Beschluss
2 EO 341/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0808.2EO341.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Prüfung, ob der Untersuchungsausschuss des Landtags die Vorlage bestimmter Akten beanspruchen kann, ist zu berücksichtigen, dass er innerhalb seines Untersuchungsauftrags frei von den Einwirkungen seitens anderer Staatsorgane entscheiden kann, welche Beweiserhebungen er für erforderlich hält. Demgemäß beschränkt sich das Prüfungsrecht der um die Aktenübermittlung ersuchten Behörde darauf, ob sich in den Akten überhaupt irgendwelche Unterlagen befinden, die thematisch mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stehen.(Rn.59)
2. Sowohl der Wortlaut der Regelungen des § 14 Abs. 1 und 2 ThürUAG (juris: UAbgG TH) als auch die Systematik der Bestimmungen (§§ 13 und 14 ThürUAG (juris: UAbgG TH) ), in die sie eingebettet sind, sprechen dafür, dass es für die Aktenanforderung i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürUAG (juris: UAbgG TH) bzw. das Ersuchen i. S. v. § 14 Abs. 2 ThürUAG (juris: UAbgG TH) einer nach außen gerichteten Erklärung des Untersuchungsausschusses gegenüber der ersuchten Behörde bedarf. Das gilt im Hinblick auf die Auslegungs- und Konkretisierungsbedürftigkeit eines Beweisbeschlusses umso mehr, wenn der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschlüsse gefasst hat, die sich teilweise inhaltlich überschneiden und die fragliche Aktenanforderung rechtfertigen (könnten).(Rn.65)
3. Zu der einer Entscheidung über den Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrundeliegenden Interessen- und Folgenabwägung bei einer streitgegenständlichen Vorlage von Personalakten an den Untersuchungsausschuss wenige Wochen vor Ende der Wahlperiode des Landtags.(Rn.72)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, in der Personalakte des Antragstellers in der von der Thüringer Staatskanzlei für die Übersendung an den Untersuchungsausschuss 7/4 des Thüringer Landtags vorgesehenen Fassung gemäß ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2023 (Az.: 1000-R11-0012/246-2-84504/2023) - über die bereits vorgenommenen „Schwärzungen“ hinaus - auch den Namen des Antragstellers und den von ihm geleisteten Diensteid unkenntlich zu machen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Prüfung, ob der Untersuchungsausschuss des Landtags die Vorlage bestimmter Akten beanspruchen kann, ist zu berücksichtigen, dass er innerhalb seines Untersuchungsauftrags frei von den Einwirkungen seitens anderer Staatsorgane entscheiden kann, welche Beweiserhebungen er für erforderlich hält. Demgemäß beschränkt sich das Prüfungsrecht der um die Aktenübermittlung ersuchten Behörde darauf, ob sich in den Akten überhaupt irgendwelche Unterlagen befinden, die thematisch mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stehen.(Rn.59) 2. Sowohl der Wortlaut der Regelungen des § 14 Abs. 1 und 2 ThürUAG (juris: UAbgG TH) als auch die Systematik der Bestimmungen (§§ 13 und 14 ThürUAG (juris: UAbgG TH) ), in die sie eingebettet sind, sprechen dafür, dass es für die Aktenanforderung i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürUAG (juris: UAbgG TH) bzw. das Ersuchen i. S. v. § 14 Abs. 2 ThürUAG (juris: UAbgG TH) einer nach außen gerichteten Erklärung des Untersuchungsausschusses gegenüber der ersuchten Behörde bedarf. Das gilt im Hinblick auf die Auslegungs- und Konkretisierungsbedürftigkeit eines Beweisbeschlusses umso mehr, wenn der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschlüsse gefasst hat, die sich teilweise inhaltlich überschneiden und die fragliche Aktenanforderung rechtfertigen (könnten).(Rn.65) 3. Zu der einer Entscheidung über den Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrundeliegenden Interessen- und Folgenabwägung bei einer streitgegenständlichen Vorlage von Personalakten an den Untersuchungsausschuss wenige Wochen vor Ende der Wahlperiode des Landtags.(Rn.72) Die Beschwerde des Antragstellers wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, in der Personalakte des Antragstellers in der von der Thüringer Staatskanzlei für die Übersendung an den Untersuchungsausschuss 7/4 des Thüringer Landtags vorgesehenen Fassung gemäß ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2023 (Az.: 1000-R11-0012/246-2-84504/2023) - über die bereits vorgenommenen „Schwärzungen“ hinaus - auch den Namen des Antragstellers und den von ihm geleisteten Diensteid unkenntlich zu machen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der von ...bis ...als Regierungssprecher und Staatssekretär für Medien im Dienst des Antragsgegners stand, wendet sich gegen die von der Thüringer Staatskanzlei beabsichtigte Herausgabe der Teile A und B seiner Personalakte in teilweise geschwärzter Fassung an den Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags. Aufgrund eines Sonderberichts des Thüringer Rechnungshofs vom 13. März 2023 über die Entwicklung der Personalausstattung in den Leitungsbereichen der Thüringer Ministerien und der Thüringer Staatskanzlei im Zeitraum 2014 bis 2020 setzte der Thüringer Landtag durch Beschluss vom 28. April 2023 den Untersuchungsausschuss 7/4 zu dem Thema „Mögliches Fehlverhalten der Landesregierung bei der Besetzung öffentlicher Ämter bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie Stellen von persönlichen Mitarbeitern in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei“ ein. In nicht öffentlicher Sitzung vom 7. Juli 2023 stimmte der Untersuchungsausschuss der Vorlage des Ausschussvorsitzenden vom 3. Juli 2023 (Az.: UA 7/4-1) zu, wonach „die Landesregierung … gemäß § 14 Abs. 1 UAG um Auskunft und Vorlage hinsichtlich sämtlicher bei der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden entstandener bzw. befindlicher Unterlagen, einschließlich solcher in elektronischer Form, ersucht , die im Zusammenhang mit der Ernennung bzw. Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie mit der Besetzung von Stellen von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Büroleitern, Grundsatzreferenten, persönlichen Referenten sowie Leitern für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei durch die seit dem 30. Oktober 2009 im Amt befindlichen Landesregierungen stehen“. In derselben Sitzung stimmte der Ausschuss darüber hinaus einer Vorlage der Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion vom 7. Juli 2023 (Az.: UA 7/4-9 NF) „unter Berücksichtigung der mündlich vorgetragenen Änderungen“ zu. In dieser Vorlage heißt es u. a.: „… alle bei der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden vorhandenen Personalakten (Teile A, B, C, G, V) nebst zugehörigen Sachakten‚ insbesondere zu Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Stellenbewertungen, Geschäftsverteilung, und Akten der Personalvertretungen sowie sonstiger Unterlagen, einschließlich solcher in elektronischer Form, wie z. B. Dateien, E-Mails, SMS und Nachrichten über Messenger-Dienste, zu folgenden Personen: a. den in Teil I des Prüfberichts des Thüringer Rechnungshofes geprüften 64 Personen in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei, b. alle übrigen seit 1. Januar 2015 erfolgten Einstellungen und Ernennungen in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei, einschließlich der in der Anlage zur Antwort der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner (Drs. 7/7549) aufgelisteten Personen, c. den in Teil II des Prüfberichts enthaltenen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre‚ d. allen übrigen seit Dezember 2014 eingestellte und ernannten 16 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre …“ In der nicht öffentlichen Sitzung vom 28. August 2023 stimmte der Untersuchungsausschuss der gemeinsamen Vorlage der Ausschussmitglieder der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 22. August 2023 (Az.: UA 7/4-29) zu. Dort wird u. a. ausgeführt: „… Die Thüringer Landesregierung wird gebeten, dem Untersuchungsausschuss gem. § 14 Abs. 1 UAG „1. alle bei der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden vorhandenen Unterlagen, einschließlich solcher in elektronischer Form (bspw. Dateien, E-Mails) die im Zusammenhang mit der unter Ziffer l. genannten Querschnittsprüfung stehen, 2. alle bei der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden vorhandenen Personalakten sowie der zugehörigen Sachakten sowie sonstige Unterlagen einschließlich elektronische Daten (bspw. Dateien, E-Mails) der von der unter Ziffer I. genannten Querschnittsprüfung betroffenen Personen, 3. alle die zu den genannten Einstellungsvorgängen zugehörigen Kabinettvorlagen, Kabinettprotokolle und Ressortabstimmungen einschließlich solcher in elektronischer Form vorzulegen.“ In der späteren nicht öffentlichen Sitzung vom 25. September 2023 stimmte der Untersuchungsausschuss der weiteren gemeinsamen Vorlage der Ausschussmitglieder der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 15. September 2023 (Az.: UA 7/4-40) zu. Darin heißt es u. a.: „… Die Thüringer Landesregierung wird gebeten, dem Untersuchungsausschuss gem. § 14 Abs. 1 UAG folgende Unterlagen vorzulegen: „1. Alle bei der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden vorhandenen Personalakten sowie der zugehörigen Sachakten und sonstige Unterlagen einschließlich elektronische Daten (bspw. Dateien, E-Mails), zu Einstellungen, Abordnungen, Versetzungen oder Beförderungen in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden von 2009 bis 2014, die nicht Bestandteil der Querschnittsprüfung ‚Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden‘ für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 des Thüringer Rechnungshofes sind. 2. Alle bei der Landesregierung vorhandenen Akten einschließlich elektronische Daten (bspw. Dateien, E-Mails), zu Einstellungen bzw. Ernennungen von Staatssekretärinnen und Staatssekretären von 2009 bis 2014 3. Alle die zu den vorgenannten Personalvorgängen zugehörigen Kabinettvorlagen, Kabinettprotokolle und Ressortabstimmungen einschließlich solcher in elektronischer Form.“ Durch Schreiben vom 12. Oktober 2023 teilte die Thüringer Staatskanzlei dem Antragsteller mit, „im Rahmen des Auskunftsersuchens des UA 7/4 zum Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs vom 10. März 2023 über die ‚Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden‘ die Landesregierung gemäß § 14 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz (UAG) um Übersendung der seit dem ...im Zusammenhang mit der Ernennung bzw. Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären entstandenen bzw. bei ihr befindlichen Akten gebeten“ worden. Um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen, gleichzeitig aber der Fürsorgepflicht wie auch dem Datenschutz Rechnung zu tragen, seien „die Bestandteile der Personalakte in besonders sensiblen und geheimhaltungsbedürftigen Passagen geschwärzt“ worden. Aktenteile, die nicht den konkreten Untersuchungsauftrag beträfen, würden nur geschwärzt bzw. nicht vorgelegt. Gemäß dem Schreiben der Thüringer Staatskanzlei vom 26. Oktober 2023 an den Untersuchungsausschuss enthielt die für die Vorlage vorgesehene Personalakte des Antragstellers nur die Teilakten A (Grundbestandteile) und B (Ernennungs-, Verwendungs- und Laufbahnvorgänge) - in teilweise geschwärzter Fassung. Gegen die beabsichtigte Herausgabe der Akte an den Untersuchungsausschuss erhob der Antragsteller bereits durch Schreiben vom 20. Oktober 2023 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Nachdem die Thüringer Staatskanzlei durch Schreiben vom 13. November 2023 mitgeteilt hatte, dass die Übersendung der Personalakte für den 22. November 2023 vorgesehen sei, hat der Antragsteller am 20. November 2023 vor dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Personalakte des Antragstellers dem Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags (Drs. 7/7914) vorzulegen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die nicht vollständig anonymisierte oder pseudonymisierte Personalakte des Antragstellers dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte der Antragsgegner in seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 4. Dezember 2023 u. a., die Anforderung der Personalakten sei „mit Beschluss des Untersuchungsausschusses 7/4 in nicht-öffentlicher Sitzung am 7. Juli 2023 auf der Grundlage der ebenfalls nichtöffentlichen Vorlage UA 7/4-1 vom 3. Juli 2023“ erfolgt. Für seine Auffassung, er sei zur Vorlage der in Rede stehenden Personalakten an den Untersuchungsausschuss verpflichtet, bezog sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2024 auf die Untersuchungsausschussvorlagen 7/4-9, 7/4-29 und 7/4-40, deren Abschriften er zugleich als Anlagen beifügte. Erst auf eine gesonderte Anforderung durch den Berichterstatter übersandte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 u. a. Abschriften der Untersuchungsausschussvorlage UA 7/4-1 und des diesbezüglichen Beschlussprotokolls an das Gericht und erklärte, aus der genannten Vorlage sei „ebenfalls die Pflicht zur Vorlage von Personalakten ersichtlich“. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2024 den Eilantrag abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) fehle es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Ein solcher ergebe sich nicht aus einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch aufgrund der Regelungen des § 50 Satz 4 und 5 BeamtStG und der §§ 80, 85 ThürBG, wonach Personalaktendaten ohne Einwilligung des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden dürften. Die geplante Vorlage der Personalakte des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss greife zwar in dieses Recht ein. Sie stelle sich aber als rechtmäßig dar, weil sie eine Rechtsgrundlage in § 14 ThürUAG i. V. m. § 13 Abs. 1 ThürUAG finde. Zunächst habe der Untersuchungsausschuss vorliegend (auch) die Personalakte des Antragstellers angefordert. Unschädlich sei dabei, dass der Landesregierung in ihrer Gesamtheit oder der Thüringer Staatskanzlei im Besonderen (wohl) kein gesondertes, explizites Anforderungsschreiben des Untersuchungsausschusses zugegangen sei. Dem stünden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ThürUAG nicht entgegen, wonach die „angeforderten“ Akten vorzulegen und solche „Ersuchen … an die zuständige oberste Dienstbehörde“ zu richten seien. Diesen Anforderungen werde bereits der Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses vom 7. Juli 2023 (Az.: UA 7/4-1) gerecht. In ihm komme der beschlossene Wille des Ausschusses, die bezeichneten Akten von der Landesregierung zu erhalten, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Damit seien - durch die Benennung und das Verlangen nach Herausgabe der Akten - diese angefordert worden. Dadurch, dass der Beweisbeschluss die Landesregierung als zuständige Stelle benenne, sei das Ersuchen auch an diese gerichtet worden. Es werde dabei auch explizit das Wort „ersucht“ verwendet und auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 ThürUAG Bezug genommen. Durch das Bekanntwerden des Beweisbeschlusses bei der Landesregierung bzw. der einzelnen sie konstituierenden obersten Landesbehörde sei der im Beweisbeschluss zum Ausdruck gebrachte Wille des Untersuchungsausschusses auch nach außen getreten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beauftragten der Landesregierung tatsächlich an den einzelnen Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilgenommen und unmittelbar den Beschluss über die Annahme der Vorlage wahrgenommen hätten. Nach § 12 Abs. 2 ThürUAG würden Protokolle über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses der Landesregierung zugeleitet. Spätestens durch diesen Akt habe die Landesregierung Kenntnis von den getroffenen Beschlüssen erlangt. Die Personalakte sei vom Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses in zeitlicher Hinsicht umfasst. Ferner umfasse der Beweisbeschluss die Personalakte des Antragstellers in ihrer - zur Übersendung vorgesehenen - Gesamtheit. Es seien damit sämtliche in ihr enthaltenen Bestandteile zu übersenden. Dem stehe nicht entgegen, dass die durch Beweisbeschluss angenommene Vorlage allein von zu übersendenden „Unterlagen“ spreche. Denn der Aktenbegriff sei funktional und weit zu verstehen. Der Untersuchungsausschuss müsse sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr solle er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Da es sich bei der Personalakte des Antragstellers um (eine Sammlung von) Unterlagen handele, sei sie grundsätzlich vollständig vorzulegen. Dies gelte auch ungeachtet dessen, dass der Beweisbeschluss UA 7/4-1 lediglich die Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand habe, „die im Zusammenhang mit der Ernennung bzw. Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären“ stünden. Der Regierung und gegebenenfalls ihren nachgeordneten Behörden stehe bei einer Anforderung sächlicher Beweismittel ein Prüfungsrecht dahin zu, ob die angeordnete Beweiserhebung den Untersuchungsauftrag betreffe. Innerhalb des Untersuchungsauftrags könne der Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer Staatsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er als erforderlich erachte. Das Prüfungsrecht der aktenübermittelnden Behörde beschränke sich darauf, ob sich in den zu übermittelnden Akten überhaupt irgendwelche Tatsachen befänden, die mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stünden. Damit sei das Prüfungsrecht der Behörde im Wesentlichen auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. Von der Vorlagepflicht ausgenommen seien nur Akten, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Untersuchungsgegenstand beträfen. Unerheblich sei, dass für den Antragsteller nach dem anzuwendenden alten Beamtenrecht eine besondere Prüfung der Laufbahnbefähigung nicht erforderlich gewesen und Untersuchungsgegenstand die Auswahlentscheidung sei, die in anderen Akten als der Personalakte dokumentiert sei. Im Einsetzungsbeschluss des Thüringer Landtags würden auch Fragen benannt, die sich nicht auf die Auswahlentscheidung bezögen, wie etwa diejenige, „in welchen Fällen laufende oder frühere persönliche, berufliche oder parteipolitische Beziehungen zwischen einem Regierungsmitglied und … einem ernannten beziehungsweise eingestellten Staatssekretär“ bestanden hätten. Das Erfordernis einer Laufbahnbefähigung habe für die Beantwortung solcher Fragen gerade keine Relevanz. In der Personalakte des Antragstellers fänden sich Unterlagen, die - bei einer auch nur überschlägigen Prüfung - mit seiner Einstellung in Zusammenhang stünden, wie sich etwa bereits aus den Bezeichnungen der Dokumente ergebe (etwa tabellarischer Lebenslauf oder „Ernennung [des Antragstellers] zum Staatssekretär“ im Rahmen der Niederschrift über eine Kabinettsitzung). Insgesamt stehe die Personalakte damit im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Keine der vom Antragsteller erhobenen Einwände stünden der Übersendung einzelner Aktenbestandteile entgegen. Dies gelte auch für diejenigen Aktenbestandteile, die die Entlassung des Antragstellers zum Gegenstand hätten, weil sie mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stünden. Dabei sei wiederum bedeutsam, dass auch etwaige persönliche Beziehungen zwischen Entscheidern und Ausgewählten vom Untersuchungsauftrag des Landtags umfasst seien. Dass Dokumente, die nach der Einstellung der betroffenen Personen erstellt worden seien, Anhaltspunkte dazu geben könnten, wie sich solche Beziehungen etwa über den Zeitraum des Dienstes entwickelt hätten, scheine nicht von vornherein ausgeschlossen. Gerade auch das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Landesdienst werde in seiner Personalakte umfangreich dokumentiert. Dabei kämen wohl auch unterschiedliche Ansichten zwischen der Arbeitsebene des Ministeriums und dem Kabinett bzw. der Ministerpräsidentin über die Möglichkeit der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand zum Ausdruck. Dass solche unterschiedlichen Auffassungen auch in einem persönlichen Näheverhältnis zwischen den beteiligten Personen begründet sein könnten, erscheine nicht völlig ausgeschlossen. Das gelte umso mehr, als sich gerade aus dem zeitlichen Verlauf und der Gesamtschau der Dokumente in der Akte - auch etwa aus deren Reihenfolge - eventuell den Untersuchungsgegenstand betreffende Rückschlüsse ziehen lassen könnten. Die endgültige Einschätzung, ob die vorgelegten Akten - und damit auch die Personalakte des Antragstellers - tatsächlich Informationen enthielten, die zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands beitrügen, obliege ausschließlich dem Untersuchungsausschuss selbst. Die Vorlage der Personalakte sei auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil sie bereits hätte vernichtet werden müssen. Denn jedenfalls sei Letzteres tatsächlich nicht der Fall gewesen. Der 1975 geborene Antragsteller habe die gesetzliche Altersgrenze des vollendeten 67. Lebensjahres noch nicht erreicht, so dass seine Personalakte noch nicht abgeschlossen sei und die Aufbewahrungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Der Antragsgegner sei auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürUAG von der Vorlagepflicht befreit, weil durch die Aktenvorlage in Grundrechte eingegriffen würde. Zwar liege in der Herausgabe der Personalakte ein Eingriff in das Grundrecht auf statusrechtlich umfassende informationelle Selbstbestimmung vor. Dieser sei jedoch gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürUAG gerechtfertigt. Insbesondere seien für den Untersuchungsausschuss die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen. So seien nach § 26 Abs. 1 ThürUAG Mitglieder und ständige Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sowie von den Fraktionen nach § 10 Abs. 6 ThürUAG benannte Mitarbeiter auch nach dessen Auflösung verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Nach § 26 Abs. 4 ThürUAG müssten Personen, die nicht aufgrund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und denen durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Aktenauskünfte oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt würden, zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Nach Art. 64 Abs. 3 ThürVerf und § 10 Abs. 4 ThürUAG könne die Öffentlichkeit von der Beweiserhebung ausgeschlossen werden, soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies geböten. Gemäß § 26 Abs. 2 ThürUAG dürften fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, grundsätzlich nur mit Ermächtigung der dazu befugten Personen offenbart werden. Ferner sei der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung des Antragstellers nicht betroffen. Seine Daten aus der Personalakte wirkten nicht in die tiefste private Lebensgestaltung ein. Insoweit handele es sich nicht um solche Informationen über die Person des Antragstellers, die etwa in Briefen, E-Mails oder gar Tagebüchern enthalten seien und damit einen geschützten personellen Bereich beträfen. Die Personalaktendaten beruhten auf Angaben, die der Antragsteller selbst gegenüber dem Dienstherrn oder die der Dienstherr ihm gegenüber gemacht habe und die damit den persönlichen Bereich bereits verlassen hätten. Das gelte vorliegend vor allem deshalb, weil lediglich die Teilakten A und B von der Übersendung betroffen seien. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und dem Untersuchungsrecht des Parlaments falle zugunsten des Letzteren aus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dürfe, soweit es von der Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses berührt werde, nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung dürfe nicht weitergehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sei. Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und der grundrechtliche Datenschutz stünden sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssten im konkreten Fall im Wege praktischer Konkordanz einander so zugeordnet werden, dass beide Gewährleistungen soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalteten. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Übersendung der Personalakte nur in pseudonymisierter Form zugesichert habe. Ein Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung könne nur gegeben sein, wenn persönliche oder personenbezogene Daten erfasst würden. Hierunter seien Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Dieser Personenbezug bestehe fort, solange die Bezugsperson „bestimmbar“, „identifizierbar“ oder „individualisierbar“ bleibe. Daher sei entscheidend für die Frage des Grundrechtseingriffs allein die Grenze zwischen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit der Bezugsperson. Trügen Schutzmaßnahmen für eine Nichtbestimmbarkeit der Betroffenen hinreichend Sorge, stünden Individualgrundrechte der Weitergabe der Akten damit grundsätzlich nicht entgegen. Eine solche Unkenntlichmachung sei denkbar im Wege einer vollständigen Schwärzung/Anonymisierung der Personenbezüge (Name, Anschrift, Angehörige etc.) oder im Wege ihrer Pseudonymisierung. Einer solchen habe der Antragsgegner zugestimmt. Die Übersendung könne damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr beeinträchtigen, weil der Antragsteller gerade nicht mehr bestimmbar, identifizierbar oder individualisierbar sei. Schließlich führe die Tatsache, dass der Antragsteller bereits vor über zehn Jahren aus dem Dienst geschieden sei, nicht dazu, dass die Aktenübersendung sich als unverhältnismäßig darstellen würde. Auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegende Vorgänge könnten Gegenstand der Untersuchungen des Landtags sein. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers bleibe erfolglos. Er habe keinen Anspruch auf eine über das vom Antragsgegner zugesicherte Maß der Pseudonymisierung seiner Personalakte hinaus, also insbesondere nicht auf eine Pseudonymisierung der von ihm benannten Zeitangaben oder sonstigen Begleitdaten. Zu pseudonymisieren seien ausschließlich Personenbezüge wie Name, Anschrift oder Angehörige. Die vom Antragsteller benannten Zeitangaben oder sonstigen Begleitumstände stellten - für sich allein betrachtet - keine solchen Personenbezüge dar. Aus ihnen sei der Antragsteller nicht individualisierbar. Allein aufgrund anderer Merkmale sei eine Identifikation des Antragstellers nicht möglich. Dem stehe nicht entgegen, dass dem kundigen Leser, der über zusätzliche, nicht in der Personalakte enthaltene Informationen verfüge oder sich solche auf andere Weise als durch Auswertung der Personalakte verschaffe, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers möglich sei. Personen, die über solches Sonderwissen nicht verfügten, könnten hingegen aus der pseudonymisierten Personalakte allein den Antragsteller nicht individualisieren und identifizieren. Dem entspreche auch das datenschutzrechtliche Verständnis des Begriffs „Pseudonymisierung“ in Art. 4 DSGVO. Demgemäß sei der Antragsteller aus der Personalakte in der Form, in der sie zur Vorlage vorgesehen sei, nicht mehr bestimmbar, identifizierbar oder individualisierbar. Gegen den am 28. Juni 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und sie mit am 29. Juli 2024, einem Montag, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. II. Die Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO), mit der der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weiterverfolgt, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache weitgehend erfolglos. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Untersagung der Vorlage seiner Personalakte in der von der Thüringer Staatskanzlei dafür vorgesehenen Fassung gemäß ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2023 an den Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags zu erreichen suchte, im Ergebnis überwiegend zu Recht abgelehnt hat. Auch wenn die für den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, fällt die vorzunehmende Folgen- und Interessenabwägung nur bezüglich eines sehr geringen Teils des streitgegenständlichen Aktenmaterials zugunsten des Antragstellers aus. Die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Thüringer Staatskanzlei nach wie vor beabsichtigt, die Teile A und B seiner Personalakte in teilweise geschwärzter Fassung dem Untersuchungsausschuss vorzulegen, und der hiergegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sobald die Akte an den Untersuchungsausschuss übersandt ist und dessen Mitglieder durch Einsichtnahme in die Akten Kenntnis von deren Inhalt erlangt haben, ist bereits ein irreparabler Eingriff in die Datenschutzgrundrechte des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 ThürVerf) erfolgt. Der Umstand, dass die Staatskanzlei bislang davon absah, die angeforderten Akten an den Untersuchungsausschuss zu übersenden, steht der Annahme der Dringlichkeit der begehrten Sicherungsanordnung nicht entgegen. Dieser Umstand beruht darauf, dass der Antragsgegner der Bitte des Verwaltungsgerichts entsprechend erklärte, er werde während der Dauer des Eilverfahrens die für den Untersuchungsausschuss vorgesehene Abschrift der Personalakte an jenen nicht herausgeben. Sie stellt die Eilbedürftigkeit der Anordnung nicht in Frage, weil der Antragsgegner von der freiwilligen Zusage jederzeit Abstand nehmen kann. Ferner steht dem Antragsteller ein für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch zu. Er hat einen solchen zwar nicht in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass sich ein Erfolg in der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich darstellte. Aus seinem Vorbringen ergeben sich aber solche Anhaltspunkte für das Vorliegen zumindest eines Anspruchs auf Unterlassung der Herausgabe seiner Personalakten, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ein Obsiegen sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren in Betracht kommt, so dass die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen eine vorläufige Regelung zur Aktenvorlage geboten erscheinen lässt. Zwar vermag die Beschwerde die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage der Personalakte des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss im Ergebnis nicht zu erschüttern (1.). Es ist indessen zweifelhaft, ob derzeit die formellen Voraussetzungen für die Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss durch die Thüringer Staatskanzlei erfüllt sind (2.). Die wegen des offenen Ausgangs des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens angezeigte Interessen- und Folgenabwägung lässt den Erlass der tenorierten einstweiligen Sicherungsanordnung erforderlich, aber auch ausreichend erscheinen (3.). 1. Die Annahme der Vorinstanz, der Untersuchungsausschuss könne die Vorlage der Personalakten des Antragstellers in der dafür vorgesehenen „geschwärzten“ Fassung durch die Staatskanzlei beanspruchen, ist im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Das gilt insbesondere für die Feststellung der Kammer, die Vorlagepflicht der Staatskanzlei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürUAG sei nicht durch § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürUAG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung besteht keine Verpflichtung zur Aktenvorlage, wenn durch deren Erfüllung in Grundrechte eingegriffen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Berufung auf diese Ausschlussregelung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürUAG nicht möglich, wenn für den Untersuchungsausschuss die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind, der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist. Zunächst hat die Kammer zu Recht festgestellt, dass die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind und die Personalakte des Antragstellers in der für die Übersendung an den Untersuchungsausschuss vorgesehenen Fassung nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betrifft. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. BU S. 16 f.), die sich der Senat zu Eigen macht und deren Richtigkeit von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Annahme der Kammer, die Vorlage der Akten an den Untersuchungsausschuss erweise sich noch als verhältnismäßig, begegnet - im Ergebnis - keinen rechtlichen Bedenken. Im Ausgangspunkt ihrer Prüfung ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass in die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das im Geltungsbereich des Freistaats Thüringen in Art. 6 Abs. 2 ThürVerf als Datenschutzgrundrecht seine besondere Ausprägung gefunden hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - 2 EO 386/13 - Juris, Rn. 6 f., m. w. N.), und das Untersuchungsrecht des Thüringer Landtags (Art. 64 ThürVerf) einzustellen sind. Ferner hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf den Inhalt der Personalakte des Antragstellers in der für die Übersendung an den Untersuchungsausschuss vorgesehenen Fassung die Abwägung zugunsten des parlamentarischen Untersuchungsrechts und zu Lasten der Datenschutzgrundrechte des Antragstellers ausfällt. Das in Art. 64 ThürVerf gewährleistete Untersuchungsrecht des Landtags hat Verfassungsrang. Es verschafft dem Parlament die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die es zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Die Auslegung des Art. 64 ThürVerf und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (zum entsprechenden Untersuchungsrecht des Bundestags nach Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - Juris, Rn. 107 f., m. w. N.). Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf hat der Thüringer Landtag das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf, § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürUAG). Zum Kern des Untersuchungsrechts gehört das Recht auf Vorlage von Akten aus dem Verantwortungsbereich der Regierung. Dieser Aktenvorlageanspruch folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe, sondern ist Bestandteil des Kontrollrechts und des Rechts der Beweiserhebung. Einfachgesetzlich regelt § 14 Abs. 1 ThürUAG, dass die Landesregierung, die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, verpflichtet sind, die vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen (zum entsprechenden Untersuchungsrecht nach Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - Juris, Rn. 112 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Akten bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel darstellen, weil sie gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert aufweisen (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 109 f., m. w. N.). Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses unterliegt Begrenzungen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, a. a. O., Rn. 111 m. w. N.). So wird das Beweiserhebungsrecht u. a. durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag begrenzt. Der Regierung und gegebenenfalls ihren nachgeordneten Behörden steht bei einer Anforderung sächlicher Beweismittel ein Prüfungsrecht dahingehend zu, ob die angeordnete Beweiserhebung den Untersuchungsauftrag betrifft. Gegen eine Beweiserhebung kann eingewandt werden, dass sie sich nicht innerhalb des Auftrags hält. Innerhalb des Untersuchungsauftrags kann der Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer Staatsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er für dessen Erfüllung für erforderlich hält (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - Juris, Rn. 117 f. m. w. N.). Ferner hat der Ausschuss gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 42 Abs. 1 ThürVerf auch die Grundrechte zu beachten. Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009, a. a. O., Rn. 132 m. w. N.). So darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf) und der grundrechtliche Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 ThürVerf) stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009, a. a. O., Rn. 133 m. w. N.; zum Verhältnis zwischen grundrechtlichem Datenschutz und parlamentarischem Fragerecht vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 EO 386/13 - Juris, Rn. 14 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich der mit der angeforderten Vorlage der streitgegenständlichen Akten an den Untersuchungsausschuss verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Datenschutz des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 ThürVerf) im Hinblick auf den konkreten Auftrag des Untersuchungsausschusses als verhältnismäßig dar. Das gilt vornehmlich für den Umfang der Aktenanforderung durch den Untersuchungsausschuss, sofern dieser nach den in Rede stehenden Verlautbarungen in seinen zugrundeliegenden Beweisbeschlüssen - nach dem Verständnis des Antragsgegners - tatsächlich die gesamten Teile A und B der Personalakte des Antragstellers und nicht nur dort enthaltene einzelne Unterlagen beansprucht. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits feststehen, dass und in welchem Umfang die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009, a. a. O., Rn. 113 m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - innerhalb des Untersuchungsauftrags der Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer Staatsorgane entscheiden kann, welche Beweiserhebungen er für dessen Erfüllung für erforderlich hält (zu Art. 44 GG vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009, a. a. O., Rn. 118 m. w. N.), beschränkt sich das Prüfungsrecht der die angeforderten Akten übermittelnden Behörde darauf, ob sich in den Akten überhaupt irgendwelche Unterlagen befinden, die thematisch mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stehen (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 B 53/20 - Juris, Rn. 49 m. w. N.). Dem eingeschränkten Prüfungsrecht der aktenübermittelnden Behörde entspricht es, dass dem Untersuchungsausschuss nicht diejenigen Aktenbestandteile vorenthalten werden können, die die Entlassung des Antragstellers zum Gegenstand haben. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch diesen Unterlagen nicht von vornherein ein Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses abgesprochen werden kann. Das Gericht hat insoweit darauf abgestellt, dass auch etwaige persönliche Beziehungen zwischen Entscheidern und Ausgewählten vom Untersuchungsauftrag umfasst seien, weshalb auch Dokumente, die nach der Einstellung einer Person erstellt worden seien, gerade aufgrund des zeitlichen Verlaufes und der Gesamtschau der Dokumente in der Akte Aufschluss über solche Beziehungen bzw. deren Entwicklung während der Innehabung des Amtes geben könnten. Eine besondere Bedeutung hat die Kammer dem Umstand beigemessen, dass wohl auch unterschiedliche Ansichten zwischen der Arbeitsebene der Staatskanzlei und dem Kabinett bzw. der Ministerpräsidentin über die Möglichkeit der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand in den betreffenden Unterlagen zum Ausdruck kommen und solche unterschiedlichen Auffassungen auch in einem persönlichen Näheverhältnis zwischen den beteiligten Personen begründet sein kann. Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen sind weder von der Beschwerde dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Antragsteller erhobenen Einwände, mit denen er die Erheblichkeit bestimmter einzelner Aktenbestandteile für den Untersuchungsauftrag weiterhin in Frage zu stellen sucht (vgl. Beschwerdebegründungsschrift S. 23 f.). Abgesehen davon, dass er sich schon nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. BU S. 12 ff.), wonach nicht nur Befähigungsvoraussetzungen für die Ernennung des Antragstellers, sondern auch etwaige Bezüge zu bestimmten beteiligten Personen in den Blick zu nehmen sind, obliegt die endgültige Einschätzung, ob die streitgegenständlichen Akten tatsächlich Informationen enthalten, die zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands beitragen können, ausschließlich dem Untersuchungsausschuss selbst (vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009, a. a. O., Rn. 118 m. w. N.). Auf der Grundlage dieser für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblichen Einschätzungsprärogative des Untersuchungsausschusses bezüglich der Erheblichkeit des in Rede stehenden Aktenmaterials stellt sich dessen Vorlage an den Untersuchungsausschuss als angemessener Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 ThürVerf dar. Auch wenn der Antragsteller trotz der Unkenntlichmachung seines Namens in der zur Übersendung vorgesehenen Akte ohne weiteres für jedermann identifizierbar bliebe, erwiese sich die Offenlegung seiner übrigen Daten im vorgesehenen Umfang im Hinblick auf ihren Zweck als für ihn zumutbar. Das gilt insbesondere für die Mitteilung seiner Funktion als Staatssekretär in der Thüringer Staatskanzlei und seiner Aufgaben als Regierungssprecher im Zeitraum ... bis … . Ohne sie wäre die Befassung des Untersuchungsausschusses mit der Personalakte des Antragstellers im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag weitgehend sinnentleert. Für dessen effektive Erfüllung ist der Untersuchungsausschuss ferner darauf angewiesen, dass die Daten aus dem tabellarischen Lebenslauf des Antragstellers offengelegt werden. Sie enthalten wichtige Informationen zum beruflichen Werdegang und zu den Befähigungsvoraussetzungen des Antragstellers, vor deren Hintergrund der Untersuchungsausschuss die damals getroffene Entscheidung, ihn zum Staatssekretär zu ernennen, einordnen und bewerten kann. Hinsichtlich der Informationen über die (berufliche) Biografie des Antragstellers stellt sich der Eingriff in dessen Datenschutzgrundrechte ferner als nicht besonders schwerwiegend dar, weil dieser schon aufgrund der Mitteilung seiner Funktion als Staatssekretär in der Thüringer Staatskanzlei und seiner Aufgaben als Regierungssprecher im Zeitraum ... bis ... als Person identifizierbar ist und die betreffenden Angaben nicht dem engeren Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, sondern entweder bereits öffentlich geworden oder jedenfalls aus dem persönlichen Bereich des Antragstellers gelangt sind. 2. Ungeachtet des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage der Personalakte des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss durch die Staatskanzlei lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass derzeit auch die formellen Voraussetzungen für eine solche Herausgabe erfüllt sind. Die entsprechende Herausgabepflicht der Staatskanzlei knüpft gemäß § 14 Abs. 1 ThürUAG an eine Aktenanforderung durch den Untersuchungsausschuss an. Nach der genannten Bestimmung sind die Landesregierung und die Behörden des Landes u. a. verpflichtet, die von dem Untersuchungsausschuss „angeforderten“ Akten vorzulegen. Diese Aktenanforderung erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 ThürUAG aufgrund eines Ersuchens, das an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diesen formellen Anforderungen sei bereits deshalb entsprochen, weil der Inhalt des Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 7. Juli 2023 (Az.: UA 7/4-1) der Staatskanzlei bekannt geworden sei, begegnet gewissen Richtigkeitsbedenken. Insoweit kann offen bleiben, ob, zu welchem genauen Zeitpunkt und auf welchem konkreten Wege die Staatskanzlei Kenntnis vom konkreten Inhalt des genannten Beweisbeschlusses erlangt hatte, bevor sie die diesbezüglichen Unterlagen mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stellen konnte. Sowohl der Wortlaut der Regelungen des § 14 Abs. 1 und 2 ThürUAG als auch die Systematik der Bestimmungen (§§ 13 und 14 ThürUAG), in die sie eingebettet sind, sprechen dafür, dass es für die Aktenanforderung i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürUAG bzw. das Ersuchen i. S. v. § 14 Abs. 2 ThürUAG einer - nach außen gerichteten - Erklärung des Untersuchungsausschusses gegenüber der ersuchten Behörde bedarf. Ein solches Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass die vorgelagerten Entscheidungen des Untersuchungsausschusses über Beweiserhebungen (§ 13 ThürUAG) einer Umsetzung bedürfen. Für eine effektive Verwirklichung des Untersuchungsauftrags ist ein vom Untersuchungsausschuss - intern - gefasster Beweisbeschluss auf eine Vollziehung angewiesen (vgl. Peters in ders., Untersuchungsausschussrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 561). Das gilt im Hinblick auf die Auslegungs- und Konkretisierungsbedürftigkeit eines Beweisbeschlusses umso mehr, wenn - wie vorliegend - mehrere Beweisbeschlüsse inmitten stehen und das Verhältnis, in dem diese inhaltlich zueinander stehen, klärungsbedürftig ist. Insofern übersieht das Verwaltungsgericht, dass die fragliche Aktenanforderung ihre Grundlage nicht nur in dem der Vorlage des Ausschussvorsitzenden vom 3. Juli 2023 (Az.: UA 7/4-1) entsprechenden Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses vom 7. Juli 2023 finden kann, wonach „die Landesregierung … gemäß § 14 Abs. 1 UAG um Auskunft und Vorlage hinsichtlich sämtlicher bei der Landesregierung und ihren nachgeordneten Behörden entstandener bzw. befindlicher Unterlagen, einschließlich solcher in elektronischer Form, ersucht , die im Zusammenhang mit der Ernennung bzw. Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären … durch die seit dem 30. Oktober 2009 im Amt befindlichen Landesregierungen stehen“. Vielmehr dürfte sich die in Rede stehende Aktenanforderung zumindest auch auf den späteren Beweisbeschluss vom 25. September 2023 stützen lassen, der der gemeinsamen Vorlage der Ausschussmitglieder der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 15. September 2023 (Az.: UA 7/4-40) entsprach und u. a. „… 2. Alle bei der Landesregierung vorhandenen Akten einschließlich elektronische Daten (bspw. Dateien, E-Mails), zu Einstellungen bzw. Ernennungen von Staatssekretärinnen und Staatssekretären von 2009 bis 2014 …“ zum Gegenstand hat. Hat damit der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschlüsse gefasst, die sich teilweise überlagern und die fragliche Aktenanforderung rechtfertigen (könnten), bedürfte es einer konkretisierenden Verlautbarung, in welchem konkreten Verhältnis die Beweisbeschlüsse inhaltlich zueinander stehen. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen klarstellenden Mitteilung des Untersuchungsausschusses besteht umso mehr, als der Antragsgegner mit seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren seine eigenen Unsicherheiten bezüglich der Frage, auf welche der in Rede stehenden Beweisbeschlüsse die fragliche Aktenanforderung letztlich gestützt sein soll, zum Ausdruck gebracht hat. So hat der Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 (S. 2) erklärt, die Aktenanforderung durch den Untersuchungsausschuss sei durch dessen „Beschluss … am 7. Juli 2023 auf der Grundlage der … Vorlage UA 7/4-1 vom 3. Juli 2023“ erfolgt. In seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2024 hat sich der Antragsgegner auf die weiteren „Vorlagen 7/4-9, 7/4-29 und 7/4-40“ bezogen, denen der Untersuchungsausschuss in seinen Beweisbeschlüssen vom 7. Juli 2023, 28. August 2023 und 25. September 2023 zugestimmt habe. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 hat er sodann nochmals erklärt, aus der erstgenannten Vorlage (UA 7/4-1) sei „ebenfalls die Pflicht zur Vorlage von Personalakten ersichtlich“. Eine die Aktenanforderung konkretisierende Erklärung, mit der die dargestellten Unklarheiten bezüglich der Beweisbeschlüsse ausgeräumt würden, ist der Untersuchungsausschuss nach Aktenlage bislang schuldig geblieben. Ob hiervon ausgehend mangels einer - nach außen gerichteten - Erklärung des Untersuchungsausschusses gegenüber der Thüringer Staatskanzlei derzeit die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Aktenanforderung i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürUAG bzw. das Ersuchen i. S. v. § 14 Abs. 2 ThürUAG nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ThürUAG gewahrt sind, erweist sich als eine sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht schwierige Frage. Ihre abschließende Beantwortung ist im Rahmen der Prüfung des vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruchs angesichts der Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untunlich. Nach Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, stets eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - Juris, Rn. 17 m. w. N.). 3. Die wegen des offenen Ausgangs des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens angezeigte Interessen- und Folgenabwägung lässt den Erlass der tenorierten einstweiligen Sicherungsanordnung erforderlich, aber auch ausreichend erscheinen. Diese Abwägung fällt weitgehend zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungsausschusses aus, das insoweit das private Interesse des Antragstellers am Schutz vor einer irreparablen Offenlegung seiner Personalaktendaten überwiegt. Für die Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage der Personalakte des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss in der dafür vorgesehenen „geschwärzten“ Fassung wohl erfüllt sind und dieser damit letztlich die Vorlage des streitgegenständlichen Aktenmaterials beanspruchen kann und lediglich offen ist, ob die verfahrensrechtlichen Vorgaben gewahrt sind, unter denen die Thüringer Staatskanzlei das Material dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung stellen muss. Erginge eine einstweilige Anordnung, durch die dem Antragsgegner die Vorlage des für die Aufgabenwahrnehmung durch den Untersuchungsausschuss erheblichen Aktenmaterials untersagt würde, würde dessen Sichtung und Prüfung durch den Ausschuss aller Voraussicht nach endgültig vereitelt, weil mit dem Ende der Wahlperiode des Thüringer Landtags aufgrund dessen Neukonstituierung gemäß Art. 50 Abs. 3 ThürVerf (spätestens am 1. Oktober 2024) nach der bevorstehenden Landtagswahl (am 1. September 2024) auch der Untersuchungsausschuss als parlamentarisches Unterorgan nicht mehr bestehen wird (vgl. nur Poschmann in Brenner u. a., Verfassung des Freistaats Thüringen, 2. Auflage 2023, Rn. 41 zu Art. 64 m. w. N.) und bis dahin das Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen sein wird. Soweit eine die Aktenherausgabe an den Untersuchungsausschuss hindernde einstweilige Anordnung hingegen nicht erginge, bestünde lediglich die Gefahr, dass die von der Thüringer Staatskanzlei noch nicht geschwärzten Teile der zu übersendenden Personalakte den Ausschussmitgliedern - schon vor einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Vorlage - bekannt würden, obwohl die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Herausgabe des Materials noch nicht gewahrt sind. Der in diesem Falle für den Antragsteller eintretende Nachteil wäre, da den in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen gegebenenfalls noch nachträglich entsprochen werden könnte und überdies die betroffenen Personalaktendaten keine Angaben aus dem engeren Bereich privater Lebensgestaltung zum Gegenstand haben, weniger schwerwiegend als derjenige Nachteil, der für den Antragsgegner im umgekehrten Fall entstünde. Aufgrund dieser Vergleichsbetrachtung erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt, aufgrund deren dem Untersuchungsausschuss dasjenige Aktenmaterial vorenthalten würde, ohne das er den Untersuchungsauftrag hinsichtlich der Person des Antragstellers praktisch nicht erfüllen könnte. Hierunter fällt die Mitteilung der Funktion des Antragstellers als Staatssekretär in der Thüringer Staatskanzlei und seiner Aufgaben als Regierungssprecher im Zeitraum _...bis _...ebenso wie die Daten aus dem tabellarischen Lebenslauf des Antragstellers, die wichtige Informationen zu dessen beruflicher Biografie und Befähigungsvoraussetzungen und damit Informationen enthalten, die für die Bewertung der Entscheidung, den Antragsteller zum Staatssekretär zu ernennen, eine wesentliche Bedeutung haben (können). Überdies ist die Offenlegung dieser Daten dem Antragsteller umso eher zuzumuten, als es sich bei ihnen um keine besonders sensiblen Informationen handelt und sie bereits öffentlich geworden sind. Hiervon ausgehend rechtfertigt die Interessenabwägung den Erlass einer Regelung nur hinsichtlich sonstiger Personenbezüge zu den übrigen Personalaktendaten des Antragstellers, soweit solche trotz der vom Antragsgegner bereits weitgehend vorgenommenen Schwärzungen noch erkennbar wären. Dies ist sowohl hinsichtlich des vom Antragsteller anlässlich seiner Ernennung zum Staatssekretär am ...geleisteten Diensteids - im Hinblick auf dessen weltanschauliches oder religiöses Bekenntnis - als auch hinsichtlich seines Namens der Fall, zumal sich der Antragsgegner zur Unkenntlichmachung des letzteren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich bereit erklärt hat. Bleibt mithin die Beschwerde weitgehend erfolglos, hat der Antragsteller über die ihm bereits auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG. Der hiernach der Wertbemessung zugrunde zu legende Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) ist - entsprechend der ständigen Bemessungspraxis des Senats in Eilverfahren - wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Anordnung auf den hälftigen Betrag herabzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht seiner Streitwertbemessung zugrundeliegende Annahme, das Eilrechtrechtsschutzbegehren des Antragstellers ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, erweist sich als unzutreffend. Sein Eilantrag ist lediglich darauf gerichtet, die Vorlage seiner Personalakte an den Untersuchungsausschuss durch die Staatskanzlei vorläufig zu verhindern. Aufgrund einer Sicherungsanordnung, durch die dem Antragsgegner die Vorlage der Akte an den Untersuchungsausschuss untersagt würde, erlangte der Antragsteller nur eine vorläufige, ungesicherte Rechtsposition, die ihm nachträglich wieder dadurch entzogen werden könnte, dass dem Antragsgegner später doch die Herausgabe der Akte an den Untersuchungsausschuss gestattet würde. Da sein Eilantrag nicht auf die Aktenübersendung, sondern gerade auf deren Verhinderung gerichtet ist, geht die Argumentation der Vorinstanz, eine erfolgte Aktenübersendung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, am Inhalt des Rechtsschutzbegehrens vorbei. Die Befugnis des Senats zur entsprechenden Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).