Beschluss
1 ZKO 249/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1127.1ZKO249.21.00
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Leitsätze
1. Klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, wer Inhaltsadressat eines Bescheides ist.(Rn.9)
2. Ob der Adressat eines Bescheides Inhaltsadressat oder lediglich Bekanntgabeadressat ist, ist durch Auslegung unter Würdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls zu ermitteln.(Rn.10)
3. Dabei ist der erklärte Wille der Behörde maßgeblich, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen konnte.(Rn.13)
4. Ergibt die Auslegung, dass der Kläger lediglich Bekanntgabeadressat ist, bleibt für eine "Klagebefugnis kraft Rechtsscheins" kein Raum.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Februar 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 93.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, wer Inhaltsadressat eines Bescheides ist.(Rn.9) 2. Ob der Adressat eines Bescheides Inhaltsadressat oder lediglich Bekanntgabeadressat ist, ist durch Auslegung unter Würdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls zu ermitteln.(Rn.10) 3. Dabei ist der erklärte Wille der Behörde maßgeblich, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen konnte.(Rn.13) 4. Ergibt die Auslegung, dass der Kläger lediglich Bekanntgabeadressat ist, bleibt für eine "Klagebefugnis kraft Rechtsscheins" kein Raum.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 93.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem ihre Klage gegen den Widerruf eines der Gemeinde T erteilten Zuwendungsbescheides der damaligen GFAW (Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH) abgewiesen wurde. Der Gemeinde T, die Mitgliedsgemeinde der klagenden Verwaltungsgemeinschaft ist, wurde mit Förderbescheid vom 16. Februar 2009 im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung für die Durchführung barrierefreier Baumaßnahmen am sog. „Bürgerhaus T“ eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 93.000,00 € gewährt und ausbezahlt. Nachdem im anschließenden baufachlichen Prüfvermerk festgestellt worden war, dass die Barrierefreiheit des Objekts nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden war, widerrief die GFAW nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 den der Gemeinde T erteilten Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und setzte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 93.000,00 € fest. Der Bescheid war an die Klägerin adressiert. Diese erhob anschließend Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2018 zurückgewiesen wurde, der wiederum an die Klägerin adressiert war. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 stellte die GFAW gegenüber der Klägerin klar, dass sich der Widerspruchsbescheid an die Gemeinde T als Zuwendungsempfängerin richte und lediglich der Postversand an die Klägerin als deren Vertreterin erfolgt sei. Die am 20. Dezember 2018 von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem am 22. April 2021 eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die rechtzeitigen Darlegungen der Klägerin, auf die die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Weder liegt der behauptete Verfahrensmangel vor (1.) noch geben die Darlegungen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, sodass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (2.). 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden und verkannt habe, dass sie - die Klägerin - aufgrund der an sie adressierten Bescheide zumindest im Hinblick auf den dadurch erzeugten Rechtsschein klagebefugt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Klägerin ist insoweit zwar zuzugestehen, dass ein Verfahrensfehler auch darin liegen kann, dass ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (BVerwG, stRspr, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468, vom 3. Januar 2017 - 6 BN 2.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 191, vom 26. September 1988 - 2 B 132.88 - Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1 und vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 ). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt allerdings voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f.). Verkennt ein Gericht z. B. die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO und weist es daher eine Anfechtungsklage wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab, so liegt darin ein Verfahrensmangel, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323 und vom 6. September 2000 - BVerwG 7 B 216.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 29 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht verkannt. Es erweist sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abschließend geprüft hat, ob die Klägerin Inhaltsadressatin oder lediglich Bekanntgabeadressatin der streitgegenständlichen Bescheide ist: Bei der Anfechtungsklage verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 = NVwZ 1997, 994). Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es, dass der Kläger Tatsachen behauptet, die - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können. Darin erschöpft sich die Filterfunktion der Klagebefugnis (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, 39. EL. Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 10; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 365 ff.). Lässt sich die Rechtsverletzung nicht bereits auf der Basis des Tatsachenvortrags offensichtlich und eindeutig verneinen, ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Begründetheitsprüfung der Anfechtungsklage, gegebenenfalls durch Beweiserhebung, festzustellen, ob die geltend gemachten Tatsachen zutreffen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70/13 -, juris, Rn. 19). Weder hat das Verwaltungsgericht, wie es in seinen Entscheidungsgründen ausführt, diese Maßstäbe verkannt, noch hat es sie hier im Einzelfall fehlerhaft angewandt. Eine Fallkonstellation, die zur Bejahung der Klagebefugnis führen muss, liegt hier nicht vor. Es fehlt insoweit an einem streitigen Tatsachenvortrag. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sowohl der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 1. Oktober 2014 als auch der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2018 im Adressfeld jeweils an die Klägerin adressiert worden ist. Lediglich die Rechtsfrage, ob die Klägerin nicht nur Bekanntgabeadressatin, sondern zugleich auch Inhaltsadressatin dieser Bescheide ist, wird von den Beteiligten unterschiedlich beantwortet. Diese Rechtsfrage kann, sofern ihre Klärung - wie hier - die eindeutige Einschätzung einer möglichen Rechtsverletzung der Klägerin ermöglicht, bereits im Rahmen der Zulässigkeit geklärt werden. 2. Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrages geben auch weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, sodass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass ihr das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Klagebefugnis abgesprochen habe. Die erste Instanz habe verkannt, dass sowohl der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid nicht an die Gemeinde T, sondern an die Klägerin als Verwaltungsgemeinschaft gerichtet gewesen sei. Dies sei auch von dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont aus so zu verstehen gewesen, was allein dadurch belegt sei, dass gleich zwei Rechtsanwälte unabhängig voneinander für die Klägerin Klage erhoben hätten. Zumindest aber habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass durch die Bescheide - selbst wenn die Gemeinde Inhaltsadressatin gewesen sein sollte - zumindest ein Rechtsschein gesetzt worden sei, den es zu beseitigen gelte. Mit der Problematik der „Klagebefugnis kraft Rechtsscheins“ habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Mit ihrem Vortrag setzt sich die Klägerin nicht hinreichend mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das durch Auslegung ermittelt hat, dass die Klägerin nur Bekanntgabe- und nicht zugleich auch Inhaltsadressatin gewesen und daher kein falscher Rechtsschein gesetzt worden sei. Diese Rechtsauffassung hat das Gericht unter Gesamtwürdigung der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Umstände damit begründet, dass der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen konnte, maßgeblich sei. Etwaige Zweifel könnten durch Auslegung beseitigt werden. Vorliegend sei im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gemeinde und nicht die Klägerin Zuwendungsempfängerin gewesen sei, sowohl für die Klägerin als auch für verständige Dritte eindeutig erkennbar gewesen, dass die Klägerin nicht Inhaltsadressatin sei. Mit ihrer Kritik verkennt die Klägerin, dass angesichts der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Bescheide kein Raum mehr für die von ihr aufgeworfene Problematik der „Klagebefugnis kraft Rechtsscheins“ verblieben ist. Die Zulassungsbegründung setzt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts letztlich nur ihr eigenes Auslegungsergebnis entgegen, ohne sich jedoch mit den von dem Verwaltungsgericht benannten Tatsachen - wie beispielsweise die Antragstellung durch die Gemeinde, die Benennung des Förderprojektes im Betreff, der an die Gemeinde adressierte Bewilligungsbescheid, das Auftreten der Klägerin im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigte der Gemeinde - auseinanderzusetzen. Soweit die Klägerin meint, sie sei allein deshalb klagebefugt, weil sie möglicherweise Inhaltsadressatin des angegriffenen Bescheides sei, setzt sie sich nicht mit den von dem Verwaltungsgericht im Rahmen der gerichtlichen Auslegung herangezogenen Tatsachen auseinander, die nach Auffassung des Gerichts eindeutig dafür sprechen, dass die Klägerin lediglich als bloße Empfängerin der angegriffenen Bescheide fungiert hat. Die Klägerin verkennt, dass sich die von ihr herangezogene sog. Möglichkeitstheorie im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis allein auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch behördliches Handeln bezieht, nicht aber auf die Frage, ob ein Kläger möglicherweise Adressat eines Bescheides ist. Diese Frage ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - zuvor durch Auslegung zu ermitteln. Nur wenn die Auslegung - anders als hier - kein eindeutiges Ergebnis erbringt, verbleibt überhaupt Raum für die Frage, ob möglicherweise ein Rechtsschein gesetzt worden ist, den es im Wege einer Klage zu beseitigen gilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).