Beschluss
2 EO 386/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:0305.2EO386.13.0A
1mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Grundrecht auf Datenschutz (informationelle Selbstbestimmung) und der parlamentarische Informationsanspruch stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber. Sie müssen daher im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.(Rn.14)
2. Das Fragerecht der Abgeordneten des Thüringer Landtags und die Auskunftspflicht der Landesregierung dienen der wirksamen Kontrolle der Landesregierung und insoweit der effektiven Gestaltung parlamentarischer Arbeit. Private können nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein.(Rn.16)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Mai 2013 - 3 E 273/13 We - wird abgeändert.
Dem Thüringer Innenminister wird vorläufig untersagt, dem Thüringer Landtag personenbezogene Daten des Antragstellers zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 2887 (5. Wahlperiode) der Abgeordneten K... (Die Linke) zum „Drogenhandel in der Thüringer Neonazi-Szene“ zu übermitteln.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf Datenschutz (informationelle Selbstbestimmung) und der parlamentarische Informationsanspruch stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber. Sie müssen daher im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.(Rn.14) 2. Das Fragerecht der Abgeordneten des Thüringer Landtags und die Auskunftspflicht der Landesregierung dienen der wirksamen Kontrolle der Landesregierung und insoweit der effektiven Gestaltung parlamentarischer Arbeit. Private können nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein.(Rn.16) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Mai 2013 - 3 E 273/13 We - wird abgeändert. Dem Thüringer Innenminister wird vorläufig untersagt, dem Thüringer Landtag personenbezogene Daten des Antragstellers zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 2887 (5. Wahlperiode) der Abgeordneten K... (Die Linke) zum „Drogenhandel in der Thüringer Neonazi-Szene“ zu übermitteln. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt in Thüringen ein Gewerbe zum Handel mit Textilien, Textildesign und Entwicklung von Modelabeln mit angeschlossenem Online-Shop. Er bietet dort überwiegend Textilien des eigenen Modelabels „... ...“ sowie weitere Produkte an, die rechtsextremistische Bezüge aufweisen und in rechtsextremen Kreisen vermarktet werden. In Beantwortung der Kleinen Anfrage 2517 der Abgeordneten K... (Die Linke) teilte der Thüringer Innenminister u. a. Erkenntnisse über Straftaten des Antragstellers mit, die in LTDrs. 5/5055 unter Ziff. 7 veröffentlicht wurden. Mit der Kleinen Anfrage 2887 erfragt die Abgeordnete K... (Die Linke) von der Landesregierung Einzelheiten der mitgeteilten Straftaten des Antragstellers. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 22. März 2013 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, dem Innenminister aufzugeben, die personenbezogenen Daten über seine Straftaten nicht in Beantwortung der Kleinen Anfrage 2887 herauszugeben. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bestehe nicht. Die §§ 21 und 22 ThürDSG stünden einer Weitergabe der Daten des Antragstellers nicht entgegen. Ihre Übermittlung sei nach § 21 Abs. 1 ThürDSG zulässig, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie diejenigen des § 20 Abs. 1 ThürDSG vorlägen. Übermittlung und Nutzung der Daten einschließlich ihrer Veröffentlichung in der Landtagsdrucksache in der vom Antragsgegner vorgesehenen Form seien erforderlich, um sowohl die Erfüllung der Antwortverpflichtung der Landesregierung als auch die der parlamentarischen Aufgaben der Abgeordneten K... zu ermöglichen. Landtagsabgeordnete könnten nur bei rascher, umfassender und zuverlässiger Information durch die Landesregierung ihre verfassungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse voll ausschöpfen (Art. 53 Abs. 2 ThürVerf). Sie dürften nicht auf Informationen verwiesen werden, die die Regierung von sich aus zur Verfügung stelle. Dem Fragerecht des Landtagsabgeordneten entspreche daher eine Antwortpflicht der Landesregierung. Werde die Beantwortung einer Frage unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgelehnt, sei dies nur zulässig, wenn eine Abwägung dieses Grundrechts mit dem gleichermaßen verfassungsrechtlich abgesicherten parlamentarischen Informationsanspruch zum Überwiegen des Grundrechts führe. Dabei sei von Bedeutung, ob die von der Regierung begehrte Auskunft vor der parlamentarischen Öffentlichkeit oder unter angemessenem Schutz des Betroffenen gegeben werden solle, wobei die nichtöffentliche Behandlung in der Regel dem Interesse des Abgeordneten zuwiderlaufe. Ebenso sei der Zweck der Auskunft bedeutsam. Unbeachtlich sei die Veröffentlichung in der Landtagsdrucksache, denn durch das Internet würden die fraglichen Tatsachen auch ohne Veröffentlichung durch die Landtagsverwaltung bekannt. In der Summe hat das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers verneint. Die Anfrage ziele nicht auf seine Person als Individuum, sondern auf seine Funktion als Mitglied bzw. Lieferant der rechtsextremistischen Szene. Sein Name werde nicht genannt; nur für Kenner der Szene sei er zu identifizieren. Der Zweck der Kleinen Anfrage, die Beobachtung von Straftaten im rechtsextremistischen Milieu, scheine legitim. Das sozialwidrige Verhalten des Antragstellers begründe ein zusätzliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Fragen der Resozialisierung kämen nicht zum Tragen, da sein Name nicht genannt werde. Auch gegen die Landtagsverwaltung hat das Verwaltungsgericht aus den gleichen Erwägungen den Anordnungsanspruch nicht als gegeben gesehen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 22. März 2013. Das Verwaltungsgericht habe die Abwägung zwischen seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der verfassungsrechtlich begründeten Antwortpflicht der Landesregierung sowie dem verfassungsrechtlich gesicherten Informationsinteresse der Abgeordneten K... zu seinen Lasten falsch vorgenommen. Die Öffentlichkeit von Strafverfahren führe nicht dazu, dass die fraglichen Daten veröffentlicht werden könnten. Insoweit verweist der Antragsteller auf die gesetzlichen Regelungen zum Führungszeugnis und zu den Mitteilungen in Strafsachen sowie zur Rechtsprechung über die Medienberichterstattung über Strafsachen. Außerdem sei für ihn die Veröffentlichung der Daten unzumutbar, weil ihm eine Gefährdung drohe, (wird ausgeführt). II. 1. Die Überprüfung des Beschlusses durch den Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2, 3 und 6 VwGO auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend vorgetragenen Gründe beschränkt. Die Beschwerde muss danach die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Maßgeblich sind auch nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe, was die spätere Ergänzung rechtzeitig vorgetragener Erwägungen allerdings nicht ausschließt. Nach diesem Maßstab ist die zulässige Beschwerde begründet. Nach den in der Beschwerde vorgetragenen Gründen geht der Senat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das als Datenschutzgrundrecht in Art. 6 Abs. 2 ThürVerf seine besondere Ausprägung gefunden hat. 2. Inhalt dieses Rechts ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten selbst zu bestimmen (inhaltlich für Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG übereinstimmend BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440 und 484/83, BVerfGE 65, 1 [43], st. Rspr.). Die durch die Fragen 6 bis 9 der Kleinen Anfrage 2887 angeforderten Informationen über Straftaten des Antragstellers enthalten personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), § 3 Abs. 1 ThürDSG. Dies trifft auf die erfragten Angaben zu. Es geht um Einzelheiten der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers aus einem strafgerichtlichen Urteil, um seine Haftstrafe und vorzeitige Entlassung. 3. Durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2887 und deren Veröffentlichung in einer Landtagsdrucksache würden die persönlichen Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf vom Antragsgegner preisgegeben. Die Beantwortung und Veröffentlichung führte auch zu einer Preisgabe dieser Daten als persönliche Daten. Der Umstand, dass der Name des Antragstellers in der Kleinen Anfrage 2887 nicht genannt wird, ändert hieran nichts. Die Verbindung zur Person des Antragstellers lässt sich unter Verwendung der in der Kleinen Anfrage 2887 mitgeteilten Angaben sowie der Angaben in der Kleinen Anfrage 2517, die auch die Initialen des Antragstellers enthält, mittels herkömmlicher Internet-Suchmaschinen (Google) nicht nur für „Kenner der Szene“ mühelos herstellen. Dies ist keine Anonymisierung i. S. v. § 3 Abs. 9 ThürDSG, d. h. keine Veränderung personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Der Senat vermag - anders als das Verwaltungsgericht - auch keine Trennung zwischen dem Antragsteller „als Individuum“ und als Angehöriger rechtsextremistischer Kreise vorzunehmen. Für eine solche Trennung geben das verfassungsrechtlich verbürgte Datenschutzgrundrecht und das einfachgesetzliche Datenschutzrecht keinerlei Anhaltspunkte. 4. Die Preisgabe der Daten i. S. v. Art. 6 Abs. 2 ThürVerf wäre auch nicht im Rahmen der Schranken des Grundrechts gerechtfertigt. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf darf das Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (vgl. Poppenhäger, in: Linck u. a. (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Art. 6, Rn. 35). Die gleiche Schranke ergibt sich für das bundesrechtliche Grundrecht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung aus der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, a. a. O., S. 43 f.). Die Beschränkungen aufgrund eines Gesetzes bzw. im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung müssen jedoch ihrerseits verhältnismäßig sein. Daran fehlt es hier nach summarischer Prüfung. a) Das Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf bzw. aus dem Grundrecht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung wird durch die §§ 21 Abs. 1, 20 ThürDSG gesetzlich eingeschränkt. Nach § 21 Abs. 1 ThürDSG dürfen personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen - hier von der Landesregierung an den Landtag - nur übermittelt werden, wenn dies erstens zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten liegenden Aufgaben erforderlich ist und wenn zweitens eine Nutzung nach § 20 ThürDSG zulässig wäre. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten würde erfolgen, damit die Landesregierung ihrer Antwortpflicht nach Art. 67 Abs. 1 ThürVerf (s. ThürVerfGH, Urt. v. 19. Dezember 2008, VerfGH 35/07, ThürVBl. 2009, 87, Ziff. 164 ff. in juris) entsprechen und die Abgeordnete K... von ihrem Fragerecht nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf wirksam Gebrauch machen könnte. Die Nutzung der Daten würde jedoch nicht für die Zwecke erfolgen, für die sie gespeichert worden sind. Informationen aus einem Strafurteil werden für die Vollstreckung des Urteils, für die spätere Strafverfolgung oder für Führungszeugnisse nach §§ 30 ff. BZRG gespeichert, nicht jedoch für die Information an den Landtag. Daher ist die Nutzung nach § 20 Abs. 1 ThürDSG nicht zulässig, sondern es bedarf des Rückgriffs auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürDSG. Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an den Thüringer Landtag kommen allein das Fragerecht der Abgeordneten des Thüringer Landtags, Art. 53 Abs. 2 ThürVerf, und die korrespondierende Antwortpflicht der Landesregierung, Art. 67 Abs. 1 ThürVerf, in Frage. b) Gemäß Art. 67 Abs. 3 Nr.1 ThürVerf kann die Landesregierung die Beantwortung von Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheinisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Bei der Ausübung ihres Ermessens zur Ablehnung der Beantwortung von Anfragen und der Erteilung von Auskünften nach Art. 67 Abs. 3 Nr. 1 ThürVerf mit Blick auf schützwürdige Interessen einzelner, insbesondere solcher des Datenschutzes, muss die Landesregierung einerseits den parlamentarischen Informationsanspruch beachten, andererseits aber auch ihre Bindung an die Grundrechte Betroffener (Art. 42 Abs. 1 ThürVerf, Art. 1 Abs. 3 GG). Weil sich Datenschutzgrundrecht (bzw. das bundesrechtliche Recht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung)und parlamentarischer Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüberstehen, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (SächsVerfGH, Urt. v. 20. April 2010, Vf. 54-I-09, Ziff. 371 in juris; VerfGH NRW, Urt. v. 19. August 2008, Ziff. 248 in juris = NVwZ 2009, 41, [43]; zu weitgehend - vor Anerkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung - Linck, DÖV 1983, 957 [963]). Dabei ist hinsichtlich der Eingriffsintensität zu beachten, dass die Antworten auf parlamentarische Anfragen grundsätzlich der unbegrenzten öffentlichen Kenntnisnahme unterliegen, wenn - wie hier - im Landtag keine Maßnahmen des Geheimnisschutzes getroffen werden (s. Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185 [188]). Bei summarischer Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass nur die Verweigerung der erbetenen Auskünfte diesem Gebot praktischer Konkordanz hinreichend Rechnung trägt. Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind Art und Bedeutung des mit der Anfrage verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betreffenden Daten angemessen zu berücksichtigen. Das Fragerecht der Abgeordneten des Thüringer Landtags und die Auskunftspflicht der Landesregierung dienen der wirksamen Kontrolle der Landesregierung und insoweit der effektiven Gestaltung parlamentarischer Arbeit. Soweit die Abgeordnete K. in Erfahrung bringen will, ob sich die rechtsextremistische Szene in Thüringen an Geschäften mit Rauschmitteln beteiligt oder sogar durch solche finanziert, erhält sie die notwendigen Auskünfte bereits durch die Beantwortung der Fragen 1-5. Die „kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen“ (s. § 90 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, LTDrs. 5/4750 zur Kleinen Anfrage 2887 ist im Übrigen nur sehr bedingt auf die Kontrolle der Landesregierung bezogen, sondern enthält eine Fülle von Informationen über tatsächliche oder vermeintliche Bezüge Rechtsextremer zu Handel und Umgang mit Betäubungsmitteln. Private können nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein (so wörtlich Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941 [944]). Dies wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch herbeigeführt, dass sich ein betreffender Privater grob sozialwidrig verhält. Dem insoweit bereits tatsächlich begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der angefragten personenbezogenen Daten gegenüber. Sie kommt durch die einfachgesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass Auskünfte über Einzelheiten strafrechtlicher Verurteilungen nur nach den engen Voraussetzungen für die Erteilung individueller Führungszeugnisse (§§ 30 ff. BZRG) oder der ausnahmsweisen unbeschränkten Auskunft (§§ 41 ff. BZRG) erteilt werden; eine Veröffentlichung von Einzelheiten strafrechtlicher Verurteilungen ist gesetzlich nirgends vorgesehen. Der Antragsteller hat auch Gründe plausibel gemacht, die einer solchen Veröffentlichung im Rahmen der Kleinen Anfrage entgegenstehen, (wird ausgeführt). Wenn diese Gründe einer Weitergabe der Daten von der Landesregierung an den Landtag entgegengehalten werden, beeinträchtigt dies das Informationsinteresse der Abgeordneten K... nicht, denn dieses bezieht sich allein auf die Tätigkeit und Finanzierung Rechtsextremer. Schließlich steht dem Anordnungsanspruch nicht entgegen, dass der Antragsgegner bereits durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2517 sowie durch die Veröffentlichung der Antwort in der LTDrs. 5/5055 Rechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 2 ThürVerf verletzt haben könnte. Die Preisgabe der hier streitgegenständlichen weiteren Daten ist bei summarischer Prüfung geeignet, den Eingriff in das Datenschutzrecht erheblich zu vertiefen. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) keine genügenden Anhaltspunkte. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Der Beschluss vom 5. März 2014 wird wie folgt berichtigt: Im Tenor, 1. Absatz, Satz 1, wird die Angabe des erstinstanzlichen Gerichts vom „Gera“ in „Weimar“ geändert. Auf S. 7, 2. Abs., 11. Zeile werden nach der Klammer die Worte „und parlamentarischer Informationsanspruch“ eingefügt. Auf S. 8, 3. Zeile wird hinter der Bezeichnung der Landtagsdrucksache die Klammer geschlossen. Gründe Die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts ist als offenbarer Schreibfehler zu berichtigen (§§ 118 Abs. 1, 122 VwGO). Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Weimar wird vor dem Rubrum zutreffend genannt. Ebenso handelt es sich bei den beiden anderen Korrekturen um die Richtigstellung offensichtlicher Schreibfehler. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).