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Beschluss

2 ZKO 894/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:0621.2ZKO894.11.0A
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Leitsätze
Die Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehem. DDR bei der Ermittlung des Höchstgrenzen-vom-Hundertsatzes gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1b BeamtVG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 1 K 427/09 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf € 15.541,92 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehem. DDR bei der Ermittlung des Höchstgrenzen-vom-Hundertsatzes gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1b BeamtVG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 1 K 427/09 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf € 15.541,92 festgesetzt. I. Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 1. September 2004 Polizeihauptkommissar beim Bundesgrenzschutz. Vorher war er vom 10. Oktober 1963 bis zum 30. September 1990 bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR tätig. Er beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, das seine Klage auf Gewährung von Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR bei der Ermittlung des Höchstgrenzen-vom-Hundertsatzes gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) BeamtVG sowie seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG abgelehnt hat. Der Vortrag zu allen Berufungszulassungsgründen stützt sich darauf, dass der Kläger die Regelungen der §§ 12a, 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 3 BBesG für verfassungswidrig hält. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen. 1. a) Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschl. des 1. Senats vom 23. Mai 2008 - 1 ZKO 328/07 - m. w. N., s. auch BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Nach diesen Maßstäben vermag der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Aus den vom Kläger unter Bezugnahme auf die Beiträge von Wolff (Haushaltsentlastung auf Kosten der Beamten im Beitrittsgebiet - die Anrechnung der Rente auf die Versorgung bei Beamten mit Vordienstzeiten im Öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet gem. § 14 Abs. 5 BeamtVG und § 12a BeamtVG, Hamburg 2010, S. 148-209; Die Kürzung des erdienten Ruhegehaltes gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1b) Var. 2 BeamtVG, ZBR 2011, S. 145-149) vorgetragenen Argumenten ergibt sich nicht schlüssig die Verfassungswidrigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Normen. b) Insbesondere ist das in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Alimentationsprinzip nicht verletzt. Dabei kommt es, anders als der Kläger (unter Rückgriff auf Wolff, Haushaltsentlastung, S. 160, bzw. ZBR 2011, S. 147) meint, nicht darauf an, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG nicht dazu geeignet sein mag, Überkompensationen bei der Altersversorgung zu vermeiden, weil es vor dem 3. Oktober 1990 keine Zeiten geben könne, die in beiden Alterssicherungssystemen berücksichtigungsfähig wären. Dieses Argument berücksichtigt weder, dass es einen anderen Grund als die Vermeidung von Überkompensationen für die konkrete Anrechnungsregelung geben kann, noch nimmt es in den Blick, dass der Abzug nicht anrechnungsfähiger Dienstzeiten ohne sachliche Begründung in der Kompensationsvermeidung nicht zwingend dazu führen muss, dass das von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Maß amtsangemessener Alimentation unterschritten wäre. Vor allem setzt sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 18. September 2009, 1 L 40/09, Ziff. 50 in juris; im Urteilsumdruck des VG Meiningen, S. 9) auseinander, wonach das Alimentationsprinzip schon deswegen nicht beeinträchtigt ist, weil sich das Ruhegehalt in den typischen Fällen (und im vorliegenden Fall) nicht nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern nach den Versorgungsregelungen des § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG berechnet, so dass die Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Kompensationsvermeidung ohne Einfluß auf die tatsächliche Höhe der Versorgung wäre. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip kann in einem solchen Fall nicht zu besorgen sein. Der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt ist - auch in diesem Punkt - durch das Bundesverwaltungsgericht aufrechterhalten worden (BVerwG, Beschl. v. 14. Juli 2010, 2 B 109/09, ZBR 2011, 164, Ziff. 7 in juris). Anders als der Kläger vorträgt, spielt es daher für die Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG auch keine Rolle, ob er - im Unterschied zu dem Personenkreis, für den § 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG die Vermeidung von Überkompensationen bei der Altersversorgung erstrebt - keine freiwillige Entscheidung zum Wechsel aus einem rentenversicherungspflichtigen Beruf in das Beamtenverhältnis getroffen hat, sondern seinen ursprünglichen Beruf nur im Wege der Verbeamtung fortsetzen konnte, denn dieser Wechsel wirkt sich wegen der Regelung des § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG nicht auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge aus. Die Vereinbarkeit von § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG wird wiederum vom Kläger nicht bestritten. Sie steht auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Juli 2010, a. a. O., Ziff. 7 in juris, unter zutreffendem Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23. Juni 2005, BVerwG 2 C 25.04, BVerwGE 124, 19, sowie BVerwG, Urt. v. 12. November 2009, BVerwG 2 C 29.08) nicht in Frage. Der Kläger vermag seinen Vortrag insofern auch nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu stützen. Der angeführte Beschluss vom 19. Mai 1982 (2 BvR 320/82, NVwZ 1982, 429) unterstreicht gerade die Möglichkeit des Gesetzgebers, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative Anrechnungsregelungen zu treffen, ohne das Alimentationsprinzip zu verletzen. Aus den zusätzlich angeführten Beschlüssen vom 30. September 1987 (2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256) sowie vom 16. März 2009 (2 BvR 1003/08, NVwZ-RR 2010, 118 = DÖD 2010, 29 = ZBR 2009, 381) ergeben sich nach dem Vortrag des Klägers keine für das Berufungszulassungsverfahren hinreichend deutlichen Hinweise auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Anrechnungsregelung. c) Ebensowenig trägt der Kläger schlüssig vor, dass die Regelungen der §§ 12a, 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 3 BBesG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Dies gilt zunächst für das vom Kläger bei Wolff (Haushaltsentlastung, S. 162 ff., bzw. ZBR 2011, S. 147) entlehnte Argument, die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR (bei Wolff entsprechend: Dienstzeiten beim MfS) führe zu einer Ungleichbehandlung, weil §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG nicht zur Verhinderung einer Anrechnung von Dienstzeiten in rechtsstaatswidrigen Organisationen führten, sondern weil durch die Regelung „rechtsstaatsgemäße Zeiten gekürzt [würden], weil der betreffende Beamte in der Vergangenheit rechtsstaatswidrige Zeiten vorweist.“ Dieses Argument ist weder schlüssig noch zutreffend, denn die Kürzung der für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG beim Zusammentreffen von Rente und Versorgungsbezügen maßgeblichen Dienstzeiten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1b) BeamtVG bezieht sich nach § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG ausschließlich auf die Dienstzeit bei den Grenztruppen, nicht auf spätere Zeiten. Eine bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen nach 1990 ernannten oder im Dienst befindlichen Beamten ist damit nicht schlüssig dargetan. Zudem berücksichtigt auch diese Argumentation des Klägers erneut nicht, dass sich das Ruhegehalt im Ergebnis nach § 14 Abs. 4 S. 1 oder 2 BeamtVG berechnet, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ebensowenig lässt die vom Kläger vorgetragene, vermeintlich unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zur Behandlung, die Art. 131 GG einschließlich der zu dieser Verfassungsnorm ergangenen Ausführungsgesetzgebung für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 vorgesehen hatte, ein Argument erkennen, das die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage stellen könnte. Ein Gebot der Gleichbehandlung der Situation des Klägers mit derjenigen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im nationalsozialistisch beherrschten Deutschland scheitert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bereits daran, dass Art. 131 GG gemäß Art. 6 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet nach Art. 3 Einigungsvertrag nicht in Kraft getreten ist. Der Kläger stellt dies auch nicht dadurch schlüssig in Frage, dass er die fehlende Änderung des Textes des Grundgesetzes (vgl. Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG) rügt und Art. 6 Einigungsvertrag als „modifizierte Inkraftsetzung nach Art. 23 Satz 2 GG a. F.“ versteht. Warum „Art. 6 EV zumindest nach seinem Wortlaut mangels jeder Befristung den Anforderungen des immanenten Gesetzesvorbehalts nicht genügt“ (S. 30 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2012) macht der Kläger nicht deutlich. Es bleibt sowohl unklar, warum Art. 6 Einigungsvertrag hätte befristet werden müssen - gemeint ist wohl: genauer befristet -, als auch, was ein „immanenter Gesetzesvorbehalt“ ist. Soweit der Kläger zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG die Verfassungswidrigkeit einer weiteren Vorschrift - Art. 6 Einigungsvertrag - behauptet, vermag dies bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen liegt die unterschiedliche Behandlung der völker- wie staatsrechtlich deutlich voneinander zu unterscheidenden Sachverhalte von 1945 und 1990 nicht jenseits des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, den auch der Kläger in seinem schriftsätzlichen Vortrag im Grundsatz anerkennt. Der Verstoß gegen besondere Gleichheitssätze (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) und dessen Nichtbeachtung durch das Verwaltungsgericht wird ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger unterlässt es, das verbotene Differenzierungskriterium aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG zu benennen, an das §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG nach seiner Auffassung unzulässig anknüpfen sollen. d) Auch der behauptete Verstoß der Regelungen gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Rückgriff auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 (GSZ 2/52, BGHZ 6, 270, S. 32 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2012) ist angesichts der seitherigen offenkundigen Verschiebungen der Eigentumsgrundrechtsdogmatik nicht geeignet, um eine gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende entschädigungslose Enteignung infolge der Anrechnungsregelung in §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a. a. O.). 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit ergeben, weil sie Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2008 - Az: 1 ZKO 328/07). Der Kläger verweist insoweit allein auf seinen Vortrag zu den anderen Berufungszulassungsgründen sowie auf die zitierten Beiträge von Wolff. Die verfassungsrechtliche Argumentation lässt sich jedoch - auch und vor allem mit der bereits vorliegenden, eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts - im Zulassungsverfahren in einer Weise aufarbeiten, dass für ein mögliches Berufungsverfahren keine offenen Fragen verblieben. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung besteht nur dann, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht klärungsbedürftig sind insoweit Rechtsfragen, die sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben (ThürOVG, Beschl. v. 19. November 2012, 1 ZKO 466/09, Umdruck S. 8 unter Rückgriff auf Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK-VwGO, § 124 VwGO [2008], Rn. 55). Die vom Kläger aufgeworfene Frage: „Ist § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 12a BeamtVG/§ 2 Nr. 7 und Nr. 8 Beamtenversorgungsübergangsverordnung (BeamtVÜV) verfassungskonform oder verstoßen die genannten Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 und/oder gegen Art. 14 sowie Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz?“ lässt sich auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Dabei kommt es - anders als der Kläger vorträgt - nicht darauf an, dass sich die Frage der Anrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR für eine Vielzahl von Ruhestandsbeamten stellt. Diesem Regelungsbedürfnis ist der Bundesgesetzgeber durch die Regelung §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG begegnet. Die Verfassungskonformität dieser Vorschriften ist wiederum in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in Bezug genommenen, vereinzelt gebliebenen Kritik aus dem Schrifttum (s. die bereits mehrfach zitierten Beiträge von Wolff, a. a. O.) wäre nach Auffassung des Senats durch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung kommen könnte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang referierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. o. unter 1.) ist insoweit unergiebig, und das Bundesverfassungsgericht hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 9. November 2011, 2 BvR 1939/10). Der Senat kommt bereits im Zulassungsverfahren aufgrund der unter 1. erörterten Argumente nicht zu dem Ergebnis, dass §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG für verfassungswidrig zu halten wären. Dann aber wäre eine zentrale Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren nicht gegeben, so dass die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist und dahinstehen kann, ob schon die Möglichkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für die Eröffnung des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend ist, wie der Kläger unter Rückgriff auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorträgt. 4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte. Insbesondere liegt, anders als der Kläger behauptet, keine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 (2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 [311], s. o.) vor. Dieser Vortrag berücksichtigt bereits nicht, dass sich die Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR wegen § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht als für den Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG relevante Kürzung auswirkt (s. o. unter 1. a)). Außerdem verkennt er, dass §§ 55 Abs. 2 Nr. 1b), 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 1 BBesG durchaus ein anderes als ein fiskalisches gesetzgeberisches Motiv zugrundeliegt, nämlich die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielfach gebilligte Erwägung, dass aus einer Tätigkeit beim MfS oder den Grenztruppen der ehemaligen DDR keine Vorteile bei der Beamtenversorgung resultieren dürfen, weil die Tätigkeit bei diesen Organisationen rechtsstaatlichen Prinzipien fundamental widerspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wie das Verwaltungsgericht zieht der Senat bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. zu § 164, Rn. 14) heran. Die Höhe des zweifachen Jahresbetrages der vom Kläger mit seiner Klage angestrebten Differenz beträgt - bei einem monatlichen Differenzbetrag von € 647,58 - insgesamt € 15.541,92. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).