OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KO 770/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:1130.1KO770.18.00
21Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verkehrsbedeutung einer Straße kann sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden (st. Senatsrechtspr.).(Rn.35) 2. Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher der vollen gerichtlichen Kontrolle.(Rn.36) 3. Die Erhaltungspflicht der Gemeinde für eine Gemeindestraße beschränkt sich darauf, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit für einen Erhaltungszustand zu sorgen, der ausreicht, um dem im Vergleich zu einer Kreisstraße verminderten Verkehrsbedürfnis und den geringeren Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht zu werden.(Rn.46)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Mai 2013 - 2 K 1302/11 We - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verkehrsbedeutung einer Straße kann sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden (st. Senatsrechtspr.).(Rn.35) 2. Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher der vollen gerichtlichen Kontrolle.(Rn.36) 3. Die Erhaltungspflicht der Gemeinde für eine Gemeindestraße beschränkt sich darauf, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit für einen Erhaltungszustand zu sorgen, der ausreicht, um dem im Vergleich zu einer Kreisstraße verminderten Verkehrsbedürfnis und den geringeren Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht zu werden.(Rn.46) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Mai 2013 - 2 K 1302/11 We - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten vom 29. September 2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Abschnitt der K 502 hat nämlich nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - sondern die einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG. Die angefochtene Abstufungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ThürStrG. Danach ist eine Straße, die nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist, durch Auf- oder Abstufung umzustufen. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Straßenbaubehörde, so dass ihr bei Vorliegen der Umstufungsvoraussetzungen kein Ermessen zukommt (Michael Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., München 2010, Rn. 225, vgl. auch Senatsurteil v. 11. Juli 2012 - 1 KO 381/08 - n.v. und OVG Rh.- Pf., Urt. v. 24. November 1994 - 1 A 10644/94 - zit. n. juris, Rn. 16). 1. Die formellen Voraussetzungen der auf dieser Grundlage getroffenen Umstufungsentscheidung sind unstreitig erfüllt. Nach § 7 Abs. 4 ThürStrG soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Über die Umstufung entscheidet nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 ThürStrG die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium (Satz 1) nach Anhörung der Beteiligten (Satz 3). Die Entscheidung, die in Form einer Allgemeinverfügung ergeht (§ 7 Abs. 1 S. 1 ThürStrG) ist öffentlich bekanntzumachen (Satz 2). Die Wirksamkeit der im Staatsanzeiger Nr. 45/2011, Seite 1536 veröffentlichten Umstufung ist zum 1. Januar 2012 verfügt worden. Die Abstufung zur Gemeindestraße ist mit Schreiben des Beklagten vom 22. September 2011 auch rechtzeitig vorher angekündigt worden. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 46 Abs. 1 ThürStrG. Der Annahme der formellen Rechtmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass das tatsächlich abgestufte Teilstück länger ist, als der Kreistag es bei seinem Beschluss über die Umstufung vom 10. Juni 2010 angenommen hat. Aus dem Beschluss ergibt sich eindeutig, dass die Ortsdurchfahrt von Hildebrandshausen umgestuft werden sollte. Die Entscheidung über die Grenzen der Ortsdurchfahrt trifft nach § 5 Abs. 2 ThürStrG u.a. bei Kreisstraßen die Obere Straßenbaubehörde, also das Landesamt für Bau und Verkehr (§ 46 Abs. 2 ThürStrG) und nicht der Kreistag des Beklagten. Maßgeblich für die Abgrenzung einer Ortsdurchfahrt sind die in § 5 ThürStrG genannten materiellen Kriterien. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das damalige Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz als gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürStrG zulässiges Kriterium für die Bestimmung der Ortsdurchfahrt herangezogen hat. 2. Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 ThürStrG bestehenden materiellen Voraussetzungen für die vom Beklagten getroffene Umstufungsentscheidung liegen vor (zur Umstufungsentscheidung grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. August 1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907 - zitiert nach juris und Senatsurteil v. 18. Dezember 2018 - 1 KO 561/16 - ThürVGRspr 2019, 155-158 = ThürVBl 2019, 193-196 = LKV 2019, 188-190 = NVwZ-RR 2019, 761-763 = juris). Nach § 7 Abs. 2 ThürStrG ist eine Straße, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert oder sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist, in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Diese Umstufungsmaßnahme hat zwei inhaltliche Elemente (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. August 1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907; OVG NRW, Urt. v. 16. Januar 1991 - 23 A 424/89 -, NWVBl. 1993, 181). Zum einen ist festzustellen, dass die derzeitige Einstufung der Straße deren Verkehrsbedeutung, wie sie in § 3 ThürStrG definiert wird, nicht mehr erfasst. Zum anderen ist eine Neueinstufung in die nunmehr der Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Maßstäbe erweist sich die vorgenommene Abstufung der bisherigen Kreisstraße in eine Gemeindestraße als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Neueinstufung liegen vor. Die bisherige Einordnung des betroffenen Teilstücks als Kreisstraße entspricht nach den objektiven Verhältnissen nicht seiner Verkehrsbedeutung. Bei der Abstufung ist nach der Rechtsprechung des Senats von folgenden Grundsätzen auszugehen (grundlegend vgl. Senatsurt. v. 11. Juni 2012 - 1 KO 381/08 - n.v.): Die Voraussetzungen für die Einteilung der öffentlichen Straßen in die verschiedenen Straßengruppen - Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen - hat der Thüringer Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 ThürStrG festgelegt. Nach der hier maßgeblichen Nr. 2 der Vorschrift ist eine Straße als Kreisstraße einzustufen, wenn sie dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die Verkehrsbedeutung der Straße als Kreisstraße kann sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Konjunktion "oder" in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG. Beide Kriterien sind einander dabei nicht gleichzusetzen, sie stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander (in diesem Sinne zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz: BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2002 - 4 B 49.02 -, zit n. juris, Rn. 1). Eine dem überörtlichen Verkehr oder dem unentbehrlichen Anschluss dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße bleibt deshalb auch dann eine Kreisstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße diese Anschluss- oder Verbindungsfunktion zu nehmen, scheitert. Der Begriff der Verkehrsbedeutung betrifft die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz (OVG Schleswig, Urt. v. 4. Februar 1992 - 4 L 67/91 -, zit. n. juris; OVG Rh.- Pf., Urt. v. 17. Februar 1994 - 1 A 11079/93 -, zit. n. juris) bzw. im Raum (Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., Kap. 9 Rn. 14.11), also die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen (vgl. BayVGH, Urt. v. 24. Februar 1999 - 8 B 98.1627 u. a. -, BayVBl. 2000, 242 - zit. n. juris; OVG Rh.- Pf., Urt. v. 5. Januar 1995 - 1 A 10822/94 -, zit. n. juris; OVG Schleswig, Urt. v. 4. Februar 1992 - 4 L 67/91 - zit. n. juris). Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde und jedem räumlich getrennten Ortsteil einer Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) erschlossen zu sein (ThürOVG, Urt. d. 2. Senats v. 15. Dezember 2004 - 2 KO 17/04 -, ThürVGRspr 2005, 227-230 = ThürVBl 2005, 184-187 = juris). Mit Blick auf die gleichberechtigten Merkmale der tatsächlichen Verkehrsbedeutung und des Netzzusammenhangs hat die Prüfung der Verkehrsbedeutung einer Straße eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente. Einerseits ist zu ermitteln, welchem Verkehr die umstrittene Straßenverbindung tatsächlich dient, wodurch vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen wird. Andererseits ist zu untersuchen, ob der Straße eine Funktion im Verkehrsnetz zukommt und welche dies ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 24. Februar 1999 - 8 B 98.1627 u. a. -, BayVBl 2000, 242 - zit. n. juris). Erst wenn auf der Tatsachenseite festgestellt ist, dass die Straße die Voraussetzungen einer höheren Kategorie nicht mehr erfüllt, ist anschließend auf der Rechtsfolgenseite von § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürStrG zu entscheiden, in welche niedrigere Straßenklasse nach dem Landesrecht die fragliche Straße ihrer Verkehrsbedeutung nach einzuordnen ist. a. Die objektive Verkehrsbedeutung des abgestuften Teilstücks entspricht nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG). Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher der vollen gerichtlichen Kontrolle (ThürOVG, Urt. v. 18. Dezember 2018 - 1 KO 561/16 - a. a. O. = juris, Rn. 28; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 12. November 2015 - 5 S 2071/13 - zit. n. juris, dort Rn. 42; vgl. zum FStrG: BVerwG, Urt. v. 22. August 1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907 und Urt. v. 11. November 1983 - 4 C 40 und 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Entscheidend für die Verkehrsbedeutung (Verkehrsfunktion und Verbindungsfunktion) einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. ThürStrG Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten und dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als „Durchgangsfunktion“ bezeichnet (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 12. November 2015 a. a. O. und Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., München 2010, Rn. 199). Mit überörtlichem Verkehr ist dabei der übergemeindliche Verkehr gemeint (vgl. Sauthoff, a. a. O.), dazu gehört der Durchgangsverkehr, also Verkehrsvorgänge, die durch den Ort „durchgehen“ mithin einen Anfangs- und einen Endpunkt haben, der außerhalb des Ortes liegt (ThürOVG, a. a. O., = juris Rn. 29; VGH Ba.-Wü., a. a. O., dort Rn. 43). Die K 502, die an der L 1003 beginnt und am Ortsausgang von Hildebrandshausen am Knotenpunkt 4827121 mit einer Buswendeschleife endet, dient in der hier streitgegenständlichen Ortsdurchfahrt von Hildebrandshausen tatsächlich nicht dem überörtlichen Verkehr. Es spricht auch nichts dafür, dass die Straße nach der Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen dem Durchgangsverkehr dient oder zu dienen bestimmt ist, denn der zulässige Verkehr auf dieser Straße hat seinen Ursprung und sein Ziel allein in Hildebrandshausen. Angesichts der geringen Anzahl der in Hildebrandshausen gemeldeten Einwohner (384 am 31. Dezember 2021) und der überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude ist der anzunehmende Ziel- und Quellverkehr so gering, dass weitere tatsächliche Ermittlungen dazu von vornherein nicht angezeigt waren. Der weiträumige Durchgangsverkehr wird in der hier betroffenen Region in West-Ost-Richtung in vollem Umfang durch die B 249 und nördlich parallel dazu durch die L 1003 übernommen; in Nord-Süd-Richtung übernehmen die L 2034 und die K 501 die Netzfunktion zwischen Katharinenberg, Faulungen und Rodebach zur B 249 im Süden und der L 1003 im Norden. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der unstreitig dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmete ursprünglich für die ehemalige Grenzkompanie Hildebrandshausen errichtete Weg von den Bewohnern der Region als Abkürzung in Richtung der B 249 genutzt wird. Unabhängig davon, ob es sich bei diesem Weg überhaupt um eine öffentliche Straße handelt, ist er nach der erkennbaren verkehrspolitischen Konzeption jedenfalls nicht dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt. Dies liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand bzw. stellt sich als das vom Beklagten aus der "Natur der Sache" folgende Konzept dar (zu Bundesfernstraßen vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 4. Februar 1992 - 4 L 67/91 -, juris; NdsOVG, Urt. v. 14. Februar 1994 - 12 L 7201/91 -, a. a. O.; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.3, S. 263, sowie Rn. 15.83, S. 266), das er insbesondere durch den Kartenauszug auf Blatt 3 der Verwaltungsakte im Umstufungsverfahren und durch verkehrsregelnde Maßnahmen, wie die Beschilderung, auch verdeutlicht hat. Es ist davon auszugehen, dass die bisherige K 502 eine Sackgasse ist, die südöstlich der Ortslage von Hildebrandshausen endet und schon deshalb nicht dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist, und ihm auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürStrG dient. Der "normale" Verkehrsteilnehmer ohne spezielle Ortskenntnisse mit überörtlichem Ziel hat keinerlei Veranlassung, für seine Fahrt von der L 1003 in Lengenfeld unterm Stein auf die K 502 abzubiegen um so durch Hildebrandshausen über die ehemalige Armeestraße die B 249 zu erreichen und an Stelle der besser ausgebauten K 501 bzw. weiter (voraussichtlich mit Zeitgewinn) über die L 2034 in Richtung der Kreisstadt zu fahren. Es gibt weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach Auswertung der eingereichten Fotografien einen Anhaltspunkt dafür, dass die ehemalige Armeestraße im Hinblick auf das Bedürfnis außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, noch bezüglich der Aufnahmefähigkeit für den Schwerlastverkehr die Annahme einer allgemeinen, uneingeschränkten Eignung für den Durchgangsverkehr zulässt. Demnach dienen nahezu ausschließlich nur noch die B 249 und die L 1003, verbunden durch die L 2034 und die K 501, dem weiträumigen Verkehr bzw. erfüllen nur diese Straßen tatsächlich die entsprechende Netzfunktion. Selbst wenn die K 502 in Verbindung mit der ehemaligen Armeestraße - trotz des verkehrsrechtlichen Verbots - gelegentlich als Abkürzung oder Umleitungsstrecke genutzt würde, um auf kürzerem Wege in Richtung Süden nach Eisenach zu gelangen, könnte dies ebenso wenig wie weiträumiger touristischer "Schleichverkehr" als funktionsprägend gewertet werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 10. April 2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach juris; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - 2 UE 689/94 -, zitiert nach Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, Seite 266). Von einem gleichwertigen Nebeneinander zweier Kreisstraßen, der K 501 und der K 502, kann mit Blick auf das Vorgesagte insbesondere im Hinblick auf die - angesichts seines Ausbauzustands als ländlicher Weg - wohl eingeschränkte Nutzbarkeit des ehemaligen Armeewegs ebenfalls keine Rede sein. Es kommt vielmehr auf die Verkehrskonzepte und die Zweckbestimmungen (§ 23 Abs. 2 ThürStrG) der dafür zuständigen Behörden bzw. Straßenbaulastträger an. Wie diese sich seit der Wiedervereinigung gestaltet haben, wurde bereits dargelegt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich, was allgemein bekannt ist, nach dem Beitritt die Verkehrsverhältnisse in den neuen Bundesländern nachhaltig verändert haben und folglich auch schon unter diesem Blickwinkel frühere Verkehrskonzepte für die aktuell vorzunehmende Klassifizierung einer Straße keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben können. Auch der Umstand, dass über die K 502 unstreitig der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) nach Hildebrandshausen fließt, lässt nicht den Rückschluss zu, dass die K 502 in diesem Bereich überwiegend für den überörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG bestimmt wäre. Daraus, dass die bisherige K 502 Bestandteil der Linienführung im öffentlichen Personennahverkehr ist, folgt hinsichtlich ihrer raumordnerischen Straßenfunktion nicht, dass auch der um ein Vielfaches höhere Durchgangsverkehr die entsprechende Fahrstrecke zur Erreichung seines Zieles wählen wird. Dies liegt schon wegen der Parallelität der bisherigen K 502 und der K 501 auf der Hand und folgt zudem aus dem Umstand, dass nur die K 501 in Kombination mit der L 1003, der L 2034 und der B 249 dem Bedürfnis für ein zügiges Überwinden größerer Entfernungen gerecht wird. Demgegenüber ist die Linienführung im ÖPNV regelmäßig dadurch vorgegeben, dass möglichst umfassend Personen aus den verschiedensten Ortschaften aufgenommen werden müssen. Deshalb wird die Buslinienstrecke kaum jemals die kürzeste oder raumordnerisch gebotene Fernverbindung darstellen, sondern sich durch Umwegstrecken und die Inkaufnahme der Nutzung wegen ihres Ausbauzustandes langsamerer Straßen auszeichnen (vgl. OVG Rh.- Pf., Urt. v. 24. November 1994 - 1 A 10644/94 -, zit. n. juris). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. ThürStrG nicht vor. Hildebrandshausen wird mit den räumlich getrennten Ortsteilen der Klägerin ebenso wie die anderen Ortsteile untereinander direkt über die verbleibende Streckenführung der K 502 verbunden (zu diesen Anforderungen vgl. ThürOVG, Urt. d. 2. Senats v. 15. Dezember 2004, a. a. O.). b. Die im Rahmen der Umstufungsverfügung getroffene zweite Teilentscheidung zur Einstufung des in Rede stehenden Abschnitts der K 502 als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG dienen Gemeindestraßen oder sind zu dienen bestimmt nur dem nachbarlichen Verkehr innerhalb der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander, dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen. Damit dienen sie gerade nicht dem überörtlichen Verkehr. Ihre Zweckbestimmung beschränkt sich auf den örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24. Februar 1999 - 8 B 98.1627 u. a. -, BayVBl 2000, 242 - zit. n. juris). Aus den vorstehenden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Abstufung der fraglichen Straße (oben unter a.) ergibt sich ohne Weiteres für den zweiten Teil der Umstufungsentscheidung, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt nicht als Landesstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG) oder sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG) einzustufen war. Da eine Einstufung in eine Straßenklasse zwingend erfolgen muss, bleibt mit Blick auf die durch die Straße im Straßennetz tatsächlich gewährleistete Verbindung der Ortslage von Hildebrandshausen über die verbleibende Teilstrecke der K 502 nach Lengenfeld unterm Stein und zur L 1003 nur die Einstufung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG. Sie ist eine Straße, die dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebiets von Hildebrandshausen und dem Anschluss an die Kreisstraße nach Lengenfeld unterm Stein dient bzw. zu dienen bestimmt ist. 3. Unter dem Gesichtspunkt möglicher bisher allerdings nicht substantiiert dargelegter unzumutbarer finanzieller Auswirkungen der Übernahme der Straßenbaulast, kann sich auch keine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie, die zur Rechtswidrigkeit der Umstufung führen könnte, ergeben. Die Frage der behaupteten unzumutbaren finanziellen Auswirkungen der Übernahme der Straßenbaulast bzw. Beeinträchtigung des Kerns der Selbstverwaltung ist für die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung unerheblich (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 447). Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Kreisstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse der vormaligen Kreisstraße zu erhalten. Die Klägerin trifft nur die Erhaltungslast für eine Gemeindestraße. Es bleibt ihr unbenommen, der veränderten Zweckbestimmung Rechnung zu tragen. Ihre Erhaltungspflicht beschränkt sich darauf, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit für einen Erhaltungszustand zu sorgen, der ausreicht, um dem im Vergleich zu einer Kreisstraße verminderten Verkehrsbedürfnis und den geringeren Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht zu werden. Um die Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten, bedarf es nur des Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwandes, den die Gemeinde den übrigen Gemeindestraßen in ihrem Gebiet angedeihen lässt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 - 4 B 105/92 -, juris; OVG MV, Beschl. v. 3. Mai 2005 - 1 O 288/04, 1 O 289/04 und 1 O 290/04 - a. a. O.). Im Übrigen wäre möglichen mit der Umstufung verbundenen finanziellen Auswirkungen - soweit erforderlich - nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu begegnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, er hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 18.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung bzw. Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei orientiert sich der Senat für das Zulassungsverfahren an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (zu finden etwa unter www.bverwg.de), der bei der Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast den Streitwert mit dem dreifachen Jahreswert des Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands bemisst (Nr. 43.4). Diesen Aufwand schätzt das Gericht - mangels anderer Anhaltspunkte - auf der Grundlage von Angaben in vergleichbaren Verfahren mit 6.000 EUR jährlich, so dass sich ein Streitwert in der festgesetzten Höhe ergibt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Abstufung eines innerhalb ihres Gemeindegebiets gelegenen Teilstücks der Kreisstraße 502 - K 502 - zur Gemeindestraße. Die K 502 knüpft im Norden an die Landesstraße 1003 - L 1003 - an, verbindet den zu der Klägerin gehörenden Ortsteil Lengenfeld unterm Stein mit ihrem südöstlich gelegenen Ortsteil Hildebrandshausen und endet dort mit einer Buswendeschleife. Die anschließende zu DDR-Zeiten von der damaligen Volksarmee errichtete Straße führt Richtung Südosten bis zur K 501. Die nördliche Ortsdurchfahrtgrenze von Hildebrandshausen liegt bei Stations-km 1,730, die südöstliche bei Stations-km 2,878. Der beigeladene Landkreis beantragte unter dem 18. Juni 2010 bei dem Beklagten, die K 502 in der Ortsdurchfahrt der ehemals selbständigen Gemeinde Hildebrandshausen auf einer Länge von insgesamt 0,904 km ab der Kreuzung Hauptstraße/Klingenberg bei Stations-km 1,974 KP bis zum Ende der Kreisstraße am südöstlichen Ortsausgang von Hildebrandshausen bei Stations-km 2,878 E zur Gemeindestraße umzustufen, weil die Teilstrecke nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße habe. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 hörte das Landesamt für Bau und Verkehr die damalige Gemeinde Hildebrandshausen über die Verwaltungsgemeinschaft Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein zu einer beabsichtigten Abstufung der K 502 in der Ortslage von Hildebrandshausen an. Die Gemeinde wandte sich mit Stellungnahme vom 18. August 2010 gegen die beabsichtigte Maßnahme. Die Kreisstraße erfülle insgesamt die Funktion des direkten Anschlusses an das überörtliche Netz. Sie sei Teil einer Durchgangsstraße, die über die anschießende K 501 und die Bundesstraße 249 - B 249 - die kürzeste Anbindung an die Kreisstadt darstelle und tatsächlich vom überörtlichen Verkehr genutzt werde. Bei km 2,878 E finde sich die Buswendeschleife, die einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz erfordere. Die Straße werde zur Gewährleistung des Rettungsdienstes und im Katastrophenfall benötigt. Eine Abstufung und Übertragung in die Baulast der Gemeinde würde ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überschreiten. Im Übrigen sei der Straßenabschnitt weder vermessen noch die Eigentumsfrage vollständig geklärt. Die Straße sei marode. Der bisherige Baulastträger wolle mit der Abstufung die Unterhaltungspflicht, der er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, auf die Gemeinde abwälzen. Nachdem das Thüringer Innenministerium mit Schreiben vom 26. April 2011 darauf hingewiesen hatte, dass die Kreisstraßen nach einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr an der Ortsdurchfahrtgrenze endeten und es insoweit sein Einvernehmen erteilt hatte und vom Thüringer Finanzministerium eine generelle Einwilligung vorlag, hörte das Thüringer Landesamt für Straßenbau die vormalige Gemeinde Hildburghausen und den Beigeladenen zu einer Umstufung der Teilstrecke der K 502 zur Gemeindestraße von der nordwestlichen Ortsdurchfahrtgrenze der Gemeinde (Stations-km 1,730 - Netzknoten 4727 103 -) bis zum Ende der Kreisstraße am südöstlichen Ortsausgang (Stations-km 2,878 E, - Netzknoten 4827 121 -), 1,148 km, an. Mit Allgemeinverfügung vom 29. September 2011 stufte das Landesamt für Bau und Verkehr die Teilstrecke der K 502 von der nordwestlichen Ortsdurchfahrtsgrenze in der Gemeinde Hildebrandshausen bis zum Ende der Kreisstraße am südöstlichen Ortsausgang von Hildebrandshausen zur Gemeindestraße in der Baulast der vormaligen Gemeinde Hildebrandshausen um. Die Allgemeinverfügung wurde im Thüringer Staatsanzeiger vom 7. November 2011 (Nr. 445/2011, Seite 1536) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Allgemeinverfügung hat die vormalige Gemeinde Hildebrandshausen am 24. November 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, ursprünglich habe die Straße unter der Bezeichnung L 2033 von Lengenfeld unterm Stein durch die Ortslage von Hildebrandshausen zur damaligen Reichsstraße - R 249 - geführt. Sie sei die kürzeste und beste Verbindung Richtung Eisenach gewesen. Da sie auf einer Länge von 500 m östlich der ehemaligen innerdeutschen Grenze verlaufen sei, sei sie zu DDR-Zeiten nicht befahrbar gewesen; seitdem habe die Ortsdurchfahrt an der Wendeschleife geendet. Die an ihrer Stelle gebaute Armeestraße sei nach der Wende als Ersatz für die Straße nach Eisenach genutzt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 29. September 2011, Aktenzeichen 4311/12-32 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der abgestufte Straßenabschnitt erfülle nicht die Einstufungsmerkmale einer Kreisstraße, sondern diene allein der Erschließung der in der ehemaligen Gemeinde Hildebrandshausen gelegenen Grundstücke. Es finde kein überörtlicher Durchgangsverkehr statt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, in der Sache aber ausgeführt, dass die Straße am südöstlichen Ortsausgang keine Fortsetzung finde. Dort fänden sich bestenfalls Feldwege im ehemaligen Grenzgebiet der DDR. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 K 1302/11 We - abgewiesen. Die Allgemeinverfügung sei formell und materiell rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das abgestufte Teilstück sei seiner Verkehrsbedeutung nach keine Kreisstraße, sondern erfülle die Merkmale einer Gemeindestraße. Die Straße ende nach den vorgelegten Lichtbildern am Ende der südöstlichen Ortsdurchfahrt. Der Zustand der Straße im Zeitpunkt des Übergangs der Straßenbaulast habe auf die Entscheidung keinen Einfluss. Der Einwand, die Übernahme der Straßenbaulast übersteige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde, sei ebenfalls nicht zielführend. Die Straßenbaulast sei eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Ob die Gemeinde in der Lage sei, dieser Aufgabe nachzukommen, sei im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu prüfen. Gegen das ihr am 11. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Juli 2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 27. November 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Allgemeinverfügung sei formell rechtswidrig, weil der der Umstufung zugrundeliegende Kreistagsbeschluss des Beklagten sich auf ein kürzeres Teilstück der Straße bezogen habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil eine Abstufung nicht gerechtfertigt sei. Die statt der zurückgebauten Landesstraße errichtete Armeestraße sei seit der Wende als Ersatz für die Straße in Richtung B 249 und Eisenach genutzt worden. Sie befinde sich zwar in einem schlechten Zustand, werde aber auch durch den überregionalen Verkehr genutzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Mai 2013 (Geschäftszeichen 2 K 1302/11 We) abzuändern und die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 29. September 2011, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 45/2011 vom 7. November 2011 - 4311/12-32, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin sei zu der angefochtenen Abstufung angehört worden. Der Anschluss von Hildebrandshausen an das überörtliche Verkehrswegenetz werde dadurch gewährleistet, dass die Kreisstraße bis an den nordwestlichen Ortsrand reiche. Der umgestufte Bereich sei in der Kreisstraßenkonzeption des Beigeladenen nicht enthalten. Die Teilstrecke diene der Erschließung der anliegenden Grundstücke in Hildebrandshausen. Der nach der Wende als Ausweichstrecke genutzte Feld-/Wirtschaftsweg über den Gaiberg sei bisher weder durch die Gemeinde noch durch den Landkreis gewidmet worden. Als Armeestraße diente sie auch zu DDR-Zeiten nicht dem öffentlichen Verkehr. Eine Teilstrecke des Weges sei nach seinen Informationen mit Fördermitteln des ländlichen Wegebaus ausgebaut worden, eine solche Förderung sei für Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung nicht zulässig. Der Weg diene dem forst- und landwirtschaftlichen Verkehr, für alle übrigen Fahrzeuge bestehe nach wie vor ein Durchfahrtsverbot. § 11 Abs. 4 ThürStrG gebe der Klägerin keine Einrede gegen die Umstufung der Straße. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass die Straße ausschließlich dem innerörtlichen Ziel- und Quellverkehr diene. Die Straße ende an der südöstlichen Ortsdurchfahrt. Die vormalige Gemeinde Hildebrandshausen wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 aufgelöst und Teil der neu gebildeten Landgemeinde Südeichsfeld. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung).