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Urteil

1 KO 106/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nach § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Etwas anderes gilt dann, wenn das Ausgangsgericht entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen und den Beteiligten damit die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde abgeschnitten hat.(Rn.39) 2. § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG (juris: DSchG TH) gewährt dem Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen von einer belastenden behördlichen Maßnahme losgelösten Anspruch auf Übernahme seines Denkmals gegen angemessene Entschädigung durch das Land. Eine Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG (juris: DSchG TH) über ihren Wortlaut hinaus auf den Fall einer nicht auf behördliche Maßnahmen zurückzuführenden Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung eines Denkmals ist verfassungsrechtlich nicht geboten.(Rn.46) (Rn.50) (Rn.52)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Juli 2013 - 4 K 505/12 Ge - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nach § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Etwas anderes gilt dann, wenn das Ausgangsgericht entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen und den Beteiligten damit die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde abgeschnitten hat.(Rn.39) 2. § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG (juris: DSchG TH) gewährt dem Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen von einer belastenden behördlichen Maßnahme losgelösten Anspruch auf Übernahme seines Denkmals gegen angemessene Entschädigung durch das Land. Eine Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG (juris: DSchG TH) über ihren Wortlaut hinaus auf den Fall einer nicht auf behördliche Maßnahmen zurückzuführenden Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung eines Denkmals ist verfassungsrechtlich nicht geboten.(Rn.46) (Rn.50) (Rn.52) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Juli 2013 - 4 K 505/12 Ge - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. I. Ob für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist, wie die Vorinstanz angenommen hat, hat der Senat als Rechtsmittelgericht nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Vorgaben des § 17 a GVG beachtet, insbesondere durfte es davon absehen, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab aussprechen; rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs, ist es nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG zu einer derartigen Vorabentscheidung verpflichtet. Unterlässt es eine derartige Entscheidung und schneidet es den Beteiligten damit die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde ab, muss es dem Rechtsmittelgericht möglich sein, die Zulässigkeit des Rechtswegs selbst zu prüfen (vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Sächsischen OVG vom 15.04.2015 - 4 A 657/13 - juris, insb. Rdn. 19). Eine Rüge, die das Verwaltungsgericht nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG zu einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zwingt, liegt nur dann vor, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich bestritten wird. Dabei muss der Begriff der Rüge nicht verwendet werden, allerdings genügt die Äußerung bloßer Zweifel nicht (vgl. SächsOVG, a. a. O., Rdn. 21). Eine derartige Rüge haben im erstinstanzlichen Verfahren weder der Beklagte noch der Vertreter des öffentlichen Interesses erhoben (der Freistaat Thüringen war seinerzeit noch nicht am Verfahren beteiligt). Der Beklagte hat zwar in seinem Schriftsatz vom 16.07.2012 die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs angesprochen, aber lediglich einen richterlichen Hinweis „und ggf. eine Verweisung“ für angezeigt gehalten. In einem weiteren Schriftsatz vom 13.08.2012 hat der Beklagte ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs eine von Amts wegen vom Gericht zu beantwortende Frage sei und das Gericht notfalls verweisen müsse. Darin kann keine Rüge der Zulässigkeit des Verwaltungsgerichts erblickt werden, die das Verwaltungsgericht zu einer Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gezwungen hätte. Der bereits in der 1. Instanz am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich dort nicht zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs geäußert. Die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27.05.2015 und damit erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs hat entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht zur Folge, dass der Senat erneut über die von der Vorinstanz bejahte Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu befinden hätte. Vielmehr wird dem Senat durch § 17 a Abs. 5 GVG eine entsprechende Prüfung ausdrücklich verwehrt, nachdem das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden Rüge nicht zu einer (beschwerdefähigen) Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs verpflichtet war und damit die Vorgaben des § 17 a GVG hinreichend beachtet hat. II. Die Klage bleibt in der Sache erfolglos, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. Dabei kann der Senat ebenso wie die Vorinstanz offen lassen, ob der Kläger den Übernahmeanspruch zu Recht beim Beklagten geltend gemacht hat und das Übernahmeverfahren - wie der Kläger meint - zweistufig ausgestaltet ist, oder ob er diesen Anspruch unmittelbar beim Thüringer Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde hätte geltend machen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme des Denkmals bzw. auf Verpflichtung des beigeladenen Freistaats Thüringen zur Übernahme des Denkmals nicht zu. 1. Ein Übernahmeanspruch ergibt sich für den Kläger nicht aus § 28 Abs. 1 ThürDSchG. Die Bestimmung lautet: „Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes eine wirtschaftliche Belastung für den Privateigentümer oder sonst dinglich Berechtigten dar, die über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgeht und daher unzumutbar ist, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Führen Maßnahmen dazu, dass der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er stattdessen die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.“ Danach steht dem Kläger ein Übernahmeanspruch schon deshalb nicht zu, weil es an einer Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz fehlt, die zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers hätte führen können. Entgegen seiner im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung (vgl. seinen Schriftsatz vom 09.07.2015) ergibt sich aus den (vermeintlich) unterschiedlichen Formulierungen in Satz 1 und Satz 2 des § 28 Abs. 1 ThürDSchG nicht, dass Satz 2 keine Beschränkung auf behördliche Akte enthalte. Wenn § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG für den Entschädigungsanspruch voraussetzt, dass „Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes“ zu einer unzumutbaren Belastung des Privateigentümers führen und Satz 2 für den Übernahmeanspruch lediglich von „Maßnahmen“ spricht, lässt sich daraus nicht herleiten, dass lediglich Satz 1 auf gesetzesvollziehende Verwaltungsakte der Denkmalschutzbehörde abhebt und Satz 2 diese Einschränkung nicht enthält, sondern den nach Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich auch für den Fall der kausalen legislatorischen Maßnahmen vorsieht. Die beiden Sätze des § 28 Abs. 1 ThürDSchG regeln unterschiedliche Fallkonstellationen, verwenden aber keinen unterschiedlichen Begriff der „Maßnahme“ als Voraussetzung eines Anspruchs. Während Satz 1 den Fall betrifft, dass eine Maßnahme aufgrund des Gesetzes eine unzumutbare Belastung für den Privateigentümer mit sich bringt, für die dieser eine angemessene Entschädigung erhält, befasst sich Satz 2 mit den Fällen, in denen (behördliche) Maßnahmen dazu führen, dass das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar genutzt werden kann. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass damit nicht nur - wie in Satz 1 - aufgrund des Gesetzes erlassene behördliche Maßnahmen, sondern - wie der Kläger nunmehr meint - auch legislatorische Maßnahmen wie insbesondere der Erlass eines (neuen) Denkmalschutzgesetzes mit den damit für Denkmaleigentümer verbundenen Einschränkungen gemeint sein sollte. Wenn Satz 2 nicht noch einmal ausdrücklich von „Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes“ spricht, erklärt sich dies schlicht damit, dass es sich dabei um eine überflüssige Wiederholung gehandelt hätte. Jedenfalls bietet der Wortlaut des § 28 Abs. 1 ThürDSchG keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass der Gesetzgeber in beiden Sätzen jeweils einen unterschiedlichen Begriff der „Maßnahme“ verwenden wollte. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Entstehungsgeschichte des (ersten) Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 07.01.1992 (GVBl. S. 17). So wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 22.10.1991 zu § 28 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes, dessen Absatz 1 mit der heute geltenden Regelung wörtlich übereinstimmt, sowohl für den Anspruch auf Entschädigung als auch für den auf Übernahme eines Kulturdenkmals vorausgesetzt, dass eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Erlaubnisversagung für den Eigentümer unzumutbar ist (vgl. Landtagsdrucksache 1/824, S. 26). Ohne Erfolg versucht der Kläger auch zu belegen, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG den Anwendungsbereich des Übernahmeanspruchs auf Fälle ausdehne, in denen er verfassungsrechtlich nicht geboten sei, woraus sich ergebe, dass die Bestimmung ihn selbstverständlich voraussetze, so dass es an einer Regelungslücke des Gesetzes fehle und sein Wortlaut keiner teleologischen Extension mehr bedürfe. Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG den Übernahmeanspruch ausdrücklich auch dann einräume, wenn schon die Geltendmachung von Geldentschädigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG zur Aufrechterhaltung der Privatnützigkeit führen würde (vgl. dazu seinen Schriftsatz vom 16.06.2015). Die Ausführungen des Klägers lassen schon nicht erkennen, woraus sich die behauptete Ausdehnung des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus ergeben sollte. Der darin geregelte Übernahmeanspruch setzt - wie dargelegt - ausdrücklich voraus, dass Maßnahmen dazu führen, dass der Privateigentümer sein Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, also anders als in den von Satz 1 erfassten Konstellationen eine Geldentschädigung nicht ausreicht, um unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers zu verhindern. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorschrift einen von einer konkreten Maßnahme unabhängigen Übernahmeanspruch regelt oder auch nur voraussetzt. Die einen Übernahmeanspruch nach dem Wortlaut der Bestimmung somit (erst) auslösende behördliche Maßnahme kann hier auch nicht in der auf den Antrag des Klägers vom 21.07.2015 während des laufenden Berufungsverfahrens getroffenen Entscheidung des Beklagten vom 17.12.2015 erblickt werden. Der Beklagte hat dem Kläger darin gerade die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch der „Villa A...“ sowie des sog. Kutscherhauses erteilt. Zwar hat der Kläger dagegen Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der er die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis und in der Folge eine durch den Beklagten ausgesprochene Verpflichtung des Beigeladenen zur Übernahme des Baudenkmals erstrebt. Das damit der Sache nach verfolgte Begehren des Klägers auf Erlass einer ihn belastenden „Maßnahme“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG ist aber zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vermag zum anderen nichts daran zu ändern, dass es zurzeit an einer ihn belastenden Maßnahme fehlt, die Anknüpfungspunkt für einen unmittelbar aus § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG hergeleiteten Übernahmeanspruch sein könnte. Dementsprechend stellt sich hier auch nicht die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21.11.2017 aufgeworfene Frage, was gelte, wenn der Eigentümer - wie hier - kein Interesse am Abbruch des Baudenkmals habe und die Erhaltung auch nach Auffassung der Denkmalpflegebehörde dem Abriss vorzuziehen sei. 2. Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte, von einer Maßnahme nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz losgelöste Anspruch auf Übernahme des Baudenkmals „Villa A...“ gegen eine angemessene Entschädigung ergibt sich auch nicht aus der von ihm für verfassungsrechtlich geboten erachteten „teleologischen Extension“ des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG bzw. einer entsprechenden „lückenschließenden Rechtsfortbildung“ (so der Kläger in seinem Aufsatz in ThürVBl. 2014, 105 ff. [106], der mit Ausnahme des Gliederungspunkts 6. auf S. 112 mit den Seiten 4 bis 24 seiner Berufungsbegründungsschrift vom 12.03.2015 - soweit ersichtlich - wörtlich übereinstimmt). Ein im Wege der „teleologischen Extension“ des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG hergeleiteter Übernahmeanspruch lässt sich zunächst nicht auf die vom Kläger angeführte Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf stützen, nach der u. a. die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte unter dem Schutz des Landes und seiner Gebietskörperschaften stehen. Art. 30 Abs. 2 ThürVerf enthält eine Staatszielbestimmung, aus der sich keine subjektiven Rechte herleiten lassen (vgl. Heßelmann in Linck u. a., Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Handkommentar, 2013, Art. 30 Rdn. 12 i. V. m. Rdn. 7). Dementsprechend kann der einzelne Denkmaleigentümer, dem die Erhaltung seines Kulturdenkmals nicht möglich ist, aus dieser Verfassungsbestimmung keinen Anspruch darauf herleiten, dass der Freistaat Thüringen das Denkmal gegen eine angemessene Entschädigung übernimmt und es erhält. Sie bietet deshalb auch keine Grundlage für die vom Kläger befürwortete Ausdehnung des in § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG geregelten Übernahmeanspruchs auf vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasste Fallkonstellationen. Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang weiter genannte einfachgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG, nach der Denkmalpflege und Denkmalschutz die Aufgabe haben, Kulturdenkmale zu schützen und zu erhalten, besteht lediglich im öffentlichen Interesse und vermag keine konkreten Ansprüche des einzelnen Denkmaleigentümers zu begründen. Ebenso wenig bietet die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG, nach der die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen sollen, eine Grundlage für die vom Kläger befürwortete „teleologische Extension“ des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG und damit für die Herleitung eines maßnahmeunabhängigen Übernahmeanspruchs. § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG enthält lediglich Vorgaben für die im Gesetz geregelten Entscheidungen wie etwa die Entscheidung über einen Antrag des Denkmaleigentümers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung eines Kulturdenkmals (vgl. dazu näher unten sowie die dort zitierte Entscheidung des erkennenden Senats), begründet aber keine Ansprüche des Denkmaleigentümers, die im Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehen oder deren im Gesetz geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die vom Kläger befürwortete Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG über ihren Wortlaut hinaus auf den Fall einer nicht auf behördliche Maßnahmen zurückzuführenden Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung eines Denkmals ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Insbesondere ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht, dass dem Eigentümer eines Kulturdenkmals nach der Rechtslage in Thüringen ein derartiger Anspruch eingeräumt werden müsste, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden könnte, dass es durch den Vollzug des Gesetzes nicht zu unverhältnismäßigen Eigentumseingriffen kommt. Bei den Regelungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes, die sich mit den Pflichten des Eigentümers eines Denkmals befassen, handelt es sich um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müssen. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers ausschließen und Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeeinträchtigungen enthalten. Diesen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. dazu grundlegend den zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz ergangenen Beschluss des BVerfG vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = DVBl. 1999, 1498 = juris, hier insb. die Leitsätze 1 bis 3 und Rdn. 76 ff.) tragen die Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes hinreichend Rechnung. Für eine „teleologische Extension“ des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG oder eine entsprechende „lückenschließende Rechtsfortbildung“ ist daher kein Raum: Die dem Eigentümer durch § 7 Abs. 1 ThürDSchG auferlegte Erhaltungspflicht ist für ihn schon deshalb nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden, weil sie von vornherein nur im Rahmen des Zumutbaren besteht. Unzumutbar ist eine Belastung des Eigentümers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Darüber hinaus haben die Denkmalschutzbehörden nach der bereits erwähnten Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG bei allen Maßnahmen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa auch bei der Entscheidung über eine nach § 13 Abs. 1 ThürDSchG notwendige Erlaubnis zur Beseitigung eines Kulturdenkmals, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürDSchG versagt werden kann, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Auch in diesem Fall kann die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, um den Belangen des jeweiligen Eigentümers hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere eine mögliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals zu berücksichtigen (vgl. dazu näher das auch vom Kläger angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 09.11.2005 - 1 KO 1552/04 - UA S. 17 ff.). Aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1999 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts dafür herleiten, dass unabhängig von einer konkreten Maßnahme der Denkmalschutzbehörde ein Anspruch des Denkmaleigentümers auf Übernahme seines Denkmals durch Art. 14 Abs. 1 GG und deshalb die von ihm befürwortete „teleologische Extension“ des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG geboten sein kann. Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag der Fall einer auf der Grundlage der (für verfassungswidrig erklärten) Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes ergangenen behördlichen Entscheidung zugrunde, durch die ein Antrag der dortigen Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung abgelehnt worden war. Die Verfassungswidrigkeit der dortigen Regelung, nach der die Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden durfte, beruhte letztlich darauf, dass sie - anders als andere Landesdenkmalschutzgesetze (wie etwa auch das Thüringer Denkmalschutzgesetz) - eine Berücksichtigung von Eigentümerbelangen nicht vorsah (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdn. 80). Die vom Kläger für seine Auffassung angeführten weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (in juris Rdn. 87 bis 97, vom Kläger nach der auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Entscheidung, deren Randnummern nicht mit den in juris vergebenen Randnummern übereinstimmen, mit den Rdn. 94 bis 104 zitiert) befassen sich mit der - sodann verneinten - Frage, ob sich an der Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots in bestimmten Fällen durch die salvatorische Klausel im damaligen § 31 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes etwas ändert. Das Bundesverfassungsgericht hat kompensatorische Maßnahmen für nicht in allen Fällen ausreichend erachtet und weiter ausgeführt, dass das Gesetz für (näher umschriebene) Härtefälle eine Beseitigung des Baudenkmals im Rahmen einer Dispensvorschrift zulassen müsse, um uneingeschränkt mit der Eigentumsgarantie im Einklang zu stehen (vgl. juris Rdn. 91). Sodann äußert sich das Bundesverfassungsgericht (a. a. O., ab Rdn. 92) zu den Anforderungen an Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die in erster Linie eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten sollen. Ist ein solcher Ausgleich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdn. 94). Abgesehen davon, dass die angesprochenen Ausgleichsregelungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdn. 93), hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung jedenfalls keineswegs einen von einer konkreten Maßnahme losgelösten Übernahmeanspruch des Eigentümers als durch Art. 14 GG geboten erachtet. Auch die folgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts und der schon zu diesem Zeitpunkt gebotenen Entscheidung über einen Ausgleich (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdn. 95 - 97) belegen, dass das Bundesverfassungsgericht hier nur die Eigentumsbeeinträchtigung durch eine konkrete behördliche Maßnahme im Blick hatte. Die gebotene „Verknüpfung alternativer Auswege“, die der Kläger der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnimmt (vgl. seinen Schriftsatz vom 16.07.2015), bezieht sich nur auf die angesprochene Verknüpfung eines belastenden Verwaltungsakts mit einer Ausgleichsregelung, die es dem Betroffenen ermöglichen soll, auf einer zureichenden Grundlage darüber zu entscheiden, ob er den die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Eingriffsakt hinnehmen oder anfechten will. Auch der vom Kläger für seine Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.11.2009 - 7 B 25/09 - NVwZ 2010, 256 = BRS 74 Nr. 219 = juris) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass ein von einer konkreten Maßnahme unabhängiger Übernahmeanspruch des Denkmaleigentümers verfassungsrechtlich geboten sein kann. Die genannte Entscheidung nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1999, dem - wie dargelegt - der Fall der Versagung einer Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baudenkmals zugrunde lag, und weist den Tatsachengerichten die Aufgabe zu, die vom Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall anzuwenden und im Einzelfall zu bestimmen, wo die Grenze der Zumutbarkeit verläuft und in welchem Umfang Eigentümer durch die Versagung einer Abbruchgenehmigung in unzumutbarer und daher ausgleichspflichtiger Weise betroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2009, juris Rdn. 15 f.). Eine Aussage des Inhalts, dass bei einer nicht auf behördliche Maßnahmen zurückzuführenden Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ein Übernahmeanspruch besteht, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorangehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2009 - 10 A 1406/08 - (BRS 74 Nr. 218 = juris) zum denkmalrechtlichen Übernahmeanspruch aus § 31 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes hat - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ausdrücklich offengelassen, ob nach dem dortigen Landesrecht als behördliche Maßnahme bereits die Unterschutzstellung selbst genügt oder ob die Erhaltungspflicht des Eigentümers durch zusätzliche behördliche Maßnahmen „aktiviert“ werden muss, bevor sich der Eigentümer auf § 31 DSchG NRW berufen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2009, juris Rdn. 62). Soweit man die Entscheidung dahin versteht, das Oberverwaltungsgericht neige dazu, bereits die Unterschutzstellung ausreichen zu lassen (in diesem Sinne könnte der der Entscheidung beigefügte 3. Leitsatz zu verstehen sein, der einen Übernahmeanspruch ohne eine zusätzliche behördliche Maßnahme zu bejahen scheint), folgt ihr der erkennende Senat für das Thüringer Landesrecht nicht. Zum einen unterscheidet sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen insoweit von der Rechtslage in Thüringen, als dort die Eintragung in die Denkmalliste für die Denkmaleigenschaft konstitutiv ist und sich somit als behördliche Maßnahme eingeordnet werden könnte, die nach § 31 DSchG NRW Voraussetzung für einen Übernahmeanspruch ist (vgl. den entsprechenden Hinweis in der genannten Entscheidung, juris Rdn. 62), während die Eintragung in das Denkmalbuch nach § 4 Abs. 1 ThürDSchG nur nachrichtlich erfolgt. Zum anderen stellen die oben genannten Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (insb. § 7 Abs. 1 ThürDSchG) sicher, dass allein die Denkmaleigenschaft für den Eigentümer oder Besitzer nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden wird; soweit behördliche Maßnahmen zu unzumutbaren Belastungen für den Denkmaleigentümer führen, räumt § 28 Abs. 1 ThürDSchG ihm einen Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Denkmals gegen angemessene Entschädigung ein. Dass und weshalb ein von einer konkreten Maßnahme unabhängiger Übernahmeanspruch und damit die vom Kläger befürwortete Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG über den Wortlaut der Bestimmung hinaus verfassungsrechtlich geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG nichts dafür herleiten, dass dem Eigentümer eines Denkmals ein „Übernahmeanspruch nach § 28 ThürDSchG als letzter Ausweg aus einer Lage fehlender Privatnützigkeit des Denkmaleigentums“ (so der Titel des Aufsatzes des Klägers in ThürVBl. 2014, 105 ff.) auch dann zusteht, wenn die fehlende Verwertbarkeit oder Nutzbarkeit des Denkmals nicht auf eine staatliche Maßnahme zurückzuführen ist. Da der Denkmaleigentümer - wie dargelegt - nach § 7 Abs. 1 ThürDSchG ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, das Kulturdenkmal denkmalgerecht zu erhalten, bedarf es hier keiner Übernahme durch den Staat, um den Eigentümer von an die Denkmaleigenschaft geknüpften unzumutbaren Lasten zu befreien und damit seinem „Entlastungsinteresse“ (so der Kläger in ThürVBl. 2014, 105, 107) Rechnung zu tragen. Allein die vom Kläger erstrebte „deklaratorische Befreiung von der Erhaltungspflicht im engeren Sinn“ oder etwa von den mit der Erlaubnisbedürftigkeit bestimmter Maßnahmen nach § 13 ThürDSchG verbundenen Belastungen vermag keinen aus dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten Übernahmeanspruch zu begründen. Ob im vorliegenden Fall ein Übernahmeanspruch des Klägers dann bestehen könnte, wenn die zuständige Behörde ihm heute unter Hinweis auf entgegenstehende gewichtige Gründe des Denkmalschutzes eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks G... verweigern würde, mag dahinstehen. Der Denkmaleigentümer kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht beanspruchen, dass durch eine Übernahme des Denkmals und die damit verbundene Entschädigung der (vermeintlich) im Objekt unverfügbar gebundene Verkehrswert freigesetzt und damit seinem „Verfügbarkeitsinteresse“ Rechnung getragen wird. Einen allgemeinen Anspruch auf Realisierung des gutachterlich ermittelten Verkehrswerts eines Kulturdenkmals durch dessen Übernahme seitens des Staates gibt es nicht. Schließlich begründet auch das vom Kläger (in ThürVBl. 2014, 105, 107) angeführte „Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Denkmalimmobilie, in die er investiert hat (Bewahrungsinteresse)“ keinen von einer konkreten Maßnahme der Denkmalschutzbehörde losgelösten Übernahmeanspruch. Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch des Denkmaleigentümers darauf, dass ein bestimmtes Denkmal, dessen Erhaltung ihm nicht (mehr) möglich ist, das er aber im Hinblick auf dessen Bedeutung für die Allgemeinheit erhalten wissen möchte, durch das Land gegen eine angemessene Entschädigung übernommen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, die keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 245.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der näheren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und auf den Senatsbeschluss vom 19.02.2015 (Az.: 1 VO 471/13), durch den die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist. Der Kläger begehrt die Übernahme der denkmalgeschützten „Villa A...“ in S... durch den Freistaat Thüringen. Er ist Eigentümer des 15.733 m² großen Grundstücks G... in S... (Flurstück a... der Flur 0 der Gemarkung S...), das u. a. mit der unter Denkmalschutz stehenden Villa A... und dem sog. Kutscherhaus bebaut ist und über eine gestaltete Gartenanlage verfügt. Der Kläger erhielt das Eigentum ursprünglich als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Zuge einer Rückübertragung zurück und erlangte später das alleinige Eigentum durch Übereignungen von den Miterben. Die Gebäude wurden bis 2003 zu Wohnzwecken genutzt; seitdem stehen sie leer. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21.03.2012 beim Beklagten, ihm zu erlauben, kostenverursachende Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturdenkmals zu unterlassen und das Land Thüringen zu verpflichten, das Eigentum am Kulturdenkmal gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen und bis dahin auch die Kosten der unaufschiebbaren Erhaltungsmaßnahmen zu übernehmen. Er habe 2003 Villa und Park für ca. 76.000 € von denkmalwidrigen Einbauten und verunstaltenden Garagen räumen und für 54.000 € neue Medienleitungen legen lassen. Zwischen 2006 und 2008 habe er zahlreiche Arbeiten zur Vorbereitung einer Nutzung bzw. Reparaturarbeiten mit einem Aufwand von ca. 281.000 € durchführen lassen. Allerdings hätten weitere Arbeiten mit Kosten in einem Umfang von ca. 150.000 € angestanden. Eine Komplettsanierung würde etwa 1,3 Mio. Euro kosten. Der Verkauf von Teilflächen des Parks zur Bebauung sei nicht möglich. Umfangreiche Vermarktungs- bzw. Verkaufsbemühungen seien erfolglos geblieben. Er könne die Erhaltung des Gebäudes nicht finanzieren. Die Denkmalschutzbehörde müsse das Kulturdenkmal schützen und erhalten. Die kulturhistorische Bedeutung der Villa verbiete es, die Substanz des Kulturdenkmals zu gefährden oder dem Verfall preiszugeben. Mit Schreiben vom 12.06.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Schreiben vom 21.03.2012 keinen inhaltlichen Antrag nach den §§ 13 und 14 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: ThürDSchG) darstelle. Weder seien Anträge auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse gestellt noch Erlaubnisse erteilt worden, die die Zumutbarkeit der Erhaltung des Objekts in Frage stellten. Anträge nach § 28 ThürDSchG seien beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen. Am 25.06.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der er sein auf Verpflichtung des Freistaats Thüringen zur Übernahme des Denkmals gerichteten Antrag weiterverfolgt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.07.2013 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Freistaat zur Übernahme des Denkmals verpflichte. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gem. § 78 Abs. 1 VwGO passivlegitimiert sei, da bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Übernahme eines Denkmals gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG fehlten. Nach dem Wortlaut der Regelung setze der Anspruch voraus, dass eine Maßnahme, etwa eine Verpflichtung zum Erhalt des Denkmals oder die Ablehnung von Eigentümeranträgen, vorliege, was hier aber unstreitig nicht der Fall sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es trotz des gesetzlichen Wortlautes auf eine solche Maßnahme nicht ankomme, weil es für den Eigentümer unverhältnismäßig wäre, wenn er den Erlass einer solchen Maßnahme durch entsprechende Anträge provozieren müsste. Die abweichende Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts werde damit begründet, dass nach dem dortigen Landesrecht bereits die Eintragung in die Denkmalliste zu einer unzumutbaren Erhaltungspflicht führe. In Thüringen erfolge jedoch die Eintragung ins Denkmalbuch gem. § 4 Abs. 1 ThürDSchG nur nachrichtlich, d. h. sie habe lediglich deklaratorischen Charakter. Der Umstand, dass § 7 Abs. 1 ThürDSchG dem Eigentümer eines Kulturdenkmals im Rahmen des Zumutbaren eine Erhaltungspflicht aufgebe, lasse nicht die Notwendigkeit einer Maßnahme entfallen. Die allgemeine Erhaltungspflicht sei Ausdruck der Sozialgebundenheit des Eigentums und vom Eigentümer deshalb entschädigungslos zu tragen, da er nicht verpflichtet sei, Erhaltungsmaßnahmen über das Zumutbare hinaus vorzunehmen. Erst wenn eine konkrete denkmalschutzrechtliche Maßnahme die Ursache dafür sei, dass ein Eigentümer sein Eigentum nicht mehr wirtschaftlich nutzen könne, würden die Voraussetzungen für einen erforderlichen Ausgleich als Inhalts- und Schrankenbestimmung erfüllt. Dem Kläger sei bisher nichts aufgegeben worden, was über die zumutbare Erhaltung hinausgehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber dem Eigentümer mit § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG die Möglichkeit habe einräumen wollen, über sein in einem unrentablen Denkmal nutzlos gebundenes Vermögen frei verfügen zu können. Der Gesetzgeber habe lediglich Ausgleichsbestimmungen vorsehen wollen, wenn im Interesse des Denkmalschutzes Maßnahmen durch die unteren Denkmalschutzbehörden ergriffen würden. Der einzelne Eigentümer habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Staat ein ganz bestimmtes Denkmal und seine Denkmalaussage erhalte, indem er das Eigentum an diesem Denkmal übernehme. Nach Art. 30 Abs. 2 der Thüringer Verfassung stünden die Denkmale der Kultur, Kunst und Geschichte und Naturdenkmale unter dem Schutz des Landes und seiner Gebietskörperschaften. Die in erster Linie den Eigentümern obliegende Verpflichtung zur Erhaltung von Kulturdenkmalen bestehe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG im öffentlichen Interesse. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 19.02.2015 zugelassen. Der Senat hat im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 04.09.2015 den Freistaat Thüringen zum vorliegenden Verfahren beigeladen. Nach Zulassung der Berufung hat der Kläger beim Beklagten unter dem 21.07.2015 den Erlass von Bescheiden „mit alternativem Inhalt“ beantragt, nämlich einerseits die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals und andererseits die Ablehnung des darauf gerichteten Antrags mit gleichzeitiger Verpflichtung des Freistaats, das Baudenkmal gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen. Auf Verlangen des Beklagten hat der Kläger im Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt, die bei Erhalt des Denkmals einen jährlichen Fehlbetrag von ca. 70.000 € ausweist. Der Beklagte hat ihm daraufhin am 17.12.2015 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den beantragten Abbruch der „Villa A...“ sowie des sog. Kutscherhauses erteilt und ihm in einer Nebenbestimmung auferlegt, rechtzeitig vor Beginn des Abbruchs eine Dokumentation anzufertigen, die im Einzelnen aufgeführte Angaben und Unterlagen (Pläne, Fotos etc.) zum Objekt enthält. Am Ende des Bescheids findet sich der Hinweis, dass es aufgrund der getroffenen Entscheidung zum Abbruch des Kulturdenkmals keiner Entscheidung zu dem auf Übernahme des Denkmals durch den Freistaat Thüringen gerichteten Alternativantrag bedurft habe. Der Kläger hat dagegen unter dem 19.12.2015 Widerspruch erhoben und begehrt, „unter Ablehnung des alternativen Antrags auf Erteilung einer Abrissgenehmigung gem. Schreiben vom 21.07.2015 den Freistaat Thüringen zur Übernahme des Kulturdenkmals gegen angemessene Entschädigung zu verpflichten.“ Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2015 durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich eine am 24.06.2016 beim Verwaltungsgericht Gera erhobene Verpflichtungsklage des Klägers, die dort unter dem Aktenzeichen 4 K 529/16 Ge anhängig ist; seit dem 08.07.2016 ruht das dortige Verfahren förmlich. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger u. a. aus: Das Verwaltungsgericht habe zunächst zutreffend angenommen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Diese Frage sei im zweitinstanzlichen Verfahren nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht erneut zu prüfen. Es habe seine Klage indes zu Unrecht als unbegründet abgewiesen und einen nicht maßnahmebedingten Übernahmeanspruch abgelehnt. Soweit es darauf hinweise, dass die abweichende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darauf beruhe, dass die Eintragung in das Denkmalbuch nach dem dortigen Recht anders als in Thüringen konstitutiven Charakter habe, treffe dies nicht zu. Mit der Eintragung werde nur der Zustand hergestellt, der beim nachrichtlichen System mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes gelte. Eine weitere Maßnahme fordere das nordrhein-westfälische Landesrecht (§ 31 DSchG NRW) nicht. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2009 - 7 B 25.09 - bei Überschreitung der Grenze wirtschaftlicher Zumutbarkeit, ein Denkmal zu erhalten, der Ausgleichsanspruch durch Übernahme des Eigentums verfassungsrechtlich geboten sein könne. Das sei der Fall, wenn die Übernahme den letzten Ausweg darstelle, einer Lage nahezu völliger Beseitigung der Privatnützigkeit des Denkmals zu entkommen. Einer solchen Lage trage § 28 ThürDSchG durch Gewährung eines nicht maßnahmebedingten Übernahmeanspruchs Rechnung, der den ausdrücklich geregelten besonderen Anspruch ergänze. Das vom Verwaltungsgericht angesprochene Entlastungsinteresse und das Bewahrungsinteresse des Eigentümers stützten den Übernahmeanspruch nur zusätzlich. Das Gericht sehe nicht, dass der Eigentümer zumindest den Verkehrswert des Denkmals realisieren können müsse, wenn andere Auswege aus einer Lage fehlender Privatnützigkeit nicht eröffnet seien (Verfügbarkeitsinteresse). Wenn das Gericht meine, dass der Staat allenfalls bei außergewöhnlich geschützten Denkmälern eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung habe, das Denkmal zu übernehmen, verkenne es die andere Seite denkmalrechtlicher Schranken- und Inhaltsbestimmung, dass nämlich nicht nur das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit, sondern auch das den Übernahmeanspruch begründende Verfügbarkeitsinteresse des Eigentümers Schutz genieße. Der Erfolg seiner Berufung hänge zunächst von der Beantwortung der beiden Rechtsfragen ab, ob ein Übernahmeanspruch auch dann bestehe, wenn nicht erst Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG dazu führten, dass der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen könne, und ob die untere Denkmalschutzbehörde über den Antrag des Eigentümers auf Verpflichtung des Landes zu entscheiden habe, das Eigentum an einem Kulturdenkmal gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen, und ggf. die Enteignungsbehörde über den Eigentumsübergang und die angemessene Entschädigung. Beide Fragen seien zu bejahen: Der keine administrative Maßnahme voraussetzende Übernahmeanspruch ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG, der anders als Satz 1 eine für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kausale legislatorische Maßnahme ausreichen lasse, oder sei jedenfalls Ergebnis einer teleologischen Extension der lückenhaften Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG. Wenn der Eigentümer von einem Denkmal, dessen Bewahrung gleichwohl im öffentlichen Interesse liege, keinen sinnvollen Gebrauch machen und es auch nicht zum Verkehrswert veräußern könne, könne die Übernahme gegen angemessene Entschädigung den einzigen Ausweg darstellen. Die Übernahme befreie den Eigentümer von den unzumutbaren Lasten, die an die Denkmaleigenschaft geknüpft seien (Entlastungsinteresse), setze mit der Entschädigung den im Objekt unverfügbar gebundenen Verkehrswert frei (Verfügbarkeitsinteresse) und genüge dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Denkmalimmobilie, in die er investiert habe (Bewahrungsinteresse). In diese Richtung zielende Überlegungen ließen sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stützen. Das Bundesverfassungsgericht verlange in seinem Beschluss vom 02.03.1999 weder für den Anspruch auf Erteilung einer Abrisserlaubnis noch für den Anspruch auf Übernahme eine kausale Maßnahme. Um die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich zu erhalten, könne es geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2009 stehe der Annahme eines aus der fehlenden Privatnützigkeit folgenden allgemeinen Übernahmeanspruchs nicht entgegen. Das Gericht verweise darauf, dass die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt werde, wenn der Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern könne. Unabhängig von kausalen Maßnahmen solle der Übernahmeanspruch des Eigentümers nach § 31 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes sicherstellen, dass sich die Belastung des Eigentums durch die Begründung der Denkmaleigenschaft und deren Folgen auch in Ausnahmefällen noch als verhältnismäßige und deshalb zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweise. Das Übernahmeverfahren sei zweistufig ausgestaltet. Zunächst habe die untere Denkmalschutzbehörde das Land zur Übernahme gegen angemessene Entschädigung zu verpflichten und dabei über alle denkmalschutzrechtlichen Fragen zu befinden. Auf dieser Grundlage habe dann die Enteignungsbehörde nur noch über die Höhe der angemessenen Entschädigung und über den förmlichen Eigentumsübergang zu entscheiden. Das angefochtene Urteil, das den nicht maßnahmebedingten Übernahmeanspruch übergehe, verkenne die Reichweite des Art. 14 Abs. 1 GG in den Fällen, in denen die Privatnützigkeit des Denkmaleigentums auch ohne belastende Maßnahmen nahezu vollständig beseitigt sei. Die Entscheidung, die die Bestandschutzgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für diese Fallgruppe entgegen den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1999 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2009 durch sachfremde Ausdehnung des Maßnahmeerfordernisses generell und schwerwiegend vernachlässige, verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14. Abs. 1 GG und könne daher keinen Bestand haben. Ein unwirtschaftliches Baudenkmal, das der Eigentümer nicht aus seinem sonstigen Vermögen erhalten wolle und dessen Privatnützigkeit auch nicht durch Kompensation herzustellen sei, könne - abgesehen von der Enteignung - nur im Wege der Übernahme durch die öffentliche Hand erhalten werden. Die Alternative laute hier „entweder Erteilung einer rechtmäßigen Abrisserlaubnis und Versagung der Übernahme oder Versagung einer rechtswidrigen Abrisserlaubnis und Gewährung der Übernahme“. Dass hier die Gewährung eines Anspruchs auf Übernahme gegen angemessene Entschädigung durch Art. 14 GG geboten sein könne, habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 02.03.1999 entschieden. Einen Übernahmeanspruch sehe neben anderen Denkmalschutzgesetzen auch § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG vor. Dem darin enthaltenen Erfordernis einer kausalen Maßnahme sei etwa dann genügt, wenn die Denkmalschutzbehörde die Privatnützigkeit des Denkmaleigentums durch eine Nutzungsuntersagung beseitige. Eine Maßnahme liege weiter dann vor, wenn der Eigentümer den vorstehend formulierten Alternativenantrag stelle und die Behörde die denkmalpflegerisch unvertretbare Abrisserlaubnis versage. Schließlich sei der Tatbestand aber auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer keinen ausdrücklichen Alternativenantrag stelle, sondern gleich die Übernahme beantrage und die Denkmalschutzbehörde die Übernahme zu gewähren hätte, falls der Eigentümer einen Alternativenantrag stellen würde. In solchen Fällen erscheine der alternative Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung als überflüssige Förmelei. Zu einem von Maßnahmen nach dem ThürDSchG gänzlich losgelösten Übernahmeanspruch führe die teleologische Extension des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG. Zweck der Regelung sei zunächst die durch Art. 30 Abs. 2 ThürVerf und § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG gebotene Erhaltung eines Kulturdenkmals, das sonst verfallen würde. Ein vernünftiger Grund, die Erhaltung eines Baudenkmals davon abhängig zu machen, dass eine behördliche Maßnahme seine Unwirtschaftlichkeit herbeiführe, sei nicht ersichtlich. Die Vorschrift sei planwidrig lückenhaft. Entfalle die nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf „in erster Linie“ dem Privateigentümer obliegende Erhaltungspflicht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, lebe nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf die subsidiäre Erhaltungspflicht der öffentlichen Hand auf, was § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG auf eine zu enge, weil an eine kausale Maßnahme geknüpfte Weise konkretisiere. Die Herstellung der Privatnützigkeit auch des Denkmaleigentums durch Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den Verlust des Eigentums und durch Befreiung von den öffentlichen Lasten bilde einen weiteren Zweck der Vorschrift, die damit eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstelle. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG hätten die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich seien, um Kulturdenkmale zu erhalten. Bei einem unwirtschaftlichen und unverkäuflichen Baudenkmal, das sonst verfallen würde, habe dies entweder durch Enteignung oder durch Übernahme zu geschehen. Dies betreffe den Aspekt des Allgemeininteresses. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG hätten die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen aber auch den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung zu tragen. Wenn der Eigentümer wie im vorliegenden Fall den Abriss nicht begehre, weil er das Baudenkmal erhalten sehen wolle, das Grundstück im Außenbereich liege, der Abbruch enorme Kosten verursachen und wegen der Denkmalbedeutung des Objekts in die Nähe einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung rücken würde, könne die Privatnützigkeit des Denkmaleigentums nur durch Gewährung einer Entschädigung hergestellt werden, was die Enteignung oder Übernahme voraussetze. Sprächen in solchen Fällen nicht überwiegende Gründe des Gemeinwohls gegen die Erhaltung, sei in teleologischer Extension des § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG dem Übernahmebegehren stattzugeben. Der Kläger, der im Laufe des Berufungsverfahrens zahlreiche Antragsänderungen angekündigt hat, beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 04.07.2013 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen zur Übernahme des Eigentums an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Rudolstadt Zweigstelle S... Blatt 5581 eingetragenen Grundstück G... in S... gegen angemessene Entschädigung zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings hätte es die Klage bereits als unzulässig abweisen müssen, da der Verwaltungsrechtsweg hier nicht eröffnet gewesen sei. Hierzu verweise er auf ein Urteil des Landgerichts Meiningen (Kammer für Baulandsachen), in dem dieses über einen sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG ergebenden Übernahmeanspruch entschieden und seine Zuständigkeit bejaht habe. Der Senat sei an einer Prüfung des beschrittenen Rechtswegs nicht durch die Vorschrift des § 17 a GVG gehindert. Der darin vorgesehene Ausschluss der Prüfung gelte nicht, wenn die erste Instanz unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, also trotz zulässiger Rüge durch eine Partei, in der Hauptsache entschieden und dabei den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht habe. Das Verwaltungsgericht habe seinen - des Beklagten - Einwand im Schriftsatz vom 16.07.2012 durchaus als (jedenfalls konkludente) Rüge des beschrittenen Rechtswegs auffassen dürfen; hierzu verhalte sich auch sein weiterer Schriftsatz vom 13.08.2012. Er - der Beklagte - erhalte diese Rüge auch weiter aufrecht. Außerdem sei er - der Beklagte - nicht der richtige Klagegegner. Der Kläger hätte seinen Anspruch beim Thüringer Landesverwaltungsamt und damit im Ergebnis beim Beigeladenen geltend machen müssen. Letztlich scheitere der geltend gemachte Anspruch daran, dass die vom Gesetz vorausgesetzte „Maßnahme“ nicht vorliege. Den vom Kläger so bezeichneten „nicht-maßnahmebedingten Übernahmeanspruch“ gebe es nicht. Hierzu verweise er auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Meiningen, die in großen Teilen deckungsgleich seien. Insbesondere setzten sich die Entscheidungen auch mit den vom Senat in seinem Zulassungsbeschluss in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2009 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2009 auseinander und arbeiteten die Unterschiede zum Thüringer Landesrecht heraus. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das OVG Nordrhein-Westfalen die Frage nach einer zusätzlich erforderlichen behördlichen Maßnahme letztlich nicht entschieden habe; vielmehr hätten nach dem mitgeteilten Sachverhalt dort konkrete behördliche Maßnahmen vorgelegen. Der von ihm - dem Beklagten - vertretene Standpunkt werde auch von der vom Kläger angeführten Kommentarliteratur geteilt. Wollte man dies anders sehen, würde das dazu führen, dass dem Eigentümer eines Kulturdenkmals prophylaktisch im Vorgriff auf künftige Entscheidungen der Behörden schon im Vorfeld zu befürchtender Belastungen zumindest ein Wahlrecht hinsichtlich behördlicher Kompensationsleistungen eingeräumt würde. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er hält die Klage sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Seiner Auffassung nach hätte der Kläger die Übernahme des Denkmals beim Thüringer Landesverwaltungsamt als sachlich und örtlich zuständiger Enteignungsbehörde beantragen und gegen einen ablehnenden Beschluss sodann beim Landgericht Meiningen (Kammer für Baulandsachen) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des Kulturdenkmals, weil es bereits an einer Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 ThürDSchG fehle, die eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der „Unterschutzstellung“ des Objekts nicht um eine Maßnahme der Denkmalschutzbehörde. Auch die Eintragung in das Denkmalbuch, der in Thüringen nur deklaratorische Wirkung zukomme, stelle keine Maßnahme dar, die geeignet sei, über die Sozialbindung des Eigentums hinauszugehen. In Ermangelung entsprechender Maßnahmen der unteren Denkmalschutzbehörde komme die Übernahme des Eigentums nicht in Betracht. Der Beigeladene tritt der Berufung ebenfalls ohne eigene Antragstellung entgegen und verweist in der Sache auf die Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses. Hinsichtlich der zwischen dem Kläger und dem Beklagten umstrittenen Rechtsfrage, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, hält der Beigeladene eine Entscheidung des Senats nicht für entbehrlich. Der Beklagte habe in seinem Schriftsatz vom 27.05.2015 die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bestritten, so dass das Berufungsgericht insoweit nicht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.