Urteil
1 KO 285/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:0624.1KO285.19.00
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Leitsätze
Der Zuwendungsgeber (hier GFAW) darf, auch wenn sich eine Projektförderung (hier: Heranführung langzeitarbeitsloser Personen durch Qualifizierung und Kurzpraktika in den ersten Arbeitsmarkt unter Nachholung von Fehlzeiten) über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, einen haushaltsjährlichen qualifizierten Verwendungsnachweis fordern und die Zuwendung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bereits während der Laufzeit des Projektes gegebenenfalls zurückfordern.(Rn.26)
(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juni 2015 (- 2 K 634/14 Me -), soweit dieses noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zuwendungsgeber (hier GFAW) darf, auch wenn sich eine Projektförderung (hier: Heranführung langzeitarbeitsloser Personen durch Qualifizierung und Kurzpraktika in den ersten Arbeitsmarkt unter Nachholung von Fehlzeiten) über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, einen haushaltsjährlichen qualifizierten Verwendungsnachweis fordern und die Zuwendung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bereits während der Laufzeit des Projektes gegebenenfalls zurückfordern.(Rn.26) (Rn.36) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juni 2015 (- 2 K 634/14 Me -), soweit dieses noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage, soweit sie sich gegen den (Teil-) Widerruf und Rückforderung im Bescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. November 2011 wendet, in der Sache zu Unrecht stattgegeben. Insoweit erweist sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der (Teil-)Widerruf der der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 2008 bewilligten Zuwendung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für den streitgegenständlichen (Teil-)Widerruf sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ThürVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1). Darüber hinaus kann ein solcher Verwaltungsakt ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf sind vorliegend erfüllt. aa. Der streitige Widerruf ist bereits wegen einer nicht zweckgerechten Verwendung der Zuwendung berechtigt. Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Projekt „Heranführung langzeitarbeitsloser Personen durch Qualifizierung und Kurzpraktika in den ersten Arbeitsmarkt unter Nachholung von Fehlzeiten“ mit Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 2008 antragsgemäß für den Zeitraum vom 20. Oktober 2008 bis 29. Oktober 2010 eine nicht rückzahlbare Zuwendung. Die Maßnahme beinhaltete vier Schulungsdurchgänge von je 26 Wochen mit je 20 Teilnehmern. Die Fördermittel wurden von der Beklagten aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Finanzierungsplans, der für verbindlich erklärt wurde, jeweils nach Haushaltsjahren getrennt bewilligt und haushaltsjährlich ausbezahlt. Für das hier streitgegenständliche Haushaltsjahr 2008 wurde ausweislich des Zuwendungsbescheides vom 17. Oktober 2008 ein Betrag von 31.741,00 Euro bewilligt und an die Klägerin geleistet. Die Klägerin hat diesen Zuwendungszweck teilweise durch unzureichende Teilnehmerzahlen und unzureichend belegter Lehrtätigkeit verfehlt. aaa. Anders als die Klägerin und das Verwaltungsgericht meinen, durfte die Beklagte eine zweckentsprechende Verwendung der an die Klägerin ausgereichten Fördergelder bereits vor Abschluss des Gesamtprojekts haushaltsjährlich prüfen und verneinen. Sie war daran nicht dadurch gehindert, dass nach Abschluss der Gesamtmaßnahme noch ein abschließender Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen war. Dafür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich: Nach der Gesamtkonzeption der hier streitgegenständlichen Förderung wollte die Beklagte ein Gesamtprojekt für die Heranführung von Langzeitarbeitslosen an den ersten Arbeitsmarkt fördern, das sich über insgesamt drei Haushaltsjahre (2008 bis 2010) erstrecken sollte. Dafür wurden die Fördermittel von der Beklagten aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Finanzierungsplans jeweils nach Haushaltsjahren getrennt bewilligt und ausgezahlt. Insoweit war der Erfolg der Maßnahme, die die Durchführung von vier Schulungsdurchgängen von je 26 Wochen mit je 20 Teilnehmern beinhaltete, auch getrennt nach den einzelnen Durchläufen und Haushaltsjahren zu bewerten. Dieser rechtlichen Bewertung steht nicht entgegen, dass der Zuwendungsbescheid als Fördermaßnahme die Heranführung langzeitarbeitsloser Personen durch Qualifizierung und Kurzpraktika an den ersten Arbeitsmarkt „unter Nachholung von Fehlzeiten“ benennt. Aus dieser Formulierung kann entgegen der klägerischen Auffassung nicht darauf geschlossen werden, dass auch hinsichtlich der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen allein auf den Erfolg der Gesamtmaßnahme abzustellen ist. Einem solchen Verständnis der Zuwendungsbedingungen stehen die Grundsätze des Haushaltsrechts (etwa der Grundsatz der Jährlichkeit nach Art. 110 Abs. 2 GG und der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG und § 7 ThürLHO) sowie die in dem Zuwendungsbescheid klar und eindeutig formulierten Bedingungen und Nebenbestimmungen entgegen. So sind die Fördermittel nicht einmalig für das Gesamtprojekt der Klägerin, sondern haushaltsjährlich und unter der Bedingung der Einhaltung des von der Klägerin eingereichten Finanzierungsplans bewilligt worden. Dementsprechend liegt auch dem zum Bestandteil des Förderbescheides erklärten Finanzierungsplan eine haushaltsjährliche Kalkulation zugrunde. Darüber hinaus sind die Fördermittel von der Beklagten auch stets haushaltsjahrbezogen bewilligt und haushaltsjahrbezogen ausgezahlt worden. Die EU-Mittel sind dagegen erst nachträglich an den Freistaat ausbezahlt worden. Insoweit konsequent sind daher z. B. auch die bei mehrjährigen Projekten eigentlich üblichen Zwischenverwendungsnachweise ausweislich der Nebenbestimmungen unter „II. Nachweis der Verwendung Nr. 1“ im Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 2008 in Abweichung von Nr. 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in qualifizierte Verwendungsnachweise umgestellt worden. Allein daraus wird bereits deutlich, dass für die Erfüllung des Zuwendungszwecks nicht auf die Abschlussbetrachtung nach Beendigung der Gesamtmaßnahme, sondern auf das jeweilige Haushaltsjahr abzustellen ist. Diese Auffassung wird auch durch die Regelungen in Nr. 8 ANBest-P gestützt. Nach Nr. 8.3 ANBest-P kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung verwendet (8.3.1) oder etwa der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird (8.3.2). Wäre Nr. 8.3 ANBest-P in dem Sinne zu verstehen, dass ein (Teil-)Widerruf allenfalls erst nach einer Verwendungsprüfung nach Abschluss des Gesamtprojekts in Betracht käme, wären die in der Nr. 8.3 geregelten Fallkonstellationen überflüssig. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zuwendungsgeber strikt an das Haushaltsrecht mit den oben angeführten Grundsätzen gebunden ist und es nicht hinnehmbar wäre, sehenden Auges im Fall der nicht zweckentsprechenden Verwendung bis zum endgültigen Abschluss des geförderten Gesamtprojektes mit einem (Teil-)Widerruf abzuwarten und gegebenenfalls den Verlust von Geldmitteln (etwa im Fall der Insolvenz des Zuwendungsempfängers) in Kauf zu nehmen. Dieses Verständnis der Zuwendungsbestimmungen wird im Übrigen mittlerweile auch gestützt durch die zu § 44 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 14. Dezember 2015 (ThürStAnz. Nr. 1/2016 S. 15) - nach Nr. 11.1. dieser Verwaltungsvorschrift hat „die Bewilligungsbehörde ... unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen, ... ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind... In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen“, nach Nr. 11.1.3 der Verwaltungsvorschrift ist „dabei ... - soweit in Betracht kommend - eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen“. Das von der Klägerin vorgetragene Argument, dass der Zwischennachweis lediglich eine begleitende Erfolgskontrolle ermöglichen solle und damit letztlich unverbindlich sei, überzeugt dagegen nicht. Denn eine solche Kontrolle kann nur dann wirksam sein, wenn der Zuwendungsgeber im Fall der Abweichung von den Förderbedingungen oder bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten seitens des Zuwendungsnehmers auch umgehend einschreiten kann. Dies geschieht im Fördermittelrecht durch das Instrument des (Teil-)Widerrufs, das auch im Interesse einer Schadensminimierung unverzüglich anzuwenden ist. Schließlich ist die in Form einer Nebenbestimmung festgesetzte haushaltsjährliche Abrechnung auch als verbindliche Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG zu qualifizieren und nicht nur als bloßer Hinweis zu verstehen. Durch sie wird dem Zuwendungsempfänger ein selbständiges, strikt einzuhaltendes Verhaltensgebot aufgegeben, nämlich den Verwendungsnachweis - vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Durchführung des Zuwendungsverfahrens und des zweckentsprechenden Einsatzes der ausgereichten Mittel - in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Als Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist diese Auflage auch bestandskräftig und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam geworden (vgl. dazu z. B. Thüringer OVG, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 3 KO 400/12 - juris). Da der Zuwendungsbescheid gegenüber der Klägerin in Bestandskraft erwachsen ist, musste dieser auch bewusst sein, dass ein haushaltsjährlicher qualifizierter Verwendungsnachweis zu erbringen war. Angesichts dessen ist bereits fraglich, inwieweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nunmehr überhaupt noch einwenden kann, dass eine haushaltsjährliche Kontrolle und Prüfung durch die Beklagte unzulässig sei. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, dass sich aus den ANBest-P nicht ergebe, dass der Förderzweck bereits haushaltsjährlich erreicht werden müsse und daraus auch nicht hervorgehe, dass der Nachweis ebenfalls haushaltsjährlich zu erbringen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dass ein haushaltsjährlicher Nachweis zu erbringen ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 2008 unter „II. Nachweis der Verwendung Nr. 1“ ein qualifizierter Verwendungsnachweis gefordert wird. Die Frage, wann der Förderzweck erreicht wird, hängt dagegen von der Definition dieses Zweckes ab. Anders als die Klägerin meint, besteht der Förderzweck vorliegend nicht darin, dass zum Abschluss des Gesamtprojektes eine gewisse (Gesamt)Personenzahl an den Schulungsmodulen teilgenommen hat. Vielmehr sollten durch die bewilligte Zuwendung die Ausgaben des Bildungsträgers im Wege der Anteilsfinanzierung bezuschusst werden (vgl. insoweit Blatt 1 des Zuwendungsbescheides). bbb. Der streitgegenständliche Teilwiderruf ist bezogen auf das Haushaltsjahr 2008 hinsichtlich der teilnehmerbezogenen Kürzungen gerechtfertigt. Dabei ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 den kompletten ersten Durchlauf der Lehrveranstaltung (der sich bis in das Jahr 2009 erstreckte) berücksichtigt hat. Denn diese Verfahrensweise ist sachgerecht und begünstigt die Klägerin als Zuwendungsempfängerin. Die Beklagte war nach den obigen Darlegungen auch nicht verpflichtet, die Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises abzuwarten und auf dieser Grundlage eine Neuberechnung für das Haushaltsjahr 2008 vorzunehmen. Darüber hinaus dürfte dem aber auch der Umstand entgegenstehen, dass die Klägerin den die Haushaltsjahre 2009 und 2010 betreffenden Teilwiderrufsbescheid lediglich hinsichtlich der darin enthaltenen Zinsforderung (vgl. insoweit das dazu anhängige Verfahren 1 KO 284/19), nicht aber auch hinsichtlich des Widerrufs und der Rückforderung angegriffen hat. Damit ist die Abrechnung der Haushaltsjahre 2009 und 2010 bestandskräftig abgeschlossen, sodass sich eine Einbeziehung des Gesamtverwendungsnachweises in das hier allein das Haushaltsjahr 2008 betreffende Verfahren verbietet. Ausgehend davon ist festzustellen, dass die Klägerin den ersten, im Oktober 2008 begonnenen Schulungsdurchlauf abweichend von ihrem Finanzierungsplan mit weniger als den geplanten Teilnehmern durchführte, sodass die Zuwendung von ihr nicht alsbald nach der Erbringung der Leistung und nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wurde (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG). Es ist unstreitig, dass die Teilnehmerzahl von durchgängig 20 Teilnehmern nicht erreicht wurde. Zwar sehen die Förderbedingungen eine Schwankungsbreite von 20 % vor, sodass eine Reduzierung der Teilnehmer um 20 % nicht förderschädlich ist. Jedoch räumt die Klägerin selbst ein, dass die Teilnehmerstunden vorliegend tatsächlich um 25,22 % unterschritten wurden. Soweit die Klägerin meint, sie habe die Reduzierung der Teilnehmer nicht zu vertreten, da sie nicht habe beeinflussen können, wie viele Langzeitarbeitslose ihr von der Arbeitsagentur zugewiesen würden, ist dieser Aspekt unerheblich. Denn ein Teilwiderruf nach § 49 Abs. 3 ThürVwVfG setzt kein Verschulden voraus, sondern knüpft allein an dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bzw. an dem Auflagenverstoß an (so auch Thüringer OVG, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 3 KO 400/12 - juris). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls berufen. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die Erreichung einer festgelegten Teilnehmerzahl grundsätzlich in das unternehmerische Risiko des Zuwendungsempfängers fällt. Erfüllt sich eine zunächst günstige Teilnehmerprognose später nicht, trägt der Zuwendungsempfänger und nicht der Zuwendungsgeber hierfür das Risiko (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - VII C 30.77 -; OVG Saarland, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 3 A 282/09 -; Nds.OVG, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 L 7985/95 - alle zitiert nach juris). ccc. Ebenso wenig greifen die klägerischen Einwendungen gegen die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen für die Ausgaben für die Tätigkeiten der Lehrkräfte D... und A... durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Beklagte Kürzungen bei den Ausgaben für die Tätigkeit der beiden Lehrkräfte wegen widersprüchlicher Unterlagen im Verwendungsnachweis vorgenommen hat. Die Klägerin habe die fehlenden Nachweise jedenfalls aber noch vor Ablauf des Gesamtprojektes mit heilender Wirkung erbracht. Dem hat die Beklagte widersprochen und ausgeführt, dass die Klägerin die inhaltlichen Widersprüche auch nicht im Widerspruchsverfahren ausgeräumt habe. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, da es sich nicht selbst von der Richtigkeit der klägerischen Angaben überzeugt habe. Dazu ist zunächst vorauszuschicken, dass die Beklagte nachträglich vorgelegte Nachweise im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht zwingend akzeptieren muss. Vielmehr ist eine Entscheidung des Zuwendungsgebers, die im Widerspruchsverfahren nachgereichten Unterlagen nicht mehr zu beachten und auf ihre Förderfähigkeit zu prüfen, verhältnismäßig. Dabei darf er auch in Rechnung stellen, dass seine Verwaltungskapazität begrenzt ist und es deshalb seiner ständigen Verwaltungspraxis entspricht, Zuwendungsempfängern ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit einzuräumen, Belege unbegrenzt nachreichen zu können. Mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist auch zu berücksichtigen, dass der Zuwendungsgeber die Zuwendung nur in der Höhe wiederrufen hat, als sie durch die fehlenden Belege nicht (rechtzeitig) nachgewiesen worden sind (vgl. dazu Thüringer OVG, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 3 KO 400/12 - juris, Rn. 43). Vorliegend hat die Beklagte allerdings die im Widerspruchsverfahren zu dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vorgelegten Unterlagen im Rahmen ihrer Ermessensausübung noch akzeptiert und auch im Einzelnen geprüft. Sie ist dabei jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass die Nachweise wegen einer fehlenden Übereinstimmung der Kontaktangaben mit den Klassenbüchern nicht erbracht worden sind, da die Angaben insoweit nicht hinreichend plausibel waren. Die insoweit darlegungs- und nachweispflichtige Klägerin hat dazu lediglich vorgetragen, die Nachweise jedenfalls „bis zum Abschluss des Verfahrens“ (gemeint ist hier wohl die Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises) erbracht zu haben. Damit hat sie jedoch nicht zugleich behauptet, die fehlenden Unterlagen noch bis zum Abschluss des insoweit maßgeblichen Widerspruchsverfahrens vorgelegt zu haben. Darüber hinaus hat sie aber auch nicht substantiiert geltend gemacht, mit den nachgereichten Unterlagen zugleich auch den erforderlichen Nachweis für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung erbracht zu haben. Ob die Klägerin mit der Nachreichung von Unterlagen tatsächlich den erforderlichen Nachweis erbracht hat, ist jedoch nicht mehr entscheidungserheblich, da so der erforderliche Nachweis jedenfalls nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erbracht worden wäre. bb. Der Widerruf kann sich darüber hinaus auch auf einen Auflagenverstoß der Klägerin stützen. Ausweislich des vom 17. Oktober 2008 datierenden Zuwendungsbescheides oblagen der Klägerin haushaltsjährlich zu erbringende Pflichten, wie insbesondere die nach der Nebenbestimmung „II. Nachweis der Verwendung Nr. 1“ fristgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises, bestehend aus Sachbericht, zahlenmäßigem Nachweis sowie Originalbelegen. Daneben war die Klägerin aber auch nach Nr. 5 ANBest-P zu umfangreichen Mitteilungen verpflichtet, insbesondere wenn sich die für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen (Nr. 5.3) oder bereits ausbezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (Nr. 5.5). Da die Bewilligung der Zuwendung auf dem von der Klägerin vorgelegten Finanzierungsplan beruhte und die Förderung für eine bestimmte Teilnehmerzahl sowie eine klar festgelegte Lehrtätigkeit erfolgte, handelte es sich bei der Reduzierung der Teilnehmerzahl sowie des Umfangs der Lehrtätigkeit um insoweit für die Höhe der Zuwendung maßgebliche Umstände, die die Klägerin umgehend in jedem Haushaltsjahr - und damit auch für das hier maßgebliche Jahr 2008 - zwingend hätte mitteilen müssen (so für den Fall der Reduzierung der Teilnehmerzahl: Beschluss des Senats vom 15. August 2018 - 1 ZKO 1459/19 - n. v.). Dies geschah jedoch vorliegend nicht. Vielmehr ergaben sich die Abweichungen von dem klägerischen Finanzierungsplan erst aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis. Schließlich verletzte die Klägerin noch die ihr im Zuwendungsbescheid unter „II. Nachweis der Verwendung, Nr. 1“ beauflagte Nachweispflicht hinsichtlich der dem Förderzweck entsprechenden Verwendung der Zuwendung für jedes Haushaltsjahr, indem sie in dem von ihr vorgelegten Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 keinen plausiblen Nachweis für abgerechnete Lehrtätigkeiten zweier Lehrkräfte erbrachte. b. Die Beklagte hat auch das ihr nach § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft in den von § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen insoweit nur, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler sind vorliegend weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - juris Rn. 37 f.) ist, wenn der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, diese in der Regel zu widerrufen (sog. intendiertes Ermessen). Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. An diesen Grundsätzen hat sich die Beklagte orientiert und sich dabei erkennbar von dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln leiten lassen. Zudem hat sie im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, für die Frage der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nicht auf das Haushaltsjahr 2008, sondern auf das Ende des im Haushaltsjahr 2008 begonnenen und erst im Jahr 2009 beendeten ersten Schulungsdurchlaufs abzustellen. Durch diese sachgerechte Regelung ist die Klägerin nicht benachteiligt, sondern begünstigt worden. Weitere außergewöhnliche Umstände, die eine abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, lagen nicht vor. c. Schließlich hat die Beklagte auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG gewahrt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß bzw. die nicht fristgerechte oder zweckentsprechende Verwendung der Mittel erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, insbesondere auch die für die Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände, vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - DVBl. 2001, 1221 und juris). Vorliegend hat die Klägerin zwar den Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 bereits am 27. März 2009 vorgelegt. Die angeforderten Originalbelege legte die Klägerin jedoch erst am 10. Dezember 2009 und die Kontoauszüge und Überweisungsbelege erst am 27. Januar 2010 vor, sodass der vom 9. September 2010 datierende Teilwiderrufsbescheid noch binnen Jahresfrist erging. 2. Der danach in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßige Teilwiderrufsbescheid rechtfertigt auch die darin geltend gemachte Rückforderung in Höhe von hier noch streitgegenständlichen 7.516,37 Euro. Das Rückforderungsbegehren findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, nachdem die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam in dieser Höhe widerrufen hat. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Vorschrift eröffnet der Behörde keinen Ermessensspielraum (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 49a Rz. 11 m. w. N.). Atypische Gesichtspunkte, die ausnahmsweise im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden und ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch nach den obigen Darlegungen anderweitig ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.516,37 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und orientiert sich an dem von dem streitgegenständlichen Bescheid umfassten Rückforderungsbetrag. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Teilwiderrufs eines Zuwendungsbescheides nebst geltend gemachter Rückforderungsbeträge. Die Klägerin führt als Bildungsträgerin Projekte zur beruflichen Integration von Langzeitarbeitslosen durch. Für das Projekt „Heranführung langzeitarbeitsloser Personen durch Qualifizierung und Kurzpraktika in den ersten Arbeitsmarkt unter Nachholung von Fehlzeiten“ gewährte ihr die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 2008 antragsgemäß für den Zeitraum vom 20. Oktober 2008 bis 29. Oktober 2010 eine nicht rückzahlbare Zuwendung bis zur Höhe von 371.706,00 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung (73,91 %). Sie legte dabei zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von 502.926,00 Euro zugrunde. Für das Haushaltsjahr 2008 bewilligte die Beklagte 31.741,00 Euro und erklärte den Finanzierungsplan vom 17. Oktober 2008 sowie die dem Antragsformular beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) für verbindlich. Zugleich bestimmte sie in dem Bescheid, dass die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung für jedes Haushaltsjahr nachzuweisen sei. Abweichend von Nr. 6.7 ANBest-P sei der Zwischennachweis wie ein qualifizierter Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der Beklagten einzureichen. Die Klägerin rief die bewilligten Mittel des Haushaltsjahres 2008 ab, die am 14. November 2008 in Höhe von 31.741,00 € an sie ausgezahlt wurden. Anschließend rechnete die Klägerin mit Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 Ausgaben in Höhe von 40.642,35 Euro ab. Der Verwendungsnachweis wies eine Überzahlung in Höhe von 2.193,09 Euro aus, die die Klägerin umgehend an die Beklagte zurückzahlte. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin widerrief die Beklagte für das Haushaltsjahr 2008 sodann mit Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsfestsetzungsbescheid vom 9. September 2010 den Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 2008 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und setzte für das Haushaltsjahr 2008 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 13.456,90 Euro fest. Unter Anrechnung der bereits geleisteten Rückzahlung verbleibe ein Forderungsbetrag in Höhe von 11.263,81 Euro, der ab dem 15. November 2008 mit 6 % jährlich zu verzinsen sei. Für den bereits zurückgezahlten Erstattungsbetrag in Höhe von 2.193,09 Euro seien Zinsen in Höhe von 52,63 Euro und für nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel Zinsen in Höhe von 36,60 Euro zu zahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin die abgerechneten Ausgaben teilweise nicht zweckentsprechend verwendet oder Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid nicht oder nicht fristgemäß erfüllt habe. So seien laut Klassenbuch für die Lehrkräfte Herrn D... nur 184 statt 368 Stunden und für Frau A... lediglich 16 statt 77 Stunden festgestellt worden. Insoweit seien die von der Klägerin für diese beiden Lehrkräfte abgerechneten Ausgaben zu kürzen. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung sei den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung getragen und berücksichtigt worden, dass der Zahlungsfluss für die Kofinanzierung nicht nachgewiesen und Personalausgaben nicht korrekt abgerechnet worden seien. Dem klägerischen Argument, zum Teilwiderruf nach der Prüfung des Zwischennachweises nicht befugt zu sein, fehle die rechtliche Grundlage. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass eine Abrechnung für ein Haushaltsjahr nicht möglich sei, da die Nachholung von Fehlzeiten Grundlage des geförderten Projektes sei. Hinsichtlich der Kürzungen der Stunden für die beiden Lehrkräfte könne nicht auf das Klassenbuch abgestellt werden, da dort lediglich der Klassenunterricht dokumentiert sei. Einzelgespräche seien dort nicht festgehalten worden, jedoch durch Tätigkeitsnachweise belegt, die ebenfalls vorgelegt worden seien. Eine Rechtsgrundlage, wonach die Einzelgespräche auch im Klassenbuch nachgewiesen werden müssten, existiere nicht. Anschließend legte die Klägerin der Beklagten tabellarische Stundennachweise für die Lehrkräfte A..., D... und Dr. D...-W... vor. Daraufhin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 den Bescheid vom 9. September 2010 in den Nrn. 2., 3. Satz 1, 4. und 5. des Tenors auf und fasste ihn neu. Für das Haushaltsjahr 2008 setzte sie nunmehr einen Erstattungsbetrag in Höhe von 9.709,46 Euro fest und machte unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Rückzahlung eine Restforderung in Höhe von 7.516,37 Euro geltend. Des Weiteren bestimmte sie, dass der Rückforderungsbetrag ab dem 1. Januar 2009 mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen sei. Darüber hinaus gab sie der Klägerin auf, für nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel Zinsen in Höhe von 33,85 Euro zu zahlen. Zudem verpflichtete sie die Klägerin zur Zahlung von Kosten in Höhe von 120,00 Euro. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die von der Klägerin am 9. Januar 2012, einem Montag, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Urteil vom 16. Juni 2015 den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, hinsichtlich des festgesetzten Erstattungsbetrages jedoch nur, soweit dieser 2.193,06 Euro überstieg. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der teilweise Widerruf der gewährten Zuwendung wegen zweckwidriger Verwendung der Mittel zu Unrecht erfolgt sei. Die Beklagte habe vor Abschluss des Projektes eine zweckentsprechende Verwendung nicht verneinen dürfen, da der Zweck des Projektes erst nach Ablauf der zwei Jahre habe erreicht werden können, über die sich das Gesamtprojekt erstreckt habe. Aus diesem Grund habe weder eine teilnehmerbezogene Kürzung noch eine Kürzung hinsichtlich der Ausgaben für die Lehrtätigkeit vorgenommen werden dürfen. Gegen dieses ihr am 30. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Juli 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 28. August 2015 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2019, der Beklagten am 15. April 2019 zugestellt, dem Antrag entsprochen. Mit bei Gericht am 14. Mai 2019 eingegangenen Schriftsatz führt die Beklagte zur Begründung der Berufung aus, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die der Klägerin gewährte Zuwendung haushaltsjährlich bewilligt worden sei und die Fördermittel nicht für das Gesamtprojekt der Klägerin gewährt worden seien. Der Finanzierungsplan vom 28. November 2008 sei zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt worden und weise die Ausgaben und deren Finanzierung getrennt für jedes Haushaltsjahr aus. Bei mehrjährigen Projekten sei bezüglich der einzelnen Haushaltsjahre ein Zwischennachweis zu führen. Dieser sei ein Instrument der begleitenden Erfolgskontrolle und sei gemäß Nr. 6.7 ANBest-P wie ein einfacher Verwendungsnachweis zu führen. Vorliegend habe die Besonderheit bestanden, dass der Zwischennachweis abweichend von Nr. 6.7 ANBest-P wie ein qualifizierter Verwendungsnachweis zu führen gewesen sei, sodass dieser alle an einen Verwendungsnachweis zu stellenden Anforderungen zu erfüllen gehabt habe. Die Klägerin habe sich mit den Nebenbestimmungen durch Unterzeichnung der Empfangsbestätigung und Rechtsmittelverzichtserklärung am 11. März 2010 einverstanden erklärt, sodass der Zuwendungsbescheid mit diesem Inhalt bestandskräftig geworden sei. Aus diesen Gründen sei die von der Klägerin nunmehr favorisierte Gesamtabrechnung nicht möglich. Zwar treffe es zu, dass nach Abschluss des Projektes ein Gesamtverwendungsnachweis einzureichen gewesen sei. Jedoch habe dieser nur noch aus der Summe der einzelnen haushaltsjährlichen Nachweise bestanden und keine anderen Angaben mehr enthalten. Der Antragstellung der Klägerin habe schließlich auch eine haushaltsjährliche Kalkulation zugrunde gelegen, die über den in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Finanzierungsplan rechtskräftiger Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass eine Verringerung der Teilnehmerzahl im Haushaltsjahr im Risikobereich des Zuwendungsempfängers liege, da es nicht Aufgabe des Zuwendungsrechts sei, Zuwendungsempfängern jegliches unternehmerische Risiko abzunehmen. Gegen die Annahme einer Betrachtungsweise, die nur das Gesamtprojekt berücksichtige, sprächen vorliegend auch haushaltsrechtliche Grundsätze. So würden die Mittel zunächst als Landesmittel bereitgestellt, wobei die Thüringer Landeshaushaltsordnung vorschreibe, dass jährlich Haushalte aufzustellen seien und über einzelne Ausgaben haushaltsjährlich abzurechnen sei. Dementsprechend seien insbesondere auch Zahlungen nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. Die der Klägerin gewährten Mittel seien auch nicht in einem Gesamtbetrag zu Anfang des Projektes, sondern immer nur im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt worden. Somit ergebe eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Zuwendungsbescheides, der Nebenbestimmungen, des Finanzierungsplans und der allgemeinen Grundsätze des Fördermittel- und Haushaltsrechts eine haushaltsjahrbezogene Abrechnung. Demgegenüber trage das einzige Gegenargument des Verwaltungsgerichts, dass der Zuwendungsbescheid im Titel „unter Nachholung von Fehlzeiten“ vermerke, nicht. Zum einen bewege sich eine bloße Nachholung von Fehlzeiten wegen Krankheit oder ähnlichem üblicherweise nicht in dem Umfang, wie er von der Klägerin als im Haushaltsjahr 2008 relevant dargestellt worden sei. Insbesondere seien davon nicht die Fälle umfasst, in denen die erforderliche Teilnehmerzahl bereits von Anfang an nicht erreicht worden sei. Zum anderen fänden sich aber auch im Zuwendungsbescheid gerade keine Regelungen zu der Frage, wie die Nachholung von Fehlzeiten finanzierungstechnisch abzusichern sei. Insoweit fehle es an jeglichen Zusicherungen oder ähnlichen Bestimmungen, die es der Klägerin gestatteten, Haushaltsmittel aufgrund eigener Entscheidungszuständigkeit in ein anderes Haushaltsjahr zu übertragen. Die Klägerin hätte daher die Reduzierung der Ausgaben wegen verringerter Teilnehmerzahlen in einem Haushaltsjahr anzeigen und dann gegebenenfalls später wegen einer Erhöhung der Teilnehmerzahlen einen Nachbewilligungsantrag stellen müssen. Andernfalls liefe der Finanzierungsplan vollständig ins Leere, wenn die Klägerin nach Belieben hiervon abweichen und Fördermittel in andere Haushaltsjahre übertragen könnte. Dies verbiete sich gerade im Hinblick auf die ANBest-P, die verhinderten, dass die Klägerin beispielsweise selbst dann Fördermittel behalten dürfe, wenn in einem Haushaltsjahr überhaupt kein Teilnehmer zu verzeichnen wäre. Dies widerspreche jedoch dem Realkostenprinzip. Im Übrigen sei ein Teil des unternehmerischen Risikos der Klägerin bereits dadurch ausreichend abgesichert, dass Teilnehmerschwankungen bis 20 % nicht als förderschädlich behandelt würden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Klägerin gegen die Auflagen Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 ANBest-P verstoßen habe. Diese Auflagen hätten der Klägerin zahlreiche Meldepflichten auferlegt, denen sie jedoch nicht nachgekommen sei, sodass sie in den Genuss der eingetretenen Überzahlung geblieben sei. Bereits dies rechtfertige den Widerruf des Zuwendungsbescheides. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht zwar erkannt, dass die Behörde Kürzungen bei den Ausgaben für die Tätigkeit der Lehrkräfte D... und A... wegen widersprüchlicher Unterlagen im Verwendungsnachweis vorgenommen habe. Anschließend sei es jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass dies keine Kürzung rechtfertige, da die Unterlagen vor Ablauf des Gesamtprojektes eingereicht worden seien. Tatsächlich jedoch habe die Klägerin diese inhaltlichen Widersprüche im Widerspruchsverfahren nicht ausgeräumt. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, da es sich nicht selbst von der Richtigkeit der klägerischen Angaben überzeugt habe. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass sie - die Beklagte - sich darauf nicht stützen dürfe, da diese falschen Angaben im Rahmen des Zwischenverwendungsnachweises getätigt worden seien. Dies werfe die allgemeine Frage auf, ob der Widerruf einer Zuwendung generell auf einen Zwischenverwendungsnachweis gestützt werden könne. Diese Frage sei vorliegend zu bejahen, da die von der Klägerin geschuldeten haushaltsjährlichen Nachweise wie ein qualifizierter Verwendungsnachweis zu führen gewesen seien. Ungeachtet dessen liege darüber hinaus ein Verfahrensmangel vor, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen habe. Denn es habe die von der Klägerin nachgereichten Unterlagen weder von ihr - der Beklagten - auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen lassen noch selbst geprüft. Insoweit hätte die Richtigkeit der klägerischen Angaben nicht als wahr unterstellt werden dürfen. Allenfalls hätte das Verwaltungsgericht ein Bescheidungsurteil erlassen müssen, nicht jedoch den Bescheid vollumfänglich aufheben dürfen. Nachdem der Senat das Berufungsverfahren, soweit es sich auf die Geltendmachung von Zinsen bezieht, mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2022 abgetrennt hat, beantragt die Beklagte zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juni 2015 - 2 K 634/14 Me -, soweit noch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass für die Frage, ob eine Bewilligung der Zuwendung nach Haushaltsjahren oder projektbezogen erfolgt sei, maßgeblich auf den Förderzweck abzustellen sei. Vorliegend habe die bewilligte Maßnahme nicht am Ende des Haushaltsjahres geendet, sondern habe eine längere Laufzeit aufgewiesen. Dementsprechend könne der Erfolg bzw. Misserfolg der Maßnahme auch nicht haushaltsjährlich, sondern nur insgesamt betrachtet werden. Daher habe die Beklagte auch nicht das Recht, für jedes Haushaltsjahr einen gesonderten Verwendungsnachweis zu fordern. Würden die Mittel - wie hier - so eingestellt und bewilligt, dass die Nachholung der Projektstunden durch die Teilnehmer während des gesamten Förderzeitraums über mehr als ein Haushaltsjahr erfolgen könne, müsse dies auf der anderen Seite auch bei der Abrechnung der Fördermittel berücksichtigt werden. Eine haushaltsjährliche Betrachtung hinsichtlich der Erfüllung der Teilnehmerzahlen sei daher weder vom Projektsinn noch vom Projektzweck oder von den Fördermittelbedingungen her zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege es auch nicht in ihrem Risikobereich, dass die Teilnehmerzahlen nicht erreicht würden. Denn die Aufgabenerfüllung liege vorliegend im Interesse des Staates, der den Bildungsauftrag angesichts der Arbeit des Bildungsträgers nicht selbst durchführen müsse. Letztlich würden diese Aufgaben zu 100 % von der Beklagten und der öffentlichen Arbeitsverwaltung finanziert. Darüber hinaus verkenne die Beklagte, dass für das hier streitgegenständliche Projekt die teilnehmenden Langzeitarbeitslosen ausschließlich von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt worden seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei vorliegend bei der Prüfung der Verwendung der Mittel auf das Gesamtprojekt abzustellen. Die Beklagte verkenne, dass es sich vorliegend immer nur um Zwischennachweise in Form eines Verwendungsnachweises handle. Andernfalls wäre eine Gesamtverwendungsnachweisprüfung entbehrlich. Es liege auch keine zweckwidrige Verwendung der Mittel bzw. kein Auflagenverstoß vor. Die Beklagte selbst stelle nicht infrage, dass der Verwendungszweck erreicht worden sei. Insoweit verbiete sich daher eine Rückforderung. Die Beklagte gehe auch rechtsirrig davon aus, dass sich mit einer Reduzierung der Teilnehmerzahlen auch die Kosten reduzierten, was bezüglich der Fixkosten jedoch nicht der Fall sei. Insoweit konstruiere die Beklagte hier lediglich eine Kostenreduzierung. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf einen Verfahrensmangel berufen, da sie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weder substantiiert bestritten noch eine Protokollrüge erhoben habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (vier Ordner) sowie der beigezogenen Gerichtsakte 1 KO 284/19 (hinsichtlich der Verzinsung von Rückforderungsbeträgen) nebst den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (zwei Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.