OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KO 396/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:1114.1KO396.20.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist die Geschäftsführerin der Subventionsempfängerin zugleich als Dozentin tätig und sind nach der Förderrichtlinie die Personalkosten förderfähig, kann der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel auch durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung der Geschäftsführerin erbracht werden.(Rn.37) (Rn.38) 2. In diesem Fall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Subventionsgeber die Geschäftsführerin einer Festangestellten gleichstellt und als Nachweis für die förderfähige Gehaltszahlung die Einkommenssteuererklärung der Geschäftsführerin zugrundelegt.(Rn.37) 3. Die Höhe des Gehalts ist dann nach dem sog. Realkostenprinzip zu berechnen.(Rn.42) (Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. September 2018 - soweit dieses noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Geschäftsführerin der Subventionsempfängerin zugleich als Dozentin tätig und sind nach der Förderrichtlinie die Personalkosten förderfähig, kann der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel auch durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung der Geschäftsführerin erbracht werden.(Rn.37) (Rn.38) 2. In diesem Fall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Subventionsgeber die Geschäftsführerin einer Festangestellten gleichstellt und als Nachweis für die förderfähige Gehaltszahlung die Einkommenssteuererklärung der Geschäftsführerin zugrundelegt.(Rn.37) 3. Die Höhe des Gehalts ist dann nach dem sog. Realkostenprinzip zu berechnen.(Rn.42) (Rn.43) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. September 2018 - soweit dieses noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung ist, soweit sie in diesem Verfahren streitgegenständlich ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der GFAW vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 insoweit stattgegeben, als der Zuwendungsbescheid vom 11. August 2010 hinsichtlich der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - und hinsichtlich der Position 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - widerrufen und daran orientiert in der Position 4.3 eine verminderte Verwaltungspauschale festgesetzt wurde. I. Die Klage ist unbegründet, da sich der angefochtene Bescheid der GFAW vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 im Ergebnis, soweit er im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich ist, als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn zum einen die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder er zum anderen mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Klägerin nicht den Nachweis dafür erbracht hat, die empfangenen Mittel vollständig zweckentsprechend verwendet zu haben (1.) und ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen zu sein (2.). Behördliche Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar (3.). 1. Die Voraussetzungen für einen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG wegen Zweckverfehlung und eines Auflagenverstoßes liegen vor. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die ihr für das Projekt "Alleinerziehende stark machen für Kind(er) und Job durch Beratung, Begleitung, Qualifikation sowie Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt" gewährten Zuwendungen vollumfänglich zweckentsprechend verwendet hat. Soweit der Beklagte als Nachweis für die von der Klägerin in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 in der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - angegebenen Bruttoentgelte für ihre Dozententätigkeit die jeweiligen Einkommenssteuererklärungen zugrunde gelegt (a) und der Beklagte nur die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Stunden (b) als förderfähige Ausgaben berücksichtigt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 in der Position 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - erbrachten Nachweise und anerkannten Stunden (c). Dementsprechend durfte auch die Verwaltungspauschale gekürzt werden (d). a. Der Beklagte durfte bei der Nachweisführung die von der Klägerin für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 jeweils vorgelegten Einkommenssteuererklärungen berücksichtigen. Der Zuwendungsbescheid - in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - enthält unter Punkt C. II. 1. die Auflage, spätestens bis zum 31. August 2011 den Verwendungsnachweis vorzulegen. Nach Nr. 6.1 der ANBest-P ist damit die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Die Nrn. 6.2, 6.3, 6.4, 6.8 und 6.10 der ANBest-P geben als Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG vor, wie der Nachweis der Verwendung zu führen ist. Durch sie wird dem Zuwendungsempfänger ein selbständiges, strikt einzuhaltendes Verhaltensgebot aufgegeben, nämlich den Verwendungsnachweis - vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Durchführung des Zuwendungsverfahrens und des zweckentsprechenden Einsatzes der ausgereichten Mittel - in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Als Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist diese Auflage auch bestandskräftig und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten wirksam geworden. Nach Nr. 6.4 der ANBest-P Satz 2 muss der Nachweis alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten und nach Nr. 6.4 der ANBest-P sind mit dem Nachweis die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergaben von Aufträgen vorzulegen. Nach Nr. 6.8 der ANBest-P müssen die Ausgabenbelege insbesondere auch den Zahlungsempfänger sowie den Zahlungsbeweis enthalten. Allerdings enthalten weder der Bescheid noch die ANBest-P konkrete Vorgaben dazu, in welcher Form die Ausgaben für solche Dozenten nachzuweisen sind, die - wie vorliegend die Klägerin - Unternehmer und Antragsteller in einer Person sind. Insoweit steht die Entscheidung, welche Nachweisführung insoweit anzuerkennen ist, im freien Ermessen des Beklagten. Die Entscheidung des Beklagten, diese Personengruppe wie festangestellte Dozenten zu behandeln, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dies an die Tätigkeit anknüpft, für die der Antragsteller die staatliche Zuwendung erhält. Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass für die Frage, wie in diesem Fall die Nachweisführung für die Zahlung des Dozentengehalts zu erbringen ist, offenbar noch keine eindeutige Verwaltungspraxis des Beklagten besteht. So soll es ausweislich einer Hausmitteilung vom 15. September 2009 (Bl. 145 der Verwaltungsakte) für den Nachweis des Zahlungsflusses ausreichen, dass das Geld vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Antragstellers überwiesen wird. In den Fällen, in denen die Entgeltzahlung nicht durch Überweisung sondern durch Entnahme erfolgt, sollen diese Zahlungsnachweise immer dann ausreichen, wenn die monatlichen Entnahmen die Bezüge der als Dozenten tätigen Unternehmer übersteigen. Die Forderung eines separaten Zahlungsnachweises stelle in diesem Fall einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar (vgl. insoweit die Hausmitteilung vom 15. September 2009). In einem undatierten Vermerk auf dem Antragsformular der Klägerin (Bl. 149 Verwaltungsakte) wird dagegen ausgeführt, dass die Privatentnahme durch das Steuerbüro nachgewiesen werde. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die GFAW zu ihrer Verwaltungspraxis jedoch ausgeführt, dass mangels anderer Nachweise die Prüfung bei Selbstständigen allein anhand des Einkommenssteuerbescheides erfolgen könne. In der Verwaltungspraxis lege die GFAW der Ausgabenprüfung den Einkommenssteuerbescheid für das Haushaltsjahr der Förderung zugrunde. Das sich daraus ergebende zu versteuernde Jahreseinkommen werde auf ein monatliches Bruttoentgelt umgerechnet, um eine Vergleichbarkeit zum festangestellten Personal zu schaffen. Dies nehme die GFAW sodann als Basis, anhand der tatsächlich in jedem Monat nachgewiesenen Stunden und der beantragten und bewilligten 40-Stunden-Woche das förderfähige monatliche Entgelt zu errechnen. Grundsätzlich sei es Verwaltungspraxis, als Nachweis des Zahlungsflusses bestätigte Privatentnahmen vom Geschäftskonto auf das Privatkonto genügen zu lassen. Als zahlungsbegründender Beleg sei eine Bestätigung des Steuerberaters erforderlich, der die Zuordnung zum Projekt ermögliche. Fehle ein solcher Nachweis, müsse auf andere geeignete Nachweise zurückgegriffen werden. Bei Selbstständigen sei dies der Einkommenssteuerbescheid. Der Frage, inwieweit angesichts dessen von einer eindeutigen und gefestigten Verwaltungspraxis für die Fälle ausgegangen werden kann, in denen ein Antragsteller zugleich als Dozent tätig ist, braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls ist der Klägerin kein rechtlicher Nachteil daraus erwachsen, dass sie dem Beklagten nicht - wie zunächst gefordert - eine Erklärung ihres Steuerberaters, sondern lediglich den jeweiligen Einkommenssteuerbescheid für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt hat. Der Beklagte hat diese Bescheide - obwohl sie nicht fristgerecht vorgelegt wurden - als taugliche Nachweise akzeptiert und so zu Gunsten der Klägerin den von ihr im Verwendungsnachweis angegebenen Zahlungsfluss seiner behördlichen Nachprüfung zugrunde gelegt. Es ist auch nicht streitentscheidend - wie das Verwaltungsgericht meint -, ob der (Teil-)Widerrufsbescheid insoweit den Begründungserfordernissen nach § 39 ThürVwVfG genügt. Unabhängig davon, dass der von der ersten Instanz angenommene (formale) Begründungsmangel ohnehin spätestens mit der Vervollständigung der Begründung im erstinstanzlichen Verfahren nach § 45 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG wirksam geheilt worden wäre, können die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem Begründungsmangel allenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte Ermessensbetätigung begründen; ein solcher Fehler könnte hier jedoch gegebenenfalls durch ein Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden sein. Da der Beklagte hier jedoch die Angaben der Klägerin zu den von ihr als Dozentin erhaltenen Entgelten sowie die diesbezügliche Nachweisführung durch Einkommenssteuerbescheid zu Gunsten der Klägerin akzeptiert hat, scheidet eine relevante Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Dozenten, die zugleich Unternehmer sind, und damit eine Rechtsverletzung der Klägerin aus. Im Übrigen hat die Klägerin aber auch nicht geltend gemacht, tatsächlich ein höheres Entgelt als Dozentin erhalten zu haben als von dem Beklagten aus ihren im Einkommenssteuerbescheid verzeichneten Einnahmen errechnet worden ist. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung kritisiert hat, dass der Beklagte insoweit auf das Brutto- und nicht auf das Nettoentgelt zurückgegriffen habe, vermag der Senat darin keine unsachgemäße Handhabung zu erkennen. Denn nur das Bruttoentgelt ist ein objektivierbarer und nicht von den jeweiligen individuellen Faktoren des Einzelfalls abhängiger Aspekt, der in vergleichbaren Fällen problemlos zur Berechnung herangezogen werden kann. Demgegenüber wäre eine Vergleichbarkeit von Nettoentgelten, die ihrer Höhe nach je nach den steuerrechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls variieren, nicht gegeben und widerspräche auch der sonstigen Verwaltungspraxis des Beklagten, der im Rahmen der Nachweisprüfung hinsichtlich der Förderung von Arbeitskräften stets auf die Bruttoentgelte abstellt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Rückgriff auf den Einkommenssteuerbescheid der Klägerin, der auch Abschreibungen und Verluste beinhaltet, naturgemäß kein ebenso wirksames Nachweisinstrument wie z. B. eine mittels Lohnsteuerkarte nachprüfbare Entgeltzahlung an einen festangestellten Mitarbeiter sein kann. Jedoch verlangt der Beklagte genau aus diesem Grund regelmäßig noch zusätzlich zu der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides noch den Nachweis des Steuerberaters für den Zahlungsfluss, den die Klägerin hier allerdings schuldig geblieben ist. Insoweit hat sie etwaige Unwägsamkeiten zu vertreten. Im Übrigen behauptet die Klägerin aber auch selbst gar nicht, durch das Verwaltungshandeln des Beklagten beschwert worden zu sein. Sie hat keinen anderweitigen Nachweis dafür erbracht, dass tatsächlich ein höheres Entgelt gezahlt worden und förderfähig ist. Unerheblich ist deshalb auch, ob der Klägerin - wie der Beklagte behauptet - bereits aus einem Parallelverfahren bekannt war, dass die GFAW als Nachweis die Vorlage einer separaten Erklärung des Steuerberaters verlangte. Denn Grund für die nicht vollständige Anerkennung der von der Klägerin in der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - angegebenen Beträge durch den Beklagten war nicht etwa die generelle Nichtanerkennung der von ihr im Finanzierungsplan veranschlagten Bruttoentgelte, sondern der Umstand, dass der Beklagte unter Zugrundelegung des sog. Realkostenprinzips als förderfähig nur die tatsächlich von der Klägerin geleisteten Unterrichtsstunden auf der Basis der oben dargestellten Berechnung anerkannt hat. Soweit die Klägerin nunmehr ein höheres Entgelt als förderfähig anerkannt wissen will, hätte es ihr oblegen, dieses Entgelt in voller Höhe richtlinienkonform nachzuweisen. Daran fehlt es nach den vorstehenden Darlegungen jedoch. b. Die Anwendung des sog. Realkostenprinzips und damit die Anerkennung nur der von der Klägerin tatsächlich geleisteten Dozentenstunden als förderfähige Ausgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Prüfung, in welcher Höhe das Dozentengehalt der Klägerin als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann, das Realkostenprinzip angewendet und deshalb das ursprünglich auf der Basis einer 40-Stunden-Woche berechnete Dozentengehalt nicht in voller Höhe anerkannt, sondern nur die von der Klägerin tatsächlich geleisteten Stunden. Dabei hat der Beklagte das Einkommen auf den Wert gemäß TV-L E 11 Stufe 5 begrenzt und für das Jahr 2010 ein Bruttoentgelt in Höhe von 49.711,16 Euro (dies entsprach dem Einkommenssteuerbescheid und dem Finanzierungsplan) und für das Jahr 2011 einen Betrag von 35.645 Euro anerkannt (dies entsprach dem Einkommenssteuerbescheid, nicht jedoch dem Finanzierungsplan, der einen Betrag in Höhe von 49.711,16 Euro veranschlagt hatte). Die Orientierung an dem TV-L E 11 Stufe 5 entspricht Nr. 1.2 der ANBest-P, wonach der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten wirtschaftlich nicht besserstellen darf als vergleichbare Landesbedienstete (sog. Besserstellungsverbot). Die Anerkennung nur der tatsächlich geleisteten Stunden mit einem Stundensatz von 33,00 Euro entspricht dem in der Nr. 1.1 der ANBest-P ausformulierten Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sowie dem in der Nr. 6.1 der ANBest-P zum Ausdruck kommenden Gebot, nur die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zu fördern. Im Fall der Klägerin musste der Beklagte sicherstellen, dass er nur ihren Einsatz als Dozentin förderte, nicht aber zugleich auch ihre Tätigkeit als Unternehmerin. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 11. August 2010 wurde ein konkretes Projekt und die darin erbrachten Leistungen, nicht aber das Unternehmen der Klägerin gefördert. Dementsprechend wurden in den Jahren 2010 und 2011 auch nur die von der Klägerin im Tätigkeitsnachweis angegebenen Stunden berücksichtigt. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in dem von ihr eingereichten Finanzierungsplan vom 11. August 2010 die Berechnung der beantragten Stunden mittels Teilnehmerschlüssel erfolgt sei, so dass die Berechnung anschließend nicht nach dem Realkostenprinzip hätte erfolgen dürfen. Soweit das Verwaltungsgericht darin offenbar einen Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz sieht, da die Klägerin zuvor nicht darauf hingewiesen worden war, dass nur in der Kalkulation nach dem Teilnehmerschlüssel berechnet wird, ist dem nicht zu folgen. Denn der Klägerin war mit Antragstellung bewusst, dass der Finanzierungsplan zunächst der Ermittlung der maximalen Fördersumme diente und die tatsächliche förderfähige Summe erst anschließend im Verwendungsnachweis nachzuweisen war. Dies entspricht dem in den AN-Best P zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass nur zweckentsprechend verwendete Mittel förderfähig sind. Es liegt auf der Hand, dass nicht geleistete Projektstunden keinem Förderzweck dienen und deshalb auch nicht berücksichtigt werden können. Einer besonderen Belehrung bedurfte es daher nicht. c. Die Klägerin hat auch nicht die Nachweisführung hinsichtlich der Position 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - vollständig erbracht. Die Klägerin hat für das streitgegenständliche Projekt die Honorarkraft ... ... als Ausbilder und Praxisanleiter beschäftigt. Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen zu der Anwendung des Realkostenprinzips, so dass auch nur dessen tatsächlich geleisteten Stunden als förderfähig anzuerkennen waren. d. Der von der Beklagten in der Position 4.3 - Verwaltungspauschale - erfolgte teilweise Widerruf ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Da nach den obigen Darlegungen der Widerruf in den Positionen 1.1 und 1.2 rechtmäßig war, war der Zuwendungsbescheid auch hinsichtlich der Verwaltungspauschale in Höhe von 20 Prozent entsprechend zu widerrufen. 2. Die Klägerin ist zudem noch den ihr obliegenden Mitteilungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen. Die der Klägerin obliegenden Nachweispflichten nach Punkt C. II. 1. des Zuwendungsbescheides sowie der ANBest-P hinsichtlich der zweckmäßigen Mittelverwendung sind zugleich Mitwirkungspflichten. Da die Klägerin nach den obigen Darlegungen die Nachweisführung nicht vollumfänglich erbracht hat, ist ein Teilwiderruf auch angesichts dieser Verletzung ihrer Mitteilungspflichten gerechtfertigt. 3. Der Beklagte hat das ihm nach § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Senat prüft in den von § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen insoweit nur, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler sind vorliegend weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - juris Rn. 37 f.) und ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. Juni 2022 - 1 KO 285/19 -, juris, Rn. 49) ist, wenn der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, diese in der Regel zu widerrufen (sog. intendiertes Ermessen). Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. An diesen Grundsätzen hat sich der Beklagte orientiert und sich dabei erkennbar von dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln leiten lassen. Insbesondere hat er im Rahmen der Nachweisprüfung sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er die Einkommensbescheide der Klägerin für den Nachweis ihres Entgelts als Dozentin akzeptiert hat. Durch diese sachgerechte Regelung ist die Klägerin nicht benachteiligt, sondern begünstigt worden, da ansonsten auch ein vollständiger Widerruf hätte erfolgen können, weil die Klägerin insoweit keine anderweitigen Nachweise vorgelegt hat. Weitere außergewöhnliche Umstände, die eine abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 4. Schließlich hat der Beklagte auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG gewahrt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß bzw. die nicht fristgerechte oder zweckentsprechende Verwendung der Mittel erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, insbesondere auch die für die Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände, vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - DVBl. 2001, 1221 und juris). Vorliegend hat die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 13. März 2015 - nach mehrfacher Aufforderung zur Vorlage der Originalbelege - noch diverse Unterlagen bei dem Beklagten eingereicht. Der Teilwiderruf erfolgte mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 und damit noch binnen Jahresfrist. 5. Der danach rechtmäßige Teilwiderrufsbescheid rechtfertigt auch die darin geltend gemachte Rückforderung in Höhe von hier noch streitgegenständlichen 23.170,10 Euro. Das Rückforderungsbegehren findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, nachdem der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam in dieser Höhe widerrufen hat. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Vorschrift eröffnet der Behörde keinen Ermessensspielraum (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 49a Rz. 11 m. w. N.). Atypische Gesichtspunkte, die ausnahmsweise im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden und ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch nach den obigen Darlegungen anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen ist auf die zutreffende Darlegung im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Oktober 2015 (dort für das Haushaltsjahr 2010 Seite 3 und für das Haushaltsjahr 2011 Seite 6) zu verweisen. Der Betrag setzt sich für das Haushaltsjahr 2010 zusammen aus einem Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Position 1.1 in Höhe von 1.989,73 Euro und hinsichtlich der Position 1.2 in Höhe von 7.920,00 Euro. Hinzu kommt die 20 % ige Pauschale in Höhe von 1.981,94 Euro. Für das Haushaltsjahr 2011 setzt sich die Rückforderung zusammen aus einem Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Position 1.1 in Höhe von 4.811,69 Euro und hinsichtlich der Position 1.2 in Höhe von 4.587,00 Euro. Hinzu kommt die 20 % ige Pauschale in Höhe von 1.879,74 Euro. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.170,10 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem der von seiner Rechtsvorgängerin verfügte teilweise Widerruf und die Rückforderung einer der Klägerin gewährten Zuwendung sowie die ihr gegenüber geltend gemachte Zinsforderung teilweise aufgehoben worden sind. Die Klägerin ist Sozialpädagogin und Geschäftsführerin der Firma "Berufliche Bildung S...", die diverse Weiterbildungsmöglichkeiten anbietet, u. a. für Alleinerziehende. Am 5. Juli 2010 beantragte sie bei der GFAW mbH Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW), deren Gesamtrechtsnachfolger der Beklagte ist, Fördermittel für das Projekt "Alleinerziehende stark machen für Kind(er) und Job durch Beratung, Begleitung, Qualifikation sowie Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt" für den Zeitraumvom16. August 2010 bis zum 13. Mai 2011. Danach war vorgesehen, dass das Projekt 18 Teilnehmer betreuen und die Klägerin als Dozentin - neben einem festangestellten Dozenten und Honorarkräften - tätig werden sollte. Mit Zuwendungsbescheid vom 11. August 2010 wurde der Klägerin auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Förderung der beruflichen Integration (Integrationsrichtlinie) vom 13. August 2007 (ThürStAnz Nr. 36/2007) als Anteilsfinanzierung eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 168.874,00 Euro gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der Fassung vom 26. November 2010 wurden insoweit zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt, als nicht durch den Bescheid davon abgewichen wurde. Der Zuwendungsbescheid erging mit der Auflage, den Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und Originalbelege) spätestens bis zum 31. August 2011 vorzulegen, wobei die Originalbelege erst nach schriftlicher Abforderung einzureichen waren. Darüber hinaus wurde der beigefügte Finanzierungsplan vom 11. August 2010 zum verbindlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Gegenstand der darin enthaltenen Antragskalkulation war hinsichtlich der Berechnung der Anzahl der Projektstunden der von der Klägerin angegebene Teilnehmerschlüssel. In der Folgezeit rief die Klägerin die bewilligten Mittel für das Haushaltsjahr 2010 in Höhe von 49.960,00 Euro und für das Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 39.856,73 Euro ab. Am 9. Januar 2012 legte sie den Gesamtverwendungsnachweis vor. Die GFAW kündigte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Prüfung der Haushaltsjahre 2010 und 2011 an und forderte die Klägerin auf, die Originalbelege bis zum 30. Juni 2014 einzureichen. Dem kam die Klägerin am 13. März 2015 nach. Nach Anhörung der Klägerin widerrief die GFAW mit Widerrufs-/Rückforderungs-/Zinsfestsetzungsbescheid vom 19. Oktober 2015 den Zuwendungsbescheid vom 11. August 2010 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Für das Haushaltsjahr 2010 wurde ein Erstattungsbetrag in Höhe von 22.545,97 Euro festgesetzt, wovon in Anbetracht der von der Klägerin bereits geleisteten Rückzahlung vom 30. März 2012 eine Restrückforderung in Höhe von 13.432,17 Euro an die Beklagte zu zahlen sei. Für das Haushaltsjahr 2011 wurde ein Erstattungsbetrag in Höhe von 15.609,46 Euro festgesetzt (Nr. 2). Für die unter Nr. 2 festgesetzten Erstattungsbeträge für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 sowie für die von der Klägerin bereits geleistete Rückzahlung wurde jeweils ein von der Klägerin zu zahlender Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich festgesetzt (Nr. 3). Den teilweisen Widerruf begründete die GFAW damit, dass die von der Klägerin abgerechneten Ausgaben teilweise nicht zweckentsprechend verwendet oder Auflagen entweder gar nicht oder nicht fristgerecht erfüllt worden seien. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren nunmehr noch allein streitigen Positionen 1.1 - Bezüge für Festangestellte -, 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - und 4.3 - Verwaltungspauschale - führte die GFAW aus, dass als Grundlage für die Bezüge von Festangestellten, zu denen die Klägerin zu rechnen sei, für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 nach ständiger Verwaltungspraxis jeweils der von der Klägerin vorgelegte Einkommenssteuerbescheid zugrunde gelegt worden sei. Während die Klägerin mittels dieser Bescheide für das Jahr 2010 noch ein Bruttoentgelt als Dozentin auf Basis der Eingruppierung E11 Stufe 5 des TV-L in Höhe von 49.711,16 Euro nachgewiesen habe, habe sie für das Jahr 2011 lediglich ein Bruttoentgelt in Höhe von 35.645,00 Euro belegt. Darüber hinaus sei sowohl hinsichtlich der Bezüge für Festangestellte als auch hinsichtlich der Bezüge für Honorarkräfte grundsätzlich nach dem Realkostenprinzip nach Nr. 2.2a der ESF-Förderbroschüre abzurechnen. Dies bedeute, dass zwar im Rahmen der Antragstellung noch von lediglich kalkulatorischen Werten ausgegangen werden könne und insoweit fiktive Angaben die Basis der Berechnung bildeten. Für die Prüfung des Verwendungsnachweises bzw. der anschließenden Abrechnung seien jedoch allein die Ausgaben maßgeblich, die auch tatsächlich für das geförderte Projekt angefallen seien. Dies zugrunde legend sei für das Haushaltsjahr 2011 zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich ein Bruttoentgelt von 35.645,00 Euro nachgewiesen habe und dass für beide Haushaltsjahre die abgerechneten Stunden mittels Tätigkeitsnachweises nicht hätten vollständig belegt werden können. In Abhängigkeit zu den Stundenabrechnungen laut Tätigkeitsnachweisen und zu den im Parallelprojekt (Az.: INT100218) bewilligten Stunden hätten für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Ausgaben in Höhe von insgesamt 6.801,42 Euro nicht anerkannt werden können. Die von der Klägerin abgerechneten Stunden auf den Honorarrechnungen seien dagegen mittels Teilnehmerschlüsseln berechnet worden und stimmten mit den tatsächlich geleisteten Stunden nicht überein. Insgesamt hätten daher insoweit Ausgaben in Höhe von 12.507,00 Euro nicht anerkannt werden können. Aufgrund der vorzunehmenden Kürzungen sei die Position 4.3 - Verwaltungspauschale - entsprechend um 4.731,98 Euro zu kürzen gewesen. Bei der Ausübung des Ermessens sei das Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln gegen die Interessen der Klägerin abgewogen worden. Hierbei sei der Rechtsprechung folgend den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung eine ermessenslenkende Bedeutung zugekommen. Von dem Regelfall des Widerrufs könne im vorliegenden Einzelfall auch nicht abgewichen werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10. November 2015 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Februar 2016 begründete. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre im Schreiben vom 22. Juni 2015 aufgeworfenen Fragen zu den der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen nicht vollständig beantwortet worden seien. Die Berechnung der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - sei mangels Darstellung nicht nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage der Vergleichbarkeit von selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Hinsichtlich der Position 1.2 werde um Mitteilung gebeten, welche Stunden gekürzt worden seien und wie der gekürzte Betrag berechnet worden sei. Daraufhin teilte die GFAW mit Schreiben vom 23. Mai 2016 zur Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - mit, dass eine Doppelförderung von bereits in anderen Projekten abgerechneten Ausgaben/Stunden ausgeschlossen sei. Für das Haushaltsjahr 2010 seien unter der Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 49.711,16 Euro sowie der eingereichten Tätigkeitsnachweise für August 33,5 Stunden, für September 63,5 Stunden, für Oktober 61 Stunden, für November 84 Stunden und für Dezember 73 Stunden als förderfähig anzuerkennen. Für das Haushaltsjahr 2011 seien, unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 35.645,00 Euro, den eingereichten Tätigkeitsnachweisen und den in im Parallelprojekt (Az.: INT100218) bereits anerkannten Stunden, für Januar 74 Stunden, für Februar 22 Stunden, für März 20 Stunden, für April 53 Stunden und für Mai 58 Stunden als förderfähig anzuerkennen gewesen. Das monatliche Stundenlimit ergebe sich daraus, dass durch die Klägerin als Sozialpädagogin eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden beantragt und bewilligt worden sei. Je nach Anzahl der Arbeitstage pro Monat errechne sich daraus die Maximalanzahl förderfähiger Arbeitsstunden je Monat. Dem hielt die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3. August 2016 entgegen, dass sich hinsichtlich der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - weder aus den Antragsunterlagen noch in der Durchführungsbestimmung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Integration vom 13. August 2007 ein Hinweis auf den Einkommenssteuerbescheid ergebe. Hinsichtlich einer Doppelförderung seien die nicht hinnehmbaren Überschneidungen von der Beklagten darzulegen. Es werde nicht ausgeführt, wo und wann das Stundenlimit überschritten worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und der Tenor des Bescheides vom 19. Oktober 2015 in der Nr. 3 dahingehend ergänzt, dass der Zinsbetrag per 18. August 2016 für den Erstattungsbetrag in Höhe von 13.432,17 Euro auf einen Betrag in Höhe von 1.674,54 Euro, für den Erstattungsbetrag in Höhe von 14.959,74 Euro auf einen Betrag in Höhe von 1.864,98 Euro und für den Erstattungsbetrag in Höhe von 649,72 Euro auf einen Betrag in Höhe von 202,39 Euro festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde verfügt, dass die Klägerin Zinsen von 6 vom Hundert jährlich beginnend mit dem 19. August 2016 bis zur Einzahlung der gesamten Hauptforderung auf die jeweils restliche Hauptschuld zu zahlen habe. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch allein streitgegenständlichen Positionen 1.1 - Bezüge für Festangestellte -,1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - und 4.3 - Verwaltungspauschale - ergänzend aus, dass für das Haushaltsjahr 2010 unter Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin von 49.711,16 Euro sowie der eingereichten Tätigkeitsnachweise für August 33,5 Stunden, für September 63,5 Stunden, für Oktober 61 Stunden, für November 84 Stunden und für Dezember 73 Stunden als förderfähig anzuerkennen seien. Dies habe zur Folge, dass Ausgaben in Höhe von 7.407,98 Euro anerkannt werden könnten und sich insoweit ein Kürzungsbetrag von 1.989,73 Euro ergebe. Da die Klägerin für das Haushaltsjahr 2010 die tatsächlich geleisteten Stunden der Honorarkraft ... ... für die Monate August bis Dezember 2010 von lediglich 296 statt der ursprünglich kalkulierten 536 Stunden nachgewiesen habe und sich der Förderbetrag nach dem Realkostenprinzip berechne, sei insoweit eine Kürzung in Höhe von 7.920,00 Euro veranlasst. Für das Haushaltsjahr 2011 habe die Klägerin per Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen in Höhe von 35.645,00 Euro nachgewiesen. Angesichts der von ihr eingereichten Tätigkeitsnachweise sowie der in dem ebenfalls geförderten Parallelprojekt (Az.: INT100218) bereits anerkannten Stunden seien für das Jahr 2011 für Januar lediglich 74 Stunden, für Februar 22 Stunden, für März 20 Stunden, für April 53 Stunden und für Mai 58 Stunden anzuerkennen. Dies habe eine Kürzung um 4.811,69 Euro zur Folge. Hinzu träten die Bezüge für Honorarkräfte, die nach dem Realkostenprinzip zu berechnen und angesichts der mittels Klassenbuch für die Honorarkraft ... ... tatsächlich nachgewiesenen Stunden um einen Betrag von 4.587,00 Euro zu kürzen seien. Die Verwaltungspauschale sei für beide Haushaltsjahre entsprechend herabzusetzen. Die Klägerin hat am 2. September 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben und hinsichtlich der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - bestritten, dass die GFAW in ständiger Verwaltungspraxis die Einkommenssteuerbescheide des jeweiligen Haushaltsjahres zur Prüfung der Bezüge von Selbstständigen heranziehe. Blatt 145 der Verwaltungsakte enthalte eine Hausmitteilung zum Umgang mit den Personalausgaben der Dozenten, die selbst Unternehmer und Antragsteller seien, wonach die Tätigkeit von solchen Dozenten, die selbst einen Antrag auf Fördermittel stellten, vergleichbar sei mit der Tätigkeit von festangestelltem Personal. Blatt 356 der Verwaltungsakte enthalte den handschriftliche Vermerk: "Anlage zu Position 1.1 entfällt, da "Einzelunternehmen“ Nachweis durch Privatentnahmen". Die behauptete Verwaltungspraxis sei auch sachlich nicht korrekt, da der Inhalt eines Einkommenssteuerbescheides bei Selbstständigen einer Vielzahl von Schwankungen unterliegen könne. Für den Fall, dass ein Antragsteller keine sonstigen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit habe, würde auch kein Ansatz erfolgen. Die Ausführungen zum Stundenlimit seien unzutreffend. Entscheidend sei allein, dass die Klägerin die Leistung erbracht habe. Hierbei seien nicht nur die Klassenbücher, sondern auch die Tätigkeitsnachweise zu beachten, da z. B. in den Tätigkeitsnachweisen auch die Stunden für organisatorische Tätigkeiten erfasst seien. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben. Die GFAW hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend zu ihren Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden vorgetragen, dass der Sonderfall, dass ein Einzelunternehmer eine Zuwendung nach der Richtlinie beantrage und dann selbst in dem Projekt unterrichte, von der Durchführungsbestimmung nicht erfasst sei. Der Einzelunternehmer sei weder festangestelltes Personal, noch könne er Honorarkraft sein, weil er in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers eingegliedert und außerdem nicht wirtschaftlich unabhängig von diesem sei. Er könne auch nicht mit sich selbst Honorarverträge schließen. Vor dem Hintergrund dieser für Einzelunternehmer unbefriedigenden Situation und der Annahme, dass die Durchführungsbestimmung kein entsprechendes Verbot, sondern lediglich eine Regelungslücke enthalte, sei in Absprache mit dem damaligen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie im Jahr 2010 die Regelung getroffen worden, Dozenten, die selbst Unternehmer und Antragsteller seien, wie festangestellte Dozenten zu behandeln. Es handle sich aufgrund der vorherrschenden Trägerstruktur dabei allerdings um eher seltene Fälle. Bei Festangestellten seien die ausgezahlten und abgerechneten Bezüge anhand von Lohnjournalen oder ähnlichen Nachweisen ohne weiteres möglich. Bei selbstständigen Einzelunternehmern gebe es keine solchen Lohnbelege. Dennoch müsse die GFAW überprüfen können, ob die geltend gemachten Ausgaben auch tatsächlich angefallen seien. Mangels anderer Nachweise könne diese Prüfung bei Selbstständigen allein anhand des Einkommenssteuerbescheides erfolgen. In der Verwaltungspraxis lege die GFAW der Ausgabenprüfung den Einkommenssteuerbescheid für das Haushaltsjahr der Förderung zugrunde. Das sich daraus ergebende zu versteuernde Jahreseinkommen werde auf ein monatliches Bruttoentgelt umgerechnet, um eine Vergleichbarkeit zum festangestellten Personal zu schaffen. Dies nehme die GFAW sodann als Basis, anhand der tatsächlich in jedem Monat nachgewiesenen Stunden und der beantragten und bewilligten 40-Stunden-Woche das förderfähige monatliche Entgelt zu errechnen. Hinsichtlich der Position 1.1 sei einzuräumen, dass die diesbezügliche Verwaltungspraxis im Bescheid möglicherweise verkürzt dargestellt worden sei. Grundsätzlich sei es Verwaltungspraxis, als Nachweis des Zahlungsflusses bestätigte Privatentnahmen vom Geschäftskonto auf das Privatkonto genügen zu lassen. Als zahlungsbegründender Beleg sei eine Bestätigung des Steuerberaters erforderlich, der die Zuordnung zum Projekt ermögliche. Fehle ein solcher Nachweis, müsse auf andere geeignete Nachweise zurückgegriffen werden. Bei Selbstständigen sei dies der Einkommenssteuerbescheid. Bereits im Antragsverfahren sei der Klägerin klar gewesen, dass der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung für das ihr bewilligte Gehalt durch vom Steuerbüro zu bestätigende Privatentnahmen vom Geschäftskonto erfolgen sollte. Hierauf sei sie im Parallelverfahren sowohl schriftlich als auch in einem Beratungsgespräch hingewiesen worden. Auf die im Parallelverfahren erfolgte Vorlage ihrer Steuererklärung sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass dies noch immer nicht ausreichend sei, da aus der Steuererklärung nicht hervorgehe, ob die dort angegebenen Personalausgaben für sie oder für festangestelltes Personal angefallen seien. Hierfür seien eine Originalbestätigung des Steuerberaters sowie als den Zahlungsfluss untersetzende Nachweise die Originalkontoauszüge für die Privatentnahmen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin im Parallelverfahren nicht nachgekommen. Der Klägerin sei mithin aus dem Parallelverfahren bekannt gewesen, dass die GFAW als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die Bestätigung des Steuerberaters und als Nachweis des Zahlungsflusses die Kontoauszüge akzeptieren würde. Gleichwohl sei von ihr im vorliegenden Verfahren lediglich der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt worden. Daher seien zu Gunsten der Klägerin die Angaben im Einkommenssteuerbescheid für die Berechnung der förderfähigen Ausgaben zugrunde gelegt worden. Hätte die Klägerin eine andere Abrechnung gewünscht, hätte es ihr oblegen, andere Unterlagen beizubringen. Hätte die Beklagte nicht den Einkommenssteuerbescheid zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung herangezogen, hätten die Fördermittel in dieser Position vollständig widerrufen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, mit Urteil vom 18. September 2018 den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 aufgehoben, soweit darin der Zuwendungsbescheid vom 11. August 2010 hinsichtlich der Positionen 1.1 - Bezüge für Festangestellte - und 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - widerrufen worden war. In diesem Umfang hat das Verwaltungsgericht auch den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 hinsichtlich der Position 4.3 - Verwaltungspauschale - sowie der Zinsfestsetzung aufgehoben. Im Übrigen, d. h. soweit sich die Klage gegen den mit den Position 3.3 - Miete/Mietnebenkosten für Lehr- und Büroräume - und 3.7 - Eintragungs- und Prüfungsgebühren - in Zusammenhang stehenden Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2010 gewandt hatte, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihre durch die Auflage, spätestens bis zum 31. August 2011 den Verwendungsnachweis vorzulegen, postulierten Mitwirkungspflichten zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht vollumfänglich erfüllt habe. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides sei nicht ausreichend gewesen, um die hinsichtlich der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - bestätigten Privatentnahmen vom Geschäftskonto auf das Privatkonto ordnungsgemäß nachzuweisen. Allerdings sei der Widerruf von der GFAW nicht hinreichend begründet worden. Entgegen der Behauptung der GFAW entspreche es nicht ihrer ständigen Verwaltungspraxis, den Einkommenssteuerbescheid der Prüfung der Bezüge von Selbstständigen zugrunde zu legen. In der Integrationsrichtlinie sei die Konstellation, dass die Antragstellerin - wie hier - zugleich Ausbilderin sei, nicht geregelt. Es handele sich dabei um eine offensichtliche unbeabsichtigte Regelungslücke. Die GFAW habe nicht nachgewiesen, dass die Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides bei Selbstständigen ihre ständige Verwaltungspraxis darstelle. Vielmehr habe sie selbst ausgeführt, dass der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung für das der Klägerin bewilligte Gehalt durch vom Steuerbüro zu bestätigende Privatentnahmen vom Geschäftskonto zu erbringen gewesen sei. Darauf habe die GFAW die Klägerin auch mehrfach hingewiesen und die entsprechende Vorlage gefordert. Die Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides sei vorliegend nur deshalb erfolgt, weil die Klägerin die geforderten Nachweise nicht vorgelegt, sondern stattdessen ihren Einkommenssteuerbescheid eingereicht habe. Selbst wenn die GFAW abweichend von dem nach ständiger Verwaltungspraxis erforderlichen Verwendungsnachweis zu Gunsten der Klägerin auf den von ihr vorgelegten Einkommenssteuerbescheid abgestellt habe, um einen vollständigen Widerruf der Zuwendung der Position 1.1 zu verhindern, rechtfertige dies nicht den erfolgten Teilwiderruf. Denn dann hätten sich im Widerrufsbescheid nähere Ausführungen dazu finden müssen, welche ständige Verwaltungspraxis bei der Beklagten existiere und weshalb von der bisherigen Vorgehensweise abgewichen werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Sowohl im Widerrufsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid werde vielmehr pauschal behauptet, die Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides stelle die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten dar. Da die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Vorgehensweise der GFAW hinsichtlich der Position 1.1 in der Sache grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern lediglich die Begründung des Widerrufs unzureichend sei, sei die GFAW nicht gehindert - unter Einhaltung der Fristen des § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 ThürVwVfG - erneut über den Widerruf zu entscheiden. Ebenso sei der Widerruf des Zuwendungsbescheides hinsichtlich der Position 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - rechtswidrig. Zu Unrecht habe die GFAW den Widerruf damit begründet, dass allein die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden mit einem Honorarsatz von 33,00 Euro je Stunde anerkannt werden könnten, nicht dagegen die von der Klägerin mittels Teilnehmerschlüsseln berechnete Stundenanzahl. Der von der Klägerin eingereichte Finanzierungsplan vom 11. August 2010 sei unter Punkt B als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt worden. Dieser enthalte eine detaillierte Kalkulation zum Finanzierungsplan und deren Untersetzung. Unter dem Punkt 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - sei hierin die Berechnung der beantragten Stunden mittels Teilnehmerschlüssel erfolgt. Der Klägerin sei die Zuwendung in diesem Umfang vollumfänglich gewährt worden, ohne dass die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass nur die tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet werden könnten. Da die Beklagte die Zuwendung nicht von vornherein nur hinsichtlich der tatsächlichen Stunden, sondern vollumfänglich für die mittels Teilnehmerschlüssel angeführten Stunden gewährt habe, sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen, dass nur die Ausgaben für die tatsächlichen Stunden abgerechnet werden konnten. Hierbei verkenne das Gericht nicht, dass dem Zuwendungsbescheid lediglich eine Kalkulation zugrunde gelegen habe, die von dem am Ende abzurechnenden Betrag üblicherweise abweiche. Da hier jedoch von der Beklagten die Berechnungsgrundlage der Klägerin nicht akzeptiert werde, hätte insoweit vorab bereits keine Bewilligung erfolgen dürfen. Hinsichtlich der Position 3.3 - Miete/Mietnebenkosten für Lehr- und Büroräume - sowie hinsichtlich der Position 3.7 - Eintragungs- und Prüfungsgebühren - sei der Zuwendungsbescheid dagegen zu Recht gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ThürVwVfG widerrufen worden. Angesichts des unrechtmäßigen Widerrufs bezüglich der Positionen 1.1 - Bezüge für Festangestellte - und 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - sei die Position 4.3 - Verwaltungspauschale - zum Teil unrechtmäßig widerrufen worden. Die Pauschale werde in Höhe von 20 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben gewährt, sodass der Widerruf der Pauschale in Bezug auf die Positionen 1.1 und 1.2 aufzuheben gewesen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht erfolgreich gemäß § 49a Abs. 2 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. Nach Satz 2 dieser Norm könne sich auf den Wegfall der Bereicherung der Begünstigte dann nicht berufen, wenn er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Wisse der Zuwendungsempfänger vor der Auszahlung der Zuwendung aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen könne, dann sei, wenn nach der Auszahlung der Zuwendung ein Widerrufsfall eintrete, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen. So verhalte es sich vorliegend. Unabhängig davon scheide eine Entreicherung vorliegend aber auch aus, weil die Klägerin gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides verstoßen habe, die ihr mit dem Bescheid bekannt gemacht worden und ihr daher auch bekannt gewesen seien. Gegen dieses Urteil hat die GFAW die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 zugelassen hat. Nachdem die GFAW im Jahr 2022 als GmbH erloschen ist, tritt nunmehr der Freistaat Thüringen als Gesamtrechtsnachfolger als Beklagter auf. Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass dem Verwaltungsgericht zwar zuzugestehen sei, dass die behördliche Verwaltungspraxis in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend dargestellt worden sei. Jedoch sei in der verkürzten Darstellung der Verwaltungspraxis kein Begründungsmangel zu sehen, der die Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids zur Folge habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht hinreichend gewürdigt, dass ein Bescheid, der sich zu einer bestimmten Verwaltungspraxis nicht verhalte, jedenfalls dann nicht rechtswidrig sein könne, wenn dort eine angeblich nicht existente Verwaltungspraxis dennoch zugunsten des Zuwendungsempfängers angewandt werde. Hätte er - der Beklagte - den Einkommenssteuerbescheid der Klägerin nicht zu deren Gunsten akzeptiert, wäre die Zuwendung in der Position 1.1 in voller Höhe zu widerrufen gewesen. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht aber auch außer Acht gelassen, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie das ihr bewilligte Gehalt durch von einem Steuerbüro zu bestätigende Privatentnahmen vom Geschäftskonto nachweisen sollte. Zudem habe die Klägerin aus dem Parallelprojekt (Az.: INT100218) bereits im Jahr 2013 Kenntnis von dieser Verwaltungspraxis gehabt. Dementsprechend habe die Klägerin seinerzeit auch auf Aufforderung ihre Steuererklärung zum Nachweis der nach der Position 1.1 abzurechnenden Zahlungen vorgelegt, sei aber der ausdrücklichen Forderung nach Vorlage einer separaten Originalbestätigung des Steuerberaters nicht nachgekommen. Der von dem Verwaltungsgericht beanstandete Begründungsmangel sei angesichts dessen nicht erheblich. Ohnehin könne ein begünstigender Bescheid, selbst wenn ein Begründungsmangel vorliege, nicht rechtswidrig sein. Schließlich habe das Verwaltungsgericht aber auch außer Acht gelassen, dass die unzureichende Begründung im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5. September 2018 ergänzt und dieser Fehler damit nachträglich noch in der ersten Tatsacheninstanz geheilt worden sei. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht aber auch die Berechnungsmethode der anerkannten Ausgaben verkannt und hätte - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Rechtsauffassung - lediglich die Rückforderung für das Jahr 2011 beanstanden müssen. Denn für das Jahr 2010 sei der Einkommenssteuerbescheid gar nicht maßgebliche Grundlage der Zuwendungskürzung gewesen. Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Nichtanerkennung von Ausgaben in der Position 1.2 - Honorarkräfte - als rechtswidrig erachtet, weil bei der Abrechnung nicht die im Finanzierungsplan mit einem Teilnehmerschlüssel errechneten Stunden, sondern nur die tatsächlich durch den Dozenten abgeleisteten Stunden anerkannt worden seien. Zwar treffe es zu, dass laut Zuwendungsantrag die insgesamt förderfähigen Stunden mittels eines Teilnehmerschlüssels ermittelt würden. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine rein kalkulatorische Größe, um den Maximalfördersatz zu ermitteln. Demgegenüber sei die Prüfung der anschließenden zweckentsprechenden Verwendung jedoch an den tatsächlich angefallenen Stunden auszurichten (sog. Realkostenprinzip). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. September 2018, soweit dies noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass die im Rahmen der Prüfung der Position 1.1 - Bezüge für Festangestellte - von dem Beklagten behauptete Verwaltungspraxis überhaupt existiert. Der Beklagte habe seinen Bescheid diesbezüglich später auch nicht ergänzt. Die Behauptung des Beklagten, dass ihr - der Klägerin - bereits bei Antragstellung positiv bekannt gewesen sei, dass Privatentnahmen vom Geschäftskonto nachgewiesen werden sollten, sei unzutreffend. Soweit der Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren seine Verwaltungspraxis dargestellt habe, sei dieser Vortrag in sich widersprüchlich. Aus dem Vermerk auf Bl. 149 der Verwaltungsakte sowie der Hausmitteilung auf Bl. 145 der Verwaltungsakte lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welche Verwaltungspraxis Geltung beanspruchen solle. Während im Vermerk auf Bl. 149 eine Privatentnahme nachgewiesen werden müsse, sei es nach der Hausmitteilung auf Bl. 145 ausreichend, wenn Geld vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des jeweiligen Antragstellers überwiesen werde, wobei es alternativ auch möglich sei, als Zahlungsnachweise Entnahmen anzuerkennen, wenn sie höher seien als die Bezüge der Dozenten. Das von dem Beklagten behauptete hilfsweise Abstellen auf einen Einkommenssteuerbescheid bleibe unerwähnt. Gleiches gelte für eine angeblich notwendige Bestätigung des Steuerberaters. Soweit ihr - der Klägerin - jedoch bestätigte Privatentnahmen vom Geschäftskonto abverlangt worden seien, fehle für diese neue Variante jegliche Grundlage. Angesichts der bei Antragstellung fehlenden Aufklärung über die Pflichten, die einen Widerruf begründen könnten, stehe einem späteren Widerruf der Vertrauensschutzgrundsatz entgegen. Hätte sie - die Klägerin - Kenntnis davon gehabt, dass sie entweder sich selbst ein Gehalt vom Geschäftskonto auf ein Privatkonto hätte zahlen müssen oder Privatentnahmen erforderlich seien, hätte sie ihr Verhalten darauf einstellen können. Hinsichtlich der Position 1.2 - Bezüge für Honorarkräfte - macht die Klägerin geltend, dass die Vorgehensweise des Beklagten, zunächst den Maximalfördersatz mittels eines Teilnehmerschlüssels zu ermitteln und die Prüfung der anschließenden zweckentsprechenden Verwendung an den tatsächlich angefallenen Stunden auszurichten (sog. Realkostenprinzip), unzulässig sei. Der Senat hat das Verfahren abgetrennt, soweit die Berufung die in der Nr. 3 des Bescheides der GFAW vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 festgesetzte Zinsforderung betrifft. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.