Beschluss
1 EO 132/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:0712.1EO132.22.00
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Leitsätze
1. Die Tatbestandsberichtigung soll verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird (wie BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013 - 2 C 6.11 - juris).(Rn.3)
2. Eine derartige Gefahr besteht nicht bei gerichtlichen Entscheidungen, die von vornherein nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können; nichts anderes gilt im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde, weil das Bundesverfassungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Fachgerichte nicht gebunden ist.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 16. Mai 2022 - 1 EO 132/22 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tatbestandsberichtigung soll verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird (wie BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013 - 2 C 6.11 - juris).(Rn.3) 2. Eine derartige Gefahr besteht nicht bei gerichtlichen Entscheidungen, die von vornherein nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können; nichts anderes gilt im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde, weil das Bundesverfassungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Fachgerichte nicht gebunden ist.(Rn.4) Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 16. Mai 2022 - 1 EO 132/22 - wird abgelehnt. Der Antrag, die Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Beschluss in entsprechender Anwendung (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des § 119 Abs. 1 VwGO zu berichtigen bzw. zu ergänzen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, das sich insbesondere nicht daraus ergibt, dass der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren seiner Ansicht nach nur unzutreffend oder unvollständig wiedergegeben worden sei. Das Institut der Tatbestandsberichtigung soll verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 3 und v. 12. März 2014 - 8 C 16.12 -, juris, Rn. 9). Dies gilt sowohl mit Blick auf die gesteigerte urkundliche Beweiskraft des formellen Tatbestands oder sonstiger tatbestandlicher Feststellungen nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO in Urteilen als auch für tatbestandliche Feststellungen in Beschlüssen. Zuvor kommt diese gesteigerte Beweiskraft Beschlüssen nicht zu, jedoch haben Beschlüsse jedenfalls die einfache Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 417, 418 und 371a Abs. 3 ZPO). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die - wie der Beschluss vom 16. Mai 2022 - von vornherein nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, besteht die genannte Gefahr nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris, Rn. 2). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im Anschluss beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht an die Tatsachenfeststellungen der Fachgerichte gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 5 und v. 12. März 2014 - 8 C 16.12 -, juris, Rn. 9). 2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Senats vom 16. Mai 2022 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere - nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. März 2017 - 4 A 3244/06 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.). Ein Tatbestand mit Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse allerdings nicht generell erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 1996 - 5 B 161.95 -, juris, Rn. 9). Auch Passagen in den Entscheidungsgründen von Beschlüssen mit Tatbestandsfunktion sind jedoch berichtigungsfähig (BVerwG, Urt. v. 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, Rn. 31). Nicht berichtigungsfähig sind hingegen die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2014 - 8 C 16.12 -, juris, Rn. 10 und v. 12. Juni 2017 - 6 C 9.17 -, juris, Rn. 2). Nach diesen Maßgaben geben die Rügen des Antragstellers keine Veranlassung für eine Tatbestandsberichtigung oder -ergänzung. a. Mit dem Vortrag, er habe entgegen der Feststellung des Gerichts weder eine Rampe angelegt noch eine Aufschüttung vorgenommen, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Dass er eine Aufschüttung vorgenommen habe, behauptet der Senat nicht; dass er eine Rampe angelegt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den von ihm selbst vorgelegten Fotografien, wie beispielsweise auf Blatt 283 und 285 der Gerichtsakte. b. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die zutreffende Feststellung, dass der Gemeinderat am 15. März 2021 einen Beschluss gefasst habe, aus dem angegriffenen Senatsbeschluss zu streichen. c. Es ist richtig, dass die Ausweichstelle/Parkmöglichkeit inzwischen fertiggestellt wurde. Der Tatbestandsberichtigungs- bzw. -ergänzungsanspruch verleiht jedoch keinen Anspruch auf eine Aufnahme ausführlicherer und für den Rechtsstreit nicht zwingend entscheidungserheblicher Darstellungen. d. Mit dem Vortrag, dass die von der Gemeinde veranlassten Bauarbeiten entgegen der Auffassung des Senats zu einer Vergrößerung des Erddrucks geführt hätten, legt der Antragsteller keine unrichtige Sachverhaltsdarstellung dar, sondern behauptet lediglich eine - nicht berichtigungsfähige - fehlerhafte Würdigung seines Vortrags durch den Senat. Hinweis: Der Beschluss ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.