab, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG a. F. auf die Fassung des Raumordnungsgesetzes vom 18.12.2012 zurückgehe und nicht durch das Thüringer Reformgesetz vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731) geändert worden sei, wohingegen § 11 ROG in der durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1245) geänderten Fassung gelte. Nachdem die bundesrechtlichen Vorschriften zur Planerhaltung angepasst und dabei ein Schriftformerfordernis nicht aufgenommen worden sei, liege darin ein beredtes Schweigen des Bundesgesetzgebers. Auf die Frage, welches Gesetz lex prior und welches lex posterior im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG ist, kommt es hier aber schon deshalb nicht an, weil § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. eine Übergangsregelung enthält. Danach werden - wie bereits erwähnt - Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 ROG, die - wie hier - vor dem 29.11.2017 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 28.11.2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Das gleiche gilt für weiter als § 11 ROG a. F. gehende landesrechtliche Unbeachtlichkeitsregelungen, so dass das Schriftformerfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG a. F. weiterhin gilt. Ein Fehler lässt sich auch nicht bei der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Teilplans „Windenergie“ feststellen. Gemäß § 10 Abs. 1 ROG/§ 11 Abs. 1 ROG a. F. ist der Raumordnungsplan oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen, soweit er nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam. Die Vorschrift regelt dabei nur die unionsrechtlich determinierten Mindestvorgaben und überlässt die Einzelheiten dem Landesgesetzgeber (Hager, in: Kment, ROG § 11 Rnr. 8). Insoweit regelt § 5 Abs. 7 ThürLPlG a. F., dass die Erteilung der Genehmigung des Regionalplans durch den Träger der Regionalplanung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen ist. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan bei den zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften eingesehen werden kann. Für das Bauplanungsrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass an die Schlussbekanntmachung der Satzung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine Anstoßwirkung ausgehen muss. Denn die Bekanntmachung der Genehmigung hat andere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren, die u.a. den interessierten Bürger zur Mitwirkung ermuntern will. Bei der Schlussbekanntmachung entfällt diese Zielsetzung, weil sich eine bürgerschaftliche Beteiligung sinnvollerweise nur auf etwas beziehen kann, das noch Gegenstand eines Abwägungsvorganges sein kann. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, so entfällt die erörterte Anstoßfunktion (BVerwG, Beschluss vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, juris Rnr. 19). Um dem Hinweiszweck zu genügen, muss sich die Bekanntmachung der Genehmigung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; ferner ist zu fordern, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert. Für den bereitgehaltenen Bebauungsplan ist umgekehrt zu verlangen, dass er durch die Bekanntmachung der Genehmigung identifiziert werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Verkündungszweck erfüllt, wenn sich die Betroffenen durch Einsicht in ihn verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können (BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, juris Rnr. 16 m. w. N.). Ein Mehr an Hinweisen ist auch für die Bekanntmachung der Genehmigung eines Regionalplans nicht zu fordern. Auch hier reicht es aus, dass der Normgeber aus der Bekanntmachung hervorgeht und der räumliche Geltungsbereich seines Plans deutlich wird. Bei regionsweiten Plänen, soweit sie nicht teilräumlich beschränkt sind, genügt dabei der Hinweis auf die Region (Hager in: Kment, ROG § 11 Rnr. 54). Unter Berücksichtigung dessen ist die Bekanntmachung der Genehmigung des Sachlichen Teilplans „Windenergie“ Mittelthüringen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24.12.2018 nicht zu beanstanden. Sie informiert darüber, dass es sich um eine Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen handelt und zudem an mehreren Stellen darüber, dass Gegenstand der Genehmigung der Sachliche Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen ist. Außerdem enthält die Bekanntmachung - als Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden zweistufigen Verkündungsverfahrens - alle notwendigen Informationen darüber, wo der Regionalplan samt seiner Begründung und zusammenfassenden Erklärung nebst Umweltbericht eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung ist deshalb geeignet, das Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber den Normadressaten in der Region Mittelthüringen bewusst zu machen und demjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Plans informieren will, zu dem richtigen - bei der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen und bei den zu dieser Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften ausliegenden - Plan zu führen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.08.2022 - 22 A 1492/20 -, juris), wonach die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB, der Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB enthält, die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen einhergehende unmittelbar rechtsverbindliche Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet und damit das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen muss. Denn anders als der Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) im Grundsatz keinen förmlichen Normcharakter hat (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 4 N 3.88 -, juris), sind - wie bereits oben ausgeführt - die in Regionalplänen enthaltenen Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG Rechtsnormen im materiellen Sinne. Eines entsprechenden und zureichenden Hinweises auf die Rechtsqualität für den potenziell betroffenen Normadressaten bedurfte es deshalb nicht. Es bestehen auch keine Bedenken an der Vollständigkeit der genehmigten Fassung der Planbegründung. Das ausgefertigte Exemplar des Sachlichen Teilplans „Windenergie“ Mittelthüringen enthält die von einem Teil der Antragsteller vermissten Seiten 6 und 7 des Kriterienkatalogs (= Anlage 1 zur Begründung zu Z 3-5). Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass, wie von der Antragstellerin zu 6 als Ewigkeitsfehler gerügt, die Planungsversammlung nach vorweggenommener Genehmigung der Ziele Z 3-5, 3-6 und 3-7 im Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 11.12.2018 nicht erneut über den Teilplan „Windenergie“ entschieden hat. Eines entsprechenden Beitrittsbeschlusses (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 7.14 -, juris Rnr. 3, zur Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses bei Änderung des Planinhalts eines Bebauungsplanes: BVerwG, Beschluss vom 26.07.2011 - 4 B 23.11 -, juris Rnr. 11) bedurfte es wegen der Zurückstellung der Entscheidung über den Grundsatz G 3-39 nicht. Es obliegt der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Regionalplan aufzustellen (§ 5 Abs. 1 ThürLPlG), der dann von der obersten Landesplanungsbehörde zu genehmigen ist (§ 5 Abs. 3 ThürLPlG), die dabei selbst nicht planerisch tätig wird. Dementsprechend wurde der angegriffene Teilplan „Windenergie“ inhaltlich nicht geändert. Denn die Entscheidung über die Genehmigung des Grundsatzes G 3-39 wurde vom Ministerium nicht versagt, sondern - mangels eines entsprechenden Bedürfnisses wie bei der Entscheidung über die Ziele Z 3-5, Z 3-6, Z 3-7, die vorweggenommen getroffen wurde (§ 5 Abs. 4 ThürLPlG) - nur bis zur Vorlage des integrierten Gesamtplans zurückgestellt, so dass sich der vorliegende Fall insoweit auch von dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 (- OVG 2 A 2.16 -, juris Rnr. 32 ff., insbesondere Rnr. 36) zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet. Dies kommt auch ausdrücklich in der Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Ausdruck, soweit dort ausgeführt wird, dass die genehmigten Ziele und der nicht genehmigte Grundsatz G 3-39 ohne weiteres trennbar seien und letzterer keine Auswirkungen auf das von der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen aufgestellte gesamträumliche Planungskonzept habe bzw. dass die Tatsache, dass die Genehmigung des Grundsatzes G 3-39 derzeit noch nicht erfolgt sei, keine abschließende Änderung des planerischen Willens der Regionalen Planungsgemeinschaft darstelle, wie er in dem zur Genehmigung vorgelegten Planentwurf zum Ausdruck gekommen sei. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.05.2020 (- 12 KN 243/17 -, juris Rnr. 110), die ebenso eine andere Sachverhaltsgestaltung betrifft. Denn dort wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Maßgaben versehen und der Plan nach entsprechendem Beitrittsbeschluss nur fehlerhaft ausgefertigt. Von einer fehlerhaften Ausfertigung kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, weil in der Ausfertigung des Teilplans „Windenergie“ vom 13.12.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass über die Genehmigungsfähigkeit von G 3-39 die oberste Landesplanungsbehörde zum Zeitpunkt der Ausfertigung noch keine Entscheidung getroffen hat (vgl. Textteil S. 13). 2. Der Teilplan „Windenergie“ beruht auf einem abwägungsfehlerhaft erstellten schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept (a). Dieser Mangel ist beachtlich und führt zu seiner Unwirksamkeit (b). a) Die Konzentrationsflächenplanung für die Steuerung der Nutzung der Windenergie verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan an. Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Wie aus § 1 Abs. 1 ROG zu ersehen ist, hat die Raumordnung Planungscharakter. Pläne, die auf dieser Planungsstufe aufgestellt werden, sind Abwägungsprodukte, die nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen einer gerichtlichen Prüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, juris Rnr. 34). Vorliegend beabsichtigt die planerische Entscheidung, wie in Z 3-5 des Teilplans „Windenergie“ ausdrücklich festgehalten, die Nutzung von Windenergie in dafür vorgesehenen Vorranggebieten zu konzentrieren (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG) und diesen Gebieten zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten zukommen zu lassen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG), um dadurch die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszulösen. Danach stehen öffentliche Belange u. a. einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten als sog. Konzentrationszonen). Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt damit u. a. die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird (BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, juris Rnr. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 9 ff.). Hierbei muss der Plangeber die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - a. a. O. -, Rnr. 20). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 26.03.2014 - 1 N 676/12 -, juris [unter Angabe des Verkündungsdatums vom 08.04.2014] und vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 -, juris), vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden soll. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 10 und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 5). Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 12 ff. und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 6). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Konzentrationsflächenplanung der Antragsgegnerin nicht gerecht. aa. Allerdings fehlt es nicht schon deshalb an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, weil, wie die Antragstellerinnen zu 2 bis 5 meinen, die Antragsgegnerin schon im Ansatz nicht hinreichend deutlich zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden bzw. nicht konsequent alle Kriterien den „harten“ oder „weichen“ Kriterien oder der Einzelfallprüfung zugeordnet habe, nachdem hinsichtlich des Kriteriums einer geforderten Fläche von „> 25 ha“ nicht klar sei, ob die betroffenen Flächen aus zwingenden oder planerischen Gründen ausgeschieden worden seien. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerinnen zu 2 und 3 in diesem Zusammenhang weiter geltend machen, dass die Antragsgegnerin das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte dreistufige Verfahren verlassen habe, weil sie das Mindestflächenkriterium erst nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen angewendet und überdies die so identifizierten Prüfflächen einer Einzelfallprüfung unterzogen habe bzw. erst danach die verbliebenen Flächen an dem Kriterium einer „Bebaubarkeit mit mindestens 200 m hohen Windenergieanlagen“ gemessen und die auf diese Weise ermittelten Flächen („Potentielle Vorranggebiete“) sodann anhand weiterer Kriterien („Max. Einkreisung 120º“ und „Mindestabstand 5 km“) überprüft habe. Die Antragsgegnerin ist in der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts zunächst im Einklang mit der eingangs zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegangen (vgl. Ablaufschaubild auf Seite 7 des Textteils des Teilplans „Windenergie“) und hat im Rahmen ihrer Flächenanalyse zunächst von der gesamten Regionsfläche die Flächen abgezogen, die bei der Planung von Konzentrationszonen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen außer Betracht zu bleiben haben (harte Ausschlusskriterien). Erst dann hat sie die daraus resultierenden und einer Abwägungsentscheidung zugänglichen Flächen einer weiteren Prüfung unterzogen und dabei diejenigen Flächen ausgesondert, die für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Maßgabe abstrakter Kriterien „von vornherein“ (weiche Ausschlusskriterien) oder aber nach einer Einzelfallprüfung nicht zur Verfügung stehen sollen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus konstruieren, dass die Bewertung der Kriterien „Flächen >25 ha“, „Bebaubarkeit mit mindestens 200 m hohen Windenergieanlagen“, „Max. Einkreisung 120º“ und „Mindestabstand 5 km“ nach dem Ablaufschaubild außerhalb der Anwendung der weichen Ausschlusskriterien und der Einzelfallprüfung stehen soll. Es liegt in der Natur der Sache, dass Prüfflächen mit einer gebotenen Größe von mehr als 25 ha erst identifiziert werden können, nachdem zuvor die Regionsfläche um die harten Tabuzonen reduziert wurde und von der übrig gebliebenen (Potenzial-)Fläche die sonstigen weichen Tabuzonen ausgesondert wurden. Dass das Mindestflächenkriterium „> als 25 ha“ als weiches Kriterium der Abwägung unterstellt wurde, lässt sich der Begründung des Teilplans „Windenergie“ zweifelsfrei entnehmen (vgl. Textteil Nr. 2.3 [Ermittlung der Prüffläche >25 ha]). So möchte die Antragsgegnerin die Windenergienutzung in den Vorranggebieten konzentrieren und zu diesem Zweck nur solche Flächen als Vorranggebiete ausweisen, in denen - gegebenenfalls verteilt auf mehrere Teilflächen - mindestens drei Windenergieanlagen samt der vom Rotor maximal überstrichenen Fläche Platz entsprechend der vorgegebenen technischen Parameter (siehe Textteil Nr. 1.4 [Stand der Technik]) finden. Diese Vorgabe hat sie erkennbar nicht als zwingend angenommen, sondern vielmehr erwogen und hierzu ausgeführt, dass an Standorten mit weniger als drei Windenergieanlagen ihrer Auffassung nach der Erzeugung erneuerbarer Energien eine unverhältnismäßige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft entgegenstehe und es ebenso aus Gründen des Vogelschutzes sinnvoll sei, die Windenergienutzung an einigen Standorten zu konzentrieren und im Austausch dafür andere Räume freizuhalten. Die weiter beanstandeten Belange „Bebaubarkeit mit mindestens 200 m hohen Windenergieanlagen“ (siehe Textteil Nr. 2.5), „Max. Einkreisung 120º“ (siehe Textteil Nr. 2.6) und „Mindestabstand 5 km“ (siehe Textteil Nr. 2.7) hat sie standort- und einzelfallbezogen geprüft und abgewogen. Ob die Begründung zu dem Mindestflächenkriterium in ihrer Pauschalität und mit Blick auf die von Seiten der Antragsteller zu 1, 4 und 5 geltend gemachten Belange eines fehlenden Umgangs mit Bestandsanlagen in den durch das Kriterium ausgeschlossenen Gebieten abwägungsfehlerfrei ist, lässt der Senat offen, denn es kommt für die hier zu entscheidende Frage der Wirksamkeit des Teilplans „Windenergie“ nicht darauf an, weil sich der Plan schon aus anderen Gründen als abwägungsfehlerhaft erweist. bb. Ein Abwägungsfehler folgt aus der Festlegung von harten Tabuzonen hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt „Natur- und Landschaftsschutz“ vorgenommenen Einstufungen von „Schutzgebieten“. (1) Dies gilt allerdings nicht für die unter Nr. 2.1 des Kriterienkatalogs aufgeführten „vorhandenen Naturschutzgebiete“. Die Plangeberin hat deren harte Tabuisierung zutreffend damit begründet, dass nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten seien, so dass Windenergieanlagen per se nicht mit dem Schutzanspruch von Naturschutzgebieten vereinbar und sie aus der Natur der Sache heraus als harte Tabuzone einzuordnen seien. Denn die in § 23 Abs. 2 BNatSchG verankerten rechtlichen Störungs- und Zerstörungsverbote entziehen sich von vornherein einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergie und widerstreitenden Belangen (vgl. hierzu Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75/18 -, juris Rnr. 95, OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 -, juris Rnr. 78 und vom 26.05.2021 - 8 C 11151/20 -, juris Rnr. 138, zum Regionalplan Ostthüringen vgl. VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 288 ff., noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 -, juris Rnr. 17, vgl. im Einzelnen hierzu auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78). Der Qualifizierung als harte Tabuzone steht auch nicht die Möglichkeit entgegen, im Einzelfall nach § 67 BNatSchG Befreiungen erteilen zu können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 -, juris Rnr. 97). Das aus § 23 Abs. 2 BNatSchG erwachsende „Veränderungsverbot“ stellt ein generelles und nicht nur ein auf einen konkreten Schutzzweck bezogenes Veränderungsverbot dar und verdeutlicht dadurch die Strenge des den Naturschutzgebieten zukommenden Schutzes, indem es dazu verpflichtet, im Rahmen der Unterschutzstellung ein Verbotsregime zu etablieren, das grundsätzlich jede Veränderung des Gebiets oder seiner Teile unterbindet (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG § 23 Rnr. 16). Insoweit erhebt das Verbot einen Absolutheitsanspruch, so dass es insoweit und wegen des für die Errichtung und den Betrieb schon einer Windenergieanlage erforderlichen Eingriffs in den Naturhaushalt außer in allenfalls theoretisch denkbaren Ausnahmen von vornherein nicht in Frage kommt, dort Windenergieanlagen zu genehmigen (Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75/18 -, juris Rnr. 95). (2) Als abwägungsfehlerhaft erweist sich hingegen die harte Tabuisierung von bestimmten Landschaftsschutzgebieten. (a) Dies betrifft die Gesamtfläche von Wald und Offenland in den Landschaftsschutzgebieten „Steigerwald“, „Schötener Grund“, „Hainleite und Fahner Höhe“ (Nr. 2.6 des Kriterienkatalogs), bei denen es sich um aus DDR-Zeiten übergeleitete „Alt“-Landschaftsschutzgebiete handelt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie oben ausgeführt - geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rnr. 12 und Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30/19 -, juris Rnr. 15). Im Gegensatz zu der für Naturschutzgebiete geltenden Regelung des § 23 Abs. 2 BNatSchG enthält aber die für Landschaftsschutzgebiete geltende Verbotsregel des § 26 BNatSchG kein absolutes Veränderungsverbot. Die Vorschrift rechtfertigt es von daher nicht, Landschaftsschutzgebiete generell von vornherein als harte Tabuzonen zu qualifizieren. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten nämlich unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen nur solche Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Landschaftsschutzgebiete genießen deshalb von Gesetzes wegen keinen den Naturschutzgebieten vergleichbaren absoluten Schutz. Ihr Schutzstatus ist schwächer ausgebildet, weil sie nicht dem Schutz von Natur und Landschaft „in ihrer Ganzheit“ (§ 23 Abs. 1 BNatSchG) dienen, sondern sich auf den Schutz der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausdrücklich genannten Eigenschaften und Funktionen beschränken (Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage, § 26 Rnr. 33). Im Unterschied zum gesetzlich angeordneten absoluten Veränderungsverbot in Naturschutzgebieten sind die Verbote eines Landschaftsschutzgebietes deshalb stets auf den jeweiligen Schutzzweck einschließlich des Gebietscharakters bezogen und in diesem Sinne „relativ“. Dabei dürfen die Schutzregelungen nicht weiter gehen als dies zur Vermeidung einer Veränderung des Gebietscharakters oder einer Verletzung des spezifischen Schutzzweckes erforderlich ist (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG § 26 Rnr. 15). Folglich ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten zu errichten und zu betreiben, wobei dies jedenfalls für solche Schutzgebiete gilt, die nur Schutzzwecke im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verfolgen, es also um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder um die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter geht. Unabdingbar erforderlich für die Einordnung als (harte oder weiche) Tabuzone für die Nutzung der Windenergie ist deshalb für jedes Landschutzgebiet eine Prüfung, die sich am Schutzzweck dieses Gebietes und an den zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Verboten zu orientieren hat. Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78, Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75.18 -, juris Rnr. 97, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 99 f. und [einen Flächennutzungsplan betreffend] vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris 1. Leitsatz und Rnr. 62 ff.). Diesen Anforderungen trägt die Planung der Antragsgegnerin nicht Rechnung. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem Planungsprozess den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht und ist sodann auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen den Schutzzwecken von Landschaftsschutzgebieten nicht generell zuwiderlaufen und infolgedessen diese Gebiete auch nicht generell als harte Tabuzone einzuordnen seien. Denn ausweislich der Begründung zu Kriterium Nr. 2.6 hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass die von ihr nach § 26 ThürNatG identifizierten übergeleiteten „Alt“-Schutzgebiete nach dem Windenergieerlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 21.06.2016 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu betrachten seien. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass jedes der vier Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzone eingeordnet werden könne. Dies hat sie daraus hergeleitet, dass für diese Landschaftsschutzgebiete nur einfache Unterschutzstellungen existierten ohne Hinweise darauf, wie beispielsweise mit Hochbauten zu verfahren sei, so dass für diese übergeleiteten „Alt“-Schutzgebiete das in § 56b Abs. 1 ThürNatG normierte Bauverbot im gesamten Landschaftsschutzgebiet gelte, also sowohl im Wald als auch im Offenland. Aus dieser Begründung ergibt sich aber, anders als die Antragsgegnerin meint, keine schutzgebiets- und schutzzweckbezogene Prüfung der vier in Nr. 2.6 des Kriterienkatalogs genannten Landschaftsschutzgebiete. Insoweit fehlt es schon an einer nachvollziehbaren schlüssigen und substanziierten Dokumentation, welche Überlegungen der Plangeberin im Einzelnen für die Einstufung des jeweiligen Gebietes als harte Tabuzone, auch unter Beachtung von Stellungnahmen der Fachbehörden, maßgeblich waren. Die Antragsgegnerin hat offensichtlich nur abgeglichen, ob Unterschutzstellungen oder Landschaftspflegepläne die Errichtung von baulichen Anlagen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen und ist, nachdem sie dies verneint hat, von einem in § 56b ThürNatG a. F. normierten absoluten Bauverbot für die betroffenen Gebiete ausgegangen. Anhand der Planunterlagen lässt sich aber schon nicht ergründen, dass sie das Bauverbot tatsächlich darauf hin überprüft hat, ob es zur Wahrung des Charakters und der Schutzzwecke des jeweiligen zu DDR-Zeiten ausgewiesenen und übergeleiteten Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist. Eine solche Prüfung ist aber nach dem Windenergieerlass geboten, nachdem darin im letzten Absatz unter Punkt 2.2.1.3 gefordert wird, dass die besondere rechtliche Situation der nach § 26 ThürNatG übergeleiteten „Alt“-Landschaftsschutzgebiete von der obersten Naturschutzbehörde nachvollzogen worden sei und diese Gebiete keine harten Tabukriterien darstellten, sondern im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu betrachten seien. Daran anknüpfend wird im dritten Absatz unter Punkt 2.2.2 vorgegeben, in nach § 26 ThürNatG übergeleiteten „Alt-Landschaftsschutzgebieten“ nach den Maßstäben des jeweiligen Unterschutzstellungsbeschlusses in Verbindung mit § 56b ThürNatG zu prüfen, ob der Ausnahmentatbestand für Offenlandbereiche mit Zustimmungserfordernis der unteren Naturschutzbehörde greife. Es trifft zwar zu, dass es nach § 56b Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG a. F. in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ThürNatG a. F., soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten ist, baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen. Mit dieser durch Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 07.01.1999 (GVBl. S. 1) in das Gesetz eingefügten Vorschrift sollte nach der Gesetzesbegründung den bestehenden Landschaftsschutzgebieten der ehemaligen DDR ein dem heutigen Verständnis von Schutzgebieten angenäherter Schutzstatus verschafft werden, um Verschlechterungen zu Lasten des Status Quo in diesen Gebieten zu vermeiden, die bis zu einer Anpassung der Unterschutzstellung an das Gesetz eintreten könnten (LT-Drucks. 2/2972 S. 58). Hintergrund dieser Regelung war offenbar, dass die Regelung in § 26 VorlThürNatG nur die Weitergeltung des in der DDR begründeten Natur- und Landschaftsschutzes zum Gegenstand hatte und nicht beabsichtigte, das Niveau des Schutzes dem Stand anzugleichen, den Landschaftsschutzgebiete genießen können, die nach § 13 VorlThürNatG durch Verordnung festgesetzt worden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 99/95 -, juris Rnr. 37). Anders als die Antragsgegnerin aber offenbar meint, kann der Schutz nicht weiter gehen, als es zur Vermeidung einer Veränderung des Gebietscharakters oder einer Verletzung des spezifischen Schutzzweckes notwendig ist. Selbst wenn man - wie es offenbar die Antragsgegnerin verstanden hat - in der Vorschrift des § 56b ThürNatG a. F. für alle übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete solange ein von der Erforderlichkeit zur Wahrung des Gebietscharakters und der Erreichung des Schutzzweckes unabhängiges repressives Verbot sehen wollte, als es nicht durch eine das jeweilige Schutzgebiet betreffende Regelung in der Unterschutzstellung, den Behandlungsrichtlinien oder den Landschaftsschutzplänen zu einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt relativiert wurde, ergäbe sich hinsichtlich der Einstufung altrechtlicher Landschaftsschutzgebiete kein anderes Ergebnis. Insoweit wäre nämlich mit Blick auf die besondere Situation dieser Gebiete der Befreiungsvorschrift des § 67 BNatSchG eine besondere Bedeutung beizumessen, die dann allein Gewähr dafür bieten würde, sich mit der Reichweite des in § 56b ThürNatG a. F. verankerten Bauverbots auseinanderzusetzen. Es kann offen bleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris Rnr. 61 ff. und vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 66, vgl. auch VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 314 ff., a. A. Nds.OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 -, juris Rnr. 125, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 79 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Flächennutzungsplänen ist dies allerdings der Fall, denn danach stellen Verbotsvorschriften einer Landschaftsschutzverordnung jedenfalls dann kein unüberwindliches Hindernis dar, wenn objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht (Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, juris Rnr. 20). Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass bei einer Entscheidung über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gerade auch das erhebliche öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie im Einzelfall partielle, den Charakter des Schutzgebiets und dessen besondere Schutzzwecke nicht in Frage stellende Einschränkungen des Landschaftsschutzes rechtfertigen kann (so zur Flächennutzungsplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2022 - 7 D 71/19.NE -, juris Rnr. 58 ff.). Andererseits wäre zu erwägen, ob bei einer Regionalplanung etwas anderes zu gelten hat und hier eine Planung in eine Befreiungslage wegen des großflächigen Planungsgebietes und einer Befugnis der Antragsgegnerin, die Bewertung naturschutzrechtlicher Fragen typisieren zu können, ausgeschlossen ist. Jedenfalls war die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, in der nach ihrer Rechtsauffassung § 56b ThürNatG a. F. ein repressives Bauverbot für alle nach § 26 ThürNatG übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete beinhaltet, gehalten, spätestens wegen der Befreiungsmöglichkeiten tatsächliche Ermittlungen und Bewertungen anzustellen, um sich über den Charakter und die spezifischen Schutzzwecke der übergeleiteten Landschaftsschutzgebiete, deren Unterschutzstellungen offenbar Jahrzehnte nach dem Beitritt keine Anpassungen erfahren haben, Klarheit zu verschaffen. Sie hätte sich damit auseinandersetzen und prüfen müssen, ob ein Bauverbot nicht nur kleinräumig überwunden werden kann und es von daher der Nutzung der Windenergie auf unübersehbare Zeit zwingend entgegensteht. Nicht zuletzt mit Blick auf eine Situierung von Anlagen in Randlagen oder Gebieten mit Vorbelastung ist dies nicht ausgeschlossen. Eine solche Prüfung hat sie jedoch unterlassen bzw. ist nicht dokumentiert. (b) Die Flächen von Wald in den Landschaftsschutzgebieten „Landschaftsteile zwischen Möbisburg und Egstedt“, „Esbachteich“, „Unstruttal zwischen Nägelstedt und Großvargula“, „Rinne und Rottenbachtal“, „Ilmtal von Oettern bis Kranichfeld“, „Finne“, „Drei Gleichen“, „Thüringer Wald“ und „Bettelmannsholz“ (Nr. 2.7 des Kriterienkatalogs) sind ebenfalls zu Unrecht als harte Tabuzone eingestuft worden. Die Antragsgegnerin hat das Offenland in diesen ebenso nach § 26 Abs. 1 ThürNatG übergeleiteten Gebieten nach der Begründung zu Kriterium Nr. 2.8 als weiche Tabuzone eingeordnet, weil es in diesem Gebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen nach den Unterschutzstellungen oder Landschaftspflegeplänen „nur“ der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfe und deshalb hier das Bauverbot nach § 56b Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG nicht gelte. Allerdings ist auch hierzu in den Aufstellungsunterlagen nichts weiter dokumentiert. Soweit sie dagegen die Waldflächen in den genannten Landschaftsschutzgebieten als hart tabuisiert hat, die nach ihren Ausführungen in der Planbegründung (vgl. Textteil S. 8) große Teile des Waldes in Mittelthüringen für die Windenergienutzung entfallen lassen, hat sie - offenbar allein - darauf abgestellt, dass für die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald eine Waldumwandlung, also eine Änderung der Nutzungsart, erforderlich sei und es hierfür einer Genehmigung nach § 10 ThürWaldG bedürfe. Hierfür müsse aber das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde vorliegen, die aber an das in § 56b Abs. 1 Nr. 4 ThürNatG enthaltene Verbot gebunden sei, wonach es in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ThürNatG, soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftsplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten sei, Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu bringen. Die Unterlagen seien für jedes Landschaftsschutzgebiet geprüft worden, wobei sich nirgendwo eine das Waldumwandlungsverbot relativierende Regelung gefunden habe, so dass das Verbot der Waldumwandlung der Errichtung von Windenergieanlagen rechtlich auf Dauer entgegenstehe und auch die abstrakte Möglichkeit einer Befreiung den Charakter einer harten Tabuzone - zumindest auf Regionalplanebene - nicht in Frage stellen könne. Für das Verbot der Waldumwandlung nach § 56b Abs. 1 Nr. 4 ThürNatG a. F. kann insoweit aber nichts anderes gelten, als das zu § 56b Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG a. F. Ausgeführte. Auch hier lässt sich den Planunterlagen keine Dokumentation entnehmen, die es nachvollziehbar macht, was die Plangeberin tatsächlich geprüft hat und was sie meint, wenn sie die Unterlagen auf Regelungen untersucht haben will, die das Waldumwandlungsverbot „relativieren“. Offenbar ist auch hier die Auseinandersetzung mit dem Charakter des Schutzgebietes und den Schutzzwecken ausgefallen, derer es aber - zumindest aufgrund der oben beschriebenen Situation im Rahmen der Prüfung von Befreiungen - bedurft hätte, um sicher beurteilen zu können, ob in den betroffenen Gebieten die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für die Nutzung der Windenenergie tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen sind. cc. Als abwägungsfehlerhaft erweist sich teilweise auch die Festlegung von weichen Kriterien. (1) Dies betrifft vor allem die unter dem Kriterium Nr. 1.3 festgelegte Tabuzone von 1.250 m um alle vorhandenen Siedlungsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) sowie um alle über Bebauungspläne definierten Baugebiete für Wohn- und Mischnutzung, Sondergebiete (§ 10 BauNVO, § 11 BauNVO mit vergleichbarer schutzbedürftiger Nutzung) und Kurparke, soweit dort keine Windenergieanlagen stehen oder genehmigt wurden. Hierzu hat die Plangeberin erklärt, dass sie den unter dem Kriterium Nr. 1.2 hart festgelegten Abstand von 400 m um diese Gebiete in Form eines sich hieran anschließenden weichen Puffers von 850 m erweitern möchte, wobei für den Fall, dass der harte Siedlungspuffer von 400 m nicht den an eine harte Tabuzone zu stellenden Maßstäben genüge, im Abstand zwischen 0 m und 400 m eine hilfsweise Abwägung als weiche Tabuzone erfolge. Dies hat sie damit begründet, dass sie über den harten Puffer hinaus vorsorglich einen größeren Puffer zwischen den Siedlungsflächen und Baugebieten mit hohem Schutzanspruch sowie Kurparks einerseits und der Windenergienutzung andererseits wahren möchte, um damit immissionsschutzrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, weil auch angrenzend an die harte Tabuzone von 400 m in einigen Fällen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keine Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Mit einem Siedlungsabstand von 1.250 m könne vorsorgend ein hohes Umweltschutzniveau für die Bevölkerung gesichert werden, weil Auswirkungen von Schall und Schattenwurf weiter verringert würden. Vor dem Hintergrund, dass die Plangeberin bestrebt sei, nur solche Standorte als Vorranggebiete auszuweisen, die mit mindestens 200 m hohen Windenergieanlagen bebaut werden könnten, könnte außerdem die markante Wirkung dieser Anlagen reduziert werden, um zu verhindern, dass im siedlungsnahen Bereich der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt, die Entwicklungsmöglichkeiten der Kommune gemindert oder das Orts- und Landschaftsbild übermäßig geschädigt werde. Mit einem Abrücken von den Siedlungen um weitere 250 m gegenüber dem im Windenergieerlass empfohlenen Abstand von 1.000 m könne die sog. „scheinbare Höhe“, die einen mathematischen Zusammenhang zwischen Entfernung und wahrer Ausdehnung eines Objekts auf Grundlage einer Tangensfunktion herstelle, bei Betrachtung der Windenergieanlagen durch den Menschen nochmals deutlich reduziert werden. Zwar liege in der Regel jenseits einer Entfernung in der Größe der dreifachen Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung mehr vor, doch seien Windenergieanlagen in dieser Entfernung als markante, rotierende, landschaftsprägende technisch-industrielle Anlagen sichtbar; dies insbesondere in weiten Teilen der mittelthüringischen Landschaft, die vor allem „hügel-kuppig“ sowie durch Offenland geprägt sei und in der die Siedlungen typischerweise in den Talsenken verortet seien. Nicht zuletzt sollten möglichst konfliktarme Vorranggebiete ausgewiesen werden, was auch den möglicherweise notwendigen schallreduzierten Betrieb der Anlagen betreffe, der die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen reduziere. Diese Erwägungen sind abwägungsfehlerhaft, weil sie einen Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vornehmen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Es steht außer Frage, dass die Antragstellerin an die harte Tabuzone in Nr. 1.2 des Kriterienkatalogs, die sich am immissionsschutzrechtlich gebotenen Minimum und am baurechtlichen Rücksichtnahmegebot orientiert, eine weiche Tabuzone anschließen kann, in der die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, nach ihren landesplanerischen Vorstellungen, die sie anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber nicht aufgestellt werden sollen. Soweit sie diesen Abstandspuffer, der auch weitergehen kann als jener, der die Grenze des Bestehens von Abwehrrechten der Nachbarn darstellt, vom Grundsatz her in zulässiger Weise mit immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeerwägungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder aber mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen begründet hat, ändert dies nichts daran, dass sich die Festsetzung eines pauschalen Abstandes zu geschützten Nutzungen abwägend rechtfertigen lassen muss. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Größe des Mindestabstandes die Größe der potentiell für die Nutzung der Windenergie nutzbaren Fläche vorliegend maßgeblich beeinflusst. Die Plangeberin hat in der Begründung zum Planentwurf (vgl. Textteil S. 8) selbst hervorgehoben, dass es in der Planungsregion eine relativ hohe Siedlungsdichte im ländlichen Bereich und entlang der BAB A4 (Thüringer Städtekette) gebe und die Siedlungsflächen mit hohem Schutzanspruch und dem zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung erforderlichen Abstand von 400 m die größten harten Tabuzonen im Offenland darstellen. Ihr war deshalb auch bewusst, dass sie aufgrund dieser Besonderheit im Planungsraum gerade mit der Festlegung des Abstandspuffers zu den schutzbedürftigen Siedlungsflächen bzw. mit der Bestimmung eines Abstands von 1.250 m, der deutlich über den im Windenergieerlass empfohlenen Abstand von 1.000 m hinausgeht, den Umfang der Potenzialflächen maßgeblich steuern werde bzw. diese Bestimmung maßgeblichen Einfluss darauf haben werde, ob ihre Planung schlussendlich der Nutzung der Windenergie im Ergebnis substanziell Raum verschaffen werde. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Abwägungserwägungen nicht nachvollziehbar entnehmen, warum die Plangeberin im Rahmen ihres Abwägungsermessens den von ihr angeführten Interessen für die Setzung eines Mindestabstands von 1.250 m ein höheres Gewicht gegenüber den sich im Planungsprozess zeigenden gegenläufigen Interessen beigemessen hat. Soweit für die Ausweisung der Tabuzone in erster Linie die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen angeführt wird, weist die Antragsgegnerin zwar zutreffend darauf hin, dass sie nicht verpflichtet ist, alles an Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, was anhand des Maßstabes des Immissionsschutzrechts gerade noch möglich ist. Soweit sie aber für die Wahl der Größe des Mindestabstands tragend darauf abstellt, möglichst konfliktarme Vorranggebiete ausweisen, sich immissionsschutzrechtlich auf der sicheren Seite bewegen und vorsorgend ein hohes Umweltschutzniveau für die Bevölkerung sichern zu wollen, stellen diese Aspekte wegen ihrer Unschärfe und Konturenlosigkeit keine handfesten Anknüpfungspunkte für die Abwägung dar. Dass angrenzend an die harte Tabuzone von 400 m in einigen Fällen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen noch keine Windenergieanlagen errichtet werden könnten, so dass sich etwaige Vorranggebiete Windenergie nicht umsetzen ließen, versteht sich von selbst. Daraus ergibt sich aber nicht hinreichend, welchen von Lärm und Schattenwurf ausgehenden besonderen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung die Antragsgegnerin entgegenwirken will, wenn sie Flächen für die Nutzung von Windenergie ausnimmt, die jenseits des allgemein anerkannten und im Windenergieerlass festgelegten planerischen Vorsorgeabstands von 1.000 m liegen. Zwar sind die Vorgaben aus dem Windenergieerlass für die Träger der Regionalplanung nicht bindend, sondern stellen eine Hilfestellung zur Ermittlung planerischer Vorsorgeabstände dar. Es wäre deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Planungsträger in ihrer Planungsregion regionale Besonderheiten berücksichtigen, die sich unter städtebaulich vertretbaren Vorsorgegesichtspunkten auch in einer Erweiterung der Abstandsflächen niederschlagen könnten. Vom Ausgangspunkt her darf in der Abwägung aber die allgemeine Zielstellung des Windenergieerlasses, nämlich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auf etwa 1 % der Landesfläche Windenergie genutzt werden kann, um energiepolitisch eine Verdreifachung der für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehenden Fläche zu erreichen, nicht außer Acht gelassen werden. Die in den Planaufstellungsunterlagen dokumentierten Beweggründe der Plangeberin reichen indes nicht aus, um die generelle Erweiterung des Vorsorgeabstandes im konkreten Planungsraum nachvollziehbar zu begründen. Soweit der Windenergieerlass vorliegend einen Abstandspuffer zu wohngenutzten Flächen von 1.000 m bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 150 m als ausreichend erachtet, um die Immissionsbelastungen minimieren und Konflikte vermeiden zu können (Immissionsschutzabstand), lässt die Plangeberin offen, aus welchen darauf bezogenen Gründen sie den Vorsorgeabstand erheblich ausgeweitet hat. Insoweit fehlt es schon an einer konkretisierenden Betrachtung und Bewertung, welchen immissionsschutzrechtlichen Gewinn eine Vergrößerung des Vorsorgeabstandes für die Wohnbevölkerung mit sich bringt. Hierzu hat die Antragstellerin ersichtlich nichts ermittelt. Vielmehr hat sie sich offenbar davon leiten lassen, das Risiko von Immissionen nahezu gänzlich zu vermeiden. Dass sich die von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen, wie in der Planbegründung ausgeführt, mit zunehmenden Abstand der Windenergieanlagen von den Siedlungsflächen verringern, mag zutreffen, sagt aber nichts darüber aus, warum sie sich, soweit sie jenseits von 1.000 m noch angenommen werden können, gegenüber dem erheblichen Flächenverlust, den eine Erweiterung des Mindestabstands um 250 m wegen der hohen Siedlungsdichte im Planungsraum raumordnungsrechtlich nach sich zieht, durchzusetzen vermögen. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nicht zwischen den vom Kriterium Nr. 1.3 betroffenen Baugebietstypen der BauNVO unterschieden, sondern diese vielmehr immissionsschutzrechtlich einheitlich behandelt, obwohl hier verschiedene nächtliche Richtwerte nach der TA-Lärm gelten und der Unterschied zwischen einem reinen Wohngebiet (WR) zu einem Mischgebiet (MI) oder Dorfgebiet (MD) 10 db(A) und zwischen einem allgemeinen Wohngebiet (WA) oder Kleinsiedlungsgebiet (WS) zu einem Mischgebiet (MI) oder Dorfgebiet (MD) immerhin noch 5 db(A) ausmacht. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, dass ihr auch bei einer am Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierten Planung eine Typisierungsfunktion zukommt. Diese Befugnis und den daraus folgenden Verzicht auf eine Binnendifferenzierung zwischen den einzelnen Schutzgebietstypen verliert sie aber, wenn sie einen so großen Abstand wählt, dass möglicherweise Flächen erfasst werden, die überhaupt nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlagen (vgl. Nr. 2.2 TA) liegen. Dies erscheint bei den Misch- oder Dorfgebieten, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen und die aufgrund der geringeren Schutzbedürftigkeit gegenüber reinen oder allgemeinen Wohngebieten nur einen zur Nachtzeit geltenden Richtwert von 45 dB(A) haben, nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass eine planerische Gleichbehandlung nicht ohne weiteres städtebaulich vertretbar wäre. Gründe, die eine andere Bewertung zulassen könnten, ergeben sich aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Soweit die Antragsgegnerin die Größe des Abstandspuffers in zweiter Linie damit begründen will, die markante Wirkung von Windenergieanlagen weiter reduzieren zu wollen, um dadurch im siedlungsnahen Bereich eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbildes zu verhindern, greift auch diese Begründung in ihrer Pauschalität zu kurz. Letztlich reduziert sie diesen nicht weiter erläuterten Ansatz auf die optisch bedrängenden Wirkungen, die von Windenergieanlagen ausgehen. Wie sie aber selbst ausführt, geht von Windenergieanlagen jenseits einer Entfernung in der Größe der dreifachen Anlagenhöhe, bei Zugrundelegung der Referenzanlage mit einer Höhe von 200 m vorliegend also in einem Abstand von 600 m, keine optisch bedrängende Wirkung mehr aus. Allein, dass sie gleichwohl in dieser Entfernung noch sichtbar sind, vermag eine Vergrößerung des Vorsorgeabstandes um mehr als das Doppelte ebenso wenig nachvollziehbar zu erklären wie der Umstand, dass bei der Betrachtung von Windenergieanlagen durch den Menschen die scheinbare Höhe der Anlagen sich mit einem Abrücken um weitere 250 m von den im Windenergieerlass empfohlenen 1.000 m nochmals deutlich reduziert. Auch dass die Windenergieanlagen in der Planungsregion aufgrund der hügel-kuppigen Topographie besonders wahrnehmbar seien, kann den hier abstrakt-generell bestimmten vergrößerten Abstand für das gesamte Plangebiet objektiv nicht begründen, denn die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass die Topographie in der gesamten Planungsregion nicht einheitlich ist. Insoweit lässt dies nur Raum für eine ortsbezogene Abwägung. Das Gleiche gilt auch für die Berücksichtigung von städtebaulichen Planungen der Kommunen, die jedenfalls einen so großen Abstandspuffer für das gesamte Plangebiet nicht generalisierend rechtfertigen können, sondern sich - soweit sich entsprechende Absichten im Planungsprozess aufgrund eigener Ermittlungen der Plangeberin oder aufgrund von Einwendungen der Kommunen zeigen - vielmehr nur unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse im Wege der Einzelfallprüfung bewältigen lassen. (2) Ein Fehler bei der Festlegung weicher Tabukriterien lässt sich auch bei dem Kriterium Nr. 1.4a feststellen. Danach gilt dort, wo in einem Abstand bis 1.250 m um alle Flächen aus Kriterium Nr. 1.1 bereits Windenergieanlagen stehen oder genehmigt wurden, ein Puffer bis zu diesen Anlagen (mindestens jedoch 1.000 m), verbunden mit einer Höhenbeschränkung der Windenergieanlagen auf 200 m (Gesamthöhe) zwischen 1.000 m und 1.250 m. Die Plangeberin hat dies damit begründet, dass dieser vorsorgende Puffer unter besonderer Würdigung der Repoweringinteressen der Anlagenbetreiber und der bestehenden Vorbelastung kleiner gewählt wurde, ohne dabei den bislang zwischen Siedlung und Windenergieanlagen bestehenden Abstand zu verringern. Der Puffer schließe ebenfalls an den harten 400-Meter-Abstand aus Kriterium Nr. 1.2 an, erstrecke sich aber nur über mindestens 600 m und ende an den bereits vorhandenen oder genehmigten Windenergieanlagen. Um die angrenzenden Siedlungen oder vergleichbar schutzbedürftigen Nutzungen vor den Auswirkunken der Windenergieanlagen zu schützen, werde die Höhe der Anlagen in allen Teilflächen der Vorranggebiete, die in einem Abstand zwischen 1.000 m und 1.250 m zu diesen Gebieten liegen, auf 200 m Gesamthöhe begrenzt. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Plangeberin die von ihr nach Kriterium Nr. 1.3 gesetzte weiche Pufferzone um alle Siedlungsflächen und Baugebiete mit hohem Schutzanspruch durch die Anwendung eines weiteren weichen Abstandskriteriums verkleinert, um auf diese Weise die Fläche, auf denen Windenergieanlagen bereits errichtet oder genehmigt wurden, zum Schutz der Anlagenbetreiber als Potenzialfläche erhalten zu können. Voraussetzung ist aber auch hier, dass das Tabukriterium abstrakt definiert und einheitlich angewandt werden kann, denn für eine „ortsbezogene“ Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rnr. 10). Eine solch gebotene einheitliche Anwendung dieses Kriteriums auf den gesamten Planungsraum ist aber nach seiner Beschreibung nicht möglich, da letztlich unklar bleibt, nach welcher Methode die Fläche abgegrenzt werden soll. Insoweit erläutert die Plangeberin nur, dass der Puffer (jenseits eines Mindestabstands von 1.000 m) an den vorhandenen oder genehmigten Windenergieanlagen endet. Damit sollte offenbar die zwischen 1.000 m und 1.250 m liegende Fläche nicht vollständig, sondern nur zum Teil als weitere Potenzialfläche herausgefiltert werden. Soweit aber die Standorte der bereits errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen als Anknüpfungspunkte für eine Grenzziehung herangezogen werden sollen, wird nicht erläutert, nach welchem Muster diese Punkte zu verbinden sind. Eines solchen Musters bedarf es aber, wenn kein einheitlicher Ring um die schutzwürdigen Nutzungen gezogen wird. Betrachtet man die Karten der Vorranggebiete Windenergie (vgl. z.B. W-1-Teutleben/Mechterstädt, W-3-Wangenheim bis Ballstädt, W-7-Sprötau/Dielsdorf), offenbart sich auch kein durchgängig eingehaltenes System. Einmal wird die Grenzziehung durch eine die äußeren Anlagen verbindende Linie gezogen, ein anderes Mal wird die Linie im Abstand um die Anlagen herumgeführt oder aber zwischen den äußersten Anlagen unterbrochen und wieder zu einer davor stehenden Anlage oder zur Grenze der sonstigen Potenzialfläche zurückgeführt. Für eine solche differenzierte „ortsbezogene“ Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rnr. 10). (3) Ein weiterer Abwägungsfehler ergibt sich daraus, dass als weiche Tabuzone unter dem Kriterium Nr. 1.22 ein Abstandspuffer von 1.250 m um alle vorgesehenen Flächen mit hohem Schutzanspruch (vgl. Kriterium Nr. 1.1) aus Flächennutzungsplänen gesetzt wurde, soweit dort keine Windenergieanlagen stehen oder genehmigt wurden. Die Plangeberin hat für den Ausschluss dieser Flächen für die Nutzung der Windenergie städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden angeführt und hat die Größe des Abstands analog ihres Vorgehens bei bereits vorhandener Nutzung nach Kriterium Nr. 1.3 begründet. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ROG a. F. sind bei der Regionalplanung u.a. die Flächennutzungspläne entsprechend § 1 Abs. 3 ROG in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte sich deshalb auch mit den städtebaulichen Planungen befassen und hatte diese im Rahmen ihrer Abwägung entsprechend ihrem Gewicht in ein Verhältnis zu den sonstigen Belangen zu setzen (vgl. zum Gegenstromprinzip des § 1 Abs. 3 ROG: BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -). Nachdem aber, wie oben ausgeführt, die Begründung zu Kriterium Nr. 1.3 keinen 1.250 m Abstand zu tatsächlich bewohnten Bereichen trägt, erweist sie sich für den Abstand zwischen Flächen, auf denen schutzwürdige Nutzungen noch nicht realisiert sind, und den Flächen für die Windenergienutzung möglichen Flächen ebenso als abwägungsfehlerhaft. (4) Soweit die Antragsgegnerin auch bei dem Abstand zu den Flächen aus Flächennutzungsplänen (Kriterium Nr. 1.22) entsprechend ihrem Vorgehen zu Kriterium Nr. 1.4a in Kriterium Nr. 1.23 ebenso einen Puffer zu den Bestandsanlagen oder genehmigten Anlagen (mindestens 1.000 m) festgelegt hat, ist dies abwägungsfehlerhaft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu Kriterium Nr. 1.4a verwiesen werden. (5) Angesichts der aufgezeigten beachtlichen Mängel in zentralen Festlegungen des Teilplans „Windenergie“, die zu einer Überarbeitung des Planungskonzepts in seinen Grundzügen führen dürfte, sieht der Senat im vorliegenden Verfahren von einer Entscheidung darüber ab, inwieweit auch die sonstigen materiellen Rügen der Antragsteller durchgreifen. Es besteht daher auch kein Anlass, abschließend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin mit ihrem Planungskonzept der Nutzung von Windenergie substanziell Raum verschafft hat. b) Die dargestellten Abwägungsmängel sind als Fehler im Abwägungsvorgang auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG beachtlich. Nach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rnr. 9). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Fehler ergeben sich bereits aus der Planbegründung und sind damit offensichtlich. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei einer zutreffenden Bewertung mehr Flächen für die Nutzung der Windenergie in Betracht gekommen wären, diese für eine Abwägung im Einzelfall zur Verfügung gestanden hätten und die Antragsgegnerin mehr oder größere Vorranggebiete für Windenergie festgelegt hätte, als sie derzeit ausgewiesen hat. Schließlich sind die Mängel im Abwägungsvorgang auch nicht nachträglich gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG unbeachtlich geworden. Denn sie wurden fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend substanziiert und rechtzeitig gerügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Bis zu ihrer Verbindung wird der Streitwert für die Verfahren 1 N 548/19, 1 N 595/19, 1 N 612/19 und 1 N 786/19 auf jeweils 30.000,00 EUR und für das Verfahren 1 N 711/19 auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Für die Zeit danach wird der Streitwert auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013]). Nach dessen Nummer 9.8.2 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Raumordnungspläne zwischen 30.000,00 und 60.000,00 EUR anzusetzen. Der Senat hält es hier angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die jeweiligen Antragsteller für angemessen, sich an der unteren Grenze des Rahmenbetrages zu bewegen, so dass sich in den Verfahren 1 N 548/19, 1 N 595/19, 1 N 612/19 und 1 N 786/19 ein (Einzel-)Streitwert von jeweils 30.000,00 EUR und im Verfahren 1 N 711/19 (zwei Antragstellerinnen) von 60.000,00 EUR ergibt. Ab der Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung waren die (Einzel-)Streitwerte der Verfahren zusammen zu rechnen (§ 5 ZPO). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Antragsteller, die Windenergieanlagen projektieren, errichten und betreiben, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den von der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen beschlossenen Sachlichen Teilplan „Windenergie“ des Regionalplans Mittelthüringen (Teilplan „Windenergie“). Anlässlich des Inkrafttretens des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 (LEP 2025) am 05.07.2014 beschloss die Planungsversammlung der Antragsgegnerin am 18.03.2015 die Änderung des 2011 bekannt gemachten Regionalplans Mittelthüringen einschließlich der damit verbundenen Planungsabsichten. Ziel der Planung war die Anpassung an die Vorgaben des LEP 2025 und insoweit u.a. auch die Schaffung der planerischen Grundlagen für die regional zu erzeugende und zu verbrauchende regenerative Energie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten Mittelthüringens. So heißt es im LEP 2025 in den Vorgaben für die Träger der Regionalplanung (5.2.13 V), dass in den Regionalplänen zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen seien, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten hätten und dass für die Windenergienutzung eine Höhenbeschränkung als Ziel der Raumordnung zulässig sei, soweit dies zum Schutz der Belange der Raumordnung erforderlich sei. Die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten erfolgte im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2015 vom 07.04.2015 als Amtsblatt der Antragsgegnerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.05.2015 - 1 N 318/12 - hat der erkennende Senat den Regionalplan Mittelthüringen 2011 für unwirksam erklärt, soweit er Vorranggebiete für Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Gebiete nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilende raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Der Regionalplan leide an einem erheblichen Abwägungsfehler, weil sich der Dokumentation über den Abwägungsvorgang nicht entnehmen lasse, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Plans entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert habe und ihr die Unterschiede zwischen diesen Kriterien bewusst gewesen seien. Daraufhin fasste die Planungsversammlung der Antragsgegnerin am 26.11.2015 den Beschluss, einen Teilplan „Windenergie“ aufzustellen, um die Ermittlung der Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen aus der allgemeinen Fortschreibung des (Gesamt-)Regionalplans herauszulösen und zeitlich vorzuziehen. Mit Beschluss der Planungsversammlung vom 14.01.2016 wurde der Entwurf des Teilplans „Windenergie“ zur Beteiligung freigegeben. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Planunterlagen, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 9/2016 vom 29.02.2016 und in den Veröffentlichungsorganen der zur Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften, fand vom 07.03.2016 bis einschließlich 10.05.2016 statt. Den nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen überarbeiteten und geänderten 2. Entwurf gab die Planungsversammlung mit Beschluss vom 05.09.2017 zur Beteiligung frei. In der Zeit vom 09.10.2017 bis einschließlich 11.12.2017 wurden der Entwurf und die Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung hierüber erfolgte im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 39/2017 vom 25.09.2017 und in den Veröffentlichungsorganen der zur Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften. Am 19.06.2018 fasste die Planungsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen. Unter dem gleichen Datum beschloss sie den Teilplan „Windenergie“ und seine Vorlage zur Genehmigung. In Kapitel 3.2.2 (Vorranggebiete Windenergie) werden im Grundsatz G 3-39 Maßgaben aufgestellt, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen in den Vorranggebieten Beachtung finden sollen, sowie folgende Ziele vorgegeben: Z 3-5 Die im Folgenden verbindlich vorgegebenen - zeichnerisch in den Karten im Maßstab 1:50.000 bestimmten - Vorranggebiete Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, sind für die Konzentration von raumbedeutsamen Anlagen zur Nutzung der Windenergie vorgesehen. In diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion nicht vereinbar sind. Außerhalb der Vorranggebiete Windenergie sind raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig. W-1 - Teutleben/Mechterstädt W-2 - Brüheim W-3 - Wangenheim bis Ballstädt W-4 - Döllstädt/Dachwig W-5 - Wundersleben/Straußfurt W-7 - Sprötau/Dielsdorf W-8 - Olbersleben/Ostramondra W-9 - Willerstedt/Zottelstedt W-10 - Eckolstädt W-14 - Schwerborn/Kerspleben W-16 - Gangloffsömmern W-17 - Göttern Z 3-6 In den folgenden Vorranggebieten Windenergie ist - innerhalb in den zugehörigen Karten abgegrenzten Zonen - eine Anlagenhöhe von 200 m Gesamthöhe nicht zu überschreiten. W-1 - Teutleben/Mechterstädt W-3 - Wangenheim bis Ballstädt W-5 - Wundersleben/Straußfurt W-7 - Sprötau/Dielsdorf W-8 - Olbersleben/Ostramondra W-10 - Eckolstädt W-14 - Schwerborn/Kerspleben W-16 - Gangloffsömmern Z 3-7 In der Zone II des Vorranggebietes W-9 Willerstedt/Zottelstedt sind Windenergieanlagen erst zulässig, wenn entweder mit Abschluss der Bundesfachplanung für die 380kV-Leitung Pulgar-Vieselbach der Korridor innerhalb des Vorranggebietes W-9 verworfen oder das Planfeststellungsverfahren für die neue 380kV-Leitung abgeschlossen wurde. Die Rotoren von in der Zone I stehenden Windenergieanlagen dürfen Flächen der Zone II bis dahin nicht überstreichen. Mit Bescheid vom 11.12.2018 genehmigte das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft den Teilplan „Windenergie“, soweit er unter Kapitel 3.2.2 die Ziele Z 3-5, Z 3-6 und Z 3-7 textlich und in den zugehörigen Karten zeichnerisch festsetzt. Diese Ziele seien auf Grundlage von § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürLPlG vorweg zu genehmigen, weil derzeit eine gemäß Vorgabe 5.2.13 LEP 2025 erforderliche planerische Steuerung der Windenergienutzung in der Planungsregion Mittelthüringen nicht gegeben sei. Da mit dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.2015 (1 N 318/12) lediglich die als Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgesetzten Gebiete für unwirksam erklärt worden seien, habe auch lediglich insoweit ein Bedürfnis bestanden, die planerische Lücke zu schließen und die an deren Stelle tretenden Ziele der Raumordnung vorweg zu genehmigen. Ein solches Bedürfnis bestehe hingegen nicht für den - von den genehmigten Zielen ohne weiteres trennbaren - Grundsatz G 3-39, so dass hierüber erst mit den noch ausstehenden übrigen Teilen des Regionalplans Mittelthüringen entschieden werde. Die Genehmigung wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2018 vom 24.12.2018 bekannt gemacht. Es haben am 02.08.2019 der Antragsteller zu 1 (- 1 N 548/19 -), am 22.08.2019 die Antragstellerin zu 2 (- 1 N 595/19 -), am 30.08.2019 die Antragstellerin zu 3 (- 1 N 612/19 -), am 17.10.2019 die Antragstellerinnen zu 4 und 5 (- 1 N 711/19 -) und am 21.11.2019 die Antragstellerin zu 6 (- 1 N 786/19 -) Normenkontrollanträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Verfahren 1 N 548/19, 1 N 595/19, 1 N 612/19, 1 N 711/19 und 1 N 786/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 N 548/19 verbunden. Zur Begründung tragen die Antragsteller - zum Teil übereinstimmend - im Wesentlichen vor: Sie seien antragsbefugt, weil sie innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Teilplans „Windenergie“ über - außerhalb der Vorranggebiete gelegene - zivilrechtlich gesicherte Flächen verfügten und dort Windenergieanlagen errichten bzw. Bestandsanlagen erneuern („repowern“) wollten. Der Teilplan leide an einer Vielzahl von formellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Die Bekanntmachungen über die öffentliche Auslegung der Entwürfe des Teilplans „Windenergie“ in den Amtsblättern der Antragsgegnerin vom 29.02.2016 und vom 25.09.2017 sowie die entsprechenden Bekanntmachungen in den Amtsblättern der auslegenden Gebietskörperschaften entfalteten jeweils nicht die erforderliche Anstoßwirkung, weil ihnen der räumliche und sachliche Umfang der Planungsabsichten nicht hinreichend deutlich zu entnehmen sei. Es fehle an einem Hinweis auf die mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten verbundenen Ausschlusswirkung der Nutzung von Windenergie im übrigen Planungsraum, so dass den Adressaten der Bekanntmachungen das falsche Bild vermittelt werde, die Planung beschränke sich auf die positive Zulassungswirkung zu Gunsten der Windenergie in den Konzentrationszonen. Den Bekanntmachungstexten in den Amtsblättern der Antragsgegnerin fehle es an Hinweisen darauf, dass nicht nur zu dem Plan als solchem, sondern auch zu seiner Begründung und zum Umweltbericht Stellung genommen werden könne und die Abgabe der Stellungnahmen an allen Orten der Offenlage und nicht nur bei der Antragsgegnerin möglich sei. Ferner sei zu beanstanden, dass die Bekanntmachung in der ersten Beteiligungsrunde entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht zur Abgabe von „Stellungnahmen“, sondern vielmehr zu „Anregungen“ auffordere und die Bekanntmachung in der zweiten Beteiligungsrunde zumindest nicht schlagwortartig die im Umweltbericht behandelten und durch die Planung berührten Umweltbelange benenne. Die Auslegungsbekanntmachung der Stadt Arnstadt in der ersten Beteiligungsrunde sei nicht in der ortsüblichen Form erfolgt, weil sie nicht den Bestimmungen der Hauptsatzung entsprechend im Amtsblatt, sondern in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht worden sei. Die Bekanntmachung der Stadt Arnstadt der zweiten Beteiligungsrunde im „Arnschter Ausrufer“ vom 16.09.2017 entspreche nicht den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum 2. Entwurf des Teilplans „Windenergie“ sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Hauptsatzungen einiger Gebietskörperschaften, bei denen der Entwurf ausgelegen habe, keine ausreichend differenzierten oder hinreichend bestimmten Regelungen dazu enthielten, wie die ortsübliche Bekanntmachung im Rahmen der Aufstellung eines Regionalplans zu erfolgen habe; mithin fehle es an einer Rechtsgrundlage für die jeweilige Bekanntmachung. Zudem seien die Veröffentlichungen des 2. Entwurfs des Teilplans „Windenergie“ in den Amtsblättern aller auslegenden Gebietskörperschaften hinsichtlich der Angabe des Ortes der Auslegung unvollständig gewesen. Während nämlich die Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin alle Stellen, bei denen die Unterlagen eingesehen werden könnten, mit Anschrift und Öffnungszeiten benenne, fehlten in den Bekanntmachungen der Gebietskörperschaften diese Angaben für die jeweils außerhalb des eigenen Gebiets auslegenden Stellen. Das Gesetz biete für eine solche Differenzierung keine Grundlage, weil es durchaus möglich sei, dass die Einsichtnahme für die interessierte Öffentlichkeit in der benachbarten Stadt oder dem benachbarten Landkreis leichter und einfacher zu bewerkstelligen sei, als die Einsichtnahme in der eigenen Stadt oder im eigenen Landkreis. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24.12.2018 sei ebenso mit dem Fehler behaftet, dass dem Adressaten wegen des fehlenden Hinweises auf die außergebietliche Ausschlusswirkung der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Planung nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt werde. Ein weiterer Fehler sei darin zu erblicken, dass die genehmigte Fassung der Planbegründung unvollständig sei. Ausweislich der Aufstellungsunterlagen fehlten nämlich die Seiten 6 und 7 der Anlage 1 zur Begründung zu Z 3-5 „Kriterienkatalog“ und seien damit nicht Teil des genehmigten Plans. Schließlich sei zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu der im Bescheid des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 11.12.2018 vorgenommenen Herausnahme des Grundsatzes G 3-39 aus dem weiteren Planungsprozess keinen Beitrittsbeschluss gefasst und hierzu auch keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt habe. Der Bekanntgabe der Genehmigung des Teilplans „Windenergie“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24.12.2018 sei auch nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin das Vorgehen der obersten Landesplanungsbehörde gebilligt habe. Auch in materieller Hinsicht erweise sich der angegriffene Teilplan als rechtsfehlerhaft, weil er an beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis leide. Es mangele an einem schlüssigen Planungskonzept, weil die Antragsgegnerin, wie das Ablaufschaubild in der Planbegründung deutlich mache, schon im Ansatz nicht hinreichend deutlich zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden bzw. nicht konsequent alle Kriterien den „harten“ oder „weichen“ Kriterien oder der Einzelfallprüfung zugeordnet habe. Dies gelte für das Mindestflächenkriterium „> 25 ha“, bei dem offen bleibe, ob die betroffenen Flächen aus zwingenden oder planerischen Gründen ausgeschieden worden seien. Dies gelte aber auch, soweit die Antragsgegnerin außerhalb der harten und weichen Tabukriterien und einer Einzelfallprüfung Flächen an einer „Bebaubarkeit mit mindestens 200 m hohen Windenergieanlagen“, „Max. Einkreisung 120º“ und „Mindestabstand 5 km“ gemessen und sie damit das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte dreistufige Verfahren verlassen habe. An einem schlüssigen Planungskonzept fehle es aber auch deshalb, weil die Interessen von Anlagenbetreibern an einem Austausch älterer Anlagen und Neuanordnung im Zuge eines Repowerings in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Eine Vielzahl der harten Tabuzonen sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Dies betreffe sowohl Festlegungen unter den Kriterien „Siedlung und Mensch“ (400 m Abstandspuffer zu Kurparks und zu Splittersiedlungen und Einzelhäusern im Außenbereich), „Verkehr und technische Infrastruktur“ (straßenrechtliche Anbauverbotszonen), „Sonstige Schutzgebiete/Belange“ (Wasserschutzgebiete) als auch Festlegungen unter dem Kriterium „Natur- und Landschaftsschutz“ (Naturpark Kyffhäuser, Biosphärenreservat Thüringer Wald, Puffer von 50 m um Fließgewässer 1. Ordnung, gesetzlich geschützte Waldbiotope, flächenhaft geschützte Offenlandbiotope und Natur- und Landschaftsschutzgebiete). Für eine fehlerfreie „harte“ Tabuisierung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten sei zu verlangen, dass zuvor die Möglichkeit von Befreiungen nach § 67 BNatSchG ausgeschlossen worden sei. Mit Blick auf Landschaftsschutzgebiete, bei denen es sich bei den hier in Rede stehenden Gebieten ausnahmslos um zu DDR-Zeiten festgesetzte und nach dem Thüringer Naturschutzgesetz übergeleitete Gebiete handele, komme hinzu, dass sich eine harte Tabuisierung nur dann rechtfertigen lasse, wenn - im Übrigen im Einklang mit den Vorgaben des Windenergieerlasses des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 21.06.2018 - eine vorgeschaltete Einzelfallprüfung ergeben habe, dass im jeweiligen Schutzgebiet unter Berücksichtigung des Schutzgegenstandes und des Schutzzweckes ein Verbot von Anlagen zur Windenergienutzung erforderlich sei. Eine solche vorab vorgenommene Prüfung habe die Antragsgegnerin behauptet, aber nicht durch eine entsprechende Dokumentation belegt. Auch die weichen Tabukriterien seien vielfach fehlerhaft festgelegt worden. Dies betreffe Festlegungen unter den Kriterien „Natur- und Landschaftsschutz“ (Abstandspuffer zu Übertragungsflächen des Nationalen Naturerbes und forstliche Stilllegungsflächen), „Verkehr und technische Infrastruktur“ (Abstandspuffer zu Platzrunden [Flugverkehr], zu festgelegten Flugverfahren, zu Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortschaften, zu geplanten, bereits raumgeordneter Straßenverläufe) sowie „Sonstige Schutzgebiete/Belange“ (Kulturerbestandorte). Dies betreffe insbesondere aber auch eine Vielzahl von Festlegungen unter dem Kriterium „Siedlung und Mensch“. Besonders deutlich zeige sich dies hinsichtlich der Setzung eines 1.250 m Puffers zu vorhandenen Siedlungsflächen unter Nr. 1.3 des Kriterienkatalogs, der ohne nachvollziehbare Begründung gegenüber der Empfehlung des Windenergieerlasses um 250 m erweitert worden sei. Dabei habe der Plangeberin klar sein müssen, dass sie mit der Setzung eines solch großen Abstandes das Ergebnis für den Raum, der der Nutzung der Windenergie zur Verfügung gestellt werden soll, wesentlich beeinflussen werde. Die Interessen der Wohnnutzer habe sie dabei überbewertet. Hinsichtlich eines solch groß gewählten Abstandes sei schon fraglich, ob ein Nachbar überhaupt noch relevanten schutzwürdigen Auswirkungen ausgesetzt sein könne. Nicht gerechtfertigt sei es, die Abstände zur Wohnnutzung in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Dorf- und Mischgebieten unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedslos zu behandeln. Mindestens hätte es aber einer abwägungsgerechten Begründung für die Gleichsetzung bedurft. Die Antragsgegnerin sei zudem abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass in den Flächen auch größere Windenergieanlagen als ihre Referenzanlage, die sie mit 200 m Gesamthöhe bestimmt habe, möglich seien. Damit verlasse sie ihre selbst gewählte planerische Grundlage für die Abwägung zur Ermittlung der Potenzialflächen. Auch die nach den Kriterien Nr. 1.22 und Nr. 1.23 festgelegten Abstandspuffer von 1.250 m um alle sich aus Flächennutzungsplänen ergebenden Flächen mit hohem Schutzanspruch ohne Bestandsanlagen bzw. von mindestens 1.000 m bei Bestandsanlagen seien überzogen und nicht gerechtfertigt. Zu einem Abwägungsfehler führe auch die Setzung der reduzierten Siedlungsabstände zu bestehenden bzw. bereits genehmigten Anlagen nach Nrn. 1.4a und 1.4b des Kriterienkatalogs, weil diese Kriterien am Ende einer abstrakten Anwendung auf den gesamten Planungsraum entzogen seien und vielmehr eine konkrete Abgrenzung des Eignungsgebietes auf Grundlage einer ortsbezogenen Entscheidung erforderten. Dies zeige sich schon daran, dass die Kriterien in der Praxis der Antragsgegnerin auch tatsächlich unterschiedlich angewendet worden seien. Problematisch sei auch der Umgang der Antragsgegnerin mit dem Kriterium „Wind-höffigkeit“. Es fehle an der Ermittlung einer harten Tabuzone. Die Setzung eines weichen Kriteriums für den Ausschluss von Flächen, auf denen eine Windgeschwindigkeit von 6,13 m/s in 160 m Höhe nicht erreicht werde, sei nicht nachvollziehbar begründet und überdies auch nicht mit den Interessen der Bestandsbetreiber hinreichend abgewogen. Auch sei die Auswahl der konkreten Vorranggebiete aus den Potenzialflächen fehlerhaft. Dies betreffe aus den unterschiedlichsten Gründen heraus die Nichtausweisung bzw. die teilweise Nichtausweisung der Prüfflächen 1.1 „Nördlich von Kannawurf“, 8.10 „Neckeroda“, 10.6 „Nord- und südöstlich von Achelstädt“ und 26.2 „Zwischen Dornheim und Kirchheim entlang der BAB 71“ sowie die Abgrenzung der Flächen des Vorranggebietes „W-7 Sprötau-Dielsdorf“. Schließlich sei der Teilplan „Windenergie“ deshalb fehlerhaft, weil er der Nutzung der Windenergie nicht substanziell Raum verschaffe. Mit einer Flächenausweisung von 0,63 % der Regionsfläche verfehle die Plangeberin schon das im Windenergieerlass vorgegebene Ziel, 1 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung zu stellen. Damit erfülle sie auch nicht die Vorgabe aus dem Thüringer Klimagesetz, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan bereits im Entwurf vorgelegen habe und ebenso festschreibe, 1 % der gesamten Landesfläche für die Nutzung der Windenergie bereit zu stellen. Die Antragsteller beantragen, den am 19.06.2018 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen beschlossenen und mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 11.12.2018 genehmigten und am 24.12.2018 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachten Sachlichen Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Teilplan „Windenergie“ verfahrensfehlerfrei erstellt worden sei. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf dieses Planes sei ordnungsgemäß erfolgt, wobei es auf Fehler in der ersten Beteiligungsrunde nicht ankommen könne, nachdem ein zweiter Entwurf des Plans vollständig ausgelegt worden sei. Insbesondere entfalteten die Bekanntmachungen auch die erforderliche Anstoßwirkung, weil sich ihnen sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten zweifelsfrei entnehmen lasse. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB habe es nicht bedurft. Die jeweiligen Hauptsatzungen der zur regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen kommunalen Gebietskörperschaften enthielten auch hinreichend bestimmte Regelungen zur dortigen ortsüblichen Bekanntmachung. Nicht zu verlangen sei, dass die Bekanntmachungen der Gebietskörperschaften jeweils auch auf die gebietsübergreifenden Auslegungsorte hinweisen müssten. Die schlagwortartige Nennung von Umweltthemen in den Bekanntmachungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit sei, anders als es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bauleitplanung verlange, bei der Regionalplanung auch im Wege europarechtskonformer Auslegung rechtlich nicht gefordert. Letztere - nur von der Antragstellerin zu 6 - erhobene Rüge sei im Übrigen verfristet, weil sie außerhalb der einjährigen Ausschlussfrist erfolgt sei. Dies gelte auch für ihre Rüge hinsichtlich der Frage, zu welchen Unterlagen zu beteiligen sei und ihren Vorwurf, dass die Möglichkeiten der Beteiligung nicht ausreichend klar benannt worden seien. Die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Teilplans „Windenergie“, an die grundsätzlich geringere Anforderungen als an die Auslegungsbekanntmachung zu stellen seien, sei ebenso fehlerfrei erfolgt. Auch hier sei ein expliziter Hinweis auf die außergebietliche Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht vonnöten gewesen. Das ausgefertigte Exemplar des Plans sei vollständig und enthalte auch die von den Antragstellerinnen zu 2 und 3 vermissten Seiten 6 und 7 des Kriterienkatalogs. Dass die Planungsversammlung nach vorweggenommener Genehmigung der Ziele Z 3-5, 3-6 und 3-7 durch Bescheid des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft nicht erneut über den Plan entschieden habe, sei rechtlich nicht relevant. Ein entsprechender Beitrittsbeschluss sei wegen der Behandlung der Entscheidung über den Grundsatz G 3-39 nicht notwendig gewesen. Denn eine positive Entscheidung über diesen Grundsatz sei nicht endgültig versagt, sondern nur bis zur Vorlage des integrierten Gesamtplans zurückgestellt worden. Der Teilplan „Windenergie“ sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Er sei sowohl im Abwägungsvorgang, als auch im Abwägungsergebnis frei von Fehlern. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangte mehrstufige System der Abwägung habe sie - die Antragstellerin - eingehalten und dokumentiert. So habe sie von der gesamten Regionsfläche zunächst die harten Tabuzonen und von der danach übrig gebliebenen Potenzialfläche die weichen Tabuzonen ausgesondert, um sodann die verbliebenen Flächen einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Die Kriterien „Flächen > 25 ha“, „Mindestabstand 5 km“, „maximale Einkreisung 120º“ und „Bebaubarkeit mit mindestens 200 m hohen Windenergieanlagen“ seien allesamt dadurch gekennzeichnet, dass sie, anders als es für die weichen Tabuzonen notwendig und prägend sei, nicht hätten vorab ausgesondert werden können, weil es erst Flächen gebraucht habe, um die Einhaltung dieser Kriterien prüfen zu können. Hielte man diese Kriterien gleichwohl für weiche Kriterien, würde es sich letztlich um eine folgenlose „falsa demonstratio“ handeln. Denn so oder so seien die Kriterien der Abwägung unterstellt worden. Dies gelte auch für das Kriterium „Flächen > 25 ha“, wobei sie auch die Weiterbetriebs- und Repoweringinteressen der betroffenen Betreiber in ihre Abwägung eingestellt habe. Überhaupt habe sie, wie sich aus Nr. 0.3 des Kriterienkataloges ergebe, das Interesse am Repowering bestehender Anlagen stets und zu Gunsten der Betreiber von Windenergieanlagen unterstellt, hierzu den tatsächlichen Bestand an Windenergieanlagen im Plangebiet ermittelt und sich einzelfallbezogen mit den Interessen der Betreiber auseinandergesetzt. Dies gelte auch für den vom Antragsteller zu 1 gerügten Ausschluss der Prüffläche 29.3 „Zwischen Schwabhausen und Ohrdruf“; die Gründe hierfür habe sie im Prüfbogen im Einzelnen dargelegt. Die harten Tabuzonen habe sie insgesamt zutreffend bestimmt. Auch die harte Tabuisierung von sämtlichen vorhandenen Naturschutzgebieten und von bestimmten Landschaftsschutzgebieten bzw. von bestimmten Flächen innerhalb dieser Schutzgebiete sei zu Recht erfolgt. Insbesondere habe sie darauf verzichtet, Landschaftsschutzgebiete allesamt als weiche Tabuzone einzuordnen. Vielmehr habe sie zunächst alle Unterschutzstellungen und Landschaftspflegepläne dieser zu DDR-Zeiten festgelegten und übergeleiteten Gebiete geprüft. Diese hätten keine Hinweise bezüglich der Errichtung von Hochbauten enthalten, so dass im Zeitpunkt der Abwägung das im Thüringer Naturschutzgesetz enthaltene Bauverbot bzw. das im Thüringer Waldgesetz enthaltene Waldumwandlungsverbot maßgeblich gewesen seien. Weder mit Blick auf die Naturschutzgebiete, noch mit Blick auf die Landschaftsschutzgebiete habe sie zur Überwindung dieser rechtlichen Hindernisse wegen der ihr zustehenden Typisierungsbefugnis in der Bewertung naturschutzrechtlicher Fragen auf die im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall abstellen müssen. Diese Prüfung sei jedenfalls auf der Ebene der Regionalplanung nicht geboten, um die Gebiete als harte Tabuzonen aussondern zu dürfen. Auch die Ausweisung der weichen Tabuzonen sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich in allen Fällen an die rechtlichen Vorgaben gehalten, was auch für den Abstand von 1.250 m zu den wohngenutzten Siedlungsflächen gelte. Die Gründe hierfür habe sie umfassend und bezogen auf die topographischen Eigenheiten ihrer Planungsregion offen gelegt. Im Rahmen ihrer Abwägung habe sie auch nicht die Interessen der Wohnnutzung in den Siedlungen überbewertet. Hinsichtlich des von ihr festgelegten Abstands habe sie aufgrund ihres weiten Abwägungsspielraums in Verbindung mit ihrer Typisierungsbefugnis auch keine Binnendifferenzierung zwischen den einzelnen Schutzgebietskategorien gemäß der TA-Lärm vornehmen müssen. Aus denselben Erwägungen rechtfertige sich auch der gewählte Abstand von 1.250 m zu den in Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Flächen mit hohem Schutzbedarf. Auch die Kriterien, die reduzierte Abstände zu den bereits errichteten oder genehmigten Anlagen festlegten, habe sie abwägungsfehlerfrei und gebietseinheitlich angewandt. Kein Abwägungsfehler folge aus dem Umgang mit dem Kriterium „Windhöffigkeit“. Die Bestimmung einer harten Tabuzone sei nicht geboten gewesen. In der Planungsregion gebe es keine Flächen, in denen der Wind so schwach wehe, dass nicht einmal die Anlaufgeschwindigkeit für die Rotoren erreicht werde und sie deshalb von vornherein aus tatsächlichen Gründen hätten ausgesondert werden müssen. Auf Grundlage einer Windpotenzialstudie habe sie umfassend begründet und dokumentiert, warum sie mit Blick auf eine wirtschaftlich nicht sinnvolle Nutzung von Windenergie die Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von unter 6,13 m/s in 160 m Höhe als weiche Tabuzone ausscheiden durfte. Die Auswahl der konkreten Vorranggebietsflächen aus dem Potenzialflächenbestand habe sie abwägungsfehlerfrei vorgenommen. Dies betreffe insbesondere auch die von den Antragstellern gerügten Prüfflächen bzw. den von ihnen gerügten Zuschnitt einzelner Vorranggebiete. Schließlich sei auch die Kritik der Antragsteller an ihrer Schlussabwägung unbegründet. Der Nutzung von Windenergie habe sie in einer Weise substanziell Raum verschafft, die der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Rechnung trage. Hierzu habe sie umfassende Kontrollüberlegungen angestellt und diese in der Planbegründung dokumentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.