Urteil
5 S 2071/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
11mal zitiert
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aufstufung nach § 6 Abs.1 StrG richtet sich allein nach der objektiven Verkehrsbedeutung der Straße.
• Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde zu und von überörtlichen Verkehrswegen ist grundsätzlich örtlicher und nicht überörtlicher Verkehr; Überörtlichkeit ist nicht bloß durch das Vorhandensein überörtlicher Ziele begründet.
• Eine Straße mit Anschlussfunktion wird nur dann zur Kreisstraße, wenn sie für den Anschluss der Gemeinde an das überörtliche Straßennetz erforderlich ist (§ 3 Abs.1 Nr.2 Alt.2 StrG).
• Klagebefugt ist nur derjenige, dem durch die Einstufung eine eigene Rechtsposition (insbesondere Straßenbaulast) betroffen ist; Gemeinden sind nur für Straßen auf ihrer Gemarkung klagebefugt.
Entscheidungsgründe
Keine Aufstufung zur Kreisstraße bei überwiegendem Anschlussverkehr und fehlender Erforderlichkeit • Eine Aufstufung nach § 6 Abs.1 StrG richtet sich allein nach der objektiven Verkehrsbedeutung der Straße. • Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde zu und von überörtlichen Verkehrswegen ist grundsätzlich örtlicher und nicht überörtlicher Verkehr; Überörtlichkeit ist nicht bloß durch das Vorhandensein überörtlicher Ziele begründet. • Eine Straße mit Anschlussfunktion wird nur dann zur Kreisstraße, wenn sie für den Anschluss der Gemeinde an das überörtliche Straßennetz erforderlich ist (§ 3 Abs.1 Nr.2 Alt.2 StrG). • Klagebefugt ist nur derjenige, dem durch die Einstufung eine eigene Rechtsposition (insbesondere Straßenbaulast) betroffen ist; Gemeinden sind nur für Straßen auf ihrer Gemarkung klagebefugt. Die Klägerin, Gemeinde D. a. d. E., beantragte die Aufstufung einer Straßenverbindung (u.a. ‚Steige‘, Hülbener Straße, Gustav-Werner-Straße, Uracher Straße) zur Kreisstraße. Die Straße war bislang überwiegend als Gemeindeverbindungsstraße klassifiziert; ein Teilbereich verläuft auf Gemarkung der Nachbargemeinde Hülben. Die Klägerin stützte ihren Antrag auf eine Verkehrsuntersuchung von 2008, wonach über 60 % der Verkehrsbeziehungen weiträumig seien. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium lehnten ab mit der Begründung, Durchgangsverkehr liege nicht überwiegend vor und die Straße sei für den Anschluss der Gemeinde an das überörtliche Netz nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat verhandelte, ob es sich um überwiegend überörtlichen (Durchgangs-)Verkehr oder um überwiegend Ziel- und Quellverkehr und ob die Straße erforderlich für den Anschluss sei. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist nur insoweit klagebefugt, als sie die Aufstufung von Straßen auf ihrer eigenen Gemarkung verlangt; für Abschnitte auf Gemarkung der Beigeladenen fehlt die eigene Rechtsbetroffenheit. • Maßgeblicher Rechtsrahmen sind §§ 3, 6 StrG; Umstufung knüpft an die objektive Verkehrsbedeutung an. • Quantitative Prüfung: Verkehrserhebung 2008 ergab 1.783 Kfz/24h Gesamtverkehr, davon 681 Kfz/24h Durchgangsverkehr (38,19 %). Damit überwiegt nicht der Durchgangsverkehr; mehr als die Hälfte wäre erforderlich, um die Durchgangsfunktion nach §3 Abs.1 Nr.2 Alt.1 StrG zu begründen. • Qualitative Prüfung/Netzfunktion: Neben Quantität ist die Funktion der Straße im Straßennetz zu beachten; selbst wenn Ziel- und Quellverkehr überörtliche Ziele berührt, ist dieser Anschlussverkehr nach Systematik und Entstehung des Straßengesetzes als örtlich einzuordnen. • Rechtliche Auslegung: §3 StrG ist so auszulegen, dass Anschlussverkehr einer Gemeinde zu überörtlichen Verkehrswegen regelmäßig örtlicher Verkehr ist; nur bei tatsächlicher Erforderlichkeit (tatsächliches Verkehrsbedürfnis) tritt Aufgabenverlagerung auf den Landkreis ein (§3 Abs.1 Nr.2 Alt.2 StrG). • Tatsächliche Erforderlichkeit: Die Klägerin verfügt bereits über mehrere Anschlussmöglichkeiten an das überörtliche Netz (K 6712, L 380a, Anschluss B28 D./Ost unmittelbar am Gewerbegebiet). Daher besteht kein tatsächliches Bedürfnis, die streitige Verbindung als erforderliche Kreisstraße einzustufen. • Spezifisch für die ‚Steige‘: Die Verkehrsuntersuchung zeigt überwiegend Ziel- und Quellverkehr zu überörtlichen Straßen (L 250), damit Anschlussfunktion und nicht Durchgangsfunktion; für südliche Abschnitte sprechen angrenzende Gewerbegebiete für überwiegenden Ziel- und Quellverkehr. • Verfassungs- und systematische Erwägung: Eine Auslegung, die sämtlichen Anschlussverkehr als überörtlich qualifiziert und damit gemeindliche Anschlussstraßen eliminiert, wäre mit dem kommunalen Zuständigkeitsvorrang unvereinbar. • Kosten und Revision: Berufung erfolglos; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten; Revision nicht zuzulassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Straßenverbindung ist nicht als Kreisstraße einzustufen, weil sie nicht überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient und zudem nicht erforderlich für den Anschluss der Gemeinde an das überörtliche Straßennetz ist. Die vorgelegene Verkehrserhebung zeigt, dass der Durchgangsverkehr unter 50 % liegt und dass vielmehr Ziel- und Quellverkehr bzw. Anschlussverkehr überwiegt. Da die Klägerin bereits über andere Anschlussmöglichkeiten an das überörtliche Netz verfügt, fehlt das für eine Umstufung notwendige tatsächliche Verkehrsbedürfnis. Die Klage war insoweit unbegründet; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.