Beschluss
6 BN 2/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Studierendenschaft ist nicht bereits wegen ihrer Studienberatungsaufgabe antragsbefugt, einen Normenkontrollantrag gegen untergesetzliche hochschulrechtliche Vorschriften zu stellen.
• Antragsbefugnis einer Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO setzt voraus, dass die Behörde die angegriffene Norm zu beachten hat oder mit deren Ausführung befasst ist.
• Das bloße generelle Interesse einer Studierendenschaft an der Gültigkeit hochschulrechtlicher Vorschriften reicht als Rechtsschutzinteresse nicht aus, um die Zulässigkeit eines behördlichen Normenkontrollantrags zu begründen.
• Eine Frage der Antragsbefugnis ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie in der Rechtsprechung ungeklärt ist oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis bei behördlichem Normenkontrollantrag einer Studierendenschaft • Eine Studierendenschaft ist nicht bereits wegen ihrer Studienberatungsaufgabe antragsbefugt, einen Normenkontrollantrag gegen untergesetzliche hochschulrechtliche Vorschriften zu stellen. • Antragsbefugnis einer Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO setzt voraus, dass die Behörde die angegriffene Norm zu beachten hat oder mit deren Ausführung befasst ist. • Das bloße generelle Interesse einer Studierendenschaft an der Gültigkeit hochschulrechtlicher Vorschriften reicht als Rechtsschutzinteresse nicht aus, um die Zulässigkeit eines behördlichen Normenkontrollantrags zu begründen. • Eine Frage der Antragsbefugnis ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie in der Rechtsprechung ungeklärt ist oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf; dies war hier nicht der Fall. Die Studierendenschaft einer rheinland-pfälzischen Hochschule wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen Prüfungsordnungsregelungen zur Anmeldepflicht und -frist bei der Wiederholung eines chemischen Praktikums. Sie berief sich auf ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und auf Aufgaben wie Studienberatung und Wahrnehmung fachlicher Belange der Studierenden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis ab, weil die Studierendenschaft durch die Regelungen nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werde und nicht mit deren Ausführung befasst sei. Die Studierendenschaft rügte, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannt und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht stellte die Zulassung der Revision und die Klärung grundsätzlicher Fragen zur Antragsbefugnis von Studierendenschaften in Normenkontrollverfahren zum Ziel. • Rechtsgrundlage ist § 47 VwGO; das Bundesverwaltungsgericht prüft die Zulassungsgründe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 VwGO). • Zur Frage des Verfahrensmangels gilt: Ein Prozessurteil statt Sachurteil stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn prozessuale Vorschriften fehlerhaft angewandt wurden; materielle Vorfragen bleiben unbeanstandet. • Das Oberverwaltungsgericht hat das einschlägige rheinland-pfälzische Landeshochschulrecht ausgelegt und festgestellt, dass die in § 108 HochSchG RP verbrieften Aufgaben der Studierendenschaft (Studienberatung, Wahrnehmung fachlicher Belange) nicht zu einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO führen, weil die Prüfungsordnungsregeln die subjektiven Rechte der Studierendenschaft nicht verletzen. • Für die Antragsbefugnis als Behörde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO) ist erforderlich, dass die Behörde die angegriffene Norm beachten muss oder mit deren Ausführung befasst ist; eine bloße Beratungstätigkeit genügt nicht. • Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Studierendenschaft durch die angegriffenen Prüfungsordnungsregelungen nicht normativ gebunden oder in deren Vollzug mitverantwortlich ist, sodass ihr kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für ein Normenkontrollverfahren zukommt. • Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur generellen Antragsbefugnis von Studierendenschaften sind durch die bestehende Rechtsprechung geklärt und stellen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Die Beschwerde der Studierendenschaft gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanz hat zu Recht die Antragsbefugnis der Studierendenschaft sowohl als juristische Person nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO als auch als Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO verneint. Die Prüfungsordnungsregelungen berühren keine subjektiven Rechte der Studierendenschaft und binden sie nicht normativ; die Studierendenschaft ist nicht mit der Ausführung dieser Vorschriften befasst. Ein generelles Interesse aus der Studienberatungstätigkeit reicht nicht als Rechtsschutzinteresse für ein Normenkontrollverfahren aus. Die Revision wird nicht zugelassen und die Beschwerde wird abgewiesen.